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Neuigkeiten (29.09.05)
Wed, 28 Sep 2005 23:12:04 GMT
Wed, 28 Sep 2005 23:12:04 GMT
Pressemitteilung 132/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 131/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 130/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 129/05 vom 21.09.2005
Pressemitteilung 128/05 vom 20.09.2005
Wed, 28 Sep 2005 23:12:04 GMT
"Ihr interessiert euch für juristische Themen sowie für alles was mit dem Studium der Rechtswissenschaft zusammenhängt?" - mit diesem Satz begrüßt der Student Enrico Weide seine Besucher im neuen juristischen Blog "die neue mehrsprachigkeit". Das erste Staatsexamen vor sich, möchte er juristische Fragestellungen diskutieren und gleichzeitig die Lust an juristischen ... “Ihr interessiert euch für juristische Themen sowie für alles was mit dem Studium der Rechtswissenschaft zusammenhängt?” – mit diesem Satz begrüßt der Student Enrico Weide seine Besucher im neuen juristischen Blog “die neue mehrsprachigkeit“. Das erste Staatsexamen vor sich, möchte er juristische Fragestellungen diskutieren und gleichzeitig die Lust an juristischen Themen aufrecht erhalten..
Viel Erfolg von unserer Seite!!
Tue, 27 Sep 2005 20:41:33 +0000
Wed, 28 Sep 2005 23:12:05 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:06 GMT
Wed, 28 Sep 2005 23:12:06 GMT
Wed, 28 Sep 2005 10:37:14 CEST Uhr - Hogi schrieb - Warmwasser vom Nachbarn mitbezahlen Moin , moin
wollte Euch mal über den neusten Stand informieren .
Nachdem ich meinen VM geschrieben habe , hat er sich schriftlich bei mir gemeldet . Der VM ist auch der Verwalter , er meinte , das hätte er nicht gewußt . Aber der VM hat doch von unserer Wohnung ein Zimmer abgenommen . Dann ist er ja wohl auch dafür zuständig , das in der neuen Wohnung alle Zähler da sind . Die ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-28CEST10:37:14+01:00
Sun, 25 Sep 2005 22:31:19 CEST Uhr - Nelle schrieb - Kündigung Hallo,
habe ein Ehepaar mit Kindern als Mieter, die zwei Monatsmieten aufeinanderfolgend jetzt im Rückstand sind. Werde jetzt eine Abmahnung aussprechen. Wie lange muß ich denen eine Frist einräumen zur Nachzahlung ihrer Miete? Habe vor diese Mieter zu kündigen, da sich dort einige Probleme häufen....., unpünktliche Mietzahlung, 2 Monatsmieten offen, Lärmbelästigung usw.... Bin ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-25CEST22:31:19+01:00
Sun, 25 Sep 2005 20:03:41 CEST Uhr - cucumber schrieb - Anforderungen vom Neumieter Hallo,
mein Stiefvater ist Vermieter und ich soll mich in der Zukunft um die Verwaltung kümmern. Kein Problem, freu mich schon drauf
.
Mein Frage: was kann ich alles vom Neumieter verlangen?
- Mietkaution bei Vertragsabschluß (3 Kaltmieten)
- Gehaltsnachweis der letzten 3 Monate
- Mietnachweis ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-25CEST20:03:41+01:00
Sun, 25 Sep 2005 18:18:14 CEST Uhr - User09 schrieb - Wer haftet für Schimmelschäden am Hausrat (Keller abgestellt)? Hallo,
ich habe eine Frage:
Unser Mieter hat bei Auszug festgestellt, dass sein Hausrat, der im Keller abgestellt war (Schränke, Kisten mit Kleidung) verschimmelt ist.
Laut einem Urteil des Landgerichts Gera haftet dafür der Vermieter..
Kommt da die Haus-Haftpflicht zum Tragen?
Wer kennt sich damit aus?
Schon mal vorab vielen Dank für Antworten.
