Neuigkeiten (05.08.05)
Fri, 05 Aug 2005 00:00:25 GMT
Fri, 05 Aug 2005 00:00:26 GMT
Pressemitteilung 112/05 vom 03.08.2005
Pressemitteilung 111/05 vom 28.07.2005
Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005
Pressemitteilung 109/05 vom 22.07.2005
Pressemitteilung 108/05 vom 20.07.2005
Fri, 05 Aug 2005 00:00:29 GMT
Für einen geplanten Systemwechsel kam es mir doch etwas überstürzt vor.. per E-Mail habe ich von Herrn Langenhan erfahren, dass seine "knapp 8.500 Artikel umfassende Wissensdatenbank leider aus technischen Gründen unfreiwillig abhanden gekommen ist".
Die Wiederherstellung wird wohl noch bis in die nächste Woche hinein dauern. Ich drücke die Daumen, dass ... Für einen geplanten Systemwechsel kam es mir doch etwas überstürzt vor.. per E-Mail habe ich von Herrn Langenhan erfahren, dass seine “knapp 8.500 Artikel umfassende Wissensdatenbank leider aus technischen Gründen unfreiwillig abhanden gekommen ist”.
Die Wiederherstellung wird wohl noch bis in die nächste Woche hinein dauern. Ich drücke die Daumen, dass dabei nichts schief geht – jeder, der schon seine wertvollsten Daten durch technische Defekte verloren hat, wird wissen, dass die Schweißausbrüche und Herzattacken einem wirklich das Leben schwer machen.. wie gut, dass es Backups gibt..
In der Zwischenzeit sind die “alten” Handakte-Artikel (seit Einführung eines Volltext-Feeds für JuraBlogs) hier im Volltext verfügbar, damit durch “404 not found”-Fehlermeldungen nicht das Logfile der Handakte unnötig aufgebläht und Blawg-Interessierte “verschreckt” werden.
Die GermanBlawgs-OPML-Datei ist in der Zwischenzeit hier verfügbar.
Bleibt mir noch die mir von Herrn Langenhan aufgetragene Aufgabe, mich bei “meinem Team” für die Kooperation zu bedanken. Na bitte.. ein wenig Eigenlob zum Schluss tut gut
Sun, 31 Jul 2005 16:34:41 +0000
Fri, 05 Aug 2005 00:00:35 GMT
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. a) Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt.
2005-07-18T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
2005-07-12T00:00:00+01:00
Fri, 05 Aug 2005 00:00:37 GMT
Fri, 05 Aug 2005 00:00:38 GMT
Der Verfasser erörtert die gesetzlichen Voraussetzungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Er geht auf den Inhalt und die Grenzen des Verbots sowie auf Fragen der Karenzentschädigung und Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Verstößen gegen die Wettbewerbsabrede ein.
Thu, 04 Aug 2005 00:00:00 GMT
Der Beitrag hat ausschließlich die Frage zum Gegenstand, wie sich die irrtumsbedingt unvollständige Übernahme der Versorgungszusage bzw. die unvollständige Übertragung des geschuldeten Übertragungswertes auswirkt.
Thu, 04 Aug 2005 00:00:00 GMT
Die Verfasser diskutieren die Pflicht des Arbeitgebers bei einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich zu versuchen. Nach ihrer Ansicht kann von einem Interessenausgleichsversuch abgesehen werden, wenn der Betriebsrat seine Tätigkeit vollständig eingestellt hat oder die Verzögerung der Betriebsänderung zu einer Unternehmensgefährdung führen würde.
Thu, 04 Aug 2005 00:00:00 GMT
In vielen Betrieben werden dem Arbeitnehmer zum Jahresende sog. Sondervergütungen gezahlt. Gem. § 4a Satz 1 EFZG handelt es sich dabei um Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Der Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Arten der Jahressondervergütungen insbesondere unter den Aspekten ihrer Anspruchsbegründung und -kürzung.
Thu, 04 Aug 2005 00:00:00 GMT
Fri, 05 Aug 2005 00:00:39 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Fri, 05 Aug 2005 00:00:41 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 05 Aug 2005 00:00:42 GMT
2005-08-04T23:53:27+01:00
Alle, die sich gefragt haben, wer wohl der zweite namhafte Wahlstations-Referendar am IFRI ist:
Michael Weller, seines Zeichens Betreiber des freien E-Commerce-Angebots ec-basics.de, wird sich im Rahmen seiner Wahlstation um das "remus"-Projekt kümmern. Er wird dort voraussichtlich verschiedene Fragestellungen als Co-Autor (mit-)bearbeiten. Ein erstes Thema sind z.B. technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke i.S.v. § 95a UrhG.
