Neuigkeiten (26.10.05)
Wed, 26 Oct 2005 01:26:42 GMT
Wed, 26 Oct 2005 01:26:42 GMT
Pressemitteilung 148/05 vom 25.10.2005
Pressemitteilung 147/05 vom 24.10.2005
Pressemitteilung 146/05 vom 21.10.2005
Pressemitteilung 145/05 vom 20.10.2005
Pressemitteilung 144/05 vom 18.10.2005
Wed, 26 Oct 2005 01:26:43 GMT
Morgens acht Uhr.. Der erste Kaffee des Tages steht vor mir, der PC fährt hoch. Der E-Mail-Client geht auf und meldet eine neue Nachricht: "Die JuraBlogs Meldungen des Tages".
Nicht jeder Leser der JuraBlogs kommt jeden Tag vorbei. Und auch RSS ist nicht immer das Richtige. Aus diesem Grund fangen wir ... Morgens acht Uhr.. Der erste Kaffee des Tages steht vor mir, der PC fährt hoch. Der E-Mail-Client geht auf und meldet eine neue Nachricht: “Die JuraBlogs Meldungen des Tages“.
Nicht jeder Leser der JuraBlogs kommt jeden Tag vorbei. Und auch RSS ist nicht immer das Richtige. Aus diesem Grund fangen wir jetzt an, einige Newsletter zu programmieren. Der erste Newsletter enthält die meistgelesenen Meldungen des Vortages und sollte jeden Morgen pünktlich gegen acht Uhr beim Empfänger sein.
Ich bitte unbedingt um Feedback (und natürlich um Abonnenten). Ich schau auch noch Mal bei JurPC vorbei . Die rechtliche Situation bei Newslettern ist ja nicht so einfach..
Also dann, jetzt Abonnent werden! 
Mon, 24 Oct 2005 16:22:13 +0000
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Die Beschwerdef�hrer wenden sich gegen Art.�1 Nr.�48, Art.�8 Nr.�2 Buchstaben b) und�c) sowie gegen Art.�11 Nr.�1 Buchstabe a) des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 vom 20.�Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen f�hren dazu, dass die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge der Versorgungsempf�nger mit den auf den 31.�Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach ��70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche F�rderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschr�nkt bleibt. Die Beschwerdef�hrer sehen hierin eine Verletzung von Art.�33 Abs.�5 GG und Art.�3 Abs.�1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdef�hrer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostend�mpfungspauschale im nordrhein-westf�lischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen von der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt B..
2005-09-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsf�rderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu ber�cksichtigen.
2005-09-26T00:00:00+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Wed, 26 Oct 2005 01:26:44 GMT
Mon, 24 Oct 2005 12:13:09 CEST Uhr - Vermieterfreund schrieb - Auszug Ehemann Nach dem Auszug des Ehemannes soll der bestehende Mietvertrag (mit beiden Eheleuten geschlossen) auf die Ehefrau ausgestellt werden. Der Ehemann m�chte das Kautionssparbuch zur�ck (das nur auf seinen Namen ausgestellt ist). Problem: Ehefrau mit 2 Kindern hat kein eigenes Einkommen und hat ALG II beantragt. Fragen: Muss der bestehende Mietvertrag mit der Ehefrau allein weitergef ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-24CEST12:13:09+01:00
Sun, 23 Oct 2005 23:21:00 CEST Uhr - L�llsche schrieb - Auszug - Mieter macht nix mehr - Und nu? Moin Moin alle,
aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaalso es geht um folgendes:
Die Mieterin hat form- und fristgerecht zum 01.11.05 gek�ndigt. Am 8.10 hat sie einen Schl�ssel dagelassen (um Interessenten die Wohnung schon mal zeigen zu k�nnen) mit dem Kommentar, dass sie eh keinen Handschlag mehr tut, und ward seitdem nicht mehr gesehen.
