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Neuigkeiten (10.09.05)
Fri, 09 Sep 2005 23:42:01 GMT
Fri, 09 Sep 2005 23:42:01 GMT
Pressemitteilung 118/05 vom 07.09.2005
Pressemitteilung 117/05 vom 26.08.2005
Pressemitteilung 116/05 vom 25.08.2005
Pressemitteilung 115/05 vom 18.08.2005
Pressemitteilung 114/05 vom 16.08.2005
Fri, 09 Sep 2005 23:42:02 GMT
Neu unter den JuraBlogs ist die "walfischbucht" von Rechtsanwalt Arne Buck aus Wismar.
Thema des seit Juni geführten Blogs sind "Meldungen, Fundstücke und Anmerkungen zu Recht, Gesellschaft und für merkwürdig Gehaltenem".. also alles, was auf und neben dem Schreibtisch interessant ist.
Viel Erfolg und Herzlich Willkommen! Neu unter den JuraBlogs ist die “walfischbucht” von Rechtsanwalt Arne Buck aus Wismar.
Thema des seit Juni geführten Blogs sind “Meldungen, Fundstücke und Anmerkungen zu Recht, Gesellschaft und für merkwürdig Gehaltenem”.. also alles, was auf und neben dem Schreibtisch interessant ist.
Viel Erfolg und Herzlich Willkommen!
Tue, 06 Sep 2005 21:05:03 +0000
Fri, 09 Sep 2005 23:42:03 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Import von Textilwaren aus der Volksrepublik (VR) China.
2005-09-05T00:00:00+01:00
Die in Deutschland lebende Antragstellerin wurde nach Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 21. Juni 1999 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Auf ihren Antrag vom 20. Juli 1999 wurde ihr am 5. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erneut verliehen.
2005-09-02T00:00:00+01:00
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren ist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auf den 18. September 2005 anzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gefährden oder verletzen.
2005-08-25T00:00:00+01:00
Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
2005-08-23T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
2005-08-18T00:00:00+01:00
Fri, 09 Sep 2005 23:42:03 GMT
Fri, 09 Sep 2005 23:42:03 GMT
Mon, 05 Sep 2005 00:00:00 GMT
Mon, 05 Sep 2005 00:00:00 GMT
Mon, 05 Sep 2005 00:00:00 GMT
Mon, 05 Sep 2005 00:00:00 GMT
Fri, 09 Sep 2005 23:42:03 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Fri, 09 Sep 2005 23:42:04 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 09 Sep 2005 23:42:04 GMT
2005-09-09T00:26:17+01:00
Kann doch nicht sein, dass nur ein Blawg vom 3. Europäischen Juristentag in Genf berichtet. Im JuraWiki wurde heute auch eine Seite dazu angelegt.
2005-09-08T23:52:25+01:00
Nachdem Sonja Hampel leider aus der JIPS- und LAWgical-Redaktion ausgeschieden ist, ist sie glücklicherweise nicht aus der deutschen Blawg-Gemeinde verschwunden. Neben ihrem zunehmenden Engagement für das Jurawiki (u.a. in der AudioWerkstatt) betreibt sie seit Juli diesen Jahres ihr eigenes Blawg, die Nach-Recht-En. Dort informiert sie über Neuigkeiten aus der nationalen und internationalen Technik- und Rechtsinformatik-Szene und über eigene Arbeitsergebnisse (z.B. zum Mind-Mapping). Außerdem ist Sonja eine exzellente Interviewerin.
2005-09-03T14:42:35+01:00
Wir sind uns zwar nicht ganz sicher, ob es sich bei der IARLJ um ein "freies Projekt" im Sinne unser (vorläufigen) Definition handelt. Der Verantwortliche Paul Tiedemann hat uns jedoch so freundlich um eine Teilnahme am Gesprächskreis und eine Präsentation im CIP-Raum gebeten, dass wir jedenfalls nicht nein sagen konnten und ihn ebenso herzlich willkommen heißen wie alle anderen. Vielleicht finden wir beim Gesprächskreis Zeit, die Frage zu beantworten.
