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Neuigkeiten (25.09.05)
Sat, 24 Sep 2005 22:50:00 GMT
Sat, 24 Sep 2005 22:50:00 GMT
Pressemitteilung 132/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 131/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 130/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 129/05 vom 21.09.2005
Pressemitteilung 128/05 vom 20.09.2005
Sat, 24 Sep 2005 22:50:01 GMT
Neu unter den JuraBlogs ist heute Weblawg.de von Stefan Deyerler. Er ist mit seinem auf wirtschaftsrechtliche Themen fokussierten Blog unternehmensjurist.de bereits hier vertreten und bloggt ab sofort im neuen Blog auf breiterer Ebene über Juristisches und Allgemeines.. Viel Erfolg! Neu unter den JuraBlogs ist heute Weblawg.de von Stefan Deyerler. Er ist mit seinem auf wirtschaftsrechtliche Themen fokussierten Blog unternehmensjurist.de bereits hier vertreten und bloggt ab sofort im neuen Blog auf breiterer Ebene über Juristisches und Allgemeines.. Viel Erfolg!
Thu, 22 Sep 2005 15:08:49 +0000
Sat, 24 Sep 2005 22:50:02 GMT
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Sat, 24 Sep 2005 22:50:02 GMT
Sat, 24 Sep 2005 22:50:02 GMT
Fri, 23 Sep 2005 09:06:07 CEST Uhr - Hogi schrieb - Hilfe für Mieter Moin , moin
da ich selber Ärger mit meinen VM habe , bin ich im Netz selber auf die Suche gegangen . Hier sind einige sehr gute < links >wie ich finde .
vermieternetz*de
rechtbekommen.de/miete/maeng.html
wohnungs- service.de/contents/index.php?x=ez&ID=00
00465&BID=maengel&w=U
Auch mal die Urteile lesen
Wichtig !!!
Die Mängel sollten immer schrif ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-23CEST09:06:07+01:00
Wed, 21 Sep 2005 11:44:54 CEST Uhr - Hogi schrieb - Warmwasser vom Nachbarn mitbezahlen Moin , moin
bin neu hier und hoffe , das mir jemand helfen kann .
Wir sind in eine Wohnung gezogen , die früher mal ein Lager war .
Von dieser Wohnung wurde 1 Zimmer abgenommen , und vermietet .
Ich habe jetzt festgestellt , das mein Nachbar das warme Wasser von mir bekommt .( Also über meine Therme erwärmt wird ) Wenn er warm Wasser benutzt läuft ja mein Gaszähler .
Des weiter ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-21CEST11:44:54+01:00
Tue, 20 Sep 2005 08:38:07 CEST Uhr - Harald schrieb - Kein Geld also auch keine Heizung? Meine Mieter haben vor einem Jahr ihre Miete einmal nicht bezahlt und wir haben ihnen beim Einzug auch noch 400 Euro geliehen wo immer noch 250 von übrig sind.
Sie sind also mit 600 euro bei uns in der Kreide.
Nun haben wir ihnen vor 4 Tagen die Heizung ab gestellt und gesagt das erst wieder die Heizung läuft wenn wir zumindestens ein Teil des geldes wieder haben.
Es ist ein Pä ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-20CEST08:38:07+01:00
Mon, 19 Sep 2005 16:29:50 CEST Uhr - Shaleema schrieb - Erbe Hallo
ich bin neu hier und ich bin auch neu bei den Vermietern.Mein Vater ist vor kurzem verstorben und ich habe sein Haus geerbt.In diesem Haus sind 2 Wohnungen im oberen Geschoss wohnt meine Großmutter was nicht weier stören soll.Die Wohnung im Erdgeschoss würde ich gerne vermieten.Es ist eine 3-Zimmer Wohnung mit ca 80 m², sie wurde in den 70-ern gebaut und ist wirklich schö ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-19CEST16:29:50+01:00
Sun, 18 Sep 2005 11:03:03 CEST Uhr - unterstudienrat schrieb - Pflichten eines Vermieters? Hallo alle zusammen,
einer meiner Mieter beschwert sich über die andere Mietpartei (2 WE),
Modellbau in Garage zu normalen Tageszeiten, keine nennenswerte Lärmbelästigung,
unser Rasenmäher ist lauter und läuft zeitlich deutlich länger.
Bin Newbie als Vermieter,
er macht mir ziemlichen Stress, droht sogar mit Mietminderung?!?!?
Habe ich eine Möglichkeit dem Stressmacher eve ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-18CEST11:03:03+01:00
Sat, 24 Sep 2005 22:50:03 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Sat, 24 Sep 2005 22:50:03 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 24 Sep 2005 22:50:03 GMT
Einer der letzten Arbeitskreise beim heute zu Ende gegangenen 14. EDV-Gerichtstag beschäftigte sich unter dem Titel "Digitales Diktieren" insbesondere mit den neuesten Entwicklungen bei modernen Spracherkennungsprogrammen und digitalen Diktiergeräten sowie den Möglichkeiten und Vorteilen, aber auch den Schwierigkeiten deren flächendeckenden, medienbruchfreien Einsatzes in der Justizverwaltung.
