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Neuigkeiten (23.09.05)

Thu, 22 Sep 2005 17:45:04 GMT
Thu, 22 Sep 2005 17:45:04 GMT
Thu, 22 Sep 2005 18:05:36 GMT
Neu unter den JuraBlogs ist heute Weblawg.de von Stefan Deyerler. Er ist mit seinem auf wirtschaftsrechtliche Themen fokussierten Blog unternehmensjurist.de bereits hier vertreten und bloggt ab sofort im neuen Blog auf breiterer Ebene über Juristisches und Allgemeines.. Viel Erfolg!

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Thu, 22 Sep 2005 15:08:49 +0000
Thu, 22 Sep 2005 17:45:06 GMT
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Thu, 22 Sep 2005 17:45:06 GMT
Thu, 22 Sep 2005 18:05:37 GMT
Wed, 21 Sep 2005 11:44:54 CEST Uhr - Hogi schrieb - Warmwasser vom Nachbarn mitbezahlen
Moin , moin bin neu hier und hoffe , das mir jemand helfen kann . Wir sind in eine Wohnung gezogen , die früher mal ein Lager war . Von dieser Wohnung wurde 1 Zimmer abgenommen , und vermietet . Ich habe jetzt festgestellt , das mein Nachbar das warme Wasser von mir bekommt .( Also über meine Therme erwärmt wird ) Wenn er warm Wasser benutzt läuft ja mein Gaszähler . Des weiter ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-21CEST11:44:54+01:00
Tue, 20 Sep 2005 08:38:07 CEST Uhr - Harald schrieb - Kein Geld also auch keine Heizung?
Meine Mieter haben vor einem Jahr ihre Miete einmal nicht bezahlt und wir haben ihnen beim Einzug auch noch 400 Euro geliehen wo immer noch 250 von übrig sind. Sie sind also mit 600 euro bei uns in der Kreide. Nun haben wir ihnen vor 4 Tagen die Heizung ab gestellt und gesagt das erst wieder die Heizung läuft wenn wir zumindestens ein Teil des geldes wieder haben. Es ist ein Pä ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-20CEST08:38:07+01:00
Mon, 19 Sep 2005 16:29:50 CEST Uhr - Shaleema schrieb - Erbe
Hallo ich bin neu hier und ich bin auch neu bei den Vermietern.Mein Vater ist vor kurzem verstorben und ich habe sein Haus geerbt.In diesem Haus sind 2 Wohnungen im oberen Geschoss wohnt meine Großmutter was nicht weier stören soll.Die Wohnung im Erdgeschoss würde ich gerne vermieten.Es ist eine 3-Zimmer Wohnung mit ca 80 m², sie wurde in den 70-ern gebaut und ist wirklich schö ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-19CEST16:29:50+01:00
Sun, 18 Sep 2005 11:03:03 CEST Uhr - unterstudienrat schrieb - Pflichten eines Vermieters?
Hallo alle zusammen, einer meiner Mieter beschwert sich über die andere Mietpartei (2 WE), Modellbau in Garage zu normalen Tageszeiten, keine nennenswerte Lärmbelästigung, unser Rasenmäher ist lauter und läuft zeitlich deutlich länger. Bin Newbie als Vermieter, er macht mir ziemlichen Stress, droht sogar mit Mietminderung?!?!? Habe ich eine Möglichkeit dem Stressmacher eve ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-18CEST11:03:03+01:00
Fri, 16 Sep 2005 21:02:22 CEST Uhr - Nic schrieb - Muß der Vermieter den Einbau eines Waschbeckens bezahlen???
Hallo, ich hätte mal eine Frage: Ich habe vor zwei Jahren eine Wohnung ersteigert, sie ist seit vielen Jahren an eine alte Dame vermietet. Bislang klappt alles ganz gut, ich habe bislang weder die Wohnung gesehen, noch gibt es einen Mietvertrag. Heute bekomme ich ein Schreiben meiner Mieterin, sie habe ein neues Waschbecken und neue Armaturen im Badezimmer einbauen lassen, da ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-16CEST21:02:22+01:00
Thu, 22 Sep 2005 17:45:09 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Thu, 22 Sep 2005 17:45:09 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 22 Sep 2005 17:45:09 GMT

Logo EDV-GTAm Donnerstag um 15:00 erfuhren interessierte Zuhörer, die zahlreich zum BLK-Arbeitskreis "Handelsregister" erschienen waren, den aktuellen Stand der Dinge bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem elektronischen Handelsregister. Ausgangspunkt der Überlegungen war dabei, dass die Einführung eines elektronischen Handelsregisters nicht das Ende der Entwicklung sein könne, auch die Anmeldungen durch Notare sollen auf elektronischen Wege erfolgen können.

