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Neuigkeiten (12.10.05)
Wed, 12 Oct 2005 01:47:55 GMT
Wed, 12 Oct 2005 01:47:55 GMT
Pressemitteilung 135/05 vom 10.10.2005
Pressemitteilung 134/05 vom 06.10.2005
Pressemitteilung 133/05 vom 29.09.2005
Pressemitteilung 132/05 vom 23.09.2005
Pressemitteilung 131/05 vom 23.09.2005
Wed, 12 Oct 2005 01:47:56 GMT
So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.
Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht - aber eins nach dem anderen ;-).. Feedback ist - wie immer - ... So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.
Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht – aber eins nach dem anderen .. Feedback ist – wie immer – willkommen!
Wed, 05 Oct 2005 00:00:02 +0000
Wed, 12 Oct 2005 01:47:57 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2005-09-23T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Moringen gemäß § 63 StGB untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Entscheidung der Niedersächsischen Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu privatisieren; sie verweist auf Zeitungsmeldungen über einen entsprechenden, Anfang Juli 2005 gefassten Kabinettsbeschluss, wonach eine Ausschreibung erfolgen soll. Einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 17. August 2005 ist hierzu zu entnehmen, dass die europaweite Ausschreibung des Bieterverfahrens für März 2006 vorgesehen ist. Bis dahin sollen die Bedingungen und Kriterien für die geplante Ausschreibung festgelegt werden.
2005-09-21T00:00:00+01:00
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2005-09-13T00:00:00+01:00
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
2005-09-13T00:00:00+01:00
Wed, 12 Oct 2005 01:47:57 GMT
Wed, 12 Oct 2005 01:47:58 GMT
Tue, 11 Oct 2005 23:15:25 CEST Uhr - Olli schrieb - Ex-Mieter holt seine Möbel nicht ab Hallo zusammen,
eine Frage an die fachkundige Gemeinschaft:
Unsere Ex-Mieter haben sich getrennt und sind daher in kleinere Wohnungen gezogen. Nun stehen aber noch einige Möbel des Mannes in der Wohnung. Er ist telefonisch nicht erreichbar, und seine neue Anschrift ist uns auch nicht bekannt.
Wir können die Wohnung so natürlich nicht neu vermieten. Dürfen wir die Möbel einfac ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-11CEST23:15:25+01:00
Tue, 11 Oct 2005 12:34:23 CEST Uhr - urmel schrieb - Mieter bauen eigenes Haus Hallo, ich habe ein ekurze Frage:
ich habe ab September zum ersten Mal vermietet. An eine junge Familie mit 2 Kindern. Die Leute waren sehr symphatisch, nett, und von unserer Wohnung total begeistert. So waren wir auch ganz angetan und froh, die geeigneten Leute gefunden zu haben.
Wir haben die Wohnung fast komplett einzugsfertig übergeben, sogar noch eine Wand eingezogen, da ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-11CEST12:34:23+01:00
Mon, 10 Oct 2005 17:16:31 CEST Uhr - wonnewolf schrieb - Auszug - Parketterneuerung? Hallo, hallo!
Wir haben folgendes Problem: sind zum 30.09. aus unserer Mietswohnung ausgezogen. In dieser ist im Schlafzimmer (ca. 20 - 25 qm) Parkett-Fußboden. Der Boden war schon alt und von der Sonne verfärbt als wir eingezogen sind. Da unser Bett defekt war, hat es einige Kratzer auf etwa 1 qm Fläche hinterlassen. Nun verlangt der Vermieter, daß wir im kompletten Zimmer neu ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-10CEST17:16:31+01:00
Sun, 09 Oct 2005 20:49:54 CEST Uhr - cucumber schrieb - Halbe Kaution oder nicht? Halli hallo,
probierte schon unter "Suchen", doch hab' nischt gefunden. Am Feitag wird ein Mietvertrag unterschrieben. Also wird der Mieter ab Samstag, den 15.10.05 dort einziehen. So, wie sieht's nun mit der Kaution aus? Kann ich nur 2,5 oder wie immer 3 Monate als Kaution verlangen? Der Oktober zählt ja nur als halber Monat.
