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Neuigkeiten (20.08.05)
Fri, 19 Aug 2005 17:41:56 GMT
Fri, 19 Aug 2005 20:33:38 GMT
Pressemitteilung 115/05 vom 18.08.2005
Pressemitteilung 114/05 vom 16.08.2005
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Pressemitteilung 112/05 vom 03.08.2005
Pressemitteilung 111/05 vom 28.07.2005
Fri, 19 Aug 2005 17:41:57 GMT
"Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten."
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD “Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten.”
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD
Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000
Fri, 19 Aug 2005 20:33:40 GMT
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
2005-08-16T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
Fri, 19 Aug 2005 20:33:40 GMT
Fri, 19 Aug 2005 20:33:42 GMT
Der Beitrag nimmt sich des derzeit viel diskutierten Themas der Insolvenzverwalterauswahl an und erörtert dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 03.08.2004. Dabei wird insbesondere zwischen der Vorauswahl durch die Gerichte und der konkreten Bestellung des Insolvenzverwalters sowie deren Anfechtbarkeit unterschieden.
Fri, 19 Aug 2005 00:00:00 GMT
Die Autorin gibt in ihrem Aufsatz einen Überblick über die Kosten im Nachprüfungsverfahren. Dabei geht sie auf die Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer und auf die Kosten im Verfahren vor dem Vergabesenat des OLG ein.
Fri, 19 Aug 2005 00:00:00 GMT
Die Spendenbereitschaft ist in Deutschland enorm, wie sich zuletzt angesichts der Flutkatastrophe in Südostasien gezeigt hat. Der Beitrag untersucht die steuerliche Behandlung von Spenden an ausländische Organisationen und diskutiert dabei auch die Frage, inwieweit das deutsche Spendenrecht europarechtlichen Vorgaben gerecht wird.
Fri, 19 Aug 2005 00:00:00 GMT
Söffing und Thoma stellen eine Reihe von Gestaltungen vor, wie ein Erblasser zugleich seine Angehörigen versorgen und mit einer gemeinnützigen Stiftung Steuern sparen kann. Sie sprechen hierbei immer die Vor- und Nachteile der Lösungen an.
Fri, 19 Aug 2005 00:00:00 GMT
Fri, 19 Aug 2005 20:33:45 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Fri, 19 Aug 2005 20:33:46 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 19 Aug 2005 20:33:46 GMT
Christian Säfken ist Diplom-Jurist und derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Kassel. In seinem privaten Weblog äußert er sich seit März 2004 mal humorvoll, mal ernsthaft zu juristischen und anderen Themen. Zum Teil zitiert er interessante Meldungen aus dem Netz (und kommentiert sie), zum Teil schildert er eigene Erlebnisse, u.a. aus seiner juristischen Ausbildung.
2005-08-18T15:43:13+01:00
2005-08-18T15:33:16+01:00
2005-08-14T11:02:11+01:00
Das IT-Blawg wird von Carola Ernesti aus Paderborn seit April 2005 betrieben. Es befasst sich ausschließlich mit Themen aus dem Recht der Neuen Medien. Die Beiträge sind relativ ausführlich gehalten und enthalten zum größten Teil eine ganze Sammlung zitierter Quellen. Auch das Layout vermittelt einen rundum positiven Eindruck! Die Beiträge sind kommentierbar, wovon (was für neuere Weblogs typisch zu sein scheint) allerdings noch wenig Gebrauch gemacht wird.
2005-08-11T18:25:07+01:00
Man kann es nicht oft genug schreiben: Die Vorbereitungen zum Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" beim 14. EDV-Gerichtstag sind in vollem Gange.
Bis es endlich soweit ist, möchten wir im LAWgical in einer kleinen Artikelserie diejenigen Projekte und ihre Betreiber vorstellen, die sich bereits zum Gesprächskreis angemeldet haben. Das soll auch diejenigen motivieren, die sich ihrer Teilnahme noch nicht sicher sind: Wer sich in den nächsten Tagen bei Ralf Zosel oder mir anmeldet, wird noch in die Serie aufgenommen.
2005-08-11T18:06:56+01:00
Fri, 19 Aug 2005 20:33:46 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Fri, 19 Aug 2005 20:33:47 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des
?Kompentenzteams? der CDU:
?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin
auf einen eigenständigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem
?Kompetenzteam? verzichtet. Das lässt nur einen
Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe übernehmen
kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an
tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen
mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu lösen.
Günther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik
aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu
erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik
braucht.
Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht dafür, dass
das Recht die Schwächeren schützt. Deshalb wird es mit uns weder
Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die
Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die
Landesjustizminister der Union wollen.
