|
|
Neuigkeiten (06.09.05)
Mon, 05 Sep 2005 22:15:10 GMT
Mon, 05 Sep 2005 22:15:10 GMT
Pressemitteilung 117/05 vom 26.08.2005
Pressemitteilung 116/05 vom 25.08.2005
Pressemitteilung 115/05 vom 18.08.2005
Pressemitteilung 114/05 vom 16.08.2005
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Mon, 05 Sep 2005 22:15:10 GMT
Neu bei JuraBlogs sind die Blogs Blickpunkt Recht & Steuern, Euro Law und Law & Justice.
Leider ist meine Zeit heute sehr begrenzt - also keine langen Vorstellungen. Auf jeden Fall lohnt ein Blick auf alle drei Seiten und wir wünschen den Autoren viel Erfolg und einen hoffentlich langen Atem! ... Neu bei JuraBlogs sind die Blogs Blickpunkt Recht & Steuern, Euro Law und Law & Justice.
Leider ist meine Zeit heute sehr begrenzt – also keine langen Vorstellungen. Auf jeden Fall lohnt ein Blick auf alle drei Seiten und wir wünschen den Autoren viel Erfolg und einen hoffentlich langen Atem!
Sun, 04 Sep 2005 14:14:03 +0000
Mon, 05 Sep 2005 22:15:11 GMT
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren ist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auf den 18. September 2005 anzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gefährden oder verletzen.
2005-08-25T00:00:00+01:00
Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
2005-08-23T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
2005-08-16T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
Wed, 31 Aug 2005 00:00:00 GMT
Wed, 31 Aug 2005 00:00:00 GMT
Thu, 01 Sep 2005 00:00:00 GMT
Thu, 01 Sep 2005 00:00:00 GMT
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 05 Sep 2005 22:15:13 GMT
Nachdem Sonja Hampel leider aus der JIPS- und LAWgical-Redaktion ausgeschieden ist, ist sie glücklicherweise nicht aus der deutschen Blawg-Gemeinde verschwunden. Neben ihrem zunehmenden Engagement für das Jurawiki (u.a. in der AudioWerkstatt) betreibt sie seit Juli diesen Jahres ihr eigenes Blawg, die Nach-Recht-En. Dort informiert sie über Neuigkeiten aus der nationalen und internationalen Technik- und Rechtsinformatik-Szene und über eigene Arbeitsergebnisse (z.B. zum Mind-Mapping). Außerdem ist Sonja eine exzellente Interviewerin.
2005-09-03T14:42:35+01:00
Wir sind uns zwar nicht ganz sicher, ob es sich bei der IARLJ um ein "freies Projekt" im Sinne unser (vorläufigen) Definition handelt. Der Verantwortliche Paul Tiedemann hat uns jedoch so freundlich um eine Teilnahme am Gesprächskreis und eine Präsentation im CIP-Raum gebeten, dass wir jedenfalls nicht nein sagen konnten und ihn ebenso herzlich willkommen heißen wie alle anderen. Vielleicht finden wir beim Gesprächskreis Zeit, die Frage zu beantworten.
Die IARLJ ist die Internationale Vereinigung von Richtern im Flüchtlingsrecht. Neuester Bestandteil der Webpräsenz ist die IARLJ Database, die eine umfassende Sammlung internationaler Entscheidungen zum Asylrecht enthält. Tiedemann hat diese Datenbank jüngst auch bei JurPC ausführlich vorgestellt.
2005-08-31T17:24:19+01:00
Jeder weiß, dass das Bundesverfassungsgericht am letzten Donnerstag den Weg für Neuwahlen frei gemacht hat. Aber wie kommt es, dass die schriftliche Urteilsbegründung dazu noch nicht veröffentlicht ist? Wie gelangt überhaupt eine Entscheidung auf den Server des Bundesverfassungsgerichts? Welches ist das Urteil mit den meisten Abrufen?