So wies Referent Peter Uhde, der als Richter beim Amtsgericht Reutlingen mit den üblichen Vorbehalten und Anlaufschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung PC-gestützter Online-Spracherkennungssoftware in die richterliche Praxis aus eigener Anschauung bestens vertraut ist, darauf hin, dass die erhoffte Zeitersparnis und Effizienzsteigerung beim Einsatz derartiger Einzelplatz-Lösungen nur erreicht werden könne, wenn von Anfang an regelmäßige Schulungen - sowohl der Diktierenden als auch der nachbearbeitenden Schreibkräfte - durchgeführt würden. Insbesondere komme es neben der Verwendung geeigneter Aufnahmetechnik (Mikrofon mit Richtcharakteristik und großer Rauscharmut/ vorzugsweise Desktop-PC mit mindestens 1 GB Arbeitsspeicher) auch auf die Beherrschung des für die Sprachsteuerung der jeweiligen Software bereitgestellten Befehlsvokabulars durch den Diktierenden an, um bei diesem nicht nur Frust über die erzielbaren Resultate zu erzeugen. Anhand der Formatierungsanforderungen spezieller Textbausteine aus der richterlichen Praxis, die in kurzen Live-Diktaten während der Veranstaltung beispielhaft in eine Online-Erkennungssoftware eingesprochen wurden, verdeutlichte Herr Uhde anschaulich die Vorteile einer komfortablen Sprachsteuerung ebenso wie die mit deren Unkenntnis verbundenen Schwierigkeiten.
Demgegenüber wusste Referent Dietmar Kirschbaum, seines Zeichens Verwaltungsrichter (derzeit als Leiter der Stabsstelle IT-FachJustiz abgeordnet zum OVG Thüringen), über Erfahrungen mit der flächendeckenden Einführung und Integrierung digitaler Diktiergeräte in das vorhandene Netzwerk der Justizverwaltung im Freistaat Thüringen zu berichten. Im Rahmen des von ihm geleiteten Projektes sei zugunsten einer möglichst großen Akzeptanz bei den diktierenden Richtern, die sich weiterhin nur auf den Inhalt ihrer abzusetzenden Texte konzentrieren können sollten, von Anfang an besonderer Wert auf eine weitestgehend an den Gewohnheiten des herkömmlichen analogen Diktierens orientierte Handhabung der eingesetzten Technik gelegt worden. So wiesen die in der Thüringer Justizverwaltung zum Einsatz kommenden mobilen und stationären digitalen Diktiergeräte insbesondere auch den bekannten Schiebeschalter auf. Des Weiteren liege aber auch die Entscheidungshoheit über Fragen der Textformatierung beim Einsatz derartiger Systeme - wie bisher - im Zweifel zunächst bei den Servicekräften, welche die in ein dezentrales Verteilersystem (ggf. auch mit unterschiedlich verfügter Priorisierung) eingespeisten Sprachdateien direkt auf ihren Arbeitsplatz erhielten. Nachdem hier das sog. „Profi-Diktat“ durch eine Offline-Erkennung zunächst in Rohtext-Material umgesetzt und sodann durch die Schreibkraft von Hand nachbearbeitet werde, gelange der fertige Text über das elektronische Netzwerk zur Kontrolle zurück in den Eingangskorb des Diktanden.
Beide Referenten stimmten darin überein, dass der Einsatz digitaler Diktiertechnik bei entsprechender Schulung der jeweils mit der Hard- bzw. Software befassten Personen trotz stets notwendiger Live-Korrektur oder Nachbearbeitung eine spürbare Effizienzsteigerung und damit Zeitersparnis mit sich bringe. So genügten für beide Systeme i.d.R. wenige Adaptionsschritte, um im laufenden Betrieb die Fehlerquote der Texterkennung auf einem Niveau von unter fünf Prozent zu halten.
Das LAWgical-Team dankt Enrico Krüger für seinen Bericht.
2005-09-23T23:15:15+01:00
Der BLK-Arbeitskreis "Elektronischer Rechtsverkehr" begann mit drei Berichten über die bisherigen Erfahrungen mit dem elektronischen Rechtsverkehr in verschiedenen Bundesländern.
Andreas Kleinguenther aus Brandenburg stellte das in Brandenburg entwickelte System des elektronischen Gerichtsbriefkastens vor, das die Möglichkeit bietet, je nach den Anforderungen sowohl signierte als auch unsignierte Dokumente zwischen den Beiteiligten auszutauschen. Intention hierbei war, ein einfaches, nutzerfreundliches System zu schaffen. Der elektronische Gerichtsbriefkasten ermöglicht den Upload von Schriftsätzen über ein einfaches Web-Frontend. Gestartet wurde das Projekt 2001; der seit 2003 am LG Cottbus laufende Pilotbetrieb ging Anfang 2005 in den Wirkbetrieb über. Das System unterstützt alle ISIS-MTT-konformen Signatursysteme.
