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Neuigkeiten (26.10.05)

Wed, 26 Oct 2005 01:26:42 GMT
Wed, 26 Oct 2005 01:26:42 GMT
Pressemitteilung 145/05 vom 20.10.2005
Wed, 26 Oct 2005 01:26:43 GMT
Morgens acht Uhr.. Der erste Kaffee des Tages steht vor mir, der PC fährt hoch. Der E-Mail-Client geht auf und meldet eine neue Nachricht: "Die JuraBlogs Meldungen des Tages". Nicht jeder Leser der JuraBlogs kommt jeden Tag vorbei. Und auch RSS ist nicht immer das Richtige. Aus diesem Grund fangen wir ...

Morgens acht Uhr.. Der erste Kaffee des Tages steht vor mir, der PC fährt hoch. Der E-Mail-Client geht auf und meldet eine neue Nachricht: “Die JuraBlogs Meldungen des Tages“.

Nicht jeder Leser der JuraBlogs kommt jeden Tag vorbei. Und auch RSS ist nicht immer das Richtige. Aus diesem Grund fangen wir jetzt an, einige Newsletter zu programmieren. Der erste Newsletter enthält die meistgelesenen Meldungen des Vortages und sollte jeden Morgen pünktlich gegen acht Uhr beim Empfänger sein.

Ich bitte unbedingt um Feedback (und natürlich um Abonnenten). Ich schau auch noch Mal bei JurPC vorbei ;-). Die rechtliche Situation bei Newslettern ist ja nicht so einfach..

Also dann, jetzt Abonnent werden! :-)

Mon, 24 Oct 2005 16:22:13 +0000
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Die Beschwerdef�hrer wenden sich gegen Art.�1 Nr.�48, Art.�8 Nr.�2 Buchstaben b) und�c) sowie gegen Art.�11 Nr.�1 Buchstabe a) des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 vom 20.�Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen f�hren dazu, dass die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge der Versorgungsempf�nger mit den auf den 31.�Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach ��70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche F�rderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschr�nkt bleibt. Die Beschwerdef�hrer sehen hierin eine Verletzung von Art.�33 Abs.�5 GG und Art.�3 Abs.�1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdef�hrer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostend�mpfungspauschale im nordrhein-westf�lischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen von der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt B..
2005-09-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsf�rderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu ber�cksichtigen.
2005-09-26T00:00:00+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Mon, 24 Oct 2005 12:13:09 CEST Uhr - Vermieterfreund schrieb - Auszug Ehemann
Nach dem Auszug des Ehemannes soll der bestehende Mietvertrag (mit beiden Eheleuten geschlossen) auf die Ehefrau ausgestellt werden. Der Ehemann m�chte das Kautionssparbuch zur�ck (das nur auf seinen Namen ausgestellt ist). Problem: Ehefrau mit 2 Kindern hat kein eigenes Einkommen und hat ALG II beantragt. Fragen: Muss der bestehende Mietvertrag mit der Ehefrau allein weitergef ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-24CEST12:13:09+01:00
Sun, 23 Oct 2005 23:21:00 CEST Uhr - L�llsche schrieb - Auszug - Mieter macht nix mehr - Und nu?
Moin Moin alle, aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaalso es geht um folgendes: Die Mieterin hat form- und fristgerecht zum 01.11.05 gek�ndigt. Am 8.10 hat sie einen Schl�ssel dagelassen (um Interessenten die Wohnung schon mal zeigen zu k�nnen) mit dem Kommentar, dass sie eh keinen Handschlag mehr tut, und ward seitdem nicht mehr gesehen. Nun stellt sich die Frage, was noch - seitens der Mieter ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-23CEST23:21:00+01:00
Sat, 22 Oct 2005 13:50:07 CEST Uhr - Zorro schrieb - Scheidung = neuer Mietvertrag
bin vor 14 jahren in die wohnung meines lebensgef�hrten eingezogen. wir heirateten kurze zeit sp�ter, der mietvertrag lief und l�uft immer noch auf seinen namen. vor 4 jahren kam es zur trennung und scheidung. wir trennten uns im guten, mein ex zog in eine andere wohnung und ich blieb allein in der wohnung, zahlte weiter die miete und es gab keinerlei probleme mit dem vermieter ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-22CEST13:50:07+01:00
Sat, 22 Oct 2005 11:46:41 CEST Uhr - Erkan83 schrieb - Mietverzug
Hallo leute wollte erstmal einiges in Erfahrung bringen bevor ich den ersten Schritt mache. Es geht darum das unsere Mieterin schon seit zwei Monaten die Miete nicht bezahlt hat. Wir haben sie schon m�ndlich darauf angesprochen aber darauf kam keine reaktion. Zudem kommt noch dazu das sie ab ende diesen Monat ausziehen wird. Wie sollte ich am besten an die sache ran gehen??? ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-22CEST11:46:41+01:00
Fri, 21 Oct 2005 23:51:19 CEST Uhr - Capo schrieb - Nicht jede S�rung durch den Betrieb einer Gastst�tte ist ein Mietmangel
Nicht jede S�rung durch den Betrieb einer Gastst�tte ist ein Mietmangel Hierum ging es im folgenden Urteil des Landgerichts Berlin: Ein Mieter hatte in einer ruhigen Wohngegend eine Wohnung gemietet. Im Erdgeschoss des Mietshauses hatte der Vermieter zudem an eine Gastst�tte vermietet. Seit dem 27.06.2003 bewirteten die Betreiber der Gastst�tte ihre G�ste auch auf der Terrasse ...

