Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (07.05.05)

Fri, 06 May 2005 23:40:49 GMT
Sat, 07 May 2005 01:39:02 GMT
Pressemitteilung 67/05 vom 28.04.2005
Sat, 07 May 2005 01:39:02 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 07 May 2005 01:39:03 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Sat, 07 May 2005 01:39:03 GMT

Nachdem wir schon häufiger über Phishing-Fälle berichteten, dürfen auch Hinweise auf Gegenmaßnahmen nicht fehlen.

Die SZ berichtet (in Zusammenarbeit mit PC Welt) über das Tool Fraud Eliminator, das sich als Plugin in den MSIE oder in Firefox einbinden lässt. Das Programm vergleicht aufgerufene Webseiten mit einer Phishing-Datenbank und warnt den Nutzer, wenn sich die Seite in der Datenbank befindet oder sonstige verdächtige Merkmale enthält. Die kostenlose Programmversion unterscheidet sich von einer kostenpflichtigen Version durch die Häufigkeit der Datenbank-Updates.

2005-05-02T11:19:02+01:00

BeSpacific meldet, dass das CIA World Factbook inzwischen auf dem Stand vom 21. April 2005 erschienen ist. In die aktuelle Version wurde bereits der neue Papst aufgenommen.

2005-04-30T12:02:18+01:00

In der Schweiz ist kürzlich ein seit mehreren Jahren schwelender Streit um die Domain maggi.com zu Ende gegangen. Bis vor kurzem war Inhaber der Domain ein Privatmann namens Maggi, der dort seine private Homepage betrieb.
Jetzt haben sowohl das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 07.01.2004 - ZZ 02 14 als auch das Schweizerische Bundesgericht als nächsthöhere Instanz mit Urteil vom 21.01.2005 - 4C.376/2004 die Domain maggi.com dem Nestlé-Konzern zugesprochen, der einen weltweit bekannten Würzextrakt unter dem Namen "Maggi" vermarktet.

2005-04-28T10:39:55+01:00

Die WIPO begeht den heutigen 26. April als "World Intellectual Property Day". Der Tag steht in diesem Jahr unter dem Motto "Think, Imagine, Create".

Auch Bundesjustizministerin Zypries ruft aus Anlass dieses Tages in einer Pressemitteilung zu mehr Respekt vor geistigem Eigentum auf.

2005-04-26T10:41:40+01:00

Am 6. Mai um 12 Uhr übergibt Dr. Ulrich Kronauer, Mitarbeiter der Forschungsstelle "Deutsches Rechtswörterbuch" eine Ausgabe des Deutschen Rechtswörterbuchs an die Akademische Bibliothek Lettlands in Riga (Details siehe PM).

