Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (16.05.05)

Sun, 15 May 2005 16:40:59 GMT
Sun, 15 May 2005 16:41:00 GMT
Pressemitteilung 72/05 vom 11.05.2005
Sun, 15 May 2005 16:41:00 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 15 May 2005 16:41:00 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Sun, 15 May 2005 16:41:00 GMT

Auch freie juristische Internetprojekte machen zuweilen kommerzielle Werbung. So setzen z.B. rechtliches.de, JurPC und jurabilis auf Google AdSense. Die Höhe der Einnahmen wird in der Regel nicht bekannt gegeben, auch wenn dies die Google-AGB jetzt ausdrücklich zulassen.

JuraWiki will etwas Licht ins Dunkel bringen und startet jetzt selbst AdSense-Werbung. Wie das im Detail funktioniert und was das finanziell bringt wird auf der Seite JuraWikiTestetGoogleWerbung/AdSense offen gelegt. Aktueller Stand (nach nicht einmal 24 Stunden): 6,19 $.

Bei einem Gemeinschaftsprojekt wie dem JuraWiki fragt sich, wofür man die Einnahmen verwendet. In diesem Fall soll das Geld gleich wieder ausgegeben werden, und zwar für Werbung. Dabei wird dann transparent werden, wie Google AdWords funktioniert.

Alles weitere auf JuraWikiTestetGoogleWerbung.

2005-05-15T15:27:13+01:00

JurPC startet heute die dreiteilige Aufsatzreihe zum Thema "Semantic Web für Juristen". Jochen Notholt stellt die Erweiterung des bestehenden WWW vor und geht der Frage nach, wie Juristen davon profitieren können.

Der erste Teil zeigt an Hand praxisnaher Beispiele die Unterschiede zwischen HTML und XML: Während HTML auf die Darstellung von Dokumenten in Web-Browsern ausgelegt ist, lässt sich in XML-Dokumenten markieren, welchen Inhalt die einzelnen Teile des Dokumentes haben. Solche "schlauen Dokumente" lassen sich dann auch mit "dummen Maschinen" gezielt auslesen.

Ergänzend zur Aufsatzreihe hat Jochen Notholt im JuraWiki eine Seite mit weiterführenden Links sowie einem Glossar angelegt und steht dort auch für Rückfragen zur Verfügung.

2005-05-13T20:17:40+01:00

Das BSI hat eine Studie "Antispam - Strategien" vorgestellt, die das Ziel hat, technische Maßnahmen gegen Spam ausführlich zu beschreiben, um insbesondere IT-Verantwortlichen, Systemadministratoren und Postmastern eine Entscheidungshilfe zum Auswahl und Einsatz eines geeigneten Verfahrens zur Spam-Abwehr zu geben. Dabei werden auch die juristischen Rahmenbedingungen dargestellt.

2005-05-12T13:35:50+01:00

Am 15./16. Juni 2005 findet in die Wien die Rechtsinformatik-Tagung Chaos Control 2005 statt. In diesem Jahr steht die Veranstaltung unter dem Motto "10 Thesen zur Informationsfreiheit".

Ein Blick auf den Tagungsplan offenbart Sensationelles: Diskussionsteilnehmer zum Thema "Creative Commons" (am 16. Juni ab 13.00 Uhr) wird unser Redaktionsmitglied Ralf Zosel sein.

2005-05-10T17:28:15+01:00

Nur wenige Werke der juristischen Literatur haben es bisher zu einem eigenen Eintrag in Wikipedia gebracht. Die Kategorie Juristische Fachliteratur mit der Unterkategorie Juristische Fachzeitschrift umfasst gerade mal 14 Einträge.

Wurde beispielsweise der Artikel zum Palandt anfangs noch belächelt ("Das is'n Scherz, oder?") , sind inzwischen nach 29 Aktualisierungen schon einige nützliche Informationen zusammen getragen worden inklusive der Entstehungsgeschichte und einer Gegenüberstellung "Normale Formulierung" ./. "Palandt-Formulierung".

