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Neuigkeiten (07.09.05)

Tue, 06 Sep 2005 19:45:30 GMT
Tue, 06 Sep 2005 19:45:30 GMT
Pressemitteilung 113/05 vom 10.08.2005
Tue, 06 Sep 2005 19:45:30 GMT
Neu unter den JuraBlogs ist die "walfischbucht" von Rechtsanwalt Arne Buck aus Wismar. Thema des seit Juni geführten Blogs sind "Meldungen, Fundstücke und Anmerkungen zu Recht, Gesellschaft und für merkwürdig Gehaltenem".. also alles, was auf und neben dem Schreibtisch interessant ist. Viel Erfolg und Herzlich Willkommen!

Neu unter den JuraBlogs ist die “walfischbucht” von Rechtsanwalt Arne Buck aus Wismar.



Thema des seit Juni geführten Blogs sind “Meldungen, Fundstücke und Anmerkungen zu Recht, Gesellschaft und für merkwürdig Gehaltenem”.. also alles, was auf und neben dem Schreibtisch interessant ist.



Viel Erfolg und Herzlich Willkommen!

Tue, 06 Sep 2005 21:05:03 +0000
Tue, 06 Sep 2005 19:45:31 GMT
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren ist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespr�sidenten vom 21. Juli 2005, den 15. Deutschen Bundestag aufzul�sen und Neuwahlen auf den 18. September 2005 anzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gef�hrden oder verletzen.
2005-08-25T00:00:00+01:00
Die mit Antr�gen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespr�sidenten, den 15.�Deutschen Bundestag aufzul�sen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsaufl�sung durch die Regelungen �ber die Beibringung von Unterst�tzungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
2005-08-23T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdef�hrer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zun�chst) rechtskr�ftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbeh�rdlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine f�r den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf He�" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.�August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur�ckgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
2005-08-16T00:00:00+01:00
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzul�ssig, da es an der f�r einen zul�ssigen Beitritt nach ��65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen �bereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
2005-08-08T00:00:00+01:00
Tue, 06 Sep 2005 19:45:32 GMT
Tue, 06 Sep 2005 19:45:32 GMT
Tue, 06 Sep 2005 19:45:32 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Tue, 06 Sep 2005 19:45:32 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 06 Sep 2005 19:45:33 GMT

Nachdem Sonja Hampel leider aus der JIPS- und LAWgical-Redaktion ausgeschieden ist, ist sie gl�cklicherweise nicht aus der deutschen Blawg-Gemeinde verschwunden. Neben ihrem zunehmenden Engagement f�r das Jurawiki (u.a. in der AudioWerkstatt) betreibt sie seit Juli diesen Jahres ihr eigenes Blawg, die Nach-Recht-En. Dort informiert sie �ber Neuigkeiten aus der nationalen und internationalen Technik- und Rechtsinformatik-Szene und �ber eigene Arbeitsergebnisse (z.B. zum Mind-Mapping). Au�erdem ist Sonja eine exzellente Interviewerin.

2005-09-03T14:42:35+01:00

Wir sind uns zwar nicht ganz sicher, ob es sich bei der IARLJ um ein "freies Projekt" im Sinne unser (vorl�ufigen) Definition handelt. Der Verantwortliche Paul Tiedemann hat uns jedoch so freundlich um eine Teilnahme am Gespr�chskreis und eine Pr�sentation im CIP-Raum gebeten, dass wir jedenfalls nicht nein sagen konnten und ihn ebenso herzlich willkommen hei�en wie alle anderen. Vielleicht finden wir beim Gespr�chskreis Zeit, die Frage zu beantworten.

Die IARLJ ist die Internationale Vereinigung von Richtern im Fl�chtlingsrecht. Neuester Bestandteil der Webpr�senz ist die IARLJ Database, die eine umfassende Sammlung internationaler Entscheidungen zum Asylrecht enth�lt. Tiedemann hat diese Datenbank j�ngst auch bei JurPC ausf�hrlich vorgestellt.