Die LAWgical-Redaktion wünscht Enrico und Michael bei ihrer Wahlstation viel Erfolg! Über ihre Fortschritte und Forschungsergebnisse werden wir hier bei Gelegenheit weiter berichten.
2005-08-03T16:16:53+01:00
Seit heute beschäftigt das IFRI zwei namhafte Rechtsreferendare in der Wahlstation. Einer von ihnen (über den zweiten wird in Kürze gesondert berichtet) ist Enrico Krüger aus Leipzig, der mit mir gemeinsam den Jura-Trainer betreibt.
Enricos Hauptaufgabe während der Wahlstation ist die Einrichtung eines Online-Portals für die sächsischen Rechtsreferendare. Für diese sind Informationen zum Referendariat derzeit nur sehr schwer im Netz zu finden, da sie, soweit überhaupt vorhanden, auf verschiedene Gerichtsseiten und Seiten des sächsischen Justizminsiteriums verteilt sind. Das Portal soll verschiedene Module beinhalten, mit deren Hilfe z.B. Unterrichtspläne und Skript-Materialien zum Abruf bereit gestellt werden und die Referendare auch miteinander kommunizieren können.
2005-08-01T17:16:37+01:00
2005-07-25T22:21:36+01:00
2005-07-22T08:50:08+01:00
Fri, 05 Aug 2005 00:00:42 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Fri, 05 Aug 2005 00:00:44 GMT
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren
?Kapitalbildende Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung? verkündet.
?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben
die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und
-klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem
Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern
wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte
Zypries.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig
ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet,
dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die
durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt
mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die
Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss
?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch
das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen
Kontrolle durch die Zivilgerichte.
Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der
Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der
Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der
Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der
Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der
Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim
Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung
informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche
Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die
ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die
Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung
einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte
jährlich zu unterrichten.
?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode
gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch
nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den
Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir
zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries.
?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis
Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident
Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um
das Recht des Geistigen Eigentums.
In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation
und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler,
Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen
?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im
Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte
Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer
neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen
stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein
Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine
innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten
der Globalisierung von großer Bedeutung.
Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges
Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte
Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in
München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an
der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George
Washington University in Washington D.C. und der
Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der
Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt
er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche
Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten
Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter
anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute die Neufassung des
Deutschen Corporate Governance Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger förmlich bekannt gemacht. Mit dem Deutschen
Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden
Regeln für Unternehmensleitung und ?überwachung für nationale
wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das
Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu
stärken.
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex,
die sog. Cromme-Kommission, hatte am 2. Juni 2005 zum zweiten Mal
wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die
letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen.
Mit der heutigen Bekanntmachung müssen sich sämtliche künftigen
Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex
beziehen:
§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der ?Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und
wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder
werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich
zu machen.
Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die
Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Der Kodex
empfiehlt nun, dass der Wechsel des bisherigen
Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den
Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines
Aufsichtsratsausschusses nicht die Regel sein soll. Eine
entsprechende Absicht soll in der Hauptversammlung besonders
begründet werden. Weiter wird empfohlen, dass Wahlen zum
Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen.
Außerdem sollen Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz
den Aktionären bekannt gegeben werden.
Der Kodex enthält nun ferner die Empfehlung, dass dem
Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder
angehören soll, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des
Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage,
wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex
erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als
unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder
persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand
steht, die einen Interessenkonflikt begründet.
Darüber hinaus berücksichtigen die Anpassungen im Kodex
gesetzliche Änderungen der letzten Zeit aus dem
10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der
Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (z.B. das
Anlegerschutzverbesserungsgesetz, das Bilanzkontrollgesetz sowie
das Bilanzrechtsreformgesetz).
?Die Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance
Kodex gibt u.a. eine wichtige Antwort auf die seit langem sehr
umstrittene Praxis des Aufrückens ausscheidender
Vorstandsvorsitzender in den Aufsichtsratsvorsitz. Es ist
richtig, dass der Wechsel kein Automatismus sein darf. Die
Kodex-Änderung ermöglicht es auch, dass diese Frage offener von
den Aktionären diskutiert wird,? begrüßte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Beschlüsse der
Cromme-Kommission.
Wed, 20 Jul 2005 15:54:40 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat in der Feierstunde der
Bundesregierung in der Gedenkstätte Plötzensee der Männer und
Frauen des 20. Juli 1944 gedacht. Sie würdigte sie stellvertretend
für all jene, die sich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
widersetzt haben.
Zypries wies darauf hin, dass der Anschlag trotz des Scheiterns
als ?Ausdruck des Gewissens gegen das
nationalsozialistische Unrechtssystem? von großer Bedeutung
gewesen sei. Er stehe für den Widerstand, den Menschen aus allen
Gesellschaftsschichten trotz Repression und Propaganda dem
nationalsozialistischen Regime entgegengebracht hätten.