2005-04-25T17:37:08+01:00
Sat, 07 May 2005 01:39:04 GMT
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
2005-04-28T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2005-04-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
2005-04-19T00:00:00+01:00
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
2005-04-16T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2005-04-12T00:00:00+01:00
Sat, 07 May 2005 01:39:04 GMT
Auf den Seiten des "Office of the United States Trade Representative" steht nun der jährliche ...
2005-05-05 12:00:00
Wer sich für Moot Courts interessiert, kann im neu errichteten Blog "Mootness" verfolgen, was ...
2005-05-05 12:00:00
Im Streit um die immer wieder aufkommende Frage, ob der Samstag rechtlich als Werktag zu werten ...
2005-05-05 12:00:00
Am 12. April 2005 wurde die "Ley Nº 28493" veröffentlicht, die den Gebrauch von Spam regelt und ...
2005-05-05 12:00:00
Der Programmierer Daniel Wallace hat Klage gegen die Free Software Foundation eingereicht ...
2005-05-05 12:00:00
Sat, 07 May 2005 01:39:05 GMT
Die Autorin bietet dem Leser eine erläuterte Checkliste, mit deren Hilfe er im Einzelfall begründen kann, warum für seine Tätigkeit bei der außergerichtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalls eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist.
Fri, 06 May 2005 00:00:00 GMT
Befinde sich der Mieter mit seinen Zahlungen im Rückstand, so liege es für viele Vermieter nahe, ihn von Wasser, Strom, Heizung oder Telefon abzuschneiden. Der Verfasser gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Rechtsansichten zur Zulässigkeit einer solchen Sperre und diskutiert deren dogmatische Hintergründe.
Fri, 06 May 2005 00:00:00 GMT
Die Autorin untersucht in ihrem Aufsatz die Frage, welche Möglichkeit für einen Beklagten küstengünstiger ist, wenn der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch und damit die Klage begründet ist. Sie geht dabei auf das Annerkenntnis- und das Versäumnisurteil ein.
Fri, 06 May 2005 00:00:00 GMT
Marburger gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die Grundlagen bei der Einstufung pflegebedürftiger Menschen in die Pflegestufen des SGB XI. Er verweist hierbei auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich zu Einzelfragen der Eingruppierung äußert.
Fri, 06 May 2005 00:00:00 GMT
Sat, 07 May 2005 01:46:09 GMT
Der Bundesrat hat heute das Justizkommunikationsgesetz verabschiedet. Das Gesetz wird am 1. April 2005 in Kraft treten. Es ermöglicht einen umfassenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und die Führung von elektronischen Gerichtsakten. "Von den neuen technischen Möglichkeiten werden Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen profitieren. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs. Und so kann das Verfahren praktisch ablaufen: Eine Rechtsanwältin soll für ihren Mandanten eine Klage bei Gericht einlegen. Den Schriftsatz erstellt sie an ihrem PC und unterschreibt ihn elektronisch d.h., sie signiert ihn mit ihrer Signaturkarte. Dadurch ist sichergestellt, dass das Dokument auch tatsächlich von ihr stammt. Anschließend überträgt die Rechtsanwältin den elektronischen Schriftsatz verschlüsselt in das elektronische Gerichtspostfach. Die erforderlich Software hat sie sich vorher kostenlos und lizenzfrei auf den Web-Seiten des Gerichts heruntergeladen. Das Gerichtsystem erzeugt dann sofort eine Eingangsbestätigung, die per E-Mail an die Anwältin versandt wird. Damit kann sie kontrollieren, dass ihr Schriftsatz tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Die elektronischen Eingänge werden in einer elektronischen Gerichtsakte unveränderbar abgelegt. Wenn die geeigneten Formate eingehalten werden, können wiederkehrende Daten, wie beispielsweise Anschriften der Prozessparteien, automatisch ausgelesen und in einem Grunddatensatz vorgehalten werden. Bislang müssen solche Daten mühsam für das Deckblatt der Papierakte aus den eingehenden Schriftsätzen zusammengesucht werden. Der Richter kann mit der elektronischen Akte arbeiten und darin z. B. nach betimmten Suchbegriffen recherchieren. Um sich über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, kann die Rechtsanwältin jederzeit online vom Schreibtisch ihrer Kanzlei aus in der elektronischen Gerichtsakte blättern. Auch das