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Neuigkeiten (13.08.05)
Fri, 12 Aug 2005 17:46:06 GMT
Fri, 12 Aug 2005 17:46:06 GMT
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Pressemitteilung 112/05 vom 03.08.2005
Pressemitteilung 111/05 vom 28.07.2005
Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005
Pressemitteilung 109/05 vom 22.07.2005
Fri, 12 Aug 2005 17:46:07 GMT
"Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten."
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD “Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten.”
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD
Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000
Fri, 12 Aug 2005 17:46:08 GMT
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.
2005-07-26T00:00:00+01:00
Fri, 12 Aug 2005 17:46:08 GMT
Fri, 12 Aug 2005 17:46:09 GMT
Lehmann entwickelt ein System der Zuständigkeiten für GmbH-Streitigkeiten nach der EuGVO und ordnet anschließend einzelne Streitigkeiten des GmbH-Rechts in die Zuständigkeitsvorschriften ein.
Fri, 12 Aug 2005 00:00:00 GMT
In ihrer Urteilsanmerkung zu FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 14.03.2005 - Az.: 4 K 1590/03) zeigen die Autoren die Gefahren auf, die sich in steuerlicher und strafrechtlicher Hinsicht bzgl. liechtensteinischer Stiftungen ergeben können, die im Rahmen einer Amnestieerklärung den Finanzbehörden offenbart wurden.
Fri, 12 Aug 2005 00:00:00 GMT
Fri, 12 Aug 2005 00:00:00 GMT
Nach der - von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden - sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist es unwirksam, einen Auszahlungstermin für tarifliche Jahressonderzahlungen durch Betriebsvereinbarung in den Insolvenzgeldzeitraum hinein zu verschieben. Der Autor tritt der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entgegen.
Fri, 12 Aug 2005 00:00:00 GMT
Fri, 12 Aug 2005 17:46:09 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Fri, 12 Aug 2005 17:46:10 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 12 Aug 2005 17:46:10 GMT
Das IT-Blawg wird von Carola Ernesti aus Paderborn seit April 2005 betrieben. Es befasst sich ausschließlich mit Themen aus dem Recht der Neuen Medien. Die Beiträge sind relativ ausführlich gehalten und enthalten zum größten Teil eine ganze Sammlung zitierter Quellen. Auch das Layout vermittelt einen rundum positiven Eindruck! Die Beiträge sind kommentierbar, wovon (was für neuere Weblogs typisch zu sein scheint) allerdings noch wenig Gebrauch gemacht wird.
2005-08-11T18:25:07+01:00
Man kann es nicht oft genug schreiben: Die Vorbereitungen zum Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" beim 14. EDV-Gerichtstag sind in vollem Gange.
Bis es endlich soweit ist, möchten wir im LAWgical in einer kleinen Artikelserie diejenigen Projekte und ihre Betreiber vorstellen, die sich bereits zum Gesprächskreis angemeldet haben. Das soll auch diejenigen motivieren, die sich ihrer Teilnahme noch nicht sicher sind: Wer sich in den nächsten Tagen bei Ralf Zosel oder mir anmeldet, wird noch in die Serie aufgenommen.
2005-08-11T18:06:56+01:00
Die AudioWerkstatt im JuraWiki hat ihren Podcast "Wikimania 2005" online gestellt. Darin gibt es zahlreiche Interviews zu hören, die am vergangenen Samstag bei der ersten internationalen Wikikonferenz aufgenommen wurden. Selbst Ward Cunningham, der Erfinder des Wiki-Prinzips, kommt zu Wort. Wie immer gibt es eine Seite zur Sendung mit weiterführenden Informationen und für Feedback. [RSS - MP3]
2005-08-09T21:56:00+01:00
Das IFRI hat seit letzter Woche nicht nur zwei namhafte Wahlstations-Referendare, sondern auch einen ebensolchen Praktikanten: Mark Obrembalski, seines Zeichens Anbieter des freien Gesetzesportals rechtliches.de sowie des Blawgs "der winkelschreiber", fällt dabei insofern aus dem Rahmen, als er gar nicht Jura, sondern Allgemeine Sprachwissenschaften und Informatik studiert.
Während seines Praktikums befasst er sich hauptsächlich mit einem Projekt, welches das IFRI gemeinsam mit der Abteilung "Computational Linguistics And Phonetics" betreibt; hier geht es darum, automatisch juristische Definitionen aus Gerichtsentscheidungs-Dokumenten zu extrahieren. Klingt spannend! Auch für dieses Vorhaben wünschen wir viel Erfolg!
2005-08-08T22:13:02+01:00
2005-08-04T23:53:27+01:00
Fri, 12 Aug 2005 17:46:10 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Fri, 12 Aug 2005 17:46:11 GMT
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig
einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern
geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute
beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für
Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat,
bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen
Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener
Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und
bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder
?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach,
lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ?
in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar.
Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu
kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die
sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des
Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch,
Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus
haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei
Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine
solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall
bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich
der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt
der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das
Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur
Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses
Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die
Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im
Strafgesetzbuch zu schaffen.
Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht
vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung?
in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung
von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang
häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender
Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die
fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise
bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer
nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke
wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung
des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig
früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten
Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare
Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese
Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu
objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und
dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs-
und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des
neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und
Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
sollen.
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm
nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter
Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und
polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht
wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
Beseitigung von Vollzugsdefiziten
Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie
die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu
erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im
Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten
des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der
Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das
Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking)
sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich
an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie
bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4
Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen,
Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen.
Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten
Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine
effektivere Strafverfolgung möglich.
b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle
Gewaltschutzverfahren
Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den
Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den
Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum
Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts
der Insolvenzanfechtung beschlossen.
"Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer
besser als bisher abgesichert werden ", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für
Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der
Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert.
Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie
etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Die
Änderungen der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, die
finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme langfristig
zu erhalten.?
I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
1. Ausgangslage
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der
Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung
dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern?,
betonte Zypries.
2. Geschützte Kapitalanlagen
Ideal wäre es ? gerade auch unter dem
Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ? alle
Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender
Ansatz zahlreiche noch zu prüfende Fragen aufwirft, sollen in
einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der
Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die
private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen
Vollstreckungszugriff abgesichert werden.
a) Schutzumfang
Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein,
so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im
Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche
Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz
voraus.
aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von
dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu
schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu
erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen
Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die
Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in
den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das
angesparte Vorsorgevermögen zu schützen.
b) Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff
der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf
solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten
unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde.
Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem
angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder
bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange
Rente erbracht werden.
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf
zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht
vereinbart sein.
c) Progressive Ausgestaltung des
Vorsorgekapitals
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig
vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter
erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist. Es
erhöhen sich auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert
werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang
abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden
kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für
Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge,
die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000
Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über
60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren
Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.
In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich
geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
II. Beschränkung der Insolvenzanfechtung
Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung
insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern
eingeschränkt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den
Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind
insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt.
Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger
Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung
wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen
Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.
Wed, 10 Aug 2005 11:27:34 +0200
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren
?Kapitalbildende Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung? verkündet.
?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben
die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und
-klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem
Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern
wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte
Zypries.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig
ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet,
dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die
durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt
mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die
Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss
?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch
das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen
Kontrolle durch die Zivilgerichte.
Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der
Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der
Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der
Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der
Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der
Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim
Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung
informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche
Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die
ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die
Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung
einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte
jährlich zu unterrichten.
?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode
gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch
nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den
Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir
zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries.
?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis
Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident
Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um
das Recht des Geistigen Eigentums.
In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation
und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler,
Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen
?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im
Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte
Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer
neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen
stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein
Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine
innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten
der Globalisierung von großer Bedeutung.
Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges
Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte
Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in
München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an
der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George
Washington University in Washington D.C. und der
Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der
Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt
er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche
Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten
Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter
anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200
Fri, 12 Aug 2005 17:46:15 GMT
CK - Washington. Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.
On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.
In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients. The client had provided the content for the ads.
The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.
The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.
The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply. After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.
The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.
On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site. The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases.
CK - Washington. The German law blog world is abuzz in discussion of an analysis by Dr. Wolfgang Zimmerling entitled Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad, or The Right to Being Addressed with the Degree of Doctor.
Dr. Zimmerling explains that the academic degree is not part of the name for purposes of §12 of the Civil Code which controls rights relating to names. Rather, Zimmerling notes that the degree is merely academic and not even a title, although the term doctor is colloquially used as, and frequently said to be, a title. §18(2) of the statute on the framework for universities, Hochschulrahmengesetz, HRG, conclusively leads to that result.
Subject to one important exception, a person with that degree may not insist on being addressed as Dr. SoAndSo. The exception follows from a decision by the top German court for employment matters, Bundesarbeitsgericht, which held that employers are required, absent exigent circumstances, to use the degree of an employee in external communications; see MDR 1984, 873 et seq.
Zimmerling's discourse provides relief to all who focus on substance and may confuse matters of form.
MAG - Washington.
The German federal patent court in Munich ruled on August 3, 2005
that corporate users of its soccer world cup trademark, such as food manufacturer
Ferrero--which had lodged a
complaint against FIFA, the world body governing soccer championships,--will remain unauthorised to use FIFA's trademarks "WM 2006" and "Fussball WM 2006" in advertising or on their products without
FIFA license. In the matters 32 W(pat)237/04 and 238/04, the court thereby ended a long dispute between the FIFA and companies that disputed the registrability of the marks.
CK - Washington. Johanna Knapp published at recht-in.de a useful overview of the civil code rules that apply to possessory rights of an heir after an inheritance.
Generally, under German law, an heir steps into the shoes of the decedent. Unlike the laws in the United States which provide for probate and possessory rights vested in an executor or administrator, German law transfers possession of the assets of an estate immediately to the heirs.
The specific point addressed in Knapp's note involves the issues of factual possession, which the heir ordinarily does not acquire immediately--for instance, for lack of knowledge of the decedent's death--, and the issue of factual possession being held by a third party, with or without the permission of the decedent.
