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Neuigkeiten (11.07.05)

Mon, 11 Jul 2005 01:29:45 GMT
Mon, 11 Jul 2005 01:29:45 GMT
Pressemitteilung 102/05 vom 07.07.2005
Pressemitteilung 100/05 vom 05.07.2005
Pressemitteilung 99/05 vom 05.07.2005
Mon, 11 Jul 2005 01:29:49 GMT
Heute morgen hat ein weiteres Blawg seinen Weg in die JuraBlogs gefunden. Das IT-Blawg von Rechtsanwältin Carola Ernesti möchte die "bereits bestehenden hervorragenden Lawblogs" ergänzen und beschäftigt sich mit Neuem rund um das spannende Thema IT-Recht. Viel Erfolg! (Blawg gefunden via Jurabilis)

Heute morgen hat ein weiteres Blawg seinen Weg in die JuraBlogs gefunden.



Das IT-Blawg von Rechtsanwältin Carola Ernesti möchte die “bereits bestehenden hervorragenden Lawblogs” ergänzen und beschäftigt sich mit Neuem rund um das spannende Thema IT-Recht.



Viel Erfolg! (Blawg gefunden via Jurabilis)

Thu, 21 Apr 2005 06:49:02 +0000
Mon, 11 Jul 2005 01:29:51 GMT
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
2005-06-15T00:00:00+01:00
Zur Verpflichtung, den Visa-Untersuchungsausschuss fortzusetzen (Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt)
2005-06-15T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung.
2005-06-13T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.
2005-06-10T00:00:00+01:00
Mon, 11 Jul 2005 01:29:51 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 11 Jul 2005 01:29:52 GMT
Der Beitrag stellt einige BGH- und OLG-Entscheidungen der jüngsten Zeit zum Insolvenzrecht dar. Diese betreffen die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Fremdschulden, die Rechtsstellung von Altmassegläubigern nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, den Amtsermittlungsgrundsatz, Stammeinlageforderungen und das Bestreiten angemeldeter Forderungen.
Sun, 10 Jul 2005 00:00:00 GMT
An bayerischen Schulen ist die Einführung eines pauschalen Büchergelds pro Schüler und Jahrgang geplant. Für diesen Beitrag bekommen die Schüler ihre Bücher von der Schule zur Verfügung gestellt. Der Autor untersucht, ob es sich hierbei um eine nach § 17 Abs. 2 UrhG unzulässige Vermietung urheberrechtlich geschützter Werke handeln könnte. Im Ergebnis verneint er dies aus verschiedenen Gründen.
Sun, 10 Jul 2005 00:00:00 GMT
Die veränderte Betrachtungsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung hat namentlich im Hinblick auf die Haftungsverfassung zu einer erheblichen Verunsicherung in der Rechtspraxis geführt. Wie Gutmann in seinem Beitrag kritisch herausarbeitet, ist diese Verunsicherung zu einem guten Teil auf eine nicht sachgerechte Umsetzung der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Instanzgerichte zurückzuführen.
Sat, 09 Jul 2005 00:00:00 GMT
Gegenstand des Aufsatzes ist eine sog. ''Checkliste'' zur Anmeldung einer Zweigniederlassung einer englischen private company limited by shares. Der Autor nennt den Inhalt und die Form der Anmeldung sowie die beizufügenden Unterlagen. Sodann erläutert er u.a. die Problematiken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, des Gegenstandes der Zweigniederlassung sowie des zu führenden Nachweises der Existenz der Gesellschaft.
Sat, 09 Jul 2005 00:00:00 GMT
Mon, 11 Jul 2005 01:29:53 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Mon, 11 Jul 2005 01:29:53 GMT
Mon, 11 Jul 2005 01:29:54 GMT

Bereits Anfang April diesen Jahres war mindermeinung.de für einige Tage offline, weil die Festplatte des Servers infolge eines Stromausfalls beschädigt worden war (siehe hierzu die Meldung vom 14.04.05). Wie "Das Forum von und für Leipziger Jurastudenten" jetzt auf seiner Homepage mitteilt, habe der Hostingprovider die Website nun mit der Begründung vom Netz genommen, sie verursache nicht hinnehmbare Belastungen des Servers.

Wer als Provider einen guten Kunden gewinnen will, sollte also jetzt die Initiative ergreifen. Noch sind die Kontaktdaten der Kollegen im Google-Cache abrufbar.

