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Neuigkeiten (02.11.05)
Wed, 02 Nov 2005 00:45:08 GMT
Wed, 02 Nov 2005 00:45:08 GMT
Pressemitteilung 150/05 vom 27.10.2005
Pressemitteilung 149/05 vom 27.10.2005
Pressemitteilung 148/05 vom 25.10.2005
Pressemitteilung 147/05 vom 24.10.2005
Pressemitteilung 146/05 vom 21.10.2005
Wed, 02 Nov 2005 00:45:09 GMT
Sun, 30 Oct 2005 23:19:09 +0000
Wed, 02 Nov 2005 00:45:10 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Wed, 02 Nov 2005 00:45:10 GMT
Wed, 02 Nov 2005 00:45:11 GMT
Tue, 01 Nov 2005 23:50:39 CET Uhr - cucumber schrieb - Mietnomade Salü!
ich wollte nur mal 'nen kleinen Zwischenfall vom sogenannten Nomadismus einer Mieterin erläutern:
Im Juni zog 'ne junge Frau ein, zahlte sogar cash die Kaution, doch bis Ende September keine einzige Miete
. Sie wurde in dieser Zeit mehrmals angemahnt, doch null Resonan ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-01CET23:50:39+01:00
Mon, 31 Oct 2005 20:18:26 CET Uhr - Drossel schrieb - Kann Kündigungstermin nicht einhalten!!! Hallo,
ich habe zum 31.12. die Kündigung wegen Eigenbedarf für meine Wohnung bekommen. Jetzt nin ich am suchen. Aber eine Wohnung zum 01.01. ist schwer zu finden. Die meisten sind zu teuer. Und viele sagen das es bescheuert ist über Weihnachten und Silvester um zu ziehen....
Jedenfalls hätte ich jetzt eine Wohnung, aber erst zum 01.2. also 4 Wochen nach Kündigungstermin. Jetz ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-31CET20:18:26+01:00
Sun, 30 Oct 2005 12:25:27 CET Uhr - LiZe schrieb - Mieter fordert einen Starkstromanschluss und Änderung der Elektroinstallation Hallo,
ich bin hier neu und seit kurzem auch neuer Vermieter eines geerbten Mehrfamilienwohnhauses. Nun kommt schon die erste Forderung seitens eines Mieters.
Dieser langjährige Mieter hat die Wohnung mit einem Gasanschluss für den Herd gemietet und bis heute als solches auch genutzt.
Nun hat er sich eine neue Küche mit einem Elektroherd gekauft, die in einem Monat geliefert w ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-30CET12:25:27+01:00
Fri, 28 Oct 2005 06:58:51 CEST Uhr - cory schrieb - provision hallo.
in einem expose ist die kaltmiete mit 350,00 euro ausgeschrieben und ein tiefgaragenplatz extra aufgezählt mit 30,70 euro.
ist es normal, wenn im expose steht "1 Kaltmiete + 16%" das die tiefgarage mit zur kaltmiete berechnet wird?
Viele Grüße ... Cory
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-28CEST06:58:51+01:00
Mon, 24 Oct 2005 12:13:09 CEST Uhr - Vermieterfreund schrieb - Auszug Ehemann Nach dem Auszug des Ehemannes soll der bestehende Mietvertrag (mit beiden Eheleuten geschlossen) auf die Ehefrau ausgestellt werden. Der Ehemann möchte das Kautionssparbuch zurück (das nur auf seinen Namen ausgestellt ist). Problem: Ehefrau mit 2 Kindern hat kein eigenes Einkommen und hat ALG II beantragt. Fragen: Muss der bestehende Mietvertrag mit der Ehefrau allein weitergef ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-24CEST12:13:09+01:00
Wed, 02 Nov 2005 00:45:11 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Wed, 02 Nov 2005 00:45:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 02 Nov 2005 00:45:12 GMT
Ein neuer Begriff macht die Runde: "Splog". Der Begriff Splog ist eine sprachliche Verbindung der Worte "Spam" und "Blog". Darunter versteht man das Phänomen der in letzter Zeit vermehrt auftretenden Web Logs (Blogs), deren einziger Sinn es ist, mit unlauteren Mitteln einen höheren Page Rank der Websites ihrer Initiatoren zu erzielen. Zu diesem Zweck wird das Blog mit allerlei nicht wirklich lesenswerter Information gefüllt - es wird umfangreich gespammt. Eine Definition des Begriffs ist in englischer Sprache in wikipedia veröffentlicht.
