|  |   | 
        
          |   Neuigkeiten (24.08.05) 
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:21 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:22 GMT   
         
        Pressemitteilung 115/05 vom 18.08.2005 
   
         
        Pressemitteilung 114/05 vom 16.08.2005 
   
         
        Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005 
   
         
        Pressemitteilung 112/05 vom 03.08.2005 
   
         
        Pressemitteilung 111/05 vom 28.07.2005 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:23 GMT   
         
        "Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten."
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD  	“Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten.” ..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD
 Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:24 GMT   
         
        Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt. 2005-08-23T00:00:00+01:00   
         
        1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig. 2005-08-18T00:00:00+01:00   
         
        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen. 2005-08-16T00:00:00+01:00   
         
        Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt. 2005-08-08T00:00:00+01:00   
         
        Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt. 2005-08-08T00:00:00+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:24 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:24 GMT   
         
        
 Wed, 17 Aug 2005 00:00:00 GMT   
         
        
 Wed, 17 Aug 2005 00:00:00 GMT   
         
        
 Wed, 17 Aug 2005 00:00:00 GMT   
         
        
 Wed, 17 Aug 2005 00:00:00 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:25 GMT   
         
        Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa... 
   
         
        Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M... 
   
         
        Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,... 
   
         
        Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In... 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:25 GMT   
         
        2004-07-02: Newsletter - 6/2004 2004-07-02   
         
        2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen 2004-06-30   
         
        2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten 2004-05-28 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:25 GMT   
         
        Sascha Kremer betreibt das juristische Weblog vertretbar.de schon seit Studienzeiten - erst mit Beginn des Referendariats im April 2004 wechselte er den Server, weshalb ältere Beiträge dort nicht mehr verfügbar sind (oder?). Jedenfalls ist Sascha einer der ersten deutschen "Blawger". Nutzte er sein Blog zunächst zur Zusammenfassung interessanter Urteile für die Examensvorbereitung, bespricht er inzwischen allgemeine juristische Themen - mit einem Schwerpunkt auf dem Recht der Neuen Medien, wo er sich vor allem als Experte für Online-Auktionen einen Namen gemacht hat. Bisweilen bereichert Sascha Kremer auch das law blog seines Stationsanwalts Udo Vetter mit eigenen Gastbeiträgen.2005-08-21T22:32:15+01:00   
         
        Watchblogs (Weblogs, die sich kritisch mit bestimmten (Online-)Medien befassen) sind "in", was man vor allem am großen Erfolg des Bildblog sehen kann. Jetzt bin ich auf ein weiteres Exemplar gestoßen, den Netzwelt-Spiegel. Er befasst sich ausschließlich mit der (auch in Blawg-Kreisen) sehr beliebten Netzwelt-Rubrik in Spiegel Online, und findet dort jede Menge Macken.2005-08-21T13:11:37+01:00   
         
        Christian Säfken ist Diplom-Jurist und derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Kassel. In seinem privaten Weblog äußert er sich seit März 2004 mal humorvoll, mal ernsthaft zu juristischen und anderen Themen. Zum Teil zitiert er interessante Meldungen aus dem Netz (und kommentiert sie), zum Teil schildert er eigene Erlebnisse, u.a. aus seiner juristischen Ausbildung.2005-08-18T15:43:13+01:00   
         
         
        2005-08-18T15:33:16+01:00   
         
         
        2005-08-14T11:02:11+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:25 GMT   
         
        Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ... 2005-07-28 12:00:00   
         
        "HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ... 2005-07-28 12:00:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:27 GMT   
         
        Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des
?Kompentenzteams? der CDU:
  ?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin
  auf einen eigenständigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem
  ?Kompetenzteam? verzichtet. Das lässt nur einen
  Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe übernehmen
  kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an
  tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen
  mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu lösen.
  Günther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik
  aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu
  erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik
  braucht.
  Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht dafür, dass
  das Recht die Schwächeren schützt. Deshalb wird es mit uns weder
  Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die
  Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die
  Landesjustizminister der Union wollen.
  Wir stehen für rechtlich verlässliche Strukturen, in denen die
  Bürgerinnen und Bürger sicher leben können. Dazu gehören wirksame
  Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der
  konsequenten Umgang mit Straftätern. Unsere Arbeit ist darauf
  ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu
  schützen.
  Wir stehen für eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die
  Grundrechte des Einzelnen bestmöglich wahrt. Das haben wir
  bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen
  Fingerabdruck neu zu fassen.
  Wir stehen für ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das
  Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen
  Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der
  veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung.
  Wir stehen für den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung.
  Deshalb treten wir für die Umsetzung der zivilrechtlichen
  EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die
  Diskriminierung bekämpft und ächtet, ohne dabei bürokratischen
  Ballast zu schaffen.
  Wir stehen für die Selbstbestimmung der Menschen auch am
  Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverfügung gesetzlich
  verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille
  geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der
  Lage ist, ihn zu äußern.
  Wir stehen dafür, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser
  Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der mündige Verbraucher
  und die mündige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in
  einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen,
  Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das
  Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten ändern.
  Dazu gehören beispielsweise umfassende Informations- und
  Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages
  ? auch über die Höhe der Überschussbeteiligung. Verstoßen
  Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden
  ersetzen müssen. Ebenso gehören dazu Regelungen, die bei
  vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die finanziellen
  Interessen der Versicherten angemessener wahrt.
  Wir stehen für ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des
  Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit
  Investitionen in Deutschland ? auch für ausländische
  Investoren - attraktiv macht.
  Wir stehen für die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die
  Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft
  eine attraktive Rechtsform bleibt.
  Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht für mehr
  Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
 Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200   
         
        
  Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig
  einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern
  geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute
  beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für
  Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin
  Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat,
  bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen
  Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener
  Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
  Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und
  bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder
  ?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach,
  lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ?
  in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar.
  Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu
  kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die
  sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
  Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des
  Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch,
  Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus
  haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei
  Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine
  solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall
  bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich
  der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt
  der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das
  Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
  einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur
  Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses
  Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die
  Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im
  Strafgesetzbuch zu schaffen.
  Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht
  vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung?
  in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung
  von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang
  häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender
  Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die
  fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise
  bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer
  nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke
  wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung
  des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig
  früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
  Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten
  Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare
  Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese
  Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu
  objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und
  dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
  beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs-
  und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
  Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des
  neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
  strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
  Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und
  Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
  entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
  sollen.
  § 241b StGB Nachstellung
   (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
  beharrlich
  
  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
  Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
  herzustellen versucht,
  
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
  Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
  aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  oder
  
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
  Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm
  nahestehenden Person bedroht,
  
  und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
  beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
  mit Geldstrafe bestraft.
  (2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
  denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen
  öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
  von Amts wegen für geboten hält.
  Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter
  Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und
  polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht
  wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine
  Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
  Beseitigung von Vollzugsdefiziten
  Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei,
  Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie
  die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu
  erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im
  Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten
  des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der
  Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen
  und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das
  Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking)
  sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
  Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
  a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und
  Bußgeldverfahren (RiStBV)
  
  Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich
  an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie
  bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4
  Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen,
  Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen.
  Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten
  Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine
  effektivere Strafverfolgung möglich.
  b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle
  Gewaltschutzverfahren
   Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen
  Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den
  Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den
  Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
 Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200   
         
        
  Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum
  Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts
  der Insolvenzanfechtung beschlossen.
  "Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer
  besser als bisher abgesichert werden ", sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für
  Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der
  Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert.
  Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie
  etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Die
  Änderungen der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, die
  finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme langfristig
  zu erhalten.?
  I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
  
  1. Ausgangslage
  
  Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
  Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
  selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
  Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
  von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
  Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
  Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
  Arbeitseinkommen gepfändet werden können. ?Diese
  Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der
  Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung
  dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem
  Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
  das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern,
  
  den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
  
  bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
  und
  
  eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern?,
  
  betonte Zypries.
  2. Geschützte Kapitalanlagen
   Ideal wäre es ? gerade auch unter dem
  Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität ? alle
  Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender
  Ansatz zahlreiche noch zu prüfende Fragen aufwirft, sollen in
  einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der
  Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die
  private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen
  Vollstreckungszugriff abgesichert werden.
  a) Schutzumfang
  
  Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein,
  so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im
  Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche
  Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen
  Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz
  voraus.
  aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von
  dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu
  schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
  bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu
  erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen
  Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die
  Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in
  den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das
  angesparte Vorsorgevermögen zu schützen.
  b) Verhinderung von Missbrauch
  
  Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff
  der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf
  solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten
  unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde.
  Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem
  angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder
  bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange
  Rente erbracht werden.
  Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf
  zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
  zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht
  vereinbart sein.
  c) Progressive Ausgestaltung des
  Vorsorgekapitals
  
  Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig
  vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter
  erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist. Es
  erhöhen sich auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert
  werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang
  abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit
  Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden
  kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für
  Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge,
  die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000
  Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über
  60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren
  Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.
  In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich
  geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
  II. Beschränkung der Insolvenzanfechtung
  
  Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung
  insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern
  eingeschränkt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die
  neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den
  Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind
  insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt.
  Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger
  Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der
  Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung
  wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen
  Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt.
 Wed, 10 Aug 2005 11:27:34 +0200   
         
        Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren
?Kapitalbildende Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung? verkündet.
  ?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben
  die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und
  -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem
  Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
  mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern
  wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte
  Zypries.
  Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig
  ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
  zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet,
  dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die
  durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt
  mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die
  Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss
  ?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch
  das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen
  Kontrolle durch die Zivilgerichte.
  Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der
  Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der
  Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der
  Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der
  Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der
  Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim
  Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung
  informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche
  Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die
  ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die
  Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung
  einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte
  jährlich zu unterrichten.
  ?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode
  gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch
  nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
  berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den
  Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir
  zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries.
  ?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis
  Anfang 2007 abschließen können?.
 Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:30 GMT   
         
        CK - Washington.   In a victory for foreign plaintiffs, the eighth civil division of the Federal Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe decided on June 1, 2005 that a motion to dismiss for lack of local jurisdiction should be construed to incorporate a motion to dismiss for lack of international jurisdiction.
 The decision in the matter VII ZR 256/04, published at recht-in.de involves a contract for payment for goods sold by a German manufacturer to a Belgian distributor.  The court found the German conflicts of laws rules and terms of the supply agreement to point to jurisdiction over the Belgian defendant in a German court. The defendant had moved to dismiss the complaint for lack of local jurisdiction and had failed to expressly plead a lack of international jurisdiction.
 
 The Supreme Court examined the applicable EU directives and their transformation in German law as well as the rules of construction for procedural pleadings.   It found that the defective pleading was open to interpretation, but not the view that the defendant meant to plead that another German court had jurisdiction over the defendant. Instead, the only possible view is that any German court would lack international jurisdiction. This is the only result that the lower court should have arrived at, the upper court held. Accordingly, the lower court should not have construed the defective pleading as a waiver of the defense of lacking international jurisdiction.
 
 This segment of the ruling would apply also in a German-American setting, although the ultimate outcome of the case was controlled by EU and German law.
 
 The German concept of local jurisdiction is somewhat similar to personal jurisdiction in the United States, but also contains elements of the concept of venue. The concept of international jurisdiction under German law is frequently overlooked.
 
   
         
        CK - Washington.  Calling a uniformed officer a clown can constitute libel.  A passenger demanded to see the ID of a uniformed officer on a train during a random ticket inspection with these words: "Any old clown could ask for my ticket, let me see your ID."
 The Tiergarten court in Berlin found the statement libelous and sentenced the rider to a penalty of 225 Euros, the Lichtenrader Notizen blog reports before it extensively reprints the appellate ruling.
 
 The appellate court in Berlin analyzed the libel statute in §185 of the Criminal Code in light of constitutional free speech considerations and the justification rules of §193 of the Criminal Code.
 
