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Neuigkeiten (20.09.05)

Mon, 19 Sep 2005 23:58:32 GMT
Mon, 19 Sep 2005 23:58:32 GMT
Mon, 19 Sep 2005 20:24:51 GMT
Heute neu unter den JuraBlogs ist unser erstes Schweizer Blog! Kulioo hatte hier schon gefragt, ob es es in der Schweiz überhaupt Jurablogs gibt.. Mit dem Blawg "strafprozess ..." von Konrad Jeker gewinnen wir Einblicke in schweizerische und internationale Entwicklungen im Straf- und Strafprozessrecht. Viel Erfolg dabei! Wie wäre es langsam ...

Heute neu unter den JuraBlogs ist unser erstes Schweizer Blog! Kulioo hatte hier schon gefragt, ob es es in der Schweiz überhaupt Jurablogs gibt..

Mit dem Blawg “strafprozess …” von Konrad Jeker gewinnen wir Einblicke in schweizerische und internationale Entwicklungen im Straf- und Strafprozessrecht. Viel Erfolg dabei!

Wie wäre es langsam mit kleinen Flaggen vor den Blogeinträgen?! ;-)

Wed, 14 Sep 2005 10:01:08 +0000
Mon, 19 Sep 2005 23:58:33 GMT
1. Die Antr�ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter ge�u�erte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorl�ufiges Wahlergebnis f�r die Bundestagswahl durch die Stimmausz�hlung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). F�r den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl f�r den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen f�r den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gem�� ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt dar�ber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die K�rze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unm�glich, die in ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterst�tzungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Ma�nahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art.�21 Abs. 1 und Art.�38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch h�chsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umst�nden der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag f�r den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche �berpr�fung der Aufl�sung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespr�sidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gem�� ��20 Abs. 2 Satz 2 und ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt dar�ber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterst�tzungsunterschriften befreit zu werden. Die K�rze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unm�glich, in der Bev�lkerung f�r ihre Ziele zu werben und die in ��20 Abs.�2 Satz 2 und ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterst�tzungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Ma�nahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gem�� Art.�21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gem�� Art.�38 Abs. 1 Satz 1 GG.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, f�r ihre Wahlvorschl�ge Unterst�tzungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der K�rze der Zeit nicht m�glich. Der Gesetzgeber habe es vers�umt, f�r den Fall der Aufl�sung des Deutschen Bundestags eine Erm�chtigung in ��52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Mon, 19 Sep 2005 23:58:33 GMT
Mon, 19 Sep 2005 20:24:53 GMT
Mon, 19 Sep 2005 16:29:50 CEST Uhr - Shaleema schrieb - Erbe
Hallo ich bin neu hier und ich bin auch neu bei den Vermietern.Mein Vater ist vor kurzem verstorben und ich habe sein Haus geerbt.In diesem Haus sind 2 Wohnungen im oberen Geschoss wohnt meine Gro�mutter was nicht weier st�ren soll.Die Wohnung im Erdgeschoss w�rde ich gerne vermieten.Es ist eine 3-Zimmer Wohnung mit ca 80 m�, sie wurde in den 70-ern gebaut und ist wirklich sch� ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-19CEST16:29:50+01:00
Sun, 18 Sep 2005 11:03:03 CEST Uhr - unterstudienrat schrieb - Pflichten eines Vermieters?
Hallo alle zusammen, einer meiner Mieter beschwert sich �ber die andere Mietpartei (2 WE), Modellbau in Garage zu normalen Tageszeiten, keine nennenswerte L�rmbel�stigung, unser Rasenm�her ist lauter und l�uft zeitlich deutlich l�nger. Bin Newbie als Vermieter, er macht mir ziemlichen Stress, droht sogar mit Mietminderung?!?!? Habe ich eine M�glichkeit dem Stressmacher eve ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-18CEST11:03:03+01:00
Fri, 16 Sep 2005 21:02:22 CEST Uhr - Nic schrieb - Mu� der Vermieter den Einbau eines Waschbeckens bezahlen???
Hallo, ich h�tte mal eine Frage: Ich habe vor zwei Jahren eine Wohnung ersteigert, sie ist seit vielen Jahren an eine alte Dame vermietet. Bislang klappt alles ganz gut, ich habe bislang weder die Wohnung gesehen, noch gibt es einen Mietvertrag. Heute bekomme ich ein Schreiben meiner Mieterin, sie habe ein neues Waschbecken und neue Armaturen im Badezimmer einbauen lassen, da ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-16CEST21:02:22+01:00
Fri, 16 Sep 2005 14:49:45 CEST Uhr - coco11 schrieb - Bekomme keine Auskunft aus dem Melderegister!!
In meinem Mietshaus habe ich mit einer Mieterin einen alten Inklusivmietvertrag (vor meiner Zeit). In dieser Wohnung wohnen eigendlich nur die Mieterin und Ihre zwei kleinen Kinder. Innerhalb der letzten Monate finde ich aber immer neue Nachnamen an der Wohnungst�r bzw. Briefkasten (zwei an der T�r und vier am Briefkasten) und das ohne Ansage der Mieterin. Nun bin ich nat�rlich ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-16CEST14:49:45+01:00
Fri, 16 Sep 2005 08:22:16 CEST Uhr - j�rgen5 schrieb - Mieterin ins Pflegeheim �rger mit Betreuer
Mieterin wurde in ein Pflegeheim untergebracht und bekam einen sog. Betreuer. Seit zwei Monaten wird keine Miete (auch R�ckstand ist noch offen) mehr gezahlt. Das Haus wurde von "Beauftragten" des Betreuers leerger�umt. Sieht schlimm aus. Keine K�ndigung bisher erhalten, kein Geld, Betreuer h�lt mich durch Nichtantworten seit ca. zwei Wochen hin :" Angelegenheit ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-16CEST08:22:16+01:00
Mon, 19 Sep 2005 23:58:34 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Mon, 19 Sep 2005 23:58:34 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 19 Sep 2005 23:58:34 GMT