2005-07-09T22:59:33+01:00

Vor einigen Monaten wurde hier auf das frei abrufbare Buch "Understanding Open Source and Free Software Licensing" hingewiesen. Ein vergleichbares Buch ist - ebenfalls im Verlag O'Reilly - kürzlich in deutscher Sprache erschienen: "Die GPL kommentiert und erklärt". Autoren sind die Mitglieder des Instituts für Rechtsfragen der Open Source Software (ifrOSS).

2005-07-09T15:26:58+01:00

In diesen Tagen werden die ersten persönlichen Einladungen zum Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" während des 14. EDV-Gerichtstags verschickt. Thematischer Schwerpunkt der Veranstaltung am 22.09.05 um 15.00 Uhr sind Weblogs bzw. Blawgs.

Im JuraWiki wird wie üblich der Ablauf des Gesprächskreises vorbereitet. Voraussichtlich steht uns in diesem Jahr ein Raum zur Verfügung, der ein Live-Streaming der Veranstaltung sowie Videoschaltungen zu externen (internationalen) Referenten und Teilnehmern ermöglicht. Wir denken darüber nach, auf diese Weise namhafte internationale "Blawger" in den Gesprächskreis einzubeziehen.

Oder haben unsere Leser andere, bessere Vorschläge zum Verlauf des Gesprächskreises und seiner technischen Unterstützung? Dann freuen wir uns über Kommentare oder Beiträge direkt im Wiki.

2005-07-09T13:14:20+01:00

Seit dem 09.04.04 war die Startseite des LinuxWiki "zum Protest gegen Logikpatente vorübergehend gesperrt." Seit gestern Nachmittag nun ist die "Sperrung" aufgehoben. Der Dank (auf der Seite LogikPatent) gilt FFII und FSFE sowie den Parlamentariern im Europaparlament für die Ablehnung des Ratsentwurfs.

dancing penguin

2005-07-07T23:10:35+01:00

Die Jurastudentin Katharina Schoop hat von ihrem einjährigen Schwedenaufenthalt regelmäßig online berichtet, und zwar nicht in einem Weblog, wie jetzt vielleicht mancher vermuten mag, sondern auf ihrer Homepage im JuraWiki. Die Entwicklung der Seite lässt sich hier nachvollziehen.

