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Neuigkeiten (12.05.05)

Wed, 11 May 2005 21:00:12 GMT
Wed, 11 May 2005 21:00:13 GMT
Pressemitteilung 72/05 vom 11.05.2005
Wed, 11 May 2005 21:00:13 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 11 May 2005 21:00:13 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Wed, 11 May 2005 21:00:13 GMT

Am 15./16. Juni 2005 findet in die Wien die Rechtsinformatik-Tagung Chaos Control 2005 statt. In diesem Jahr steht die Veranstaltung unter dem Motto "10 Thesen zur Informationsfreiheit".

Ein Blick auf den Tagungsplan offenbart Sensationelles: Diskussionsteilnehmer zum Thema "Creative Commons" (am 16. Juni ab 13.00 Uhr) wird unser Redaktionsmitglied Ralf Zosel sein.

2005-05-10T17:28:15+01:00

Nur wenige Werke der juristischen Literatur haben es bisher zu einem eigenen Eintrag in Wikipedia gebracht. Die Kategorie Juristische Fachliteratur mit der Unterkategorie Juristische Fachzeitschrift umfasst gerade mal 14 Einträge.

Wurde beispielsweise der Artikel zum Palandt anfangs noch belächelt ("Das is'n Scherz, oder?") , sind inzwischen nach 29 Aktualisierungen schon einige nützliche Informationen zusammen getragen worden inklusive der Entstehungsgeschichte und einer Gegenüberstellung "Normale Formulierung" ./. "Palandt-Formulierung".

2005-05-09T20:15:14+01:00

Gestern hat Udo Vetter sein neues Weblog Prozessinfo.de gestartet. Aus dem ersten Eintrag (vom 25.04.):
"Die Seite richtet sich inbesondere an Medienvertreter. Derzeit erhalten Sie hier aktuelle Informationen zum zweiten Visa-Prozess, der am 2. Mai 2005 in Köln beginnen soll."
Es dürfte das erste Mal sein, dass ein - auch für die Massenmedien interessanter - Strafprozess von einem beteiligten Anwalt per Weblog begleitet wird. Auch hinsichtlich der Aufbereitung der übrigen Prozessinformationen hat das Angebot Vorbildcharakter.

2005-05-09T19:24:41+01:00

Nachdem wir schon häufiger über Phishing-Fälle berichteten, dürfen auch Hinweise auf Gegenmaßnahmen nicht fehlen.

Die SZ berichtet (in Zusammenarbeit mit PC Welt) über das Tool Fraud Eliminator, das sich als Plugin in den MSIE oder in Firefox einbinden lässt. Das Programm vergleicht aufgerufene Webseiten mit einer Phishing-Datenbank und warnt den Nutzer, wenn sich die Seite in der Datenbank befindet oder sonstige verdächtige Merkmale enthält. Die kostenlose Programmversion unterscheidet sich von einer kostenpflichtigen Version durch die Häufigkeit der Datenbank-Updates.

2005-05-02T11:19:02+01:00

BeSpacific meldet, dass das CIA World Factbook inzwischen auf dem Stand vom 21. April 2005 erschienen ist. In die aktuelle Version wurde bereits der neue Papst aufgenommen.

