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Neuigkeiten (29.09.05)

Wed, 28 Sep 2005 23:12:04 GMT
Wed, 28 Sep 2005 23:12:04 GMT
Wed, 28 Sep 2005 23:12:04 GMT
"Ihr interessiert euch für juristische Themen sowie für alles was mit dem Studium der Rechtswissenschaft zusammenhängt?" - mit diesem Satz begrüßt der Student Enrico Weide seine Besucher im neuen juristischen Blog "die neue mehrsprachigkeit". Das erste Staatsexamen vor sich, möchte er juristische Fragestellungen diskutieren und gleichzeitig die Lust an juristischen ...

“Ihr interessiert euch für juristische Themen sowie für alles was mit dem Studium der Rechtswissenschaft zusammenhängt?” – mit diesem Satz begrüßt der Student Enrico Weide seine Besucher im neuen juristischen Blog “die neue mehrsprachigkeit“. Das erste Staatsexamen vor sich, möchte er juristische Fragestellungen diskutieren und gleichzeitig die Lust an juristischen Themen aufrecht erhalten..

Viel Erfolg von unserer Seite!!

Tue, 27 Sep 2005 20:41:33 +0000
Wed, 28 Sep 2005 23:12:05 GMT
Die Beschwerdef�hrer wenden sich gegen Art.�1 Nr.�48, Art.�8 Nr.�2 Buchstaben b) und�c) sowie gegen Art.�11 Nr.�1 Buchstabe a) des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 vom 20.�Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen f�hren dazu, dass die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge der Versorgungsempf�nger mit den auf den 31.�Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach ��70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche F�rderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschr�nkt bleibt. Die Beschwerdef�hrer sehen hierin eine Verletzung von Art.�33 Abs.�5 GG und Art.�3 Abs.�1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
1. Die Antr�ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter ge�u�erte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorl�ufiges Wahlergebnis f�r die Bundestagswahl durch die Stimmausz�hlung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). F�r den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl f�r den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen f�r den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gem�� ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt dar�ber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die K�rze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unm�glich, die in ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterst�tzungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Ma�nahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art.�21 Abs. 1 und Art.�38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch h�chsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umst�nden der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag f�r den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche �berpr�fung der Aufl�sung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespr�sidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gem�� ��20 Abs. 2 Satz 2 und ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt dar�ber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterst�tzungsunterschriften befreit zu werden. Die K�rze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unm�glich, in der Bev�lkerung f�r ihre Ziele zu werben und die in ��20 Abs.�2 Satz 2 und ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterst�tzungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Ma�nahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gem�� Art.�21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gem�� Art.�38 Abs. 1 Satz 1 GG.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, f�r ihre Wahlvorschl�ge Unterst�tzungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der K�rze der Zeit nicht m�glich. Der Gesetzgeber habe es vers�umt, f�r den Fall der Aufl�sung des Deutschen Bundestags eine Erm�chtigung in ��52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des ��27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:06 GMT
Wed, 28 Sep 2005 23:12:06 GMT
Wed, 28 Sep 2005 10:37:14 CEST Uhr - Hogi schrieb - Warmwasser vom Nachbarn mitbezahlen
Moin , moin wollte Euch mal �ber den neusten Stand informieren . Nachdem ich meinen VM geschrieben habe , hat er sich schriftlich bei mir gemeldet . Der VM ist auch der Verwalter , er meinte , das h�tte er nicht gewu�t . Aber der VM hat doch von unserer Wohnung ein Zimmer abgenommen . Dann ist er ja wohl auch daf�r zust�ndig , das in der neuen Wohnung alle Z�hler da sind . Die ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-28CEST10:37:14+01:00
Sun, 25 Sep 2005 22:31:19 CEST Uhr - Nelle schrieb - K�ndigung
Hallo, habe ein Ehepaar mit Kindern als Mieter, die zwei Monatsmieten aufeinanderfolgend jetzt im R�ckstand sind. Werde jetzt eine Abmahnung aussprechen. Wie lange mu� ich denen eine Frist einr�umen zur Nachzahlung ihrer Miete? Habe vor diese Mieter zu k�ndigen, da sich dort einige Probleme h�ufen....., unp�nktliche Mietzahlung, 2 Monatsmieten offen, L�rmbel�stigung usw.... Bin ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-25CEST22:31:19+01:00
Sun, 25 Sep 2005 20:03:41 CEST Uhr - cucumber schrieb - Anforderungen vom Neumieter
Hallo, mein Stiefvater ist Vermieter und ich soll mich in der Zukunft um die Verwaltung k�mmern. Kein Problem, freu mich schon drauf :D . Mein Frage: was kann ich alles vom Neumieter verlangen? - Mietkaution bei Vertragsabschlu� (3 Kaltmieten) - Gehaltsnachweis der letzten 3 Monate - Mietnachweis ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-25CEST20:03:41+01:00
Sun, 25 Sep 2005 18:18:14 CEST Uhr - User09 schrieb - Wer haftet f�r Schimmelsch�den am Hausrat (Keller abgestellt)?
Hallo, ich habe eine Frage: Unser Mieter hat bei Auszug festgestellt, dass sein Hausrat, der im Keller abgestellt war (Schr�nke, Kisten mit Kleidung) verschimmelt ist. Laut einem Urteil des Landgerichts Gera haftet daf�r der Vermieter.. Kommt da die Haus-Haftpflicht zum Tragen? Wer kennt sich damit aus? Schon mal vorab vielen Dank f�r Antworten. Lieben Gru� von einem ratlo ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-25CEST18:18:14+01:00
Fri, 23 Sep 2005 09:06:07 CEST Uhr - Hogi schrieb - Hilfe f�r Mieter
Moin , moin da ich selber �rger mit meinen VM habe , bin ich im Netz selber auf die Suche gegangen . Hier sind einige sehr gute < links >wie ich finde . vermieternetz*de rechtbekommen.de/miete/maeng.html wohnungs- service.de/contents/index.php?x=ez&ID=00 00465&BID=maengel&w=U Auch mal die Urteile lesen Wichtig !!! Die M�ngel sollten immer schrif ...