2005-05-09T20:15:14+01:00
Sun, 15 May 2005 16:41:01 GMT
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
2005-04-28T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2005-04-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
2005-04-19T00:00:00+01:00
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
2005-04-16T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2005-04-12T00:00:00+01:00
Sun, 15 May 2005 16:42:30 GMT
Das "WIPO Arbitration and Mediation Center" hat im Streit um die rumänische Domain "auchan.ro" ...
2005-05-12 12:00:00
Die spanische Datenschutzbehörde ("Agencia de Protección de Datos") hat im April 2005 einen ...
2005-05-12 12:00:00
Bei den diesjährigen Webby Awards haben u.a. 5 juristische Seiten einen Preis erhalten ...
2005-05-12 12:00:00
Die ehemals kostenpflichtigen Nachrichten des britischen "eGov monitor" stehen jetzt kostenfrei zur ...
2005-05-12 12:00:00
eFrauda.ro ist eine Webseite des rumänischen Ministeriums für Kommunikation und ...
2005-05-12 12:00:00
Sun, 15 May 2005 16:41:01 GMT
Die Autoren beschreiben in ihrem Aufsatz die in der ZPO geregelten Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutz durch Arrest oder einstweilige Verfügung zu erlangen. Sie benennen die Voraussetzungen für Zulässigkeit und Begründetheit entsprechender Anträge.
Fri, 13 May 2005 00:00:00 GMT
Nach Ansicht des Autors sollen die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess nur die Nachteile des Patienten gegenüber dem Informationsvorsprung des Arztes bzw. Krankenhauses ausgleichen. Andere könnten sich dagegen nicht auf die Beweiserleichterung berufen. Zudem führe eine Ausweitung nur zum rechtspolitisch ungewollten Geldkreislauf zwischen den Versicherern und behindere die Rechtssicherheit.
Fri, 13 May 2005 00:00:00 GMT
Der Verfasser erörtert die mit Wirkung vom 01.07.2004 angefügte neue Hinweispflicht zur Anwaltsvergütung gemäß § 49b Abs. 5 BRAO. Er geht insbesondere darauf ein, wie die neue Vorschrift für die Anwaltschaft praktisch am besten umzusetzen ist, welche Auswirkungen sie hat und welche Folgen sie bei Nichtbeachtung nach sich zieht.
Fri, 13 May 2005 00:00:00 GMT
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit den Möglichkeiten, Stadionverbote gegen Randalierer zu verhängen. Nach der Erläuterung des Begriffs Hausrecht geht er auf dessen Anwendung durch Vereine und Verbände ein und stellt Richtlinien des DFB vor. Im Hauptteil des Beitrages prüft er Voraussetzungen und Inhalt und Umfang eines Stadionverbotes. Abschließend fasst er die Ergebnisse seiner Betrachtungen kurz zusammen.
Fri, 13 May 2005 00:00:00 GMT
Sun, 15 May 2005 16:41:01 GMT
CK - Washington.   Two websites catalogue bankruptcies in Germany and offer background information, such as codes, press releases and articles. According to recent discussions among practitioners, the sites offer comprehensive information but independent verification of the data is highly recommended. Despite daily updates of the databases, important data may fall through the cracks so that, in individual cases, important information may appear to be missing or sorted in unexpected ways. The sites are Insolvenzverfahren online and insolnet.
CK - Washington.   Lawyers who assist Germans in establishing a business in the United States with assets from a German business may possibly become accessories to a German crime that consists of selling or removing assets from the reach of potential claimants. The criminal provision, Vereiteln der Zwangsvollstreckung, requires an intent to defeat the satisfaction of creditors and a threatened enforcement. The sale or removal is not limited to Germany.

The threat of enforcement is ordinarily considered an imminent or, at least, highly likely, execution of a judgment that finalizes a claim raised by a creditor against a debtor. A recent Berlin judgment in the matter 8 U 160/04, issued February 2, 2005, goes far beyond that interpretation.