2005-04-30T12:02:18+01:00
Wed, 11 May 2005 21:00:14 GMT
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
2005-04-28T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2005-04-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
2005-04-19T00:00:00+01:00
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
2005-04-16T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2005-04-12T00:00:00+01:00
Wed, 11 May 2005 21:00:14 GMT
Auf den Seiten des "Office of the United States Trade Representative" steht nun der jährliche ...
2005-05-05 12:00:00
Wer sich für Moot Courts interessiert, kann im neu errichteten Blog "Mootness" verfolgen, was ...
2005-05-05 12:00:00
Im Streit um die immer wieder aufkommende Frage, ob der Samstag rechtlich als Werktag zu werten ...
2005-05-05 12:00:00
Am 12. April 2005 wurde die "Ley Nº 28493" veröffentlicht, die den Gebrauch von Spam regelt und ...
2005-05-05 12:00:00
Der Programmierer Daniel Wallace hat Klage gegen die Free Software Foundation eingereicht ...
2005-05-05 12:00:00
Wed, 11 May 2005 21:00:15 GMT
Mit dem am 11.05.2005 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung von Planungsvorhaben werden nach Angaben der Bundesregierung wichtige Bauvorhaben um bis zu zwei Jahre beschleunigt. Das Gesetz ist ein Teil der Maßnahmen zur Fortsetzung der Agenda 2010, die Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung vom 17.03.2005 angekündigt hatte.
Thu, 12 May 2005 00:00:00 GMT
Auf weitgehende Zustimmung sind geplante Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz bei Arbeitgebern und der Versicherungswirtschaft gestoßen. In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/5221) am 11.05.2005 gab es auch Zustimmung zu einem von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Änderungsantrag zum Regierungsentwurf. Ziel ist es, das Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung neu zu regeln. Aufgrund des Änderungsantrages soll ein Pensionsfonds künftig alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen können.
Thu, 12 May 2005 00:00:00 GMT
In der schriftlichen Fassung eines Vortrags zeichnet der Autor am Beispiel des Sexualstrafrechts und der Sicherungsverwahrung den grundsätzlichen Wandel vom Rechtsstaat hin zum Präventionsstaat nach und konstatiert eine neue Lust am Strafen. Er kritisiert ein zwangsneurotisches Sicherheitsdenken, das im Widerspruch stehe zum tradierten Schuldprinzip und dem modernen Resozialisierungspostulat.
Thu, 12 May 2005 00:00:00 GMT
Der Autor fordert erstens die Reform des VVG, zweitens die Normierung der privaten Vorsorge, drittens die Verbesserung der Informationspflichten, viertens die Pflicht zur Unterrichtung über Nachteile vor und während des Vertrags und fünftens die gesetzliche Begrenzung der Nachteile.
Thu, 12 May 2005 00:00:00 GMT
Wed, 11 May 2005 21:00:15 GMT
Der Bundesrat hat heute das Justizkommunikationsgesetz verabschiedet. Das Gesetz wird am 1. April 2005 in Kraft treten. Es ermöglicht einen umfassenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und die Führung von elektronischen Gerichtsakten. "Von den neuen technischen Möglichkeiten werden Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen profitieren. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs. Und so kann das Verfahren praktisch ablaufen: Eine Rechtsanwältin soll für ihren Mandanten eine Klage bei Gericht einlegen. Den Schriftsatz erstellt sie an ihrem PC und unterschreibt ihn elektronisch d.h., sie signiert ihn mit ihrer Signaturkarte. Dadurch ist sichergestellt, dass das Dokument auch tatsächlich von ihr stammt. Anschließend überträgt die Rechtsanwältin den elektronischen Schriftsatz verschlüsselt in das elektronische Gerichtspostfach. Die erforderlich Software hat sie sich vorher kostenlos und lizenzfrei auf den Web-Seiten des Gerichts heruntergeladen. Das Gerichtsystem erzeugt dann sofort eine Eingangsbestätigung, die per E-Mail an die Anwältin versandt wird. Damit kann sie kontrollieren, dass ihr Schriftsatz tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Die elektronischen Eingänge werden in einer elektronischen Gerichtsakte unveränderbar abgelegt. Wenn die geeigneten Formate eingehalten werden, können wiederkehrende Daten, wie beispielsweise Anschriften der Prozessparteien, automatisch ausgelesen und in einem Grunddatensatz vorgehalten werden. Bislang müssen solche Daten mühsam für das Deckblatt der Papierakte aus den