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Neuigkeiten (06.09.05)

Mon, 05 Sep 2005 22:15:10 GMT
Mon, 05 Sep 2005 22:15:10 GMT
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Mon, 05 Sep 2005 22:15:10 GMT
Neu bei JuraBlogs sind die Blogs Blickpunkt Recht & Steuern, Euro Law und Law & Justice. Leider ist meine Zeit heute sehr begrenzt - also keine langen Vorstellungen. Auf jeden Fall lohnt ein Blick auf alle drei Seiten und wir wünschen den Autoren viel Erfolg und einen hoffentlich langen Atem! ...

Neu bei JuraBlogs sind die Blogs Blickpunkt Recht & Steuern, Euro Law und Law & Justice.

Leider ist meine Zeit heute sehr begrenzt – also keine langen Vorstellungen. Auf jeden Fall lohnt ein Blick auf alle drei Seiten und wir wünschen den Autoren viel Erfolg und einen hoffentlich langen Atem!

Sun, 04 Sep 2005 14:14:03 +0000
Mon, 05 Sep 2005 22:15:11 GMT
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren ist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auf den 18. September 2005 anzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gefährden oder verletzen.
2005-08-25T00:00:00+01:00
Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
2005-08-23T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
2005-08-16T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Mon, 05 Sep 2005 22:15:12 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 05 Sep 2005 22:15:13 GMT

Nachdem Sonja Hampel leider aus der JIPS- und LAWgical-Redaktion ausgeschieden ist, ist sie glücklicherweise nicht aus der deutschen Blawg-Gemeinde verschwunden. Neben ihrem zunehmenden Engagement für das Jurawiki (u.a. in der AudioWerkstatt) betreibt sie seit Juli diesen Jahres ihr eigenes Blawg, die Nach-Recht-En. Dort informiert sie über Neuigkeiten aus der nationalen und internationalen Technik- und Rechtsinformatik-Szene und über eigene Arbeitsergebnisse (z.B. zum Mind-Mapping). Außerdem ist Sonja eine exzellente Interviewerin.

2005-09-03T14:42:35+01:00

Wir sind uns zwar nicht ganz sicher, ob es sich bei der IARLJ um ein "freies Projekt" im Sinne unser (vorläufigen) Definition handelt. Der Verantwortliche Paul Tiedemann hat uns jedoch so freundlich um eine Teilnahme am Gesprächskreis und eine Präsentation im CIP-Raum gebeten, dass wir jedenfalls nicht nein sagen konnten und ihn ebenso herzlich willkommen heißen wie alle anderen. Vielleicht finden wir beim Gesprächskreis Zeit, die Frage zu beantworten.

Die IARLJ ist die Internationale Vereinigung von Richtern im Flüchtlingsrecht. Neuester Bestandteil der Webpräsenz ist die IARLJ Database, die eine umfassende Sammlung internationaler Entscheidungen zum Asylrecht enthält. Tiedemann hat diese Datenbank jüngst auch bei JurPC ausführlich vorgestellt.

2005-08-31T17:24:19+01:00

Jeder weiß, dass das Bundesverfassungsgericht am letzten Donnerstag den Weg für Neuwahlen frei gemacht hat. Aber wie kommt es, dass die schriftliche Urteilsbegründung dazu noch nicht veröffentlicht ist? Wie gelangt überhaupt eine Entscheidung auf den Server des Bundesverfassungsgerichts? Welches ist das Urteil mit den meisten Abrufen?

Solche und andere spannende Fragen klärt die Webmasterin des
Bundesverfassungsgerichts Iris Speiser im Gespräch mit Ralf Zosel (beide sind bekanntlich auch Redaktionsmitglieder im LAWgical) und
gibt dabei Einblicke in die Arbeit des höchsten deutschen Gerichts. Der
Podcast ist ein Beitrag der AudioWerkstatt im JuraWiki zum heutigen Thementag der deutschen Podcaster. [MP3 | RSS]

2005-08-30T08:28:45+01:00

Eine schöne Vorbereitung auf den hier schon häufig angesprochenen diesjährigen Gesprächskreis: Der einstündige "Webcast" (also eine Online-Präsentation) mit dem Titel "Blogs for Lawyers" zeigt, was es mit Weblogs und Blawgs so auf sich hat (aus der US-Perspektive). Präsentiert wird die Präsentation von FindLaw, inhaltlich verantwortlich sind die renommierten US-Blawger Dennis Kennedy und Tom Mighell.

2005-08-29T20:38:38+01:00

Sascha Kremer betreibt das juristische Weblog vertretbar.de schon seit Studienzeiten - erst mit Beginn des Referendariats im April 2004 wechselte er den Server, weshalb ältere Beiträge dort nicht mehr verfügbar sind (oder?). Jedenfalls ist Sascha einer der ersten deutschen "Blawger". Nutzte er sein Blog zunächst zur Zusammenfassung interessanter Urteile für die Examensvorbereitung, bespricht er inzwischen allgemeine juristische Themen - mit einem Schwerpunkt auf dem Recht der Neuen Medien, wo er sich vor allem als Experte für Online-Auktionen einen Namen gemacht hat.