Urteil erstellt der Richter als elektronisches Dokument und signiert es mit seiner Signaturkarte. Die elektronische Ausfertigung des Urteils wird der Rechtsanwältin auf elektronischem Weg zugestellt. Das herkömmliche Prozessrecht geht von der Papierform aus und muss deshalb so umgestaltet werden, dass es für die neuen Techniken geöffnet wird. Auch bei elektronischen Dokumenten muss sichergestellt sein, dass das Dokument authentisch ist, also tatsächlich von seinem Verfasser stammt und auch nicht verändert worden ist. Deshalb sieht das Justizkommunikationsgesetz vor, dass elektronisch abgefasste Urteile mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind. So genannte bestimmende Schriftsätze, wie z.B. Klageschriften, müssen grundsätzlich ebenfalls qualifiziert elektronisch signiert sein. Weiter enthält das Gesetz Regelungen über die elektronische Akteneinsicht, über den Beweiswert elektronischer Dokumente und über den Medientransfer, also über die Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente. Das Gesetz ist Teil der Initiative BundOnline2005, in der sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, bis 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen online bereitzustellen. "Der elektronische Rechtsverkehr wird nicht nur die Effizienz in der Justiz steigern, sondern mittelfristig auch Kosten sparen. Nach ersten Berechnungen haben sich die Investitionskosten für die elektronische Akte betriebswirtschaftlich schon nach wenigen Jahren amortisiert," sagte die Ministerin. Technische Einzelheiten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Bundesgerichten sind auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de, des Bundesverwaltungsgerichts www.bundesverwaltungsgericht.de, des Bundesfinanzhofs www.bundesfinanzhof.de und des Bundespatentgerichts www.bundespatentgericht.de zu finden.
Fri, 06 May 2005 20:32:31 +0200
Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, über 350 Gesetze und Rechtsverordnungen aufzuheben. Diese Vorschriften sind zwar formal geltendes Bundesrecht, haben jedoch heute keine praktische Wirkung mehr. Die Rechtsbereinigung ist ein Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau der Bundesregierung, an der alle Ressorts teilnehmen. In diesem Projekt wird das geltende Recht systematisch überprüft mit dem Ziel, vor allem alte und überholte Vorschriften zu identifizieren und aufzuheben. Die Rechtsordnung wird übersichtlicher und verständlicher, wenn sie von "toten" Normen befreit wird, die den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung erhalten einen leichteren Zugang zum Recht, weil sie die für sie maßgeblichen Normen einfacher und schneller finden können. Das Bundesministerium der Justiz hat ein Konzept für eine umfassende Rechtsbereinigung entwickelt und es den anderen Ressorts zur Verfügung gestellt. Anhand formaler Merkmale wie dem Alter einer Vorschrift oder der Verwendung vorkonstitutioneller Terminologie haben die Ressorts " einem Filter vergleichbar " den gesamten Bestand an Rechtsnormen auf überflüssige Vorschriften untersucht. Der Beschluss des Bundeskabinetts betrifft Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium des Inneren (BMI), des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL). Ausgangsbasis der Rechtsbereinigung war ein Bestand von 2.066 Gesetzen mit 46.308 Einzelnormen und 3.051 Rechtsverordnungen mit 38.776 Einzelnormen (Stand 26. Februar 2003 /erster Kabinettbeschluss zum Bürokratieabbau). Im Zuständigkeitsbereich des BMI werden mit dem Gesetzentwurf 92 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben. Dies betrifft Vorschriften aus den unterschiedlichsten Fachbereichen des BMI, beispielsweise aus dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Staatsrecht, dem Waffenrecht oder dem Bereich der Statistik. Die Rechtsbereinigung ist ein auf Dauer angelegter Prozess. Deshalb bereitet das BMI bereits die Aufhebung von Vorschriften in weiteren Schwerpunktbereichen vor. Aus dem Bereich BMJ sollen 150 Gesetze und Rechtsverordnungen gestrichen werden "namentlich solche, die ihren Anwendungsbereich verloren haben oder deren Bezug zu anderen Vorschriften sich nur noch mit Mühe herstellen lässt. Überflüssiges Recht hat sich vor allem in Vorschriften gezeigt, die noch aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik fortgelten, und in veraltetem Übergangsrecht. Schwerpunkt ist das Verfahrensrecht. Ein zweites Gesetz für den Zuständigkeitsbereich des BMJ ist bereits in Vorbereitung; es wird sich mehr dem materiellen Recht widmen. Durch das erste Rechtsbereinigungsgesetz des BMWA werden 46 Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Das sind mehr als 5 % des in der Zuständigkeit des Ministeriums liegenden Vorschriftenbestandes. In einem zweiten Schritt, der schon begonnen hat, modernisiert das BMWA den verbleibenden Rechtsrahmen. Aus dem Zuständigkeitsbereich des BMVEL werden 12 Gesetze und 53 Rechtsverordnungen aufgehoben. Dies entspricht über 11% der am 1. Januar 2004 in den Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums fallenden Rechtsvorschriften. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fachrechtsvorschriften aus der Land- und Forstwirtschaft und der Ernährungswirtschaft. Das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, welches derzeit im Vermittlungsausschuss beraten wird, setzt die Rechtsbereinigung und den Bürokratieabbau weiter fort. Diese zunächst formale Rechtsbereinigung ist Grundlage für weitere Verbesserungen des verbleibenden Rechts. Ziel dieses auf Dauer angelegten Prozesses ist es, verständlichere, übersichtlichere und zeitgemäßere Normen zu schaffen.
Wed, 04 May 2005 14:10:44 +0200
Ab dem 30. April 2005 wird der Opferschutz im Luftverkehr weiter verbessert. Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen: - Haftung für Fluggäste: ca. 300.000,- Euro je Fluggast, - Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200,- Euro je Fluggast, - Haftung für Güter: ca. 20, 5 Euro je Kilogramm, - Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca. 840 Mio. Euro) "Die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union haben jetzt bei Unfällen in der zivilen Luftfahrt einen einheitlichen und angemessenen Mindestversicherungsschutz. Nachdem wir vor einem Jahr das Schadensersatzrecht im internationalen und nationalen Luftverkehr verbessert haben, sorgen wir jetzt dafür, dass die Opfer ihre Ansprüche im Schadensfall auch tatsächlich realisieren können", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004 sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im Schadensfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften ergänzt die EG-Verordnung: Es schließt einzelne Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindestdeckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vorgesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Passagierinformationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter www.lba.de.
Fri, 29 Apr 2005 12:29:55 +0200
Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. "Mit der heutigen Entschließung des Bundesrates haben die unionsgeführten Länder ihre politische Selbständigkeit bewiesen. Anders als die Oppositionsfraktionen im Bundestag haben sie erkannt, dass die Neuregelung die notwendige Reaktion auf die Erfordernisse des modernen Arbeitsmarktes ist, der den Menschen zunehmend Wohnortwechsel abverlangt. Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Mobilität und Flexibilität von Mieterinnen und Mietern, die wir bereits mit der Mietrechtsreform 2001 gefördert haben," begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung. Zum Hintergrund: Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter "vertraglich vereinbart" hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen. Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute vom Bundesrat gebilligten Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen " unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Fri, 29 Apr 2005 12:23:48 +0200
CK - Washington.   The Wall Street Journal on page B1 today reports that German Curbs on Drug Costs Rile Big Brands. The paper notes that manufacturers of pharmaceuticals fear the new and effective German reimbursement system for medications might spread to other countries. They express concern over the equal treatment for patent-protected medication and generic products of equal efficacy. The article states that health care is funded by taxation and run by the state but then turns to an example in which it mentions a private fund that sees a big drop in its reimbursement for some patented products.