Dem augenf�llig noch wenig erforschten "W�hlerzuwachs-Paradoxon" und anderen Feinheiten des deutschen Wahlrechts widmet sich wahlrecht.de. So soll beispielsweise ein als "negatives Stimmgewicht" (offenbar auch noch nicht so recht) bekannt gewordenes Ph�nomen wahrscheinlich dazu f�hren, dass die Wahlkampfleiter der Union versuchen werden, ihre W�hler von der Stimmabgabe f�r die eigene Partei abzuhalten. Spiegel-Online berichtet heute ausf�hrlich.

2005-09-19T20:04:04+01:00

Nicht nur unsere Vorfreude auf den Gespr�chskreis "Freie juristische Internetprojekte" am kommenden Donnerstag beim EDV-Gerichtstag ist gro�, auch die unserer Teilnehmer. In unserer kurzen Reihe nicht ausdr�cklich vorgestellt wurden die Projekte, die "selbstverst�ndlich" auch mit dabei sind: das Tingeltangel Blog, der Jura-Trainer, das JuraWiki und nat�rlich das LAWgical.

An dieser Stelle sei nochmal kurz darauf hingewiesen, dass neben den bisher vorgestellten Projekten auch zahlreiche weitere Interessierte - auch aus dem Verlagswesen - ihre Teilnahme zugesagt haben. Und dass sich die genannten Projekte nicht nur beim Gespr�chskreis vorstellen, sondern w�hrend der gesamten Tagung im CIP-Raum des Tagungsgeb�udes (hinter dem Eingang links der erste Raum auf der linken Seite). Das ist ein Ergebnis unserer Initiative "Ich Mach's Online" - ein weiteres ist ein Flugblatt, das wir auf der Tagung auslegen werden.

2005-09-19T18:41:21+01:00

Samstangs nachmittags klingelt das Telefon. Eine freundliche (vermutlich computergenerierte) Damenstimme gibt sinngem�� folgende frohe Botschaft kund:

"Sie haben garantiert gewonnen...Ihr Gewinn betr�gt bis zu 3.000� - garantiert mindestens 1.500�...Ihre Telefonnummer mit der Endziffer ### wurde unter 100.000en ausgelost...Sie erhalten den Gewinn jeodch nur, wenn Sie noch heute folgende Nummer anrufen: 0190-828463...nur 1,86�/Minute."

Bei der angegebenen 0190-Rufnummer handelt es sich um einen Premium-Rate-Dienst der teureren Sorte. Immerhin werden bei diesem Dienst die Kosten korrekt angegeben. Es ist aber durchaus damit zu rechnen, dass die gl�cklichen "Gewinner" diesen Nachsatz nicht bewusst wahrnehmen. In der Regel handelt es sich bei derartigen Gewinnmitteilungen um reine Abzocke, die nur dazu dienen soll, Anrufe �ber die teuren Nummern auszul�sen. Wer steckt aber hinter diesen Anrufen? Hier ein Versuch der R�ckverfolgung:

Die Bundesnetzagentur (fr�her RegTP) h�lt auf ihren Seiten umfangreiche Informationen zu Mehrwertdiensterufnummern vor. Unter anderem kann dort auch nach den Anbietern von 0190er Rufnummern gesucht werden. F�r die Nummer 0190-828463 wird dort als Anbieter angegeben: "ID Net GmbH, Deelb�genkamp 4c, 22297 Hamburg".
Im Gegensatz zu etlichen anderen Anbietern, hat diese Firma nicht von der Option Gebrauch gemacht, zus�tzlich zu den zwingenden Angaben eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse anzugeben. Eine Homepage scheint diese Firma nicht zu besitzen und selbst eine Recherche im Telefonbuch bleibt erfolglos. Es w�rde daher nicht sonderlich verwundern, wenn die Firma nur aus einem Briefkasten besteht...

2005-09-17T18:17:30+01:00

Das BVerfG hat heute auf seinem Server eine Entscheidung zu � 95 a UrhG ver�ffentlicht.