Solche und andere spannende Fragen klärt die Webmasterin des
Bundesverfassungsgerichts Iris Speiser im Gespräch mit Ralf Zosel (beide sind bekanntlich auch Redaktionsmitglieder im LAWgical) und
gibt dabei Einblicke in die Arbeit des höchsten deutschen Gerichts. Der
Podcast ist ein Beitrag der AudioWerkstatt im JuraWiki zum heutigen Thementag der deutschen Podcaster. [MP3 | RSS]
2005-08-30T08:28:45+01:00
Eine schöne Vorbereitung auf den hier schon häufig angesprochenen diesjährigen Gesprächskreis: Der einstündige "Webcast" (also eine Online-Präsentation) mit dem Titel "Blogs for Lawyers" zeigt, was es mit Weblogs und Blawgs so auf sich hat (aus der US-Perspektive). Präsentiert wird die Präsentation von FindLaw, inhaltlich verantwortlich sind die renommierten US-Blawger Dennis Kennedy und Tom Mighell.
2005-08-29T20:38:38+01:00
Sascha Kremer betreibt das juristische Weblog vertretbar.de schon seit Studienzeiten - erst mit Beginn des Referendariats im April 2004 wechselte er den Server, weshalb ältere Beiträge dort nicht mehr verfügbar sind (oder?). Jedenfalls ist Sascha einer der ersten deutschen "Blawger". Nutzte er sein Blog zunächst zur Zusammenfassung interessanter Urteile für die Examensvorbereitung, bespricht er inzwischen allgemeine juristische Themen - mit einem Schwerpunkt auf dem Recht der Neuen Medien, wo er sich vor allem als Experte für Online-Auktionen einen Namen gemacht hat.
Bisweilen bereichert Sascha Kremer auch das law blog seines Stationsanwalts Udo Vetter mit eigenen Gastbeiträgen.
2005-08-21T22:32:15+01:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:13 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:14 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen
Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das
gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in
Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit
eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer
erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit
Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges
Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine
Untätigkeitsbeschwerde einführen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen
speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls
auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche
Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret
anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang.
?Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen
ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können?,
unterstrich die Bundesjustizministerin.
Fallbeispiel:
Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er
längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem
Sachstand bleibt erfolglos.
In einem solchen Fall kann der Bürger künftig
Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein
Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem
Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen
Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik
im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch
Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen
Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen
Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten
lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der
Beschwerde treffen.
Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen
Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche
prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die
Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem
nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine
abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der
Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem
Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame
Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen.
Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu
deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur
das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6
Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde
(Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei
überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark
herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt,
zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach
der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte
Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um
Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer
zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der
überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb
des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er
alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren
innerhalb angemessener Frist beendet werden können.
Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses
Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet,
dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen
wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet
werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren
Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang
mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz
weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp
und unaufwändig abschlägig beschieden werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter www.bmj.bund.de
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren
in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:
Zivilgerichte
Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz
(bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw.
7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer
in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben
als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite
zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3
und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten
dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24
Monate.
Verwaltungsgerichte
Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im
Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen
in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste
durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate,
die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7
Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24
Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen
sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als
Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf
das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt
demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr
als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den
Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr
als 36 Monate.
Finanzgerichte
Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein
erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber
durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger
in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten
rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24
Monate, über 15 % länger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
Die Bundesregierung hat heute dem Deutschen Bundestag den Bericht
über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr
2004 zugeleitet. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser
Bericht jährlich erstattet.
Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von
insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische
Überwachung von Wohnräumen angeordnet worden. Betroffen waren
insgesamt 12 Überwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Zum
Vergleich: Im Jahre 2003 wurde die Wohnraumüberwachung noch in
insgesamt 37 Verfahren durchgeführt, 2002 in 31 Verfahren. In 6
der 11 Verfahren wurden Ergebnisse erzielt, die für das weitere
Verfahren von Relevanz waren. In 4 Verfahren bestand ein Bezug
der verfolgten Straftaten zur organisierten Kriminalität.
?Die Zahlen für 2004 belegen, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 die Praxis veranlasst
hat, die akustische Wohnraumüberwachung noch zurückhaltender als
bisher einzusetzen?, erläuterte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries. In dieser Entscheidung hatte das Gericht
Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung gefordert. Sie wurden mit einem am 1. Juli 2005
in Kraft getretenen Gesetz umgesetzt. ?Die Bundesregierung
hat den Strafverfolgungsbehörden damit klare Vorgaben an die Hand
gegeben, die auch in Zukunft den zielgerichteten Einsatz dieses
wichtigen Ermittlungsinstruments gewährleisten. Bemerkenswert
ist, dass - anders als in den Vorjahren - nicht überwiegend
Tötungs- und schwere Betäubungsmitteldelikte Gegenstand der
Verfahren waren, sondern auch in mehreren Fällen Bestechungs- und
Schleusungsdelikte. Das zeigt, dass es richtig war, den
Anwendungsbereich der Maßnahme nicht zu stark zu
beschränken?, so Zypries weiter.