Herr Dr. Gassen stellte das Programm "Signator" vor, mit dem elektronische beglaubigte Abschriften erstellt werden können, vor. Das Programm StrADa HR soll dem Notar ermöglichen, die elektronische Anmeldung im Handelsregister in der notwendigen Form (XML) vorzubereiten und abzusenden.

Beim Registergericht werden die Daten mit dem Programm Regis Star importiert, ereicht wird in erster Linie eine Entlastung bei der Eintragung, etwa dadurch, dass Daten automatisch übernommen werden.

Das LAWgical-Team dankt Christopher Brosch für seinen Bericht

2005-09-22T17:26:12+01:00

Logo EDV-GTThema des Arbeitskreises "Rechtsanwendungsprogramme" war die Einbindung von Berechnungsprogrammen auf dem Gebiet des Familienrechts in Anwalts- und Gerichtssoftware. Hauptanwendungsgebiet ist die Berechnung des Versorgungsausgleichs, wobei auch die Versorgungsträger in den Datenaustausch einbezogen werden sollen. Hierbei besteht die Notwendigkeit, die Kompatibilität der für die Berechnungsprogramme entwickelten Datensätze mit dem Standarddatensatz XJustiz zu optimieren. Weiterhin ist eine Erweiterung der Schnittstellen erforderlich. Bei fortschreitender Automatisierung besteht das Risiko, daß Eingabefehler unerkannt bleiben und naheliegende anschauliche Überlegungen aufgrund der Formalisierung beim Entscheidungsfindungsprozess und bei der anwaltlichen Beratung in den Hintergrund geraten. Auch Softwarefehler können sich unerkannt auswirken. Beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich erscheint ein Austausch der Datensätze zwischen den Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht möglich und sinnvoll, bei der Unterhaltsberechnung ist dies aus anwaltlicher Sicht hingegen außerordentlich bedenklich. Der Einsatz der Berechnungsprogramme und die Vernetzung mit der Anwalts- und Gerichtssoftware wird zwar im Bereich der Sekretariate, Geschäftsstellen und Schreibdienste zu einer Effizienzsteigerung führen, die Entscheidungsträger und Anwälte wird dies jedoch voraussichtlich nur unwesentlich entlasten.

Das LAWgical-Team dankt RA Dr. rer. nat J. F. Geiger für seinen Bericht.

2005-09-22T17:18:52+01:00

Logo EDV-GT Heute morgen wurde der 14. Deutsche EDV-Gerichtstag eröffnet.

Nach der Begrüßung der Teilnehmer durch den Vorstandsvorsitzenden des EDV-Gerichtstages, Prof. Dr. Maximilian Herberger und den Vizepräsidenten der Universität des Saarlandes, Professor Dr. Mathias Herrmann richtete der saarländischen Staatssekretär der Justiz, Wolfgang Schild einige einführende Worte an die Teilnehmer, in denen er die schnell fortschreitende Entwicklung der EDV in der Justiz darstellte.

Es folgten die Eröffnungsvorträge von Prof. Dr. Peter Wippermann (Trendbüro Hamburg) zum Thema "Innovative Rechtsfreiheit - Das Internet ersetzt Macht durch Beziehungen" und Dr. Jürgen Oehlerking (Staatssekretär im niedersächsischen Justizministerium), der über das "Justizkommunikationsgesetz - eine Herausforderung für die zukünftige Gestaltung von Prozessabläufen" referierte.

