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Neuigkeiten (11.07.05)
Mon, 11 Jul 2005 01:29:45 GMT
Mon, 11 Jul 2005 01:29:45 GMT
Pressemitteilung 103/05 vom 08.07.2005
Pressemitteilung 102/05 vom 07.07.2005
Pressemitteilung 101/05 vom 05.07.2005
Pressemitteilung 100/05 vom 05.07.2005
Pressemitteilung 99/05 vom 05.07.2005
Mon, 11 Jul 2005 01:29:49 GMT
Heute morgen hat ein weiteres Blawg seinen Weg in die JuraBlogs gefunden.
Das IT-Blawg von Rechtsanwältin Carola Ernesti möchte die "bereits bestehenden hervorragenden Lawblogs" ergänzen und beschäftigt sich mit Neuem rund um das spannende Thema IT-Recht.
Viel Erfolg! (Blawg gefunden via Jurabilis) Heute morgen hat ein weiteres Blawg seinen Weg in die JuraBlogs gefunden.
Das IT-Blawg von Rechtsanwältin Carola Ernesti möchte die “bereits bestehenden hervorragenden Lawblogs” ergänzen und beschäftigt sich mit Neuem rund um das spannende Thema IT-Recht.
Viel Erfolg! (Blawg gefunden via Jurabilis)
Thu, 21 Apr 2005 06:49:02 +0000
Mon, 11 Jul 2005 01:29:51 GMT
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
2005-06-15T00:00:00+01:00
Zur Verpflichtung, den Visa-Untersuchungsausschuss fortzusetzen (Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt)
2005-06-15T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung.
2005-06-13T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.
2005-06-10T00:00:00+01:00
Mon, 11 Jul 2005 01:29:51 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 11 Jul 2005 01:29:52 GMT
Der Beitrag stellt einige BGH- und OLG-Entscheidungen der jüngsten Zeit zum Insolvenzrecht dar. Diese betreffen die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Fremdschulden, die Rechtsstellung von Altmassegläubigern nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, den Amtsermittlungsgrundsatz, Stammeinlageforderungen und das Bestreiten angemeldeter Forderungen.
Sun, 10 Jul 2005 00:00:00 GMT
An bayerischen Schulen ist die Einführung eines pauschalen Büchergelds pro Schüler und Jahrgang geplant. Für diesen Beitrag bekommen die Schüler ihre Bücher von der Schule zur Verfügung gestellt. Der Autor untersucht, ob es sich hierbei um eine nach § 17 Abs. 2 UrhG unzulässige Vermietung urheberrechtlich geschützter Werke handeln könnte. Im Ergebnis verneint er dies aus verschiedenen Gründen.
Sun, 10 Jul 2005 00:00:00 GMT
Die veränderte Betrachtungsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung hat namentlich im Hinblick auf die Haftungsverfassung zu einer erheblichen Verunsicherung in der Rechtspraxis geführt. Wie Gutmann in seinem Beitrag kritisch herausarbeitet, ist diese Verunsicherung zu einem guten Teil auf eine nicht sachgerechte Umsetzung der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Instanzgerichte zurückzuführen.
Sat, 09 Jul 2005 00:00:00 GMT
Gegenstand des Aufsatzes ist eine sog. ''Checkliste'' zur Anmeldung einer Zweigniederlassung einer englischen private company limited by shares. Der Autor nennt den Inhalt und die Form der Anmeldung sowie die beizufügenden Unterlagen. Sodann erläutert er u.a. die Problematiken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, des Gegenstandes der Zweigniederlassung sowie des zu führenden Nachweises der Existenz der Gesellschaft.
Sat, 09 Jul 2005 00:00:00 GMT
Mon, 11 Jul 2005 01:29:53 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Mon, 11 Jul 2005 01:29:53 GMT
Mon, 11 Jul 2005 01:29:54 GMT
Bereits Anfang April diesen Jahres war mindermeinung.de für einige Tage offline, weil die Festplatte des Servers infolge eines Stromausfalls beschädigt worden war (siehe hierzu die Meldung vom 14.04.05). Wie "Das Forum von und für Leipziger Jurastudenten" jetzt auf seiner Homepage mitteilt, habe der Hostingprovider die Website nun mit der Begründung vom Netz genommen, sie verursache nicht hinnehmbare Belastungen des Servers.