2005-08-31T17:24:19+01:00

Jeder wei�, dass das Bundesverfassungsgericht am letzten Donnerstag den Weg f�r Neuwahlen frei gemacht hat. Aber wie kommt es, dass die schriftliche Urteilsbegr�ndung dazu noch nicht ver�ffentlicht ist? Wie gelangt �berhaupt eine Entscheidung auf den Server des Bundesverfassungsgerichts? Welches ist das Urteil mit den meisten Abrufen?

Solche und andere spannende Fragen kl�rt die Webmasterin des
Bundesverfassungsgerichts Iris Speiser im Gespr�ch mit Ralf Zosel (beide sind bekanntlich auch Redaktionsmitglieder im LAWgical) und
gibt dabei Einblicke in die Arbeit des h�chsten deutschen Gerichts. Der
Podcast ist ein Beitrag der AudioWerkstatt im JuraWiki zum heutigen Thementag der deutschen Podcaster. [MP3 | RSS]

2005-08-30T08:28:45+01:00

Eine sch�ne Vorbereitung auf den hier schon h�ufig angesprochenen diesj�hrigen Gespr�chskreis: Der einst�ndige "Webcast" (also eine Online-Pr�sentation) mit dem Titel "Blogs for Lawyers" zeigt, was es mit Weblogs und Blawgs so auf sich hat (aus der US-Perspektive). Pr�sentiert wird die Pr�sentation von FindLaw, inhaltlich verantwortlich sind die renommierten US-Blawger Dennis Kennedy und Tom Mighell.

2005-08-29T20:38:38+01:00

Sascha Kremer betreibt das juristische Weblog vertretbar.de schon seit Studienzeiten - erst mit Beginn des Referendariats im April 2004 wechselte er den Server, weshalb �ltere Beitr�ge dort nicht mehr verf�gbar sind (oder?). Jedenfalls ist Sascha einer der ersten deutschen "Blawger". Nutzte er sein Blog zun�chst zur Zusammenfassung interessanter Urteile f�r die Examensvorbereitung, bespricht er inzwischen allgemeine juristische Themen - mit einem Schwerpunkt auf dem Recht der Neuen Medien, wo er sich vor allem als Experte f�r Online-Auktionen einen Namen gemacht hat.

Bisweilen bereichert Sascha Kremer auch das law blog seines Stationsanwalts Udo Vetter mit eigenen Gastbeitr�gen.