MfG Euer LOW-Team
2005-10-21CEST23:51:19+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT

F�r Kurzentschlossene: Morgen findet in Bern die Tagung f�r Informatik und Recht statt. Es geht um Nutzen und Gefahren von Digital Rights Management-Systemen. Anmeldung ist offenbar noch m�glich.

2005-10-24T10:22:16+01:00

Der Podcast aus der AudioWerkstatt im JuraWiki zur Frankfurter Buchmesse ist online. Auf der dazugeh�rigen Wikiseite gibt's Hintergrundinformationen und Fotos.

MP3, 33:27 min., 15,3 MB.

2005-10-22T14:53:51+01:00

Die Bundesrepublik Deutschland h�ndigt als erstes Land der Welt ab 1. November den elektronischen Reisepass aus. Dieser e-Passport soll weltweit akzeptiert werden und muss nicht zuletzt deshalb vielf�ltigen Anforderungen und internationalen Standards gen�gen.

Herzst�ck ist ein kontaktloser Chip, der den Pass f�lschungssicher machen soll und der zus�tzliche Informationen �ber den Inhaber wie Iris und Fingerabdr�cke speichert. Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, m�ssen spezielle Verschl�sselungsverfahren genutzt werden, durch die verhindert wird, dass Unbefugte Daten auslesen oder ver�ndern k�nnen.

Verantwortlich f�r die Sicherheit des elektronischen Reisepasses ist das Bundesamt f�r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dieses hat nun der in Saarbr�cken ans�ssigen Firma Cetecom den Auftrag zur Pr�fung der Chips f�r den e-Passport erteilt. Cetecom wird in Zusammenarbeit mit dem BSI ein Pr�flabor aufbauen und die ersten Chips selbst testen. Hierbei kann das saarl�ndische Unternehmen seine Kompetenz im Bereich Funktechnik und Chipkarten einbringen.

2005-10-22T10:02:02+01:00

Nachbearbeiteter Ausdruck eines Xerox DocuColor 12Wie Sie sehen, sehen Sie nichts ... als gelbe Punkte auf blauem Grund. Doch was den Laien entfernt an die im Jahre 1820 durch den Franzosen Louis Braille entwickelte Blindenschrift erinnert, wird selbst f�r Sehende erst wirklich sichtbar, wenn man den Ausdruck eines Xerox DocuColor 12 Druckers unter UV-Licht mit der Lupe betrachtet.

Bereits im Jahre 2004 erhielt die Firma Canon die Negativ-Datenschutz-Auszeichnung Big Brother Award f�r ihre Praxis, auf jede Farbkopie einen mit blo�em Auge nicht sichtbaren Code aufzudrucken, der technische Details �ber den verwendeten Farbkopierer (deren Eigent�mer ihr durch Servicevertrag oder Registrierung oftmals bekannt ist) enth�lt, ohne hier�ber ihre Kunden zu informieren. Die Electronic Frontiers Foundation (EFF) hat nun mit Hilfe einer gro�en Zahl von eingesendeten Beispiel-Drucken herausgefunden, dass diese in ein 512 bit (64 Zeichen) gro�es Bin�rmuster �berf�hrbaren Punkt-Codes bei einigen Ger�ten nicht nur deren Seriennummer, sondern auch Datum und Uhrzeit des jeweiligen Ausdrucks verraten.