Wer als Provider einen guten Kunden gewinnen will, sollte also jetzt die Initiative ergreifen. Noch sind die Kontaktdaten der Kollegen im Google-Cache abrufbar.
2005-07-09T22:59:33+01:00
2005-07-09T15:26:58+01:00
In diesen Tagen werden die ersten persönlichen Einladungen zum Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" während des 14. EDV-Gerichtstags verschickt. Thematischer Schwerpunkt der Veranstaltung am 22.09.05 um 15.00 Uhr sind Weblogs bzw. Blawgs.
Im JuraWiki wird wie üblich der Ablauf des Gesprächskreises vorbereitet. Voraussichtlich steht uns in diesem Jahr ein Raum zur Verfügung, der ein Live-Streaming der Veranstaltung sowie Videoschaltungen zu externen (internationalen) Referenten und Teilnehmern ermöglicht. Wir denken darüber nach, auf diese Weise namhafte internationale "Blawger" in den Gesprächskreis einzubeziehen.
Oder haben unsere Leser andere, bessere Vorschläge zum Verlauf des Gesprächskreises und seiner technischen Unterstützung? Dann freuen wir uns über Kommentare oder Beiträge direkt im Wiki.
2005-07-09T13:14:20+01:00
2005-07-07T23:10:35+01:00
Die Jurastudentin Katharina Schoop hat von ihrem einjährigen Schwedenaufenthalt regelmäßig online berichtet, und zwar nicht in einem Weblog, wie jetzt vielleicht mancher vermuten mag, sondern auf ihrer Homepage im JuraWiki. Die Entwicklung der Seite lässt sich hier nachvollziehen.
2005-07-07T08:34:10+01:00
Mon, 11 Jul 2005 01:29:54 GMT
Nachdem Bundeskanzler Schröder wie geplant die Abstimmung über die Vertrauensfrage verloren hat, ...
2005-07-07 12:00:00
Die WIPO gibt eine Serie mit Publikationen unter der Ãœberschrift "Intellectual Property for ...
2005-07-07 12:00:00
Das Europäische Parlament hat in Zweiter Lesung den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates zu ...
2005-07-07 12:00:00
David Bravo, Rechtsanwalt aus Sevilla und Experte für Urheberrecht, hat jetzt sein Buch „Copia ...
2005-07-07 12:00:00
In vielen Unternehmen und Behörden stellt das .doc-Format von MS Word bisher einen Standard dar. ...
2005-07-07 12:00:00
Mon, 11 Jul 2005 01:29:56 GMT
Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der
strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der
Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht,
solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die
Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei
länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der
Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach
Deutschland zurückkehrt.
?Diesen ?Fluchtweg in die Verjährung? möchte
ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein
Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller
Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht
dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland
entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht
auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können,
wenn sie nach Deutschland zurückkehren?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die
deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen
ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst
wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden
übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder
zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren
anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Fri, 08 Jul 2005 11:49:36 +0200
Der Bundesrat hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse
für Strafverfolgungszwecke passieren lassen. Damit kann das
Gesetz nunmehr dem Bundespräsident zur Verkündung vorgelegt
werden, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die DNA-Analyse im
Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu
festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten
oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber
auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger
Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.).
?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr
effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb
haben wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen
vorgenommen, welche die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments
praxisorientiert erweitern. Künftig entfällt der Richtervorbehalt
für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene
einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für
Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen
Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei
wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen,
weil wir wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten
begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden
sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks
mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf
qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und
eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus
Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den
erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der
Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den
sogenannten Umwidmungsfällen sieht das Gesetz vor, Betroffene
künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu
informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung
gerichtlich überprüfen lassen zu können?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
A. Die Änderungen im Überblick
1. Richtervorbehalt für die
molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?)
Spuren wird gestrichen
Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet
werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis.