2005-08-21T22:32:15+01:00
Tue, 06 Sep 2005 19:45:33 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in Deutschland arbeiten weit �berwiegend z�gig und nehmen europaweit eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelf�lle. Damit B�rgerinnen und B�rger in diesen F�llen ihr Recht auf ein z�giges Verfahren besser durchsetzen k�nnen, wollen wir eine Unt�tigkeitsbeschwerde einf�hren?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bislang gibt es f�r solche F�lle im deutschen Recht keinen speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder �u�erstenfalls auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche M�glichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret anh�ngigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang. ?Dem tr�gt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen ihr Recht auf ein z�giges Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auch tats�chlich durchsetzen k�nnen?, unterstrich die Bundesjustizministerin. Fallbeispiel: Ein B�rger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach h�rt er l�ngere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem Sachstand bleibt erfolglos. In einem solchen Fall kann der B�rger k�nftig Unt�tigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein Verfahren anh�ngig ist. Dieses muss sich zun�chst selbst mit dem Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gef�rdert. H�lt es die Kritik im Ergebnis f�r zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch Ma�nahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen Termin f�r die m�ndliche Verhandlung ansetzen), die einen Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten lassen. Diese Ma�nahmen muss es unverz�glich, sp�testens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der Beschwerde treffen. H�lt das Gericht im Beispielsfall den bisherigen Verfahrensverlauf f�r sachgerecht und zus�tzliche prozessf�rdernde Ma�nahmen nicht f�r notwendig, kann es die Beschwerde nicht selbst zur�ckweisen, sondern muss sie dem n�chsth�heren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine abschlie�ende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die Beschwerde begr�ndet ist, kann es dem Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame Ma�nahmen zur Verfahrensf�rderung ergriffen werden m�ssen. Wichtige Anst��e zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen vom Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien auch Deutschland geh�rt, wird nicht nur das Recht auf ein z�giges und faires Verfahren garantiert (Art. 6 Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei �berlanger Verfahrensdauer hat der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte in seiner j�ngeren Rechtsprechung stark herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekr�ftigt, zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer geh�rt. Nach der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um Einschr�nkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der �berlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umst�nde innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Ma�nahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden k�nnen. Der neue Rechtsbehelf der Unt�tigkeitsbeschwerde st�rkt dieses Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet, dass der Justiz in Deutschland keine unn�tige Mehrbelastungen wegen offensichtlich unbegr�ndeter Beschwerden aufgeb�rdet werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren Unt�tigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme z�gig an die n�chsth�here Instanz weiterleiten, und der Beschwerdef�hrer wird von dort ebenso knapp und unaufw�ndig abschl�gig beschieden werden. Den Gesetzentwurf finden Sie demn�chst unter www.bmj.bund.de Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten: Zivilgerichte Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den L�ndern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im �brigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate. Verwaltungsgerichte Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den L�ndern deutlich andere Zahlen gegen�ber. Die k�rzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land betr�gt 3,9 Monate, die l�ngste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im �brigen mehr als 24 Monate, �ber 10 % mehr als 36 Monate. �hnlich Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier betr�gt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der k�rzeste L�nderwert liegt demgegen�ber bei 6,9 Monaten, der l�ngste bei 46,2 Monaten. Mehr als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern l�nger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate. Finanzgerichte Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate f�r ein erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber durchschnittlich 8,2 Monate, w�hrend die B�rgerinnen und B�rger in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen m�ssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier l�nger als 24 Monate, �ber 15 % l�nger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
Die Bundesregierung hat heute dem Deutschen Bundestag den Bericht �ber Ma�nahmen zur akustischen Wohnraum�berwachung f�r das Jahr 2004 zugeleitet. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser Bericht j�hrlich erstattet. Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische �berwachung von Wohnr�umen angeordnet worden. Betroffen waren insgesamt 12 �berwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Zum Vergleich: Im Jahre 2003 wurde die Wohnraum�berwachung noch in insgesamt 37 Verfahren durchgef�hrt, 2002 in 31 Verfahren. In 6 der 11 Verfahren wurden Ergebnisse erzielt, die f�r das weitere Verfahren von Relevanz waren. In 4 Verfahren bestand ein Bezug der verfolgten Straftaten zur organisierten Kriminalit�t. ?Die Zahlen f�r 2004 belegen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M�rz 2004 die Praxis veranlasst hat, die akustische Wohnraum�berwachung noch zur�ckhaltender als bisher einzusetzen?, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert. Sie wurden mit einem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz umgesetzt. ?Die Bundesregierung hat den Strafverfolgungsbeh�rden damit klare Vorgaben an die Hand gegeben, die auch in Zukunft den zielgerichteten Einsatz dieses wichtigen Ermittlungsinstruments gew�hrleisten. Bemerkenswert ist, dass - anders als in den Vorjahren - nicht �berwiegend T�tungs- und schwere Bet�ubungsmitteldelikte Gegenstand der Verfahren waren, sondern auch in mehreren F�llen Bestechungs- und Schleusungsdelikte. Das zeigt, dass es richtig war, den Anwendungsbereich der Ma�nahme nicht zu stark zu beschr�nken?, so Zypries weiter.