Danke!
cucumber
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-09CEST20:49:54+01:00
Sun, 09 Oct 2005 19:27:54 CEST Uhr - otrox schrieb - Befristeter Mietvertrag über Frist hinweg weiter gelaufen.Welcher Status liegt nun vor? Ich bin Mieter einer Wohnung, bei der ich einen auf 4 Jahre befristeten Mietvertrag, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung, abgschlossen habe. Der Vetrag lief vom 01.01.01 bis zum 01.01.05.
Der Vermieter und auch ich haben das Ende wohl verpennt und der Mietverhältnis läuft seitdem problemlos weiter.
Aber welchen Status habe ich als Mieter nun?
Vielen Dank im Voraus!
Gruß
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-09CEST19:27:54+01:00
Wed, 12 Oct 2005 01:47:58 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Wed, 12 Oct 2005 01:47:58 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 12 Oct 2005 01:47:58 GMT
2005-10-10T21:28:15+01:00
In der LAWgical-Redaktion tut sich was: Neben Dominik Bachmann und Christopher Brosch scheidet auch das Gründungsmitglied Rainer Langenhan aus der Redaktion aus. Seine zeitlichen Kapazitäten reichen nicht mehr aus, um neben dem Handakte WebLAWg noch ein weiteres Weblog zu betreuen. Wir bedanken uns bei allen Ehemaligen für die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit!
Für frischen Wind sorgen unsere neuen Autoren: Michael Weller ist Betreiber des E-Commerce-Portals ec-basics.de, Enrico Krüger ist Mitbetreiber des Lernprojekts Jenaer Jura-Trainer. Beide absolvieren derzeit noch ihre Wahlstation am IFRI (wir berichteten), freuen sich aber auch darüber hinaus auf die Mitarbeit im LAWgical.
2005-10-10T20:30:00+01:00
Bei dem diesjährigen Arbeitskreis „Barrierefreiheit“ handelte es sich um eine Fortsetzung der Veranstaltung vom vergangenen Jahr. Diesmal lag der Schwerpunkt auf der praktische Umsetzung des letztjährigen Workshops.
So präsentierte Frau Peters anhand ihres Notebooks die Sprachausgabe und Brailletastatur. Ihrer Aussage nach sind Internetseiten mit juristischen Inhalten im Allgemeinen mit Ihren Hilfsmitteln gut erreichbar. Auch „blinde Tabellen“ wie sie z.B. bei eBay verwendet werden bereiten dem Screenreader keine Probleme.
Herr Eitel referierte über die verschiedenen Konformitätsstufen innerhalb der Web Accessibility Initiative (WAI). Durch ein Rating zwischen A und AAA wird die Konformität zu den WAI-Richtlinien angegeben.
Wichtigstes Merkmal für eine gute Zugänglichkeit von Webseiten ist die Trennung von Inhalt und Design. Mittels des CSS-Standards lässt sich eine solche Trennung sauber durchführen.
Herr Obrembalski stellte diverse Tools vor, mit denen sich die WAI-Zugänglichkeit testen lässt: Accessibilty Test, Web Accessibility Toolbar, Freedom Scientific und BITV-Test.
Meike Schneider vom JuraWikiTeam hat uns inzwischen auch eine Mindmap zu dieser Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu auch die JuriWiki-Seite BarriereFreiheit.
Das LAWgical-Team dankt Ralph Hecksteden für seinen Bericht und Meike Schneider für die Zurverfügungstellung ihrer Mindmap.
2005-10-09T16:33:02+01:00
Mit ROLLYO kann man sich seine eigene Suchmaschine bauen - ohne Programmierkenntnisse. Auf Basis der Yahoo!Search-Suchmaschine kann der Nutzer festlegen, welche Sites er in den Index "seiner" Suchmaschine aufnehmen will.
Eifrige Rechtsinformatik-Doktoranden überlegen schon, wie man damit eine neue, verbesserte juristische Suchmaschine bauen könnte...
(Link gefunden bei Marcus P. Zillman.)