The Lichtenrader Notizen blog questions whether the court really meant that §288 of the Criminal Code should apply to any potential claim. On its face, the decision does not require any active pursuit of the claim by the creditor--no dunning letter, no filing of a complaint, no motion for judgment, no holding of an executable title, and no steps for the enforcement of a judgment. Vertretbar Weblawg questions the constitutionality of the decision in light of Art. 103(2) of the Basic Law.


The decision appears dangerous in that the Kammergericht-court simply assumed the criminal intent of defeating the creditor to exist. The civil court that ruled on the criminal issue as an incidental question raised in a civil matter did not analyze the intent issue in the manner a court would in a criminal proceeding. In the international context, as a lawyer advising German business on setting up business in America, I would consider this decison when German assets are being transferred to an American venture.
CK - Washington.   Equity requires clean hands of a party that raises a claim against another party: It may not itself have violated the law. Thefirst civil devision of the Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe, decided in such a constellation that German competition law does not know such a doctrine. Each claim has to be judged on its merits.

The Dr. Bahr blog notes today that the unclean hands problem is prominent in Anglo-American law. In the general German civil law, this principle is solved via the Treu und Glauben doctrine (§242) of the Civil Code. The court does not refer to the clean hands issue in its decision of February 24, 2005 in the matter I ZR 101/02 which is known as Vitamin-Zell-Komplex. The court clarified that in a suit among competitors for remedies against unfair competition, the unfairly competitive acts of the plaintiff do not rob the plaintiff of its claim for remedies against the defendants whose unfairly competitive acts harm the plaintiff. Handakte WebLAWg echoes this view.
CK - Washington.   The Wall Street Journal on page B1 today reports that German Curbs on Drug Costs Rile Big Brands. The paper notes that manufacturers of pharmaceuticals fear the new and effective German reimbursement system for medications might spread to other countries. They express concern over the equal treatment for patent-protected medication and generic products of equal efficacy. The article states that health care is funded by taxation and run by the state but then turns to an example in which it mentions a private fund that sees a big drop in its reimbursement for some patented products.

The newspaper repeats the frequently-found belief that the German health care system is a tax-funded public system. Essentially, it is not because the state only requires the populace to be insured--how they are insured is a matter for the private sector. There are numerous providers to choose from.
CK - Washington.   Sometimes, business has international issues outside of the transactional practice. For example, questions arise about a deceased employee's probate of assets located in Germany. As a service to business clients, such assistance can support the principal probate attorney who handles the domestic estate located in the United States.

In two recent cases, the ancillary administration before the German probate court set a new record. Working with decent last wills and testaments that addressed international issues, obtaining good translations by translators qualified for the German court, and setting on quick appointments with the German consul produced results in record time, measured in weeks instead of months or years.

In each of the cases, the court sent the certificate of inheritance, as requested, to both the bank holding the assets and the executor. Since processing of the German tax clearance papers had run in parallel, and the bank appears to understand these cases, the distribution of the German assets to the American estate should follow quickly.

