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Neuigkeiten (28.08.05)
Sat, 27 Aug 2005 16:41:10 GMT
Sat, 27 Aug 2005 16:41:10 GMT
Pressemitteilung 117/05 vom 26.08.2005
Pressemitteilung 116/05 vom 25.08.2005
Pressemitteilung 115/05 vom 18.08.2005
Pressemitteilung 114/05 vom 16.08.2005
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Sat, 27 Aug 2005 16:41:11 GMT
"Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten."
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD “Ein Merkel ist mittlerweile das Ma fr den Abstand von einem Fettnpfchen zum nchsten.”
..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Po .. gelesen in der FTD
Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
2005-08-23T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
2005-08-16T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Mon, 22 Aug 2005 00:00:00 GMT
Mon, 22 Aug 2005 00:00:00 GMT
Mon, 22 Aug 2005 00:00:00 GMT
Tue, 23 Aug 2005 00:00:00 GMT
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Sascha Kremer betreibt das juristische Weblog vertretbar.de schon seit Studienzeiten - erst mit Beginn des Referendariats im April 2004 wechselte er den Server, weshalb ältere Beiträge dort nicht mehr verfügbar sind (oder?). Jedenfalls ist Sascha einer der ersten deutschen "Blawger". Nutzte er sein Blog zunächst zur Zusammenfassung interessanter Urteile für die Examensvorbereitung, bespricht er inzwischen allgemeine juristische Themen - mit einem Schwerpunkt auf dem Recht der Neuen Medien, wo er sich vor allem als Experte für Online-Auktionen einen Namen gemacht hat.
Bisweilen bereichert Sascha Kremer auch das law blog seines Stationsanwalts Udo Vetter mit eigenen Gastbeiträgen.
2005-08-21T22:32:15+01:00
Watchblogs (Weblogs, die sich kritisch mit bestimmten (Online-)Medien befassen) sind "in", was man vor allem am großen Erfolg des Bildblog sehen kann. Jetzt bin ich auf ein weiteres Exemplar gestoßen, den Netzwelt-Spiegel. Er befasst sich ausschließlich mit der (auch in Blawg-Kreisen) sehr beliebten Netzwelt-Rubrik in Spiegel Online, und findet dort jede Menge Macken.
2005-08-21T13:11:37+01:00
Christian Säfken ist Diplom-Jurist und derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Kassel. In seinem privaten Weblog äußert er sich seit März 2004 mal humorvoll, mal ernsthaft zu juristischen und anderen Themen. Zum Teil zitiert er interessante Meldungen aus dem Netz (und kommentiert sie), zum Teil schildert er eigene Erlebnisse, u.a. aus seiner juristischen Ausbildung.
2005-08-18T15:43:13+01:00
2005-08-18T15:33:16+01:00
2005-08-14T11:02:11+01:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:13 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:14 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen
Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das
gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in
Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit
eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer
erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit
Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges
Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine
Untätigkeitsbeschwerde einführen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen
speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls
auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche
Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret
anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang.
?Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen
ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können?,
unterstrich die Bundesjustizministerin.
Fallbeispiel:
Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er
längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem
Sachstand bleibt erfolglos.
In einem solchen Fall kann der Bürger künftig
Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein
Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem
Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen
Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik
im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch
Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen
Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen
Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten
lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der
Beschwerde treffen.
Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen
Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche
prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die
Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem
nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine
abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der
Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem
Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame
Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen.
Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu
deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur
das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6
Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde
(Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei
überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark
herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt,
zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach
der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte
Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um
Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer
zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der
überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb
des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er
alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren
innerhalb angemessener Frist beendet werden können.
Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses
Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet,
dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen
wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet
werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren
Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang
mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz
weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp
und unaufwändig abschlägig beschieden werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter www.bmj.bund.de
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren
in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:
Zivilgerichte
Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz
(bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw.
7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer
in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben
als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite
zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3
und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten
dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24
Monate.
Verwaltungsgerichte
Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im
Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen
in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste
durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate,
die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7
Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24
Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen
sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als
Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf
das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt
demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr
als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den
Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr
als 36 Monate.
Finanzgerichte
Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein
erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber
durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger
in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten
rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24
Monate, über 15 % länger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
Die Bundesregierung hat heute dem Deutschen Bundestag den Bericht
über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr
2004 zugeleitet. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser
Bericht jährlich erstattet.
Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von
insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische
Überwachung von Wohnräumen angeordnet worden. Betroffen waren
insgesamt 12 Überwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Zum
Vergleich: Im Jahre 2003 wurde die Wohnraumüberwachung noch in
insgesamt 37 Verfahren durchgeführt, 2002 in 31 Verfahren. In 6
der 11 Verfahren wurden Ergebnisse erzielt, die für das weitere
Verfahren von Relevanz waren. In 4 Verfahren bestand ein Bezug
der verfolgten Straftaten zur organisierten Kriminalität.
?Die Zahlen für 2004 belegen, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 die Praxis veranlasst
hat, die akustische Wohnraumüberwachung noch zurückhaltender als
bisher einzusetzen?, erläuterte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries. In dieser Entscheidung hatte das Gericht
Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung gefordert. Sie wurden mit einem am 1. Juli 2005
in Kraft getretenen Gesetz umgesetzt. ?Die Bundesregierung
hat den Strafverfolgungsbehörden damit klare Vorgaben an die Hand
gegeben, die auch in Zukunft den zielgerichteten Einsatz dieses
wichtigen Ermittlungsinstruments gewährleisten. Bemerkenswert
ist, dass - anders als in den Vorjahren - nicht überwiegend
Tötungs- und schwere Betäubungsmitteldelikte Gegenstand der
Verfahren waren, sondern auch in mehreren Fällen Bestechungs- und
Schleusungsdelikte. Das zeigt, dass es richtig war, den
Anwendungsbereich der Maßnahme nicht zu stark zu
beschränken?, so Zypries weiter.
Wed, 24 Aug 2005 11:59:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des
?Kompentenzteams? der CDU:
?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin
auf einen eigenständigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem
?Kompetenzteam? verzichtet. Das lässt nur einen
Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe übernehmen
kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an
tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen
mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu lösen.
Günther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik
aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu
erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik
braucht.
Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht dafür, dass
das Recht die Schwächeren schützt. Deshalb wird es mit uns weder
Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die
Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die
Landesjustizminister der Union wollen.
Wir stehen für rechtlich verlässliche Strukturen, in denen die
Bürgerinnen und Bürger sicher leben können. Dazu gehören wirksame
Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der
konsequenten Umgang mit Straftätern. Unsere Arbeit ist darauf
ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu
schützen.
Wir stehen für eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die
Grundrechte des Einzelnen bestmöglich wahrt. Das haben wir
bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen
Fingerabdruck neu zu fassen.
Wir stehen für ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das
Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen
Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der
veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung.
Wir stehen für den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung.
Deshalb treten wir für die Umsetzung der zivilrechtlichen
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die
Diskriminierung bekämpft und ächtet, ohne dabei bürokratischen
Ballast zu schaffen.
Wir stehen für die Selbstbestimmung der Menschen auch am
Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverfügung gesetzlich
verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille
geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der
Lage ist, ihn zu äußern.
Wir stehen dafür, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser
Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der mündige Verbraucher
und die mündige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in
einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen,
Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das
Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten ändern.
Dazu gehören beispielsweise umfassende Informations- und
Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages
? auch über die Höhe der Überschussbeteiligung. Verstoßen
Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden
ersetzen müssen. Ebenso gehören dazu Regelungen, die bei
vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die finanziellen
Interessen der Versicherten angemessener wahrt.
Wir stehen für ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des
Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit
Investitionen in Deutschland ? auch für ausländische
Investoren - attraktiv macht.
Wir stehen für die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die
Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft
eine attraktive Rechtsform bleibt.
Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht für mehr
Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig
einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern
geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute
beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für
Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat,
bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen
Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener
Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und
bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder
?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach,
lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ?
in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar.
Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu
kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die
sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des
Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch,
Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus
haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei
Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine
solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall
bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich
der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt
der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das
Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur
Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses
Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die
Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im
Strafgesetzbuch zu schaffen.
Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht
vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung?
in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung
von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang
häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender
Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die
fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise
bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer
nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke
wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung
des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig
früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten
Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare
Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese
Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu
objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und
dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs-
und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des
neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und
Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
sollen.
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm
nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter
Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und
polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht
wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
Beseitigung von Vollzugsdefiziten
Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie
die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu
erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im
Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten
des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der
Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das
Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking)
sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich
an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie
bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4
Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen,
Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen.
Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten
Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine
effektivere Strafverfolgung möglich.
b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle
Gewaltschutzverfahren
Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den
Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den
Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
Sat, 27 Aug 2005 16:41:17 GMT
MAG - Washington.
The German Constitutional Court ruled on August 25, 2005 that President Köhler's decision to dissolve parliament on July 21, 2005 was not unconstitutional, 2 BvE 4/05 and 2 BvE 7/05.
Two members of parliament had complained to the highest court that dissolving parliament and calling for new elections on September 18, 2005 would conflict with Article 68 of the German Constitution and would, therefore, be unconstitutional.
The Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, gave President Köhler's decision the required legitimacy with its ruling. Although the election campaign started in July, the final decision was made by the Court. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In a victory for foreign plaintiffs, the eighth civil division of the Federal Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe decided on June 1, 2005 that a motion to dismiss for lack of local jurisdiction should be construed to incorporate a motion to dismiss for lack of international jurisdiction.
The decision in the matter VII ZR 256/04, published at recht-in.de involves a contract for payment for goods sold by a German manufacturer to a Belgian distributor. The court found the German conflicts of laws rules and terms of the supply agreement to point to jurisdiction over the Belgian defendant in a German court. The defendant had moved to dismiss the complaint for lack of local jurisdiction and had failed to expressly plead a lack of international jurisdiction.
The Supreme Court examined the applicable EU directives and their transformation in German law as well as the rules of construction for procedural pleadings. It found that the defective pleading was open to interpretation, but not the view that the defendant meant to plead that another German court had jurisdiction over the defendant. Instead, the only possible view is that any German court would lack international jurisdiction. This is the only result that the lower court should have arrived at, the upper court held. Accordingly, the lower court should not have construed the defective pleading as a waiver of the defense of lacking international jurisdiction.
This segment of the ruling would apply also in a German-American setting, although the ultimate outcome of the case was controlled by EU and German law.
The German concept of local jurisdiction is somewhat similar to personal jurisdiction in the United States, but also contains elements of the concept of venue. The concept of international jurisdiction under German law is frequently overlooked. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Calling a uniformed officer a clown can constitute libel. A passenger demanded to see the ID of a uniformed officer on a train during a random ticket inspection with these words: "Any old clown could ask for my ticket, let me see your ID."
The Tiergarten court in Berlin found the statement libelous and sentenced the rider to a penalty of 225 Euros, the Lichtenrader Notizen blog reports before it extensively reprints the appellate ruling.
The appellate court in Berlin analyzed the libel statute in §185 of the Criminal Code in light of constitutional free speech considerations and the justification rules of §193 of the Criminal Code.
In the matter (4) 1 Ss 93/04 (91/04), the fourth criminal division of the court upheld the lower court on August 12, 2005 because it found the statement to have been made with defamatory intent and a retaliatory motive which were not outweighed by free speech considerations.
The nuisance value of the random check must have been high for the passenger who happened to have no ticket.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A comprehensive compilation of German internet law, widely known as the Hoeren-Skript, after Thomas Hoeren, a law professor in Münster and one of the pre-eminent German technology authors, is now available in its August 2005 edition.
The 492-page compilation is offered as a free download in the PDF file format. In addition to introductions, commentary and annotations, Hoeren presents useful statutory material and sample forms that readers can tailor to their needs. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.
On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.
In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients. The client had provided the content for the ads.
The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.
The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.
The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply. After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.
The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.
On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site. The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 27 Aug 2005 16:41:17 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 2501/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-08-26T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 5/05. Siehe auch: Entscheidung vom 23.08.2005
2005-08-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1357/05. Siehe auch: Entscheidung vom 18.08.2005
2005-08-19T00:00:00+01:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:17 GMT
Wiesbaden (ots) - Vom 19. bis 22. September findet in Berlin die
74. Generalversammlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (IKPO-Interpol)statt.
Tagungsort ist das Hotel Intercontinental, Budapester Str. 2, in
10787 ...
Thu, 25 Aug 2005 13:56:00 B
Sat, 27 Aug 2005 16:41:19 GMT
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1
Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Tä...
Wed, 24 Aug 2005 14:34:52 +0200
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 69 BDG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten ...
Wed, 24 Aug 2005 13:32:40 +0200
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