2005-10-08T15:46:10+01:00
Anfangs hatten wir angedacht, ihn per Audio- oder Video-Konferenz zu unserem Gesprächskreis zuzuschalten. Auch wenn wir den Plan schon vor der ersten Kontaktaufnahme verwerfen mussten: Es wäre wohl zu logistischen Problemen gekommen. Denn Ernest E. Svenson, in Blawger-Kreisen besser bekannt als "Ernie The Attorney", wohnt in New Orleans und ist vom Hurricane Katrina entsprechend persönlich betroffen. Über seinen Flickr-Account veröffentlicht er beeindruckende Fotos. Auch seine Blog-Berichterstattung wird natürlich vom Hurricane geprägt. Wir wünschen ihm und seiner Familie in dieser schweren Zeit alles Gute!
2005-10-03T14:22:00+01:00
Wed, 12 Oct 2005 01:47:58 GMT
In Ländern, in denen die Medien- und Meinungsfreiheit eingeschränkt ist, kann Bloggen mitunter ...
2005-10-06 12:00:00
Die Verurteilung des chinesischen Journalisten Shi Tao hatte weltweit für Schlagzeilen gesorgt: ...
2005-10-06 12:00:00
Typischer Fall: In einer E-Mail wird der Empfänger aufgefordert, das Passwort seines Online-Kontos ...
2005-10-06 12:00:00
Der peruanische Kongress hat am 23. September das Gesetz betreffend den Gebrauch, Erwerb und die ...
2005-10-06 12:00:00
Die Seite CISG-online.ch wurde am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht ...
2005-10-06 12:00:00
Wed, 12 Oct 2005 01:48:00 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute gemeinsam mit
ihrer japanischen Amtskollegin Nohno den rechtswissenschaftlichen
Kongress "Globalisierung und Recht - Beiträge Japans und
Deutschlands zu einer internationalen Rechtsordnung im 21.
Jahrhundert " eröffnet. Veranstalter sind die Alexander von
Humboldt Stiftung, der Deutsche Akademische Austausch Dienst und
die Japan Society for the Promotion of Sciences. Eine
Sonderveranstaltung wendet sich an die junge Juristengeneration
Japans. Eine Vielzahl renommierter Wissenschaftler beider Länder
diskutiert drei Tage die Auswirkungen der fortschreitenden
Globalisierung auf die Entwicklung der internationalen
Rechtsordnung und welche Beiträge Deutschland und Japan dazu
konkret leisten können. Nicht zuletzt soll erörtert werden,
welche Folgerungen sich daraus für die bilaterale Zusammenarbeit
und die Juristenausbildung in beiden Ländern ergeben.
Zypries unterstrich in ihrer Eröffnungsansprache die enge
Verbundenheit beider Länder. Sie wies auf die Bedeutung der
rechtlichen Steuerung im internationalen Globalisierungsprozess
und die dafür notwendige internationale Zusammenarbeit bei der
Erarbeitung von Regelwerken hin. "Mit Japan eint uns, dass wir
den rechtlichen Steuerungsprozess der Globalisierung auf vielen
Ebenen in internationalen Gremien aktiv mitgestalten", sagte die
Bundesjustizministerin in Tokio. "Eine globalisierte Welt braucht
globalisierte rechtliche Spielregeln. Um Übereinkünfte auf
internationaler Ebene erfolgreich verhandeln zu können, brauchen
wir gut ausgebildete Juristinnen und Juristen, die internationale
Prozesse analysieren können. Deshalb ist es wichtig, dass wir
unseren Nachwuchs international ausrichten. Dazu gehören
persönliche Begegnungen und der Austausch miteinander - wie bei
dieser Tagung.?
Der heute eröffnete Kongress findet im Rahmen des Jahres
"Deutschland in Japan 2005-2006" statt. Zum ersten Mal stellt
sich Deutschland ein Jahr lang in seiner ganzen Vielfalt vor und
hat Japan für dieses große Vorhaben ausgewählt. Von April 2005
bis kurz vor Beginn der Fußball-WM 2006 präsentiert sich unser
Land als aktiver Wirtschaftspartner, traditionsreiche
Kulturnation sowie moderner Bildungs-, Forschungs- und
Investitionsstandort in einer einzigartigen Gesamtschau von
Hokkaido bis Okinawa.