Nun stellt sich die Frage, was noch - seitens der Mieter ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-23CEST23:21:00+01:00
Sat, 22 Oct 2005 13:50:07 CEST Uhr - Zorro schrieb - Scheidung = neuer Mietvertrag bin vor 14 jahren in die wohnung meines lebensgef�hrten eingezogen. wir heirateten kurze zeit sp�ter, der mietvertrag lief und l�uft immer noch auf seinen namen. vor 4 jahren kam es zur trennung und scheidung. wir trennten uns im guten, mein ex zog in eine andere wohnung und ich blieb allein in der wohnung, zahlte weiter die miete und es gab keinerlei probleme mit dem vermieter ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-22CEST13:50:07+01:00
Sat, 22 Oct 2005 11:46:41 CEST Uhr - Erkan83 schrieb - Mietverzug Hallo leute wollte erstmal einiges in Erfahrung bringen bevor ich den ersten Schritt mache.
Es geht darum das unsere Mieterin schon seit zwei Monaten die Miete nicht bezahlt hat. Wir haben sie schon m�ndlich darauf angesprochen aber darauf kam keine reaktion.
Zudem kommt noch dazu das sie ab ende diesen Monat ausziehen wird.
Wie sollte ich am besten an die sache ran gehen???
...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-22CEST11:46:41+01:00
Fri, 21 Oct 2005 23:51:19 CEST Uhr - Capo schrieb - Nicht jede S�rung durch den Betrieb einer Gastst�tte ist ein Mietmangel Nicht jede S�rung durch den Betrieb einer Gastst�tte ist ein Mietmangel
Hierum ging es im folgenden Urteil des Landgerichts Berlin: Ein Mieter hatte in einer ruhigen Wohngegend eine Wohnung gemietet. Im Erdgeschoss des Mietshauses hatte der Vermieter zudem an eine Gastst�tte vermietet. Seit dem 27.06.2003 bewirteten die Betreiber der Gastst�tte ihre G�ste auch auf der Terrasse ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-21CEST23:51:19+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 26 Oct 2005 01:26:45 GMT
2005-10-24T10:22:16+01:00
2005-10-22T14:53:51+01:00
Die Bundesrepublik Deutschland h�ndigt als erstes Land der Welt ab 1. November den elektronischen Reisepass aus. Dieser e-Passport soll weltweit akzeptiert werden und muss nicht zuletzt deshalb vielf�ltigen Anforderungen und internationalen Standards gen�gen.
Herzst�ck ist ein kontaktloser Chip, der den Pass f�lschungssicher machen soll und der zus�tzliche Informationen �ber den Inhaber wie Iris und Fingerabdr�cke speichert. Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, m�ssen spezielle Verschl�sselungsverfahren genutzt werden, durch die verhindert wird, dass Unbefugte Daten auslesen oder ver�ndern k�nnen.
Verantwortlich f�r die Sicherheit des elektronischen Reisepasses ist das Bundesamt f�r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dieses hat nun der in Saarbr�cken ans�ssigen Firma Cetecom den Auftrag zur Pr�fung der Chips f�r den e-Passport erteilt. Cetecom wird in Zusammenarbeit mit dem BSI ein Pr�flabor aufbauen und die ersten Chips selbst testen. Hierbei kann das saarl�ndische Unternehmen seine Kompetenz im Bereich Funktechnik und Chipkarten einbringen.
2005-10-22T10:02:02+01:00
Wie Sie sehen, sehen Sie nichts ... als gelbe Punkte auf blauem Grund. Doch was den Laien entfernt an die im Jahre 1820 durch den Franzosen Louis Braille entwickelte Blindenschrift erinnert, wird selbst f�r Sehende erst wirklich sichtbar, wenn man den Ausdruck eines Xerox DocuColor 12 Druckers unter UV-Licht mit der Lupe betrachtet.
Bereits im Jahre 2004 erhielt die Firma Canon die Negativ-Datenschutz-Auszeichnung Big Brother Award f�r ihre Praxis, auf jede Farbkopie einen mit blo�em Auge nicht sichtbaren Code aufzudrucken, der technische Details �ber den verwendeten Farbkopierer (deren Eigent�mer ihr durch Servicevertrag oder Registrierung oftmals bekannt ist) enth�lt, ohne hier�ber ihre Kunden zu informieren. Die Electronic Frontiers Foundation (EFF) hat nun mit Hilfe einer gro�en Zahl von eingesendeten Beispiel-Drucken herausgefunden, dass diese in ein 512 bit (64 Zeichen) gro�es Bin�rmuster �berf�hrbaren Punkt-Codes bei einigen Ger�ten nicht nur deren Seriennummer, sondern auch Datum und Uhrzeit des jeweiligen Ausdrucks verraten.