Lieben Gruß
von
einem ratlo ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-25CEST18:18:14+01:00
Fri, 23 Sep 2005 09:06:07 CEST Uhr - Hogi schrieb - Hilfe für Mieter Moin , moin
da ich selber Ärger mit meinen VM habe , bin ich im Netz selber auf die Suche gegangen . Hier sind einige sehr gute < links >wie ich finde .
vermieternetz*de
rechtbekommen.de/miete/maeng.html
wohnungs- service.de/contents/index.php?x=ez&ID=00
00465&BID=maengel&w=U
Auch mal die Urteile lesen
Wichtig !!!
Die Mängel sollten immer schrif ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-09-23CEST09:06:07+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
Was lange währt, wird endlich gut. Die AudioWerkstatt des JuraWiki hat während des EDV-Gerichtstages mehrere Poscasts aufgenommen die jetzt online gegangen sind:
2005-09-28T09:29:18+01:00
Im Deutschlandfunk lief am Samstag, den 24.09.2005 ein Hörfunkbericht über den EDV-Gerichtstag. Zu hören gab es Interviews mit Dr. Rolf Giese-Rübe, Referatsleiter IuK-Technik und elektronischer Rechtsverkehr beim niedersächsischen Justizministerium und Dr. Wolfram Viefhues vom OLG Düsseldorf zum Stand der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in den deutschen Gerichten. Der Bericht ist über die Website des Deutschlandfunks als Audo-on-Demand im mp3-Format abrufbar.
2005-09-26T10:48:23+01:00
Bereits seit mehreren Tagen streiken die RSS-Feeds des Bundesverwaltungsgerichts. Statt Pressemitteilungen und Entscheidungen wird derzeit nur ein "fatal error" verbreitet. Hoffentlich drückt in Leipzig bald jemand auf den Reset-Knopf...
Update: Die Feeds des BVerwG sind seit kurzem wieder in Betrieb.
2005-09-26T08:51:57+01:00
Nachdem in LAWgical auch in diesem Jahr wieder etliche Berichte vom EDV-Gerichtstag veröffentlicht wurden, wurde es höchste Zeit für eine Kategorie "EDV-Gerichtstag", unter der unsere Nutzer jetzt alle bisherigen Beiträge mit Bezug zum EDV-Gerichtstag nachlesen können.
2005-09-25T13:48:11+01:00
Selbst gestandene LAWgical-Redakteure wussten beim Gesprächskreis "Freie juristische Internetprojekte" nichts mit dem plötzlich in den Raum geworfenen Begriff "Web 2.0" anzufangen. Glücklicherweise weiß die Süddeutsche Zeitung mal wieder Bescheid:
"Mit diesem Begriff wird ein neuer Entwicklungsschritt des Internets beschrieben, bei dem die Nutzer das Netz für sich erobern. Alle Anwendungen, die unter dem Schlag- und Hype-Wort zusammengefasst werden, stellen die User und ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt."
Der Artikel liefert ein ausführliches Glossar dieser Anwendungen.
2005-09-25T11:02:37+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:07 GMT
Sind CDs oder DVDs mit Kopierschutz versehen, ist der Besitzer gewöhnlich nicht in der Lage, eine ...
2005-09-21 12:00:00
Die venezolanische Nationalversammlung Asamblea Nacional (AN) hat jetzt die Ley de TecnologÃa de ...
2005-09-21 12:00:00
In der „Gazette of International Marks“ veröffentlicht die WIPO („Weltorganisation für ...
2005-09-21 12:00:00
Eine komfortabel gestaltete Datenbank hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ins Netz ...
2005-09-15 12:00:00
Einer Verfassungsbeschwerde eines Studenten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Recht gegeben. ...
2005-09-15 12:00:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:08 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr chinesischer
Amtskollege Cao Kangtai haben sich über die Fortsetzung des
deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs verständigt. Beide
Minister unterzeichneten heute in Shanghai eine Vereinbarung, in
der Einzelheiten der bilateralen Zusammenarbeit für die kommenden
beiden Jahren festgelegt sind. Wie schon in der Vereinbarung von
2003 unterstreichen beide Seiten erneut die Bedeutung des
Menschenrechtsdialogs zwischen beiden Staaten, der parallel
fortgesetzt wird.