2005-07-07T08:34:10+01:00
Mon, 11 Jul 2005 01:29:54 GMT
Nachdem Bundeskanzler Schröder wie geplant die Abstimmung über die Vertrauensfrage verloren hat, ...
2005-07-07 12:00:00
Die WIPO gibt eine Serie mit Publikationen unter der Ãœberschrift "Intellectual Property for ...
2005-07-07 12:00:00
Das Europäische Parlament hat in Zweiter Lesung den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates zu ...
2005-07-07 12:00:00
David Bravo, Rechtsanwalt aus Sevilla und Experte für Urheberrecht, hat jetzt sein Buch „Copia ...
2005-07-07 12:00:00
In vielen Unternehmen und Behörden stellt das .doc-Format von MS Word bisher einen Standard dar. ...
2005-07-07 12:00:00
Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt. ?Diesen ?Fluchtweg in die Verjährung? möchte ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können, wenn sie nach Deutschland zurückkehren?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Fri, 08 Jul 2005 11:49:36 +0200
Der Bundesrat hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse für Strafverfolgungszwecke passieren lassen. Damit kann das Gesetz nunmehr dem Bundespräsident zur Verkündung vorgelegt werden, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.). ?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb haben wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vorgenommen, welche die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert erweitern. Künftig entfällt der Richtervorbehalt für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen, weil wir wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den sogenannten Umwidmungsfällen sieht das Gesetz vor, Betroffene künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung gerichtlich überprüfen lassen zu können?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. A. Die Änderungen im Überblick 1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?) Spuren wird gestrichen Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis. 2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber: - bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung - ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden 3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll: - erhebliche Straftaten - alle Sexualstraftaten - neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle 4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig - Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind  Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle 5. Reihengentest: Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis.   B. Die Neuregelungen im Einzelnen Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden: 1. DNA-Analyse im laufenden Ermittlungsverfahren Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt. a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO): Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial stammt. Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig. Beispiel: Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen. Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit dem der Brief verschlossen wurde. Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog. Richtervorbehalt). b) Änderungen durch den Gesetzentwurf Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden. Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E): - Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren. - Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E) Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung) durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen, es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind: - Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung. - Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests anordnen. - Der betroffene Personenkreis ist anhand von Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung wohnen). - Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis). - Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung zu belehren. - Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden. - Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der Untersuchung durch Sachverständige). Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden. Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen. 2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG) Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG). a) Geltendes Recht § 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme bislang nur, wenn - eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat), - zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten / Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und - der Richter die DNA-Analyse anordnet. b) Änderungen durch den Gesetzentwurf Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu prognostizierenden (künftigen) Straftaten. Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten (Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu dem Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten von erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer sein müssten. Beispiele: (1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Straftaten von ihm zu erwarten sind. (2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind. In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw. Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert werden kann. Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E): - Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über den Zweck der DNA-Analyse zu belehren. - Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es allein um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen Person). - Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei abzuspeichern.
Fri, 08 Jul 2005 10:49:28 +0200
Der Bundesrat hat heute keinen Einspruch gegen das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingelegt. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. "Ich freue mich, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen ist ein wichtiges Gesetz für den deutschen Kapitalmarkt und für die deutsche Aktienkultur", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Das Gesetz ist so gestaltet, dass es weiterhin Raum für den Corporate Governance Kodex lässt und das Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtung nicht in Frage stellt. Wir leisten damit einen entscheidenden Beitrag für gute Unternehmensführung in Deutschland.? Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den Vergütungen, die die einzelnen Vorstandsmitglieder börsennotierter Aktiengesellschaften erhalten. Der von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegte Gesetzentwurf war am 18. Mai 2005 im Kabinett beschlossen worden. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten den Entwurf Anfang Juni in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Die Individualangaben können ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat. Erforderlich ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals. ?Die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs, nämlich die Pflicht zu Individualangaben mit einer Opting Out-Möglichkeit zu verbinden, ist unverändert geblieben. Dies verbessert die Kontrollrechte der Aktionäre erheblich?, so Zypries. Das parlamentarische Verfahren hat den Gesetzentwurf um zwei Details ergänzt. Zum einen wurde die Angabepflicht zu Pensionszusagen konkretisiert. Künftig ist der wesentliche Inhalt der Zusagen dazustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweichen. Zum anderen werden nun auch Leistungen, die der Vorstand von dritter Seite erhält, in die Offenlegung einbezogen. Die Bestimmung zum Vergütungsbericht, der die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft abbildet, ist weiterhin als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007 veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten.
Fri, 08 Jul 2005 10:43:23 +0200
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts ? kurz UMAG ? gebilligt. Dieses neue Recht bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer  Aktiengesellschaften und tritt zum 1. November 2005 in Kraft. ?Das UMAG schließt das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes fast vollständig ab. Es trägt dazu bei, das Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und Transparenz der Aktienmärkte zurückzugewinnen? sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Folgende Kernanliegen des künftigen Rechts sind besonders hervorzuheben: Die Haftungsklage, sprich die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen, wird in der Durchsetzung verbessert, da Minderheitsaktionäre unter erleichterten Voraussetzungen die Klage erzwingen können.  Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.  Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Die Änderungen des Aktienrechts sind mit großer Sorgfalt und unter Heranziehung von sehr viel Sachverstand aus Wissenschaft und Praxis vorgenommen worden. Das parlamentarische Verfahren hat zu einigen Änderungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs geführt. Bedeutend ist die Schwelle für die Minderheitenklage. Das Minderheitenquorum war im Regierungsentwurf auf 100.000 Euro Börsenwert angesetzt. Nunmehr liegt das Quorum bei 100.000 Euro Nennbetrag. Dies bringt Erleichterungen in der Berechnung des Schwellenwerts, bedeutet allerdings ? jedenfalls bei gutgehenden Unternehmen und normalem Kursverlauf ? auch eine geringere Absenkung des Schwellenwerts als ursprünglich vorgesehen. Diese Änderung ist zu vertreten, da gerade bei Unternehmen, bei denen schwerwiegende Verfehlungen der Organe öffentlich diskutiert werden, der Aktienkurs in aller Regel sehr stark in Mitleidenschaft gezogen sein wird. Ein Abstellen auf den Börsenkurs wäre dann nicht immer die angemessene Größe. Gerade die Skandale der letzten Jahre haben bei einigen Aktienwerten zu sog. Penny-Stocks geführt, bei denen ein Abstellen auf den Börsenwert für ein Minderheitenrecht verfehlt gewesen wäre. Wesentliche Änderungen sind auch im Bereich der Anmeldung und Legitimation zur Hauptversammlung erfolgt. Hier ist der international übliche record date, also der Stichtag für die Legitimation des Aktionärs, auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung angesetzt worden. Ferner sind für die Praxis wichtige Übergangsvorschriften aufgenommen worden, so dass sie sich auf die neue Rechtslage einstellen kann, ohne dass Rechtsunsicherheiten entstehen. Die Neuregelung der Anmeldung und Legitimation zur Hauptversammlung hat in der letzten Zeit ein besonderes Echo in der Öffentlichkeit gefunden, weil es sich nicht nur um technische Fragen handelt. Es geht auch darum, die bedrohlich niedrigen Hauptversammlungspräsenzen in Deutschland wieder anzuheben. Die Modernisierung dieses Systems zur Ausübung der Stimmrechte soll dazu führen, dass mehr Aktionäre wieder bereit sind, ihre Stimmen auf deutschen Hauptversammlungen wahrzunehmen. Dies verhindert Zufallsmehrheiten und Angriffe einzelner Investoren mit sehr geringen Mitteln und vergleichsweise sehr hohem Einfluss, der alleine auf den niedrigen Hauptversammlungspräsenzen beruht.
Fri, 08 Jul 2005 10:39:13 +0200
CK - Washington.   Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).