Eine elektronische Akte existiert zwar noch nicht; die elektronischen Dokumente können von den Beteiligten aber bereits über eine elektronische Akteneinsicht eingesehen werden.
Bremen hat nach Auskunft von Andreas Bovenschulte bereits seit 2001 Erfahrungen mit den Online-Mahnverfahren ProfiMahn und OptiMahn. Die ersten Bremer Entwicklungen wurden in zwischen im Rahmen eines Projekts beim Bund für den BFH und das BVerwG zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach weiterentwickelt. Dieses System wurde jetzt nach Bremen "re-importiert", wird aber derzeit nur bei bei sensibler interner Kommunikation eingesetzt. Technisch funktioniert das Bremer System ähnlich wie das in Brandenburg, nur dass hier eine Java-basierte Client-Anwendung zum EInsatz kommt, in die die Signaturkomponente bereits integriert ist. Ziel der Bremer Bemühungen ist bundesweit einheitliches Gerichtspostfach, das die Vorzüge der versch. Systeme vereinigen soll.
Ralf Geis stellte das in Rheinland-Pfalz praktizierte Verfahren vor. Im Gegensatz zu den beiden anderen Bundesländern setzt man in Rheinland-Pfalz auf E-Mail-Kommunikation unter Verwendung von Standardkomponenten. Seit Anfang 2004 ist die komplette Verwaltungsgerichtsbarkeit angeschlossen; jeder Beteiligte kann dort seine Schriftsätze per signierter Mail einreichen. Bei der Richterschaft in den angeschlossenen Gerichten erfreue sich das Verfahren 100%iger Akzeptenz, nur die Nutzung durch Anwälte lasse trotz guten technischen Service etwas zu wünschen übrig. Das Land engagiert sich daher stark auf Seminaren und Messen und wirbt bei Kammern und Verbänden für eine stärkere Nutzung ihres Systems.
Zum Abschluss referierte Andreas Bovenschulte über die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Nutzungsanreize für Anwender. Er fasste die entsprechenden Empfehlungen der Justizministerkonferenz unter folgenden Thesen zusammen: Zugang erleichtern, Belegpflichten reduzieren, Verfahren beschleunigen, Finanzielle Anreize schaffen sowie ggf. die obligatorische Einführung der elektronischen Kommunikation. Ein echter Durchbruch könne nur erzielt werden wenn eine Bündelung der Maßnahmen durch koodiniertes Vorgehen aller beteiligten Akteure erfolge.
2005-09-23T17:06:44+01:00
Im Arbeitskreis "Modellieren von justizinternen Abläufen" wurden die Ergebnisse des eJustice--Projekts, einem Forschungsprojekt aus dem 6. Forschungsrahmenprogram
der Europäischen Union, vorgestellt. Die beiden Referenten Dr. Schöttle und Dr. Freiheit präsentierten das Tool Lexecute, welches innerhalb dieses Projekts durch eine intersdisziplinäre Zusammenarbeit des Instituts für Rechtsinformatik, des Max Planck Instituts für Informatik sowie des Instituts für Wirtschaftsinformatik entwickelt wurde. Mit Hilfe dieses Tools können komplexe juristische Arbeitsabläufe verständlich dargestellt werden. Zu diesem Zweck wurden bewährte Methoden der Geschäftsprozessmodellierung auf die juristische Domäne übertragen. Mit Methoden der Informatik können diese Abläufe sodann analysiert und ihre Korrektheit verifiziert werden. Lexecute ist abrufbar unter:
http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/ejustice/lexecute/
Das LAWgical-Team dankt Grozdana Sijanski für ihren Bericht.