?Der Deutsch-Chinesische Rechtsstaatsdialog hat sich als
feste Größe in der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten
etabliert. Zum dritten Mal nach 2001 und 2003 haben wir in einem
Zweijahresprogramm konkrete Projekte vereinbart, um ganz
praktisch von einander zu lernen. Der Erfahrungsaustausch in den
vergangenen Jahren hat viele Früchte getragen, das Verständnis
für das Rechtssystem des anderen Staates ist gewachsen. Deshalb
bleiben wir bei der bewährten Form der Zusammenarbeit, Experten
zu konkreten fachlichen Fragen zusammenzubringen und einmal
jährlich ein großes Symposium abwechselnd in Deutschland und
China zu veranstalten?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in Shanghai.
Als Projektpartner fungieren die jeweils zuständigen Ministerien
oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie
gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen,
Hochschulen und Universitäten. Nachdem der Schwerpunkt der
Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren auf den Gebieten des
Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Modernisierung
des Strafvollzugs lag, wird sich die Zusammenarbeit in den
kommenden beiden Jahren auf weitere Felder erstrecken:
Im Zivilrecht wollen sich Experten über die
Verbesserung der Registrierung von Immobilien (Kataster- und
Grundbuchangelegenheiten) austauschen. Ein weiteres Projekt soll
sich mit der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen
Geschäftsverkehrs befassen. Im Handels- und
Wirtschaftrecht bilden Projekte zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Beitritt Chinas zur Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) sowie zum Kapitalmarktrecht neue
Schwerpunkte.
Im Arbeits- und Sozialrecht werden sich
Fachleute vor allem über betriebsverfassungsrechtliche und
unfallrechtliche Fragen austauschen.
Die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und
Korruption ist ein weiterer Projektschwerpunkt. Dazu
gehört auch der Austausch über effiziente Wege der
Kriminalitätsbekämpfung.
Flankiert werden diese Projekte durch einen Austausch über die
Ausbildung von Richtern, Rechtsanwälten und Notaren.
Schließlich haben sich beide Staaten darauf verständigt, ihre
Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu
intensivieren. Das Stipendienprogramm für chinesische Studierende
und junge Wissenschaftler, die Entsendung deutscher Dozenten an
chinesische Hochschulen und die Ausbildung chinesischer
Studierender im deutschen Recht sollen fortgesetzt werden. Im
Bereich der Rechtstatsachenforschung soll ein neuer Schwerpunkt
gesetzt werden. So soll untersucht werden, warum die Anwendung
der Gesetze in den Provinzen teilweise unzureichend ist.
Der Rechtsstaatsdialog zwischen Deutschland und China geht auf
die Initiative von Bundeskanzler Gerhard Schröder vom November
1999 zurück. Bei seinem damaligen Besuch in China hatte der
Bundeskanzler einen umfassenden Dialog mit China über Fragen des
Rechtsstaats vorgeschlagen. Im Sommer 2000 unterzeichneten die
beiden Koordinatoren für den Rechtsstaatsdialog ? der
Minister des chinesischen Rechtsamts und die
Bundesjustizministerin ? eine entsprechende Vereinbarung.
Seither fand in jedem Jahr ein bilaterales Rechtssymposium zu
zentralen Fragen der Entwicklung des Rechtsstaats statt. Das
letzte Symposium hatte im Juni 2005 in Hamburg das aktuelle Thema
?Die Offenlegung von Informationen der Regierung und
Verwaltung? behandelt.
Weitere Informationen zu Stand und Entwicklung des
Rechtsstaatsdialogs finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Tue, 27 Sep 2005 13:58:43 +0200
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pläne der
Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbständiger
unterstützt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbständige
Unternehmer besser als bisher abgesichert werden.
?Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen
wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit
deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen werden
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig
Beschäftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries im Bundesrat.