Der Chaos Computer Club e.V. beschreibt hier allgemein die von den verschiedenen Herstellern von Druckern, Kopierern sowie Scannern zur Behinderung von Hobby-Geldf�lschern eingesetzten Techniken und Verfahren sowie deren beunruhigenden Konsequenzen f�r die Informationsfreiheit.

2005-10-19T14:31:21+01:00

Ein Online-Shop der besonderen Art besch�ftigt heute das Saarbr�cker Landgericht: Vier M�nner hatten �ber das Internet gef�lschte, verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben, darunter namhafte Potenzmittel, Appetitz�gler, Mittel zur Nikotinentw�hnung und Haarwuchsmittel. Insgesamt f�hrt die Anklageschrift �ber 10.000 F�lle auf, derentwegen sich die Internet-H�ndler nun wegen m�glichen Betruges und Verst��en gegen das Marken- und Arzneimittelrecht verantworten m�ssen. In den meisten F�llen seien Placebos versandt worden, es h�tten sich aber auch unter Umst�nden gesundheitsgef�hrdend wirkende Inhaltsstoffe nachweisen lassen. Erkrankungen aufgrund der Einnahme der gef�lschten Pr�parate seien jedoch nicht bekannt geworden, weswegen die Anklage sich nicht auf m�gliche K�perverletzung zum Nachteil der Kunden erstrecke.

Anhand dieses Falles wird wieder einmal deutlich, welch gro�en Vertrauensvorschuss der Kunde dem Internet-Anbieter entgegenbringen muss und zum Teil auch entgegenbringt. Sollte sich der der Anklage zugrunde liegende Vorwurf best�tigen, belegt das Geschehene leider auch, dass dieses Vertrauen nicht immer gerechtfertigt ist. Letztlich entscheidet aber der Kunde bei der Auswahl seines H�ndlers selbst.