2005-09-23T16:28:59+01:00
Der Arbeitskreis elektronischer Rechtsverkehr unter der Leitung von Herrn Dr. Viefhues beschäftigte sich an diesem Morgen mit der Frage, welchen wesentlichen Problemen sich der elektronische Rechtsverkehr heute ausgesetzt sieht. Die Referenten, Frau Dr. Hähnchen, Frau Hinz, Herr Scherf und Herr Wahlmann stimmten darin überein, dass es der Setzung von Anreizen bedürfe, um die Nutzung des ERV auf Seiten der Justiz und der Justiznutzer zu fördern. Mittlerweile stünden nicht mehr Probleme der technischen Umsetzung im Mittelpunkt, sondern hauptsächlich Fragen der Akzeptanz. Insoweit wird es für verfehlt erachtet, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs allein auf Seiten der Justiz voranzutreiben. Vielmehr sei es erforderlich insbesondere auch die Anwaltschaft einzubeziehen. Denn wichtige Datenerfassung sei schon vor der Einreichung der Klageschrift bei Gericht leistbar und beschleunige den Ablauf. Dies führe nicht nur zu einem Zeitgewinn für alle Beteiligten, sondern trage auch zur Entlastung der Justiz und schließlich spätestens dann, wenn die Justiz ebefalls Daten elektronisch zurückübermittelt, auch beim Rechtsanwalt bei. Hierzu erforderlich sei aber die Schaffung eines einheitlichen Standards, für die Beispielhaft die Verwendung der XML-Datensätze angeführt wurde. Auch sei der flächendeckenden Einführung des ERV ein schrittweises Vorgehen vorzuziehen. Hierbei sollten nicht nur die heutigen Vorgaben des Prozessrechts eins zu eins an die Nutzung elektronischer Medien angepasst werden, sondern viel grundlegender danach gefragt werden, welcher prozessuale Zweck mit der jeweiligen Vorschrift verfolgt wird und wie dieser Zweck in der neuen Arbeitsumgebung erreicht werden kann. Nur so ließen sich die Vorteile, die die Nutzung des Mediums Internet bietet, auch gewinnbringend nutzen. Besonders die Einbeziehung justizfremder Daten zum Beispiel aus der Job-Card ermögliche auf diesem Wege langfristig die weitgehende Automatisierung von PKH-Verfahren.
Das LAWgical-Team dankt Michael Weller für seinen Bericht
2005-09-23T12:03:14+01:00
Am Rande des EDV-Gerichtstages fand der Gesprächskreis "Ich mach's online" statt, in dem sich die Anbieter freier juristischer Internetprojekte austauschten. Berichte zum Gesprächskreis finden sich unter anderem bei Christian Saefken und nach-recht-en.
2005-09-23T10:36:25+01:00
Sat, 24 Sep 2005 22:50:03 GMT
Sind CDs oder DVDs mit Kopierschutz versehen, ist der Besitzer gewöhnlich nicht in der Lage, eine ...
2005-09-21 12:00:00
Die venezolanische Nationalversammlung Asamblea Nacional (AN) hat jetzt die Ley de TecnologÃa de ...
2005-09-21 12:00:00
In der „Gazette of International Marks“ veröffentlicht die WIPO („Weltorganisation für ...
2005-09-21 12:00:00
Eine komfortabel gestaltete Datenbank hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ins Netz ...
2005-09-15 12:00:00
Einer Verfassungsbeschwerde eines Studenten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Recht gegeben. ...
2005-09-15 12:00:00
Sat, 24 Sep 2005 22:50:04 GMT
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pläne der
Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbständiger
unterstützt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbständige
Unternehmer besser als bisher abgesichert werden.
?Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen
wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit
deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen werden
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig
Beschäftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries im Bundesrat.
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch
das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der
Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern?,
betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu Überlegungen des
niedersächsischen Ministerpräsidenten, eine Bundesratsinitiative zu
den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone
zwischen 1945 und 1949 zu starten:
?Mit seinen Überlegungen spielt Herr Wulff aus
wahltaktischen Gründen mit den Erwartungen der Menschen. Er weiß,
dass es für eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder
finanzielle Spielräume noch die Aussicht auf politische
Mehrheiten gibt. Es war schließlich die CDU-geführte
Bundesregierung, die für den gesetzlichen Ausschluss von
Rückübertragungsansprüchen und die Höhe der
Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-grüne
Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den
Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei
haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen
Bundesländern berücksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen
Vermögen aufgebaut haben. Wir haben diese Lösung erfolgreich vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten.?
Zum Hintergrund:
Nach dem Vermögensgesetz ist bei Enteignungen in der
Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine Rückübertragung des Eigentums
ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die
deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und
parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs
geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die
Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später
Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag
enthält zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen
Erklärung widersprechen.
Die Alteigentümer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren
haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der
Bundesrepublik Deutschland für enteignete Grundstücke bzw.
Unternehmen. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September
1994 geregelt. Sie entspricht genau der Höhe der Entschädigung,
die auch die Opfer von Vermögenseinziehungen aus der Zeit der
NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die
Vermögenswerte heute aus bestimmten Gründen nicht zurückgegeben
werden können. Zusätzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits
jetzt die Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Flächen zu
vergünstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. März 2005 hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ?
wie schon früher das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses
Gesetz gerichtete Beschwerden zurückgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit
dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ein wichtiges
familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die
Reform des Unterhaltsrechts. ?Mit der Reform wollen wir das
Wohl der Kinder fördern und die nacheheliche Eigenverantwortung
stärken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders
schutzbedürftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber
allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genießen. Ein weiteres
Ziel der Reform ist, der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu
tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und
es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller
geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne
Kinder sind berufstätig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche
Eigenverantwortung zu stärken und den Gerichten mehr Möglichkeiten
zu geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu
befristen und zu begrenzen?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar:
Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es
geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität
zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung
zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen.
Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders
sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und
gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat
sich in den vergangenen Jahren geändert:
Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen
steigt (von 156.425 im Jahr 1993 auf fast 213.700 im Jahr 2004,
also eine Steigerung um 36% in zehn Jahren). Geschieden werden
eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind
kinderlos.
Geänderte Rollenverteilung: Immer mehr Mütter
mit minderjährigen Kindern sind berufstätig. Ihre
Erwerbstätigenquote, also der prozentuale Anteil der Mütter,
die erwerbstätig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und damit vier
Prozentpunkte höher als 1996. Damit sind zwei von drei Müttern
berufstätig. Das deckt sich mit dem europäischen Trend.
Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden
74% aller Familien mit minderjährigen Kindern aus Ehepaaren mit
Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen
Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden Müttern oder
Vätern mit Kindern zusammen.
Steigende Zahl von Mangelfällen: Trennung und
Scheidung führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen
wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der Mangelfälle steigt, in
denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle
Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verfügung
stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in
komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und
zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis häufig für
keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle
Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche
Leistungen angewiesen sind. So erklärt sich u.a. die hohe Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die Ende 2003 ca. 1,08
Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempfänger.
Zunahme von ?Zweitfamilien?: Da
immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der
Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer
?Zweitfamilie? mit Kindern. Hier muss heute im
Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und
zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der
erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist. Für die
zweite Familie bleibt deshalb ?unter dem Strich?
oft nur wenig übrig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute
die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind
betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge häufig ganz leer
aus und erhält keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den
ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise
auf eine Betreuung angewiesen ist.
Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der
Ehe: Neuere Untersuchungen zeigen, dass zwar der für
die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel ?ohne
Murren? gezahlt wird ? was nicht zuletzt der
Einführung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr 1998 zu
verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist
dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde
Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten
zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der
Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als
dies früher der Fall war.
Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen
Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr
Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die
Abhängigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen
Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine
realistische Chance geben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht
transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von
Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem
Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur
Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei
Ziele verfolgt:
1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
Erstes Ziel: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant
ist:
eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die
Kinder betreuen
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im
Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das
unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit
geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten
Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem
zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind
gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater)
privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem
Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl
ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder
nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der
Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden.
Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber
nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene
Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch
hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang
müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile
haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder
waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese
Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten
Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der
zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht
verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich
behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen
Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei
langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in
die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf
auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines
besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich
deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der
geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet
war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger
schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
Was heißt das konkret?
Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei
Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und
Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die
Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet
nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der
Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei
minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog.
Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller
Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht,
müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie
befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die
Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil
sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. Anders wäre
es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos
geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit
nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden
wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im
zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau
und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld
verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt.
Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die
nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres
Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei
Jahren endet.
Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des
Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität
gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die
?leer? ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt
erhalten, haben ? wie schon heute - bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe
nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach
dem SGB II .
2. Besserstellung der nicht verheirateten
Mutter
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater)
erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang
Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen,
wenn dies nicht ?grob unbillig? ist. Der Gesetzgeber
knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der
geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung
frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa
acht Jahre alt ist.
Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der
Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der
fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der notwendigen
Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der
nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen
Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grundsätzliche
Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um
die derzeit große Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener
und unverheirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll
die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform
setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache
Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen größeren
Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verlängerung des
Anspruchs haben. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies
zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter
führen. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder
verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und
getrennt leben.
Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die
Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der
Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der
Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt,
dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt.
Vor allem der Maßstab der ?ehelichen
Lebensverhältnisse? erschwert oder verhindert häufig den
Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim
nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung
ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die
Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr
vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten
gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht
?auf gleicher Augenhöhe? gegenüberstehen. In vielen
Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht
genau abschätzen.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird
ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter
der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden
Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als
bisher.
Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den
nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach
zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der
entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben
dafür , ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja,
welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Ein vertraglicher Verzicht auf
Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn
sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall
weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb
notariell beurkundet werden.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem
geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so
lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der
Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig
werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann
dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten
Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist
das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den
konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen
werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist
nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit -
wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst
wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende
Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der
Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme
einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer
hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren
Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der
Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil
künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil
selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann.
Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also
darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige
Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig
erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu
erreichen ist u.s.w..
2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie
mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen
bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies
tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete
Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der
richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen,
die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte
Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als
angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr
Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu
befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in
den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher
zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer
Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es
aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der
Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in
der Ehe.
Fazit und Ausblick:
Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten keine
?Revolution? im Unterhaltsrecht. Sie bringen
im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im
Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten
nach der Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in
besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre
gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen.
Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für
?Altfälle? gelten, dies allerdings nur, wenn es den
Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal
getroffene Regelung zumutbar ist. Die Änderungen passen
das Unterhaltsrecht also behutsam an eine geänderte
gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen
an.
