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Neuigkeiten (08.07.05)

Thu, 07 Jul 2005 10:42:32 GMT
Thu, 07 Jul 2005 10:42:32 GMT
Pressemitteilung 102/05 vom 07.07.2005
Pressemitteilung 100/05 vom 05.07.2005
Pressemitteilung 99/05 vom 05.07.2005
Thu, 07 Jul 2005 10:42:34 GMT
Heute morgen hat ein weiteres Blawg seinen Weg in die JuraBlogs gefunden. Das IT-Blawg von Rechtsanwältin Carola Ernesti möchte die "bereits bestehenden hervorragenden Lawblogs" ergänzen und beschäftigt sich mit Neuem rund um das spannende Thema IT-Recht. Viel Erfolg! (Blawg gefunden via Jurabilis)

Heute morgen hat ein weiteres Blawg seinen Weg in die JuraBlogs gefunden.



Das IT-Blawg von Rechtsanwältin Carola Ernesti möchte die “bereits bestehenden hervorragenden Lawblogs” ergänzen und beschäftigt sich mit Neuem rund um das spannende Thema IT-Recht.



Viel Erfolg! (Blawg gefunden via Jurabilis)

Thu, 21 Apr 2005 06:49:02 +0000
Thu, 07 Jul 2005 10:42:35 GMT
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
2005-06-15T00:00:00+01:00
Zur Verpflichtung, den Visa-Untersuchungsausschuss fortzusetzen (Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt)
2005-06-15T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung.
2005-06-13T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.
2005-06-10T00:00:00+01:00
Thu, 07 Jul 2005 10:42:35 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 07 Jul 2005 10:42:36 GMT
Der Autor betrachtet und bewertet die kriminalpolitische Entwicklung in den westlichen Industriestaaten in den zurückliegenden Jahren. Er zeigt dabei Tendenzen auf und charakterisiert diese unter strafrechtsdogmatischem Blickwinkel. Die Bestandsaufnahme mündet in eine Betrachtung des Feindstrafrechts.
Thu, 07 Jul 2005 00:00:00 GMT
In dem Beitrag werden Offenbarungspflichten des Stellenbewerbers, Fragerechte des potentiellen Arbeitgebers, Konsequenzen bei Verletzung der Offenbarungspflicht bzw. Falschbeantwortung, Möglichkeiten zur Untersuchung des Bewerbers und zur Auskunftserteilung durch frühere Arbeitgeber und eine diesbezügliche Beteiligung des Betriebsrats erörtert.
Thu, 07 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Autor erörtert die Beteiligung ehrenamtlicher Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und geht dabei auch auf Einwände gegen die Laienmitwirkung an der Rechtsprechung und ihrer Legitimation in Zukunft ein. Nach seiner Meinung ist die Einbeziehung der nach Gruppenzugehörigkeit ausgewählten Laienrichter wegen ihres Erfahrungswissens zur Verbreiterung der Legitimationsbasis sozialgerichtlicher Entscheidungen ein wichtiges Element.
Thu, 07 Jul 2005 00:00:00 GMT
Die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende ist rechtmäßig. Dies entschied jetzt das VG Trier.
Thu, 07 Jul 2005 00:00:00 GMT
Thu, 07 Jul 2005 10:42:36 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Thu, 07 Jul 2005 10:42:36 GMT
Thu, 07 Jul 2005 10:42:37 GMT

Seit dem 09.04.04 war die Startseite des LinuxWiki "zum Protest gegen Logikpatente vorübergehend gesperrt." Seit gestern Nachmittag nun ist die "Sperrung" aufgehoben. Der Dank (auf der Seite LogikPatent) gilt FFII und FSFE sowie den Parlamentariern im Europaparlament für die Ablehnung des Ratsentwurfs.

dancing penguin

2005-07-07T23:10:35+01:00

Die Jurastudentin Katharina Schoop hat von ihrem einjährigen Schwedenaufenthalt regelmäßig online berichtet, und zwar nicht in einem Weblog, wie jetzt vielleicht mancher vermuten mag, sondern auf ihrer Homepage im JuraWiki. Die Entwicklung der Seite lässt sich hier nachvollziehen.

2005-07-07T08:34:10+01:00

In den letzten Tagen streiten sich (nicht nur) die Verfassungsrechtler über die Frage, ob der Bundespräsident nach der gescheiterten Vertrauensfrage den Bundestag auflösen darf, obwohl diese in gewisser Weise fingiert war.

