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Neuigkeiten (28.08.05)

Sat, 27 Aug 2005 16:41:10 GMT
Sat, 27 Aug 2005 16:41:10 GMT
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Sat, 27 Aug 2005 16:41:11 GMT
"Ein Merkel ist mittlerweile das Maß für den Abstand von einem Fettnäpfchen zum nächsten." ..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Poß .. gelesen in der FTD

“Ein Merkel ist mittlerweile das Ma fr den Abstand von einem Fettnpfchen zum nchsten.”


..gesagt von SPD-Fraktionsvize Joachim Po .. gelesen in der FTD

Fri, 12 Aug 2005 11:51:50 +0000
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
2005-08-23T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
2005-08-16T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 27 Aug 2005 16:41:12 GMT

Sascha Kremer betreibt das juristische Weblog vertretbar.de schon seit Studienzeiten - erst mit Beginn des Referendariats im April 2004 wechselte er den Server, weshalb ältere Beiträge dort nicht mehr verfügbar sind (oder?). Jedenfalls ist Sascha einer der ersten deutschen "Blawger". Nutzte er sein Blog zunächst zur Zusammenfassung interessanter Urteile für die Examensvorbereitung, bespricht er inzwischen allgemeine juristische Themen - mit einem Schwerpunkt auf dem Recht der Neuen Medien, wo er sich vor allem als Experte für Online-Auktionen einen Namen gemacht hat.

Bisweilen bereichert Sascha Kremer auch das law blog seines Stationsanwalts Udo Vetter mit eigenen Gastbeiträgen.

2005-08-21T22:32:15+01:00

Watchblogs (Weblogs, die sich kritisch mit bestimmten (Online-)Medien befassen) sind "in", was man vor allem am großen Erfolg des Bildblog sehen kann. Jetzt bin ich auf ein weiteres Exemplar gestoßen, den Netzwelt-Spiegel. Er befasst sich ausschließlich mit der (auch in Blawg-Kreisen) sehr beliebten Netzwelt-Rubrik in Spiegel Online, und findet dort jede Menge Macken.

2005-08-21T13:11:37+01:00

Christian Säfken ist Diplom-Jurist und derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Kassel. In seinem privaten Weblog äußert er sich seit März 2004 mal humorvoll, mal ernsthaft zu juristischen und anderen Themen. Zum Teil zitiert er interessante Meldungen aus dem Netz (und kommentiert sie), zum Teil schildert er eigene Erlebnisse, u.a. aus seiner juristischen Ausbildung.

2005-08-18T15:43:13+01:00

Das domainblog wird seit Ende 2004 von Rechtsanwalt Daniel Dingeldey aus Berlin betrieben. Es befasst sich, wie der Name bereits verrät, ausschließlich mit den Rechtsfragen der Web-Domains. Dingeldey ist auch verantwortlich für den Inhalt der Website domain-recht.de, die u.a. einen wöchentlichen Newsletter anbietet. Dieser erscheint bereits seit 1999.

2005-08-18T15:33:16+01:00

JurisPedia ist ein aus universitärer Initiative entstandenes Wiki-Lexikon-Projekt, das sich den Rechtsordnungen der Welt und der Rechts- und Politikwissenschaften widmet. Es ist also eine Art juristische Wikipedia, gegründet auf Initiative der Équipe de Recherche Informatique et Droit (Juristische Fakultät der Universität Montpellier I), dem Team von JURIS (Universität von Québec in Montréal) sowie des Instituts für Rechtsinformatik (Universität des Saarlandes).

Für den Gesprächskreis haben neben Vertretern des IfRI, die ohnehin anwesend sein werden, auch Verantwortliche aus Montpellier ihre Teilnahme in Aussicht gestellt. Wir freuen uns darauf zu erfahren, wie die Betreiber ihr Ziel, den derzeit noch etwas bescheidenen Artikelbestand (aktuell: 52 Artikel) schnell zu erweitern, verwirklichen wollen - möglicherweise durch eine Kooperation mit anderen Wikis?

