|
|
Neuigkeiten (03.11.05)
Thu, 03 Nov 2005 01:06:32 GMT
Thu, 03 Nov 2005 01:06:32 GMT
Pressemitteilung 150/05 vom 27.10.2005
Pressemitteilung 149/05 vom 27.10.2005
Pressemitteilung 148/05 vom 25.10.2005
Pressemitteilung 147/05 vom 24.10.2005
Pressemitteilung 146/05 vom 21.10.2005
Thu, 03 Nov 2005 01:06:33 GMT
Sun, 30 Oct 2005 23:19:09 +0000
Thu, 03 Nov 2005 01:06:34 GMT
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Thu, 03 Nov 2005 01:06:34 GMT
Thu, 03 Nov 2005 01:06:35 GMT
Wed, 02 Nov 2005 21:27:44 CET Uhr - LiZe schrieb - Instandsetzung einer Garage Hallo,
ich habe ein Problem. Die Garage einer Mietpartei muss instand gesetzt werden, da diese Risse aufweist, große Risse. Es ist leider eine umfangreiche Baumaßnahme erforderlich (Erneuerung der Pfeiler, evtl. sogar Erneurung der Fundamente, neue Garagen tore).
Naja, jetzt kommt eigentlich das eigentliche Problem: Die Mieter haben noch einen Mietvertrag für die Wohnung einsch ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-02CET21:27:44+01:00
Wed, 02 Nov 2005 13:08:25 CET Uhr - gast schrieb - Neuling Hallo,
wir haben uns nach langem hin und her überlegt unsere Eigentumswohnung zu vermieten.
Es ist eine Dg Wohnung 97qm, eine Küche ist drin. Die Wohnung wurde 2002 neu renoviert.
Wer kann mir sagen, worauf wir achten müssen. Bzw. was müssen wir anmelden? Wieviel Miete können wir verlangen?
Vielen Dank für eure Ratschläge
Fam. Kutien
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-02CET13:08:25+01:00
Tue, 01 Nov 2005 23:50:39 CET Uhr - cucumber schrieb - Mietnomade Salü!
ich wollte nur mal 'nen kleinen Zwischenfall vom sogenannten Nomadismus einer Mieterin erläutern:
Im Juni zog 'ne junge Frau ein, zahlte sogar cash die Kaution, doch bis Ende September keine einzige Miete
. Sie wurde in dieser Zeit mehrmals angemahnt, doch null Resonan ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-01CET23:50:39+01:00
Mon, 31 Oct 2005 20:18:26 CET Uhr - Drossel schrieb - Kann Kündigungstermin nicht einhalten!!! Hallo,
ich habe zum 31.12. die Kündigung wegen Eigenbedarf für meine Wohnung bekommen. Jetzt nin ich am suchen. Aber eine Wohnung zum 01.01. ist schwer zu finden. Die meisten sind zu teuer. Und viele sagen das es bescheuert ist über Weihnachten und Silvester um zu ziehen....
Jedenfalls hätte ich jetzt eine Wohnung, aber erst zum 01.2. also 4 Wochen nach Kündigungstermin. Jetz ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-31CET20:18:26+01:00
Sun, 30 Oct 2005 12:25:27 CET Uhr - LiZe schrieb - Mieter fordert einen Starkstromanschluss und Änderung der Elektroinstallation Hallo,
ich bin hier neu und seit kurzem auch neuer Vermieter eines geerbten Mehrfamilienwohnhauses. Nun kommt schon die erste Forderung seitens eines Mieters.
Dieser langjährige Mieter hat die Wohnung mit einem Gasanschluss für den Herd gemietet und bis heute als solches auch genutzt.