MfG Euer LOW-Team
2005-09-23CEST09:06:07+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT

Logo EDV-GTWas lange w�hrt, wird endlich gut. Die AudioWerkstatt des JuraWiki hat w�hrend des EDV-Gerichtstages mehrere Poscasts aufgenommen die jetzt online gegangen sind:

2005-09-28T09:29:18+01:00

Logo EDV-GTIm Deutschlandfunk lief am Samstag, den 24.09.2005 ein H�rfunkbericht �ber den EDV-Gerichtstag. Zu h�ren gab es Interviews mit Dr. Rolf Giese-R�be, Referatsleiter IuK-Technik und elektronischer Rechtsverkehr beim nieders�chsischen Justizministerium und Dr. Wolfram Viefhues vom OLG D�sseldorf zum Stand der Einf�hrung des elektronischen Rechtsverkehrs in den deutschen Gerichten. Der Bericht ist �ber die Website des Deutschlandfunks als Audo-on-Demand im mp3-Format abrufbar.

2005-09-26T10:48:23+01:00

Bereits seit mehreren Tagen streiken die RSS-Feeds des Bundesverwaltungsgerichts. Statt Pressemitteilungen und Entscheidungen wird derzeit nur ein "fatal error" verbreitet. Hoffentlich dr�ckt in Leipzig bald jemand auf den Reset-Knopf...

Update: Die Feeds des BVerwG sind seit kurzem wieder in Betrieb.

2005-09-26T08:51:57+01:00

Nachdem in LAWgical auch in diesem Jahr wieder etliche Berichte vom EDV-Gerichtstag ver�ffentlicht wurden, wurde es h�chste Zeit f�r eine Kategorie "EDV-Gerichtstag", unter der unsere Nutzer jetzt alle bisherigen Beitr�ge mit Bezug zum EDV-Gerichtstag nachlesen k�nnen.