Der Chaos Computer Club e.V. beschreibt hier allgemein die von den verschiedenen Herstellern von Druckern, Kopierern sowie Scannern zur Behinderung von Hobby-Geldf�lschern eingesetzten Techniken und Verfahren sowie deren beunruhigenden Konsequenzen f�r die Informationsfreiheit.
2005-10-19T14:31:21+01:00
Ein Online-Shop der besonderen Art besch�ftigt heute das Saarbr�cker Landgericht: Vier M�nner hatten �ber das Internet gef�lschte, verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben, darunter namhafte Potenzmittel, Appetitz�gler, Mittel zur Nikotinentw�hnung und Haarwuchsmittel. Insgesamt f�hrt die Anklageschrift �ber 10.000 F�lle auf, derentwegen sich die Internet-H�ndler nun wegen m�glichen Betruges und Verst��en gegen das Marken- und Arzneimittelrecht verantworten m�ssen. In den meisten F�llen seien Placebos versandt worden, es h�tten sich aber auch unter Umst�nden gesundheitsgef�hrdend wirkende Inhaltsstoffe nachweisen lassen. Erkrankungen aufgrund der Einnahme der gef�lschten Pr�parate seien jedoch nicht bekannt geworden, weswegen die Anklage sich nicht auf m�gliche K�perverletzung zum Nachteil der Kunden erstrecke.
Anhand dieses Falles wird wieder einmal deutlich, welch gro�en Vertrauensvorschuss der Kunde dem Internet-Anbieter entgegenbringen muss und zum Teil auch entgegenbringt. Sollte sich der der Anklage zugrunde liegende Vorwurf best�tigen, belegt das Geschehene leider auch, dass dieses Vertrauen nicht immer gerechtfertigt ist. Letztlich entscheidet aber der Kunde bei der Auswahl seines H�ndlers selbst.
2005-10-18T09:41:59+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:46 GMT
Die EU-Kommission hat eine Empfehlung zur Wahrnehmung von Onlinemusikrechten veröffentlicht. Im ...
2005-10-20 12:00:00
Vom 3. bis 7. Oktober fand zum fünften Mal der Weltkongress der Rechtsinformatik (Congreso ...
2005-10-20 12:00:00
Die Anwaltskanzlei Almeida hat jetzt auf ihrer Internetseite den Beschluss der „Audiencia ...
2005-10-20 12:00:00
Die „Congressional-Executive Commission on China“(CECC) wurde vom Amerikanischen Kongress im ...
2005-10-20 12:00:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:47 GMT
?Der EuGH hat grunds�tzlich best�tigt, dass das deutsche
Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von
Haust�rgesch�ften europarechtskonform ist. Dies begr��e ich. Es
ist sorgf�ltig zu pr�fen, welche Konsequenzen die Ausf�hrungen zu
den Rechtsfolgen einer nicht oder versp�tet erfolgten
Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zun�chst die mit den
zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken
und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche B�rgerinnen
und B�rger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an
Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die
Gesch�fte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei
gingen die Anleger davon aus, die R�ckzahlung der Darlehen aus
Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu k�nnen. Die
Erwartung der Erwerber hat sich in vielen F�llen nicht erf�llt.
Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die
Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zur�ck zu
zahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europ�ischen
Vorgaben beruht, k�nnen die Anleger den Kreditvertrag widerrufen,
wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines
Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden
(Haust�rgesch�ft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme
sofort zur�ckzahlen m�ssten. Dies ist f�r die Verbraucher aber
oft nicht m�glich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht
mit ausreichendem Erl�s ver�u�ern k�nnen. Vom notariell
beurkundeten Immobilienkaufvertrag k�nnen sie sich aber nicht
nach den Grunds�tzen des Haust�rwiderrufs trennen. Da der
Widerruf des Kreditvertrags in vielen F�llen dem Verbraucher so
oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der
europarechtlichen Haust�rgesch�fterichtline widerspricht.