Häufig nutzen Unternehmen die Möglichkeit der Kommunikation über ein Web Log. Dabei stehen auf den unternehmenseigenen Blog-Seiten - fast möchte man meinen selbstverständlich - Werbezwecke im Mittelpunkt. Dem Leser wird damit auferlegt, Wichtiges und Interessantes von Unwichtigem und Uninteressantem zu unterscheiden. Dies erfordert Zeit. Und so kann es auch nicht wirklich überraschen, wenn ebenso Unternehmen ihre Mitarbeiter durch eine entsprechend scharfe Einstellung der Filter daran zu hindern versuchen, Arbeitszeit mit dem Lesen von Blogs zu verbringen... oder zu verschwenden (?).
2005-10-31T11:35:44+01:00
Die Liste der am Freitag vergebenen "Oscars für Datenkraken" liest sich in diesem Jahr beinahe wie das Who is Who der deutschen Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfungsszene. Dabei fielen zwei Trends besonders unangenehm auf:
Zum einen musste die Jury registrieren, dass durch den zunehmenden Einsatz von RFID-Technik zur automatisierten Anwesenheitsfeststelung bestimmter Personen an bestimmten Orten schleichend eine potentielle Überwachungs- und Kontrollstruktur salonfähig gemacht wird. Ob bei den ab morgen eingeführten ePässen oder bei den ersten Hightech-Tickets zur kommenden Fußball-WM - Reisende wie Fußballfans werden sich künftig nur noch in Enthaltsamkeit üben können, wollen sie dem durch diese Technik ermöglichten Beobachtungspotenzial entgehen.
Zum anderen lernen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit offenbar zunehmend die schönen neuen Ortungs- und Abhör-Möglichkeiten der modernen mobilen Kommunikation zu schätzen und setzen sich dabei großzügig über Grundrechte und bisher für wesentlich gehaltene Strafverfahrensgrundsätze hinweg. So wurden auf Anordnung der Schleswig-Holsteinischen Staatsanwaltschaft gleich in zwei Fällen mal eben hunderte von Handy-Besitzern zu Verdächtigen gemacht, um mögliche Straftat-Zeugen ermitteln zu können. Und das auf die Urheberschaft des Hessischen Innenministers zurückgehende Hessische Polizeigesetz, das mit der Einführung der ansonsten überall in Deutschland (noch) verbotenen IMSI-Catcher nun auch ermöglicht, Handybesitzer selbst dann zu orten, wenn sie gerade nicht telefonieren, dürfte sogar gleich in mehreren Punkten verfassungswidrig sein ...
Für große Heiterkeit und schallenden Applaus sorgte jedoch der Lifetime-Award für (Noch-)Bundesinnenminister Otto Schily, der die zweifelhafte Auszeichnung für sein Lebenswerk (Stichworte: "ePass", "Antiterror"-Gesetze bzw. "Otto-Kataloge" und "Großer Lauschangriff", um nur einige zu nennen) erhielt.
2005-10-31T04:12:24+01:00
Warum heißen eigentlich so viele deutschsprachigen Blawgs und Metablawgs so ähnlich - irgendwas mit "jura" und "blog". Damit wir nicht ganz den Überblick verlieren, hier mal eine kleine Übersicht:
Angeregt dazu hat mich übrigens JuraBlog (Nr. 4) vom 28.10.05.
2005-10-30T16:36:57+01:00
Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren VIII ZR 284/04 vom 21. September diesen Jahres muss der Betreiber eines Online-Shops dem Kunden genau diejenige Ware zusenden, die der Kunde bestellt hat und kann nicht durch eine Klausel in seinen AGB sich das Recht vorbehalten, bei fehlender Lieferbarkeit einen anderen, gleichwertigen Artikel zuzusenden.