Eine ähnliche Situation gabe es bereits einmal 1982/83, als Helmut Kohl durch eine Vertrauensfrage Neuwahlen herbeiführte. Das BVerfG hat seinerzeit die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit einer solchen Vertrauensfrage definiert. Aufgrund der großen Nachfrage nach dieser Entscheidung hat das BVerfG sein Urteil vom 16.02.1983 (2 BvE 1/83 u.a.) jetzt im Volltext auf seiner Website aufgelegt.

2005-07-06T15:00:26+01:00

Das BMJ teilt soeben in einer Pressemitteilung mit, dass das Europäische Parlament heute den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates vom 7. März 2005 zum "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen" zurückgewiesen hat.

2005-07-06T13:16:11+01:00

Gemäß § 1 i. V. m. § 10 II BayObLGAuflG tritt morgen die Aufhebung des Art. 1 BayGerOrgG u. a. in Kraft. Ich bin gespannt, ob die Website des Gerichts morgen offline geht (telefonisch war jedenfalls schon niemand mehr erreichbar) und was aus www.bayoblg-freunde.de wird.

(siehe auch LAWgical vom 06.11.04)

2005-06-30T16:43:57+01:00
Thu, 07 Jul 2005 10:42:37 GMT
Nachdem Bundeskanzler Schröder wie geplant die Abstimmung über die Vertrauensfrage verloren hat, ...
2005-07-07 12:00:00
Die WIPO gibt eine Serie mit Publikationen unter der Ãœberschrift "Intellectual Property for ...
2005-07-07 12:00:00
Das Europäische Parlament hat in Zweiter Lesung den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates zu ...
2005-07-07 12:00:00
David Bravo, Rechtsanwalt aus Sevilla und Experte fürs Urheberrecht, hat jetzt sein Buch „Copia ...
2005-07-07 12:00:00
Das Europäische Parlament hat heute den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates vom 7. März 2005 zum ?Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen? zurückgewiesen. Das intensiv und kontrovers diskutierte Rechtsetzungsvorhaben, das den Rechtsrahmen für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen EU-weit harmonisieren sollte, ist damit gescheitert. ?Die Bundesregierung hat sich für eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament eingesetzt und die Forderungen des Deutschen Bundestages zu den Voraussetzungen der Patentierbarkeit und zur Interoperabilität unterstützt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ?Nach der heutigen Ablehnung des Gemeinsamen Standpunktes ist das Rechtsetzungsvorhaben ergebnislos beendet.? Damit bleibt es in Deutschland bei der geltenden Rechtslage ? insbesondere bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erteilung von Patenten. Diese ist dadurch geprägt, dass die Patentierung von Algorithmen oder bloßer Geschäftsmethoden ausgeschlossen ist. Das deutsche Patentrecht schützt Computerprogramme nicht "als solche" ? weder als Quellcode, Objektcode noch in irgend einer anderen Form. Etwas anderes gilt für technische Erfindungen, bei denen auch ein Computerprogramm eine Rolle spielt. In diesen Fällen ist das Computerprogramm aber nur einer von mehreren Bestandteilen der Erfindung, die in ihrer Gesamtheit geschützt wird. ?Die am Patentschutz interessierten Erfinder und Unternehmen haben sich in Deutschland unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen bisher ebenso gut entwickeln können wie die nach dem Open-Source-Modell arbeitenden Softwareentwickler. Ich gehe davon aus, dass dies bei unveränderter Rechtslage auch weiterhin der Fall sein wird?, betonte Zypries.
Wed, 06 Jul 2005 12:56:47 +0200
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Reform der Führungsaufsicht den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Als Mittel der nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener Straftäter ist sie zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbar. ?Wir wollen die Führungsaufsicht noch wirksamer im Kampf gegen Rückfallkriminalität einsetzen. Diese Reform soll eine straffere und effizientere Kontrolle der Lebensführung von Straftätern vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit ermöglichen. Weiteres Ziel ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen der Führungsaufsicht?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen. Wird eine verbotene Kontaktaufnahme bemerkt, kann so eingegriffen werden, bevor Schlimmeres passiert. Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:  Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden. Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu erlangen. ?Da es für den Erfolg einer Therapie entscheidend darauf ankommt, dass der Betroffene sich auf sie einlässt, soll und kann die Therapieteilnahme selbst auch weiterhin nicht durch Strafandrohungen erzwungen werden?, erläuterte Zypries. Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im Vorfeld soll das Gericht die Befugnis erhalten, Vorführungsbefehle gegen Verurteilte zu erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht ? wie angeordnet ? bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit einer ?stationären Krisenintervention? geschaffen. Bisher gibt es keine adäquaten rechtlichen Mittel, um auf seelische Bedrängnisse zu reagieren, die zu einem Rückfall in die Kriminalität führen können. In der Praxis besteht aber in akuten Krisen ein Bedürfnis, gefährdete ehemalige Patienten des Maßregelvollzugs vorübergehend wieder im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist künftig möglich. Nicht selten müssen psychisch kranke Täter auch nach ihrer erfolgreichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin Medikamente einnehmen, damit die Erkrankung (z.B. Schizophrenie) nicht wieder ausbricht. Während der Dauer der Führungsaufsicht, die gegenwärtig regelmäßig auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist, kann diese Medikamenteneinnahme überwacht werden. In der Praxis kommt es vor, dass Straftäterinnen oder Straftätern die Einsicht fehlt, dass sie auch nach Ablauf der Führungsaufsicht weiterhin Medikamente einnehmen oder andere Verhaltenseinschränkungen (z.B. Verzicht auf Alkoholkonsum) beachten müssen. In diesen Fällen kann künftig die Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit verlängert werden. ?Ich appeliere an alle Bundesländer, forensische Ambulanzen zu schaffen, um die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für ehemalige Patientinnen und Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs und für Haftentlassene zuverlässig sicher zu stellen. Die Reform der Führungsaufsicht setzt hier ein Zeichen, indem sie die Nachsorge durch forensische Ambulanzen in die Führungsaufsicht einbezieht und insbesondere eine erste Regelung für das Verhältnis zwischen forensischer Ambulanz, Gericht, Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe schafft?, betonte Zypries.
Tue, 05 Jul 2005 14:32:41 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat in einem Referentenentwurf Änderungen des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts an die Justizverwaltungen der Länder und die beteiligten Kreise versandt. "Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser abgesichert werden als bisher", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, soll deutlich verbessert werden. Dann sind Versicherungen von Selbstständigen genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten." I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger 1. Ausgangslage Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbstständiger keinen ausreichenden Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern, den Staat von Sozialleistungen zu entlasten, bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern?, betonte Zypries. 2. Geschützte Kapitalanlagen Ideal wäre es ? gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ? alle Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender Ansatz zahlreiche Probleme bereitet, soll in einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. a) Schutzumfang Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein, so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das angesparte Vorsorgevermögen zu schützen. b) Verhinderung von Missbrauch Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Gläubigerzugriff entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist, sondern auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. II. Änderungen der Insolvenzanfechtung Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern neu geregelt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt. Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.
Tue, 05 Jul 2005 14:30:36 +0200
In der Debatte über die sogenannte ?Große Justizreform? fordert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die Abläufe in der Justiz so zu reformieren, dass Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die in und mit der Justiz Arbeitenden Verbesserungen unmittelbar spüren. ?Zügige Rechtsgewährung ist ein Markenzeichen des Rechtsstaats, sie sichert den Rechtsfrieden in der Gesellschaft. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, muss die Justiz zunächst ihre Binnenorganisation weiter verbessern und sich noch stärker am Dienstleistungsgedanken orientieren. Zu einer leistungsfähigen Justiz gehören effiziente Ablauforganisation, sachgerechter Personaleinsatz, flächendeckender Einsatz von EDV zur Rationalisierung und Beschleunigung von Abläufen sowie moderne Qualtitätssicherungsmechanismen. In einem weiteren Schritt ist der Gesetzgeber gefordert, die notwendige Leistungsstärke und Zukunftsfähigkeit der Justiz durch Verfahrensvereinfachungen und mehr Transparenz langfristig zu sichern. Veränderungen in diesem Bereich müssen sich aber immer an dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit messen lassen?, sagte Brigitte Zypries. Die Bundesregierung hat bereits in der vergangenen Legislaturperiode Vorschläge für eine weitergehende Reform unterbreitet, die von den Ländern mehrheitlich abgelehnt wurden. ?Deshalb ist es zunächst erfreulich, dass die Länder nun offenbar ihre ablehndende Haltung aufgeben. Oberstes Gebot bei den Reformüberlegungen bleibt für mich aber, effektiven Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger zu erhalten. Das gilt in besonderem Maß bei Grundrechtseinschränkungen wie im Strafrecht oder im Zwangsvollstreckungsrecht. Deshalb ist mit mir eine Beschneidung des Rechtschutzes gegen mehr als die Hälfte aller ausgeurteilten Geldstrafen, wie sie die unionsgeführten Bundesländer planen, nicht zu machen. Auch eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten im Strafprozess wird es mit mir nicht geben?, machte die Bundesjustizministerin deutlich. ?