Die europ�ischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden,
dass Verbraucher nicht das Recht haben m�ssen, einen in einer
Haust�rsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu
widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europ�ischen
Haust�rgesch�fterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht
selbst�ndig widerrufbar. Das Ergebnis �ndere sich auch nicht,
wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren
Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches
Finanzgesch�ft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass
der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen
Darlehensbetrag sofort zur�ckzuzahlen hat. Dies gelte auch dann,
wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an
den Verk�ufer ausgezahlt wurde.
Zu pr�fen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen
einer nicht oder versp�tet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier
betont der EuGH f�r den Fall, dass der Verbraucher die mit einer
Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung
h�tte vermeiden k�nnen, die Notwendigkeit des Schutzes vor der
Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen
Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies
erreicht werde.
Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut
unter http://curia.eu.int.
Tue, 25 Oct 2005 14:24:49 +0200
Das Gesetz zur �chtung von Gewalt in der Erziehung hat bereits
f�nf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu einem Bewusstseinswandel
in der Bev�lkerung gef�hrt. So lautet die positive Bilanz, die
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute bei der
Europ�ischen Fachtagung ?Gewaltfreie Erziehung? vor
Wissenschaftlern, Praktikern und Experten gezogen hat. Das Recht
des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wurde im November 2000 im
B�rgerlichen Gesetzbuch verankert und damit jede Art k�rperlicher
oder seelischer Gewalt gegen�ber Kindern verboten. ?Unsere
Gesellschaft muss alles daf�r tun, dass Kinder in Liebe und
F�rsorge aufwachsen k�nnen. Schl�ge und Ohrfeigen in der
Erziehung zerst�ren das Urvertrauen eines Menschen schon zu
Beginn seines Lebens. Ich bin daher sehr froh, dass sich das
Ideal einer gewaltfreien Erziehung in der Praxis immer weiter
durchsetzt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bei der Tagung stellte Bundesjustizministerium Zypries eine
aktuelle Studie vor, die Prof. Dr. Kai-D. Bussmann im Auftrag des
Ministeriums durchgef�hrt hat. Daf�r wurden Eltern, Kinder,
Jugendliche und Mitarbeiter von Beratungseinrichtungen befragt.
Demnach deckt sich die Erziehungseinstellung der Eltern immer
mehr mit dem dort verankerten gesetzlichen Leitbild. So halten
Eltern, die das Gewaltverbot kennen, die gewaltfreie Erziehung
heute zu 95% f�r ein erstrebenswertes Ideal. Sie sind zunehmend
davon �berzeugt, dass sie mit K�rperstrafen ihren Kindern ein
falsches Verhalten beibringen und die Pers�nlichkeit des Kindes
missachten. ?Vergleicht man die erzieherische Einstellung
zu K�rperstrafen und das Rechtsbewusstsein der Eltern im Laufe
der Zeit, so zeigt sich ein bemerkenswerter Wandel?, sagte
Zypries.
Zudem hat das Gewaltverbot die Einstellung der Bev�lkerung
insgesamt ver�ndert. Personen, die das Gewaltverbot kennen, haben
heute deutlich weniger Zweifel, sich einzumischen. Kaum jemand
w�rde den Verdacht einer k�rperlichen Misshandlung noch
ignorieren. Gleichzeitig ist die Bereitschaft der Eltern
gestiegen, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Dieser Wandel im
Rechtsbewusstsein l�sst weitere positive Entwicklungen erwarten,
die sich dann auch im tats�chlichen Erziehungsverhalten der
Eltern noch deutlicher zeigen werden.