eingehenden Schriftsätzen zusammengesucht werden. Der Richter kann mit der elektronischen Akte arbeiten und darin z. B. nach betimmten Suchbegriffen recherchieren. Um sich über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, kann die Rechtsanwältin jederzeit online vom Schreibtisch ihrer Kanzlei aus in der elektronischen Gerichtsakte blättern. Auch das Urteil erstellt der Richter als elektronisches Dokument und signiert es mit seiner Signaturkarte. Die elektronische Ausfertigung des Urteils wird der Rechtsanwältin auf elektronischem Weg zugestellt. Das herkömmliche Prozessrecht geht von der Papierform aus und muss deshalb so umgestaltet werden, dass es für die neuen Techniken geöffnet wird. Auch bei elektronischen Dokumenten muss sichergestellt sein, dass das Dokument authentisch ist, also tatsächlich von seinem Verfasser stammt und auch nicht verändert worden ist. Deshalb sieht das Justizkommunikationsgesetz vor, dass elektronisch abgefasste Urteile mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind. So genannte bestimmende Schriftsätze, wie z.B. Klageschriften, müssen grundsätzlich ebenfalls qualifiziert elektronisch signiert sein. Weiter enthält das Gesetz Regelungen über die elektronische Akteneinsicht, über den Beweiswert elektronischer Dokumente und über den Medientransfer, also über die Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente. Das Gesetz ist Teil der Initiative BundOnline2005, in der sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, bis 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen online bereitzustellen. "Der elektronische Rechtsverkehr wird nicht nur die Effizienz in der Justiz steigern, sondern mittelfristig auch Kosten sparen. Nach ersten Berechnungen haben sich die Investitionskosten für die elektronische Akte betriebswirtschaftlich schon nach wenigen Jahren amortisiert," sagte die Ministerin. Technische Einzelheiten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Bundesgerichten sind auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de, des Bundesverwaltungsgerichts www.bundesverwaltungsgericht.de, des Bundesfinanzhofs www.bundesfinanzhof.de und des Bundespatentgerichts www.bundespatentgericht.de zu finden.
Fri, 06 May 2005 20:32:31 +0200
Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, über 350 Gesetze und Rechtsverordnungen aufzuheben. Diese Vorschriften sind zwar formal geltendes Bundesrecht, haben jedoch heute keine praktische Wirkung mehr. Die Rechtsbereinigung ist ein Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau der Bundesregierung, an der alle Ressorts teilnehmen. In diesem Projekt wird das geltende Recht systematisch überprüft mit dem Ziel, vor allem alte und überholte Vorschriften zu identifizieren und aufzuheben. Die Rechtsordnung wird übersichtlicher und verständlicher, wenn sie von "toten" Normen befreit wird, die den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung erhalten einen leichteren Zugang zum Recht, weil sie die für sie maßgeblichen Normen einfacher und schneller finden können. Das Bundesministerium der Justiz hat ein Konzept für eine umfassende Rechtsbereinigung entwickelt und es den anderen Ressorts zur Verfügung gestellt. Anhand formaler Merkmale wie dem Alter einer Vorschrift oder der Verwendung vorkonstitutioneller Terminologie haben die Ressorts " einem Filter vergleichbar " den gesamten Bestand an Rechtsnormen auf überflüssige Vorschriften untersucht. Der Beschluss des Bundeskabinetts betrifft Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium des Inneren (BMI), des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL). Ausgangsbasis der Rechtsbereinigung war ein Bestand von 2.066 Gesetzen mit 46.308 Einzelnormen und 3.051 Rechtsverordnungen mit 38.776 Einzelnormen (Stand 26. Februar 2003 /erster Kabinettbeschluss zum Bürokratieabbau). Im Zuständigkeitsbereich des BMI werden mit dem Gesetzentwurf 92 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben. Dies betrifft Vorschriften aus den unterschiedlichsten Fachbereichen des BMI, beispielsweise aus dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Staatsrecht, dem Waffenrecht oder dem Bereich der Statistik. Die Rechtsbereinigung ist ein auf Dauer angelegter Prozess. Deshalb bereitet das BMI bereits die Aufhebung von Vorschriften in weiteren Schwerpunktbereichen vor. Aus dem Bereich BMJ sollen 150 Gesetze und Rechtsverordnungen gestrichen werden "namentlich solche, die ihren Anwendungsbereich verloren haben oder deren Bezug zu anderen Vorschriften sich nur noch mit Mühe herstellen lässt. Überflüssiges Recht hat sich vor allem in Vorschriften gezeigt, die noch aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik fortgelten, und in veraltetem Übergangsrecht. Schwerpunkt ist das Verfahrensrecht. Ein zweites Gesetz für den Zuständigkeitsbereich des BMJ ist bereits in Vorbereitung; es wird sich mehr dem materiellen Recht widmen. Durch das erste Rechtsbereinigungsgesetz des BMWA werden 46 Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Das sind mehr als 5 % des in der Zuständigkeit des Ministeriums liegenden Vorschriftenbestandes. In einem zweiten Schritt, der schon begonnen hat, modernisiert das BMWA den verbleibenden Rechtsrahmen. Aus dem Zuständigkeitsbereich des BMVEL werden 12 Gesetze und 53 Rechtsverordnungen aufgehoben. Dies entspricht über 11% der am 1. Januar 2004 in den Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums fallenden Rechtsvorschriften. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fachrechtsvorschriften aus der Land- und Forstwirtschaft und der Ernährungswirtschaft. Das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, welches derzeit im Vermittlungsausschuss beraten wird, setzt die Rechtsbereinigung und den Bürokratieabbau weiter fort. Diese zunächst formale Rechtsbereinigung ist Grundlage für weitere Verbesserungen des verbleibenden Rechts. Ziel dieses auf Dauer angelegten Prozesses ist es, verständlichere, übersichtlichere und zeitgemäßere Normen zu schaffen.
Wed, 04 May 2005 14:10:44 +0200
Ab dem 30. April 2005 wird der Opferschutz im Luftverkehr weiter verbessert. Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen: - Haftung für Fluggäste: ca. 300.000,- Euro je Fluggast, - Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200,- Euro je Fluggast, - Haftung für Güter: ca. 20, 5 Euro je Kilogramm, - Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca. 840 Mio. Euro) "Die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union haben jetzt bei Unfällen in der zivilen Luftfahrt einen einheitlichen und angemessenen Mindestversicherungsschutz. Nachdem wir vor einem Jahr das Schadensersatzrecht im internationalen und nationalen Luftverkehr verbessert haben, sorgen wir jetzt dafür, dass die Opfer ihre Ansprüche im Schadensfall auch tatsächlich realisieren können", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004 sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im Schadensfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften ergänzt die EG-Verordnung: Es schließt einzelne Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindestdeckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vorgesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Passagierinformationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter www.lba.de.
Fri, 29 Apr 2005 12:29:55 +0200
Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. "Mit der heutigen Entschließung des Bundesrates haben die unionsgeführten Länder ihre politische Selbständigkeit bewiesen. Anders als die Oppositionsfraktionen im Bundestag haben sie erkannt, dass die Neuregelung die notwendige Reaktion auf die Erfordernisse des modernen Arbeitsmarktes ist, der den Menschen zunehmend Wohnortwechsel abverlangt. Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Mobilität und Flexibilität von Mieterinnen und Mietern, die wir bereits mit der Mietrechtsreform 2001 gefördert haben," begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung. Zum Hintergrund: Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter "vertraglich vereinbart" hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen. Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute vom Bundesrat gebilligten Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen " unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Fri, 29 Apr 2005 12:23:48 +0200
CK - Washington.   Lawyers who assist Germans in establishing a business in the United States with assets from a German business may possibly become accessories to a German crime that consists of selling or removing assets from the reach of potential claimants. The criminal provision, Vereiteln der Zwangsvollstreckung, requires an intent to defeat the satisfaction of creditors and a threatened enforcement. The sale or removal is not limited to Germany.