2005-10-18T09:41:59+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:46 GMT
Die EU-Kommission hat eine Empfehlung zur Wahrnehmung von Onlinemusikrechten veröffentlicht. Im ...
2005-10-20 12:00:00
Vom 3. bis 7. Oktober fand zum fünften Mal der Weltkongress der Rechtsinformatik (Congreso ...
2005-10-20 12:00:00
Die Anwaltskanzlei Almeida hat jetzt auf ihrer Internetseite den Beschluss der „Audiencia ...
2005-10-20 12:00:00
Die „Congressional-Executive Commission on China“(CECC) wurde vom Amerikanischen Kongress im ...
2005-10-20 12:00:00
2005-10-05 12:00:00
?Der EuGH hat grunds�tzlich best�tigt, dass das deutsche Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Haust�rgesch�ften europarechtskonform ist. Dies begr��e ich. Es ist sorgf�ltig zu pr�fen, welche Konsequenzen die Ausf�hrungen zu den Rechtsfolgen einer nicht oder versp�tet erfolgten Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zun�chst die mit den zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche B�rgerinnen und B�rger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Gesch�fte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei gingen die Anleger davon aus, die R�ckzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu k�nnen. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen F�llen nicht erf�llt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zur�ck zu zahlen. Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europ�ischen Vorgaben beruht, k�nnen die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haust�rgesch�ft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zur�ckzahlen m�ssten. Dies ist f�r die Verbraucher aber oft nicht m�glich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erl�s ver�u�ern k�nnen. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag k�nnen sie sich aber nicht nach den Grunds�tzen des Haust�rwiderrufs trennen. Da der Widerruf des Kreditvertrags in vielen F�llen dem Verbraucher so oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der europarechtlichen Haust�rgesch�fterichtline widerspricht. Die europ�ischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben m�ssen, einen in einer Haust�rsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europ�ischen Haust�rgesch�fterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbst�ndig widerrufbar. Das Ergebnis �ndere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches Finanzgesch�ft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zur�ckzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verk�ufer ausgezahlt wurde. Zu pr�fen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht oder versp�tet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier betont der EuGH f�r den Fall, dass der Verbraucher die mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung h�tte vermeiden k�nnen, die Notwendigkeit des Schutzes vor der Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies erreicht werde. Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut unter http://curia.eu.int.
Tue, 25 Oct 2005 14:24:49 +0200
Das Gesetz zur �chtung von Gewalt in der Erziehung hat bereits f�nf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu einem Bewusstseinswandel in der Bev�lkerung gef�hrt. So lautet die positive Bilanz, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute bei der Europ�ischen Fachtagung ?Gewaltfreie Erziehung? vor Wissenschaftlern, Praktikern und Experten gezogen hat. Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wurde im November 2000 im B�rgerlichen Gesetzbuch verankert und damit jede Art k�rperlicher oder seelischer Gewalt gegen�ber Kindern verboten. ?Unsere Gesellschaft muss alles daf�r tun, dass Kinder in Liebe und F�rsorge aufwachsen k�nnen. Schl�ge und Ohrfeigen in der Erziehung zerst�ren das Urvertrauen eines Menschen schon zu Beginn seines Lebens. Ich bin daher sehr froh, dass sich das Ideal einer gewaltfreien Erziehung in der Praxis immer weiter durchsetzt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bei der Tagung stellte Bundesjustizministerium Zypries eine aktuelle Studie vor, die Prof. Dr. Kai-D. Bussmann im Auftrag des Ministeriums durchgef�hrt hat. Daf�r wurden Eltern, Kinder, Jugendliche und Mitarbeiter von Beratungseinrichtungen befragt. Demnach deckt sich die Erziehungseinstellung der Eltern immer mehr mit dem dort verankerten gesetzlichen Leitbild. So halten Eltern, die das Gewaltverbot kennen, die gewaltfreie Erziehung heute zu 95% f�r ein erstrebenswertes Ideal. Sie sind zunehmend davon �berzeugt, dass sie mit K�rperstrafen ihren Kindern ein falsches Verhalten beibringen und die Pers�nlichkeit des Kindes missachten. ?Vergleicht man die erzieherische Einstellung zu K�rperstrafen und das Rechtsbewusstsein der Eltern im Laufe der Zeit, so zeigt sich ein bemerkenswerter Wandel?, sagte Zypries. Zudem hat das Gewaltverbot die Einstellung der Bev�lkerung insgesamt ver�ndert. Personen, die das Gewaltverbot kennen, haben heute deutlich weniger Zweifel, sich einzumischen. Kaum jemand w�rde den Verdacht einer k�rperlichen Misshandlung noch ignorieren. Gleichzeitig ist die Bereitschaft der Eltern gestiegen, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Dieser Wandel im Rechtsbewusstsein l�sst weitere positive Entwicklungen erwarten, die sich dann auch im tats�chlichen Erziehungsverhalten der Eltern noch deutlicher zeigen werden. Im B�rgerlichen Gesetzbuch war Gewalt lange Zeit als Erziehungsmittel akzeptiert. Im Jahr 1900 war dort verankert, dass der Vater ?kraft des Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden? durfte. Dieses gesetzliche Z�chtigungsrecht wurde zwar 1957 abgeschafft, galt gewohnheitsrechtlich aber fort. 1979 begannen die Diskussionen um ein ausdr�ckliches Gewaltverbot ? 21 Jahre sp�ter konnte es schlie�lich in Kraft treten. Die Kurzfassung der Studie von Prof. Dr. Bussmann finden Sie unter www.bmj.bund.de/bussmann.
Thu, 20 Oct 2005 11:25:39 +0200
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, L�ndern und Verb�nden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einf�hrung der Europ�ischen Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europ�ischem Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht. Grundlage sind zwei EU-Rechtsakte vom Sommer 2003: eine Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaten gilt, und eine Richtlinie �ber die Beteiligung der Arbeitnehmer, die bis August 2006 in nationales Recht umzusetzen ist. ?Die neue Rechtsform der Europ�ischen Genossenschaft soll Genossenschaften die grenz�berschreitende Bet�tigung erleichtern. Durch attraktive Ausf�hrungsvorschriften wollen wir einen Anreiz bieten, dass eine neu gegr�ndete Europ�ische Genossenschaft ihren Sitz in Deutschland nimmt", erkl�rte die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Um die Wettbewerbsf�higkeit der inl�ndischen Genossenschaft gegen�ber der SCE zu gew�hrleisten, sieht der Gesetzentwurf neben den Ausf�hrungsvorschriften zum europ�ischen Recht eine ma�volle Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor: Die Gr�ndung von Genossenschaften soll erleichtert und die allgemeinen Rahmenbedingungen gerade f�r kleine Genossenschaften verbessert werden. Zum Beispiel soll die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt werden. Die Rechtsform der Genossenschaft soll auch f�r soziale oder kulturelle Zwecke ge�ffnet werden. Besonders wichtig f�r kleine Genossenschaften ist die vorgesehene Ausnahme von der Pr�fung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro. Ideen aus der im Aktienrecht gef�hrten Corporate-Governance-Diskussion sollen auf die Genossenschaft �bertragen werden. Dabei geht es z.B. um die St�rkung der Rolle des Aufsichtsrats durch Informationsrechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds und um bessere Informationsversorgung und Einflussm�glichkeiten der Mitglieder. Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung soll erleichtert werden: Hierf�r soll zum Beispiel eine Sachgr�ndung zugelassen werden, ein Mindestkapital eingef�hrt werden k�nnen, rein investierende Mitglieder zugelassen werden. ?Mein Ziel ist es, die Attraktivit�t der Genossenschaft zu st�rken und deutlich zu machen, dass die Genossenschaft eine den Anspr�chen des modernen Wirtschaftslebens entsprechende Rechtsform ist. Denn Genossenschaften sind eine bew�hrte Form wirtschaftlicher T�tigkeit, bei denen sich unternehmerische Initiative, Selbsthilfe und soziale Orientierung miteinander verbinden. In Zeiten, in denen mehr B�rgerinitiative gefragt ist, und das Bewusstsein w�chst, dass zum Unternehmertum auch soziale Verantwortung geh�rt, sollte die Genossenschaft eine gr��ere Rolle im Wirtschaftsleben und in der Gesellschaft spielen?, so Zypries weiter.
Wed, 19 Oct 2005 12:50:26 +0200
Heute ist die Verordnung �ber Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung ? AbrStV) in Kraft getreten. Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht mehr in Papierform zu versenden ? es reicht ein elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine gro�e Erleichterung im Gesch�ftsverkehr und zugleich ein betr�chtliches Einsparpotenzial angesichts von �ber 12 Millionen Schecks, die im Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingel�st wurden. ?Wir haben mit dieser Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen daf�r geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann. Die zahlreichen zeit? und kostenintensiven Transporte von Schecks durch ganz Deutschland k�nnen entfallen. Das neue Verfahren ist genauso sicher, aber wesentlich effizienter und schneller. Wenn die Kreditwirtschaft, die diesen Schritt immer begr��t hat, die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, k�nnen diese Vorteile auch den Kunden zugute kommen?, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Und so kann das neue Verfahren in der Praxis ablaufen: Handwerker H erh�lt f�r seine Arbeiten von seinem Schuldner S einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt. Die Bank des H f�hrt die Verrechnung des Schecks mit Bank des S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks �bermitteln (imagegest�tztes Scheckeinzugsverfahren ? ISE). Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand des Bildes die Einl�sung pr�ft und das Ergebnis der Deutschen Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zul�ssig. Schlie�lich l�st die Bank des S den Scheck ein und belastet das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem Konto gut. L�st die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische Nichteinl�sungserkl�rung abgeben. Diese kann H vor Gericht im Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das st�rkt seine Rechtsschutzm�glichkeiten nachhaltig - ein weiterer Vorteil gegen�ber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug.
Thu, 13 Oct 2005 13:02:29 +0200
CK - Washington.   The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.