Im B�rgerlichen Gesetzbuch war Gewalt lange Zeit als
Erziehungsmittel akzeptiert. Im Jahr 1900 war dort verankert,
dass der Vater ?kraft des Erziehungsrechtes angemessene
Zuchtmittel gegen das Kind anwenden? durfte. Dieses
gesetzliche Z�chtigungsrecht wurde zwar 1957 abgeschafft, galt
gewohnheitsrechtlich aber fort. 1979 begannen die Diskussionen um
ein ausdr�ckliches Gewaltverbot ? 21 Jahre sp�ter konnte es
schlie�lich in Kraft treten. Die Kurzfassung der Studie von Prof.
Dr. Bussmann finden Sie unter www.bmj.bund.de/bussmann.
Thu, 20 Oct 2005 11:25:39 +0200
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur
Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, L�ndern
und Verb�nden zur Stellungnahme zugeleitet.
Anlass ist die Einf�hrung der Europ�ischen Genossenschaft oder
Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die
SCE ist eine neue Rechtsform nach europ�ischem
Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach
nationalem Recht. Grundlage sind zwei EU-Rechtsakte vom Sommer
2003: eine Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaten
gilt, und eine Richtlinie �ber die Beteiligung der Arbeitnehmer,
die bis August 2006 in nationales Recht umzusetzen ist.
?Die neue Rechtsform der Europ�ischen Genossenschaft soll
Genossenschaften die grenz�berschreitende Bet�tigung erleichtern.
Durch attraktive Ausf�hrungsvorschriften wollen wir einen Anreiz
bieten, dass eine neu gegr�ndete Europ�ische Genossenschaft ihren
Sitz in Deutschland nimmt", erkl�rte die Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Um die Wettbewerbsf�higkeit der inl�ndischen Genossenschaft
gegen�ber der SCE zu gew�hrleisten, sieht der Gesetzentwurf neben
den Ausf�hrungsvorschriften zum europ�ischen Recht eine ma�volle
Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor:
Die Gr�ndung von Genossenschaften soll erleichtert und die
allgemeinen Rahmenbedingungen gerade f�r kleine Genossenschaften
verbessert werden. Zum Beispiel soll die Mindestmitgliederzahl
von sieben auf drei abgesenkt werden. Die Rechtsform der
Genossenschaft soll auch f�r soziale oder kulturelle Zwecke
ge�ffnet werden. Besonders wichtig f�r kleine Genossenschaften
ist die vorgesehene Ausnahme von der Pr�fung des
Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis
einer Million Euro.
Ideen aus der im Aktienrecht gef�hrten
Corporate-Governance-Diskussion sollen auf die Genossenschaft
�bertragen werden. Dabei geht es z.B. um die St�rkung der Rolle
des Aufsichtsrats durch Informationsrechte des einzelnen
Aufsichtsratsmitglieds und um bessere Informationsversorgung und
Einflussm�glichkeiten der Mitglieder.
Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung soll erleichtert
werden: Hierf�r soll zum Beispiel eine Sachgr�ndung zugelassen
werden, ein Mindestkapital eingef�hrt werden k�nnen, rein
investierende Mitglieder zugelassen werden.
?Mein Ziel ist es, die Attraktivit�t der Genossenschaft zu
st�rken und deutlich zu machen, dass die Genossenschaft eine den
Anspr�chen des modernen Wirtschaftslebens entsprechende
Rechtsform ist. Denn Genossenschaften sind eine bew�hrte Form
wirtschaftlicher T�tigkeit, bei denen sich unternehmerische
Initiative, Selbsthilfe und soziale Orientierung miteinander
verbinden. In Zeiten, in denen mehr B�rgerinitiative gefragt ist,
und das Bewusstsein w�chst, dass zum Unternehmertum auch soziale
Verantwortung geh�rt, sollte die Genossenschaft eine gr��ere
Rolle im Wirtschaftsleben und in der Gesellschaft spielen?,
so Zypries weiter.
Wed, 19 Oct 2005 12:50:26 +0200
Heute ist die Verordnung �ber Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
(Abrechnungsstellenverordnung ? AbrStV) in Kraft getreten.
Ab heute brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht
mehr in Papierform zu versenden ? es reicht ein
elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine gro�e Erleichterung
im Gesch�ftsverkehr und zugleich ein betr�chtliches
Einsparpotenzial angesichts von �ber 12 Millionen Schecks, die im
Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingel�st wurden.