2005-09-25T13:48:11+01:00

Selbst gestandene LAWgical-Redakteure wussten beim Gespr�chskreis "Freie juristische Internetprojekte" nichts mit dem pl�tzlich in den Raum geworfenen Begriff "Web 2.0" anzufangen. Gl�cklicherweise wei� die S�ddeutsche Zeitung mal wieder Bescheid:

"Mit diesem Begriff wird ein neuer Entwicklungsschritt des Internets beschrieben, bei dem die Nutzer das Netz f�r sich erobern. Alle Anwendungen, die unter dem Schlag- und Hype-Wort zusammengefasst werden, stellen die User und ihre Bed�rfnisse in den Mittelpunkt."

Der Artikel liefert ein ausf�hrliches Glossar dieser Anwendungen.

2005-09-25T11:02:37+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
Sind CDs oder DVDs mit Kopierschutz versehen, ist der Besitzer gewöhnlich nicht in der Lage, eine ...
2005-09-21 12:00:00
Die venezolanische Nationalversammlung Asamblea Nacional (AN) hat jetzt die Ley de Tecnología de ...
2005-09-21 12:00:00
In der „Gazette of International Marks“ veröffentlicht die WIPO („Weltorganisation für ...
2005-09-21 12:00:00
Eine komfortabel gestaltete Datenbank hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ins Netz ...
2005-09-15 12:00:00
Einer Verfassungsbeschwerde eines Studenten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Recht gegeben. ...
2005-09-15 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr chinesischer Amtskollege Cao Kangtai haben sich �ber die Fortsetzung des deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs verst�ndigt. Beide Minister unterzeichneten heute in Shanghai eine Vereinbarung, in der Einzelheiten der bilateralen Zusammenarbeit f�r die kommenden beiden Jahren festgelegt sind. Wie schon in der Vereinbarung von 2003 unterstreichen beide Seiten erneut die Bedeutung des Menschenrechtsdialogs zwischen beiden Staaten, der parallel fortgesetzt wird. ?Der Deutsch-Chinesische Rechtsstaatsdialog hat sich als feste Gr��e in der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten etabliert. Zum dritten Mal nach 2001 und 2003 haben wir in einem Zweijahresprogramm konkrete Projekte vereinbart, um ganz praktisch von einander zu lernen. Der Erfahrungsaustausch in den vergangenen Jahren hat viele Fr�chte getragen, das Verst�ndnis f�r das Rechtssystem des anderen Staates ist gewachsen. Deshalb bleiben wir bei der bew�hrten Form der Zusammenarbeit, Experten zu konkreten fachlichen Fragen zusammenzubringen und einmal j�hrlich ein gro�es Symposium abwechselnd in Deutschland und China zu veranstalten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Shanghai. Als Projektpartner fungieren die jeweils zust�ndigen Ministerien oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen, Hochschulen und Universit�ten. Nachdem der Schwerpunkt der Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren auf den Gebieten des Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Modernisierung des Strafvollzugs lag, wird sich die Zusammenarbeit in den kommenden beiden Jahren auf weitere Felder erstrecken: Im Zivilrecht wollen sich Experten �ber die Verbesserung der Registrierung von Immobilien (Kataster- und Grundbuchangelegenheiten) austauschen. Ein weiteres Projekt soll sich mit der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen Gesch�ftsverkehrs befassen. Im Handels- und Wirtschaftrecht bilden Projekte zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Beitritt Chinas zur Weltorganisation f�r geistiges Eigentum (WIPO) sowie zum Kapitalmarktrecht neue Schwerpunkte. Im Arbeits- und Sozialrecht werden sich Fachleute vor allem �ber betriebsverfassungsrechtliche und unfallrechtliche Fragen austauschen. Die Bek�mpfung von Wirtschaftskriminalit�t und Korruption ist ein weiterer Projektschwerpunkt. Dazu geh�rt auch der Austausch �ber effiziente Wege der Kriminalit�tsbek�mpfung. Flankiert werden diese Projekte durch einen Austausch �ber die Ausbildung von Richtern, Rechtsanw�lten und Notaren. Schlie�lich haben sich beide Staaten darauf verst�ndigt, ihre Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu intensivieren. Das Stipendienprogramm f�r chinesische Studierende und junge Wissenschaftler, die Entsendung deutscher Dozenten an chinesische Hochschulen und die Ausbildung chinesischer Studierender im deutschen Recht sollen fortgesetzt werden. Im Bereich der Rechtstatsachenforschung soll ein neuer Schwerpunkt gesetzt werden. So soll untersucht werden, warum die Anwendung der Gesetze in den Provinzen teilweise unzureichend ist. Der Rechtsstaatsdialog zwischen Deutschland und China geht auf die Initiative von Bundeskanzler Gerhard Schr�der vom November 1999 zur�ck. Bei seinem damaligen Besuch in China hatte der Bundeskanzler einen umfassenden Dialog mit China �ber Fragen des Rechtsstaats vorgeschlagen. Im Sommer 2000 unterzeichneten die beiden Koordinatoren f�r den Rechtsstaatsdialog ? der Minister des chinesischen Rechtsamts und die Bundesjustizministerin ? eine entsprechende Vereinbarung. Seither fand in jedem Jahr ein bilaterales Rechtssymposium zu zentralen Fragen der Entwicklung des Rechtsstaats statt. Das letzte Symposium hatte im Juni 2005 in Hamburg das aktuelle Thema ?Die Offenlegung von Informationen der Regierung und Verwaltung? behandelt. Weitere Informationen zu Stand und Entwicklung des Rechtsstaatsdialogs finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Tue, 27 Sep 2005 13:58:43 +0200