Dem Rechtsstreit liegt eine Bestimmung in den AGB des Internet-Shops eines bekannten Versandhauses zu Grunde, nach der das Versandhaus sich für den Fall, dass ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein sollte, vorbehielt, einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu liefern. Auch diesen Ersatzartikel sollte der Kunde bei Nichtgefallen innerhalb 14 Tagen zurückgeben können. Des Weiteren behielt sich das Versandhaus das Recht vor, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der bestellte oder ein Ersatzartikel nicht lieferbar sein würde.
Der BGH hat in seiner Entscheidung nun festgestellt, dass diese Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Zwar stelle die Präsentation von Waren im Rahmen eines Online-Shops noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar, so dass es sich hier lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen handele. So liege eine Annahme dieses Antrages regelmäßig dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die bestellte Ware versende.
In Einzelfällen könne aber auch ein Vertrag schon vor Warenversand zu Stande kommen. Dies sei dann der Fall, wenn die vorgesehene Bestätigung der Bestellung so abgefasst sei, dass in ihr schon ein Lieferversprechen und damit die Annahme des Antrages zu erkennen sei. In diesen Fällen sei dem Betreiber des Online-Shops verwehrt, durch die Zusendung einer anderen als der bestellten Ware, von seiner Seite aus einen Vertrag neuen Inhalts - diesmal über den Verkauf des Ersatzartikels - anzubieten, da er zur Einhaltung seines bereits getätigten Lieferversprechens verpflichtet bleibe.
Das von dem Versandhaus eingeräumte Rückgaberecht stelle den Kunden schlechter als die gesetzliche Regelung in § 434 Abs. 3 BGB. Denn hiernach stehe die Lieferung eines anderen als des bestellten Artikels einem Sachmangel gleich, weswegen der Kunde nach Maßgabe des § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen könne. Demgegenüber könne der Kunde nach Ablauf der Rückgabefrist nach der hier vorliegenden AGB-Gestaltung nicht mehr einwenden, die Ware sei nicht vertragsgemäß, da der Vertrag über den Ersatzartikel nach Fristablauf wirksam werde. Dies folge daraus, dass das Schweigen des Käufers gemäß § 454 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 455 Satz 2 BGB als Billigung der zugesandten Ware zu werten wäre.
Der vollständige Text der Entscheidung ist auf der Seite des BGH kostenfrei abrufbar.
2005-10-28T09:43:13+01:00
Letzte Nacht hat das JuraWiki-Team unter www.JuristischeBegriffe.de ein zunächst provisorisch eingerichtetes Verzeichnis zum Download meiner 133 juristischen HörDefinitionen online gestellt. Unter dieser Domain soll in naher Zukunft u.a. ein komfortabler Podcast-Server eingerichtet werden, der auf die im Rahmen des JuraWiki-Kollaborationsprojektes JuristischeBegriffe (bestehend aus JuristischeDefinition und JuristenLatein) entstandenen Früchte aufmerksam machen soll.
Hier werden nämlich diejenigen juristischen Definitionen und Lateinvokabeln zusammengetragen, die als unverzichtbares, auswendig zu lernendes Rüstzeug für den Examenskandidaten gelten können. Um sich diese besser einprägen zu können, werden die entsprechenden Erklärungen aber nicht nur in einen textbasierten Lernindex eingepflegt, sondern auch nach und nach in MP3-Dateien, die sich jeder Examenskandidat für die eigene mobile Lernvorbereitung frei herunterladen kann, vertont.
Nähere Informationen gibt es auch im aktuellen NeuesAusDemJuraWiki-Podcast vom 26.10.2005.
2005-10-27T17:38:45+01:00
Wed, 02 Nov 2005 00:45:12 GMT
Seit Anfang 2004 ist in der rheinland-pfälzischen Justiz der elektronische Rechtsverkehr ...
2005-10-27 12:00:00
Die WIPO (World Intellectual World Organisation) hat ein Papier herausgegeben, das als Leitfaden ...