Nun hat er sich eine neue Küche mit einem Elektroherd gekauft, die in einem Monat geliefert w ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-10-30CET12:25:27+01:00
Thu, 03 Nov 2005 01:06:36 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Thu, 03 Nov 2005 01:06:36 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 03 Nov 2005 01:06:41 GMT
Ein neuer Begriff macht die Runde: "Splog". Der Begriff Splog ist eine sprachliche Verbindung der Worte "Spam" und "Blog". Darunter versteht man das Phänomen der in letzter Zeit vermehrt auftretenden Web Logs (Blogs), deren einziger Sinn es ist, mit unlauteren Mitteln einen höheren Page Rank der Websites ihrer Initiatoren zu erzielen. Zu diesem Zweck wird das Blog mit allerlei nicht wirklich lesenswerter Information gefüllt - es wird umfangreich gespammt. Eine Definition des Begriffs ist in englischer Sprache in wikipedia veröffentlicht.
Häufig nutzen Unternehmen die Möglichkeit der Kommunikation über ein Web Log. Dabei stehen auf den unternehmenseigenen Blog-Seiten - fast möchte man meinen selbstverständlich - Werbezwecke im Mittelpunkt. Dem Leser wird damit auferlegt, Wichtiges und Interessantes von Unwichtigem und Uninteressantem zu unterscheiden. Dies erfordert Zeit. Und so kann es auch nicht wirklich überraschen, wenn ebenso Unternehmen ihre Mitarbeiter durch eine entsprechend scharfe Einstellung der Filter daran zu hindern versuchen, Arbeitszeit mit dem Lesen von Blogs zu verbringen... oder zu verschwenden (?).
2005-10-31T11:35:44+01:00
Die Liste der am Freitag vergebenen "Oscars für Datenkraken" liest sich in diesem Jahr beinahe wie das Who is Who der deutschen Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfungsszene. Dabei fielen zwei Trends besonders unangenehm auf:
Zum einen musste die Jury registrieren, dass durch den zunehmenden Einsatz von RFID-Technik zur automatisierten Anwesenheitsfeststelung bestimmter Personen an bestimmten Orten schleichend eine potentielle Überwachungs- und Kontrollstruktur salonfähig gemacht wird. Ob bei den ab morgen eingeführten ePässen oder bei den ersten Hightech-Tickets zur kommenden Fußball-WM - Reisende wie Fußballfans werden sich künftig nur noch in Enthaltsamkeit üben können, wollen sie dem durch diese Technik ermöglichten Beobachtungspotenzial entgehen.
Zum anderen lernen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit offenbar zunehmend die schönen neuen Ortungs- und Abhör-Möglichkeiten der modernen mobilen Kommunikation zu schätzen und setzen sich dabei großzügig über Grundrechte und bisher für wesentlich gehaltene Strafverfahrensgrundsätze hinweg. So wurden auf Anordnung der Schleswig-Holsteinischen Staatsanwaltschaft gleich in zwei Fällen mal eben hunderte von Handy-Besitzern zu Verdächtigen gemacht, um mögliche Straftat-Zeugen ermitteln zu können. Und das auf die Urheberschaft des Hessischen Innenministers zurückgehende Hessische Polizeigesetz, das mit der Einführung der ansonsten überall in Deutschland (noch) verbotenen IMSI-Catcher nun auch ermöglicht, Handybesitzer selbst dann zu orten, wenn sie gerade nicht telefonieren, dürfte sogar gleich in mehreren Punkten verfassungswidrig sein ...
Für große Heiterkeit und schallenden Applaus sorgte jedoch der Lifetime-Award für (Noch-)Bundesinnenminister Otto Schily, der die zweifelhafte Auszeichnung für sein Lebenswerk (Stichworte: "ePass", "Antiterror"-Gesetze bzw. "Otto-Kataloge" und "Großer Lauschangriff", um nur einige zu nennen) erhielt.
2005-10-31T04:12:24+01:00
Warum heißen eigentlich so viele deutschsprachigen Blawgs und Metablawgs so ähnlich - irgendwas mit "jura" und "blog". Damit wir nicht ganz den Überblick verlieren, hier mal eine kleine Übersicht:
Angeregt dazu hat mich übrigens JuraBlog (Nr. 4) vom 28.10.05.