Remarkebly, in these two cases, the probate courts in two different cities in Germany were amenable to correspondence by email which helped significantly with the time difference. At one court, the judge used email, and the staff did not have access to it, so that some communications took unconventional routes. A judge in another city handling another matter--a quite convoluted estate--also communicates by email. There, email makes a huge difference because the judge works at her desk in the court house only in the mornings, German time, and cannot be reached by telephone during American office hours. The judges deserve credit for taking the initiative in using email in international cases, especially when many lawyers in Germany express delight when they happen to reach an answering machine--also not common at the courts.
Sun, 15 May 2005 16:41:06 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 167/02. Siehe auch: Entscheidung vom 11.01.2005
2005-05-13T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 961/05
2005-05-06T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00. Siehe auch: Entscheidung vom 19.04.2005
2005-05-03T00:00:00+01:00
Sun, 15 May 2005 16:41:06 GMT
[11.05.2005 - 13:28 Uhr] Wiesbaden (ots) - Die Geldwäschebekämpfung ist im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und den Terrorismus ein wichtiges Instrument, das nun noch schlagkräftiger geworden ist: Vergangenen Monat ist die im Bundeskriminalamt angesiedelte ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Dem nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten gehörenden Leiter der Wohnungseigentümerversammlung (hier: Rechtsanwalt) können im Wohnungseigentumsverfahren keine Kosten auferlegt werden. Die fehlerhafte Beschlussfeststellung des von den Wohnungseigentümern beauftragten Versammlungsleiters kann nicht dem das Protokoll führenden Verwalter mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser mit den Kosten des Beschlussanfechtungsverfahren belastet wird.
Thu, 12 May 2005 11:29:07 +0200
1. Für die Frage, ob im Sinne von § 2 Abs. 3 RGebStV von einer gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts "für einen Zeitraum bis zu drei Monaten" auszugehen ist, ist maßgeblich auf den der Vermietung zugrunde liegenden Mietvertrag abzustellen und nicht auf eine Feststellung der Mietdauer "im Nachhinein". 2. Im Falle gewerblicher Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts ist eine Schätzung der tatsächlichen, für die Zahlungspflicht nach § 2 Abs. 3 RGebStV maßgeblichen Leistungsgrundlagen nicht zulässig.
Fri, 13 May 2005 15:51:16 +0200
Zur Verwechslungsgefahr bei sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken, die beide durch den Bestandteil "DSI" geprägt werden.
Wed, 11 May 2005 14:24:42 +0200
1. Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand. 2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen. 3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht. 4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG. 5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.
Wed, 11 May 2005 14:26:06 +0200
Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.
Wed, 11 May 2005 14:29:39 +0200
Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.
Tue, 10 May 2005 16:15:06 +0200
1. Unter einem abgestimmten Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist eine nachhaltige Einflussnahme auf die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer Zielgesellschaft ausschließlich oder überwiegend im Sinne der Einfluss nehmenden Personen auf Grund deren gemeinsam gefundener Überzeugung und entsprechenden Einsatzes von Stimmrechten zu verstehen. 2. Eine Vorabstimmung unter Aktionären bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder Aufsichtsratsvorsitz fällt unter abgestimmmtes Verhalten im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wenn ihr eine gemeinsame unternehmerische Strategie für die Aktiengesellschaft zu Grunde liegt. 3. Eine Änderung in der Kontrollperson stellt einen Kontrollwechsel im Sinne des WpÜG dar.
Fri, 6 May 2005 13:37:02 +0200
Beschließt eine AG 10 Jahre nach der Übertragung ihres Vermögens an den Mehrheitsaktionär ihre Liquidation, kommt zur Überprüfung der Frage, ob den Minderheitsaktionären ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht, ein Spruchverfahren nicht in Betracht.
Tue, 10 May 2005 15:43:56 +0200
1. Der Verfügungsberechtigte ist ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 bis zum Ablauf der Anmeldefristen unabhängig von dem Vorliegen eines Antrages nach § 30 Abs.1 VermG in jedem Fall verpflichtet, die in § 3 Abs.3 Satz 1 VermG genannten Rechtsgeschäfte zu unterlassen, sofern der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte durch § 1 VermG eröffnet war. 2. Als gewöhnliche Erhaltungskosten, die aus den gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind, werden solche Kosten bezeichnet, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. Besteht die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen vor, ist nicht von einer reinen Erhaltungsmaßnahme auszugehen.
Tue, 10 May 2005 16:15:45 +0200
Sun, 15 May 2005 16:41:09 GMT
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.1 Im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand ...
Wed, 11 May 2005 15:13:05 +0200
Der Antrag, mit dem der Antragsteller ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von...
Wed, 11 May 2005 15:11:43 +0200
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von Leibnizstraße bis Rosentalgasse) begehrt, ist zulässig. De...
Wed, 11 May 2005 15:10:39 +0200
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von Leibnizstraße bis Rosentalgasse) begehrt, ist zulässig. D...
Wed, 11 May 2005 15:09:12 +0200