The threat of enforcement is ordinarily considered an imminent or, at least, highly likely, execution of a judgment that finalizes a claim raised by a creditor against a debtor. A recent Berlin judgment in the matter 8 U 160/04, issued February 2, 2005, goes far beyond that interpretation.

The Lichtenrader Notizen blog questions whether the court really meant that §288 of the Criminal Code should apply to any potential claim. On its face, the decision does not require any active pursuit of the claim by the creditor--no dunning letter, no filing of a complaint, no motion for judgment, no holding of an executable title, and no steps for the enforcement of a judgment. Vertretbar Weblawg questions the constitutionality of the decision in light of Art. 103(2) of the Basic Law.


The decision appears dangerous in that the Kammergericht-court simply assumed the criminal intent of defeating the creditor to exist. The civil court that ruled on the criminal issue as an incidental question raised in a civil matter did not analyze the intent issue in the manner a court would in a criminal proceeding. In the international context, as a lawyer advising German business on setting up business in America, I would consider this decison when German assets are being transferred to an American venture.
CK - Washington.   Equity requires clean hands of a party that raises a claim against another party: It may not itself have violated the law. Thefirst civil devision of the Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe, decided in such a constellation that German competition law does not know such a doctrine. Each claim has to be judged on its merits.

The Dr. Bahr blog notes today that the unclean hands problem is prominent in Anglo-American law. In the general German civil law, this principle is solved via the Treu und Glauben doctrine (§242) of the Civil Code. The court does not refer to the clean hands issue in its decision of February 24, 2005 in the matter I ZR 101/02 which is known as Vitamin-Zell-Komplex. The court clarified that in a suit among competitors for remedies against unfair competition, the unfairly competitive acts of the plaintiff do not rob the plaintiff of its claim for remedies against the defendants whose unfairly competitive acts harm the plaintiff. Handakte WebLAWg echoes this view.
CK - Washington.   The Wall Street Journal on page B1 today reports that German Curbs on Drug Costs Rile Big Brands. The paper notes that manufacturers of pharmaceuticals fear the new and effective German reimbursement system for medications might spread to other countries. They express concern over the equal treatment for patent-protected medication and generic products of equal efficacy. The article states that health care is funded by taxation and run by the state but then turns to an example in which it mentions a private fund that sees a big drop in its reimbursement for some patented products.

The newspaper repeats the frequently-found belief that the German health care system is a tax-funded public system. Essentially, it is not because the state only requires the populace to be insured--how they are insured is a matter for the private sector. There are numerous providers to choose from.
CK - Washington.   Sometimes, business has international issues outside of the transactional practice. For example, questions arise about a deceased employee's probate of assets located in Germany. As a service to business clients, such assistance can support the principal probate attorney who handles the domestic estate located in the United States.

In two recent cases, the ancillary administration before the German probate court set a new record. Working with decent last wills and testaments that addressed international issues, obtaining good translations by translators qualified for the German court, and setting on quick appointments with the German consul produced results in record time, measured in weeks instead of months or years.

In each of the cases, the court sent the certificate of inheritance, as requested, to both the bank holding the assets and the executor. Since processing of the German tax clearance papers had run in parallel, and the bank appears to understand these cases, the distribution of the German assets to the American estate should follow quickly.

Remarkebly, in these two cases, the probate courts in two different cities in Germany were amenable to correspondence by email which helped significantly with the time difference. At one court, the judge used email, and the staff did not have access to it, so that some communications took unconventional routes. A judge in another city handling another matter--a quite convoluted estate--also communicates by email. There, email makes a huge difference because the judge works at her desk in the court house only in the mornings, German time, and cannot be reached by telephone during American office hours. The judges deserve credit for taking the initiative in using email in international cases, especially when many lawyers in Germany express delight when they happen to reach an answering machine--also not common at the courts.
CK - Washington.   New EU and German rules to protect air passengers enter into force on April 30.2005, Attorney General Britte Zypries announced today. Minimum insurance coverages have been increased, both for victims of accidents as well as property damage. In addition, additional overflight coverage is provided for parties on the ground.

The new rules implement EU directive 785/2004 and domestic rules to further the objectives of EU directive 889/2002 and the Montreal Convention which had entered into force on June 28, 2004. New enforcement rules are to ensure the provision of coverage by carriers. More information is published at the German federal aviation agency, Luftfahrtbundesamt.