Wir stehen für rechtlich verlässliche Strukturen, in denen die
Bürgerinnen und Bürger sicher leben können. Dazu gehören wirksame
Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der
konsequenten Umgang mit Straftätern. Unsere Arbeit ist darauf
ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu
schützen.
Wir stehen für eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die
Grundrechte des Einzelnen bestmöglich wahrt. Das haben wir
bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen
Fingerabdruck neu zu fassen.
Wir stehen für ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das
Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen
Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der
veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung.
Wir stehen für den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung.
Deshalb treten wir für die Umsetzung der zivilrechtlichen
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die
Diskriminierung bekämpft und ächtet, ohne dabei bürokratischen
Ballast zu schaffen.
Wir stehen für die Selbstbestimmung der Menschen auch am
Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverfügung gesetzlich
verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille
geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der
Lage ist, ihn zu äußern.
Wir stehen dafür, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser
Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der mündige Verbraucher
und die mündige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in
einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen,
Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das
Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten ändern.
Dazu gehören beispielsweise umfassende Informations- und
Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages
? auch über die Höhe der Überschussbeteiligung. Verstoßen
Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden
ersetzen müssen. Ebenso gehören dazu Regelungen, die bei
vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die finanziellen
Interessen der Versicherten angemessener wahrt.
Wir stehen für ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des
Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit
Investitionen in Deutschland ? auch für ausländische
Investoren - attraktiv macht.
Wir stehen für die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die
Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft
eine attraktive Rechtsform bleibt.
Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht für mehr
Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig
einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern
geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute
beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für
Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat,
bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen
Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener
Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und
bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder
?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach,
lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ?
in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar.
Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu
kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die
sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des
Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch,
Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus
haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei
Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine
solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall
bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich
der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt
der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das
Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur
Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses
Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die
Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im
Strafgesetzbuch zu schaffen.
Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht
vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung?
in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung
von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang
häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender
Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die
fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise
bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer
nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke
wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung
des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig
früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten
Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare
Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese
Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu
objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und
dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs-
und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des
neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und
Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
sollen.
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm
nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter
Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und
polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht
wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
Beseitigung von Vollzugsdefiziten
Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie
die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu
erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im
Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten
des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der
Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das
Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking)
sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich
an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie
bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4
Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen,
Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen.
Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten
Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine
effektivere Strafverfolgung möglich.
b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle
Gewaltschutzverfahren
Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den
Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den
Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum
Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts
der Insolvenzanfechtung beschlossen.
"Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer
besser als bisher abgesichert werden ", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für
Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der
Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert.
Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie
etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Die
Änderungen der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, die
finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme langfristig
zu erhalten.?
I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
1. Ausgangslage
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der
Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung
dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern?,
betonte Zypries.
2. Geschützte Kapitalanlagen
Ideal wäre es ? gerade auch unter dem
Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ? alle
Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender
Ansatz zahlreiche noch zu prüfende Fragen aufwirft, sollen in
einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der
Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die
private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen
Vollstreckungszugriff abgesichert werden.
a) Schutzumfang
Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein,
so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im
Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche
Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz
voraus.
aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von
dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu
schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu
erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen
Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die
Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in
den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das
angesparte Vorsorgevermögen zu schützen.
b) Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff
der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf
solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten
unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde.
Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem
angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder
bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange
Rente erbracht werden.
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf
zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht
vereinbart sein.
c) Progressive Ausgestaltung des
Vorsorgekapitals
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig
vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter
erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist. Es
erhöhen sich auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert
werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang
abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden
kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für
Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge,
die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000
Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über
60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren
Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.
In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich
geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
II. Beschränkung der Insolvenzanfechtung
Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung
insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern
eingeschränkt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den
Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind
insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt.
Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger
Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung
wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen
Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.
Wed, 10 Aug 2005 11:27:34 +0200
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren
?Kapitalbildende Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung? verkündet.
?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben
die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und
-klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem
Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern
wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte
Zypries.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig
ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet,
dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die
durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt
mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die
Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss
?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch
das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen
Kontrolle durch die Zivilgerichte.
Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der
Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der
Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der
Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der
Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der
Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim
Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung
informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche
Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die
ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die
Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung
einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte
jährlich zu unterrichten.
?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode
gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch
nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den
Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir
zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries.
?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis
Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Fri, 19 Aug 2005 20:33:50 GMT
CK - Washington. A comprehensive compilation of German internet law, widely known as the Hoeren-Skript, after Thomas Hoeren, a law professor in Münster and one of the pre-eminent German technology authors, is now available in its August 2005 edition.