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pl�ne der Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbst�ndiger unterst�tzt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbst�ndige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. ?Der Pf�ndungsschutz f�r Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert. Versicherungen von Selbst�ndigen werden genauso gesch�tzt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abh�ngig Besch�ftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Bundesrat. Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genie�en die Eink�nfte Selbst�ndiger bislang keinen Pf�ndungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschlie�lich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empf�nger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenanspr�che aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepf�ndet werden k�nnen. ?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Verm�gen und die der Alterssicherung dienenden Eink�nfte Selbst�ndiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gl�ubiger zu sch�tzen, um das Existenzminimum des Selbst�ndigen im Alter zu sichern, den Staat von Sozialleistungen zu entlasten, bessere Rahmenbedingungen f�r Existenzgr�ndungen zu schaffen und eine Kultur der Selbst�ndigkeit zu f�rdern?, betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu �berlegungen des nieders�chsischen Ministerpr�sidenten, eine Bundesratsinitiative zu den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 zu starten: ?Mit seinen �berlegungen spielt Herr Wulff aus wahltaktischen Gr�nden mit den Erwartungen der Menschen. Er wei�, dass es f�r eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder finanzielle Spielr�ume noch die Aussicht auf politische Mehrheiten gibt. Es war schlie�lich die CDU-gef�hrte Bundesregierung, die f�r den gesetzlichen Ausschluss von R�ck�bertragungsanspr�chen und die H�he der Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-gr�ne Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen Bundesl�ndern ber�cksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen Verm�gen aufgebaut haben. Wir haben diese L�sung erfolgreich vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte vertreten.? Zum Hintergrund: Nach dem Verm�gensgesetz ist bei Enteignungen in der Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine R�ck�bertragung des Eigentums ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen �ber die deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und parallel dazu mit den vier Siegerm�chten des 2. Weltkriegs gef�hrt wurden. Auf die entsprechenden Grunds�tze hatten sich die Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer Gemeinsamen Erkl�rung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die sp�ter Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag enth�lt zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen Erkl�rung widersprechen. Die Alteigent�mer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der Bundesrepublik Deutschland f�r enteignete Grundst�cke bzw. Unternehmen. Die H�he dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im Entsch�digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt. Sie entspricht genau der H�he der Entsch�digung, die auch die Opfer von Verm�genseinziehungen aus der Zeit der NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die Verm�genswerte heute aus bestimmten Gr�nden nicht zur�ckgegeben werden k�nnen. Zus�tzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits jetzt die M�glichkeit land- und forstwirtschaftliche Fl�chen zu verg�nstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. M�rz 2005 hatte der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte in Stra�burg ? wie schon fr�her das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses Gesetz gerichtete Beschwerden zur�ckgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit dem Unterhaltsrechts�nderungsgesetz ein wichtiges familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die Reform des Unterhaltsrechts. ?Mit der Reform wollen wir das Wohl der Kinder f�rdern und die nacheheliche Eigenverantwortung st�rken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders schutzbed�rftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsanspr�che gegen�ber allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genie�en. Ein weiteres Ziel der Reform ist, der ver�nderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne Kinder sind berufst�tig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche Eigenverantwortung zu st�rken und den Gerichten mehr M�glichkeiten zu geben, Unterhaltsanspr�che f�r geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es geht um das finanzielle Einstehen f�reinander, die Solidarit�t zwischen Eltern und Kindern und die �bernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen. Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders sensibel auf gesellschaftliche Ver�nderungen reagieren und gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren ge�ndert: Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen steigt (von 156.425 im Jahr 1993 auf fast 213.700 im Jahr 2004, also eine Steigerung um 36% in zehn Jahren). Geschieden werden eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind kinderlos. Ge�nderte Rollenverteilung: Immer mehr M�tter mit minderj�hrigen Kindern sind berufst�tig. Ihre Erwerbst�tigenquote, also der prozentuale Anteil der M�tter, die erwerbst�tig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und damit vier Prozentpunkte h�her als 1996. Damit sind zwei von drei M�ttern berufst�tig. Das deckt sich mit dem europ�ischen Trend. Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden 74% aller Familien mit minderj�hrigen Kindern aus Ehepaaren mit Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden M�ttern oder V�tern mit Kindern zusammen. Steigende Zahl von Mangelf�llen: Trennung und Scheidung f�hren f�r alle Beteiligten regelm��ig zu erheblichen wirtschaftlichen Einbu�en. Die Zahl der Mangelf�lle steigt, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht f�r alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verf�gung stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis h�ufig f�r keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle Unterhaltsberechtigten auf erg�nzende sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind. So erkl�rt sich u.a. die hohe Zahl minderj�hriger Sozialhilfeempf�nger, die Ende 2003 ca. 1,08 Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempf�nger. Zunahme von ?Zweitfamilien?: Da immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer h�ufiger zur Gr�ndung einer ?Zweitfamilie? mit Kindern. Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegen�ber dem zweiten privilegiert ist. F�r die zweite Familie bleibt deshalb ?unter dem Strich? oft nur wenig �brig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge h�ufig ganz leer aus und erh�lt keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise auf eine Betreuung angewiesen ist. H�here Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen zeigen, dass zwar der f�r die Kinder f�llige Unterhalt in aller Regel ?ohne Murren? gezahlt wird ? was nicht zuletzt der Einf�hrung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr 1998 zu verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur�ckzuf�hren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies fr�her der Fall war. Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Ver�nderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die Abh�ngigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine realistische Chance geben. Und wir m�ssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: 1. F�rderung des Kindeswohls 2. St�rkung der nachehelichen Eigenverantwortung Erstes Ziel: F�rderung des Kindeswohls Die F�rderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist: eine �nderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, eine Besserstellung nicht verheirateter M�tter und V�ter, die Kinder betreuen 1. Ge�nderte Rangfolge Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderj�hrige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten F�llen gegen�ber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind gegen�ber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang. Die k�nftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen k�nnen Kinder nicht selbst f�r ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt k�nftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsanspr�chen haben. Damit kann die Zahl minderj�hriger Sozialhilfeempf�nger reduziert werden. Die Unterhaltsanspr�che von Erwachsenen werden demgegen�ber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbed�rftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang m�ssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabh�ngig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb k�nftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzw�rdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier �ber viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarit�t gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb k�nftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verh�ltnism��ig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegen�ber weniger schutzbed�rftig. Er findet sich k�nftig im dritten Rang wieder. Was hei�t das konkret? Beispiele: Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsf�hrung auf eine eigene Erwerbst�tigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderj�hrige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zun�chst die Unterhaltsanspr�che aller Kinder erf�llt. Falls dann noch Einkommen zur Verf�gung steht, m�ssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderj�hrigen Kinder betreut. Anders w�re es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier w�rden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erf�llung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie f�r die zweite Ehefrau gilt f�r die nichtverheiratete Mutter, allerdings nur f�r die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet. Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarit�t gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die ?leer? ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben ? wie schon heute - bei Erf�llung der sonstigen Voraussetzungen (erg�nzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II . 