2. Richtervorbehalt für Entnahme und
molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt,
aber:
- bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche
Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei
über den Zweck der Untersuchung
- ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die
Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden
3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in
der DNA-Datei erfolgen soll:
- erhebliche Straftaten
- alle Sexualstraftaten
- neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt
genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse
im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle
4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung
erforderlich, dass der Betroffene künftig
- Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt
genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse
im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle
5. Reihengentest:
Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf
freiwilliger Basis.
B. Die Neuregelungen im Einzelnen
Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei
Ausgangssituationen zu unterscheiden:
1. DNA-Analyse im laufenden
Ermittlungsverfahren
Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren
genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer
bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei
DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der
Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die
einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen
werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen
Untersuchung dieser Spuren ist das sog.
DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben).
Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster
ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person
stammt.
a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO):
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt
werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung
der Abstammung oder
der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial
stammt.
Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten
sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse
ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Beispiel:
Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen.
Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit
dem der Brief verschlossen wurde.
Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden
Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog.
Richtervorbehalt).
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische
Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird
gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person
zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder
der Polizei angeordnet werden.
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische
Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen,
wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E):
- Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner
gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist
jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren.
- Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner
gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die
Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen
Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E)
Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren
Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung)
durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen,
es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer
abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang
keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests
gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter
welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt
werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung
erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h
StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind:
- Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen
Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
- Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests
anordnen.
- Der betroffene Personenkreis ist anhand von
Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer
bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung
wohnen).
- Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung
verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis).
- Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit
ihrer Mitwirkung zu belehren.
- Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei
gespeichert werden.
- Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen
Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der
erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der
Untersuchung durch Sachverständige).
Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest
teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit
jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese
Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter
behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine
DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden.
Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem
Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen.
2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
(§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen
Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis
(DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA
gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
a) Geltendes Recht
§ 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme
bislang nur, wenn
- eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede
Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat),
- zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten /
Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu
führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und
- der Richter die DNA-Analyse anordnet.
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose
An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der
klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht
erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat
von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt
sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu
prognostizierenden (künftigen) Straftaten.
Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene
Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher
Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang
beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten
(Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu
dem Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten
von erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer
sein müssten.
Beispiele:
(1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack
von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt
hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende
Straftaten von ihm zu erwarten sind.
(2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O
eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig
entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind.
In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw.
Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht
lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher
Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung
hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu
dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch
solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer
Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine
DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert
werden kann.
Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken
künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt
modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E):
- Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner
gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über
den Zweck der DNA-Analyse zu belehren.
- Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es allein
um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls keiner
gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme
auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen
(Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der
molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen
Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt
mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen
Person).
- Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der
Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu
benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung
einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit
Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits
für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine
DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung
gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei
abzuspeichern.
Fri, 08 Jul 2005 10:49:28 +0200
Der Bundesrat hat heute keinen Einspruch gegen das
Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingelegt. Damit ist das
parlamentarische Verfahren abgeschlossen.
"Ich freue mich, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft
treten kann. Das Gesetz über die Offenlegung der
Vorstandsvergütungen ist ein wichtiges Gesetz für den deutschen
Kapitalmarkt und für die deutsche Aktienkultur", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Das Gesetz ist so
gestaltet, dass es weiterhin Raum für den Corporate Governance
Kodex lässt und das Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtung
nicht in Frage stellt. Wir leisten damit einen entscheidenden
Beitrag für gute Unternehmensführung in Deutschland.?
Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den Vergütungen, die
die einzelnen Vorstandsmitglieder börsennotierter
Aktiengesellschaften erhalten. Der von Bundesjustizministerin
Zypries vorgelegte Gesetzentwurf war am 18. Mai 2005 im Kabinett
beschlossen worden. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen hatten den Entwurf Anfang Juni in den Bundestag
eingebracht. Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für
jedes einzelne Vorstandsmitglied im Anhang zum Jahres- und
Konzernabschluss vor. Die Individualangaben können ausnahmsweise
unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter
Mehrheit beschlossen hat. Erforderlich ist eine Mehrheit von
mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals.
?Die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs, nämlich die
Pflicht zu Individualangaben mit einer Opting Out-Möglichkeit zu
verbinden, ist unverändert geblieben. Dies verbessert die
Kontrollrechte der Aktionäre erheblich?, so Zypries.