Der Beschwerdef�hrer sah in der Tatsache, dass ihm durch den Kopierschutz vieler Filme auf DVD die Aus�bung seines Rechts auf Privatkopie verwehrt w�rde, eine Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 GG. � 95 UrhG erfasse zwar einige F�lle von Schrankenbestimmungen; die Privatkopie einer DVD sei hiervon jedoch nicht erfasst.

Das BverfG verneint in seinem Beschluss 1 BvR 2182/04 vom 25.7.2005 eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdef�hrers, da Selbsthilfema�nahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes zwar auch dann rechtswidrig seien, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des � 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen; damit sei aber keine Strafandrohung verbunden. Dem Beschwerdef�hrer drohe h�chstens eine zivilrechtliche Inanspruchnahme hinsichtlich derer ihm die Beschreitung des Rechtsweges zumutbar sei.
Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdef�hrers folge auch nicht daraus, dass entsprechende Kopierwerkzeuge nicht mehr zur (legal) Verf�gung st�nden. Schlie�lich sei das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download tats�chlich m�glich und � wenn es zu privaten Zwecken erfolge - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bu�geld bedroht.

2005-09-16T17:29:34+01:00

Michael Weller, derzeit Wahlstations-Referendar am IFRI, betreibt schon seit Fr�hjahr 2002 das eCommerce-Portal ec-basics.de. Er vermittelt dort wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Vertragsschlusses via Internet im deutschen Recht. Michael ist Gespr�chskreis-Teilnehmer der "ersten Stunde". Ec-basics.de ist unserer Meinung nach ein klassisches (da nicht zuletzt Weblog-freies) Beispiel daf�r, wie man einen juristischen Spezialbereich im Rahmen eines freien Projekts aufbauen kann und sollte.