Die beteiligten Verbände, der Bundesgerichtshof und die
Bundesländer haben fast einhellig positiv auf die
Reformvorschläge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
das Änderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten
kann.
Wed, 07 Sep 2005 12:54:44 +0200
?Bundeskanzler Schröder hat am 24. August den Betroffenen des
Hochwassers in Bayern schnell spürbare finanzielle Hilfe zugesagt.
Diese soll den betroffnen Menschen zugute kommen, die Beseitigung
der Schäden ermöglichen und den Hochwasserschutz in Bayern weiter
verbessern. Die Bundesregierung sorgt in Zusammenarbeit mit der
bayerischen Staatsregierung dafür, dass die Menschen vor Ort nicht
mit den Folgen des Hochwasser alleingelassen werden?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die die Bundeshilfen im
Auftrag des Bundeskanzlers koordiniert.
Der Bund wird dazu über 160 Millionen ? zur Verfügung
stellen und damit deutlich mehr als die Hälfte der Kosten des
Hilfsprogramms tragen. Die administrative Abwicklung der Hilfen
übernimmt die bayerische Staatsregierung.
Im Einzelnen wird sich der Bund wie folgt beteiligen:
1. Soforthilfeprogramm für Privathaushalte
Zur Beseitigung nicht versicherbarer Schäden an Hausrat und bei
Ölschäden an den Gebäuden können pro Haushalt bis zu 2.500 ?
für den Hausrat und bis zu 5.000 ? je Wohngebäude zur
Verfügung gestellt werden.
Die Mittel können ohne großen Aufwand beantragt werden können,
nur einfache Nachweise über die Schäden müssen dargelegt werden.
Das hat sich schon bei der Elbe-Flut 2002 bewährt. Die
Beantragung der Mittel ist bis Ende Oktober möglich, es besteht
also ausreichend Zeit für die Betroffenen.
Für schwierige Fälle ? auch das hat sich 2002 bewährt
? ist ein so genannter Härte-Fonds eingerichtet, der denen
hilft, die durch das Hochwasser in eine wirklich existenzielle
Notlage geratenen sind. Dieser Fonds greift dann, wenn die
Unterstützung durch das Sofortprogramm oder Spenden und
Versicherungsleistungen nicht ausreichen sollte.
Der Bund beteiligt sich am Soforthilfeprogramm für
Privathaushalte und dem Härte-Fonds zu jeweils 50 Prozent und
trägt dazu insgesamt mit 15 Millionen ? bei.
2. Soforhilfe für Landwirtschaft , Gewerbe und
Freiberufler
Zwei weitere Soforthilfeprogramme richten sich an
die landwirtschaftlichen Betriebe und gewerbliche Unternehmen und
Freiberufler, die durch das Hochwasser geschädigt wurden. Auch
hier sind für Existenzgefährdungen und extreme Härtefälle
besondere Regelungen getroffen worden. Da die Programme
Wirtschaftsbetriebe in einer Notlage unterstützen, ist die dazu
erforderliche Notifikation bei der Europäischen Union auf den Weg
gebracht worden. Auch bei diesen beiden Programme trägt der Bund
mit knapp 9,5 Millionen ? die Hälfte der Finanzierung
(für Landwirtschaft bis zu 2,475 Millionen ?, bei
gewerblicher Wirtschaft/Freiberufler bis zu sieben Millionen
?).
Für die finanzielle Hilfe für die vom Hochwasser geschädigten
Menschen und für die Beseitigung der Schäden in der
Landwirtschaft und bei den Unternehmen ist also ausreichend
Vorsorge getroffen. Die Betroffenen können sich darauf verlassen.
Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass die
in diesen Fällen bewährten steuerlichen Hilfsmaßnahmen (z.B.
einkommenssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen als
Sponsoring-Maßnahme) in Kraft gesetzt.
3. Hilfen für beschädigte kommunale
Infrastruktur
Für die Beseitigung der Schäden an der kommunalen Infrastruktur
wird der Bund ? orientiert an der derzeitigen
Schadensbilanz der bayerischen Staatsregierung ?
voraussichtlich rund 17,5 Millionen ? bereit stellen.
Gegebenfalls auch mehr ? in jedem Fall 50 Prozent der
benötigten Mittel. Damit können die nach dem Hochwasser
erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen zum Beispiel an Brücken,
Straßen und Parkflächen, aber auch zur Instandsetzung von
hochwassergeschädigten Kindertagesstätten, Schulen,
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Verkehrsanlagen und
abfallwirtschaftlichen Einrichtungen finanziert werden.
Zur Wiederherstellung von Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen wird
sich der Bund mit voraussichtlich rund sechs Millionen ?
beteiligen. Der Bund trägt die Finanzierung dieser angesichts des
teils schwierigen Geländes im Alpenraum aufwändigen Maßnahmen zu
60 Prozent ? also zu deutlich mehr als der Hälfte - im
Rahmen der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe.