2005-09-22T11:55:57+01:00

Wer einmal hören will, wie ein Weblog-Eintrag (nämlich dieser) entsteht, der sollte sich den neuesten Podcast aus der AudioWerkstatt im JuraWiki anhören. [MP3 | RSS]

2005-09-20T21:13:16+01:00

Dem augenfällig noch wenig erforschten "Wählerzuwachs-Paradoxon" und anderen Feinheiten des deutschen Wahlrechts widmet sich wahlrecht.de. So soll beispielsweise ein als "negatives Stimmgewicht" (offenbar auch noch nicht so recht) bekannt gewordenes Phänomen wahrscheinlich dazu führen, dass die Wahlkampfleiter der Union versuchen werden, ihre Wähler von der Stimmabgabe für die eigene Partei abzuhalten. Spiegel-Online berichtet heute ausführlich.

2005-09-19T20:04:04+01:00
Thu, 22 Sep 2005 17:45:09 GMT
Sind CDs oder DVDs mit Kopierschutz versehen, ist der Besitzer gewöhnlich nicht in der Lage, eine ...
2005-09-21 12:00:00
Die venezolanische Nationalversammlung Asamblea Nacional (AN) hat jetzt die Ley de Tecnología de ...
2005-09-21 12:00:00
In der „Gazette of International Marks“ veröffentlicht die WIPO („Weltorganisation für ...
2005-09-21 12:00:00
Eine komfortabel gestaltete Datenbank hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ins Netz ...
2005-09-15 12:00:00
Einer Verfassungsbeschwerde eines Studenten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Recht gegeben. ...
2005-09-15 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu Überlegungen des niedersächsischen Ministerpräsidenten, eine Bundesratsinitiative zu den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 zu starten: ?Mit seinen Überlegungen spielt Herr Wulff aus wahltaktischen Gründen mit den Erwartungen der Menschen. Er weiß, dass es für eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder finanzielle Spielräume noch die Aussicht auf politische Mehrheiten gibt. Es war schließlich die CDU-geführte Bundesregierung, die für den gesetzlichen Ausschluss von Rückübertragungsansprüchen und die Höhe der Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-grüne Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen Bundesländern berücksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen Vermögen aufgebaut haben. Wir haben diese Lösung erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten.? Zum Hintergrund: Nach dem Vermögensgesetz ist bei Enteignungen in der Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine Rückübertragung des Eigentums ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag enthält zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Die Alteigentümer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der Bundesrepublik Deutschland für enteignete Grundstücke bzw. Unternehmen. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt. Sie entspricht genau der Höhe der Entschädigung, die auch die Opfer von Vermögenseinziehungen aus der Zeit der NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die Vermögenswerte heute aus bestimmten Gründen nicht zurückgegeben werden können. Zusätzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits jetzt die Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Flächen zu vergünstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. März 2005 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ? wie schon früher das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses Gesetz gerichtete Beschwerden zurückgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ein wichtiges familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die Reform des Unterhaltsrechts. ?Mit der Reform wollen wir das Wohl der Kinder fördern und die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders schutzbedürftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genießen. Ein weiteres Ziel der Reform ist, der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne Kinder sind berufstätig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und den Gerichten mehr Möglichkeiten zu geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen. Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert: Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen steigt (von 156.425 im Jahr 1993 auf fast 213.700 im Jahr 2004, also eine Steigerung um 36% in zehn Jahren). Geschieden werden eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind kinderlos. Geänderte Rollenverteilung: Immer mehr Mütter mit minderjährigen Kindern sind berufstätig. Ihre Erwerbstätigenquote, also der prozentuale Anteil der Mütter, die erwerbstätig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und damit vier Prozentpunkte höher als 1996. Damit sind zwei von drei Müttern berufstätig. Das deckt sich mit dem europäischen Trend. Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden 74% aller Familien mit minderjährigen Kindern aus Ehepaaren mit Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden Müttern oder Vätern mit Kindern zusammen. Steigende Zahl von Mangelfällen: Trennung und Scheidung führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der Mangelfälle steigt, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verfügung stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis häufig für keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind. So erklärt sich u.a. die hohe Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die Ende 2003 ca. 1,08 Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempfänger. Zunahme von ?Zweitfamilien?: Da immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer ?Zweitfamilie? mit Kindern. Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist. Für die zweite Familie bleibt deshalb ?unter dem Strich? oft nur wenig übrig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge häufig ganz leer aus und erhält keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise auf eine Betreuung angewiesen ist. Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen zeigen, dass zwar der für die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel ?ohne Murren? gezahlt wird ? was nicht zuletzt der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr 1998 zu verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies früher der Fall war. Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die Abhängigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine realistische Chance geben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: 1. Förderung des Kindeswohls 2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung Erstes Ziel: Förderung des Kindeswohls Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist: eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen 1. Geänderte Rangfolge Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang. Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder. Was heißt das konkret? Beispiele: Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet. Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die ?leer? ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben ? wie schon heute - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II . 2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht ?grob unbillig? ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grundsätzliche Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um die derzeit große Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener und unverheirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen größeren Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verlängerung des Anspruchs haben. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter führen. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und getrennt leben. Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der ?ehelichen Lebensverhältnisse? erschwert oder verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht ?auf gleicher Augenhöhe? gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor: Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.  Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.  Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür , ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.  Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden. Was bedeuten diese Änderungen konkret? 1. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.. 2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe. Fazit und Ausblick: Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten keine ?Revolution? im Unterhaltsrecht. Sie bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für ?Altfälle? gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. Die Änderungen passen das Unterhaltsrecht also behutsam an eine geänderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen an. Die beteiligten Verbände, der Bundesgerichtshof und die Bundesländer haben fast einhellig positiv auf die Reformvorschläge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Änderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten kann.
Wed, 07 Sep 2005 12:54:44 +0200
?Bundeskanzler Schröder hat am 24. August den Betroffenen des Hochwassers in Bayern schnell spürbare finanzielle Hilfe zugesagt. Diese soll den betroffnen Menschen zugute kommen, die Beseitigung der Schäden ermöglichen und den Hochwasserschutz in Bayern weiter verbessern. Die Bundesregierung sorgt in Zusammenarbeit mit der bayerischen Staatsregierung dafür, dass die Menschen vor Ort nicht mit den Folgen des Hochwasser alleingelassen werden?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die die Bundeshilfen im Auftrag des Bundeskanzlers koordiniert. Der Bund wird dazu über 160 Millionen ? zur Verfügung stellen und damit deutlich mehr als die Hälfte der Kosten des Hilfsprogramms tragen. Die administrative Abwicklung der Hilfen übernimmt die bayerische Staatsregierung. Im Einzelnen wird sich der Bund wie folgt beteiligen: 1. Soforthilfeprogramm für Privathaushalte Zur Beseitigung nicht versicherbarer Schäden an Hausrat und bei Ölschäden an den Gebäuden können pro Haushalt bis zu 2.500 ? für den Hausrat und bis zu 5.000 ? je Wohngebäude zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel können ohne großen Aufwand beantragt werden können, nur einfache Nachweise über die Schäden müssen dargelegt werden. Das hat sich schon bei der Elbe-Flut 2002 bewährt. Die Beantragung der Mittel ist bis Ende Oktober möglich, es besteht also ausreichend Zeit für die Betroffenen. Für schwierige Fälle ? auch das hat sich 2002 bewährt ? ist ein so genannter Härte-Fonds eingerichtet, der denen hilft, die durch das Hochwasser in eine wirklich existenzielle Notlage geratenen sind. Dieser Fonds greift dann, wenn die Unterstützung durch das Sofortprogramm oder Spenden und Versicherungsleistungen nicht ausreichen sollte. Der Bund beteiligt sich am Soforthilfeprogramm für Privathaushalte und dem Härte-Fonds zu jeweils 50 Prozent und trägt dazu insgesamt mit 15 Millionen ? bei. 2. Soforhilfe für Landwirtschaft , Gewerbe und Freiberufler Zwei weitere Soforthilfeprogramme richten sich an die landwirtschaftlichen Betriebe und gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die durch das Hochwasser geschädigt wurden. Auch hier sind für Existenzgefährdungen und extreme Härtefälle besondere Regelungen getroffen worden. Da die Programme Wirtschaftsbetriebe in einer Notlage unterstützen, ist die dazu erforderliche Notifikation bei der Europäischen Union auf den Weg gebracht worden. Auch bei diesen beiden Programme trägt der Bund mit knapp 9,5 Millionen ? die Hälfte der Finanzierung (für Landwirtschaft bis zu 2,475 Millionen ?, bei gewerblicher Wirtschaft/Freiberufler bis zu sieben Millionen ?). Für die finanzielle Hilfe für die vom Hochwasser geschädigten Menschen und für die Beseitigung der Schäden in der Landwirtschaft und bei den Unternehmen ist also ausreichend Vorsorge getroffen. Die Betroffenen können sich darauf verlassen. Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass die in diesen Fällen bewährten steuerlichen Hilfsmaßnahmen (z.B. einkommenssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme) in Kraft gesetzt. 3. Hilfen für beschädigte kommunale Infrastruktur Für die Beseitigung der Schäden an der kommunalen Infrastruktur wird der Bund ? orientiert an der derzeitigen Schadensbilanz der bayerischen Staatsregierung ? voraussichtlich rund 17,5 Millionen ? bereit stellen. Gegebenfalls auch mehr ? in jedem Fall 50 Prozent der benötigten Mittel. Damit können die nach dem Hochwasser erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen zum Beispiel an Brücken, Straßen und Parkflächen, aber auch zur Instandsetzung von hochwassergeschädigten Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Verkehrsanlagen und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen finanziert werden. Zur Wiederherstellung von Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen wird sich der Bund mit voraussichtlich rund sechs Millionen ? beteiligen. Der Bund trägt die Finanzierung dieser angesichts des teils schwierigen Geländes im Alpenraum aufwändigen Maßnahmen zu 60 Prozent ? also zu deutlich mehr als der Hälfte - im Rahmen der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe. 4. Wiederherstellung von Bundesinfrastruktur Auch die Infrastruktur des Bundes ist von Hochwasserschäden betroffen, beispielsweise die Lechbrücke bei Augsburg auf der wichtigen Autobahn A 8 oder die A 93 südlich von Rosenheim. Bei den Bundesstraßen sind ebenfalls Schäden zu verzeichnen. Schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde das Schienennetz. Hier sind an acht Strecken erhebliche Schäden zu verzeichnen, insbesondere an den Verbindungen nach Garmisch-Partenkirchen. Die Schadenbeseitigung trägt der Bund hier alleine, die Kosten werden sich nach heutigem Stand auf bis zu 18 Millionen ? belaufen. ?Ich denke, damit ist klar, dass für eine rasche Hilfe und die Beseitigung der Schäden das Erforderliche getan wird. Übrigens hat der Bund dem Land Bayern die Kosten für den Einsatz von Bundeswehr und Technischem Hilfswerk nicht in Rechnung gestellt. Wichtig ist aber auch, dass wir nach vorne blicken und die Naturgefahren besser abwehren. Die bayerische Staatsregierung hat sich zu einer Verbesserung ihrer Maßnahmen entschlossen. Die Bundesregierung wird sie dabei unterstützen und das bayerische Hochwasserschutz-Aktionsprogramm in den Jahren 2006, 2007 und 2008 um jährlich 33 Millionen ? aufstocken. Im Rahmen der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe trägt der Bund mit den insgesamt fast 100 Millionen ? für den bayerischen Hochwasserschutz auch hier 60 Prozent der Kosten. Die Bayern werden sich zu 40 Prozent mit jährlich 22 Millionen ? beteiligen?, sagte Brigitte Zypries. Die Bundesregierung macht damit klar, dass die Katastrophenvorsorge dauerhaft gesichert werden muss, damit die Schäden durch Extremwettereignisse begrenzt werden.
Wed, 07 Sep 2005 12:23:32 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das gerichtliche Verfahren zu langsam ist. ?Die Gerichte in Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine Untätigkeitsbeschwerde einführen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang. ?Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können?, unterstrich die Bundesjustizministerin. Fallbeispiel: Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem Sachstand bleibt erfolglos. In einem solchen Fall kann der Bürger künftig Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der Beschwerde treffen. Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen. Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6 Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt, zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können. Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet, dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp und unaufwändig abschlägig beschieden werden. Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter www.bmj.bund.de Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten: Zivilgerichte Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate. Verwaltungsgerichte Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate. Finanzgerichte Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24 Monate, über 15 % länger als 36 Monate.
Fri, 26 Aug 2005 11:24:56 +0200
CK - Washington.   The future of legislative projects in Germany appears clouded, at least within the first two hours of the close of polling stations in all of Germany except Dresden. In German-speaking circles in Washington, skepticism meets declarations of victory by the speakers of all major parties. The Berlin deadlock is painfully obvious.