2005-08-14T11:02:11+01:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:13 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine Untätigkeitsbeschwerde einführen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang. ?Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können?, unterstrich die Bundesjustizministerin. Fallbeispiel: Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem Sachstand bleibt erfolglos. In einem solchen Fall kann der Bürger künftig Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der Beschwerde treffen. Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen. Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6 Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt, zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können. Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet, dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp und unaufwändig abschlägig beschieden werden. Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter www.bmj.bund.de Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten: Zivilgerichte Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate. Verwaltungsgerichte Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate. Finanzgerichte Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24 Monate, über 15 % länger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
Die Bundesregierung hat heute dem Deutschen Bundestag den Bericht über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr 2004 zugeleitet. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser Bericht jährlich erstattet. Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet worden. Betroffen waren insgesamt 12 Überwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Zum Vergleich: Im Jahre 2003 wurde die Wohnraumüberwachung noch in insgesamt 37 Verfahren durchgeführt, 2002 in 31 Verfahren. In 6 der 11 Verfahren wurden Ergebnisse erzielt, die für das weitere Verfahren von Relevanz waren. In 4 Verfahren bestand ein Bezug der verfolgten Straftaten zur organisierten Kriminalität. ?Die Zahlen für 2004 belegen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 die Praxis veranlasst hat, die akustische Wohnraumüberwachung noch zurückhaltender als bisher einzusetzen?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert. Sie wurden mit einem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz umgesetzt. ?Die Bundesregierung hat den Strafverfolgungsbehörden damit klare Vorgaben an die Hand gegeben, die auch in Zukunft den zielgerichteten Einsatz dieses wichtigen Ermittlungsinstruments gewährleisten. Bemerkenswert ist, dass - anders als in den Vorjahren - nicht überwiegend Tötungs- und schwere Betäubungsmitteldelikte Gegenstand der Verfahren waren, sondern auch in mehreren Fällen Bestechungs- und Schleusungsdelikte. Das zeigt, dass es richtig war, den Anwendungsbereich der Maßnahme nicht zu stark zu beschränken?, so Zypries weiter.
Wed, 24 Aug 2005 11:59:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des ?Kompentenzteams? der CDU: ?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin auf einen eigenständigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem ?Kompetenzteam? verzichtet. Das lässt nur einen Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe übernehmen kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu lösen. Günther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik braucht. Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht dafür, dass das Recht die Schwächeren schützt. Deshalb wird es mit uns weder Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die Landesjustizminister der Union wollen. Wir stehen für rechtlich verlässliche Strukturen, in denen die Bürgerinnen und Bürger sicher leben können. Dazu gehören wirksame Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der konsequenten Umgang mit Straftätern. Unsere Arbeit ist darauf ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu schützen. Wir stehen für eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die Grundrechte des Einzelnen bestmöglich wahrt. Das haben wir bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen Fingerabdruck neu zu fassen. Wir stehen für ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung. Wir stehen für den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung. Deshalb treten wir für die Umsetzung der zivilrechtlichen EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die Diskriminierung bekämpft und ächtet, ohne dabei bürokratischen Ballast zu schaffen. Wir stehen für die Selbstbestimmung der Menschen auch am Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverfügung gesetzlich verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der Lage ist, ihn zu äußern. Wir stehen dafür, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der mündige Verbraucher und die mündige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen, Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten ändern. Dazu gehören beispielsweise umfassende Informations- und Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ? auch über die Höhe der Überschussbeteiligung. Verstoßen Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzen müssen. Ebenso gehören dazu Regelungen, die bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die finanziellen Interessen der Versicherten angemessener wahrt. Wir stehen für ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit Investitionen in Deutschland ? auch für ausländische Investoren - attraktiv macht. Wir stehen für die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft eine attraktive Rechtsform bleibt. Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht für mehr Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat, bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen. Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder ?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ? in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar. Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen. Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im Strafgesetzbuch zu schaffen. Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung? in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen. Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte. Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG). Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen. § 241b StGB Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich. Beseitigung von Vollzugsdefiziten Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking) sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien. Verbesserung des bestehenden Instrumentariums a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung möglich. b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Gewaltschutzverfahren Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
MAG - Washington.   The German Constitutional Court ruled on August 25, 2005 that President Köhler's decision to dissolve parliament on July 21, 2005 was not unconstitutional, 2 BvE 4/05 and 2 BvE 7/05.

Two members of parliament had complained to the highest court that dissolving parliament and calling for new elections on September 18, 2005 would conflict with Article 68 of the German Constitution and would, therefore, be unconstitutional.

The Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, gave President Köhler's decision the required legitimacy with its ruling. Although the election campaign started in July, the final decision was made by the Court.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In a victory for foreign plaintiffs, the eighth civil division of the Federal Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe decided on June 1, 2005 that a motion to dismiss for lack of local jurisdiction should be construed to incorporate a motion to dismiss for lack of international jurisdiction.

The decision in the matter VII ZR 256/04, published at recht-in.de involves a contract for payment for goods sold by a German manufacturer to a Belgian distributor. The court found the German conflicts of laws rules and terms of the supply agreement to point to jurisdiction over the Belgian defendant in a German court. The defendant had moved to dismiss the complaint for lack of local jurisdiction and had failed to expressly plead a lack of international jurisdiction.