2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erh�lt heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht ?grob unbillig? ist. Der Gesetzgeber kn�pft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz f�r dreij�hrige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der st�ndigen Rechtsprechung fr�hestens dann wieder erwerbst�tig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarit�t und der notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grunds�tzliche Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um die derzeit gro�e Diskrepanz zwischen den Anspr�chen geschiedener und unverheirateter M�tter und V�ter weiter zu reduzieren, soll die Schwelle f�r eine Verl�ngerung des Betreuungsunterhalts �ber die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen gr��eren Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verl�ngerung des Anspruchs haben. Zusammen mit der ge�nderten Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht verheirateter M�tter und V�ter f�hren. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und getrennt leben. Zweites Ziel der Reform: St�rkung der nachehelichen Eigenverantwortung Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die M�glichkeit vor, Unterhaltsanspr�che zu befristen oder in der H�he zu beschr�nken. Diese M�glichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zur�ckhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbst�tigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Ma�stab der ?ehelichen Lebensverh�ltnisse? erschwert oder verhindert h�ufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei k�rzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht h�ufig nicht ?auf gleicher Augenh�he? gegen�berstehen. In vielen F�llen k�nnen sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau absch�tzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende �nderungen vor: Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdr�cklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbst�tigkeit aufnehmen muss, spielen die tats�chlich bestehenden Kinderbetreuungsm�glichkeiten vor Ort eine gr��ere Rolle als bisher.� Die Gerichte werden k�nftig mehr M�glichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der H�he nach zu begrenzen.� Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Ma�st�ben daf�r , ob eine Erwerbst�tigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.� Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsanspr�che ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien �ber die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgekl�rt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung m�ssen deshalb notariell beurkundet werden. Was bedeuten diese �nderungen konkret? 1. Wiederaufnahme einer Erwerbst�tigkeit Der das Kind betreuende Elternteil erh�lt von seinem geschiedenen Ehegatten w�hrend der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbst�tigkeit wieder selbst f�r sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbst�tig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabh�ngig von den konkreten Kinderbetreuungsm�glichkeit vor Ort, eine Erwerbst�tigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeitt�tigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. f�nfzehnj�hrigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeitt�tigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbesch�ftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen f�r die Wiederaufnahme einer Berufst�tigkeit werden der heutigen Realit�t mit einer hohen Erwerbst�tigenquote bei Frauen und immer besseren M�glichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Konkret: Ist eine �bermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil k�nftig durchaus fr�her als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbst�tigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zuk�nftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es st�ndige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenst�ndig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.. 2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr W�hrend der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grunds�tzlich der richtige Ma�stab f�r die H�he des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsanspr�che zu befristen oder der H�he nach zu begrenzen. Auch die R�ckkehr in den erlernten und vor der Ehe ausge�bten Beruf soll k�nftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe. Fazit und Ausblick: Die vorgeschlagenen �nderungen bedeuten keine ?Revolution? im Unterhaltsrecht. Sie bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und f�hren zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Unver�ndert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Ma�e dem Einzelfall gerecht werden und ein �ber Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarit�t sch�tzen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grunds�tzlich auch f�r ?Altf�lle? gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Ber�cksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. Die �nderungen passen das Unterhaltsrecht also behutsam an eine ge�nderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen an. Die beteiligten Verb�nde, der Bundesgerichtshof und die Bundesl�nder haben fast einhellig positiv auf die Reformvorschl�ge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das �nderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten kann.
Wed, 07 Sep 2005 12:54:44 +0200
CK - Washington.   Thanks to Professor Dr. Karsten Otte, we know that the key periodical of the German American Lawyers' Association, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V. will soon appear in a new and improved format.