2005-09-15T16:47:02+01:00
Mon, 19 Sep 2005 23:58:34 GMT
Eine komfortabel gestaltete Datenbank hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ins Netz ...
2005-09-15 12:00:00
Einer Verfassungsbeschwerde eines Studenten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Recht gegeben. ...
2005-09-15 12:00:00
Inhaber von Urheberrechten erhalten künftig in Spanien Geld von Herstellern, Importeuren und ...
2005-09-15 12:00:00
Mit neuem Design und verbesserter Nutzerfreundlichkeit seines Internetauftritts will das ...
2005-09-15 12:00:00
Seit Anfang 2003 hält der Prozess der Firma SCO die Linux-Community in Atem. Was zuerst mit einem ...
2005-09-15 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu �berlegungen des nieders�chsischen Ministerpr�sidenten, eine Bundesratsinitiative zu den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 zu starten: ?Mit seinen �berlegungen spielt Herr Wulff aus wahltaktischen Gr�nden mit den Erwartungen der Menschen. Er wei�, dass es f�r eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder finanzielle Spielr�ume noch die Aussicht auf politische Mehrheiten gibt. Es war schlie�lich die CDU-gef�hrte Bundesregierung, die f�r den gesetzlichen Ausschluss von R�ck�bertragungsanspr�chen und die H�he der Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-gr�ne Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen Bundesl�ndern ber�cksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen Verm�gen aufgebaut haben. Wir haben diese L�sung erfolgreich vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte vertreten.? Zum Hintergrund: Nach dem Verm�gensgesetz ist bei Enteignungen in der Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine R�ck�bertragung des Eigentums ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen �ber die deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und parallel dazu mit den vier Siegerm�chten des 2. Weltkriegs gef�hrt wurden. Auf die entsprechenden Grunds�tze hatten sich die Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer Gemeinsamen Erkl�rung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die sp�ter Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag enth�lt zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen Erkl�rung widersprechen. Die Alteigent�mer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der Bundesrepublik Deutschland f�r enteignete Grundst�cke bzw. Unternehmen. Die H�he dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im Entsch�digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt. Sie entspricht genau der H�he der Entsch�digung, die auch die Opfer von Verm�genseinziehungen aus der Zeit der NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die Verm�genswerte heute aus bestimmten Gr�nden nicht zur�ckgegeben werden k�nnen. Zus�tzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits jetzt die M�glichkeit land- und forstwirtschaftliche Fl�chen zu verg�nstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. M�rz 2005 hatte der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte in Stra�burg ? wie schon fr�her das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses Gesetz gerichtete Beschwerden zur�ckgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit dem Unterhaltsrechts�nderungsgesetz ein wichtiges familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die Reform des Unterhaltsrechts. ?Mit der Reform wollen wir das Wohl der Kinder f�rdern und die nacheheliche Eigenverantwortung st�rken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders schutzbed�rftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsanspr�che gegen�ber allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genie�en. Ein weiteres Ziel der Reform ist, der ver�nderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne Kinder sind berufst�tig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche Eigenverantwortung zu st�rken und den Gerichten mehr M�glichkeiten zu geben, Unterhaltsanspr�che f�r geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen f�reinander, die Solidarit�t zwischen Eltern und Kindern und die �bernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen. Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders sensibel auf gesellschaftliche Ver�nderungen reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren ge�ndert: Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen steigt (von 156.425 im Jahr 1993 auf fast 213.700 im Jahr 2004, also eine Steigerung um 36% in zehn Jahren). Geschieden werden eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind kinderlos. Ge�nderte Rollenverteilung: Immer mehr M�tter mit minderj�hrigen Kindern sind berufst�tig. Ihre Erwerbst�tigenquote, also der prozentuale Anteil der M�tter, die erwerbst�tig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und damit vier Prozentpunkte h�her als 1996. Damit sind zwei von drei M�ttern berufst�tig. Das deckt sich mit dem europ�ischen Trend. Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden 74% aller Familien mit minderj�hrigen Kindern aus Ehepaaren mit Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden M�ttern oder V�tern mit Kindern zusammen. Steigende Zahl von Mangelf�llen: Trennung und Scheidung f�hren f�r alle Beteiligten regelm��ig zu erheblichen wirtschaftlichen Einbu�en. Die Zahl der Mangelf�lle steigt, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht f�r alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verf�gung stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis h�ufig f�r keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle Unterhaltsberechtigten auf erg�nzende sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind. So erkl�rt sich u.a. die hohe Zahl minderj�hriger Sozialhilfeempf�nger, die Ende 2003 ca. 1,08 Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempf�nger. Zunahme von ?Zweitfamilien?: Da immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer h�ufiger zur Gr�ndung einer ?Zweitfamilie? mit Kindern. Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegen�ber dem zweiten privilegiert ist. F�r die zweite Familie bleibt deshalb ?unter dem Strich? oft nur wenig �brig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge h�ufig ganz leer aus und erh�lt keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise auf eine Betreuung angewiesen ist. H�here Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen zeigen, dass zwar der f�r die Kinder f�llige Unterhalt in aller Regel ?ohne Murren? gezahlt wird ? was nicht zuletzt der Einf�hrung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr 1998 zu verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur�ckzuf�hren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies fr�her der Fall war. Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Ver�nderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die Abh�ngigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine realistische Chance geben. Und wir m�ssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: 1. F�rderung des Kindeswohls 2. St�rkung der nachehelichen Eigenverantwortung Erstes Ziel: F�rderung des Kindeswohls Die F�rderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist: eine �nderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, eine Besserstellung nicht verheirateter M�tter und V�ter, die Kinder betreuen 1. Ge�nderte Rangfolge Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderj�hrige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten F�llen gegen�ber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind gegen�ber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang. Die k�nftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen k�nnen Kinder nicht selbst f�r ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt k�nftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsanspr�chen haben. Damit kann die Zahl minderj�hriger Sozialhilfeempf�nger reduziert werden. Die Unterhaltsanspr�che von Erwachsenen werden demgegen�ber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbed�rftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang m�ssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabh�ngig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb k�nftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzw�rdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier �ber viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarit�t gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb k�nftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verh�ltnism��ig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegen�ber weniger schutzbed�rftig. Er findet sich k�nftig im dritten Rang wieder. Was hei�t das konkret? Beispiele: Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsf�hrung auf eine eigene Erwerbst�tigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderj�hrige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zun�chst die Unterhaltsanspr�che aller Kinder erf�llt. Falls dann noch Einkommen zur Verf�gung steht, m�ssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderj�hrigen Kinder betreut. Anders w�re es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier w�rden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erf�llung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie f�r die zweite Ehefrau gilt f�r die nichtverheiratete Mutter, allerdings nur f�r die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet. Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarit�t gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die ?leer? ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben ? wie schon heute - bei Erf�llung der sonstigen Voraussetzungen (erg�nzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II . 2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erh�lt heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht ?grob unbillig? ist. Der Gesetzgeber kn�pft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz f�r dreij�hrige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der st�ndigen Rechtsprechung fr�hestens dann wieder erwerbst�tig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarit�t und der notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grunds�tzliche Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um die derzeit gro�e Diskrepanz zwischen den Anspr�chen geschiedener und unverheirateter M�tter und V�ter weiter zu reduzieren, soll die Schwelle f�r eine Verl�ngerung des Betreuungsunterhalts �ber die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen gr��eren Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verl�ngerung des Anspruchs haben. Zusammen mit der ge�nderten Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht verheirateter M�tter und V�ter f�hren. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und getrennt leben. Zweites Ziel der Reform: St�rkung der nachehelichen Eigenverantwortung Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die M�glichkeit vor, Unterhaltsanspr�che zu befristen oder in der H�he zu beschr�nken. Diese M�glichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zur�ckhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbst�tigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Ma�stab der ?ehelichen Lebensverh�ltnisse? erschwert oder verhindert h�ufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei k�rzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht h�ufig nicht ?auf gleicher Augenh�he? gegen�berstehen. In vielen F�llen k�nnen sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau absch�tzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende �nderungen vor: Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdr�cklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbst�tigkeit aufnehmen muss, spielen die tats�chlich bestehenden Kinderbetreuungsm�glichkeiten vor Ort eine gr��ere Rolle als bisher.� Die Gerichte werden k�nftig mehr M�glichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der H�he nach zu begrenzen.� Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Ma�st�ben daf�r , ob eine Erwerbst�tigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.� Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsanspr�che ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien �ber die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgekl�rt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung m�ssen deshalb notariell beurkundet werden. Was bedeuten diese �nderungen konkret? 1. Wiederaufnahme einer Erwerbst�tigkeit Der das Kind betreuende Elternteil erh�lt von seinem geschiedenen Ehegatten w�hrend der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbst�tigkeit wieder selbst f�r sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbst�tig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabh�ngig von den konkreten Kinderbetreuungsm�glichkeit vor Ort, eine Erwerbst�tigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeitt�tigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. f�nfzehnj�hrigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeitt�tigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbesch�ftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen f�r die Wiederaufnahme einer Berufst�tigkeit werden der heutigen Realit�t mit einer hohen Erwerbst�tigenquote bei Frauen und immer besseren M�glichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Konkret: Ist eine �bermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil k�nftig durchaus fr�her als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbst�tigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zuk�nftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es st�ndige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenst�ndig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.. 2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr W�hrend der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grunds�tzlich der richtige Ma�stab f�r die H�he des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsanspr�che zu befristen oder der H�he nach zu begrenzen. Auch die R�ckkehr in den erlernten und vor der Ehe ausge�bten Beruf soll k�nftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe. Fazit und Ausblick: Die vorgeschlagenen �nderungen bedeuten keine ?Revolution? im Unterhaltsrecht. Sie bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und f�hren zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Unver�ndert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Ma�e dem Einzelfall gerecht werden und ein �ber Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarit�t sch�tzen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grunds�tzlich auch f�r ?Altf�lle? gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Ber�cksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. Die �nderungen passen das Unterhaltsrecht also behutsam an eine ge�nderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen an. Die beteiligten Verb�nde, der Bundesgerichtshof und die Bundesl�nder haben fast einhellig positiv auf die Reformvorschl�ge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das �nderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten kann.
Wed, 07 Sep 2005 12:54:44 +0200
?Bundeskanzler Schr�der hat am 24. August den Betroffenen des Hochwassers in Bayern schnell sp�rbare finanzielle Hilfe zugesagt. Diese soll den betroffnen Menschen zugute kommen, die Beseitigung der Sch�den erm�glichen und den Hochwasserschutz in Bayern weiter verbessern. Die Bundesregierung sorgt in Zusammenarbeit mit der bayerischen Staatsregierung daf�r, dass die Menschen vor Ort nicht mit den Folgen des Hochwasser alleingelassen werden?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die die Bundeshilfen im Auftrag des Bundeskanzlers koordiniert. Der Bund wird dazu �ber 160 Millionen ? zur Verf�gung stellen und damit deutlich mehr als die H�lfte der Kosten des Hilfsprogramms tragen. Die administrative Abwicklung der Hilfen �bernimmt die bayerische Staatsregierung. Im Einzelnen wird sich der Bund wie folgt beteiligen: 1. Soforthilfeprogramm f�r Privathaushalte Zur Beseitigung nicht versicherbarer Sch�den an Hausrat und bei �lsch�den an den Geb�uden k�nnen pro Haushalt bis zu 2.500 ? f�r den Hausrat und bis zu 5.000 ? je Wohngeb�ude zur Verf�gung gestellt werden. Die Mittel k�nnen ohne gro�en Aufwand beantragt werden k�nnen, nur einfache Nachweise �ber die Sch�den m�ssen dargelegt werden. Das hat sich schon bei der Elbe-Flut 2002 bew�hrt. Die Beantragung der Mittel ist bis Ende Oktober m�glich, es besteht also ausreichend Zeit f�r die Betroffenen. F�r schwierige F�lle ? auch das hat sich 2002 bew�hrt ? ist ein so genannter H�rte-Fonds eingerichtet, der denen hilft, die durch das Hochwasser in eine wirklich existenzielle Notlage geratenen sind. Dieser Fonds greift dann, wenn die Unterst�tzung durch das Sofortprogramm oder Spenden und Versicherungsleistungen nicht ausreichen sollte. Der Bund beteiligt sich am Soforthilfeprogramm f�r Privathaushalte und dem H�rte-Fonds zu jeweils 50 Prozent und tr�gt dazu insgesamt mit 15 Millionen ? bei. 2. Soforhilfe f�r Landwirtschaft , Gewerbe und Freiberufler Zwei weitere Soforthilfeprogramme richten sich an die landwirtschaftlichen Betriebe und gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die durch das Hochwasser gesch�digt wurden. Auch hier sind f�r Existenzgef�hrdungen und extreme H�rtef�lle besondere Regelungen getroffen worden. Da die Programme Wirtschaftsbetriebe in einer Notlage unterst�tzen, ist die dazu erforderliche Notifikation bei der Europ�ischen Union auf den Weg gebracht worden. Auch bei diesen beiden Programme tr�gt der Bund mit knapp 9,5 Millionen ? die H�lfte der Finanzierung (f�r Landwirtschaft bis zu 2,475 Millionen ?, bei gewerblicher Wirtschaft/Freiberufler bis zu sieben Millionen ?). F�r die finanzielle Hilfe f�r die vom Hochwasser gesch�digten Menschen und f�r die Beseitigung der Sch�den in der Landwirtschaft und bei den Unternehmen ist also ausreichend Vorsorge getroffen. Die Betroffenen k�nnen sich darauf verlassen. Zus�tzlich hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass die in diesen F�llen bew�hrten steuerlichen Hilfsma�nahmen (z.B. einkommenssteuerrechtliche Abzugsf�higkeit von Zuwendungen als Sponsoring-Ma�nahme) in Kraft gesetzt. 