Das parlamentarische Verfahren hat den Gesetzentwurf um zwei
Details ergänzt. Zum einen wurde die Angabepflicht zu
Pensionszusagen konkretisiert. Künftig ist der wesentliche Inhalt
der Zusagen dazustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer
üblichen Regelungen erheblich abweichen. Zum anderen werden nun
auch Leistungen, die der Vorstand von dritter Seite erhält, in
die Offenlegung einbezogen. Die Bestimmung zum Vergütungsbericht,
der die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft
abbildet, ist weiterhin als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006
anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007
veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der
Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch
machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte
Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten.
Fri, 08 Jul 2005 10:43:23 +0200
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts ? kurz UMAG ?
gebilligt. Dieses neue Recht bringt wichtige Modernisierungen und
Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer
Aktiengesellschaften und tritt zum 1. November 2005 in Kraft.
?Das UMAG schließt das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes
fast vollständig ab. Es trägt dazu bei, das Vertrauen der Anleger
in die Integrität, Stabilität und Transparenz der Aktienmärkte
zurückzugewinnen? sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Folgende Kernanliegen des künftigen Rechts sind besonders
hervorzuheben:
Die Haftungsklage, sprich die Schadensersatzklage der
Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen
Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen, wird in der
Durchsetzung verbessert, da Minderheitsaktionäre unter
erleichterten Voraussetzungen die Klage erzwingen können.
Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird
vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung
wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten
umgestellt.
Die Änderungen des Aktienrechts sind mit großer Sorgfalt und
unter Heranziehung von sehr viel Sachverstand aus Wissenschaft
und Praxis vorgenommen worden.
Das parlamentarische Verfahren hat zu einigen Änderungen des
ursprünglichen Regierungsentwurfs geführt. Bedeutend ist die
Schwelle für die Minderheitenklage. Das Minderheitenquorum war im
Regierungsentwurf auf 100.000 Euro Börsenwert angesetzt. Nunmehr
liegt das Quorum bei 100.000 Euro Nennbetrag. Dies bringt
Erleichterungen in der Berechnung des Schwellenwerts, bedeutet
allerdings ? jedenfalls bei gutgehenden Unternehmen und
normalem Kursverlauf ? auch eine geringere Absenkung des
Schwellenwerts als ursprünglich vorgesehen.
Diese Änderung ist zu vertreten, da gerade bei Unternehmen, bei
denen schwerwiegende Verfehlungen der Organe öffentlich
diskutiert werden, der Aktienkurs in aller Regel sehr stark in
Mitleidenschaft gezogen sein wird. Ein Abstellen auf den
Börsenkurs wäre dann nicht immer die angemessene Größe. Gerade
die Skandale der letzten Jahre haben bei einigen Aktienwerten zu
sog. Penny-Stocks geführt, bei denen ein Abstellen auf den
Börsenwert für ein Minderheitenrecht verfehlt gewesen wäre.
Wesentliche Änderungen sind auch im Bereich der Anmeldung und
Legitimation zur Hauptversammlung erfolgt. Hier ist der
international übliche record date, also der Stichtag für die
Legitimation des Aktionärs, auf den 21. Tag vor der
Hauptversammlung angesetzt worden. Ferner sind für die Praxis
wichtige Übergangsvorschriften aufgenommen worden, so dass sie
sich auf die neue Rechtslage einstellen kann, ohne dass
Rechtsunsicherheiten entstehen. Die Neuregelung der Anmeldung und
Legitimation zur Hauptversammlung hat in der letzten Zeit ein
besonderes Echo in der Öffentlichkeit gefunden, weil es sich
nicht nur um technische Fragen handelt. Es geht auch darum, die
bedrohlich niedrigen Hauptversammlungspräsenzen in Deutschland
wieder anzuheben. Die Modernisierung dieses Systems zur Ausübung
der Stimmrechte soll dazu führen, dass mehr Aktionäre wieder
bereit sind, ihre Stimmen auf deutschen Hauptversammlungen
wahrzunehmen. Dies verhindert Zufallsmehrheiten und Angriffe
einzelner Investoren mit sehr geringen Mitteln und
vergleichsweise sehr hohem Einfluss, der alleine auf den
niedrigen Hauptversammlungspräsenzen beruht.