Dabei stellte sie die besondere Konfliktlage heraus, in der sich
die Verantwortlichen des Anschlags befanden: ein Attentat auf das
Leben Hitlers bedeutete nicht nur persönliche Gefahr, sondern
schien Verrat am eigenen Land zu sein. Zypries zitierte den
Anführer der Gruppe, von Stauffenberg: ?Derjenige, der
etwas zu tun wagt, muss sich bewusst sein, dass er wohl als
Verräter in die deutsche Geschichte eingehen wird. Unterlässt er
jedoch die Tat, dann wäre er ein Verräter vor dem eigenem
Gewissen.?
Sich in diesem Konflikt für das Recht und gegen die
Gesetzlichkeit entschieden zu haben, sei ein großes Verdienst der
beteiligten Männer und Frauen, sagte Zypries: ?Wir wissen,
dass die Widerstandshandlungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli
kein Verrat an Deutschland waren, sondern das mutige Eintreten
für ein Deutschland mit Recht und Gesetz. Wir wissen auch, dass
die Handlungen der Aufständischen nicht nur gerechtfertigt,
sondern notwendig waren?, unterstrich die
Bundesjustizministerin. In ihrem Handeln hätten die Überzeugungen
gewirkt, die heute das Fundament eines geeinten Europas bildeten:
?Sie alle strebten danach, im Nachbarn nicht mehr den
Gegner, sondern den Verwandten zu entdecken. Diese Zukunftsvision
ist heute Wirklichkeit geworden?, sagte Zypries.
Am 20. Juli 1944 detonierte eine von Claus Graf Schenk von
Stauffenberg im Besprechungszimmer Hitlers platzierte Bombe;
Hitler wurde allerdings nur leicht verletzt. Mehr als zweihundert
Menschen wurden in der auf den Anschlag folgenden Strafaktion
hingerichtet.
Wed, 20 Jul 2005 15:53:30 +0200
Fri, 05 Aug 2005 00:00:48 GMT
CK - Washington. The German law blog world is abuzz in discussion of an analysis by Dr. Wolfgang Zimmerling entitled Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad, or The Right to Being Addressed with the Degree of Doctor.
Dr. Zimmerling explains that the academic degree is not part of the name for purposes of §12 of the Civil Code which controls rights relating to names. Rather, Zimmerling notes that the degree is merely academic and not even a title, although the term doctor is colloquially used as, and frequently said to be, a title. §18(2) of the statute on the framework for universities, Hochschulrahmengesetz, HRG, conclusively leads to that result.
Subject to one important exception, a person with that degree may not insist on being addressed as Dr. SoAndSo. The exception follows from a decision by the top German court for employment matters, Bundesarbeitsgericht, which held that employers are required, absent exigent circumstances, to use the degree of an employee in external communications; see MDR 1984, 873 et seq.
Zimmerling's discourse provides relief to all who focus on substance and may confuse matters of form.
MAG - Washington.
The German federal patent court in Munich ruled on August 3, 2005
that corporate users of its soccer world cup trademark, such as food manufacturer
Ferrero--which had lodged a
complaint against FIFA, the world body governing soccer championships,--will remain unauthorised to use FIFA's trademarks "WM 2006" and "Fussball WM 2006" in advertising or on their products without
FIFA license. In the matters 32 W(pat)237/04 and 238/04, the court thereby ended a long dispute between the FIFA and companies that disputed the registrability of the marks.
CK - Washington. Johanna Knapp published at recht-in.de a useful overview of the civil code rules that apply to possessory rights of an heir after an inheritance.
Generally, under German law, an heir steps into the shoes of the decedent. Unlike the laws in the United States which provide for probate and possessory rights vested in an executor or administrator, German law transfers possession of the assets of an estate immediately to the heirs.
The specific point addressed in Knapp's note involves the issues of factual possession, which the heir ordinarily does not acquire immediately--for instance, for lack of knowledge of the decedent's death--, and the issue of factual possession being held by a third party, with or without the permission of the decedent.
Knapp outlines the possible scenarios, available claims and statutory remedies succinctly, as of July 24, 2005. Her starting point is §857 of the Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, as of January 1, 2002, and amended by Art. 1 of the Statute of February 2, 2005, Statute to Amended the Law Governing Names in Marriage and Life Partnership, Federal Gazette I, vol. 201, no. 9, p. 201.
MAG - Washington. The European Arrest Warrant was to be implemented in German law as an EU-wide arrest and surrender warrant. The
new system promised to swiftly resolve EU cross-border criminal enforcement.