A mirror of Gore v. Bush seems unlikely. Courts will not have to decide the outcome of this election, except possibly for the effects of the Dresden sideshow which may become decisive. At this time, the parties have no choice but to negotiate terms for working coalitions. There are several possible scenarios, in each of which major politicians will need to swallow their pride in the hope of constructing a working majority.
German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.   The 2005 election drama adds another act. The election board of the Free State of Saxony announced on September 8, 2005 that the elections in the electoral district of Dresden have to be cancelled and newly arranged.

By statute, a by-election needs to meet the requirements of §43 of the federal election code; Bundeswahlgesetz.

The rerun was caused by the sudden death of Kerstin Lorenz, candidate for the Nationalistic Party of Germany, NPD on September 7, 2005. She died at the age of 43 after suffering a cerebral apoplexy at a campaign rally on September 5, 2005.

The exact date of the by-election has not yet been set. There is general agreement, however, that the general federal elections to the diet in Berlin on September 18, 2005 will not produce a final result. If there should be a narrow majority after the general election, the electoral district 160 of Dresden could decide the outcome for the nation.

Authorities are still verifying if it is possible to publish a preliminary result on September 18. But the final result of the 2005 elections will have to be postponed at least for several weeks until the beautiful Saxon city has also given their approximately 219,000 votes.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig determined that

(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and
(2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.

The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.

The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.

The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Political persecution by a regime continues until a regime ends its hostile attitude towards the persecuted or is itself ended, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig held on August 25, 2005.

The decision in the matter BVerG 7C19.04 reverses a lower court decision which understood persecution to end, with respect to the statute for the recovery of property lost to the Nazis or sold under pressure of political persecution, when the government returned expropriated property to its owner. In the case at bar, the Nazi government had returned the property in 1934 but kept the pressure on the exile owner who sold the property in 1939.

In the court's view, the action for the recovery of the property may proceed, and the heirs of the original owner may prove their case based on the assumption that persecution of their father continued until the end of the Nazi regime in 1945.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Information pours in that the United States declines offers of flood assistance from foreign countries.

On the radio, listeners complain that foreign countries show no interest in assisting America. Gradually, some radio stations broadcast corrections to that view.

By tonight, it seems clear that such offers meet resistance. Under NATO/SOFA, GIs from American military bases were free to act in Germany, and they assisted regularly and generously in German floods and other catastrophes. Germany is one of the countries that has offered the United States disaster relief, such as from its Technical Relief Agency, THW. Naturally, Germany is not in the same position as the United States under NATO/SOFA and may not send its troops from its bases in the Southwest to the flood zones, to fly in its search and rescue experts, or to bring THW generators to the South.

Sovereignty and humanitarian aid--a complicated mix.

