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Neuigkeiten (15.10.05)
Sat, 15 Oct 2005 01:35:07 GMT
Sat, 15 Oct 2005 01:35:07 GMT
Pressemitteilung 142/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 141/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 140/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 139/05 vom 13.10.2005
Pressemitteilung 138/05 vom 12.10.2005
Sat, 15 Oct 2005 01:35:08 GMT
So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.
Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht - aber eins nach dem anderen ;-).. Feedback ist - wie immer - ... So langsam häufte sich das Feedback zur Suchfunktion auf JuraBlogs.. und da es sich dabei selten um extrem Positives handelte, steht ab sofort eine umfangreichere Suche zur Verfügung.
Unter suche.jurablogs.com kann fleissig getestet werden. Erweiterungen sind schon angedacht – aber eins nach dem anderen .. Feedback ist – wie immer – willkommen!
Wed, 05 Oct 2005 00:00:02 +0000
Sat, 15 Oct 2005 01:35:09 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2005-09-23T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Moringen gemäß § 63 StGB untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Entscheidung der Niedersächsischen Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu privatisieren; sie verweist auf Zeitungsmeldungen über einen entsprechenden, Anfang Juli 2005 gefassten Kabinettsbeschluss, wonach eine Ausschreibung erfolgen soll. Einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 17. August 2005 ist hierzu zu entnehmen, dass die europaweite Ausschreibung des Bieterverfahrens für März 2006 vorgesehen ist. Bis dahin sollen die Bedingungen und Kriterien für die geplante Ausschreibung festgelegt werden.
2005-09-21T00:00:00+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:09 GMT
Sat, 15 Oct 2005 01:35:10 GMT
Fri, 14 Oct 2005 20:30:16 CEST Uhr - hase101 schrieb - Gibt es Vorschriften für Glastüren Die Frage ist warscheinlich wohl für beide von interesse ...sowohl als Mieter als auch als Vermieter
Gibt es eigentlich Vorschiften, wenn Glastüren in Wohnungen eingesetzt werden um was für ein Glas es sich handeln muss?
Die Frage zieht dahin ab, das ich jemanden kenne , der in seiner Wohnung ausgerutscht ist, und in eine Glastür gefallen ist. Diese ist das kaputt gegangen u ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-14CEST20:30:16+01:00
Wed, 12 Oct 2005 12:30:20 CEST Uhr - Gast schrieb - will Mieter kündigen Hallo, ich habe da ein Problem und bitte um eure Hilfe.
Ich vermiete ein kl. Haus (Flur, Küche, Wohnzimmer, Schlafniesche und kl. Bad). Der Mieter bekommt als Sozialhilfeempfänger das Mietgld vom Amt. Jedoch geht das Geld nicht auf sein Konto, sondern auf das Konto seiner Mutter - da er kein Konto besitzt.
Lt. Mietvertrag muss die Miete bis zum 3. Werkta auf unser Konto überwi ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-12CEST12:30:20+01:00
Wed, 12 Oct 2005 12:12:54 CEST Uhr - Gast schrieb - Umzugskosten Hallo.
ich möchte eine Mietwohnung im Februar total sanieren. Der jetzige Mieter möchte, da er sich sowieso eine größere Wohnung suchen wollte in eine andere meiner Mietwohnungen ziehen. Nun steht der Punkt der Umzugskosten an. Muss ich diese tragen?
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-12CEST12:12:54+01:00
Tue, 11 Oct 2005 23:15:25 CEST Uhr - Olli schrieb - Ex-Mieter holt seine Möbel nicht ab Hallo zusammen,
eine Frage an die fachkundige Gemeinschaft:
Unsere Ex-Mieter haben sich getrennt und sind daher in kleinere Wohnungen gezogen. Nun stehen aber noch einige Möbel des Mannes in der Wohnung. Er ist telefonisch nicht erreichbar, und seine neue Anschrift ist uns auch nicht bekannt.
Wir können die Wohnung so natürlich nicht neu vermieten. Dürfen wir die Möbel einfac ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-11CEST23:15:25+01:00
Tue, 11 Oct 2005 12:34:23 CEST Uhr - urmel schrieb - Mieter bauen eigenes Haus Hallo, ich habe ein ekurze Frage:
ich habe ab September zum ersten Mal vermietet. An eine junge Familie mit 2 Kindern. Die Leute waren sehr symphatisch, nett, und von unserer Wohnung total begeistert. So waren wir auch ganz angetan und froh, die geeigneten Leute gefunden zu haben.