?Wir haben mit dieser Verordnung die rechtlichen
Voraussetzungen daf�r geschaffen, dass das Scheckeinzugsverfahren
mit Hilfe moderner elektronischer Medien abgewickelt werden kann.
Die zahlreichen zeit? und kostenintensiven Transporte von
Schecks durch ganz Deutschland k�nnen entfallen. Das neue
Verfahren ist genauso sicher, aber wesentlich effizienter und
schneller. Wenn die Kreditwirtschaft, die diesen Schritt immer
begr��t hat, die technischen Voraussetzungen geschaffen hat,
k�nnen diese Vorteile auch den Kunden zugute kommen?,
erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Und so kann das neue Verfahren in der Praxis
ablaufen:
Handwerker H erh�lt f�r seine Arbeiten von seinem Schuldner S
einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt.
Die Bank des H f�hrt die Verrechnung des Schecks mit Bank des
S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des
Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen
Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen
Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein
elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks
�bermitteln (imagegest�tztes Scheckeinzugsverfahren ? ISE).
Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand
des Bildes die Einl�sung pr�ft und das Ergebnis der Deutschen
Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie
das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter
Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug
von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben
allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zul�ssig.
Schlie�lich l�st die Bank des S den Scheck ein und belastet
das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H
eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem
Konto gut.
L�st die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche
Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische
Nichteinl�sungserkl�rung abgeben. Diese kann H vor Gericht im
Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das
st�rkt seine Rechtsschutzm�glichkeiten nachhaltig - ein weiterer
Vorteil gegen�ber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug.
Thu, 13 Oct 2005 13:02:29 +0200
Wed, 26 Oct 2005 01:26:51 GMT
CK - Washington. The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.
The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.
EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German defense counsel are outraged over the conviction of, and the penalty imposed today on, a respected colleague who in a crimial matter dared question the integrity of police reports. From discussions in German lawyers' boards, the attorney appears to have understood the document(s) to have been tampered with and the police officer(s) to have misrepresented information on their handling.
The matter is the topic of a special purpose blog, Vier Strafverteidiger, i.e. four defense counsel. The Braunschweig court did not mete out a true criminal punishment. Instead, it chose a warning with the threat of a fine measured by 15 days.
This amount is just below the threshhold for eligibility for an appeal--causing additional outrage. The Lichtenrader Notizen blog explains the appellate issues and the option of going beyond the next higher court for a legal review, Revision, specifically a Sprungrevision. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In the matter 33 O 209/03, the Cologne District Court, Landgericht ruled on September 13, 2005 that a German trademark for hotels in Germany is not violated by the same mark used for a hotel in Spain even if the Spanish hotel is listed in the English and German-language fliers and English Internet presentations and works with a German bus operator which advertises in Germany and brings tourists to the Spanish hotel.
In addition to the trademark claim, the court addressed an unfair competition claim raised by the German trademark owner and determined that there is no civil liability under competition law because the customers exist in distinguishable markets which appear not to be in competition with each other.
Without explanation, the Dr. Bahr blog calls the ruling wrong. Bahr is in the northern city of Hamburg. The Hamburg courts tend to favor extreme positions when it comes to the Internet, advocating an extraterritorial approach to German law that other German courts appear to reject.
Since trademarks, like other intellectual property rights, confer legality upon a monopoly, the general rule is that they be constructed restrictively, and the Cologne court seems to properly affirm that rule. Also, the Cologne court respects the territoriality principle of trademark law.
Update: Reading the Bahr comment again, Bahr may not actually disapprove of the Cologne decision. A comma after Zu Unrecht would clarify what he means. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In the German economy, checks assume a minor role because giral transfers have dominated European banking systems for centuries. Still, the management of some 12 million checks per year can be cumbersome and costly.