Die IARLJ ist die Internationale Vereinigung von Richtern im Flüchtlingsrecht. Neuester Bestandteil der Webpräsenz ist die IARLJ Database, die eine umfassende Sammlung internationaler Entscheidungen zum Asylrecht enthält. Tiedemann hat diese Datenbank jüngst auch bei JurPC ausführlich vorgestellt.
2005-08-31T17:24:19+01:00
Jeder weiß, dass das Bundesverfassungsgericht am letzten Donnerstag den Weg für Neuwahlen frei gemacht hat. Aber wie kommt es, dass die schriftliche Urteilsbegründung dazu noch nicht veröffentlicht ist? Wie gelangt überhaupt eine Entscheidung auf den Server des Bundesverfassungsgerichts? Welches ist das Urteil mit den meisten Abrufen?
Solche und andere spannende Fragen klärt die Webmasterin des
Bundesverfassungsgerichts Iris Speiser im Gespräch mit Ralf Zosel (beide sind bekanntlich auch Redaktionsmitglieder im LAWgical) und
gibt dabei Einblicke in die Arbeit des höchsten deutschen Gerichts. Der
Podcast ist ein Beitrag der AudioWerkstatt im JuraWiki zum heutigen Thementag der deutschen Podcaster. [MP3 | RSS]
2005-08-30T08:28:45+01:00
Fri, 09 Sep 2005 23:42:04 GMT
Mit dem Petitionsrecht steht für alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland ein direkter Weg ...
2005-09-08 12:00:00
Ab dem 1. September 2005 stellt Sachsen-Anhalt erstmals sein gesamtes Landesrecht – also 280 ...
2005-09-08 12:00:00
Viele Wähler und Wählerinnen sind noch unentschlossen, wenn sie am 18.September vor die ...
2005-09-08 12:00:00
In neuer Aufmachung bemüht sich die Homepage des Deutschen Bundestages auf originelle Weise um ...
2005-09-08 12:00:00
Fri, 09 Sep 2005 23:42:05 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu Überlegungen des
niedersächsischen Ministerpräsidenten, eine Bundesratsinitiative zu
den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone
zwischen 1945 und 1949 zu starten:
?Mit seinen Überlegungen spielt Herr Wulff aus
wahltaktischen Gründen mit den Erwartungen der Menschen. Er weiß,
dass es für eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder
finanzielle Spielräume noch die Aussicht auf politische
Mehrheiten gibt. Es war schließlich die CDU-geführte
Bundesregierung, die für den gesetzlichen Ausschluss von
Rückübertragungsansprüchen und die Höhe der
Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-grüne
Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den
Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei
haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen
Bundesländern berücksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen
Vermögen aufgebaut haben. Wir haben diese Lösung erfolgreich vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten.?
Zum Hintergrund:
Nach dem Vermögensgesetz ist bei Enteignungen in der
Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine Rückübertragung des Eigentums
ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die
deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und
parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs
geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die
Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später
Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag
enthält zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen
Erklärung widersprechen.
Die Alteigentümer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren
haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der
Bundesrepublik Deutschland für enteignete Grundstücke bzw.
Unternehmen. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September
1994 geregelt. Sie entspricht genau der Höhe der Entschädigung,
die auch die Opfer von Vermögenseinziehungen aus der Zeit der
NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die
Vermögenswerte heute aus bestimmten Gründen nicht zurückgegeben
werden können. Zusätzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits
jetzt die Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Flächen zu
vergünstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. März 2005 hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ?
wie schon früher das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses
Gesetz gerichtete Beschwerden zurückgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit
dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ein wichtiges
familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die
Reform des Unterhaltsrechts. ?Mit der Reform wollen wir das
Wohl der Kinder fördern und die nacheheliche Eigenverantwortung
stärken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders
schutzbedürftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber
allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genießen. Ein weiteres
Ziel der Reform ist, der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu
tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und
es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller
geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne
Kinder sind berufstätig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche
Eigenverantwortung zu stärken und den Gerichten mehr Möglichkeiten
zu geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu
befristen und zu begrenzen?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar:
Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es
geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität
zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung
zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen.
Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders
sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und
gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat
sich in den vergangenen Jahren geändert:
Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen
steigt (von 156.425 im Jahr 1993 auf fast 213.700 im Jahr 2004,
also eine Steigerung um 36% in zehn Jahren). Geschieden werden
eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind
kinderlos.
Geänderte Rollenverteilung: Immer mehr Mütter
mit minderjährigen Kindern sind berufstätig. Ihre
Erwerbstätigenquote, also der prozentuale Anteil der Mütter,
die erwerbstätig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und damit vier
Prozentpunkte höher als 1996. Damit sind zwei von drei Müttern
berufstätig. Das deckt sich mit dem europäischen Trend.
Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden
74% aller Familien mit minderjährigen Kindern aus Ehepaaren mit
Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen
Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden Müttern oder
Vätern mit Kindern zusammen.
Steigende Zahl von Mangelfällen: Trennung und
Scheidung führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen
wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der Mangelfälle steigt, in
denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle
Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verfügung
stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in
komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und
zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis häufig für
keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle
Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche
Leistungen angewiesen sind. So erklärt sich u.a. die hohe Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die Ende 2003 ca. 1,08
Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempfänger.
Zunahme von ?Zweitfamilien?: Da
immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der
Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer
?Zweitfamilie? mit Kindern. Hier muss heute im
Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und
zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der
erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist. Für die
zweite Familie bleibt deshalb ?unter dem Strich?
oft nur wenig übrig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute
die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind
betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge häufig ganz leer
aus und erhält keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den
ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise
auf eine Betreuung angewiesen ist.
Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der
Ehe: Neuere Untersuchungen zeigen, dass zwar der für
die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel ?ohne
Murren? gezahlt wird ? was nicht zuletzt der
Einführung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr 1998 zu
verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist
dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde
Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten
zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der
Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als
dies früher der Fall war.
Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen
Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr
Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die
Abhängigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen
Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine
realistische Chance geben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht
transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von
Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem
Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur
Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei
Ziele verfolgt:
1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
Erstes Ziel: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant
ist:
eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die
Kinder betreuen
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im
Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das
unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit
geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten
Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem
zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind
gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater)
privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem
Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl
ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder
nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der
Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden.
Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber
nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene
Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch
hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang
müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile
haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder
waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese
Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten
Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der
zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht
verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich
behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen
Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei
langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in
die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf
auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines
besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich
deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der
geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet
war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger
schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
Was heißt das konkret?
Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei
Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und
Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die
Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet
nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der
Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei
minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog.
Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller
Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht,
müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie
befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die
Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil
sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. Anders wäre
es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos
geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit
nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden
wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im
zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau
und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld
verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt.
Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die
nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres
Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei
Jahren endet.
Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des
Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität
gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die
?leer? ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt
erhalten, haben ? wie schon heute - bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe
nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach
dem SGB II .
2. Besserstellung der nicht verheirateten
Mutter
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater)
erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang
Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen,
wenn dies nicht ?grob unbillig? ist. Der Gesetzgeber
knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der
geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung
frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa
acht Jahre alt ist.
Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der
Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der
fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der notwendigen
Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der
nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen
Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grundsätzliche
Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um
die derzeit große Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener
und unverheirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll
die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform
setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache
Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen größeren
Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verlängerung des
Anspruchs haben. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies
zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter
führen. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder
verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und
getrennt leben.
Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die
Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der
Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der
Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt,
dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt.
Vor allem der Maßstab der ?ehelichen
Lebensverhältnisse? erschwert oder verhindert häufig den
Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim
nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung
ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die
Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr
vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten
gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht
?auf gleicher Augenhöhe? gegenüberstehen. In vielen
Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht
genau abschätzen.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird
ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter
der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden
Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als
bisher.
Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den
nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach
zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der
entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben
dafür , ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja,
welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Ein vertraglicher Verzicht auf
Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn
sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall
weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb
notariell beurkundet werden.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem
geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so
lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der
Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig
werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann
dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten
Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist
das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den
konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen
werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist
nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit -
wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst
wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende
Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der
Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme
einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer
hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren
Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der
Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil
künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil
selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann.
Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also
darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige
Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig
erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu
erreichen ist u.s.w..
2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie
mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen
bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies
tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete
Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der
richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen,
die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte
Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als
angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr
Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu
befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in
den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher
zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer
Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es
aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der
Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in
der Ehe.
Fazit und Ausblick:
Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten keine
?Revolution? im Unterhaltsrecht. Sie bringen
im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im
Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten
nach der Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in
besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre
gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen.
Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für
?Altfälle? gelten, dies allerdings nur, wenn es den
Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal
getroffene Regelung zumutbar ist. Die Änderungen passen
das Unterhaltsrecht also behutsam an eine geänderte
gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen
an.
Die beteiligten Verbände, der Bundesgerichtshof und die
Bundesländer haben fast einhellig positiv auf die
Reformvorschläge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
das Änderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten
kann.
Wed, 07 Sep 2005 12:54:44 +0200
?Bundeskanzler Schröder hat am 24. August den Betroffenen des
Hochwassers in Bayern schnell spürbare finanzielle Hilfe zugesagt.
Diese soll den betroffnen Menschen zugute kommen, die Beseitigung
der Schäden ermöglichen und den Hochwasserschutz in Bayern weiter
verbessern. Die Bundesregierung sorgt in Zusammenarbeit mit der
bayerischen Staatsregierung dafür, dass die Menschen vor Ort nicht
mit den Folgen des Hochwasser alleingelassen werden?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die die Bundeshilfen im
Auftrag des Bundeskanzlers koordiniert.
Der Bund wird dazu über 160 Millionen ? zur Verfügung
stellen und damit deutlich mehr als die Hälfte der Kosten des
Hilfsprogramms tragen. Die administrative Abwicklung der Hilfen
übernimmt die bayerische Staatsregierung.
Im Einzelnen wird sich der Bund wie folgt beteiligen:
1. Soforthilfeprogramm für Privathaushalte
Zur Beseitigung nicht versicherbarer Schäden an Hausrat und bei
Ölschäden an den Gebäuden können pro Haushalt bis zu 2.500 ?
für den Hausrat und bis zu 5.000 ? je Wohngebäude zur
Verfügung gestellt werden.
Die Mittel können ohne großen Aufwand beantragt werden können,
nur einfache Nachweise über die Schäden müssen dargelegt werden.
Das hat sich schon bei der Elbe-Flut 2002 bewährt. Die
Beantragung der Mittel ist bis Ende Oktober möglich, es besteht
also ausreichend Zeit für die Betroffenen.
Für schwierige Fälle ? auch das hat sich 2002 bewährt
? ist ein so genannter Härte-Fonds eingerichtet, der denen
hilft, die durch das Hochwasser in eine wirklich existenzielle
Notlage geratenen sind. Dieser Fonds greift dann, wenn die
Unterstützung durch das Sofortprogramm oder Spenden und
Versicherungsleistungen nicht ausreichen sollte.
Der Bund beteiligt sich am Soforthilfeprogramm für
Privathaushalte und dem Härte-Fonds zu jeweils 50 Prozent und
trägt dazu insgesamt mit 15 Millionen ? bei.