Wed, 24 Aug 2005 11:59:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Vorstellung des ?Kompentenzteams? der CDU: ?Es ist ein Armutszeugnis, dass die Unionskanzlerkandidatin auf einen eigenst�ndigen Vertreter der Rechtspolitik in ihrem ?Kompetenzteam? verzichtet. Das l�sst nur einen Schluss zu: Die Union hat niemanden, der diese Aufgabe �bernehmen kann. Und es zeigt einmal mehr, dass es der Union nicht nur an tauglichen Konzepten, sondern auch an kompetenten Personen mangelt, um die anstehenden Aufgaben in unserem Land zu l�sen. G�nther Beckstein ist bislang nur durch hartleibige Innenpolitik aufgefallen. Von ihm ist kein gesellschaftspolitischer Impetus zu erwarten, den dieses Land auf vielen Gebieten der Rechtspolitik braucht. Sozialdemokratisch verantwortete Rechtspolitik steht daf�r, dass das Recht die Schw�cheren sch�tzt. Deshalb wird es mit uns weder Beschneidungen der Rechtsmittel im Strafprozess noch die Scheidung ?light? beim Notar geben, wie dies die Landesjustizminister der Union wollen. Wir stehen f�r rechtlich verl�ssliche Strukturen, in denen die B�rgerinnen und B�rger sicher leben k�nnen. Dazu geh�ren wirksame Strafgesetze, die effektive und schnelle Strafverfolgung und der konsequenten Umgang mit Straft�tern. Unsere Arbeit ist darauf ausgerichtet, Sicherheit zu bewahren und die Menschen zu sch�tzen. Wir stehen f�r eine Balance von Sicherheit und Freiheit, die die Grundrechte des Einzelnen bestm�glich wahrt. Das haben wir bewiesen, als es darum ging, die Regelungen zum genetischen Fingerabdruck neu zu fassen. Wir stehen f�r ein Familienrecht, das im Unterhaltsrecht das Kindeswohl an die erste Stelle setzt. Mit der rechtlichen Anerkennung homosexueller Partnerschaften tragen wir der ver�nderten gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung. Wir stehen f�r den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung. Deshalb treten wir f�r die Umsetzung der zivilrechtlichen EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in einer Form ein, die Diskriminierung bek�mpft und �chtet, ohne dabei b�rokratischen Ballast zu schaffen. Wir stehen f�r die Selbstbestimmung der Menschen auch am Lebensende. Deshalb werden wir die Patientenverf�gung gesetzlich verankern, damit jeder Mensch sicher sein kann, dass sein Wille geachtet wird, auch wenn er oder sie selbst nicht mehr in der Lage ist, ihn zu �u�ern. Wir stehen daf�r, dass Marktwirtschaft sozial bleibt. Unser Leitbild in der Verbraucherpolitik bleibt der m�ndige Verbraucher und die m�ndige Verbraucherin. Ihre Interessen bringen wir in einen sachgerechten Ausgleich mit dem Ziel der Unternehmen, Gewinne zu erzielen. In diesem Sinne werden wir das Versicherungsvertragsrecht zugunsten der Versicherten �ndern. Dazu geh�ren beispielsweise umfassende Informations- und Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ? auch �ber die H�he der �berschussbeteiligung. Versto�en Versicherer dagegen, sollen sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzen m�ssen. Ebenso geh�ren dazu Regelungen, die bei vorzeitiger K�ndigung einer Lebensversicherung die finanziellen Interessen der Versicherten angemessener wahrt. Wir stehen f�r ein Kaptialmarktrecht, das im Interesse des Anlegerschutzes der Transparenz verpflichtet ist und damit Investitionen in Deutschland ? auch f�r ausl�ndische Investoren - attraktiv macht. Wir stehen f�r die Reform des GmbH-Rechts, damit die GmbH als die Gesellschaftsform des deutschen Mittelstandes auch in Zukunft eine attraktive Rechtsform bleibt. Kurzum: Sozialdemokratische Rechtspolitik steht f�r mehr Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.?
Wed, 17 Aug 2005 13:01:39 +0200
Zus�tzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es k�nftig einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts f�r Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute der �ffentlichkeit pr�sentiert hat, best�tigt die praktische Notwendigkeit einer solchen Gesetzesinitiative ? demnach ist ein eigener Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen. Der englische Begriff Stalking stammt aus der J�gersprache und bedeutet so viel wie ?anpirschen? oder ?anschleichen?. Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf ? in schweren F�llen verletzen sie ihre Opfer, t�ten sie sogar. Stalker sind h�ufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Ph�nomen Stalking verbergen. Viele Stalking-Handlungen erf�llen schon heute Tatbest�nde des Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch, K�rperverletzung oder sexuelle N�tigung vorliegen. Dar�ber hinaus haben die Opfer die M�glichkeit, �ber das Gewaltschutzgesetz bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu n�hern. Verst��t der T�ter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verh�ngen. Der Forschungsbericht des ifb zur Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses Instrumentarium bew�hrt hat. Allerdings sprechen sich die Experten daf�r aus, eine eigenst�ndige Regelung im Strafgesetzbuch zu schaffen. Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht vor, dass ein neuer Tatbestand � 241b ?Nachstellung? in das Strafgesetzbuch eingef�gt wird. Bei der Strafverfolgung von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbeh�rden bislang h�ufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender Straftatbest�nde. Dabei wird h�ufig untersch�tzt, dass gerade die fortw�hrende Bel�stigung durch vielf�ltige ? teilweise bislang auch nicht strafbare Handlungen ? das Opfer nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeintr�chtigt. Diese L�cke wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese �nderung des Strafgesetzbuches k�nnen die Strafverfolgungsbeh�rden k�nftig fr�her einschreiten und die Opfer somit besser sch�tzen. Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare Ann�herung an das Opfer und n�her bestimmte Bedrohun- gen. Diese Handlungen f�hren nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeintr�chtigungen gef�hrt haben (?... und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeintr�chtigt?). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte. Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen � 241b Strafgesetzbuch f�llt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz �ber das Gewaltschutzgesetz (� 4 GewSchG). Dar�ber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen. � 241b StGB Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine r�umliche N�he aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder �ber Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbr�uchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen f�r ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder 4. ihn mit der Verletzung von Leben, k�rperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt. Neben der Einf�gung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich. Beseitigung von Vollzugsdefiziten Um Stalking-Opfer sch�tzen zu k�nnen, m�ssen au�erdem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte �ber das Ph�nomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der L�nder. Soweit Einflussm�glichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanw�ltinnen und Staatsanw�lten ber�cksichtigt. Dar�ber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking) sowie in Brosch�ren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien. Verbesserung des bestehenden Instrumentariums a) �nderungen der Richtlinien f�r das Straf- und Bu�geldverfahren (RiStBV) Die Richtlinien f�r das Straf- und Bu�geldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf � 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzust�ndigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren m�glichst in einem beschleunigten Verfahren (�� 417 ff StPO) durchgef�hrt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung m�glich. b) einheitliche Zust�ndigkeit des Familiengerichts f�r alle Gewaltschutzverfahren Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den Familiengerichten geb�ndelt werden. Bislang sind neben den Familiengerichten auch die Zivilgerichte zust�ndig.
Fri, 12 Aug 2005 10:35:28 +0200
CK - Washington.   In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverfassungsgericht, in Leipzig determined that

