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Neuigkeiten (08.11.05)

Mon, 07 Nov 2005 21:30:41 GMT
Mon, 07 Nov 2005 21:30:41 GMT
Mon, 07 Nov 2005 21:30:42 GMT
Seit heute stehen allen Firefox-Nutzern ab der Version 1.0 nützliche Browser-Erweiterungen zur Verfügung. Lassen Sie sich, z. B. ohne ständig auf JuraBlogs.com zu sein, über die aktuellsten Artikel aus der Welt juristischer Blogs informieren. Oder Ihnen begegnet eine Begrifflichkeit, nach der Sie in den JuraBlogs-Artikeln suchen möchten - vóila! Mit ...

Seit heute stehen allen Firefox-Nutzern ab der Version 1.0 nützliche Browser-Erweiterungen zur Verfügung. Lassen Sie sich, z. B. ohne ständig auf JuraBlogs.com zu sein, über die aktuellsten Artikel aus der Welt juristischer Blogs informieren. Oder Ihnen begegnet eine Begrifflichkeit, nach der Sie in den JuraBlogs-Artikeln suchen möchten – vóila! Mit einem Mausklick können Sie das ganz komfortabel tun.

Diese Ankündigung nehme ich zudem als Anlass, mich der juristisch interessierten Gemeinde kurz vorzustellen. Mein Name ist Christian Chlebek, komme aus Frankfurt am Main und gehöre als weiteres Teammitglied zum Stamm der JuraBlogs-Entwickler. In diesem Sinne – wir werden uns noch häufiger sehen! :)

Noch eine wichtige Bitte im Zusammenhang mit den o. g. Firefox-Erweiterungen: Es würde mich sehr freuen, wenn Sie uns Feedback (Verbesserungen, Fehlermeldungen, Fragen, etc.) dazu geben und darüber hinaus Screenshots insbesondere der JuraBlogs-Toolbar an feedback@jurablogs.com schicken können.

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße zur Nacht!

Mon, 07 Nov 2005 01:14:12 +0000
Mon, 07 Nov 2005 21:30:43 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (��116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren �ber die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine ver�nderte Sachlage (��116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Beschwerdef�hrer wenden sich gegen Art.�1 Nr.�48, Art.�8 Nr.�2 Buchstaben b) und�c) sowie gegen Art.�11 Nr.�1 Buchstabe a) des Versorgungs�nderungsgesetzes 2001 vom 20.�Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen f�hren dazu, dass die ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge der Versorgungsempf�nger mit den auf den 31.�Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach ��70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche F�rderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschr�nkt bleibt. Die Beschwerdef�hrer sehen hierin eine Verletzung von Art.�33 Abs.�5 GG und Art.�3 Abs.�1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdef�hrer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostend�mpfungspauschale im nordrhein-westf�lischen Beamtenrecht.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverf�gung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Mon, 07 Nov 2005 21:30:43 GMT
Mon, 07 Nov 2005 21:30:44 GMT
Sun, 06 Nov 2005 22:04:24 CET Uhr - Drossel schrieb - Widerspruch gegen K�ndigung???
Die Eckdaten: - Ich bekam die K�ndigung ende August. K�ndigung zum 31.13.2005 - Ich habe eine Wohung in Aussicht, allerdings garantiert nicht zum 01.01.2006, da sich die Wohnung noch im Rohbau befindet. - Wenn ich jetzt Widersruch gegen die K�ndigung einlegen w�rde, und paralle dazu selbst zum 31.03.2006 k�ndige. W�re das m�glich oder ist es f�r einen Widerspruch zu sp�t? W ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-06CET22:04:24+01:00
Sun, 06 Nov 2005 00:49:00 CET Uhr - Capo schrieb - Frau mit Haus oder Haus mit Frau?
ein Top Angebot! kaum zu schlagen! *gröhl* Die URL mit dem Schn�ppchen Die Haus und das Extra 2005-11-06CET00:49:00+01:00
Fri, 04 Nov 2005 14:46:16 CET Uhr - Hendrik1978 schrieb - Mieterin will Garten abgeben
Moin Moin! Ich bin hier ganz neu, und hab da gleich mal eine Frage! Meine Mieterin m�chte ihren Garten ganz beziehungesweise teilweise abgeben! Ihre Gr�nde w�ren Alters und Gesundheitlich! Die Dame ist 77 Jahre alt. Jetzt ist nur die Frage, kann sie das so einfach? Wenn ja, wie regelt man das einwandfrei und kann man da evtl. die zus�tzlich anfallenden Kosten in den Nebenkosten ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-04CET14:46:16+01:00
Fri, 04 Nov 2005 11:55:00 CET Uhr - reg schrieb - Kommen nicht in die Wohnung- Termine werden immer ignoriert
Hallo Zusammen, wir kommen nicht in unsere vermietete Wohnung. Wir haben mehrfach schriftliche Termine vorgeschlagen und diese werden mit kompletter Reglem��igkeit ignoriert. VORGESCHICHTE: wir haben die fristgerechte K�ndigung schriftlich gemacht. Hierrauf bekamen wir unter scheinheiligen M�ngeln, eine Mietzinsk�rzung um 50%. Wir wollen die Wohnung sehen und wurden (nachwei ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-04CET11:55:00+01:00
Thu, 03 Nov 2005 22:55:10 CET Uhr - EFMenzel schrieb - Zahlung der Miete wegen Mitbewohner
Hi, folgendes Problem w�rde ich gerne gekl�rt haben: Am 01.10. dieses Jahres zog ich, zusammen mit einer Mitbewohnerin, in eine Wohnung ein. Die Kaution von 700 Euro wurden von mir aufgebracht, aus rechtlichen Gr�nden stehen jedoch beide Namen als Sparbuchinhaber drin. Soweit so gut, nun habe ich die Miete f�r Oktober �berwiesen (p�nktlich den vollen Betrag) und konnte meinen ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-03CET22:55:10+01:00
Mon, 07 Nov 2005 21:30:46 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht �ber eine K�ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gek�ndigt wurde, weil er das Internet w�hrend der Arbeitszeit f�r private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verl�ngerung der Ladenschlusszeiten w�hrend der Fu�ball-WM 2006 "gespr�chsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverb�nde alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverh�ltnis geh�rt zur traurigen Realit�t des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche �u�erungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28.�Februar�2005,�11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen �ra: Am Dienstag bekommt das h�chste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Pr�sidentin. Im In...
Mon, 07 Nov 2005 21:30:46 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 07 Nov 2005 21:30:46 GMT