4. Wiederherstellung von Bundesinfrastruktur
Auch die Infrastruktur des Bundes ist von Hochwasserschäden
betroffen, beispielsweise die Lechbrücke bei Augsburg auf der
wichtigen Autobahn A 8 oder die A 93 südlich von Rosenheim. Bei
den Bundesstraßen sind ebenfalls Schäden zu verzeichnen. Schwer
in Mitleidenschaft gezogen wurde das Schienennetz. Hier sind an
acht Strecken erhebliche Schäden zu verzeichnen, insbesondere an
den Verbindungen nach Garmisch-Partenkirchen. Die
Schadenbeseitigung trägt der Bund hier alleine, die Kosten werden
sich nach heutigem Stand auf bis zu 18 Millionen ? belaufen.
?Ich denke, damit ist klar, dass für eine rasche Hilfe und
die Beseitigung der Schäden das Erforderliche getan wird.
Übrigens hat der Bund dem Land Bayern die Kosten für den Einsatz
von Bundeswehr und Technischem Hilfswerk nicht in Rechnung
gestellt. Wichtig ist aber auch, dass wir nach vorne blicken und
die Naturgefahren besser abwehren. Die bayerische Staatsregierung
hat sich zu einer Verbesserung ihrer Maßnahmen entschlossen. Die
Bundesregierung wird sie dabei unterstützen und das bayerische
Hochwasserschutz-Aktionsprogramm in den Jahren 2006, 2007 und
2008 um jährlich 33 Millionen ? aufstocken. Im Rahmen der
hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsaufgabe trägt der Bund mit den
insgesamt fast 100 Millionen ? für den bayerischen
Hochwasserschutz auch hier 60 Prozent der Kosten. Die Bayern
werden sich zu 40 Prozent mit jährlich 22 Millionen ?
beteiligen?, sagte Brigitte Zypries.
Die Bundesregierung macht damit klar, dass die
Katastrophenvorsorge dauerhaft gesichert werden muss, damit die
Schäden durch Extremwettereignisse begrenzt werden.
Wed, 07 Sep 2005 12:23:32 +0200
Sat, 24 Sep 2005 22:50:08 GMT
CK - Washington. The Düsseldorf law blog raises the issue of criminal investigations for the import of DVDs from American sources. Such imports can result in a notice of criminal investigation to the buyer. The blog lists the form used by the customs service.
The various comments to the note observe that the German age verification system, AVS, for pornography transactions on the Internet is easily and customarily circumvented by sellers in foreign countries, not only in the United States. They do not use the mandatory AVS for transactions with German buyers. The system intends to protect minors. Some doubt that such a system can ever work because it does not reach all types of delivery, for instance satellite transmissions.
One comment notes that any unrated DVD from abroad will be treated as pornographic and, therefore, result in an illegal import. The rationale is that the customs officer is not the proper authority to determine whether some content constitutes pornography or not. The investigation is directed against the seller, not the buyer but the notice to the buyer is often written in terms that cause buyers to believe they are the targets. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A German export control case that resulted in a criminal conviction is the topic of a discussion in the Lichtenrader Notizen blog. A German company equipped Japanese SUVs with reinforced shielding and obtained several export licenses for the U.K. Apparently, the SUVs ended up in Iraq and successfully shielded Britons attacked there.
While the company obtained five export licenses for five vehicles, it exported 15 SUVs. As specially shielded equipment, they were subject to special controls, requiring a license for each vehicle, although the rules changed on July 1, 2005 to allow for a type license that now would cover the entire transaction.
The transaction was valued at 1.8 million Euros, and the criminal conviction requires the company to pay this amount in restitution. The sentence is being appealed. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The future of legislative projects in Germany appears clouded, at least within the first two hours of the close of polling stations in all of Germany except Dresden. In German-speaking circles in Washington, skepticism meets declarations of victory by the speakers of all major parties. The Berlin deadlock is painfully obvious.
A mirror of Gore v. Bush seems unlikely. Courts will not have to decide the outcome of this election, except possibly for the effects of the Dresden sideshow which may become decisive. At this time, the parties have no choice but to negotiate terms for working coalitions. There are several possible scenarios, in each of which major politicians will need to swallow their pride in the hope of constructing a working majority. German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington. The 2005 election drama adds another act.
The election board of the Free
State of Saxony announced on
September
8, 2005 that the elections in the electoral district of
Dresden have to be cancelled and newly arranged.
By statute, a
by-election needs to meet the requirements of §43
of the federal election code; Bundeswahlgesetz.
The rerun was caused by the sudden death of
Kerstin Lorenz, candidate for
the Nationalistic
Party of Germany, NPD on September 7, 2005. She
died at the age of 43 after suffering a cerebral apoplexy at
a campaign rally on September 5, 2005.
The exact date of the by-election has not yet been set.