"Deutschland in Japan 2005 / 2006" umfasst alle Bereiche
deutschen Lebens. Darunter sind hochklassige kulturelle
Veranstaltungen, aber auch wissenschaftliche Symposien und
wirtschaftliche Ausstellungen. Das Deutschlandjahr ist zudem ein
Symbol des Dankes und ein Ausdruck tiefer Verbundenheit beider
Länder. Bereits 1999 / 2000 hat Japan ein eindrucksvolles Zeichen
für die enge Freundschaft gesetzt und sich ein Jahr lang mit
herausragenden Projekten in Deutschland präsentiert.
Thu, 29 Sep 2005 11:50:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr chinesischer
Amtskollege Cao Kangtai haben sich über die Fortsetzung des
deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs verständigt. Beide
Minister unterzeichneten heute in Shanghai eine Vereinbarung, in
der Einzelheiten der bilateralen Zusammenarbeit für die kommenden
beiden Jahren festgelegt sind. Wie schon in der Vereinbarung von
2003 unterstreichen beide Seiten erneut die Bedeutung des
Menschenrechtsdialogs zwischen beiden Staaten, der parallel
fortgesetzt wird.
?Der Deutsch-Chinesische Rechtsstaatsdialog hat sich als
feste Größe in der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten
etabliert. Zum dritten Mal nach 2001 und 2003 haben wir in einem
Zweijahresprogramm konkrete Projekte vereinbart, um ganz
praktisch von einander zu lernen. Der Erfahrungsaustausch in den
vergangenen Jahren hat viele Früchte getragen, das Verständnis
für das Rechtssystem des anderen Staates ist gewachsen. Deshalb
bleiben wir bei der bewährten Form der Zusammenarbeit, Experten
zu konkreten fachlichen Fragen zusammenzubringen und einmal
jährlich ein großes Symposium abwechselnd in Deutschland und
China zu veranstalten?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in Shanghai.
Als Projektpartner fungieren die jeweils zuständigen Ministerien
oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie
gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen,
Hochschulen und Universitäten. Nachdem der Schwerpunkt der
Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren auf den Gebieten des
Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Modernisierung
des Strafvollzugs lag, wird sich die Zusammenarbeit in den
kommenden beiden Jahren auf weitere Felder erstrecken:
Im Zivilrecht wollen sich Experten über die
Verbesserung der Registrierung von Immobilien (Kataster- und
Grundbuchangelegenheiten) austauschen. Ein weiteres Projekt soll
sich mit der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen
Geschäftsverkehrs befassen. Im Handels- und
Wirtschaftrecht bilden Projekte zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Beitritt Chinas zur Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) sowie zum Kapitalmarktrecht neue
Schwerpunkte.
Im Arbeits- und Sozialrecht werden sich
Fachleute vor allem über betriebsverfassungsrechtliche und
unfallrechtliche Fragen austauschen.
Die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und
Korruption ist ein weiterer Projektschwerpunkt. Dazu
gehört auch der Austausch über effiziente Wege der
Kriminalitätsbekämpfung.
Flankiert werden diese Projekte durch einen Austausch über die
Ausbildung von Richtern, Rechtsanwälten und Notaren.
Schließlich haben sich beide Staaten darauf verständigt, ihre
Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu
intensivieren. Das Stipendienprogramm für chinesische Studierende
und junge Wissenschaftler, die Entsendung deutscher Dozenten an
chinesische Hochschulen und die Ausbildung chinesischer
Studierender im deutschen Recht sollen fortgesetzt werden. Im
Bereich der Rechtstatsachenforschung soll ein neuer Schwerpunkt
gesetzt werden. So soll untersucht werden, warum die Anwendung
der Gesetze in den Provinzen teilweise unzureichend ist.
Der Rechtsstaatsdialog zwischen Deutschland und China geht auf
die Initiative von Bundeskanzler Gerhard Schröder vom November
1999 zurück. Bei seinem damaligen Besuch in China hatte der
Bundeskanzler einen umfassenden Dialog mit China über Fragen des
Rechtsstaats vorgeschlagen. Im Sommer 2000 unterzeichneten die
beiden Koordinatoren für den Rechtsstaatsdialog ? der
Minister des chinesischen Rechtsamts und die
Bundesjustizministerin ? eine entsprechende Vereinbarung.