Heute in der Mittagspause war ich mit Dipl.-Ing. Dr. Felix Gantner von infolex verabredet. Gesprochen haben wir �ber seine Ausbildung, seine Arbeit und die Rechtsinformatik im �brigen.

Nach einem etwas holprigen Start meinerseits ist ein ganz interessanter Podecast entstanden, ver�ffentlicht in der AudioWerkstatt im JuraWiki.

MP3, 22:45 min., 20,8 MB

2005-11-07T22:20:55+01:00

Seit einigen Tagen schon wird in allen Medien �ber das n�chtliche Treiben von Jugendlichen in franz�sischen Gro�st�dten, insbesondere aber in Paris und den Vororten berichtet. Der Spiegel stellt in seiner Online-Ausgabe unter dem Titel "Das geht jetzt weiter, nonstop" dar, wie sich die Diskussionen und mit diesen auch die Verabredungen zu Straftaten nun ins Netz verlagern. So sei ein Blog schon geschlossen worden, da es die Regeln nicht respektiert habe.

2005-11-07T11:44:11+01:00

Erst am Montag berichteten wir von der Vergabe der diesj�hrigen deutschen BigBrother Awards, wo u.a. das neue Hessische Polizeigesetz f�r die in ihm enthaltenen renitenten Verst��e gegen explizite Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "gro�er Lauschangriff" und pr�ventiver Telefon�berwachung sowie weitere Pionierleistungen, wie die DNA-Analyse bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kindern, den automatischen Kfz-Kennzeichenabgleich oder die Ausweitung der Video�berwachung von �ffentlichen Pl�tzen, gew�rdigt wurde.

Heute nun macht Heise online darauf aufmerksam, dass �hnliche Bestrebungen auch in Schleswig-Holstein und Bayern im Gange sind. Offenbar setzt man in den Innenministerien der L�nder mittlerweile auf eine Dammbruch-Strategie, mit welcher dem Bundesverfassungsgericht die Aussichtslosigkeit seiner bornierten Haltung klargemacht werden soll.