(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and
(2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.

The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.

The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.

The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Political persecution by a regime continues until a regime ends its hostile attitude towards the persecuted or is itself ended, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig held on August 25, 2005.

The decision in the matter BVerG 7C19.04 reverses a lower court decision which understood persecution to end, with respect to the statute for the recovery of property lost to the Nazis or sold under pressure of political persecution, when the government returned expropriated property to its owner. In the case at bar, the Nazi government had returned the property in 1934 but kept the pressure on the exile owner who sold the property in 1939.

In the court's view, the action for the recovery of the property may proceed, and the heirs of the original owner may prove their case based on the assumption that persecution of their father continued until the end of the Nazi regime in 1945.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Information pours in that the United States declines offers of flood assistance from foreign countries.

On the radio, listeners complain that foreign countries show no interest in assisting America. Gradually, some radio stations broadcast corrections to that view.

By tonight, it seems clear that such offers meet resistance. Under NATO/SOFA, GIs from American military bases were free to act in Germany, and they assisted regularly and generously in German floods and other catastrophes. Germany is one of the countries that has offered the United States disaster relief, such as from its Technical Relief Agency, THW. Naturally, Germany is not in the same position as the United States under NATO/SOFA and may not send its troops from its bases in the Southwest to the flood zones, to fly in its search and rescue experts, or to bring THW generators to the South.

Sovereignty and humanitarian aid--a complicated mix.

Update: NBC News just confirms that the Administration has rejected foreign offers of assistance.
German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.   The German Constitutional Court ruled on August 25, 2005 that President Köhler's decision to dissolve parliament on July 21, 2005 was not unconstitutional, 2 BvE 4/05 and 2 BvE 7/05.