There is general agreement, however, that the general federal elections to the diet in Berlin on September 18, 2005 will not produce
a final result. If there should be a narrow
majority after the general election, the electoral district 160 of
Dresden could decide the outcome for the nation.
Authorities are still verifying if it is possible to publish
a preliminary result on September 18. But the final result
of the 2005 elections will have to be postponed at least for several
weeks until the beautiful Saxon city has also
given their approximately 219,000 votes. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In a complex ruling in the matter BVerwG 2WD 12.0-4 of June 21, 2005, the Federal Supreme Court for Administrative Law, Bundesverwaltungsgericht, in Leipzig determined that
(1) the U.S./U.K. war in Iraq violates international law; and (2) a German soldier's refusal to follow orders to support that war is proper.
The court explained, among other issues, that a soldier's duty to follow orders is not unlimited. The soldier's exercize of conscience deserves respect by the law, while a law that supports an illegal war does not.
The soldier had refused to assist German NATO operations in support of the war which Germany based on NATO statutes that the court considered constitutional.
The just published decision clarifies that the soldier's conscience and the nation's constitution require no balancing because the soldier's decision did not affect the nation's ability to pass constitutional laws. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 24 Sep 2005 22:50:08 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 1435/05. Siehe auch: Entscheidung vom 12.09.2005
2005-09-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02
2005-09-19T00:00:00+01:00
2005-09-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvE 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005
2005-09-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 31/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005
2005-09-14T00:00:00+01:00
Sat, 24 Sep 2005 22:50:09 GMT
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Präsident Jörg Ziercke und
BfV-Präsident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Berlin zu einem
Gespräch mit Repräsentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Wiesbaden (ots) - Am Mittwoch, 21.09.2005, 11.30 h,
findet am Rande der 74. Generalversammlung der IKPO-Interpol in
Berlin ein Pressegespräch mit Dr. Ulrich Kersten statt.
Dr. Kersten, Interpol-Repräsentant bei den Vereinten Nationen
(VN), ...
Tue, 20 Sep 2005 19:02:00 B
Sat, 24 Sep 2005 23:25:02 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH sind im Leistungsstadium volldynamisch.
Thu, 22 Sep 2005 20:08:09 +0200
1. Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501).
2. Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten. Nach dem Schutzzweck der Richtlinie stellt jedoch die betroffene Kostenvorschrift (hier: § 47 KostO) weiterhin die Rechtsgrundlage für eine aufwandsbezogene Gebühr dar, die nach Aufhebung der alten Kostenrechnung neu angesetzt werden kann.
Tue, 20 Sep 2005 23:33:40 +0200
1. Gegen vom Registergericht betreffend eine Handelsregisteranmeldung durch Zwischenverfügung vorgebrachte Beanstandungen ist die Beschwerde eröffnet.
2. Die private company limited by shares des englischen Rechts ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 13e Abs. 1 HGB (vgl. Art. 1 RL 68/151/EWG vom 09.03.1968 (ABl. L 65, S. 8) i.V.m. Art. 1 RL 78/660/EWG vom 14.08.1978 (ABl. 222, S. 11) und Art. 1 RL 88/667/EWG vom 21.12.1989 (ABl. L 395, S. 40).
3. Art. 2 Abs. 1 der RL 89/666/EWG erstreckt die Offenlegungspflicht "lediglich" auf Angaben "zur Tätigkeit der Zweigniederlassung" (Art. 2 Abs. 1 lit. b). Da § 13e HGB die Richtlinie umsetzt, beschränkt er die Offenlegung zum Gegenstand der Zweigniederlassung auf Angaben, welche die Zweigniederlassung selbst betreffen sowie auf Hinweise auf das Register der Gesellschaft.
4. Zur Feststellung, dass es sich bei der angemeldeten Zweigniederlassung nicht um eine eigenständige Gesellschaft, sondern um einen Nebenbetrieb der Gesellschaft selbst handelt, kann aus § 13e HGB Abs. 2 HGB die Notwendigkeit eines i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestimmt bezeichneten Unternehmensgegenstandes abgeleitet werden (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005., GmbHR 2005, 1130).
Tue, 20 Sep 2005 08:02:29 +0200
Die Vorschriften über die handelsregisterliche Anmeldung der inländischen Zweigstelle einer im Ausland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen den Geschäftsführer nicht aus.
Mon, 19 Sep 2005 18:15:09 +0200
Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.
Thu, 15 Sep 2005 21:57:08 +0200
Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.
Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/03 - dar.
Thu, 22 Sep 2005 20:05:45 +0200
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Thu, 15 Sep 2005 21:56:31 +0200
Ein Antragsteller im Erbscheinsverfahren hat die nach den §§ 2354 bis 2356 BGB erforderlichen Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen. Eine darüber hinaus gehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht. Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.
Tue, 20 Sep 2005 23:33:21 +0200
Zu den Eigentumsverhältnissen an Teilen der ehemaligen Berliner "Mauer".
Tue, 20 Sep 2005 23:33:07 +0200
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