Fri, 08 Jul 2005 10:39:13 +0200
Fri, 08 Jul 2005 18:04:17 GMT
CK - Washington. Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).
The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.
The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.
Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.
The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington. An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.
The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.
The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
CK - Washington. The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence.
The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.
Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
CK - Washington. While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.
Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.
Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics. He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.
Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.
Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
CK - Washington. The Berlin Department of Justice web site lists areas of the law in its topics page, on the left, in the following order.
(1) Civil Matters, including the major, completed reform of the law of obligations, the new anti-discrimination project, international judicial assistance, and conflicts of laws. (2) Commercial and Business Law, including the hot topic of corporate governance, bankruptcy, insurance law, intellectual property laws and the statute against uncompetitive practices. (3) European and International Law. (4) Human Rights Law. (5) International Cooperation. (5) Bio Policy. (6) Justice and National Socialism. (7) Legal Issues Resulting from Reunification. (9) Criminal Law. (10) The Judicial System.
The order may indicate the priorities of the Department. It may also reflect a webmaster's preference. Or does it follow user preferences? In any case, interesting.
Mon, 11 Jul 2005 01:33:06 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 2335/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-06T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 18/05. Siehe auch: Entscheidung vom 15.06.2005
2005-07-01T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1072/01. Siehe auch: Entscheidung vom 24.05.2005
2005-06-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1822/04. Siehe auch: Entscheidung vom 07.06.2005
2005-06-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2790/04. Siehe auch: Entscheidung vom 10.06.2005
2005-06-23T00:00:00+01:00
Mon, 11 Jul 2005 01:33:07 GMT
Wiesbaden (ots) - Das BKA tritt einer Meldung, die heute in
Focus-online veröffentlicht wurde, entschieden entgegen:
Die Behauptung, wonach es zwischen der Leitung des BKA und
Bundesinnenminister Schily zu Verstimmungen bezüglich der
Einrichtung ...
Sat, 09 Jul 2005 20:44:00 B
Mon, 11 Jul 2005 01:33:09 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Zur Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Fri, 8 Jul 2005 18:39:56 +0200
Ist die der Gesamthöhe nach feststehende Einlagepflicht eines Gesellschafters im Wege der monatlichen Ratenzahlung zu erfüllen, so richtet sich bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschafterverhältnisses die Bestimmung des Streitwerts nicht nach § 9 ZPO, maßgeblich ist vielmehr nach § 3 ZPO der Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters.
Thu, 30 Jun 2005 14:50:56 +0200
Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, bestimmt sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwenden und deshalb in Zwangsvollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehlt.
Tue, 5 Jul 2005 15:09:41 +0200
Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.
Tue, 5 Jul 2005 15:06:52 +0200
Die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten ist im Strafvollzug zu Abrechnungszwecken zulässig.
Tue, 5 Jul 2005 15:07:55 +0200
Zur Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses aufzuklären.
Thu, 30 Jun 2005 14:51:19 +0200
Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage (gültig ab 01.01.2004) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch. Auskünfte der Versorgungsträger (hier: DAK) hierzu bedürfen kritischer Überprüfung.
Wed, 29 Jun 2005 14:57:49 +0200
Der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG wirkt sich nicht nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG aus, sondern führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Punktestandes. Der Punkteabzug wird auch nicht in der Weise mit nachfolgenden Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister verrechnet, dass sich die Tilgungen erst dann wieder auf den Punktestand auswirken, wenn sie den zuvor nach § 4 Abs. 5 StVG vorgenommenen Punkteabzug gleichsam aufgezehrt haben.
Wed, 29 Jun 2005 14:58:47 +0200
Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist.
Wed, 29 Jun 2005 14:50:32 +0200
Sun, 10 Jul 2005 12:35:35 GMT
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren ...
Fri, 10 Jun 2005 09:45:48 +0200
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24,...
Fri, 10 Jun 2005 09:44:13 +0200
Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 199...
Fri, 10 Jun 2005 09:42:58 +0200
Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD nach § 29 SLV hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund § 44 SLV in den Kapiteln 7 und 9 ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen d...
Fri, 10 Jun 2005 09:41:26 +0200
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