Seither fand in jedem Jahr ein bilaterales Rechtssymposium zu
zentralen Fragen der Entwicklung des Rechtsstaats statt. Das
letzte Symposium hatte im Juni 2005 in Hamburg das aktuelle Thema
?Die Offenlegung von Informationen der Regierung und
Verwaltung? behandelt.
Weitere Informationen zu Stand und Entwicklung des
Rechtsstaatsdialogs finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Tue, 27 Sep 2005 13:58:43 +0200
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pläne der
Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbständiger
unterstützt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbständige
Unternehmer besser als bisher abgesichert werden.
?Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen
wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit
deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen werden
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig
Beschäftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries im Bundesrat.
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch
das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der
Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern?,
betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu Überlegungen des
niedersächsischen Ministerpräsidenten, eine Bundesratsinitiative zu
den Folgen der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone
zwischen 1945 und 1949 zu starten:
?Mit seinen Überlegungen spielt Herr Wulff aus
wahltaktischen Gründen mit den Erwartungen der Menschen. Er weiß,
dass es für eine Ausdehnung der Wiedergutmachungsleistung weder
finanzielle Spielräume noch die Aussicht auf politische
Mehrheiten gibt. Es war schließlich die CDU-geführte
Bundesregierung, die für den gesetzlichen Ausschluss von
Rückübertragungsansprüchen und die Höhe der
Wiedergutmachungsleistung verantwortlich zeichnet. Die rot-grüne
Bundesregierung steht zum Einigungsvertrag und zu den
Umsetzungsregelungen als einem fairen Interessenausgleich. Dabei
haben wir auch die Belange der Menschen in den neuen
Bundesländern berücksichtigt, die unter schwierigen Bedingungen
Vermögen aufgebaut haben. Wir haben diese Lösung erfolgreich vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten.?
Zum Hintergrund:
Nach dem Vermögensgesetz ist bei Enteignungen in der
Besatzungszeit 1945 bis 1949 eine Rückübertragung des Eigentums
ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die
deutsche Einheit, die zwischen den beiden deutschen Staaten und
parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs
geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die
Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später
Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Der Einigungsvertrag
enthält zugleich die Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, keine Regelungen zu erlassen, der Gemeinsamen
Erklärung widersprechen.
Die Alteigentümer, die durch die sog. Bodenreform Land verloren
haben, erhalten jedoch eine Wiedergutmachungsleistung der
Bundesrepublik Deutschland für enteignete Grundstücke bzw.
Unternehmen. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September
1994 geregelt. Sie entspricht genau der Höhe der Entschädigung,
die auch die Opfer von Vermögenseinziehungen aus der Zeit der
NS-Herrschaft und aus der Zeit der DDR erhalten, wenn die
Vermögenswerte heute aus bestimmten Gründen nicht zurückgegeben
werden können. Zusätzlich haben den Opfer der Bodenreform bereits
jetzt die Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Flächen zu
vergünstigten Bedingungen zu erwerben. Am 30. März 2005 hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ?
wie schon früher das Bundesverfassungsgericht - gegen dieses
Gesetz gerichtete Beschwerden zurückgewiesen.
Thu, 08 Sep 2005 13:30:35 +0200
Wed, 12 Oct 2005 01:48:03 GMT
CK - Washington. The Foundation Agreement for the Negotiations of a Coalition by CDU/CSU and SPD of October 10, 2005 gives CDU chief Angela Merkel the principal management role in the new coalition government. Any major changes in the changing the allocation of authority within the government will not depend solely on her but require negotations toward a new consensus. The coalition paper describes the distribution of departments among the parties as follows:
- Chancellor: CDU
- Vice Chancellor: SPD
- Commerce, Technology: CDU/CSU
- Interior: CDU
- Defense: CDU
- Family, Seniors, Women, Youth: CDU
- Education, Research: CDU
- Consumer Protection, Food, Agriculture: CDU
- Foreign Office: SPD
- Finance: SPD
- Justice: SPD
- Economic Cooperation, Development: SPD
- Labor, Social Security: SPD
- Health: SPD
- Transportation, Construction, Housing: SPD
- Environment, Nature Preservation, Reactor Safety: SPD
While the SPD will appoint a greater number of secretaries, the number of deputy secretaries will be evenly split amount the two blocks. The number of departments allocated to the CSU may vary from the above but in a grand coalition, the role of the CSU is greaty diminished and numerically irrelevant.