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch
das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der
Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern?,
betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu Überlegungen des
niedersächsischen Ministerpräsidenten, eine Bundesratsinitiative zu
den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone
zwischen 1945 und 1949 zu starten:
?Mit seinen Überlegungen spielt Herr Wulff aus
wahltaktischen Gründen mit den Erwartungen der Menschen. Er weiß,
dass es für eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder
finanzielle Spielräume noch die Aussicht auf politische
Mehrheiten gibt. Es war schließlich die CDU-geführte
Bundesregierung, die für den gesetzlichen Ausschluss von
Rückübertragungsansprüchen und die Höhe der
Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-grüne
Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den
Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei
haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen
Bundesländern berücksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen
Vermögen aufgebaut haben. Wir haben diese Lösung erfolgreich vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten.?
Zum Hintergrund:
Nach dem Vermögensgesetz ist bei Enteignungen in der
Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine Rückübertragung des Eigentums
ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die
deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und
parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs
geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die
Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später
Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag
enthält zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen
Erklärung widersprechen.
Die Alteigentümer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren
haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der
Bundesrepublik Deutschland für enteignete Grundstücke bzw.
Unternehmen. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September
1994 geregelt. Sie entspricht genau der Höhe der Entschädigung,
die auch die Opfer von Vermögenseinziehungen aus der Zeit der
NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die
Vermögenswerte heute aus bestimmten Gründen nicht zurückgegeben
werden können. Zusätzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits
jetzt die Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Flächen zu
vergünstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. März 2005 hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ?
wie schon früher das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses
Gesetz gerichtete Beschwerden zurückgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit
dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ein wichtiges
familienpolitisches Vorhaben zur Beschlussfassung vorgelegt: Die
Reform des Unterhaltsrechts. ?Mit der Reform wollen wir das
Wohl der Kinder fördern und die nacheheliche Eigenverantwortung
stärken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders
schutzbedürftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber
allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genießen. Ein weiteres
Ziel der Reform ist, der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu
tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden und
es sind vor allem die kurzen Ehen, die geschieden werden. 50% aller
geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne
Kinder sind berufstätig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche
Eigenverantwortung zu stärken und den Gerichten mehr Möglichkeiten
zu geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu
befristen und zu begrenzen?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar:
Als Kind, als Mutter oder Vater, als Ehefrau oder Ehemann. Es
geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität
zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung
zwischen den Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen.
Gerade im Unterhaltsrecht muss der Gesetzgeber deshalb besonders
sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren und
gewandelte Wertvorstellungen aufgreifen. Und die Gesellschaft hat
sich in den vergangenen Jahren geändert:
Hohe Scheidungsrate: Die Zahl der Scheidungen
steigt (von 156.425 im Jahr 1993 auf fast 213.700 im Jahr 2004,
also eine Steigerung um 36% in zehn Jahren). Geschieden werden
eher kurze als lange Ehen. 50% der geschiedenen Ehen sind
kinderlos.
Geänderte Rollenverteilung: Immer mehr Mütter
mit minderjährigen Kindern sind berufstätig. Ihre
Erwerbstätigenquote, also der prozentuale Anteil der Mütter,
die erwerbstätig sind, lag im Jahr 2004 bei 64% und damit vier
Prozentpunkte höher als 1996. Damit sind zwei von drei Müttern
berufstätig. Das deckt sich mit dem europäischen Trend.
Neue Familienformen: Im Jahr 2004 bestanden
74% aller Familien mit minderjährigen Kindern aus Ehepaaren mit
Kindern. Immerhin 26% setzten sich aus nichtehelichen
Lebensgemeinschaften oder allein erziehenden Müttern oder
Vätern mit Kindern zusammen.
Steigende Zahl von Mangelfällen: Trennung und
Scheidung führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen
wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der Mangelfälle steigt, in
denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle
Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verfügung
stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in
komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und
zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis häufig für
keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle
Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche
Leistungen angewiesen sind. So erklärt sich u.a. die hohe Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die Ende 2003 ca. 1,08
Millionen betrug. Das waren 38% aller Sozialhilfeempfänger.