2005-10-27 12:00:00
Am 14. Oktober fand in Lima eine Vorschau auf die Einführung („Pre-lanzamiento“) der ...
2005-10-27 12:00:00
SICE ist eine Einrichtung der OAS (Organisation Amerikanischer Staaten) in Washington, D.C., ...
2005-10-27 12:00:00
Wed, 02 Nov 2005 00:45:13 GMT
Heute sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der
Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
Anlegerschutzes in Kraft getreten - das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG).
Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine
verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Jetzt
kann ein Musterverfahren durchgeführt werden, um zu klären, ob
eine falsche oder unterlassene öffentliche
Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die
sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen
stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle
geschädigten Anleger geklärt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme.
Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich
gesenkt. ?Das Gesetz, das auch auf bereits laufende
Verfahren anwendbar ist, kann sich nun in der Praxis bewähren.
Geschädigte Anleger können schneller zu ihrem Recht kommen,
Massenverfahren sind für die Gerichte nun leichter zu
organisieren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen
elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de
darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt
oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst
Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen,
erleichtert.
Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an
den Rahmenbedingungen unserer börsennotierten
Aktiengesellschaften. ?Das Gesetz trägt dazu bei, das
Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und
Transparenz der Aktienmärkte zurück zu gewinnen. Es ist ein gutes
Signal für die Reformfähigkeit unseres Wirtschaftsrechts?,
betonte Zypries. Dabei sind insbesondere drei Punkte
hervorzuheben:
Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der
Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen
Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird in der
Durchsetzung verbessert.
Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird
vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung
wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten
umgestellt.
Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktionärsforum für
klagewillige Kleinaktionäre. Damit können Aktionäre Mitstreiter
für das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung
suchen und zum Mitmachen aufrufen.
Tue, 01 Nov 2005 11:04:29 +0100
Das Institut für Opferschutz im Strafverfahren RECHT WÜRDE HELFEN
beginnt heute zum ersten Mal einen Weiterbildungskurs, in dem
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu professionellen
Prozessbegleitern für verletzte Zeuginnen und Zeugen im
Strafverfahren ausgebildet werden. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries, die Schirmherrin des Projekts ist, begrüßte die
neuartige Fortbildungsmöglichkeit. ?Ziel dieses Lehrgangs
ist es, die Position des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Die
Betroffenen werden individuell betreut und so auf schwierige
Prozesssituationen psychologisch und juristisch vorbereitet. Das
ist ganz besonders wichtig, wenn die Opfer im Prozess als Zeugen
gehört werden und damit unter einer großen psychischen Anspannung
stehen?, sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Die Dozentinnen und Dozenten für die achtmonatige
interdisziplinäre Fortbildung kommen aus der Jugendhilfe, der
Justiz, der Polizei, der Psychologie oder der Soziologie. Die
Prozessbegleiter sollen so in die Lage versetzt werden, mit den
anderen Prozessbeteiligten kooperativ zusammenzuarbeiten und das
Opfer so umfassender betreuen zu können. ?Bislang steht im
Mittelpunkt des Strafverfahrens der Täter und die Frage nach
seiner Schuld. Die Belastungen für das Opfer, das dem Täter im
Gerichtssaal meist begegnet und im Prozess erneut mit der
Straftat konfrontiert wird, drohen dabei in Vergessenheit zu
geraten. Die Sozialpädagogische Prozessbegleitung ist daher ein
weiterer wichtiger Schritt zu unserem Ziel, den Opferschutz im
Strafverfahren insgesamt zu verbessern?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Opferrechte sind bereits in den vergangenen beiden
Legislaturperioden erheblich gestärkt worden: Genannt sei in
diesem Zusammenhang vor allem das Opferrechtsreformgesetz aus dem
Jahr 2004. Wichtige Neuerung brachten auch das das Gesetz zur
strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
vom Dezember 1999 sowie das Gesetz zur Änderung des
Sexualstrafrechts vom 23. Dezember 2003. (Dazu: www.bmj.bund.de).