Überhaupt kein Verständnis habe ich für Forderungen, 10 Euro Eigenbeteiligung bei Prozesskostenhilfe einzuführen. Das halte ich nicht nur für höchst unsozial, sondern auch für verfassungsrechtlich bedenklich, weil Prozesskostenhilfe gerade diejenigen in die Lage versetzen soll ihre Rechte durchzusetzen, die die notwendigen Mittel für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht aus eigener Kraft aufbringen können?, ergänzte Zypries. Im Strafprozess muss im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität zudem der bestehende Instanzenzug erhalten bleiben. Nach geltendem Recht kann das Berufungsgericht die Annahme von Berufungen gegen alle Urteile ablehnen, in denen zu nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Grenze wollen unionsregierte Bundesländer nun auf 60 Tagessätze anheben. Damit würde der Rechtsschutz gegen weit mehr als die Hälfte aller Urteile im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität massiv beschnitten. Deshalb lehnt das Bundesjustizministerium dies strikt ab. Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme zu dieser Forderung der unionsgeführten Länder. ?Was die von einzelnen Ländern angestrebte strikte funktionale Zweistufigkeit angeht, begrüße ich sehr, dass diese in ihrer radikalen Ausprägung nicht weiterverfolgt wird. Das hätte zu einer nicht hinnehmbaren Beschneidung des Rechtsschutzes geführt. Auch in Zukunft muss es grundsätzlich bei einer zweiten Tatsacheninstanz bleiben. Allerdings halte ich es für sinnvoll weiter zu prüfen, ob man einheitliche Zulassungskriterien für eine Berufung entwickeln kann. Vor einer Entscheidung darüber sollten in jedem Fall die Evaluierungsergebnisse zur ZPO-Reform abgewartet werden, die bis Frühjahr 2006 vorliegen?, unterstrich Zypries. Ursprünglich sollte nach den Vorstellungen der Länder lediglich die Eingangsinstanz Tatsachen feststellen und die zweite Instanz Entscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen. Der dritten Instanz sollte lediglich vorbehalten bleiben, Divergenzen in der Rechtsprechung unterschiedlicher Berufungsgerichte beseitigen. ?Unverzichtbar im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes für Bürgerinnen und Bürger ist, dass die Revision auch weiterhin Parteirechtsmittel bleibt, also Kläger oder Beklagter entscheiden können, ob sie Revision einlegen wollen und diese nicht darauf reduziert wird, divergierende Entscheidungen verschiedener Berufsgerichte zu vereinheitlichen. Eine bloße Divergenzrevision würde zudem der Bedeutung der Revisionsrechtsprechung für die Rechtsfortbildung nicht gerecht?, machte Zypries deutlich. Diese Position stützen auch die Präsidenten der Bundesgerichte, die sich vergangene Woche dezidiert gegen eine ausschließliche Divergenzrevision ausgesprochen haben. ?Das Recht muss insbesondere die Schwachen schützen. Deshalb halte ich es für keine gute Idee, Scheidungen den Notaren zu übertragen?, sagte Zypries weiter. ?Bei einer Scheidung sind viele, oft weitreichende Entscheidungen wie Sorge- und Umgangsrecht für Kinder, Unterhaltsfragen und Versorgungsausgleich zu treffen. Im Interesse des schwächeren Partners ist es deshalb richtig, die Entscheidung und damit verbunden auch einen entsprechenden Prüfungsauftrag für beide Ehepartner in die Hände eines unabhängigen Gerichts zu legen. Auch die diskutierte Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesen halte ich für den falschen Weg. Zum einen meine ich, sollte die Anwendung hoheitlicher Gewalt zur Durchsetzung titulierter zivilrechtlicher Ansprüche in den Händen des Staates bleiben. Zudem führte eine Privatisierung unweigerlich zu einer Verdreifachung der Kosten für denjenigen, der Titel vollstrecken lässt. Die Zwangsvollstreckung von Urteilen muss für Bürgerinnen und Bürger aber bezahlbar bleiben, weil der Staat ihnen nicht nur Rechtsgewährung, sondern auch die Durchsetzung ihres erstrittenen Rechts in angemessener Weise schuldet?, unterstrich die Bundesjustizministerin. Um mehr Transparenz für die Rechtsanwender zu erhalten, ist es ein lohnenswertes Ziel, die Gerichtsverfassungen und Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten (ordentliche Gerichtsbarkeit,Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) einander weiter anzugleichen. Zudem sollten allgemein gültige Kriterien für alle Verfahrensordnungen normiert werden, unter welchen Kautelen ehrenamtliche Richterinnen und Richter eingesetzt werden sollen. ?Ich halte sie immer dann für unverzichtbar, wenn ihr Mitwirken dazu dienen soll, die Akzeptanz der Rechtsprechung zu befördern (Straf-, Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren) oder wenn es gerade auf ihre besondere Kenntnisse ankommt, beispielsweise in der Kammer für Handelssachen?, sagte Zypries.
Thu, 30 Jun 2005 12:11:25 +0200
CK - Washington.   Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).