Zunahme von ?Zweitfamilien?: Da
immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der
Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer
?Zweitfamilie? mit Kindern. Hier muss heute im
Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und
zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der
erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist. Für die
zweite Familie bleibt deshalb ?unter dem Strich?
oft nur wenig übrig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute
die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind
betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge häufig ganz leer
aus und erhält keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den
ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise
auf eine Betreuung angewiesen ist.
Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der
Ehe: Neuere Untersuchungen zeigen, dass zwar der für
die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel ?ohne
Murren? gezahlt wird ? was nicht zuletzt der
Einführung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr 1998 zu
verdanken ist. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist
dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde
Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten
zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der
Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als
dies früher der Fall war.
Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen
Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr
Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die
Abhängigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen
Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine
realistische Chance geben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht
transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von
Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem
Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur
Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei
Ziele verfolgt:
1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
Erstes Ziel: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant
ist:
eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die
Kinder betreuen
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im
Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das
unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit
geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten
Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem
zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind
gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater)
privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem
Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl
ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder
nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der
Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden.
Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber
nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene
Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch
hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang
müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile
haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder
waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese
Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten
Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der
zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht
verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich
behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen
Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei
langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in
die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf
auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines
besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich
deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der
geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet
war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger
schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
Was heißt das konkret?
Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei
Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und
Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die
Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet
nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der
Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei
minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog.
Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller
Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht,
müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie
befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die
Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil
sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. Anders wäre
es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos
geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit
nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden
wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im
zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau
und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld
verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt.
Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die
nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres
Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei
Jahren endet.
Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des
Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität
gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die
?leer? ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt
erhalten, haben ? wie schon heute - bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe
nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach
dem SGB II .
2. Besserstellung der nicht verheirateten
Mutter
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater)
erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang
Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen,
wenn dies nicht ?grob unbillig? ist. Der Gesetzgeber
knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der
geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung
frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa
acht Jahre alt ist.
Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der
Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der
fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der notwendigen
Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der
nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen
Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grundsätzliche
Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um
die derzeit große Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener
und unverheirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll
die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform
setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache
Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen größeren
Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verlängerung des
Anspruchs haben. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies
zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter
führen. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder
verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und
getrennt leben.
Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die
Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der
Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der
Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt,
dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt.
Vor allem der Maßstab der ?ehelichen
Lebensverhältnisse? erschwert oder verhindert häufig den
Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim
nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung
ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die
Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr
vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten
gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht
?auf gleicher Augenhöhe? gegenüberstehen. In vielen
Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht
genau abschätzen.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird
ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter
der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden
Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als
bisher.
Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den
nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach
zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der
entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben
dafür , ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja,
welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Ein vertraglicher Verzicht auf
Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn
sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall
weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb
notariell beurkundet werden.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem
geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so
lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der
Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig
werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann
dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten
Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist
das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den
konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen
werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist
nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit -
wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst
wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende
Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der
Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme
einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer
hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren
Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der
Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil
künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil
selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann.
Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also
darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige
Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig
erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu
erreichen ist u.s.w..
2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie
mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen
bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies
tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete
Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der
richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen,
die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte
Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als
angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr
Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu
befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in
den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher
zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer
Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es
aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der
Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in
der Ehe.
Fazit und Ausblick:
Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten keine
?Revolution? im Unterhaltsrecht. Sie bringen
im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im
Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten
nach der Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in
besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre
gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen.
Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für
?Altfälle? gelten, dies allerdings nur, wenn es den
Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal
getroffene Regelung zumutbar ist. Die Änderungen passen
das Unterhaltsrecht also behutsam an eine geänderte
gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen
an.
Die beteiligten Verbände, der Bundesgerichtshof und die
Bundesländer haben fast einhellig positiv auf die
Reformvorschläge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
das Änderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten
kann.
Wed, 07 Sep 2005 12:54:44 +0200
Wed, 28 Sep 2005 23:12:12 GMT
CK - Washington. Thanks to Professor Dr. Karsten Otte, we know that the key periodical of the German American Lawyers' Association, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V. will soon appear in a new and improved format.