Bisweilen bereichert Sascha Kremer auch das law blog seines Stationsanwalts Udo Vetter mit eigenen Gastbeiträgen.

2005-08-21T22:32:15+01:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:13 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine Untätigkeitsbeschwerde einführen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang. ?Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können?, unterstrich die Bundesjustizministerin. Fallbeispiel: Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem Sachstand bleibt erfolglos. In einem solchen Fall kann der Bürger künftig Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der Beschwerde treffen. Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen. Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6 Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt, zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können. Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet, dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp und unaufwändig abschlägig beschieden werden. Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter www.bmj.bund.de Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten: Zivilgerichte Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate. Verwaltungsgerichte Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate. Finanzgerichte Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24 Monate, über 15 % länger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
Die Bundesregierung hat heute dem Deutschen Bundestag den Bericht über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr 2004 zugeleitet. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser Bericht jährlich erstattet. Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet worden. Betroffen waren insgesamt 12 Überwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Zum Vergleich: Im Jahre 2003 wurde die Wohnraumüberwachung noch in insgesamt 37 Verfahren durchgeführt, 2002 in 31 Verfahren. In 6 der 11 Verfahren wurden Ergebnisse erzielt, die für das weitere Verfahren von Relevanz waren. In 4 Verfahren bestand ein Bezug der verfolgten Straftaten zur organisierten Kriminalität. ?Die Zahlen für 2004 belegen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 die Praxis veranlasst hat, die akustische Wohnraumüberwachung noch zurückhaltender als bisher einzusetzen?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert. Sie wurden mit einem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz umgesetzt. ?Die Bundesregierung hat den Strafverfolgungsbehörden damit klare Vorgaben an die Hand gegeben, die auch in Zukunft den zielgerichteten Einsatz dieses wichtigen Ermittlungsinstruments gewährleisten. Bemerkenswert ist, dass - anders als in den Vorjahren - nicht überwiegend Tötungs- und schwere Betäubungsmitteldelikte Gegenstand der Verfahren waren, sondern auch in mehreren Fällen Bestechungs- und Schleusungsdelikte. Das zeigt, dass es richtig war, den Anwendungsbereich der Maßnahme nicht zu stark zu beschränken?, so Zypries weiter.
Wed, 24 Aug 2005 11:59:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des ?Kompentenzteams? der CDU: ?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin auf einen eigenständigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem ?Kompetenzteam? verzichtet. Das lässt nur einen Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe übernehmen kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu lösen. Günther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik braucht. Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht dafür, dass das Recht die Schwächeren schützt. Deshalb wird es mit uns weder Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die Landesjustizminister der Union wollen. Wir stehen für rechtlich verlässliche Strukturen, in denen die Bürgerinnen und Bürger sicher leben können. Dazu gehören wirksame Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der konsequenten Umgang mit Straftätern. Unsere Arbeit ist darauf ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu schützen. Wir stehen für eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die Grundrechte des Einzelnen bestmöglich wahrt. Das haben wir bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen Fingerabdruck neu zu fassen. Wir stehen für ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung. Wir stehen für den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung. Deshalb treten wir für die Umsetzung der zivilrechtlichen EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die Diskriminierung bekämpft und ächtet, ohne dabei bürokratischen Ballast zu schaffen. Wir stehen für die Selbstbestimmung der Menschen auch am Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverfügung gesetzlich verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der Lage ist, ihn zu äußern. Wir stehen dafür, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der mündige Verbraucher und die mündige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen, Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten ändern. Dazu gehören beispielsweise umfassende Informations- und Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ? auch über die Höhe der Überschussbeteiligung. Verstoßen Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzen müssen. Ebenso gehören dazu Regelungen, die bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung die finanziellen Interessen der Versicherten angemessener wahrt. Wir stehen für ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit Investitionen in Deutschland ? auch für ausländische Investoren - attraktiv macht. Wir stehen für die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft eine attraktive Rechtsform bleibt. Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht für mehr Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat, bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen. Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder ?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ? in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar. Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen. Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im Strafgesetzbuch zu schaffen. Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b ?Nachstellung? in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die fortwährende Belästigung durch vielfältige ? teilweise bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen. Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben (?... und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte. Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG). Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen. § 241b StGB Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich. Beseitigung von Vollzugsdefiziten Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking) sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien. Verbesserung des bestehenden Instrumentariums a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung möglich. b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Gewaltschutzverfahren Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
CK - Washington.   In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverfassungsgericht, in Leipzig determined that

(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and
(2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.

The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.

The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.

The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Political persecution by a regime continues until a regime ends its hostile attitude towards the persecuted or is itself ended, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig held on August 25, 2005.

The decision in the matter BVerG 7C19.04 reverses a lower court decision which understood persecution to end, with respect to the statute for the recovery of property lost to the Nazis or sold under pressure of political persecution, when the government returned expropriated property to its owner. In the case at bar, the Nazi government had returned the property in 1934 but kept the pressure on the exile owner who sold the property in 1939.