It aims to bring both victim and alleged criminal to justice within a strict time frame of three months, compared to the previously lengthy extradition system.
This simplified procedure involves courts issuing a warrant, and will largely remove Ministers from the process, representing a new development in EU wide judicial co-operation.
The Federal Supreme Constitutional Court in Karlsruhe voided the German statute on the European arrest warrant and explained the rationale for its decision in the matter 2 BvR 2236 /04 in an English-language press release.
In an article published today in 21 International Enforcement Law Reporter 357 (2005), GALJ-contributor Verena Hild explains the complexity of the decision and its consequences for Germany and the EU: German Court Holds European Arrest Warrant Void, Refuses Spanish request for al Qaeda Financier.
CK - Washington. An employee created a software program for his employer. He performed the service, in part, at his home office and not necessarily during business hours. The employee claimed ownership in the program. The server on which the program ran crashed shortly after a nastigram from the employee to the employer. The employer proved that an outside attack had targeted that server at the time.
Based on these facts, the Cologne Court of Civil Appeals decided that the employer owns the program. Further, it confirmed a cease and desist order against the employee with respect to attacks on the employer's systems.
The court dismissed the employee's arguments that §69b of the Copyright Statute could not generate ownership in the employer because the employee was hired as a technician, not a programmer, and further, that the work done outside of regular business hours would prevent the ownership from originating in the employer.
This decision of February 25, 2005 in the matter 6 U 132/04, first reported in Carola Ernesti's IT-Blawg, helps clarify the sometimes murky German rules on employer ownership of software programs.
Fri, 05 Aug 2005 00:00:49 GMT
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2097/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.07.2005
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2005-07-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-07-27T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 80/95. Siehe auch: Entscheidung vom 26.07.2005
2005-07-26T00:00:00+01:00
Fri, 05 Aug 2005 00:00:50 GMT
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös
- Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor
- Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau
prüfen
Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Wiesbaden (ots) - Das mit Pressemitteilung vom 13.07.2005
angekündigte Pressegespräch zur Rolle des Bundeskriminalamtes bei
der internationalen Verbrechensbekämpfung muss aus Termingründen um
einen Tag auf Donnerstag, 21.07.2005, 11.00 Uhr, ...
Mon, 18 Jul 2005 14:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland
Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen
missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen
Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit
zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit
gefälschten Schecks "bezahlt" werden.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt,
die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das
Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes
Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest,
einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Fri, 05 Aug 2005 00:00:53 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Thu, 28 Jul 2005 14:56:08 +0200
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.
2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.
4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Thu, 28 Jul 2005 14:57:50 +0200
Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
Thu, 28 Jul 2005 14:53:08 +0200
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.
2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.
4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Thu, 28 Jul 2005 14:58:17 +0200
Eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt auch bei einem Wechsel des Abwassereinleiters im Laufe des Kalenderjahres voraus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift während des ganzen Jahres erfüllt werden. Eine Abgabesatzermäßigung kann dem neuen Einleiter auch dann nicht für den Zeitraum seiner Abgabepflicht gewährt werden, wenn für diesen Teilzeitraum des Jahres die Voraussetzungen vorliegen.
Thu, 4 Aug 2005 13:22:00 +0200
Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (Abweichung von OLG Köln NVWZ 1997, 518).
Thu, 21 Jul 2005 16:07:21 +0200
1. Stimmt der Sorgeberechtigte im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme des Jugendamts zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen einer Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bei Pflegeeltern zu, sind die Mitarbeiter des Jugendamts lediglich verpflichtet, die Pflegeeltern sorgfältig auszuwählen und durch Kontrollen zu überprüfen.
2. Eine etwaige Pflichtverletzung der Pflegeeltern bei der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen ist in diesen Fällen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht als Amtspflichtverletzung zuzurechnen.
Tue, 2 Aug 2005 15:37:25 +0200
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Tue, 19 Jul 2005 15:41:53 +0200
Zum richtigen Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Rüge durch eine Heilberufskammer und zur (Nicht-)Beteiligung der Aufsichtsbehörde im gerichtlichen Verfahren (Rechtslage in Nordrhein-Westfalen).
Fri, 29 Jul 2005 16:14:06 +0200
Fri, 05 Aug 2005 00:00:55 GMT
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und dami...
Wed, 3 Aug 2005 11:45:20 +0200
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ...
Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in der Beschwerdebegründung entgegen der Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nich...
Thu, 28 Jul 2005 15:46:17 +0200
I.
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (bisherige Beigeladene zu 2) war aufzuheben, weil die Bundesrepublik Deutschland bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein kann (stRspr;...
Thu, 28 Jul 2005 15:45:15 +0200
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