Wir haben die Wohnung fast komplett einzugsfertig übergeben, sogar noch eine Wand eingezogen, da ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-11CEST12:34:23+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:11 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Sat, 15 Oct 2005 01:35:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 15 Oct 2005 01:35:11 GMT
Das BMJ weist soeben in einer Pressemitteilung darauf hin, dass heute ist die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV) in Kraft tritt. Die Verordnung ist gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Durch die neue Verordnung brauchen die Banken nun Schecks nicht mehr im Original bei der Abrechnungsstelle vorlegen, sondern können die Schecks einscannen und auf elektronischem Wege vorlegen.
2005-10-13T15:25:31+01:00
Der Kollege Langenhan greift heute in seinem Handakte WebLAWg einen anlässlich einer Entwicklertagung zu dem Open Source Lern- und Projektmanagement-System Stud.IP entstandenen Radio-Beitrag (auch als Podcast) des Deutschlandfunk auf. Die maßgeblich an der Universität Göttingen zu Verwaltungs-, Organisations- und Kommunikationszwecken in der Lehre entwickelte Blended Learning-Software, die sich auch mit dem E-Learning Autorentool ILIAS der Uni Köln kombinieren lässt, kommt inzwischen bereits an über 50 deutschsprachigen Lehr-Standorten zum Einsatz.
Zufälliger Weise hat sich auch einer der LAWgical-Neuzugänge im Rahmen seiner Referendariats-Wahlstation beim Institut für Rechtsinformatik in den letzten Wochen eingehender mit dieser Social Software befasst, um das System hinsichtlich seiner Einsatzmöglichkeiten für die Referendarsausbildung im Freistaat Sachsen zu evaluieren. Dabei sind u.a. auch ein paar Mindmaps entstanden, die der Stud.IP Entwickler-Community zu Dokumentationszwecken zur Verfügung gestellt worden sind. Sie geben einen umfassenden Einblick in die sehr komplexe Funktions- und Menuestruktur dieses rollenbasierten Systems aus Sicht eines Root, eines Admin, eines Dozenten, eines Tutors, eines Autors sowie eines einfachen Users und können damit eine Entscheidungshilfe zur Frage der Verwendungsmöglichkeiten des Systems für die eigenen Zwecke bieten. Wer sich jedoch zuerst ein Bild von der Software im laufenden Betrieb machen will, kann dies in einer im Internet frei zugänglichen Demo-Installation tun.
2005-10-13T14:16:53+01:00
2005-10-10T21:28:15+01:00
In der LAWgical-Redaktion tut sich was: Neben Dominik Bachmann und Christopher Brosch scheidet auch das Gründungsmitglied Rainer Langenhan aus der Redaktion aus. Seine zeitlichen Kapazitäten reichen nicht mehr aus, um neben dem Handakte WebLAWg noch ein weiteres Weblog zu betreuen. Wir bedanken uns bei allen Ehemaligen für die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit!
Für frischen Wind sorgen unsere neuen Autoren: Michael Weller ist Betreiber des E-Commerce-Portals ec-basics.de, Enrico Krüger ist Mitbetreiber des Lernprojekts Jenaer Jura-Trainer. Beide absolvieren derzeit noch ihre Wahlstation am IFRI (wir berichteten), freuen sich aber auch darüber hinaus auf die Mitarbeit im LAWgical.
2005-10-10T20:30:00+01:00
Bei dem diesjährigen Arbeitskreis „Barrierefreiheit“ handelte es sich um eine Fortsetzung der Veranstaltung vom vergangenen Jahr. Diesmal lag der Schwerpunkt auf der praktische Umsetzung des letztjährigen Workshops.
So präsentierte Frau Peters anhand ihres Notebooks die Sprachausgabe und Brailletastatur. Ihrer Aussage nach sind Internetseiten mit juristischen Inhalten im Allgemeinen mit Ihren Hilfsmitteln gut erreichbar. Auch „blinde Tabellen“ wie sie z.B. bei eBay verwendet werden bereiten dem Screenreader keine Probleme.