The paper identifies a few substantive understandings, including one on the simplification of the personal income tax system and on a tax holiday for bonus payments on Sunday, night and holiday work. The
objectives pursued here are transparency, efficiency and fairness. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Today, the Cologne Circuit published a press release in the matter 16 U 36/04 explaining its ruling on an interlocutory appeal dated September 12, 2005. The court expands the jurisdiction of German courts and possibly other European courts by permitting domestic parties to sue economically more advantaged foreign parties, such as insurance carriers, domestically.
The dispute involves a car driver's insurance claim against the insurer of a vehicle after an accident outside of Germany. The plaintiff sued the foreign insurer in Germany, and the local court dismissed the complaint for lack of international jurisdiction.
On appeal, the Cologne Court of Appeals construed the EU directive of December 22, 2000 on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters to mean that the legislator intended to confer international jurisdiction over a foreign insurer in automobile accident matters and to permit the victim to sue a foreign insurer domestically.
The court found additional support in a guideline of May 2005 which it read to strengthen the position of consumers against insurers. The decision is not final. It runs counter to the majority of interpretations of the jurisdictional rules in Germany and may be limited to European defendants. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Thanks to Professor Dr. Karsten Otte, we know that the key periodical of the German American Lawyers' Association, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V. will soon appear in a new and improved format.
The DAJV-Newsletter will be published by the major law publisher Verlag Recht und Wirtschaft in Frankfurt/Main.
The Newsletter will continue to publish articles and notes in German and English on subjects of American law and the intersection of German and American law. Although it has long outgrown the newsletter format, the publication will retain its historical name. News contributors should contact Prof. Otte, its editor. Orders should be directed to the publishing house. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Düsseldorf law blog raises the issue of criminal investigations for the import of DVDs from American sources. Such imports can result in a notice of criminal investigation to the buyer. The blog lists the form used by the customs service.
The various comments to the note observe that the German age verification system, AVS, for pornography transactions on the Internet is easily and customarily circumvented by sellers in foreign countries, not only in the United States. They do not use the mandatory AVS for transactions with German buyers. The system intends to protect minors. Some doubt that such a system can ever work because it does not reach all types of delivery, for instance satellite transmissions.
One comment notes that any unrated DVD from abroad will be treated as pornographic and, therefore, result in an illegal import. The rationale is that the customs officer is not the proper authority to determine whether some content constitutes pornography or not. The investigation is directed against the seller, not the buyer but the notice to the buyer is often written in terms that cause buyers to believe they are the targets. German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 12 Oct 2005 01:48:03 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 616/99. Siehe auch: Entscheidung vom 30.08.2005
2005-10-11T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01
2005-10-10T00:00:00+01:00
2005-10-07T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1315/05. Siehe auch: Entscheidung vom 23.09.2005
2005-09-30T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1338/05. Siehe auch: Entscheidung vom 21.09.2005
2005-09-29T00:00:00+01:00
Wed, 12 Oct 2005 01:48:04 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität,
besonders der Arzneimittelfälschungen, stellt hohe Anforderungen an
die beteiligten Strafverfolgungs- und Überwachungsbehörden sowie auch
an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht
Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin
Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verfügungen erwirkt.
Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
Wiesbaden (ots) - Vom 26. September bis 7. Oktober führt die
"International Association of Computer Investigative Specialists"
(IACIS) in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) in
Bad Homburg einen Spezial-Lehrgang für ...
Fri, 30 Sep 2005 13:30:00 B
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Präsident Jörg Ziercke und
BfV-Präsident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Berlin zu einem
Gespräch mit Repräsentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Wiesbaden (ots) - Am Mittwoch, 21.09.2005, 11.30 h,
findet am Rande der 74. Generalversammlung der IKPO-Interpol in
Berlin ein Pressegespräch mit Dr. Ulrich Kersten statt.
Dr. Kersten, Interpol-Repräsentant bei den Vereinten Nationen
(VN), ...
Tue, 20 Sep 2005 19:02:00 B
Wed, 12 Oct 2005 01:48:05 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind.
3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten.
4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat.
5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
1. Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat. Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 15 Rn 140), und der BGH NJW 1999, 3779, 3780 in Abweichung von BGHZ 16, 317, 322; vgl. dazu auch Goette).