3. Hilfen f�r besch�digte kommunale Infrastruktur F�r die Beseitigung der Sch�den an der kommunalen Infrastruktur wird der Bund ? orientiert an der derzeitigen Schadensbilanz der bayerischen Staatsregierung ? voraussichtlich rund 17,5 Millionen ? bereit stellen. Gegebenfalls auch mehr ? in jedem Fall 50 Prozent der ben�tigten Mittel. Damit k�nnen die nach dem Hochwasser erforderlichen st�dtebaulichen Ma�nahmen zum Beispiel an Br�cken, Stra�en und Parkfl�chen, aber auch zur Instandsetzung von hochwassergesch�digten Kindertagesst�tten, Schulen, Krankenh�usern, Alten- und Pflegeheimen, Verkehrsanlagen und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen finanziert werden. Zur Wiederherstellung von Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen wird sich der Bund mit voraussichtlich rund sechs Millionen ? beteiligen. Der Bund tr�gt die Finanzierung dieser angesichts des teils schwierigen Gel�ndes im Alpenraum aufw�ndigen Ma�nahmen zu 60 Prozent ? also zu deutlich mehr als der H�lfte - im Rahmen der hierf�r vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe. 4. Wiederherstellung von Bundesinfrastruktur Auch die Infrastruktur des Bundes ist von Hochwassersch�den betroffen, beispielsweise die Lechbr�cke bei Augsburg auf der wichtigen Autobahn A 8 oder die A 93 s�dlich von Rosenheim. Bei den Bundesstra�en sind ebenfalls Sch�den zu verzeichnen. Schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde das Schienennetz. Hier sind an acht Strecken erhebliche Sch�den zu verzeichnen, insbesondere an den Verbindungen nach Garmisch-Partenkirchen. Die Schadenbeseitigung tr�gt der Bund hier alleine, die Kosten werden sich nach heutigem Stand auf bis zu 18 Millionen ? belaufen. ?Ich denke, damit ist klar, dass f�r eine rasche Hilfe und die Beseitigung der Sch�den das Erforderliche getan wird. �brigens hat der Bund dem Land Bayern die Kosten f�r den Einsatz von Bundeswehr und Technischem Hilfswerk nicht in Rechnung gestellt. Wichtig ist aber auch, dass wir nach vorne blicken und die Naturgefahren besser abwehren. Die bayerische Staatsregierung hat sich zu einer Verbesserung ihrer Ma�nahmen entschlossen. Die Bundesregierung wird sie dabei unterst�tzen und das bayerische Hochwasserschutz-Aktionsprogramm in den Jahren 2006, 2007 und 2008 um j�hrlich 33 Millionen ? aufstocken. Im Rahmen der hierf�r vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe tr�gt der Bund mit den insgesamt fast 100 Millionen ? f�r den bayerischen Hochwasserschutz auch hier 60 Prozent der Kosten. Die Bayern werden sich zu 40 Prozent mit j�hrlich 22 Millionen ? beteiligen?, sagte Brigitte Zypries. Die Bundesregierung macht damit klar, dass die Katastrophenvorsorge dauerhaft gesichert werden muss, damit die Sch�den durch Extremwettereignisse begrenzt werden.
Wed, 07 Sep 2005 12:23:32 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in Deutschland arbeiten weit �berwiegend z�gig und nehmen europaweit eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelf�lle. Damit B�rgerinnen und B�rger in diesen F�llen ihr Recht auf ein z�giges Verfahren besser durchsetzen k�nnen, wollen wir eine Unt�tigkeitsbeschwerde einf�hren?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bislang gibt es f�r solche F�lle im deutschen Recht keinen speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder �u�erstenfalls auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche M�glichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret anh�ngigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang. ?Dem tr�gt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen ihr Recht auf ein z�giges Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auch tats�chlich durchsetzen k�nnen?, unterstrich die Bundesjustizministerin. Fallbeispiel: Ein B�rger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach h�rt er l�ngere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem Sachstand bleibt erfolglos. In einem solchen Fall kann der B�rger k�nftig Unt�tigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein Verfahren anh�ngig ist. Dieses muss sich zun�chst selbst mit dem Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gef�rdert. H�lt es die Kritik im Ergebnis f�r zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch Ma�nahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen Termin f�r die m�ndliche Verhandlung ansetzen), die einen Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten lassen. Diese Ma�nahmen muss es unverz�glich, sp�testens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der Beschwerde treffen. H�lt das Gericht im Beispielsfall den bisherigen Verfahrensverlauf f�r sachgerecht und zus�tzliche prozessf�rdernde Ma�nahmen nicht f�r notwendig, kann es die Beschwerde nicht selbst zur�ckweisen, sondern muss sie dem n�chsth�heren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine abschlie�ende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die Beschwerde begr�ndet ist, kann es dem Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame Ma�nahmen zur Verfahrensf�rderung ergriffen werden m�ssen. Wichtige Anst��e zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen vom Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien auch Deutschland geh�rt, wird nicht nur das Recht auf ein z�giges und faires Verfahren garantiert (Art. 6 Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei �berlanger Verfahrensdauer hat der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte in seiner j�ngeren Rechtsprechung stark herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekr�ftigt, zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer geh�rt. Nach der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um Einschr�nkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der �berlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umst�nde innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Ma�nahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden k�nnen. Der neue Rechtsbehelf der Unt�tigkeitsbeschwerde st�rkt dieses Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet, dass der Justiz in Deutschland keine unn�tige Mehrbelastungen wegen offensichtlich unbegr�ndeter Beschwerden aufgeb�rdet werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren Unt�tigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme z�gig an die n�chsth�here Instanz weiterleiten, und der Beschwerdef�hrer wird von dort ebenso knapp und unaufw�ndig abschl�gig beschieden werden. Den Gesetzentwurf finden Sie demn�chst unter www.bmj.bund.de Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten: Zivilgerichte Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den L�ndern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im �brigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate. Verwaltungsgerichte Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den L�ndern deutlich andere Zahlen gegen�ber. Die k�rzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land betr�gt 3,9 Monate, die l�ngste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im �brigen mehr als 24 Monate, �ber 10 % mehr als 36 Monate. �hnlich Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier betr�gt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der k�rzeste L�nderwert liegt demgegen�ber bei 6,9 Monaten, der l�ngste bei 46,2 Monaten. Mehr als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern l�nger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate. Finanzgerichte Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate f�r ein erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber durchschnittlich 8,2 Monate, w�hrend die B�rgerinnen und B�rger in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen m�ssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier l�nger als 24 Monate, �ber 15 % l�nger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
CK - Washington.   The future of legislative projects in Germany appears clouded, at least within the first two hours of the close of polling stations in all of Germany except Dresden. In German-speaking circles in Washington, skepticism meets declarations of victory by the speakers of all major parties. The Berlin deadlock is painfully obvious.