2. Soforhilfe für Landwirtschaft , Gewerbe und
Freiberufler
Zwei weitere Soforthilfeprogramme richten sich an
die landwirtschaftlichen Betriebe und gewerbliche Unternehmen und
Freiberufler, die durch das Hochwasser geschädigt wurden. Auch
hier sind für Existenzgefährdungen und extreme Härtefälle
besondere Regelungen getroffen worden. Da die Programme
Wirtschaftsbetriebe in einer Notlage unterstützen, ist die dazu
erforderliche Notifikation bei der Europäischen Union auf den Weg
gebracht worden. Auch bei diesen beiden Programme trägt der Bund
mit knapp 9,5 Millionen ? die Hälfte der Finanzierung
(für Landwirtschaft bis zu 2,475 Millionen ?, bei
gewerblicher Wirtschaft/Freiberufler bis zu sieben Millionen
?).
Für die finanzielle Hilfe für die vom Hochwasser geschädigten
Menschen und für die Beseitigung der Schäden in der
Landwirtschaft und bei den Unternehmen ist also ausreichend
Vorsorge getroffen. Die Betroffenen können sich darauf verlassen.
Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass die
in diesen Fällen bewährten steuerlichen Hilfsmaßnahmen (z.B.
einkommenssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen als
Sponsoring-Maßnahme) in Kraft gesetzt.
3. Hilfen für beschädigte kommunale
Infrastruktur
Für die Beseitigung der Schäden an der kommunalen Infrastruktur
wird der Bund ? orientiert an der derzeitigen
Schadensbilanz der bayerischen Staatsregierung ?
voraussichtlich rund 17,5 Millionen ? bereit stellen.
Gegebenfalls auch mehr ? in jedem Fall 50 Prozent der
benötigten Mittel. Damit können die nach dem Hochwasser
erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen zum Beispiel an Brücken,
Straßen und Parkflächen, aber auch zur Instandsetzung von
hochwassergeschädigten Kindertagesstätten, Schulen,
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Verkehrsanlagen und
abfallwirtschaftlichen Einrichtungen finanziert werden.
Zur Wiederherstellung von Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen wird
sich der Bund mit voraussichtlich rund sechs Millionen ?
beteiligen. Der Bund trägt die Finanzierung dieser angesichts des
teils schwierigen Geländes im Alpenraum aufwändigen Maßnahmen zu
60 Prozent ? also zu deutlich mehr als der Hälfte - im
Rahmen der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe.
4. Wiederherstellung von Bundesinfrastruktur
Auch die Infrastruktur des Bundes ist von Hochwasserschäden
betroffen, beispielsweise die Lechbrücke bei Augsburg auf der
wichtigen Autobahn A 8 oder die A 93 südlich von Rosenheim. Bei
den Bundesstraßen sind ebenfalls Schäden zu verzeichnen. Schwer
in Mitleidenschaft gezogen wurde das Schienennetz. Hier sind an
acht Strecken erhebliche Schäden zu verzeichnen, insbesondere an
den Verbindungen nach Garmisch-Partenkirchen. Die
Schadenbeseitigung trägt der Bund hier alleine, die Kosten werden
sich nach heutigem Stand auf bis zu 18 Millionen ? belaufen.
?Ich denke, damit ist klar, dass für eine rasche Hilfe und
die Beseitigung der Schäden das Erforderliche getan wird.
Übrigens hat der Bund dem Land Bayern die Kosten für den Einsatz
von Bundeswehr und Technischem Hilfswerk nicht in Rechnung
gestellt. Wichtig ist aber auch, dass wir nach vorne blicken und
die Naturgefahren besser abwehren. Die bayerische Staatsregierung
hat sich zu einer Verbesserung ihrer Maßnahmen entschlossen. Die
Bundesregierung wird sie dabei unterstützen und das bayerische
Hochwasserschutz-Aktionsprogramm in den Jahren 2006, 2007 und
2008 um jährlich 33 Millionen ? aufstocken. Im Rahmen der
hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe trägt der Bund mit den
insgesamt fast 100 Millionen ? für den bayerischen
Hochwasserschutz auch hier 60 Prozent der Kosten. Die Bayern
werden sich zu 40 Prozent mit jährlich 22 Millionen ?
beteiligen?, sagte Brigitte Zypries.