Herr Eitel referierte über die verschiedenen Konformitätsstufen innerhalb der Web Accessibility Initiative (WAI). Durch ein Rating zwischen A und AAA wird die Konformität zu den WAI-Richtlinien angegeben.
Wichtigstes Merkmal für eine gute Zugänglichkeit von Webseiten ist die Trennung von Inhalt und Design. Mittels des CSS-Standards lässt sich eine solche Trennung sauber durchführen.
Herr Obrembalski stellte diverse Tools vor, mit denen sich die WAI-Zugänglichkeit testen lässt: Accessibilty Test, Web Accessibility Toolbar, Freedom Scientific und BITV-Test.
Meike Schneider vom JuraWikiTeam hat uns inzwischen auch eine Mindmap zu dieser Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu auch die JuriWiki-Seite BarriereFreiheit.
Das LAWgical-Team dankt Ralph Hecksteden für seinen Bericht und Meike Schneider für die Zurverfügungstellung ihrer Mindmap.
2005-10-09T16:33:02+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:12 GMT
Das Ungarische Patentamt (HPO) bietet kleinen und mittleren Unternehmen auf seiner Homepage ...
2005-10-13 12:00:00
Die World Intellectual Property Organization (WIPO) hat auf seiner Webseite einen Bericht über ...
2005-10-13 12:00:00
Das britische Patentamt hat ein Serviceangebot eingerichtet, dass Unternehmen und Einzelerfindern ...
2005-10-13 12:00:00
Die Internetseite "rechtliches.de" bietet die größte Fundstelle für deutsche Rechtsnormen unter ...
2005-10-13 12:00:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:13 GMT
Heute ist die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
(Abrechnungsstellenverordnung ? AbrStV) in Kraft getreten.
Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht
mehr in Papierform zu versenden ? es reicht ein
elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine große Erleichterung
im Geschäftsverkehr und zugleich ein beträchtliches
Einsparpotenzial angesichts von über 12 Millionen Schecks, die im
Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingelöst wurden.
?Wir haben mit dieser Verordnung die rechtlichen
Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren
mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann.
Die zahlreichen zeit? und kostenintensiven Transporte von
Schecks durch ganz Deutschland können entfallen. Das neue
Verfahren ist genauso sicher, aber wesentlich effizienter und
schneller. Wenn die Kreditwirtschaft, die diesen Schritt immer
begrüßt hat, die technischen Voraussetzungen geschaffen hat,
können diese Vorteile auch den Kunden zugute kommen?,
erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Und so kann das neue Verfahren in der Praxis
ablaufen:
Handwerker H erhält für seine Arbeiten von seinem Schuldner S
einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt.
Die Bank des H führt die Verrechnung des Schecks mit Bank des
S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des
Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen
Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen
Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein
elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks
übermitteln (imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren ? ISE).
Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand
des Bildes die Einlösung prüft und das Ergebnis der Deutschen
Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie
das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter
Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug
von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben
allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zulässig.
Schließlich löst die Bank des S den Scheck ein und belastet
das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H
eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem
Konto gut.
Löst die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche
Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische
Nichteinlösungserklärung abgeben. Diese kann H vor Gericht im
Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das
stärkt seine Rechtsschutzmöglichkeiten nachhaltig - ein weiterer
Vorteil gegenüber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug.
Thu, 13 Oct 2005 13:02:29 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute gemeinsam mit
ihrer japanischen Amtskollegin Nohno den rechtswissenschaftlichen
Kongress "Globalisierung und Recht - Beiträge Japans und
Deutschlands zu einer internationalen Rechtsordnung im 21.
Jahrhundert " eröffnet. Veranstalter sind die Alexander von
Humboldt Stiftung, der Deutsche Akademische Austausch Dienst und
die Japan Society for the Promotion of Sciences. Eine
Sonderveranstaltung wendet sich an die junge Juristengeneration
Japans. Eine Vielzahl renommierter Wissenschaftler beider Länder
diskutiert drei Tage die Auswirkungen der fortschreitenden
Globalisierung auf die Entwicklung der internationalen
Rechtsordnung und welche Beiträge Deutschland und Japan dazu
konkret leisten können. Nicht zuletzt soll erörtert werden,
welche Folgerungen sich daraus für die bilaterale Zusammenarbeit
und die Juristenausbildung in beiden Ländern ergeben.