2005-10-30T16:36:57+01:00
Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren VIII ZR 284/04 vom 21. September diesen Jahres muss der Betreiber eines Online-Shops dem Kunden genau diejenige Ware zusenden, die der Kunde bestellt hat und kann nicht durch eine Klausel in seinen AGB sich das Recht vorbehalten, bei fehlender Lieferbarkeit einen anderen, gleichwertigen Artikel zuzusenden.
Dem Rechtsstreit liegt eine Bestimmung in den AGB des Internet-Shops eines bekannten Versandhauses zu Grunde, nach der das Versandhaus sich für den Fall, dass ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein sollte, vorbehielt, einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu liefern. Auch diesen Ersatzartikel sollte der Kunde bei Nichtgefallen innerhalb 14 Tagen zurückgeben können. Des Weiteren behielt sich das Versandhaus das Recht vor, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der bestellte oder ein Ersatzartikel nicht lieferbar sein würde.
Der BGH hat in seiner Entscheidung nun festgestellt, dass diese Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Zwar stelle die Präsentation von Waren im Rahmen eines Online-Shops noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar, so dass es sich hier lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen handele. So liege eine Annahme dieses Antrages regelmäßig dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die bestellte Ware versende.
In Einzelfällen könne aber auch ein Vertrag schon vor Warenversand zu Stande kommen. Dies sei dann der Fall, wenn die vorgesehene Bestätigung der Bestellung so abgefasst sei, dass in ihr schon ein Lieferversprechen und damit die Annahme des Antrages zu erkennen sei. In diesen Fällen sei dem Betreiber des Online-Shops verwehrt, durch die Zusendung einer anderen als der bestellten Ware, von seiner Seite aus einen Vertrag neuen Inhalts - diesmal über den Verkauf des Ersatzartikels - anzubieten, da er zur Einhaltung seines bereits getätigten Lieferversprechens verpflichtet bleibe.
Das von dem Versandhaus eingeräumte Rückgaberecht stelle den Kunden schlechter als die gesetzliche Regelung in § 434 Abs. 3 BGB. Denn hiernach stehe die Lieferung eines anderen als des bestellten Artikels einem Sachmangel gleich, weswegen der Kunde nach Maßgabe des § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen könne. Demgegenüber könne der Kunde nach Ablauf der Rückgabefrist nach der hier vorliegenden AGB-Gestaltung nicht mehr einwenden, die Ware sei nicht vertragsgemäß, da der Vertrag über den Ersatzartikel nach Fristablauf wirksam werde. Dies folge daraus, dass das Schweigen des Käufers gemäß § 454 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 455 Satz 2 BGB als Billigung der zugesandten Ware zu werten wäre.
Der vollständige Text der Entscheidung ist auf der Seite des BGH kostenfrei abrufbar.
2005-10-28T09:43:13+01:00
Letzte Nacht hat das JuraWiki-Team unter www.JuristischeBegriffe.de ein zunächst provisorisch eingerichtetes Verzeichnis zum Download meiner 133 juristischen HörDefinitionen online gestellt. Unter dieser Domain soll in naher Zukunft u.a. ein komfortabler Podcast-Server eingerichtet werden, der auf die im Rahmen des JuraWiki-Kollaborationsprojektes JuristischeBegriffe (bestehend aus JuristischeDefinition und JuristenLatein) entstandenen Früchte aufmerksam machen soll.
Hier werden nämlich diejenigen juristischen Definitionen und Lateinvokabeln zusammengetragen, die als unverzichtbares, auswendig zu lernendes Rüstzeug für den Examenskandidaten gelten können. Um sich diese besser einprägen zu können, werden die entsprechenden Erklärungen aber nicht nur in einen textbasierten Lernindex eingepflegt, sondern auch nach und nach in MP3-Dateien, die sich jeder Examenskandidat für die eigene mobile Lernvorbereitung frei herunterladen kann, vertont.
Nähere Informationen gibt es auch im aktuellen NeuesAusDemJuraWiki-Podcast vom 26.10.2005.