Thu, 27 Oct 2005 13:54:06 +0200
?Der EuGH hat grundsätzlich bestätigt, dass das deutsche
Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von
Haustürgeschäften europarechtskonform ist. Dies begrüße ich. Es
ist sorgfältig zu prüfen, welche Konsequenzen die Ausführungen zu
den Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten
Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zunächst die mit den
zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken
und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche Bürgerinnen
und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an
Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die
Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei
gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus
Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die
Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt.
Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die
Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurück zu
zahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen
Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen,
wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines
Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden
(Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme
sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber
oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht
mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell
beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht
nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Da der
Widerruf des Kreditvertrags in vielen Fällen dem Verbraucher so
oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der
europarechtlichen Haustürgeschäfterichtline widerspricht.
Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden,
dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer
Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu
widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen
Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht
selbständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht,
wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren
Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches
Finanzgeschäft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass
der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen
Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann,
wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an
den Verkäufer ausgezahlt wurde.
Zu prüfen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen
einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier
betont der EuGH für den Fall, dass der Verbraucher die mit einer
Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung
hätte vermeiden können, die Notwendigkeit des Schutzes vor der
Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen
Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies
erreicht werde.
Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut
unter http://curia.eu.int.
Tue, 25 Oct 2005 14:24:49 +0200
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung hat bereits
fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu einem Bewusstseinswandel
in der Bevölkerung geführt. So lautet die positive Bilanz, die
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute bei der
Europäischen Fachtagung ?Gewaltfreie Erziehung? vor
Wissenschaftlern, Praktikern und Experten gezogen hat. Das Recht
des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wurde im November 2000 im
Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und damit jede Art körperlicher
oder seelischer Gewalt gegenüber Kindern verboten. ?Unsere
Gesellschaft muss alles dafür tun, dass Kinder in Liebe und
Fürsorge aufwachsen können. Schläge und Ohrfeigen in der
Erziehung zerstören das Urvertrauen eines Menschen schon zu
Beginn seines Lebens. Ich bin daher sehr froh, dass sich das
Ideal einer gewaltfreien Erziehung in der Praxis immer weiter
durchsetzt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bei der Tagung stellte Bundesjustizministerium Zypries eine
aktuelle Studie vor, die Prof. Dr. Kai-D. Bussmann im Auftrag des
Ministeriums durchgeführt hat. Dafür wurden Eltern, Kinder,
Jugendliche und Mitarbeiter von Beratungseinrichtungen befragt.
Demnach deckt sich die Erziehungseinstellung der Eltern immer
mehr mit dem dort verankerten gesetzlichen Leitbild. So halten
Eltern, die das Gewaltverbot kennen, die gewaltfreie Erziehung
heute zu 95% für ein erstrebenswertes Ideal. Sie sind zunehmend
davon überzeugt, dass sie mit Körperstrafen ihren Kindern ein
falsches Verhalten beibringen und die Persönlichkeit des Kindes
missachten. ?Vergleicht man die erzieherische Einstellung
zu Körperstrafen und das Rechtsbewusstsein der Eltern im Laufe
der Zeit, so zeigt sich ein bemerkenswerter Wandel?, sagte
Zypries.
Zudem hat das Gewaltverbot die Einstellung der Bevölkerung
insgesamt verändert. Personen, die das Gewaltverbot kennen, haben
heute deutlich weniger Zweifel, sich einzumischen. Kaum jemand
würde den Verdacht einer körperlichen Misshandlung noch
ignorieren. Gleichzeitig ist die Bereitschaft der Eltern
gestiegen, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Dieser Wandel im
Rechtsbewusstsein lässt weitere positive Entwicklungen erwarten,
die sich dann auch im tatsächlichen Erziehungsverhalten der
Eltern noch deutlicher zeigen werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch war Gewalt lange Zeit als
Erziehungsmittel akzeptiert. Im Jahr 1900 war dort verankert,
dass der Vater ?kraft des Erziehungsrechtes angemessene
Zuchtmittel gegen das Kind anwenden? durfte. Dieses
gesetzliche Züchtigungsrecht wurde zwar 1957 abgeschafft, galt
gewohnheitsrechtlich aber fort. 1979 begannen die Diskussionen um
ein ausdrückliches Gewaltverbot ? 21 Jahre später konnte es
schließlich in Kraft treten. Die Kurzfassung der Studie von Prof.