Zypries unterstrich in ihrer Eröffnungsansprache die enge
Verbundenheit beider Länder. Sie wies auf die Bedeutung der
rechtlichen Steuerung im internationalen Globalisierungsprozess
und die dafür notwendige internationale Zusammenarbeit bei der
Erarbeitung von Regelwerken hin. "Mit Japan eint uns, dass wir
den rechtlichen Steuerungsprozess der Globalisierung auf vielen
Ebenen in internationalen Gremien aktiv mitgestalten", sagte die
Bundesjustizministerin in Tokio. "Eine globalisierte Welt braucht
globalisierte rechtliche Spielregeln. Um Übereinkünfte auf
internationaler Ebene erfolgreich verhandeln zu können, brauchen
wir gut ausgebildete Juristinnen und Juristen, die internationale
Prozesse analysieren können. Deshalb ist es wichtig, dass wir
unseren Nachwuchs international ausrichten. Dazu gehören
persönliche Begegnungen und der Austausch miteinander - wie bei
dieser Tagung.?
Der heute eröffnete Kongress findet im Rahmen des Jahres
"Deutschland in Japan 2005-2006" statt. Zum ersten Mal stellt
sich Deutschland ein Jahr lang in seiner ganzen Vielfalt vor und
hat Japan für dieses große Vorhaben ausgewählt. Von April 2005
bis kurz vor Beginn der Fußball-WM 2006 präsentiert sich unser
Land als aktiver Wirtschaftspartner, traditionsreiche
Kulturnation sowie moderner Bildungs-, Forschungs- und
Investitionsstandort in einer einzigartigen Gesamtschau von
Hokkaido bis Okinawa.
"Deutschland in Japan 2005 / 2006" umfasst alle Bereiche
deutschen Lebens. Darunter sind hochklassige kulturelle
Veranstaltungen, aber auch wissenschaftliche Symposien und
wirtschaftliche Ausstellungen. Das Deutschlandjahr ist zudem ein
Symbol des Dankes und ein Ausdruck tiefer Verbundenheit beider
Länder. Bereits 1999 / 2000 hat Japan ein eindrucksvolles Zeichen
für die enge Freundschaft gesetzt und sich ein Jahr lang mit
herausragenden Projekten in Deutschland präsentiert.
Thu, 29 Sep 2005 11:50:35 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr chinesischer
Amtskollege Cao Kangtai haben sich über die Fortsetzung des
deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs verständigt. Beide
Minister unterzeichneten heute in Shanghai eine Vereinbarung, in
der Einzelheiten der bilateralen Zusammenarbeit für die kommenden
beiden Jahren festgelegt sind. Wie schon in der Vereinbarung von
2003 unterstreichen beide Seiten erneut die Bedeutung des
Menschenrechtsdialogs zwischen beiden Staaten, der parallel
fortgesetzt wird.
?Der Deutsch-Chinesische Rechtsstaatsdialog hat sich als
feste Größe in der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten
etabliert. Zum dritten Mal nach 2001 und 2003 haben wir in einem
Zweijahresprogramm konkrete Projekte vereinbart, um ganz
praktisch von einander zu lernen. Der Erfahrungsaustausch in den
vergangenen Jahren hat viele Früchte getragen, das Verständnis
für das Rechtssystem des anderen Staates ist gewachsen. Deshalb
bleiben wir bei der bewährten Form der Zusammenarbeit, Experten
zu konkreten fachlichen Fragen zusammenzubringen und einmal
jährlich ein großes Symposium abwechselnd in Deutschland und
China zu veranstalten?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in Shanghai.
Als Projektpartner fungieren die jeweils zuständigen Ministerien
oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie
gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen,
Hochschulen und Universitäten. Nachdem der Schwerpunkt der
Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren auf den Gebieten des
Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Modernisierung
des Strafvollzugs lag, wird sich die Zusammenarbeit in den
kommenden beiden Jahren auf weitere Felder erstrecken:
Im Zivilrecht wollen sich Experten über die
Verbesserung der Registrierung von Immobilien (Kataster- und
Grundbuchangelegenheiten) austauschen. Ein weiteres Projekt soll
sich mit der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen
Geschäftsverkehrs befassen. Im Handels- und
Wirtschaftrecht bilden Projekte zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Beitritt Chinas zur Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) sowie zum Kapitalmarktrecht neue
Schwerpunkte.