Two members of parliament had complained to the highest court that dissolving parliament and calling for new elections on September 18, 2005 would conflict with Article 68 of the German Constitution and would, therefore, be unconstitutional.

The Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, gave President Köhler's decision the required legitimacy with its ruling. Although the election campaign started in July, the final decision was made by the Court.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In a victory for foreign plaintiffs, the eighth civil division of the Federal Supreme Court, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe decided on June 1, 2005 that a motion to dismiss for lack of local jurisdiction should be construed to incorporate a motion to dismiss for lack of international jurisdiction.

The decision in the matter VII ZR 256/04, published at recht-in.de involves a contract for payment for goods sold by a German manufacturer to a Belgian distributor. The court found the German conflicts of laws rules and terms of the supply agreement to point to jurisdiction over the Belgian defendant in a German court. The defendant had moved to dismiss the complaint for lack of local jurisdiction and had failed to expressly plead a lack of international jurisdiction.

The Supreme Court examined the applicable EU directives and their transformation in German law as well as the rules of construction for procedural pleadings. It found that the defective pleading was open to interpretation, but not the view that the defendant meant to plead that another German court had jurisdiction over the defendant. Instead, the only possible view is that any German court would lack international jurisdiction. This is the only result that the lower court should have arrived at, the upper court held. Accordingly, the lower court should not have construed the defective pleading as a waiver of the defense of lacking international jurisdiction.

This segment of the ruling would apply also in a German-American setting, although the ultimate outcome of the case was controlled by EU and German law.

The German concept of local jurisdiction is somewhat similar to personal jurisdiction in the United States, but also contains elements of the concept of venue. The concept of international jurisdiction under German law is frequently overlooked.
German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 06 Sep 2005 19:45:38 GMT
Aktenzeichen: 2 BvF 2/01. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-08-31T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2501/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-08-26T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 25.08.2005
2005-08-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-08-23T00:00:00+01:00
Tue, 06 Sep 2005 19:45:39 GMT
Wiesbaden (ots) - * Feierliche Zeremonie mit Innenminister Otto Schily * Termin: Freitag, 02.09.2005, 12.00 h bis 13.00 h, Wiesbaden-Biebrich, �ppelallee 45 * Akkreditierungsfrist: Donnerstag, 01.09.2005, 11.00 h Ein modernes Geb�ude f�r ...
Tue, 30 Aug 2005 12:03:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:55 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung. 2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. 3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde. 4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang. a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden. b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:00:33 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung. 2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. 3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde. 4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang. a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden. b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:01:07 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag. Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:23 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag. Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:38 +0200
§ 439 Abs. 4 BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten, Mangel behafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.
Fri, 2 Sep 2005 14:00:10 +0200
Zur Reichweite des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei einer Änderung der Rechtswegzuständigkeit (hier: § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3302).
Tue, 6 Sep 2005 23:41:06 +0200
Zur Vereinbarkeit der Bestellung und Abholung von Arzneimitteln in Drogeriemärkten u.a. mit arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften
Thu, 1 Sep 2005 16:16:29 +0200
Muss nicht, darf aber nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher Art im Hinblick auf die Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück. Der von § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW geforderten Anbausicherung steht gleich eine hinreichend gewichtige Bebauung, bei der es sich nicht um ein Gebäude mit einer Hauptnutzung handeln muss.
Tue, 6 Sep 2005 23:54:07 +0200
Tue, 06 Sep 2005 19:45:41 GMT
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verf�gung. Hierf�r klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1 Zusammenfassung - Summary2 1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen l�sst, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 1 Sep 2005 19:26:18 +0200
I. Die Kl�gerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach � 7 Abs. 1 des Verm�gensgesetzes VermG .1 Mit Bescheid vom 6. November 1998 �bertrug das Amt zur Regelung offener Verm�gensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Kl�gerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bez�glich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen versto�en, ist der Antrag zul�ssig, jedoch nur insoweit begr�ndet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg f�hrt n�mlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verh�ngun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des � 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umst�nde, die der Fortf�hrung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu z�hlen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von T�...
Wed, 24 Aug 2005 14:34:52 +0200