The DAJV-Newsletter will be published by the major law publisher Verlag Recht und Wirtschaft in Frankfurt/Main.

The Newsletter will continue to publish articles and notes in German and English on subjects of American law and the intersection of German and American law. Although it has long outgrown the newsletter format, the publication will retain its historical name. News contributors should contact Prof. Otte, its editor. Orders should be directed to the publishing house.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.  The Düsseldorf law blog raises the issue of criminal investigations for the import of DVDs from American sources. Such imports can result in a notice of criminal investigation to the buyer. The blog lists the form used by the customs service.

The various comments to the note observe that the German age verification system, AVS, for pornography transactions on the Internet is easily and customarily circumvented by sellers in foreign countries, not only in the United States. They do not use the mandatory AVS for transactions with German buyers. The system intends to protect minors. Some doubt that such a system can ever work because it does not reach all types of delivery, for instance satellite transmissions.

One comment notes that any unrated DVD from abroad will be treated as pornographic and, therefore, result in an illegal import. The rationale is that the customs officer is not the proper authority to determine whether some content constitutes pornography or not. The investigation is directed against the seller, not the buyer but the notice to the buyer is often written in terms that cause buyers to believe they are the targets.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A German export control case that resulted in a criminal conviction is the topic of a discussion in the Lichtenrader Notizen blog. A German company equipped Japanese SUVs with reinforced shielding and obtained several export licenses for the U.K. Apparently, the SUVs ended up in Iraq and successfully shielded Britons attacked there.

While the company obtained five export licenses for five vehicles, it exported 15 SUVs. As specially shielded equipment, they were subject to special controls, requiring a license for each vehicle, although the rules changed on July 1, 2005 to allow for a type license that now would cover the entire transaction.

The transaction was valued at 1.8 million Euros, and the criminal conviction requires the company to pay this amount in restitution. The sentence is being appealed.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The future of legislative projects in Germany appears clouded, at least within the first two hours of the close of polling stations in all of Germany except Dresden. In German-speaking circles in Washington, skepticism meets declarations of victory by the speakers of all major parties. The Berlin deadlock is painfully obvious.

A mirror of Gore v. Bush seems unlikely. Courts will not have to decide the outcome of this election, except possibly for the effects of the Dresden sideshow which may become decisive. At this time, the parties have no choice but to negotiate terms for working coalitions. There are several possible scenarios, in each of which major politicians will need to swallow their pride in the hope of constructing a working majority.
German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington.   The 2005 election drama adds another act. The election board of the Free State of Saxony announced on September 8, 2005 that the elections in the electoral district of Dresden have to be cancelled and newly arranged.

By statute, a by-election needs to meet the requirements of §43 of the federal election code; Bundeswahlgesetz.

The rerun was caused by the sudden death of Kerstin Lorenz, candidate for the Nationalistic Party of Germany, NPD on September 7, 2005. She died at the age of 43 after suffering a cerebral apoplexy at a campaign rally on September 5, 2005.

The exact date of the by-election has not yet been set. There is general agreement, however, that the general federal elections to the diet in Berlin on September 18, 2005 will not produce a final result. If there should be a narrow majority after the general election, the electoral district 160 of Dresden could decide the outcome for the nation.