Knapp outlines the possible scenarios, available claims and statutory remedies succinctly, as of July 24, 2005. Her starting point is §857 of the Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, as of January 1, 2002, and amended by Art. 1 of the Statute of February 2, 2005, Statute to Amended the Law Governing Names in Marriage and Life Partnership, Federal Gazette I, vol. 201, no. 9, p. 201.
MAG - Washington. The European Arrest Warrant was to be implemented in German law as an EU-wide arrest and surrender warrant. The
new system promised to swiftly resolve EU cross-border criminal enforcement.
It aims to bring both victim and alleged criminal to justice within a strict time frame of three months, compared to the previously lengthy extradition system.
This simplified procedure involves courts issuing a warrant, and will largely remove Ministers from the process, representing a new development in EU wide judicial co-operation.
The Federal Supreme Constitutional Court in Karlsruhe voided the German statute on the European arrest warrant and explained the rationale for its decision in the matter 2 BvR 2236 /04 in an English-language press release.
In an article published today in 21 International Enforcement Law Reporter 357 (2005), GALJ-contributor Verena Hild explains the complexity of the decision and its consequences for Germany and the EU: German Court Holds European Arrest Warrant Void, Refuses Spanish request for al Qaeda Financier.
Fri, 12 Aug 2005 17:46:15 GMT
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 08.08.2005, Entscheidung vom 08.08.2005
2005-08-08T00:00:00+01:00
2005-08-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2097/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.07.2005
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2005-07-28T00:00:00+01:00
Fri, 12 Aug 2005 17:46:15 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet ab sofort auf
seiner Homepage unter www.bka.de neue Informationen zum Thema
Geldwäsche an. Das Angebot richtet sich an die Angehörigen freier
Berufe und wird von der Financial Intelligence ...
Fri, 12 Aug 2005 11:05:00 B
Fri, 12 Aug 2005 17:46:17 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Die Werbung für das Herunterladen von Handy-Klingeltönen über Mehrwertdienst-Rufnummern in Jugendzeitschriften ist unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr.2 UWG, wenn sie keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann.
2. Eine unlautere Werbung liegt deshalb vor, wenn die Angabe des Minutenpreises für das Herunterladen kaum lesbar ist und die durchschnittliche tatsächliche Dauer des Ladevorgangs nicht bzw. unzutreffend kurz angegeben wird.
Fri, 5 Aug 2005 15:02:05 +0200
Wird im Programmteil eines lokalen Rundfunksenders ein Interview mit einem Unternehmensinhaber über dessen Unternehmen als redaktioneller Beitrag ausgestrahlt, so kann eine unzulässige "Schleichwerbung" gegeben sein, wenn der Moderator am Anfang und am Ende des Interviews das Unternehmen werbemäßig anpreist und er ausdrücklich zum Besuch des Unternehmens auffordert.
Thu, 11 Aug 2005 14:39:33 +0200
1. Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO (sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde) sind unstatthaft.
2. Wird eine Unterwerfungserklärung nach Eintritt der Rechtskraft des Unterlassungsurteils abgegeben, ist die darauf beruhende Einwendung (Wegfall der Wiederholungsgefahr) grundsätzlich nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Fri, 5 Aug 2005 14:53:22 +0200
Die mündliche Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes erfordert die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und Strafgefangenem; sie kann allenfalls mit Einverständnis des Verurteilten in der Form der Videokonferenz stattfinden.
Fri, 12 Aug 2005 14:39:42 +0200
Zur Frage eines Kontrahierungszwangs bezüglich der Teilnahme an mit Gewinnmöglichkeiten verbundenen Quizsendungen, die ein Privatfernsehsender veranstaltet.
Wed, 10 Aug 2005 15:20:20 +0200
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
Tue, 9 Aug 2005 15:08:37 +0200
Beantragt ein Arbeitgeber, der in Kenntnis einer Forderung gegen seinen Arbeitnehmer einen Vergleich geschlossen hat, in dem diese Forderung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, weil er die Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt hat, so kommt die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 765 a Abs. 1 ZPO in der Regel nicht in Betracht.
Fri, 12 Aug 2005 14:50:26 +0200
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Thu, 28 Jul 2005 14:56:08 +0200
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlulng einer KG durch Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden kann.
Tue, 9 Aug 2005 14:54:27 +0200
Fri, 12 Aug 2005 17:46:19 GMT
I.
Die am 12. Juli 1939 geborene Klägerin war seit 1966 zunächst Angestellte und ab 1. Januar 1984 Beamtin bei der Beklagten. Ab dem 1. Juli 1992 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 1999 war sie teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt. Die Versorgungsbezüge der Klägerin set...
Fri, 12 Aug 2005 12:20:26 +0200
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.1
Das angegriffene Urteil betrifft die Duldungsanordnung. Die bauliche Anlage ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig, die Besei...
Fri, 12 Aug 2005 11:35:27 +0200
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und dami...
Wed, 3 Aug 2005 11:45:20 +0200
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ...
Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200
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