 In the matter (4) 1 Ss 93/04 (91/04), the fourth criminal division of the court upheld the lower court on August 12, 2005 because it found the statement to have been made with defamatory intent and a retaliatory motive which were not outweighed by free speech considerations.
 
 The nuisance value of the random check must have been high for the passenger who happened to have no ticket.
 
   
         
        CK - Washington.   A comprehensive compilation of German internet law, widely known as the Hoeren-Skript, after Thomas Hoeren, a law professor in Münster and one of the pre-eminent German technology authors, is now available in its August 2005 edition.
 The 492-page compilation is offered as a free download in the PDF file format. In addition to introductions, commentary and annotations, Hoeren presents useful statutory material and sample forms that readers can tailor to their needs.
 
   
         
        CK - Washington.   Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.
 On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.
 
 In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients.  The client had provided the content for the ads.
 
 The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.
 
 The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.
 
 The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply.  After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.
 
 The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.
 
 On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site.  The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases.
 
   
         
        CK - Washington.   The German law blog world is abuzz in discussion of an analysis by Dr. Wolfgang Zimmerling entitled Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad, or The Right to Being Addressed with the Degree of Doctor.
 Dr. Zimmerling explains that the academic degree is not part of the name for purposes of §12 of the Civil Code which controls rights relating to names. Rather, Zimmerling notes that the degree is merely academic and not even a title, although the term doctor is colloquially used as, and frequently said to be, a title. §18(2) of the statute on the framework for universities, Hochschulrahmengesetz, HRG, conclusively leads to that result.
 
 Subject to one important exception, a person with that degree may not insist on being addressed as Dr. SoAndSo. The exception follows from a decision by the top German court for employment matters, Bundesarbeitsgericht, which held that employers are required, absent exigent circumstances, to use the degree of an employee in external communications; see MDR 1984, 873 et seq.
 
 Zimmerling's discourse provides relief to all who focus on substance and may confuse matters of form.
 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:30 GMT   
         
        Aktenzeichen: 2 BvE 5/05. Siehe auch: Entscheidung vom 23.08.2005 2005-08-23T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvE 4/05 2005-08-23T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvR 1357/05. Siehe auch: Entscheidung vom 18.08.2005 2005-08-19T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 1 BvQ 25/05. Siehe auch: Entscheidung vom 16.08.2005 2005-08-17T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 08.08.2005, Entscheidung vom 08.08.2005 2005-08-08T00:00:00+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:31 GMT   
         
           Wiesbaden (ots) - Große Teile der Bevölkerung haben sie bereits 
selbst erhalten: die so genannten "Phishing-E-Mails". Der Versand 
erfolgt trotz zahlreicher Warnmeldungen in den Medien weiterhin. Ziel
der Täter ist es, in den Besitz von PIN- und ... Wed, 17 Aug 2005 10:19:00 B 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 24 Aug 2005 01:48:33 GMT   
         
        
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch, weil die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ni... Mon, 22 Aug 2005 19:59:02 +0200   
         
        
I.
Streitgegenstand des Verfahrens ist eine Zinsforderung des Beklagten in Höhe von 15 822,42  wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung.1
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag Mittel in Höhe von 1 185 000 DM aus dem Gemeinschaftswerk "Au... Mon, 22 Aug 2005 19:51:31 +0200   
         
        
I.
Die Klägerin, die den Flughafen Zürich betreibt, wendet sich gegen die Festlegung von Anflugverfahren für diesen Flughafen durch Verordnung des Luftfahrt-Bundes-amts.1
Der auf Schweizer Territorium liegende Flughafen befindet sich etwa 15 km südlich der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland. ... Mon, 22 Aug 2005 19:45:44 +0200   
         
        
I.
Die Kläger begehren die Gewährung einer höheren Ausgleichsleistung für die im Zuge der Bodenreform auf besatzungshoheitlicher Grundlage am 5. September 1945 erfolgte entschädigungslose Enteignung der Güter L. und D.1
Das Gut L. stand zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum von B., der zum 31.... Mon, 22 Aug 2005 19:38:25 +0200 
 |  |