2. Mangels Notwendigkeit einer die Erhebung der Ausschließungsklage in der zweigliedrigen GmbH betreffenden Beschlussfassung muss vor Klageerhebung dem auszuschließenden Gesellschafter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kein rechtliches Gehör gewährt werden. Es ist ausreichend, dass sich der beklagte Gesellschafter im Rahmen des Ausschließungsklageverfahrens angemessen rechtliches Gehör verschaffen kann.
3. Die Ausschließung aus der GmbH ist immer dann zulässig, wenn in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt. Die Satzung kann das Recht zur Ausschließung modifizieren, insbesondere verfahrensrechtlich erschweren oder erleichtern, beseitigen kann sie es nicht.
4. Die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt dann nicht in Betracht, wenn die Satzung als vorrangige Sanktion die Zwangseinziehung oder die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Gesellschafters anordnet. Enthält die Satzung keine derartige Regelung verbleibt es bei dem Ausgangsgrundsatz.
5. Auch wenn Anzeigen eines Gesellschafters an staatliche Aufsichtsbehörden nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine Ausschließung ergeben, liegt ein die Ausschließung eines Gesellschafters rechtfertigender Grund vor, wenn der betroffene Gesellschafter durch wiederholte, auf unrichtigen oder verfälschten Angaben über einen Mitgesellschafter beruhende Strafanzeigen bekundet hat, dass ihm an einer loyalen Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter offensichtlich nicht gelegen ist.
6. Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts kommt es bei einer zweigliedrigen GmbH auch darauf an, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten befolgt hat, so dass ihn nicht eine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit am Fehlverhalten des anderen Gesellschafters trifft (vgl. BGH NJW 1999, 3779, 3780; BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675). .
7. Da der Ausschluss eines Gesellschafters nur dessen Mitgliedschaft in der Gesellschaft beendet, ist mit der Ausschließungsentscheidung auch über die Verwertung seines Geschäftsanteiles zu befinden. Sie erfolgt nach Wahl der klagenden Gesellschaft durch Einziehung, durch Übertragung auf die GmbH oder durch Übertragung auf einen Mitgesellschafter oder auf einen Dritten
8. Das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil darf - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen, sofern die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist. Auf einen dahingehenden Klageantrag ist hinzuwirken.
Tue, 11 Oct 2005 16:09:54 +0200
Hat nach klagabweisender erstinstanzlicher Entscheidung die Berufung aufgrund (zulässigen) neuen Vorbringens Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe gleichwohl im Hinblick auf § 97 Abs. 2 ZPO wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Fri, 7 Oct 2005 15:25:15 +0200
Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).
Tue, 11 Oct 2005 16:26:36 +0200
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:42 +0200
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist.
Fri, 7 Oct 2005 15:24:57 +0200
1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
2. Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
3. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.
Wed, 5 Oct 2005 15:51:09 +0200
1. Das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinanderzusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung i. S. von § 573 Abs. 2 S. 3 BGB.
2. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs in vermietetem Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen.
3. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung in vermietetem Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung in unvermietetem Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen.
Tue, 4 Oct 2005 15:19:05 +0200
Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen.
Fri, 30 Sep 2005 15:47:17 +0200
Wed, 12 Oct 2005 01:48:07 GMT
Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine höhere Besoldung als 20/27 der Dienstbezüge eines vollbeschäftigten Lehrers nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.251
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mit...
Fri, 07 Oct 2005 10:14:06 +0200
I.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 leitete der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf einer Anordnung für Überstunden im Bereich Alg/Alhi/FbW zu und bat, über die Vorlage in der nächsten Sitzung zu beschließen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 reklamierte der Antragsteller ein volles Mitbes...
Thu, 06 Oct 2005 15:05:42 +0200
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Pflichten, die ihr durch die Vorschriften des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz TEHG) auferlegt werden.1
Sie betreibt mehrere Anlagen zur Herstellung von Zement und zum Brennen v...
Thu, 06 Oct 2005 14:00:52 +0200
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft.1
Der Kläger ist als Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung G., Landkreis T., die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG Mitglied der Beklagten zu 1). N...
Thu, 06 Oct 2005 12:27:04 +0200
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