The 492-page compilation is offered as a free download in the PDF file format. In addition to introductions, commentary and annotations, Hoeren presents useful statutory material and sample forms that readers can tailor to their needs.
CK - Washington. Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.
On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.
In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients. The client had provided the content for the ads.
The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.
The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.
The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply. After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.
The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.
On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site. The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases.
CK - Washington. The German law blog world is abuzz in discussion of an analysis by Dr. Wolfgang Zimmerling entitled Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad, or The Right to Being Addressed with the Degree of Doctor.
Dr. Zimmerling explains that the academic degree is not part of the name for purposes of §12 of the Civil Code which controls rights relating to names. Rather, Zimmerling notes that the degree is merely academic and not even a title, although the term doctor is colloquially used as, and frequently said to be, a title. §18(2) of the statute on the framework for universities, Hochschulrahmengesetz, HRG, conclusively leads to that result.
Subject to one important exception, a person with that degree may not insist on being addressed as Dr. SoAndSo. The exception follows from a decision by the top German court for employment matters, Bundesarbeitsgericht, which held that employers are required, absent exigent circumstances, to use the degree of an employee in external communications; see MDR 1984, 873 et seq.
Zimmerling's discourse provides relief to all who focus on substance and may confuse matters of form.
MAG - Washington.
The German federal patent court in Munich ruled on August 3, 2005
that corporate users of its soccer world cup trademark, such as food manufacturer
Ferrero--which had lodged a
complaint against FIFA, the world body governing soccer championships,--will remain unauthorised to use FIFA's trademarks "WM 2006" and "Fussball WM 2006" in advertising or on their products without
FIFA license. In the matters 32 W(pat)237/04 and 238/04, the court thereby ended a long dispute between the FIFA and companies that disputed the registrability of the marks.
CK - Washington. Johanna Knapp published at recht-in.de a useful overview of the civil code rules that apply to possessory rights of an heir after an inheritance.
Generally, under German law, an heir steps into the shoes of the decedent. Unlike the laws in the United States which provide for probate and possessory rights vested in an executor or administrator, German law transfers possession of the assets of an estate immediately to the heirs.
The specific point addressed in Knapp's note involves the issues of factual possession, which the heir ordinarily does not acquire immediately--for instance, for lack of knowledge of the decedent's death--, and the issue of factual possession being held by a third party, with or without the permission of the decedent.
Knapp outlines the possible scenarios, available claims and statutory remedies succinctly, as of July 24, 2005. Her starting point is §857 of the Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, as of January 1, 2002, and amended by Art. 1 of the Statute of February 2, 2005, Statute to Amended the Law Governing Names in Marriage and Life Partnership, Federal Gazette I, vol. 201, no. 9, p. 201.
Fri, 19 Aug 2005 20:33:51 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 1357/05. Siehe auch: Entscheidung vom 18.08.2005
2005-08-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvQ 25/05. Siehe auch: Entscheidung vom 16.08.2005
2005-08-17T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 08.08.2005, Entscheidung vom 08.08.2005
2005-08-08T00:00:00+01:00
2005-08-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-07-29T00:00:00+01:00
Fri, 19 Aug 2005 20:33:51 GMT
Wiesbaden (ots) - Große Teile der Bevölkerung haben sie bereits
selbst erhalten: die so genannten "Phishing-E-Mails". Der Versand
erfolgt trotz zahlreicher Warnmeldungen in den Medien weiterhin. Ziel
der Täter ist es, in den Besitz von PIN- und ...
Wed, 17 Aug 2005 10:19:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet ab sofort auf
seiner Homepage unter www.bka.de neue Informationen zum Thema
Geldwäsche an. Das Angebot richtet sich an die Angehörigen freier
Berufe und wird von der Financial Intelligence ...
Fri, 12 Aug 2005 11:05:00 B
Fri, 19 Aug 2005 20:33:53 GMT
I.
Die am 12. Juli 1939 geborene Klägerin war seit 1966 zunächst Angestellte und ab 1. Januar 1984 Beamtin bei der Beklagten. Ab dem 1. Juli 1992 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 1999 war sie teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt. Die Versorgungsbezüge der Klägerin set...
Fri, 12 Aug 2005 12:20:26 +0200
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.1
Das angegriffene Urteil betrifft die Duldungsanordnung. Die bauliche Anlage ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig, die Besei...
Fri, 12 Aug 2005 11:35:27 +0200
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und dami...
Wed, 3 Aug 2005 11:45:20 +0200
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ...
Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200
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