In the court's view, the action for the recovery of the property may proceed, and the heirs of the original owner may prove their case based on the assumption that persecution of their father continued until the end of the Nazi regime in 1945.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Information pours in that the United States declines offers of flood assistance from foreign countries.

On the radio, listeners complain that foreign countries show no interest in assisting America. Gradually, some radio stations broadcast corrections to that view.

By tonight, it seems clear that such offers meet resistance. Under NATO/SOFA, GIs from American military bases were free to act in Germany, and they assisted regularly and generously in German floods and other catastrophes. Germany is one of the countries that has offered the United States disaster relief, such as from its Technical Relief Agency, THW. Naturally, Germany is not in the same position as the United States under NATO/SOFA and may not send its troops from its bases in the Southwest to the flood zones, to fly in its search and rescue experts, or to bring THW generators to the South.

Sovereignty and humanitarian aid--a complicated mix.

Update: NBC News just confirms that the Administration has rejected foreign offers of assistance.
German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.   The German Constitutional Court ruled on August 25, 2005 that President Köhler's decision to dissolve parliament on July 21, 2005 was not unconstitutional, 2 BvE 4/05 and 2 BvE 7/05.

Two members of parliament had complained to the highest court that dissolving parliament and calling for new elections on September 18, 2005 would conflict with Article 68 of the German Constitution and would, therefore, be unconstitutional.

The Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, gave President Köhler's decision the required legitimacy with its ruling. Although the election campaign started in July, the final decision was made by the Court.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In a victory for foreign plaintiffs, the eighth civil division of the Federal Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe decided on June 1, 2005 that a motion to dismiss for lack of local jurisdiction should be construed to incorporate a motion to dismiss for lack of international jurisdiction.

The decision in the matter VII ZR 256/04, published at recht-in.de involves a contract for payment for goods sold by a German manufacturer to a Belgian distributor. The court found the German conflicts of laws rules and terms of the supply agreement to point to jurisdiction over the Belgian defendant in a German court. The defendant had moved to dismiss the complaint for lack of local jurisdiction and had failed to expressly plead a lack of international jurisdiction.

The Supreme Court examined the applicable EU directives and their transformation in German law as well as the rules of construction for procedural pleadings. It found that the defective pleading was open to interpretation, but not the view that the defendant meant to plead that another German court had jurisdiction over the defendant. Instead, the only possible view is that any German court would lack international jurisdiction. This is the only result that the lower court should have arrived at, the upper court held. Accordingly, the lower court should not have construed the defective pleading as a waiver of the defense of lacking international jurisdiction.

This segment of the ruling would apply also in a German-American setting, although the ultimate outcome of the case was controlled by EU and German law.

The German concept of local jurisdiction is somewhat similar to personal jurisdiction in the United States, but also contains elements of the concept of venue. The concept of international jurisdiction under German law is frequently overlooked.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 05 Sep 2005 22:15:18 GMT
Aktenzeichen: 2 BvF 2/01. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-08-31T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2501/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-08-26T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 25.08.2005
2005-08-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-23T00:00:00+01:00
Mon, 05 Sep 2005 22:15:19 GMT
Wiesbaden (ots) - * Feierliche Zeremonie mit Innenminister Otto Schily * Termin: Freitag, 02.09.2005, 12.00 h bis 13.00 h, Wiesbaden-Biebrich, Äppelallee 45 * Akkreditierungsfrist: Donnerstag, 01.09.2005, 11.00 h Ein modernes Gebäude für ...
Tue, 30 Aug 2005 12:03:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:55 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung. 2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. 3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde. 4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang. a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden. b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:00:33 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung. 2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. 3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde. 4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang. a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden. b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:01:07 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag. Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:23 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag. Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:38 +0200
§ 439 Abs. 4 BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten, Mangel behafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.
Fri, 2 Sep 2005 14:00:10 +0200
Zur Vereinbarkeit der Bestellung und Abholung von Arzneimitteln in Drogeriemärkten u.a. mit arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften
Thu, 1 Sep 2005 16:16:29 +0200
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.
Thu, 1 Sep 2005 16:14:31 +0200
Die Frage, ob eine zu besetzende Stelle für einen Besetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland verwendet wird, betrifft das dem Dienstherrn aufgrund der ihm obliegenden Organisationshoheit eingeräumte Stellenbewirtschaftungsermessen. Der Beamte hat hinsichtlich der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung der Stelle; seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann - ähnlich wie bei Ausübung des Versetzungsermessens - nur dann angenommen werden, wenn sie gesetzlich festgelegt ist oder der Dienstherr im Einzelfall dieses Ermessen sich selbst verpflichtend in der Weise gebunden hat, dass Stellenbewirtschaftungserwägungen ausgeschlossen und die Auswahl ausschließlich nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen ist.
Thu, 1 Sep 2005 16:14:56 +0200
Mon, 05 Sep 2005 22:15:21 GMT
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verfügung. Hierfür klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1 Zusammenfassung - Summary2 1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 1 Sep 2005 19:26:18 +0200
I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1 Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Tä...
Wed, 24 Aug 2005 14:34:52 +0200