Im Arbeits- und Sozialrecht werden sich
Fachleute vor allem über betriebsverfassungsrechtliche und
unfallrechtliche Fragen austauschen.
Die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und
Korruption ist ein weiterer Projektschwerpunkt. Dazu
gehört auch der Austausch über effiziente Wege der
Kriminalitätsbekämpfung.
Flankiert werden diese Projekte durch einen Austausch über die
Ausbildung von Richtern, Rechtsanwälten und Notaren.
Schließlich haben sich beide Staaten darauf verständigt, ihre
Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu
intensivieren. Das Stipendienprogramm für chinesische Studierende
und junge Wissenschaftler, die Entsendung deutscher Dozenten an
chinesische Hochschulen und die Ausbildung chinesischer
Studierender im deutschen Recht sollen fortgesetzt werden. Im
Bereich der Rechtstatsachenforschung soll ein neuer Schwerpunkt
gesetzt werden. So soll untersucht werden, warum die Anwendung
der Gesetze in den Provinzen teilweise unzureichend ist.
Der Rechtsstaatsdialog zwischen Deutschland und China geht auf
die Initiative von Bundeskanzler Gerhard Schröder vom November
1999 zurück. Bei seinem damaligen Besuch in China hatte der
Bundeskanzler einen umfassenden Dialog mit China über Fragen des
Rechtsstaats vorgeschlagen. Im Sommer 2000 unterzeichneten die
beiden Koordinatoren für den Rechtsstaatsdialog ? der
Minister des chinesischen Rechtsamts und die
Bundesjustizministerin ? eine entsprechende Vereinbarung.
Seither fand in jedem Jahr ein bilaterales Rechtssymposium zu
zentralen Fragen der Entwicklung des Rechtsstaats statt. Das
letzte Symposium hatte im Juni 2005 in Hamburg das aktuelle Thema
?Die Offenlegung von Informationen der Regierung und
Verwaltung? behandelt.
Weitere Informationen zu Stand und Entwicklung des
Rechtsstaatsdialogs finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Tue, 27 Sep 2005 13:58:43 +0200
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Pläne der
Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbständiger
unterstützt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbständige
Unternehmer besser als bisher abgesichert werden.
?Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen
wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit
deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen werden
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig
Beschäftigten?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries im Bundesrat.
Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte
Selbständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen,
selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger
von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
?Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch
das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der
Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbständiger sind vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um
das Existenzminimum des Selbständigen im Alter zu sichern,
den Staat von Sozialleistungen zu entlasten,
bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen
und
eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern?,
betonte Zypries.
Fri, 23 Sep 2005 11:25:39 +0200
Sat, 15 Oct 2005 01:35:16 GMT
CK - Washington. In the German economy, checks assume a minor role because giral transfers have dominated European banking systems for centuries. Still, the management of some 12 million checks per year can be cumbersome and costly.
To ease such burdens, a new law came into effect on October 13, 2005 that permits the electronic processing of checks similar to the Check 21 procedures established in the United States last year. The Berlin Department of Justice published a press release that describes the process and benefits. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A decision on software law by the German Supreme Court in Civil Matters, Bundesgerichtshof, in Karlsruhe is the subject of Arne Trautmann's careful analysis in the Law Blog on October 10, 2005.
The decision of March 3, 2005 in the matter IZR111/02, a/k/a Fash 2000, involves the requirements for a transfer of a copyrightable work and specifically a complex a computer program. The court considers the program of copyrightable quality which is not the standard for all software under German copyright law.
The key issue is whether a program that has been coded by one programmer--and after a transfer to a corporation--has been added to by other programmers, requires the consent of all three programmers for the further transfer from the estate of the then-bankrupt corporation to another party.
The court examined the issues of the rules of construction of contracts and, in particular, of distinguishing a co-authored work from an original work made by its creator and enhanced with modifications and adaptations made by others. Trautmann clarifies the main conclusions of the court.
The transfer of a joint work will require the joint consents of all creators, none of which may be unreasonably refused. By contrast, if there is an original work plus enhancements, the original creator controls the transfer. Whether the programmers of the enhancements have any control depends on their authority to modify the work. These are factual issues which the court sent back to the lower court for examination.