A mirror of Gore v. Bush seems unlikely. Courts will not have to decide the outcome of this election, except possibly for the effects of the Dresden sideshow which may become decisive. At this time, the parties have no choice but to negotiate terms for working coalitions. There are several possible scenarios, in each of which major politicians will need to swallow their pride in the hope of constructing a working majority.
German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.   The 2005 election drama adds another act. The election board of the Free State of Saxony announced on September 8, 2005 that the elections in the electoral district of Dresden have to be cancelled and newly arranged.

By statute, a by-election needs to meet the requirements of §43 of the federal election code; Bundeswahlgesetz.

The rerun was caused by the sudden death of Kerstin Lorenz, candidate for the Nationalistic Party of Germany, NPD on September 7, 2005. She died at the age of 43 after suffering a cerebral apoplexy at a campaign rally on September 5, 2005.

The exact date of the by-election has not yet been set. There is general agreement, however, that the general federal elections to the diet in Berlin on September 18, 2005 will not produce a final result. If there should be a narrow majority after the general election, the electoral district 160 of Dresden could decide the outcome for the nation.

Authorities are still verifying if it is possible to publish a preliminary result on September 18. But the final result of the 2005 elections will have to be postponed at least for several weeks until the beautiful Saxon city has also given their approximately 219,000 votes.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig determined that

(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and
(2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.

The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.

The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.

The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Political persecution by a regime continues until a regime ends its hostile attitude towards the persecuted or is itself ended, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig held on August 25, 2005.

The decision in the matter BVerG 7C19.04 reverses a lower court decision which understood persecution to end, with respect to the statute for the recovery of property lost to the Nazis or sold under pressure of political persecution, when the government returned expropriated property to its owner. In the case at bar, the Nazi government had returned the property in 1934 but kept the pressure on the exile owner who sold the property in 1939.

In the court's view, the action for the recovery of the property may proceed, and the heirs of the original owner may prove their case based on the assumption that persecution of their father continued until the end of the Nazi regime in 1945.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Information pours in that the United States declines offers of flood assistance from foreign countries.

On the radio, listeners complain that foreign countries show no interest in assisting America. Gradually, some radio stations broadcast corrections to that view.

By tonight, it seems clear that such offers meet resistance. Under NATO/SOFA, GIs from American military bases were free to act in Germany, and they assisted regularly and generously in German floods and other catastrophes. Germany is one of the countries that has offered the United States disaster relief, such as from its Technical Relief Agency, THW. Naturally, Germany is not in the same position as the United States under NATO/SOFA and may not send its troops from its bases in the Southwest to the flood zones, to fly in its search and rescue experts, or to bring THW generators to the South.