Dr. Bussmann finden Sie unter www.bmj.bund.de/bussmann.
Thu, 20 Oct 2005 11:25:39 +0200
Wed, 02 Nov 2005 00:45:16 GMT
CK - Washington. On October 24, 2005, the highest German court for civil matters, the Bundesgerichtshof in Karlsruhe, decided on a claim by the owner of a Oskar Schlemmer painting against an heir of the painter. The heir had stated--in a confidential note to a third party that ended up being conveyed to the owner of the painting--his belief that the painting continued to belong to the painter's estate.
The court noted that the owner had purchased the painting at auction in the United States in 1959. There is an unresolved issue as to whether the painting made in 1931 had been improperly taken by the Nazi regime. In any case, both parties agreed that the owner had acquired ownership in the painting, at least through adverse possession under §937 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
The issue for the court was whether the owner could properly claim that the heir cease and desist making a statement that casts a cloud on the title. The court sided with the owner in the matter II ZR 329/03.
A day later, another division of the same court turned down a claim for payment on debentures issued 80 years ago by the city of Dresden. The debenture certificates had become worthless as financial instruments but are generally appreciated as art-like historical artifacts. The court based its decision on the statute of limitations of 30 years and the fact that the East German government had validly reconstituted the political entities which incidentally absolved cities such as Dresden from liabilities such as the then-worthless debentures.
Such bonds cases remind the reader of similar claims discussed periodially in the United States for the redemption of railroad and other bonds issued by long-defunct entities. Filing lawsuits for bonds that expired 50, 100 or 150 years ago raises the issue of an abuse of the legal system and a waste of holders' recources.
That may apply particularly to the warning by counsel in the Dresden case to bring the same matter before an American court, as 123recht.net reports and Handakte mirrors. A similar case being marketed by the German Goldbond Redemption Group, LLC is currently before the United States District Court for the Middle District of Florida. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German courts are pushing internet operators ever harder. A June 6, 2005 decision by the Winsen a.d. Luhe court holds the operator of an internet forum responsible for comments by a visitor. The visitor added a fake mug shot that displays a photo of the plaintiff.
Claiming defamation, the plaintiff sent an EMail to the defendant operator, demanding the removal of the mug shot within 24 hours and 17 minutes. When the defendant failed to act, the plaintiff sued. The court granted his motion for an injunction, under §11(2) TDG. Later, the defendant explained his inaction by his personal absence which rendered him unable to react promptly.
The court held that his absence did not excuse his failure. Participants in the Internet must act in Internet time, it noted in the matter of M.K. v. B.R., docket no. 23 C 155/05, reported by JurPC, discussed by Muepe.de, critiqued by Gramespacher and quoted by Handakte.de.
As a result, German forum operators will need to shut down operations when they travel, get stuck in traffic or visit the restroom. After all, the federal Statute on Remote Services, Teledienstgesetz, absolves them from liability only if they act immediately, not merely promptly. That is, according to the statute, upon learning of illegal content. And under the Winsen rule, also when they have no such knowledge. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.
The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.
EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German defense counsel are outraged over the conviction of, and the penalty imposed today on, a respected colleague who in a crimial matter dared question the integrity of police reports. From discussions in German lawyers' boards, the attorney appears to have understood the document(s) to have been tampered with and the police officer(s) to have misrepresented information on their handling.
The matter is the topic of a special purpose blog, Vier Strafverteidiger, i.e. four defense counsel. The Braunschweig court did not mete out a true criminal punishment. Instead, it chose a warning with the threat of a fine measured by 15 days.