The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.

The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.

Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.

The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington.   An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.

The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.

The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
CK - Washington.The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence.

The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.

Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
CK - Washington.   While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.

Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.


Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics. He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.

Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.

Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
CK - Washington.   The Berlin Department of Justice web site lists areas of the law in its topics page, on the left, in the following order.

(1) Civil Matters, including the major, completed reform of the law of obligations, the new anti-discrimination project, international judicial assistance, and conflicts of laws.
(2) Commercial and Business Law, including the hot topic of corporate governance, bankruptcy, insurance law, intellectual property laws and the statute against uncompetitive practices.
(3) European and International Law.
(4) Human Rights Law.
(5) International Cooperation.
(5) Bio Policy.
(6) Justice and National Socialism.
(7) Legal Issues Resulting from Reunification.
(9) Criminal Law.
(10) The Judicial System.


The order may indicate the priorities of the Department. It may also reflect a webmaster's preference. Or does it follow user preferences? In any case, interesting.
Thu, 07 Jul 2005 10:42:43 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 2335/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-06T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 18/05. Siehe auch: Entscheidung vom 15.06.2005
2005-07-01T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1072/01. Siehe auch: Entscheidung vom 24.05.2005
2005-06-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1822/04. Siehe auch: Entscheidung vom 07.06.2005
2005-06-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2790/04. Siehe auch: Entscheidung vom 10.06.2005
2005-06-23T00:00:00+01:00
Thu, 07 Jul 2005 10:42:44 GMT
Wiesbaden (ots) - Einen neuerlichen internationalen Erfolg kann die Zielfahndung des Bundeskriminalamtes verbuchen: Zwei Tage nach einem ersten Hinweis der schwedischen Justiz spürten die BKA-Spezialisten am Dienstag einen 30-jährigen Iraker ...
Wed, 29 Jun 2005 16:33:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Ist die der Gesamthöhe nach feststehende Einlagepflicht eines Gesellschafters im Wege der monatlichen Ratenzahlung zu erfüllen, so richtet sich bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschafterverhältnisses die Bestimmung des Streitwerts nicht nach § 9 ZPO, maßgeblich ist vielmehr nach § 3 ZPO der Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters.
Thu, 30 Jun 2005 14:50:56 +0200
Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, bestimmt sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwenden und deshalb in Zwangsvollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehlt.
Tue, 5 Jul 2005 15:09:41 +0200
Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.
Tue, 5 Jul 2005 15:06:52 +0200
Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage (gültig ab 01.01.2004) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch. Auskünfte der Versorgungsträger (hier: DAK) hierzu bedürfen kritischer Überprüfung.
Wed, 29 Jun 2005 14:57:49 +0200
Zur Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses aufzuklären.
Thu, 30 Jun 2005 14:51:19 +0200
Die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten ist im Strafvollzug zu Abrechnungszwecken zulässig.
Tue, 5 Jul 2005 15:07:55 +0200
Der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG wirkt sich nicht nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG aus, sondern führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Punktestandes. Der Punkteabzug wird auch nicht in der Weise mit nachfolgenden Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister verrechnet, dass sich die Tilgungen erst dann wieder auf den Punktestand auswirken, wenn sie den zuvor nach § 4 Abs. 5 StVG vorgenommenen Punkteabzug gleichsam aufgezehrt haben.
Wed, 29 Jun 2005 14:58:47 +0200
Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist.
Wed, 29 Jun 2005 14:50:32 +0200
Ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung durch ein Verlassen des Bundesgebietes scheidet im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus.
Mon, 4 Jul 2005 16:01:43 +0200
Thu, 07 Jul 2005 10:42:46 GMT
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren ...
Fri, 10 Jun 2005 09:45:48 +0200
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24,...
Fri, 10 Jun 2005 09:44:13 +0200
Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 199...
Fri, 10 Jun 2005 09:42:58 +0200
Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD nach § 29 SLV hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund § 44 SLV in den Kapiteln 7 und 9 ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen d...
Fri, 10 Jun 2005 09:41:26 +0200