The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.

EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   German defense counsel are outraged over the conviction of, and the penalty imposed today on, a respected colleague who in a crimial matter dared question the integrity of police reports. From discussions in German lawyers' boards, the attorney appears to have understood the document(s) to have been tampered with and the police officer(s) to have misrepresented information on their handling.

The matter is the topic of a special purpose blog, Vier Strafverteidiger, i.e. four defense counsel. The Braunschweig court did not mete out a true criminal punishment. Instead, it chose a warning with the threat of a fine measured by 15 days.

This amount is just below the threshhold for eligibility for an appeal--causing additional outrage. The Lichtenrader Notizen blog explains the appellate issues and the option of going beyond the next higher court for a legal review, Revision, specifically a Sprungrevision.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the matter 33 O 209/03, the Cologne District Court, Landgericht ruled on September 13, 2005 that a German trademark for hotels in Germany is not violated by the same mark used for a hotel in Spain even if the Spanish hotel is listed in the English and German-language fliers and English Internet presentations and works with a German bus operator which advertises in Germany and brings tourists to the Spanish hotel.

In addition to the trademark claim, the court addressed an unfair competition claim raised by the German trademark owner and determined that there is no civil liability under competition law because the customers exist in distinguishable markets which appear not to be in competition with each other.

Without explanation, the Dr. Bahr blog calls the ruling wrong. Bahr is in the northern city of Hamburg. The Hamburg courts tend to favor extreme positions when it comes to the Internet, advocating an extraterritorial approach to German law that other German courts appear to reject.