Wed, 24 Aug 2005 11:59:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des
?Kompentenzteams? der CDU:
?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin
auf einen eigenständigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem
?Kompetenzteam? verzichtet. Das lässt nur einen
Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe übernehmen
kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an
tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen
mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu lösen.
Günther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik
aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu
erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik
braucht.
Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht dafür, dass
das Recht die Schwächeren schützt. Deshalb wird es mit uns weder
Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die
Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die
Landesjustizminister der Union wollen.
Wir stehen für rechtlich verlässliche Strukturen, in denen die
Bürgerinnen und Bürger sicher leben können. Dazu gehören wirksame
Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der
konsequenten Umgang mit Straftätern. Unsere Arbeit ist darauf
ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu
schützen.
Wir stehen für eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die
Grundrechte des Einzelnen bestmöglich wahrt. Das haben wir
bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen
Fingerabdruck neu zu fassen.
Wir stehen für ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das
Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen
Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der
veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung.
Wir stehen für den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung.
Deshalb treten wir für die Umsetzung der zivilrechtlichen
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die
Diskriminierung bekämpft und ächtet, ohne dabei bürokratischen
Ballast zu schaffen.
Wir stehen für die Selbstbestimmung der Menschen auch am
Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverfügung gesetzlich
verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille
geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der
Lage ist, ihn zu äußern.
Wir stehen dafür, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser
Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der mündige Verbraucher
und die mündige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in
einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen,
Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das
Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten ändern.
Dazu gehören beispielsweise umfassende Informations- und
Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages
? auch über die Höhe der Überschussbeteiligung. Verstoßen
Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden
ersetzen müssen. Ebenso gehören dazu Regelungen, die bei
vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die finanziellen
Interessen der Versicherten angemessener wahrt.
Wir stehen für ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des
Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit
Investitionen in Deutschland ? auch für ausländische
Investoren - attraktiv macht.
Wir stehen für die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die
Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft
eine attraktive Rechtsform bleibt.
Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht für mehr
Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig
einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern
geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute
beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für
Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat,
bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen
Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener
Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und
bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder
?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach,
lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ?
in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar.
Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu
kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die
sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des
Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch,
Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus
haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei
Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine
solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall
bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich
der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt
der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das
Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur
Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses
Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die
Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im
Strafgesetzbuch zu schaffen.
Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht
vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung?
in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung
von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang
häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender
Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die
fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise
bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer
nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke
wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung
des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig
früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten
Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare
Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese
Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu
objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und
dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs-
und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des
neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und
Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
sollen.
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm
nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter
Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und
polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht
wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
Beseitigung von Vollzugsdefiziten
Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie
die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu
erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im
Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten
des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der
Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das
Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking)
sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich
an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie
bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4
Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen,
Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen.
Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten
Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine
effektivere Strafverfolgung möglich.
b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle
Gewaltschutzverfahren
Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den
Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den
Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
Mon, 05 Sep 2005 22:15:18 GMT
CK - Washington. In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverfassungsgericht, in Leipzig determined that
(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and (2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.
The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.
The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.
The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Information pours in that the United States declines offers of flood assistance from foreign countries.
On the radio, listeners complain that foreign countries show no interest in assisting America. Gradually, some radio stations broadcast corrections to that view.
By tonight, it seems clear that such offers meet resistance. Under NATO/SOFA, GIs from American military bases were free to act in Germany, and they assisted regularly and generously in German floods and other catastrophes. Germany is one of the countries that has offered the United States disaster relief, such as from its Technical Relief Agency, THW. Naturally, Germany is not in the same position as the United States under NATO/SOFA and may not send its troops from its bases in the Southwest to the flood zones, to fly in its search and rescue experts, or to bring THW generators to the South.
Sovereignty and humanitarian aid--a complicated mix.
Update: NBC News just confirms that the Administration has rejected foreign offers of assistance. German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.