Die Bundesregierung macht damit klar, dass die
Katastrophenvorsorge dauerhaft gesichert werden muss, damit die
Schäden durch Extremwettereignisse begrenzt werden.
Wed, 07 Sep 2005 12:23:32 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen
Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das
gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in
Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit
eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer
erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit
Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges
Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine
Untätigkeitsbeschwerde einführen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen
speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls
auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche
Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret
anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang.
?Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen
ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können?,
unterstrich die Bundesjustizministerin.
Fallbeispiel:
Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er
längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem
Sachstand bleibt erfolglos.
In einem solchen Fall kann der Bürger künftig
Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein
Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem
Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen
Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik
im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch
Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen
Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen
Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten
lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der
Beschwerde treffen.
Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen
Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche
prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die
Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem
nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine
abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der
Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem
Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame
Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen.
Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu
deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur
das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6
Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde
(Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei
überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark
herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt,
zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach
der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte
Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um
Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer
zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der
überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb
des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er
alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren
innerhalb angemessener Frist beendet werden können.
Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses
Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet,
dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen
wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet
werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren
Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang
mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz
weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp
und unaufwändig abschlägig beschieden werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter www.bmj.bund.de
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren
in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:
Zivilgerichte
Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz
(bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw.
7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer
in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben
als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite
zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3
und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten
dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24
Monate.
Verwaltungsgerichte
Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im
Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen
in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste
durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate,
die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7
Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24
Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen
sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als
Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf
das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt
demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr
als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den
Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr
als 36 Monate.
Finanzgerichte
Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein
erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber
durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger
in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten
rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24
Monate, über 15 % länger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
Fri, 09 Sep 2005 23:42:08 GMT
MAG - Washington. The 2005 election drama adds another act.
The election board of the Free
State of Saxony announced on
September
8, 2005 that the elections in the electoral district of
Dresden have to be cancelled and newly arranged.
By statute, a
by-election needs to meet the requirements of §43
of the federal election code; Bundeswahlgesetz.
The rerun was caused by the sudden death of
Kerstin Lorenz, candidate for
the Nationalistic
Party of Germany, NPD on September 7, 2005. She
died at the age of 43 after suffering a cerebral apoplexy at
a campaign rally on September 5, 2005.
The exact date of the by-election has not yet been set.
There is general agreement, however, that the general federal elections to the diet in Berlin on September 18, 2005 will not produce
a final result. If there should be a narrow
majority after the general election, the electoral district 160 of
Dresden could decide the outcome for the nation.
Authorities are still verifying if it is possible to publish
a preliminary result on September 18. But the final result
of the 2005 elections will have to be postponed at least for several
weeks until the beautiful Saxon city has also
given their approximately 219,000 votes. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverfassungsgericht, in Leipzig determined that
(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and (2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.
The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.
The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.
The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Information pours in that the United States declines offers of flood assistance from foreign countries.
On the radio, listeners complain that foreign countries show no interest in assisting America. Gradually, some radio stations broadcast corrections to that view.
By tonight, it seems clear that such offers meet resistance. Under NATO/SOFA, GIs from American military bases were free to act in Germany, and they assisted regularly and generously in German floods and other catastrophes. Germany is one of the countries that has offered the United States disaster relief, such as from its Technical Relief Agency, THW. Naturally, Germany is not in the same position as the United States under NATO/SOFA and may not send its troops from its bases in the Southwest to the flood zones, to fly in its search and rescue experts, or to bring THW generators to the South.
Sovereignty and humanitarian aid--a complicated mix.
Update: NBC News just confirms that the Administration has rejected foreign offers of assistance. German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.
The German Constitutional Court ruled on August 25, 2005 that President Köhler's decision to dissolve parliament on July 21, 2005 was not unconstitutional, 2 BvE 4/05 and 2 BvE 7/05.
Two members of parliament had complained to the highest court that dissolving parliament and calling for new elections on September 18, 2005 would conflict with Article 68 of the German Constitution and would, therefore, be unconstitutional.
The Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, gave President Köhler's decision the required legitimacy with its ruling. Although the election campaign started in July, the final decision was made by the Court. German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 09 Sep 2005 23:42:09 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1781/05. Siehe auch: Entscheidung vom 05.09.2005
2005-09-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 25/05. Siehe auch: Entscheidung vom 02.09.2005
2005-09-07T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvF 2/01. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-08-31T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2501/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-08-26T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom 25.08.2005
2005-08-25T00:00:00+01:00
Fri, 09 Sep 2005 23:42:11 GMT
Wiesbaden (ots) - * Feierliche Zeremonie mit Innenminister Otto
Schily
* Termin: Freitag, 02.09.2005, 12.00 h bis 13.00 h,
Wiesbaden-Biebrich, Äppelallee 45
* Akkreditierungsfrist: Donnerstag, 01.09.2005, 11.00 h
Ein modernes Gebäude für ...
Tue, 30 Aug 2005 12:03:00 B
Wiesbaden (ots) - Vom 19. bis 22. September findet in Berlin die
74. Generalversammlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (IKPO-Interpol)statt.
Tagungsort ist das Hotel Intercontinental, Budapester Str. 2, in
10787 ...
Thu, 25 Aug 2005 13:56:00 B
Wiesbaden (ots) - Große Teile der Bevölkerung haben sie bereits
selbst erhalten: die so genannten "Phishing-E-Mails". Der Versand
erfolgt trotz zahlreicher Warnmeldungen in den Medien weiterhin. Ziel
der Täter ist es, in den Besitz von PIN- und ...
Wed, 17 Aug 2005 10:19:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet ab sofort auf
seiner Homepage unter www.bka.de neue Informationen zum Thema
Geldwäsche an. Das Angebot richtet sich an die Angehörigen freier
Berufe und wird von der Financial Intelligence ...
Fri, 12 Aug 2005 11:05:00 B
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös
- Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor
- Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau
prüfen
Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Fri, 09 Sep 2005 23:42:11 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Ist in der Teilungserklärung für eine Mehrhausanlage bestimmt, dass die Wohnungseigentümer des von der Änderung betroffenen Gebäudes mit Stimmenmehrheit u.a. über die Gestaltung der Fassade und des Außenanstrichs entscheiden, so liegt darin eine zulässige Abbedingung des § 22 I WEG.
In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, dem sämtliche Eigentumseinheiten eines Gebäudes zugeordnet sind, nicht gehindert, die vormals weiße Rückfront des Anbaus ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in apfelsinen-orangem Farbton zu streichen.
Der durch die Teilungserklärung eröffnete weite Gestaltungsspielraum wird durch das Verbot verunstaltender baulicher Maßnahmen begrenzt.
Wed, 7 Sep 2005 15:50:47 +0200
§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind.
Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:55 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.
2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.
3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.
b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.
c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:00:33 +0200
1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.
2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.
3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.
b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.
c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
Thu, 1 Sep 2005 16:01:07 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag.
Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:23 +0200
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG liegt auch dann nicht vor, wenn ein zweiter befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag.
Lediglich eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, ist unschädlich im Sinne des sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Veränderungsverbotes.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:38 +0200
§ 439 Abs. 4 BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten, Mangel behafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.
Fri, 2 Sep 2005 14:00:10 +0200
Zur Reichweite des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei einer Änderung der Rechtswegzuständigkeit (hier: § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3302).
Tue, 6 Sep 2005 23:41:06 +0200
Zur Vereinbarkeit der Bestellung und Abholung von Arzneimitteln in Drogeriemärkten u.a. mit arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften
Thu, 1 Sep 2005 16:16:29 +0200
Fri, 09 Sep 2005 23:42:13 GMT
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verfügung. Hierfür klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1
Zusammenfassung - Summary2
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 1 Sep 2005 19:26:18 +0200
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1
Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere allgemeine Verfahrensvoraussetzungen wie die Verfolgbarkeit von Tä...
Wed, 24 Aug 2005 14:34:52 +0200
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