The DAJV-Newsletter will be published by the major law publisher Verlag Recht und Wirtschaft in Frankfurt/Main.
The Newsletter will continue to publish articles and notes in German and English on subjects of American law and the intersection of German and American law. Although it has long outgrown the newsletter format, the publication will retain its historical name. News contributors should contact Prof. Otte, its editor. Orders should be directed to the publishing house. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Düsseldorf law blog raises the issue of criminal investigations for the import of DVDs from American sources. Such imports can result in a notice of criminal investigation to the buyer. The blog lists the form used by the customs service.
The various comments to the note observe that the German age verification system, AVS, for pornography transactions on the Internet is easily and customarily circumvented by sellers in foreign countries, not only in the United States. They do not use the mandatory AVS for transactions with German buyers. The system intends to protect minors. Some doubt that such a system can ever work because it does not reach all types of delivery, for instance satellite transmissions.
One comment notes that any unrated DVD from abroad will be treated as pornographic and, therefore, result in an illegal import. The rationale is that the customs officer is not the proper authority to determine whether some content constitutes pornography or not. The investigation is directed against the seller, not the buyer but the notice to the buyer is often written in terms that cause buyers to believe they are the targets. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A German export control case that resulted in a criminal conviction is the topic of a discussion in the Lichtenrader Notizen blog. A German company equipped Japanese SUVs with reinforced shielding and obtained several export licenses for the U.K. Apparently, the SUVs ended up in Iraq and successfully shielded Britons attacked there.
While the company obtained five export licenses for five vehicles, it exported 15 SUVs. As specially shielded equipment, they were subject to special controls, requiring a license for each vehicle, although the rules changed on July 1, 2005 to allow for a type license that now would cover the entire transaction.
The transaction was valued at 1.8 million Euros, and the criminal conviction requires the company to pay this amount in restitution. The sentence is being appealed. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The future of legislative projects in Germany appears clouded, at least within the first two hours of the close of polling stations in all of Germany except Dresden. In German-speaking circles in Washington, skepticism meets declarations of victory by the speakers of all major parties. The Berlin deadlock is painfully obvious.
A mirror of Gore v. Bush seems unlikely. Courts will not have to decide the outcome of this election, except possibly for the effects of the Dresden sideshow which may become decisive. At this time, the parties have no choice but to negotiate terms for working coalitions. There are several possible scenarios, in each of which major politicians will need to swallow their pride in the hope of constructing a working majority. German American Law Journal :: Washington USA
MAG - Washington. The 2005 election drama adds another act.
The election board of the Free
State of Saxony announced on
September
8, 2005 that the elections in the electoral district of
Dresden have to be cancelled and newly arranged.
By statute, a
by-election needs to meet the requirements of §43
of the federal election code; Bundeswahlgesetz.
The rerun was caused by the sudden death of
Kerstin Lorenz, candidate for
the Nationalistic
Party of Germany, NPD on September 7, 2005. She
died at the age of 43 after suffering a cerebral apoplexy at
a campaign rally on September 5, 2005.
The exact date of the by-election has not yet been set.
There is general agreement, however, that the general federal elections to the diet in Berlin on September 18, 2005 will not produce
a final result. If there should be a narrow
majority after the general election, the electoral district 160 of
Dresden could decide the outcome for the nation.
Authorities are still verifying if it is possible to publish
a preliminary result on September 18. But the final result
of the 2005 elections will have to be postponed at least for several
weeks until the beautiful Saxon city has also
given their approximately 219,000 votes. German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 28 Sep 2005 23:12:12 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 620/01. Siehe auch: Entscheidung vom 09.09.2005
2005-09-28T00:00:00+01:00
2005-09-27T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-09-27T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1435/05. Siehe auch: Entscheidung vom 12.09.2005
2005-09-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1387/02
2005-09-19T00:00:00+01:00
Wed, 28 Sep 2005 23:12:13 GMT
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Präsident Jörg Ziercke und
BfV-Präsident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Berlin zu einem
Gespräch mit Repräsentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Wed, 28 Sep 2005 23:12:13 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH sind im Leistungsstadium volldynamisch.