To ease such burdens, a new law came into effect on October 13, 2005 that permits the electronic processing of checks similar to the Check 21 procedures established in the United States last year. The Berlin Department of Justice published a press release that describes the process and benefits. German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 26 Oct 2005 01:26:51 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1773/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-25T00:00:00+01:00
2005-10-21T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1651/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2005-10-17T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvL 11/02. Siehe auch: Entscheidung vom 27.09.2005
2005-10-14T00:00:00+01:00
Wed, 26 Oct 2005 01:26:52 GMT
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben K�mpfer f�r den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet T�ter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Zuge der Bek�mpfung internationaler und or-
ganisierter Kriminalit�t, insbesondere der illegalen Einfuhr von
Kokain nach Deutschland und Europa, hat das Bundeskriminalamt (BKA)
�ber viele Jahre hinweg auch f�r die Polizeien ...
Wed, 19 Oct 2005 11:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat gemeinsam mit dem
schweizerischen Partner, dem Bundesamt f�r Polizei in Bern, den
gegenseitigen automatisierten Zugriff auf deutsche und schweizerische
Sachfahndungsdaten geschaffen. Hierf�r erh�lt ...
Tue, 18 Oct 2005 13:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Bek�mpfung der Arzneimittelkriminalit�t,
besonders der Arzneimittelf�lschungen, stellt hohe Anforderungen an
die beteiligten Strafverfolgungs- und �berwachungsbeh�rden sowie auch
an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat beim Landgericht
Hamburg gegen die Tomorrow Focus AG sowie gegen die Focus Magazin
Verlag GmbH einstweilige gerichtliche Verf�gungen erwirkt.
Focus-Online und das Magazin Focus verbreiteten online ...
Thu, 06 Oct 2005 16:45:00 B
Wed, 26 Oct 2005 01:26:53 GMT
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet.
2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstrfeits aufzuerlegen sind.
Tue, 25 Oct 2005 14:11:58 +0200
1. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück - hier eines "Trampelpfades" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege.
2. Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
3. Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar "behelfsmäßigen" unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
Tue, 25 Oct 2005 14:13:29 +0200
Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber" (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
Mon, 24 Oct 2005 15:25:32 +0200
Die Versteigerung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet verstößt gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:24 +0200
Auch der Betriebsaufgabegewinn (hier: Aufgabe der Nutzung eines Fremdenverkehrsheims) unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:49 +0200
Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Versäumung der Berufungsfrist grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Fristablauf auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden. Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig. Fehlt es an diesen Vorraussetzungen, kann vorraussichtllich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bewilligt werden (§ 114 ZPO). Zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussan-spruches zu realisieren. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.
Fri, 21 Oct 2005 14:10:23 +0200
Durch einen bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Thu, 13 Oct 2005 15:39:27 +0200
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind.
3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten.
4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat.
5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.
Tue, 11 Oct 2005 16:10:18 +0200
Ein Gesellschafter muss die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Einlageschuld nur nach allgemeinen Grundsätzen beweisen; hierzu bedarf ein nicht in jedem Fall der Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen.
Tue, 18 Oct 2005 16:26:01 +0200
Wed, 26 Oct 2005 01:26:55 GMT
Die auf die Zulassungsgr�nde grunds�tzlicher Bedeutung (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensm�ngeln (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Die geltend gemachten Verfahrensm�ngel liegen nicht vor.2
a) Es verst��t nicht gegen � 92 Abs. 2 Satz 1 V...
Tue, 25 Oct 2005 15:32:07 +0200
Der als "au�erordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzul�ssig.1
Beschl�sse des Oberverwaltungsgerichts sind gem�� � 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich der dort aufgef�hrten (hier nicht vorliegenden) Sonderf�lle nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Na...
Tue, 25 Oct 2005 15:27:56 +0200
I.
Die Kl�ger begehren die verm�gensrechtliche R�ck�bertragung des fr�heren Landguts S. sowie die Auskehr des Erl�ses aus der investiven Ver�u�erung von Grundst�cken, die zu dem Landgut geh�rt haben.1
Das Landgut stand seit 1927 im Eigentum des 1955 verstorbenen Bankiers Dr. R. Die Kl�ger sind s...
Tue, 25 Oct 2005 15:16:32 +0200
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begr�ndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr�nde (� 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.1
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grunds�tzliche Bedeutung (� 132 ...
Tue, 25 Oct 2005 15:10:21 +0200
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