That court will need to determine whether the coders involved after the orginal creation subsumed their contributions to a common overriding development concept, in which case they may be deemed joint authors with the original programmer. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Foundation Agreement for the Negotiations of a Coalition by CDU/CSU and SPD of October 10, 2005 gives CDU chief Angela Merkel the principal management role in the new coalition government. Any major changes in the changing the allocation of authority within the government will not depend solely on her but require negotations toward a new consensus. The coalition paper describes the distribution of departments among the parties as follows:
- Chancellor: CDU
- Vice Chancellor: SPD
- Commerce, Technology: CDU/CSU
- Interior: CDU
- Defense: CDU
- Family, Seniors, Women, Youth: CDU
- Education, Research: CDU
- Consumer Protection, Food, Agriculture: CDU
- Foreign Office: SPD
- Finance: SPD
- Justice: SPD
- Economic Cooperation, Development: SPD
- Labor, Social Security: SPD
- Health: SPD
- Transportation, Construction, Housing: SPD
- Environment, Nature Preservation, Reactor Safety: SPD
While the SPD will appoint a greater number of secretaries, the number of deputy secretaries will be evenly split amount the two blocks. The number of departments allocated to the CSU may vary from the above but in a grand coalition, the role of the CSU is greaty diminished and numerically irrelevant.
The paper identifies a few substantive understandings, including one on the simplification of the personal income tax system and on a tax holiday for bonus payments on Sunday, night and holiday work. The
objectives pursued here are transparency, efficiency and fairness. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Today, the Cologne Circuit published a press release in the matter 16 U 36/04 explaining its ruling on an interlocutory appeal dated September 12, 2005. The court expands the jurisdiction of German courts and possibly other European courts by permitting domestic parties to sue economically more advantaged foreign parties, such as insurance carriers, domestically.
The dispute involves a car driver's insurance claim against the insurer of a vehicle after an accident outside of Germany. The plaintiff sued the foreign insurer in Germany, and the local court dismissed the complaint for lack of international jurisdiction.
On appeal, the Cologne Court of Appeals construed the EU directive of December 22, 2000 on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters to mean that the legislator intended to confer international jurisdiction over a foreign insurer in automobile accident matters and to permit the victim to sue a foreign insurer domestically.
The court found additional support in a guideline of May 2005 which it read to strengthen the position of consumers against insurers. The decision is not final. It runs counter to the majority of interpretations of the jurisdictional rules in Germany and may be limited to European defendants. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 15 Oct 2005 01:35:16 GMT
Aktenzeichen: 2 BvL 11/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvF 2/03. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005
2005-10-13T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 172/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-12T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 616/99. Siehe auch: Entscheidung vom 30.08.2005
2005-10-11T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01
2005-10-10T00:00:00+01:00
Sat, 15 Oct 2005 01:35:17 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität,
besonders der Arzneimittelfälschungen, stellt hohe Anforderungen an
die beteiligten Strafverfolgungs- und Überwachungsbehörden sowie auch
an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht
Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin
Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verfügungen erwirkt.
Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
Wiesbaden (ots) - Vom 26. September bis 7. Oktober führt die
"International Association of Computer Investigative Specialists"
(IACIS) in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) in
Bad Homburg einen Spezial-Lehrgang für ...
Fri, 30 Sep 2005 13:30:00 B
Wiesbaden (ots) - Unter Vorsitz von BKA-Präsident Jörg Ziercke und
BfV-Präsident Heinz Fromm trafen sich heute leitende Vertreter der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Berlin zu einem
Gespräch mit Repräsentanten des Zentralrates ...
Thu, 22 Sep 2005 17:48:00 B
Wiesbaden (ots) - Am Mittwoch, 21.09.2005, 11.30 h,
findet am Rande der 74. Generalversammlung der IKPO-Interpol in
Berlin ein Pressegespräch mit Dr. Ulrich Kersten statt.
Dr. Kersten, Interpol-Repräsentant bei den Vereinten Nationen
(VN), ...
Tue, 20 Sep 2005 19:02:00 B
Sat, 15 Oct 2005 01:35:17 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Durch einen bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Thu, 13 Oct 2005 15:39:27 +0200
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind.
3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten.
4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat.
5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).
Tue, 11 Oct 2005 16:26:36 +0200
Hat nach klagabweisender erstinstanzlicher Entscheidung die Berufung aufgrund (zulässigen) neuen Vorbringens Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe gleichwohl im Hinblick auf § 97 Abs. 2 ZPO wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Fri, 7 Oct 2005 15:25:15 +0200
1. Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat. Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 15 Rn 140), und der BGH NJW 1999, 3779, 3780 in Abweichung von BGHZ 16, 317, 322; vgl. dazu auch Goette).