The newspaper repeats the frequently-found belief that the German health care system is a tax-funded public system. Essentially, it is not because the state only requires the populace to be insured--how they are insured is a matter for the private sector. There are numerous providers to choose from.
CK - Washington.   Sometimes, business has international issues outside of the transactional practice. For example, questions arise about a deceased employee's probate of assets located in Germany. As a service to business clients, such assistance can support the principal probate attorney who handles the domestic estate located in the United States.

In two recent cases, the ancillary administration before the German probate court set a new record. Working with decent last wills and testaments that addressed international issues, obtaining good translations by translators qualified for the German court, and setting on quick appointments with the German consul produced results in record time, measured in weeks instead of months or years.

In each of the cases, the court sent the certificate of inheritance, as requested, to both the bank holding the assets and the executor. Since processing of the German tax clearance papers had run in parallel, and the bank appears to understand these cases, the distribution of the German assets to the American estate should follow quickly.

Remarkebly, in these two cases, the probate courts in two different cities in Germany were amenable to correspondence by email which helped significantly with the time difference. At one court, the judge used email, and the staff did not have access to it, so that some communications took unconventional routes. A judge in another city handling another matter--a quite convoluted estate--also communicates by email. There, email makes a huge difference because the judge works at her desk in the court house only in the mornings, German time, and cannot be reached by telephone during American office hours. The judges deserve credit for taking the initiative in using email in international cases, especially when many lawyers in Germany express delight when they happen to reach an answering machine--also not common at the courts.
CK - Washington.   New EU and German rules to protect air passengers enter into force on April 30.2005, Attorney General Britte Zypries announced today. Minimum insurance coverages have been increased, both for victims of accidents as well as property damage. In addition, additional overflight coverage is provided for parties on the ground.

The new rules implement EU directive 785/2004 and domestic rules to further the objectives of EU directive 889/2002 and the Montreal Convention which had entered into force on June 28, 2004. New enforcement rules are to ensure the provision of coverage by carriers. More information is published at the German federal aviation agency, Luftfahrtbundesamt.

The web site of the department of justice notes that this information is copyright 2004 but that statement may be subject to an update--just as a recent press release became the subject of a retraction and the re-release today. The second press release relates to the reduction of the minimum capital requirement for a limited liability company of the GmbH type to 10,000 Euroes from 25,000 Euros.
CK - Washington.   German lawyers in training with the government before their admission to the bar may train abroad for some three months at an office of their choice - in private practice, at an international organization, at an embassy or with a corporate law division. To date, interns traveled to their foreign host at their own expense. That seems fair because the elective nature of this stage of the education benefits primarily the intern, secondarily the host, and not at all the government agency which employs the intern for educational purposes.

An EU court ruling of March 17, 2005, docket number C-109/04, Kranemann v. North-Rhine Westfalia, against the German land that authorized such an intern to travel to London for an internship changes the rules. The land will have to reimburse the travel expense of the intern, the court held.

The decision may backfire. Future generations of lawyers in training may no longer receive authorization to perform internships abroad if the land authorities change the rules. And why shouldn't they? Foreign education offers no measurable benefit to the employer who is, after all, only a temporary employer until the lawyer has completed the practical training phase and passes the second exam for lawyers. A small portion of such laywers will take a job with a land; the vast majority enter private practice. It is the private sector that rewards the benefit of foreign experience, hardly ever the public sector.
CK - Washington.   The Senate for Criminal Matters at the Federal Supreme Court in Karlsruhe decided, en banc, that plea bargains are a legal concept despite the lack of a statutory foundation. It held that courts may not participate in the negotiation of waivers by defendants of their right to appeal.