Authorities are still verifying if it is possible to publish a preliminary result on September 18. But the final result of the 2005 elections will have to be postponed at least for several weeks until the beautiful Saxon city has also given their approximately 219,000 votes.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 28 Sep 2005 23:12:12 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 620/01. Siehe auch: Entscheidung vom 09.09.2005
2005-09-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-09-27T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1435/05. Siehe auch: Entscheidung vom 12.09.2005
2005-09-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02
2005-09-19T00:00:00+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:13 GMT
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Pr�sident J�rg Ziercke und BfV-Pr�sident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der Sicherheitsbeh�rden des Bundes und der L�nder in Berlin zu einem Gespr�ch mit Repr�sentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH sind im Leistungsstadium volldynamisch.
Thu, 22 Sep 2005 20:08:09 +0200
1. Der gekündigte Unternehmer hat zu beweisen, dass er nicht zur Räumung und Herausgabe an den ihm in Anspruch nehmenden Hauptmieter verpflichtet ist, wenn er behauptet, dessen Berechtigung sei auf Grund einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses entfallen. 2. Die Lagerung von 25 kg Munition und 2 l Petroleum für den Betrieb eines Dentallabors angemieteten Räumen berechtigt den Vermieter jedenfalls ohne ergänzenden Vortrag zur Gefährdungslage nicht zu einer außerordentlcihen Kündigung.
Wed, 28 Sep 2005 15:41:38 +0200
Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.
Sun, 25 Sep 2005 12:39:33 +0200
1. Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier: fehlende Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange). 2. Eine Änderungsplanung hängt dann nicht von der Wirksamkeit der Ursprungsplanung ab, wenn sie eine eigenständige Ordnungsfunktion erfüllt.
Sun, 25 Sep 2005 12:39:52 +0200
1. Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501). 2. Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten. Nach dem Schutzzweck der Richtlinie stellt jedoch die betroffene Kostenvorschrift (hier: § 47 KostO) weiterhin die Rechtsgrundlage für eine aufwandsbezogene Gebühr dar, die nach Aufhebung der alten Kostenrechnung neu angesetzt werden kann.
Tue, 20 Sep 2005 23:33:40 +0200
Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
Sun, 25 Sep 2005 12:39:16 +0200
1. In einem Erbvertrag kann eine Enterbung nicht in vertragsmäßiger Weise, sondern nur als einseitige Verfügung getroffen werden. 2. Haben sich in einem Erbvertrag die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, keinen Schlusserben bestimmt und ferner verfügt, dass der längstlebende Ehegatte seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt und im Übrigen frei verfügen darf, kann bei einer Scheidung der Ehe die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass der Erblasser seine Verwandten, zu denen er ein dauerhaft schlechtes Verhältnis hatte, auch für den Fall der Scheidung der Ehe von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte.
Mon, 26 Sep 2005 14:55:44 +0200
Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als "falsch" bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben.
Wed, 28 Sep 2005 15:43:20 +0200
1. Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf ein vom Wohnungseigentümer mitgeteiltes Bankkonto. 2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten für eine künftige Ersatzvornahme einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum zu. Bei Streit darüber, ob die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer - gegebenenfalls gerichtlich - um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemühen.
Mon, 26 Sep 2005 14:54:56 +0200
Wed, 28 Sep 2005 23:12:15 GMT
I. Der Kl�ger steht als Fachoberlehrer im Dienst des Beklagten. Er ist seit dem 1. Feb�ruar 2001 begrenzt dienstf�hig, wobei seine Arbeitszeit auf die H�lfte der Pflichtstundenzahl herabgesetzt ist.1 Im Hinblick darauf setzte das Landesamt f�r Besoldung und Versorgung die Dienstbez�ge des Kl�gers...
Fri, 16 Sep 2005 14:10:59 +0200
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verf�gung. Hierf�r klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1 Zusammenfassung - Summary2 1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen l�sst, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 01 Sep 2005 19:26:18 +0200
I. Die Kl�gerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach � 7 Abs. 1 des Verm�gensgesetzes VermG .1 Mit Bescheid vom 6. November 1998 �bertrug das Amt zur Regelung offener Verm�gensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Kl�gerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bez�glich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen versto�en, ist der Antrag zul�ssig, jedoch nur insoweit begr�ndet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg f�hrt n�mlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verh�ngun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200