The Supreme Court examined the applicable EU directives and their transformation in German law as well as the rules of construction for procedural pleadings. It found that the defective pleading was open to interpretation, but not the view that the defendant meant to plead that another German court had jurisdiction over the defendant. Instead, the only possible view is that any German court would lack international jurisdiction. This is the only result that the lower court should have arrived at, the upper court held. Accordingly, the lower court should not have construed the defective pleading as a waiver of the defense of lacking international jurisdiction.

This segment of the ruling would apply also in a German-American setting, although the ultimate outcome of the case was controlled by EU and German law.

The German concept of local jurisdiction is somewhat similar to personal jurisdiction in the United States, but also contains elements of the concept of venue. The concept of international jurisdiction under German law is frequently overlooked.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.  Calling a uniformed officer a clown can constitute libel. A passenger demanded to see the ID of a uniformed officer on a train during a random ticket inspection with these words: "Any old clown could ask for my ticket, let me see your ID."

The Tiergarten court in Berlin found the statement libelous and sentenced the rider to a penalty of 225 Euros, the Lichtenrader Notizen blog reports before it extensively reprints the appellate ruling.

The appellate court in Berlin analyzed the libel statute in §185 of the Criminal Code in light of constitutional free speech considerations and the justification rules of §193 of the Criminal Code.

In the matter (4) 1 Ss 93/04 (91/04), the fourth criminal division of the court upheld the lower court on August 12, 2005 because it found the statement to have been made with defamatory intent and a retaliatory motive which were not outweighed by free speech considerations.

The nuisance value of the random check must have been high for the passenger who happened to have no ticket.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A comprehensive compilation of German internet law, widely known as the Hoeren-Skript, after Thomas Hoeren, a law professor in Münster and one of the pre-eminent German technology authors, is now available in its August 2005 edition.

The 492-page compilation is offered as a free download in the PDF file format. In addition to introductions, commentary and annotations, Hoeren presents useful statutory material and sample forms that readers can tailor to their needs.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Converting a client's ads from a text processor file to an HTML file, without more, is sweat of the brow-type work, not a copyrightable work under German copyright law, the Frankfurt Court of Appeals decided in the matter 11U64/04 on March 22, 2005.

On August 4, 2005, Niko Härting made the decision available and added a comment. In particular, he notes that this decision follows a trend among German courts that fail to protect web designs based on works created in other formats, for lack of creativity.

In this matter, the court explored copyright protection and liability under unfair competition law in the context of a web site that advertises employment opportunities for its clients. A competitor had scraped its content after receiving an identical assignment from one of its clients. The client had provided the content for the ads.

The parties argued whether HTML constitutes a programming language that is encompassed by the software protection rules of the copyright act. They also disagreed over the issue of protection afforded the advertisements under the database protection law, in §§87 et seq. of the Copyright Act.

The court confirmed that the creation of a web site based on other content is capable of general copyright protection if its digital production displays the required amount of creativity as per § 2(2) of the copyright statute. The ads at issue represent a technical production process, not a creative one, the court held.

The court ventured further, in order to determine whether special rules protecting software programs might apply. After discussing the view of some courts that HTML code constitutes a software program, the Frankfurt court found HTML to represent a mere communications tool, even as some information is being coded for a web site. It finds the content to represent the creative element, not the code that makes the site happen.

The technical underpinnings of this argument seems implausible: Various technical solutions can create the same content representation on a web site. Clearly, the same is true for software programs in general: We can program in Delphi or Basic, C or Symbian the same perceptible result; nobody would claim that works created in these programming languages would not constitute programs just because the perceived result is identical.

On the unfair competition claim, the court found that the parties created web representations of their clients' work where the web design firms' work was insignificant and not worthy of independent protection. Customers would not be misled, and quality standards are not characteristic for the scraped site. The plaintiff had not presented the court with evidence of special structure, logic, content or graphical representations that went beyond the ordinary. These factors may sway this court in future cases.
German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 27 Aug 2005 16:41:17 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 2501/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-08-26T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1357/05. Siehe auch: Entscheidung vom 18.08.2005
2005-08-19T00:00:00+01:00
Sat, 27 Aug 2005 16:41:17 GMT
Wiesbaden (ots) - Vom 19. bis 22. September findet in Berlin die 74. Generalversammlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol)statt. Tagungsort ist das Hotel Intercontinental, Budapester Str. 2, in 10787 ...
Thu, 25 Aug 2005 13:56:00 B
Sat, 27 Aug 2005 16:41:19 GMT
I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1 Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Tä...
Wed, 24 Aug 2005 14:34:52 +0200
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 69 BDG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten ...
Wed, 24 Aug 2005 13:32:40 +0200