The German Constitutional Court ruled on August 25, 2005 that President Köhler's decision to dissolve parliament on July 21, 2005 was not unconstitutional, 2 BvE 4/05 and 2 BvE 7/05.
Two members of parliament had complained to the highest court that dissolving parliament and calling for new elections on September 18, 2005 would conflict with Article 68 of the German Constitution and would, therefore, be unconstitutional.
The Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, gave President Köhler's decision the required legitimacy with its ruling. Although the election campaign started in July, the final decision was made by the Court. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In a victory for foreign plaintiffs, the eighth civil division of the Federal Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe decided on June 1, 2005 that a motion to dismiss for lack of local jurisdiction should be construed to incorporate a motion to dismiss for lack of international jurisdiction.
The decision in the matter VII ZR 256/04, published at recht-in.de involves a contract for payment for goods sold by a German manufacturer to a Belgian distributor. The court found the German conflicts of laws rules and terms of the supply agreement to point to jurisdiction over the Belgian defendant in a German court. The defendant had moved to dismiss the complaint for lack of local jurisdiction and had failed to expressly plead a lack of international jurisdiction.
The Supreme Court examined the applicable EU directives and their transformation in German law as well as the rules of construction for procedural pleadings. It found that the defective pleading was open to interpretation, but not the view that the defendant meant to plead that another German court had jurisdiction over the defendant. Instead, the only possible view is that any German court would lack international jurisdiction. This is the only result that the lower court should have arrived at, the upper court held. Accordingly, the lower court should not have construed the defective pleading as a waiver of the defense of lacking international jurisdiction.
This segment of the ruling would apply also in a German-American setting, although the ultimate outcome of the case was controlled by EU and German law.
The German concept of local jurisdiction is somewhat similar to personal jurisdiction in the United States, but also contains elements of the concept of venue. The concept of international jurisdiction under German law is frequently overlooked. German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 05 Sep 2005 22:15:18 GMT
Aktenzeichen: 2 BvF 2/01. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-08-31T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2501/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-08-26T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 25.08.2005
2005-08-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 5/05. Siehe auch: Entscheidung vom 23.08.2005
2005-08-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-23T00:00:00+01:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:19 GMT
Wiesbaden (ots) - * Feierliche Zeremonie mit Innenminister Otto
Schily
* Termin: Freitag, 02.09.2005, 12.00 h bis 13.00 h,
Wiesbaden-Biebrich, Äppelallee 45
* Akkreditierungsfrist: Donnerstag, 01.09.2005, 11.00 h
Ein modernes Gebäude für ...
Tue, 30 Aug 2005 12:03:00 B
Mon, 05 Sep 2005 22:15:19 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind.
Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:55 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.
2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.
3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.
b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.
c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:00:33 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.
2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.
3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.
b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.
c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:01:07 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag.
Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:23 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag.
Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:38 +0200
§ 439 Abs. 4 BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten, Mangel behafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.
Fri, 2 Sep 2005 14:00:10 +0200
Zur Vereinbarkeit der Bestellung und Abholung von Arzneimitteln in Drogeriemärkten u.a. mit arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften
Thu, 1 Sep 2005 16:16:29 +0200
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.
Thu, 1 Sep 2005 16:14:31 +0200
Die Frage, ob eine zu besetzende Stelle für einen Besetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland verwendet wird, betrifft das dem Dienstherrn aufgrund der ihm obliegenden Organisationshoheit eingeräumte Stellenbewirtschaftungsermessen. Der Beamte hat hinsichtlich der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung der Stelle; seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann - ähnlich wie bei Ausübung des Versetzungsermessens - nur dann angenommen werden, wenn sie gesetzlich festgelegt ist oder der Dienstherr im Einzelfall dieses Ermessen sich selbst verpflichtend in der Weise gebunden hat, dass Stellenbewirtschaftungserwägungen ausgeschlossen und die Auswahl ausschließlich nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen ist.
Thu, 1 Sep 2005 16:14:56 +0200
Mon, 05 Sep 2005 22:15:21 GMT
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verfügung. Hierfür klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1
Zusammenfassung - Summary2
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 1 Sep 2005 19:26:18 +0200
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1
Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Tä...
Wed, 24 Aug 2005 14:34:52 +0200
|
|