2005-10-27T17:38:45+01:00
Thu, 03 Nov 2005 01:06:41 GMT
Seit Anfang 2004 ist in der rheinland-pfälzischen Justiz der elektronische Rechtsverkehr ...
2005-10-27 12:00:00
Die WIPO (World Intellectual World Organisation) hat ein Papier herausgegeben, das als Leitfaden ...
2005-10-27 12:00:00
Am 14. Oktober fand in Lima eine Vorschau auf die Einführung („Pre-lanzamiento“) der ...
2005-10-27 12:00:00
SICE ist eine Einrichtung der OAS (Organisation Amerikanischer Staaten) in Washington, D.C., ...
2005-10-27 12:00:00
Thu, 03 Nov 2005 01:06:43 GMT
Das Bundeskabinett hat heute den zweiten Zwischenbericht zur
Bereinigung des Bundesrechts entgegen genommen. Der Bericht zieht
eine erfolgreiche Bilanz der Rechtsbereinigung, die als ein
Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003
gestartet wurde.
An der Initiative Bürokratieabbau nehmen alle Ressorts teil. Sie
durchforsten ihren Vorschriftenbestand zielgerichtet, bauen
bürokratische Hemmnisse ab und schaffen verständlichere und
zeitgemäßere Normen. In einem ersten Schritt werden vor allem
alte und überholte Vorschriften aufgehoben. Bereits dadurch wird
die Rechtsordnung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und der Verwaltung übersichtlicher, da nicht nötige
Vorschriften den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen und
die Rechtsordnung unübersichtlich machen. In einem zweiten
Schritt wird der so reduzierte Normenbestand darauf hin
untersucht, welche Möglichkeiten der Vereinfachung und Entlastung
von unnötigen bürokratischen Hemmnissen es gibt.
Die Bundesregierung hatte am 4. Mai 2005 beschlossen, mehr als
350 nicht mehr benötigte Rechtsvorschriften aus den Bereichen
Inneres, Justiz, Wirtschaft und Arbeit sowie Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft zur Aufhebung vorzuschlagen. Allein
mit den Rechtsbereinigungsgesetzen aus diesen vier Ressorts
beseitigt die Bundesregierung mehr als 350 überflüssige Gesetze
und Verordnungen. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze sollen
folgen. Einige Ministerien, die im ersten Schritt nur relativ
wenige aufhebbare Vorschriften ermittelt haben, heben diese bei
Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben auf; seit Beginn der
Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003 sind so schon 75
Gesetze und 296 Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt worden.
Die Rechtsbereinigung ist damit keinesfalls abgeschlossen, sie
ist vielmehr ständige Aufgabe und Teil guter Gesetzgebung.
Weitere Rechtsbereinigungsgesetze werden deshalb folgen und
Ergebnisse spürbarer Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung
präsentieren. Bereits jetzt hat das Projekt Rechtsbereinigung den
größten Beitrag zur Bereinigung des Bundesrechts in den letzten
vierzig Jahren geleistet.
Wed, 02 Nov 2005 11:10:50 +0100
Heute sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der
Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
Anlegerschutzes in Kraft getreten - das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG).
Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine
verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Jetzt
kann ein Musterverfahren durchgeführt werden, um zu klären, ob
eine falsche oder unterlassene öffentliche
Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die
sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen
stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle
geschädigten Anleger geklärt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme.
Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich
gesenkt. ?Das Gesetz, das auch auf bereits laufende
Verfahren anwendbar ist, kann sich nun in der Praxis bewähren.
Geschädigte Anleger können schneller zu ihrem Recht kommen,
Massenverfahren sind für die Gerichte nun leichter zu
organisieren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen
elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de
darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt
oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst
Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen,
erleichtert.
Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an
den Rahmenbedingungen unserer börsennotierten
Aktiengesellschaften. ?Das Gesetz trägt dazu bei, das
Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und
Transparenz der Aktienmärkte zurück zu gewinnen. Es ist ein gutes
Signal für die Reformfähigkeit unseres Wirtschaftsrechts?,
betonte Zypries. Dabei sind insbesondere drei Punkte
hervorzuheben:
Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der
Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen
Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird in der
Durchsetzung verbessert.
Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird
vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung
wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten
umgestellt.
Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktionärsforum für
klagewillige Kleinaktionäre. Damit können Aktionäre Mitstreiter
für das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung
suchen und zum Mitmachen aufrufen.
Tue, 01 Nov 2005 11:04:29 +0100
Das Institut für Opferschutz im Strafverfahren RECHT WÜRDE HELFEN
beginnt heute zum ersten Mal einen Weiterbildungskurs, in dem
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu professionellen
Prozessbegleitern für verletzte Zeuginnen und Zeugen im
Strafverfahren ausgebildet werden. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries, die Schirmherrin des Projekts ist, begrüßte die
neuartige Fortbildungsmöglichkeit. ?Ziel dieses Lehrgangs
ist es, die Position des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Die
Betroffenen werden individuell betreut und so auf schwierige
Prozesssituationen psychologisch und juristisch vorbereitet. Das
ist ganz besonders wichtig, wenn die Opfer im Prozess als Zeugen
gehört werden und damit unter einer großen psychischen Anspannung
stehen?, sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Die Dozentinnen und Dozenten für die achtmonatige
interdisziplinäre Fortbildung kommen aus der Jugendhilfe, der
Justiz, der Polizei, der Psychologie oder der Soziologie. Die
Prozessbegleiter sollen so in die Lage versetzt werden, mit den
anderen Prozessbeteiligten kooperativ zusammenzuarbeiten und das
Opfer so umfassender betreuen zu können. ?Bislang steht im
Mittelpunkt des Strafverfahrens der Täter und die Frage nach
seiner Schuld. Die Belastungen für das Opfer, das dem Täter im
Gerichtssaal meist begegnet und im Prozess erneut mit der
Straftat konfrontiert wird, drohen dabei in Vergessenheit zu
geraten. Die Sozialpädagogische Prozessbegleitung ist daher ein
weiterer wichtiger Schritt zu unserem Ziel, den Opferschutz im
Strafverfahren insgesamt zu verbessern?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Opferrechte sind bereits in den vergangenen beiden
Legislaturperioden erheblich gestärkt worden: Genannt sei in
diesem Zusammenhang vor allem das Opferrechtsreformgesetz aus dem
Jahr 2004. Wichtige Neuerung brachten auch das das Gesetz zur
strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
vom Dezember 1999 sowie das Gesetz zur Änderung des
Sexualstrafrechts vom 23. Dezember 2003. (Dazu: www.bmj.bund.de).
Thu, 27 Oct 2005 13:54:06 +0200
?Der EuGH hat grundsätzlich bestätigt, dass das deutsche
Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von
Haustürgeschäften europarechtskonform ist. Dies begrüße ich. Es
ist sorgfältig zu prüfen, welche Konsequenzen die Ausführungen zu
den Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten
Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zunächst die mit den
zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken
und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche Bürgerinnen
und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an
Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die
Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei
gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus
Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die
Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt.
Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die
Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurück zu
zahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen
Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen,
wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines
Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden
(Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme
sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber
oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht
mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell
beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht
nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Da der
Widerruf des Kreditvertrags in vielen Fällen dem Verbraucher so
oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der
europarechtlichen Haustürgeschäfterichtline widerspricht.
Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden,
dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer
Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu
widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen
Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht
selbständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht,
wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren
Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches
Finanzgeschäft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass
der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen
Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann,
wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an
den Verkäufer ausgezahlt wurde.
Zu prüfen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen
einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier
betont der EuGH für den Fall, dass der Verbraucher die mit einer
Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung
hätte vermeiden können, die Notwendigkeit des Schutzes vor der
Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen
Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies
erreicht werde.
Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut
unter http://curia.eu.int.