The web site of the department of justice notes that this information is copyright 2004 but that statement may be subject to an update--just as a recent press release became the subject of a retraction and the re-release today. The second press release relates to the reduction of the minimum capital requirement for a limited liability company of the GmbH type to 10,000 Euroes from 25,000 Euros.
Wed, 11 May 2005 21:00:19 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 961/05
2005-05-06T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00. Siehe auch: Entscheidung vom 19.04.2005
2005-05-03T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 636/05. Siehe auch: Entscheidung vom 28.04.2005
2005-04-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1664/04. Siehe auch: Entscheidung vom 05.04.2005
2005-04-20T00:00:00+01:00
Wed, 11 May 2005 21:00:19 GMT
[11.05.2005 - 13:28 Uhr] Wiesbaden (ots) - Die Geldwäschebekämpfung ist im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und den Terrorismus ein wichtiges Instrument, das nun noch schlagkräftiger geworden ist: Vergangenen Monat ist die im Bundeskriminalamt angesiedelte ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Zur Verwechslungsgefahr bei sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken, die beide durch den Bestandteil "DSI" geprägt werden.
Wed, 11 May 2005 14:24:42 +0200
1. Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand. 2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen. 3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht. 4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG. 5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.
Wed, 11 May 2005 14:26:06 +0200
Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.
Wed, 11 May 2005 14:29:39 +0200
Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.
Tue, 10 May 2005 16:15:06 +0200
1. Unter einem abgestimmten Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist eine nachhaltige Einflussnahme auf die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer Zielgesellschaft ausschließlich oder überwiegend im Sinne der Einfluss nehmenden Personen auf Grund deren gemeinsam gefundener Überzeugung und entsprechenden Einsatzes von Stimmrechten zu verstehen. 2. Eine Vorabstimmung unter Aktionären bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder Aufsichtsratsvorsitz fällt unter abgestimmmtes Verhalten im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wenn ihr eine gemeinsame unternehmerische Strategie für die Aktiengesellschaft zu Grunde liegt. 3. Eine Änderung in der Kontrollperson stellt einen Kontrollwechsel im Sinne des WpÜG dar.
Fri, 6 May 2005 13:37:02 +0200
Beschließt eine AG 10 Jahre nach der Übertragung ihres Vermögens an den Mehrheitsaktionär ihre Liquidation, kommt zur Überprüfung der Frage, ob den Minderheitsaktionären ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht, ein Spruchverfahren nicht in Betracht.
Tue, 10 May 2005 15:43:56 +0200
1. Der Verfügungsberechtigte ist ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 bis zum Ablauf der Anmeldefristen unabhängig von dem Vorliegen eines Antrages nach § 30 Abs.1 VermG in jedem Fall verpflichtet, die in § 3 Abs.3 Satz 1 VermG genannten Rechtsgeschäfte zu unterlassen, sofern der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte durch § 1 VermG eröffnet war. 2. Als gewöhnliche Erhaltungskosten, die aus den gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind, werden solche Kosten bezeichnet, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. Besteht die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen vor, ist nicht von einer reinen Erhaltungsmaßnahme auszugehen.
Tue, 10 May 2005 16:15:45 +0200
Ein geltend gemachter Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.
Tue, 10 May 2005 16:16:54 +0200
1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäss § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d.h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die eingereichte und demnächst zugestellt Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in der Höhe. 3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten dann beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangen Stufe nicht weiterbetrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen.
Mon, 9 May 2005 16:18:04 +0200
Wed, 11 May 2005 21:00:22 GMT
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.1 Im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand ...
Wed, 11 May 2005 15:13:05 +0200
Der Antrag, mit dem der Antragsteller ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von...
Wed, 11 May 2005 15:11:43 +0200
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von Leibnizstraße bis Rosentalgasse) begehrt, ist zulässig. De...
Wed, 11 May 2005 15:10:39 +0200
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von Leibnizstraße bis Rosentalgasse) begehrt, ist zulässig. D...
Wed, 11 May 2005 15:09:12 +0200