The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.

The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.

Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.

The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington.   An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.

The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.

The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
CK - Washington.The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence.

The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.

Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
CK - Washington.   While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.

Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.


Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics. He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.

Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.

Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
CK - Washington.   The Berlin Department of Justice web site lists areas of the law in its topics page, on the left, in the following order.

(1) Civil Matters, including the major, completed reform of the law of obligations, the new anti-discrimination project, international judicial assistance, and conflicts of laws.
(2) Commercial and Business Law, including the hot topic of corporate governance, bankruptcy, insurance law, intellectual property laws and the statute against uncompetitive practices.
(3) European and International Law.
(4) Human Rights Law.
(5) International Cooperation.
(5) Bio Policy.
(6) Justice and National Socialism.
(7) Legal Issues Resulting from Reunification.
(9) Criminal Law.
(10) The Judicial System.


The order may indicate the priorities of the Department. It may also reflect a webmaster's preference. Or does it follow user preferences? In any case, interesting.
Mon, 11 Jul 2005 01:33:06 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 2335/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-06T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 18/05. Siehe auch: Entscheidung vom 15.06.2005
2005-07-01T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1072/01. Siehe auch: Entscheidung vom 24.05.2005
2005-06-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1822/04. Siehe auch: Entscheidung vom 07.06.2005
2005-06-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2790/04. Siehe auch: Entscheidung vom 10.06.2005
2005-06-23T00:00:00+01:00
Mon, 11 Jul 2005 01:33:07 GMT
Wiesbaden (ots) - Das BKA tritt einer Meldung, die heute in Focus-online veröffentlicht wurde, entschieden entgegen: Die Behauptung, wonach es zwischen der Leitung des BKA und Bundesinnenminister Schily zu Verstimmungen bezüglich der Einrichtung ...
Sat, 09 Jul 2005 20:44:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Zur Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Fri, 8 Jul 2005 18:39:56 +0200
Ist die der Gesamthöhe nach feststehende Einlagepflicht eines Gesellschafters im Wege der monatlichen Ratenzahlung zu erfüllen, so richtet sich bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschafterverhältnisses die Bestimmung des Streitwerts nicht nach § 9 ZPO, maßgeblich ist vielmehr nach § 3 ZPO der Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters.
Thu, 30 Jun 2005 14:50:56 +0200
Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, bestimmt sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwenden und deshalb in Zwangsvollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehlt.
Tue, 5 Jul 2005 15:09:41 +0200
Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.
Tue, 5 Jul 2005 15:06:52 +0200
Die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten ist im Strafvollzug zu Abrechnungszwecken zulässig.
Tue, 5 Jul 2005 15:07:55 +0200
Zur Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses aufzuklären.
Thu, 30 Jun 2005 14:51:19 +0200
Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage (gültig ab 01.01.2004) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch. Auskünfte der Versorgungsträger (hier: DAK) hierzu bedürfen kritischer Überprüfung.
Wed, 29 Jun 2005 14:57:49 +0200
Der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG wirkt sich nicht nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG aus, sondern führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Punktestandes. Der Punkteabzug wird auch nicht in der Weise mit nachfolgenden Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister verrechnet, dass sich die Tilgungen erst dann wieder auf den Punktestand auswirken, wenn sie den zuvor nach § 4 Abs. 5 StVG vorgenommenen Punkteabzug gleichsam aufgezehrt haben.
Wed, 29 Jun 2005 14:58:47 +0200
Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist.
Wed, 29 Jun 2005 14:50:32 +0200
Sun, 10 Jul 2005 12:35:35 GMT
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren ...
Fri, 10 Jun 2005 09:45:48 +0200
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24,...
Fri, 10 Jun 2005 09:44:13 +0200
Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 199...
Fri, 10 Jun 2005 09:42:58 +0200
Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD nach § 29 SLV hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund § 44 SLV in den Kapiteln 7 und 9 ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen d...
Fri, 10 Jun 2005 09:41:26 +0200