Thu, 22 Sep 2005 20:08:09 +0200
1. Der gekündigte Unternehmer hat zu beweisen, dass er nicht zur Räumung und Herausgabe an den ihm in Anspruch nehmenden Hauptmieter verpflichtet ist, wenn er behauptet, dessen Berechtigung sei auf Grund einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses entfallen.
2. Die Lagerung von 25 kg Munition und 2 l Petroleum für den Betrieb eines Dentallabors angemieteten Räumen berechtigt den Vermieter jedenfalls ohne ergänzenden Vortrag zur Gefährdungslage nicht zu einer außerordentlcihen Kündigung.
Wed, 28 Sep 2005 15:41:38 +0200
Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.
Sun, 25 Sep 2005 12:39:33 +0200
1. Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier: fehlende Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange).
2. Eine Änderungsplanung hängt dann nicht von der Wirksamkeit der Ursprungsplanung ab, wenn sie eine eigenständige Ordnungsfunktion erfüllt.
Sun, 25 Sep 2005 12:39:52 +0200
1. Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501).
2. Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten. Nach dem Schutzzweck der Richtlinie stellt jedoch die betroffene Kostenvorschrift (hier: § 47 KostO) weiterhin die Rechtsgrundlage für eine aufwandsbezogene Gebühr dar, die nach Aufhebung der alten Kostenrechnung neu angesetzt werden kann.
Tue, 20 Sep 2005 23:33:40 +0200
Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
Sun, 25 Sep 2005 12:39:16 +0200
1. In einem Erbvertrag kann eine Enterbung nicht in vertragsmäßiger Weise, sondern nur als einseitige Verfügung getroffen werden.
2. Haben sich in einem Erbvertrag die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, keinen Schlusserben bestimmt und ferner verfügt, dass der längstlebende Ehegatte seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt und im Übrigen frei verfügen darf, kann bei einer Scheidung der Ehe die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass der Erblasser seine Verwandten, zu denen er ein dauerhaft schlechtes Verhältnis hatte, auch für den Fall der Scheidung der Ehe von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte.
Mon, 26 Sep 2005 14:55:44 +0200
Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als "falsch" bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben.
Wed, 28 Sep 2005 15:43:20 +0200
1. Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf ein vom Wohnungseigentümer mitgeteiltes Bankkonto.
2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten für eine künftige Ersatzvornahme einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum zu. Bei Streit darüber, ob die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer - gegebenenfalls gerichtlich - um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemühen.
Mon, 26 Sep 2005 14:54:56 +0200
Wed, 28 Sep 2005 23:12:15 GMT
I.
Der Kläger steht als Fachoberlehrer im Dienst des Beklagten. Er ist seit dem 1. Feb¬ruar 2001 begrenzt dienstfähig, wobei seine Arbeitszeit auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl herabgesetzt ist.1
Im Hinblick darauf setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Dienstbezüge des Klägers...
Fri, 16 Sep 2005 14:10:59 +0200
HINWEIS: Der Volltext der Entscheidung steht nur im PDF-Format zur Verfügung. Hierfür klicken Sie bitte auf "PDF download" im Feld "Entscheidung".1
Zusammenfassung - Summary2
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen de...
Thu, 01 Sep 2005 19:26:18 +0200
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 des Vermögensgesetzes VermG .1
Mit Bescheid vom 6. November 1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte Prenzlauer Berg der Klägerin das Eigentum an einem Grundst...
Wed, 24 Aug 2005 14:53:59 +0200
Bezüglich des weiteren Tatvorwurfs, der Antragsteller habe gegen IT-Sicherheits-bestimmungen verstoßen, ist der Antrag zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er sich gegen die vom BMVg ausgesprochene Missbilligung richtet. Der BMVg führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, dass die Verhängun...
Wed, 24 Aug 2005 14:42:41 +0200
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