Tue, 25 Oct 2005 14:24:49 +0200
Thu, 03 Nov 2005 01:06:46 GMT
CK - Washington. On October 24, 2005, the highest German court for civil matters, the Bundesgerichtshof in Karlsruhe, decided on a claim by the owner of a Oskar Schlemmer painting against an heir of the painter. The heir had stated--in a confidential note to a third party that ended up being conveyed to the owner of the painting--his belief that the painting continued to belong to the painter's estate.
The court noted that the owner had purchased the painting at auction in the United States in 1959. There is an unresolved issue as to whether the painting made in 1931 had been improperly taken by the Nazi regime. In any case, both parties agreed that the owner had acquired ownership in the painting, at least through adverse possession under §937 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
The issue for the court was whether the owner could properly claim that the heir cease and desist making a statement that casts a cloud on the title. The court sided with the owner in the matter II ZR 329/03.
A day later, another division of the same court turned down a claim for payment on debentures issued 80 years ago by the city of Dresden. The debenture certificates had become worthless as financial instruments but are generally appreciated as art-like historical artifacts. The court based its decision on the statute of limitations of 30 years and the fact that the East German government had validly reconstituted the political entities which incidentally absolved cities such as Dresden from liabilities such as the then-worthless debentures.
Such bonds cases remind the reader of similar claims discussed periodially in the United States for the redemption of railroad and other bonds issued by long-defunct entities. Filing lawsuits for bonds that expired 50, 100 or 150 years ago raises the issue of an abuse of the legal system and a waste of holders' recources.
That may apply particularly to the warning by counsel in the Dresden case to bring the same matter before an American court, as 123recht.net reports and Handakte mirrors. A similar case being marketed by the German Goldbond Redemption Group, LLC is currently before the United States District Court for the Middle District of Florida. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German courts are pushing internet operators ever harder. A June 6, 2005 decision by the Winsen a.d. Luhe court holds the operator of an internet forum responsible for comments by a visitor. The visitor added a fake mug shot that displays a photo of the plaintiff.
Claiming defamation, the plaintiff sent an EMail to the defendant operator, demanding the removal of the mug shot within 24 hours and 17 minutes. When the defendant failed to act, the plaintiff sued. The court granted his motion for an injunction, under §11(2) TDG. Later, the defendant explained his inaction by his personal absence which rendered him unable to react promptly.
The court held that his absence did not excuse his failure. Participants in the Internet must act in Internet time, it noted in the matter of M.K. v. B.R., docket no. 23 C 155/05, reported by JurPC, discussed by Muepe.de, critiqued by Gramespacher and quoted by Handakte.de.
As a result, German forum operators will need to shut down operations when they travel, get stuck in traffic or visit the restroom. After all, the federal Statute on Remote Services, Teledienstgesetz, absolves them from liability only if they act immediately, not merely promptly. That is, according to the statute, upon learning of illegal content. And under the Winsen rule, also when they have no such knowledge. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.
The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.
EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German defense counsel are outraged over the conviction of, and the penalty imposed today on, a respected colleague who in a crimial matter dared question the integrity of police reports. From discussions in German lawyers' boards, the attorney appears to have understood the document(s) to have been tampered with and the police officer(s) to have misrepresented information on their handling.
The matter is the topic of a special purpose blog, Vier Strafverteidiger, i.e. four defense counsel. The Braunschweig court did not mete out a true criminal punishment. Instead, it chose a warning with the threat of a fine measured by 15 days.
This amount is just below the threshhold for eligibility for an appeal--causing additional outrage. The Lichtenrader Notizen blog explains the appellate issues and the option of going beyond the next higher court for a legal review, Revision, specifically a Sprungrevision. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 03 Nov 2005 01:06:46 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 669/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2099/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 669/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1019/01. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1773/03. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-25T00:00:00+01:00
Thu, 03 Nov 2005 01:06:47 GMT
Wiesbaden (ots) - In einem Verfahren der Staatsanwaltschaften
Gießen und Osnabrück wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
sowie Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie hat die
Polizeiinspektion Osnabrück mit Unterstützung ...