This amount is just below the threshhold for eligibility for an appeal--causing additional outrage. The Lichtenrader Notizen blog explains the appellate issues and the option of going beyond the next higher court for a legal review, Revision, specifically a Sprungrevision. German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 02 Nov 2005 00:45:17 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 669/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2099/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 669/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1019/01. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1773/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-25T00:00:00+01:00
Wed, 02 Nov 2005 00:45:17 GMT
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Mon, 31 Oct 2005 11:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Zuge der Bekämpfung internationaler und or-
ganisierter Kriminalität, insbesondere der illegalen Einfuhr von
Kokain nach Deutschland und Europa, hat das Bundeskriminalamt (BKA)
über viele Jahre hinweg auch für die Polizeien ...
Wed, 19 Oct 2005 11:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat gemeinsam mit dem
schweizerischen Partner, dem Bundesamt für Polizei in Bern, den
gegenseitigen automatisierten Zugriff auf deutsche und schweizerische
Sachfahndungsdaten geschaffen. Hierfür erhält ...
Tue, 18 Oct 2005 13:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität,
besonders der Arzneimittelfälschungen, stellt hohe Anforderungen an
die beteiligten Strafverfolgungs- und Überwachungsbehörden sowie auch
an die Pharmaindustrie selbst. Im rasch ...
Tue, 11 Oct 2005 15:41:00 B
Wed, 02 Nov 2005 00:45:18 GMT
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet.
2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird.
Mon, 31 Oct 2005 16:03:23 +0100
Die drittelparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer arbeitnehmerlos gewordenen "Air-Aktiengesellschaft entfällt, wenn die AG zwar Muttergesellschaft eines Konzern ist, ihr die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften aber nicht zuzurechnen sind, weil weder eine Eingliederung i.S.v. § 319 ff AktG noch ein Beherrschungsvertrag i.S.v. § 291 AktG besteht.
Wed, 26 Oct 2005 14:55:23 +0200
Die Wiederholung der 12. Klasse einer Fachoberschule nach Wegfall des Wohnungsmangels ist kein Umzugshindernis im Sinn von § 12 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG.
Mon, 31 Oct 2005 16:06:52 +0100
Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstrfeits aufzuerlegen sind.
Tue, 25 Oct 2005 14:11:58 +0200
1. Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.
2. Die Frage, ob für den Widerruf der Familienasylanerkennung allein das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ausreicht oder insoweit auch ein Widerrufsgrund der Sache nach vorliegen muss, wird offengelassen, weil jedenfalls wegen einer früheren Wehrdienstentziehung unter der sowjetischen Besatzung und dem kommunistischen Regimes Afghanistans heute keine Verfolgung mehr droht.
Fri, 28 Oct 2005 13:08:05 +0200
1. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück - hier eines "Trampelpfades" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege.
2. Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
3. Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar "behelfsmäßigen" unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
Tue, 25 Oct 2005 14:13:29 +0200
Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber" (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
Mon, 24 Oct 2005 15:25:32 +0200
Die Versteigerung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet verstößt gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:24 +0200
Auch der Betriebsaufgabegewinn (hier: Aufgabe der Nutzung eines Fremdenverkehrsheims) unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
Mon, 17 Oct 2005 17:01:49 +0200
Wed, 02 Nov 2005 00:45:20 GMT
I.
Der Kläger war bis 2003 als Kursmakler tätig. Er führte sein Unternehmen als Einzelkaufmann mit in der Regel vier Angestellten. Er verfügte für seine Tätigkeit über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 2, 4 KWG. Er wendet sich gegen seine...
Wed, 26 Oct 2005 17:08:57 +0200
I.
1
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner Abschiebung nach Pakistan.1
2
Der Kläger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wurde im April 2000 aufgrund einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfüg...
Wed, 26 Oct 2005 16:55:06 +0200
Die Klägerin beansprucht eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Schweinemastanlage in K. Eine ihrer Rechtsvorgängerinnen, die LPG Schweineproduktion G., zeigte den Betrieb Ende 1990 der Staatlichen Umweltinspektion Magdeburg an und bezifferte die Tierproduktion mit 34 000 Mas...
Wed, 26 Oct 2005 16:50:34 +0200
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2
a) Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an:3
"Stellt ein Ve...
Wed, 26 Oct 2005 16:44:32 +0200
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