Sovereignty and humanitarian aid--a complicated mix.

Update: NBC News just confirms that the Administration has rejected foreign offers of assistance.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 19 Sep 2005 20:24:59 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02
2005-09-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005
2005-09-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 31/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005
2005-09-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 309/03. Siehe auch: Entscheidung vom 24.08.2005
2005-09-14T00:00:00+01:00
Mon, 19 Sep 2005 20:24:59 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt weist die Behauptung, es habe bei einer internen Ermittlung wegen Geheimnisverrats manipulierte Terrorismus-Akten in Umlauf gebracht, auf das Sch�rfste zur�ck. Der heute bei FOCUS-ONLINE erschienene ...
Thu, 15 Sep 2005 15:58:00 B
Wiesbaden (ots) - Zur Planung der Berichterstattung �ber die Interpol-Generalversammlung im Hotel Intercontinental in Berlin wird gebeten, folgende Zeiten zu beachten: Berichterstatter, die an der Er�ffnungszeremonie am Montag, 19.09.2005, teilnehmen wollen, sollten bis 09.30 Uhr im Tagungshotel eingetroffen sein. F�r eine Teilnahme an der anschlie�enden Pressekonferenz bitten wir um Ankunft bis 11.30 Uhr. Die Abschlussfeier am ...
Thu, 15 Sep 2005 11:32:00 B
Wiesbaden (ots) - Vom 19. bis 22. September findet in Berlin die 74. Generalversammlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) statt. Tagungsort ist das Hotel Intercontinental, Budapester Str. 2, in 10787 ...
Mon, 12 Sep 2005 14:43:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) richtet in Kooperation mit den litauischen Sicherheitsbeh�rden in der Zeit vom 12. bis 15. September 2005 in Vilnius/Litauen erstmalig die internationale Konferenz "Euro Nord-Ost" zur Bek�mpfung ...
Mon, 12 Sep 2005 12:51:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Die Vorschriften über die handelsregisterliche Anmeldung der inländischen Zweigstelle einer im Ausland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen den Geschäftsführer nicht aus.
Mon, 19 Sep 2005 18:15:09 +0200
Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.
Thu, 15 Sep 2005 21:57:08 +0200
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Thu, 15 Sep 2005 21:56:31 +0200
Ein Ablehnungsantrag, der nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern dessen Begründung völlig ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist unzulässig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Thu, 15 Sep 2005 21:05:18 +0200
Einem Qualitätswein wird die amtliche Prüfungsnummer zugeteilt, wenn er u.a. bei der Prüfung von Geruch, Geschmack und Harmonie (Sensorische Sinnenprüfung) im Durchschnitt der Beurteilungen aller Prüfer mindestens 1,5 Punkte erreicht hat.
Mon, 12 Sep 2005 09:41:49 +0200
Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet.
Mon, 19 Sep 2005 23:02:05 +0200
Ist in der Teilungserklärung für eine Mehrhausanlage bestimmt, dass die Wohnungseigentümer des von der Änderung betroffenen Gebäudes mit Stimmenmehrheit u.a. über die Gestaltung der Fassade und des Außenanstrichs entscheiden, so liegt darin eine zulässige Abbedingung des § 22 I WEG. In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, dem sämtliche Eigentumseinheiten eines Gebäudes zugeordnet sind, nicht gehindert, die vormals weiße Rückfront des Anbaus ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in apfelsinen-orangem Farbton zu streichen. Der durch die Teilungserklärung eröffnete weite Gestaltungsspielraum wird durch das Verbot verunstaltender baulicher Maßnahmen begrenzt.
Wed, 7 Sep 2005 15:50:47 +0200
§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.
Fri, 2 Sep 2005 14:03:55 +0200
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage, setzt aber eine rechtmäßige oder bestandskräftige Sicherstellung voraus.
Thu, 15 Sep 2005 21:56:58 +0200
Mon, 19 Sep 2005 20:25:01 GMT
I. Der Kl�ger steht als Fachoberlehrer im Dienst des Beklagten. Er ist seit dem 1. Feb�ruar 2001 begrenzt dienstf�hig, wobei seine Arbeitszeit auf die H�lfte der Pflichtstundenzahl herabgesetzt ist.1 Im Hinblick darauf setzte das Landesamt f�r Besoldung und Versorgung die Dienstbez�ge des Kl�gers...
Fri, 16 Sep 2005 14:10:59 +0200
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verf�gung. Hierf�r klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1 Zusammenfassung - Summary2 1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen l�sst, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 1 Sep 2005 19:26:18 +0200
I. Die Kl�gerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach � 7 Abs. 1 des Verm�gensgesetzes VermG .1 Mit Bescheid vom 6. November 1998 �bertrug das Amt zur Regelung offener Verm�gensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Kl�gerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bez�glich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen versto�en, ist der Antrag zul�ssig, jedoch nur insoweit begr�ndet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg f�hrt n�mlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verh�ngun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200