Update: NBC News just confirms that the Administration has rejected foreign offers of assistance.
German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 22 Sep 2005 17:45:20 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 1435/05. Siehe auch: Entscheidung vom 12.09.2005
2005-09-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02
2005-09-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005
2005-09-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 31/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005
2005-09-14T00:00:00+01:00
Thu, 22 Sep 2005 17:45:20 GMT
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Präsident Jörg Ziercke und BfV-Präsident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Berlin zu einem Gespräch mit Repräsentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Wiesbaden (ots) - Am Mittwoch, 21.09.2005, 11.30 h, findet am Rande der 74. Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin ein Pressegespräch mit Dr. Ulrich Kersten statt. Dr. Kersten, Interpol-Repräsentant bei den Vereinten Nationen (VN), ...
Tue, 20 Sep 2005 19:02:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt weist die Behauptung, es habe bei einer internen Ermittlung wegen Geheimnisverrats manipulierte Terrorismus-Akten in Umlauf gebracht, auf das Schärfste zurück. Der heute bei FOCUS-ONLINE erschienene ...
Thu, 15 Sep 2005 15:58:00 B
Wiesbaden (ots) - Zur Planung der Berichterstattung über die Interpol-Generalversammlung im Hotel Intercontinental in Berlin wird gebeten, folgende Zeiten zu beachten: Berichterstatter, die an der Eröffnungszeremonie am Montag, 19.09.2005, teilnehmen wollen, sollten bis 09.30 Uhr im Tagungshotel eingetroffen sein. Für eine Teilnahme an der anschließenden Pressekonferenz bitten wir um Ankunft bis 11.30 Uhr. Die Abschlussfeier am ...
Thu, 15 Sep 2005 11:32:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH sind im Leistungsstadium volldynamisch.
Thu, 22 Sep 2005 20:08:09 +0200
1. Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501). 2. Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten. Nach dem Schutzzweck der Richtlinie stellt jedoch die betroffene Kostenvorschrift (hier: § 47 KostO) weiterhin die Rechtsgrundlage für eine aufwandsbezogene Gebühr dar, die nach Aufhebung der alten Kostenrechnung neu angesetzt werden kann.
Tue, 20 Sep 2005 23:33:40 +0200
1. Gegen vom Registergericht betreffend eine Handelsregisteranmeldung durch Zwischenverfügung vorgebrachte Beanstandungen ist die Beschwerde eröffnet. 2. Die private company limited by shares des englischen Rechts ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 13e Abs. 1 HGB (vgl. Art. 1 RL 68/151/EWG vom 09.03.1968 (ABl. L 65, S. 8) i.V.m. Art. 1 RL 78/660/EWG vom 14.08.1978 (ABl. 222, S. 11) und Art. 1 RL 88/667/EWG vom 21.12.1989 (ABl. L 395, S. 40). 3. Art. 2 Abs. 1 der RL 89/666/EWG erstreckt die Offenlegungspflicht "lediglich" auf Angaben "zur Tätigkeit der Zweigniederlassung" (Art. 2 Abs. 1 lit. b). Da § 13e HGB die Richtlinie umsetzt, beschränkt er die Offenlegung zum Gegenstand der Zweigniederlassung auf Angaben, welche die Zweigniederlassung selbst betreffen sowie auf Hinweise auf das Register der Gesellschaft. 4. Zur Feststellung, dass es sich bei der angemeldeten Zweigniederlassung nicht um eine eigenständige Gesellschaft, sondern um einen Nebenbetrieb der Gesellschaft selbst handelt, kann aus § 13e HGB Abs. 2 HGB die Notwendigkeit eines i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestimmt bezeichneten Unternehmensgegenstandes abgeleitet werden (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005., GmbHR 2005, 1130).
Tue, 20 Sep 2005 08:02:29 +0200
Die Vorschriften über die handelsregisterliche Anmeldung der inländischen Zweigstelle einer im Ausland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen den Geschäftsführer nicht aus.
Mon, 19 Sep 2005 18:15:09 +0200
Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.
Thu, 15 Sep 2005 21:57:08 +0200
Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat. Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/03 - dar.
Thu, 22 Sep 2005 20:05:45 +0200
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Thu, 15 Sep 2005 21:56:31 +0200
Ein Antragsteller im Erbscheinsverfahren hat die nach den §§ 2354 bis 2356 BGB erforderlichen Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen. Eine darüber hinaus gehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht. Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.
Tue, 20 Sep 2005 23:33:21 +0200
Zu den Eigentumsverhältnissen an Teilen der ehemaligen Berliner "Mauer".
Tue, 20 Sep 2005 23:33:07 +0200
Thu, 22 Sep 2005 17:45:23 GMT
I. Der Kläger steht als Fachoberlehrer im Dienst des Beklagten. Er ist seit dem 1. Feb¬ruar 2001 begrenzt dienstfähig, wobei seine Arbeitszeit auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl herabgesetzt ist.1 Im Hinblick darauf setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Dienstbezüge des Klägers...
Fri, 16 Sep 2005 14:10:59 +0200
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verfügung. Hierfür klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1 Zusammenfassung - Summary2 1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 1 Sep 2005 19:26:18 +0200
I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1 Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200