Wed, 02 Nov 2005 09:14:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Mon, 31 Oct 2005 11:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Zuge der Bekämpfung internationaler und or-
ganisierter Kriminalität, insbesondere der illegalen Einfuhr von
Kokain nach Deutschland und Europa, hat das Bundeskriminalamt (BKA)
über viele Jahre hinweg auch für die Polizeien ...
Wed, 19 Oct 2005 11:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt hat gemeinsam mit dem
schweizerischen Partner, dem Bundesamt für Polizei in Bern, den
gegenseitigen automatisierten Zugriff auf deutsche und schweizerische
Sachfahndungsdaten geschaffen. Hierfür erhält ...
Tue, 18 Oct 2005 13:08:00 B
Thu, 03 Nov 2005 01:06:49 GMT
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig.
Die Öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.
Wed, 2 Nov 2005 15:51:44 +0100
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet.
2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.
Wed, 2 Nov 2005 15:50:51 +0100
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird.
Mon, 31 Oct 2005 16:03:23 +0100
Die drittelparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer arbeitnehmerlos gewordenen "Air-Aktiengesellschaft entfällt, wenn die AG zwar Muttergesellschaft eines Konzern ist, ihr die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften aber nicht zuzurechnen sind, weil weder eine Eingliederung i.S.v. § 319 ff AktG noch ein Beherrschungsvertrag i.S.v. § 291 AktG besteht.
Wed, 26 Oct 2005 14:55:23 +0200
Es verstößt weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn § 122 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verspätet erhobene Einwendungen auch mit Wirkung für ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren ausschließt.
Wed, 2 Nov 2005 15:47:34 +0100
Die Wiederholung der 12. Klasse einer Fachoberschule nach Wegfall des Wohnungsmangels ist kein Umzugshindernis im Sinn von § 12 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG.
Mon, 31 Oct 2005 16:06:52 +0100
Der Anspruch auf ergänzende Einzelrestitution steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Erwerber rückerstatteter Anteile des geschädigten Gesellschafters, sondern nur dem geschädigten Gesellschafter, seinen Erben oder bei fehlender Anspruchsanmeldung dieser Personen der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolgerin zu.
Wed, 2 Nov 2005 15:47:54 +0100
Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstrfeits aufzuerlegen sind.
Tue, 25 Oct 2005 14:11:58 +0200
1. Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.
2. Die Frage, ob für den Widerruf der Familienasylanerkennung allein das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ausreicht oder insoweit auch ein Widerrufsgrund der Sache nach vorliegen muss, wird offengelassen, weil jedenfalls wegen einer früheren Wehrdienstentziehung unter der sowjetischen Besatzung und dem kommunistischen Regimes Afghanistans heute keine Verfolgung mehr droht.
Fri, 28 Oct 2005 13:08:05 +0200
Thu, 03 Nov 2005 01:06:52 GMT
I.
Der Kläger war bis 2003 als Kursmakler tätig. Er führte sein Unternehmen als Einzelkaufmann mit in der Regel vier Angestellten. Er verfügte für seine Tätigkeit über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 2, 4 KWG. Er wendet sich gegen seine...
Wed, 26 Oct 2005 17:08:57 +0200
I.
1
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner Abschiebung nach Pakistan.1
2
Der Kläger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wurde im April 2000 aufgrund einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfüg...
Wed, 26 Oct 2005 16:55:06 +0200
Die Klägerin beansprucht eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Schweinemastanlage in K. Eine ihrer Rechtsvorgängerinnen, die LPG Schweineproduktion G., zeigte den Betrieb Ende 1990 der Staatlichen Umweltinspektion Magdeburg an und bezifferte die Tierproduktion mit 34 000 Mas...
Wed, 26 Oct 2005 16:50:34 +0200
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2
a) Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an:3
"Stellt ein Ve...
Wed, 26 Oct 2005 16:44:32 +0200
|
|