In its decision of March 3, 2005 and its press release 58/2005 of April 18, 2005, docket number GSSt 1/04, the court noted that it may not engage in judicial activism and establish rules to sanction plea bargains in more detail. It encouraged the legislative branch to consider the value of plea bargains as a tool of criminal procedure and provide a statutory basis for its formal introduction into the criminal law.
Sat, 07 May 2005 01:39:11 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 961/05
2005-05-06T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00. Siehe auch: Entscheidung vom 19.04.2005
2005-05-03T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 636/05. Siehe auch: Entscheidung vom 28.04.2005
2005-04-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1664/04. Siehe auch: Entscheidung vom 05.04.2005
2005-04-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2561/03. Siehe auch: Entscheidung vom 08.03.2005
2005-04-19T00:00:00+01:00
Sat, 07 May 2005 01:39:13 GMT
[20.04.2005 - 14:27 Uhr] Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt richtet am 20./21.04.2005 in Wörrstadt einen interdisziplinären Workshop zum Thema "Kinderhandel" aus. Die Veranstaltung wird in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und ...
[18.04.2005 - 12:28 Uhr] Wiesbaden (ots) - Die Ermittlungen begannen bei der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift von Zollfahndung und Bayerischem Landeskriminalamt in München. Dorthin steuerte der in Istanbul tätige deutsche Verbindungsbeamte des Zollkriminalamtes ...
[14.04.2005 - 09:28 Uhr] Wiesbaden (ots) - Gemeinsam gegen Menschenhandel: Gestern haben ca. 320 Polizeibeamte der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen unter der Koordination des Bundeskriminalamtes (BKA) mehrere Wohnungen und ...
[12.04.2005 - 10:33 Uhr] Wiesbaden (ots) - Internationaler Erfolg gegen den Rauschgiftschmuggel: In einer in dieser Form und Größenordnung bisher einzigartigen Aktion hat die Polizei nach umfangreichen internationalen Ermittlungen einen ...
[11.04.2005 - 11:31 Uhr] Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht ab sofort Bilder von Koffern und persönlichen Gegenständen aus der Flutwellenregion, die bislang nicht zugeordnet werden konnten. Die Fotos sind auf der Homepage des BKA "www.bka.de" ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Unter einem abgestimmten Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist eine nachhaltige Einflussnahme auf die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer Zielgesellschaft ausschließlich oder überwiegend im Sinne der Einfluss nehmenden Personen auf Grund deren gemeinsam gefundener Überzeugung und entsprechenden Einsatzes von Stimmrechten zu verstehen. 2. Eine Vorabstimmung unter Aktionären bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder Aufsichtsratsvorsitz fällt unter abgestimmmtes Verhalten im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wenn ihr eine gemeinsame unternehmerische Strategie für die Aktiengesellschaft zu Grunde liegt. 3. Eine Änderung in der Kontrollperson stellt einen Kontrollwechsel im Sinne des WpÜG dar.
Fri, 6 May 2005 13:37:02 +0200
Eine Aktiengesellschaft kann sich ihren Aktionären gegenüber, die sie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Grund falscher unrichtiger Darstellung ihrer Verhältnisse und Mitteilung unzutreffender kursbeeinflussender Tatsachen durch ein Mitglied ihres Vorstandes auf Ersatz der Anschaffungskosten ihrer Aktien Zug um Zug gegen Rückgabe dieser Aktien in Anspruch nehmen, auch dann nicht auf das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 ff. AktG berufen, wenn die Aktionäre ihre Aktien ausserhalb einer Erstausgabe oder Börsenzulassung erworben haben.
Fri, 6 May 2005 13:36:33 +0200
Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, erfasst nicht den Fall, dass das Sondereigentum mehreren Personen (hier: Eheleuten) gemeinschaftlich zusteht und führt nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Vielmehr reicht es aus, dass die schriftliche Vollmacht nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.
Fri, 6 May 2005 13:36:10 +0200
1. Ein Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 VerpackV stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG dar. 2. Ein Imbissstand ist gemäß § 3 Abs.10 Satz 2 VerpackV regelmäßig als Endverbraucher anzusehen, der der Pfanderhebungspflicht nicht unterliegt. 3. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht beim Außer-Haus-Verkauf von Getränken durch einen Imbissstand ist regelmäßig nicht geeignet, im Sinne von § 3 UWG den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Thu, 28 Apr 2005 15:45:41 +0200
Die der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten zu Grunde zu legenden fiktiven Reisekosten sind anhand des § 28 BRAGO (jetzt Nr. 7003 bis 7007 VV / RVG) zu ermitteln. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO / Nr. 7003 VV / RVG darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich Geschäftsreisen mit dem eigenen Kraftwagen unternehmen. Die Kosten für Flüge von sogenannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nicht geeignet.
Thu, 28 Apr 2005 15:15:06 +0200
Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Wed, 4 May 2005 16:37:34 +0200
Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Wed, 4 May 2005 16:35:46 +0200
Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG, bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht.
Wed, 4 May 2005 16:44:10 +0200
Eine Anhörung, die mehr als fünf Monate zurück liegt, kann grundsätzlich nicht Grundlage für eine Entscheidung über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung sein.
Wed, 4 May 2005 16:44:40 +0200
Sat, 07 May 2005 01:39:14 GMT
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:38:34 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:37:19 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:36:21 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:35:22 +0200