2. Mangels Notwendigkeit einer die Erhebung der Ausschließungsklage in der zweigliedrigen GmbH betreffenden Beschlussfassung muss vor Klageerhebung dem auszuschließenden Gesellschafter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kein rechtliches Gehör gewährt werden. Es ist ausreichend, dass sich der beklagte Gesellschafter im Rahmen des Ausschließungsklageverfahrens angemessen rechtliches Gehör verschaffen kann.
3. Die Ausschließung aus der GmbH ist immer dann zulässig, wenn in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt. Die Satzung kann das Recht zur Ausschließung modifizieren, insbesondere verfahrensrechtlich erschweren oder erleichtern, beseitigen kann sie es nicht.
4. Die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt dann nicht in Betracht, wenn die Satzung als vorrangige Sanktion die Zwangseinziehung oder die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Gesellschafters anordnet. Enthält die Satzung keine derartige Regelung verbleibt es bei dem Ausgangsgrundsatz.
5. Auch wenn Anzeigen eines Gesellschafters an staatliche Aufsichtsbehörden nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund für eine Ausschließung ergeben, liegt ein die Ausschließung eines Gesellschafters rechtfertigender Grund vor, wenn der betroffene Gesellschafter durch wiederholte, auf unrichtigen oder verfälschten Angaben über einen Mitgesellschafter beruhende Strafanzeigen bekundet hat, dass ihm an einer loyalen Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter offensichtlich nicht gelegen ist.
6. Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts kommt es bei einer zweigliedrigen GmbH auch darauf an, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten befolgt hat, so dass ihn nicht eine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit am Fehlverhalten des anderen Gesellschafters trifft (vgl. BGH NJW 1999, 3779, 3780; BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675). .
7. Da der Ausschluss eines Gesellschafters nur dessen Mitgliedschaft in der Gesellschaft beendet, ist mit der Ausschließungsentscheidung auch über die Verwertung seines Geschäftsanteiles zu befinden. Sie erfolgt nach Wahl der klagenden Gesellschaft durch Einziehung, durch Übertragung auf die GmbH oder durch Übertragung auf einen Mitgesellschafter oder auf einen Dritten
8. Das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil darf - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen, sofern die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist. Auf einen dahingehenden Klageantrag ist hinzuwirken.
Tue, 11 Oct 2005 16:09:54 +0200
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist.
Fri, 7 Oct 2005 15:24:57 +0200
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:42 +0200
1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
2. Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
3. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.
Wed, 5 Oct 2005 15:51:09 +0200
Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV begründet für die Vereine nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch, ihren Satzungssitz unter Bewahrung ihrer Identität als Verein des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlagern und im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister eingetragen zu werden.
Fri, 14 Oct 2005 12:07:44 +0200
Sat, 15 Oct 2005 01:35:19 GMT
I.
Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene durch Bescheid des Beklagten.1
Das ursprünglich den Rechtsvorgängern der Beigeladenen gehörende, 410 m² große Grundstück wurde im Jahre 1975 von dem staatlichen Treuhänder in das Eigentum ...
Fri, 14 Oct 2005 13:52:36 +0200
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.1
Der 1963 geborene Kläger erwarb am 23. April 1990 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Das Polizeipräsidium W. teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 25. April 2001 mit, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen Erwerbs und ...
Thu, 13 Oct 2005 16:20:26 +0200
I.
Die Beteiligten streiten über die Verlängerung der Zulassung für drei Arzneimittel, die von der Klägerin hergestellt werden.1
Die Klägerin stellt u.a. die Arzneimittel carnovis 0,5 g Injektionslösung, carnovis 1 g Injektionslösung und carnovis Liquidum her. Diese Arzneimittel wurden durch Besc...
Thu, 13 Oct 2005 16:09:52 +0200
I.
1. Der Beamte war von 1992 bis März 1997 beim Bundesamt für Wehrverwaltung als Sachgebietsleiter mit der Abrechnung von Umzügen der Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr von und nach USA und Kanada befasst. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat ihn der Bundesdisz...
Thu, 13 Oct 2005 15:59:57 +0200
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