Since trademarks, like other intellectual property rights, confer legality upon a monopoly, the general rule is that they be constructed restrictively, and the Cologne court seems to properly affirm that rule. Also, the Cologne court respects the territoriality principle of trademark law.

Update: Reading the Bahr comment again, Bahr may not actually disapprove of the Cologne decision. A comma after Zu Unrecht would clarify what he means.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the German economy, checks assume a minor role because giral transfers have dominated European banking systems for centuries. Still, the management of some 12 million checks per year can be cumbersome and costly.

To ease such burdens, a new law came into effect on October 13, 2005 that permits the electronic processing of checks similar to the Check 21 procedures established in the United States last year. The Berlin Department of Justice published a press release that describes the process and benefits.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 26 Oct 2005 01:26:51 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1773/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1651/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvL 11/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-14T00:00:00+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:52 GMT
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben K�mpfer f�r den Irak in Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet T�ter, die auf diesem Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Zuge der Bek�mpfung internationaler und or- ganisierter Kriminalit�t, insbesondere der illegalen Einfuhr von Kokain nach Deutschland und Europa, hat das Bundeskriminalamt (BKA) �ber viele Jahre hinweg auch f�r die Polizeien ...
Wed, 19 Oct 2005 11:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat gemeinsam mit dem schweizerischen Partner, dem Bundesamt f�r Polizei in Bern, den gegenseitigen automatisierten Zugriff auf deutsche und schweizerische Sachfahndungsdaten geschaffen. Hierf�r erh�lt ...
Tue, 18 Oct 2005 13:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Bek�mpfung der Arzneimittelkriminalit�t, besonders der Arzneimittelf�lschungen, stellt hohe Anforderungen an die beteiligten Strafverfolgungs- und �berwachungsbeh�rden sowie auch an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verf�gungen erwirkt. Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet. 2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstrfeits aufzuerlegen sind.
Tue, 25 Oct 2005 14:11:58 +0200
1. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück - hier eines "Trampelpfades" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege. 2. Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. 3. Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar "behelfsmäßigen" unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
Tue, 25 Oct 2005 14:13:29 +0200
Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber" (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
Mon, 24 Oct 2005 15:25:32 +0200
Die Versteigerung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet verstößt gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:24 +0200
Auch der Betriebsaufgabegewinn (hier: Aufgabe der Nutzung eines Fremdenverkehrsheims) unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:49 +0200
Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Versäumung der Berufungsfrist grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Fristablauf auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden. Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig. Fehlt es an diesen Vorraussetzungen, kann vorraussichtllich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bewilligt werden (§ 114 ZPO). Zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussan-spruches zu realisieren. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.
Fri, 21 Oct 2005 14:10:23 +0200
Durch einen bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Thu, 13 Oct 2005 15:39:27 +0200
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. 2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind. 3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten. 4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat. 5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
Ein Gesellschafter muss die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Einlageschuld nur nach allgemeinen Grundsätzen beweisen; hierzu bedarf ein nicht in jedem Fall der Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen.
Tue, 18 Oct 2005 16:26:01 +0200
Wed, 26 Oct 2005 01:26:55 GMT
Die auf die Zulassungsgr�nde grunds�tzlicher Bedeutung (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensm�ngeln (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Die geltend gemachten Verfahrensm�ngel liegen nicht vor.2 a) Es verst��t nicht gegen � 92 Abs. 2 Satz 1 V...
Tue, 25 Oct 2005 15:32:07 +0200
Der als "au�erordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzul�ssig.1 Beschl�sse des Oberverwaltungsgerichts sind gem�� � 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich der dort aufgef�hrten (hier nicht vorliegenden) Sonderf�lle nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Na...
Tue, 25 Oct 2005 15:27:56 +0200
I. Die Kl�ger begehren die verm�gensrechtliche R�ck�bertragung des fr�heren Landguts S. sowie die Auskehr des Erl�ses aus der investiven Ver�u�erung von Grundst�cken, die zu dem Landgut geh�rt haben.1 Das Landgut stand seit 1927 im Eigentum des 1955 verstorbenen Bankiers Dr. R. Die Kl�ger sind s...
Tue, 25 Oct 2005 15:16:32 +0200
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begr�ndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr�nde (� 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.1 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grunds�tzliche Bedeutung (� 132 ...
Tue, 25 Oct 2005 15:10:21 +0200