2005-11-04T12:13:34+01:00

Wer sich beeilt und wom�glich noch etwas Gl�ck mitbringt, kann heute noch den ersten Band der von ZEIT und BROCKHAUS gemeinsam herausgebrachten Welt- und Kulturgeschichte f�r nur drei Euro ergattern. Und bekommt nat�rlich noch die heutige Ausgabe der ZEIT gratis dazu (oder war es umgekehrt?).

Im ersten Band werden auf 608 reich bebilderten Seiten die Anf�nge der Menschheit und das Alte �gypten (bis 330 v. Chr.) dargestellt. Die weiteren B�nde, die sich in einem ersten Teil (bis Band 16) auf insgesamt �ber 8000 Seiten mit den Fragen zu den Epochen der Welt- und Kulturgeschichte befassen, in einem zweiten Teil (B�nde 17 bis 19) auf 1800 Seiten Eintr�ge zu Personen, Ereignissen und Themen der Weltgeschichte enthalten und im letzten Band eine stichwortartige Chronik der Weltgeschichte sowie ein Gesamtinhaltsverzeichnis und Lesetipps bieten, erscheinen in den kommenden Wochen einzeln f�r je 14,90 EUR (f�r ZEIT-Abonnenten 12,90 EUR).

2005-11-03T11:53:24+01:00

In dem Prozess um den Internet-Versandhandel mit gef�lschten Arzneimitteln (wir berichteten) hat das Saarbr�cker Landgericht heute das Urteil verk�ndet. Die beiden Hauptangeklagten wurden zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 5 Monaten bzw. 3 Jahren verurteilt. Die beiden weiteren Angeklagten waren nach Ansicht des Gerichts lediglich Mitl�ufer, was jedoch auch ihnen eine Verurteilung (1 Jahr bzw. 1 Jahr und 3 Monate jeweils zur Bew�hrung ausgesetzt) nicht ersparte. Die Angeklagten hatten die ihnen vorgeworfenen Taten gestanden, durch die sie in den Jahren 2003 und 2004 rund zwei Millionen Euro erbeuteten.

2005-11-03T11:52:56+01:00
Mon, 07 Nov 2005 21:30:47 GMT
Die Enzyklopädie „Wikipedia“ feiert weltweit Erfolge. Dies gilt auch für den juristischen ...
2005-11-03 12:00:00
Immer wieder lassen sich arglose Internet-User von gefälschten E-Mails oder Internetseiten ...
2005-11-03 12:00:00
Aufgrund des Königlichen Dekrets 1228/2005 vom 13. Oktober 2005 wird jetzt in Spanien die ...
2005-11-03 12:00:00
Rechtzeitig zur Einführung des elektronischen Reisepasses in der Bundesrepublik Deutschland hat ...
2005-11-03 12:00:00
Das Bundeskabinett hat heute den zweiten Zwischenbericht zur Bereinigung des Bundesrechts entgegen genommen. Der Bericht zieht eine erfolgreiche Bilanz der Rechtsbereinigung, die als ein Kernprojekt der Initiative B�rokratieabbau im Februar 2003 gestartet wurde. An der Initiative B�rokratieabbau nehmen alle Ressorts teil. Sie durchforsten ihren Vorschriftenbestand zielgerichtet, bauen b�rokratische Hemmnisse ab und schaffen verst�ndlichere und zeitgem��ere Normen. In einem ersten Schritt werden vor allem alte und �berholte Vorschriften aufgehoben. Bereits dadurch wird die Rechtsordnung im Interesse der B�rgerinnen und B�rger, Unternehmen und der Verwaltung �bersichtlicher, da nicht n�tige Vorschriften den Blick auf das ma�gebliche Recht verstellen und die Rechtsordnung un�bersichtlich machen. In einem zweiten Schritt wird der so reduzierte Normenbestand darauf hin untersucht, welche M�glichkeiten der Vereinfachung und Entlastung von unn�tigen b�rokratischen Hemmnissen es gibt. Die Bundesregierung hatte am 4. Mai 2005 beschlossen, mehr als 350 nicht mehr ben�tigte Rechtsvorschriften aus den Bereichen Inneres, Justiz, Wirtschaft und Arbeit sowie Verbraucherschutz, Ern�hrung und Landwirtschaft zur Aufhebung vorzuschlagen. Allein mit den Rechtsbereinigungsgesetzen aus diesen vier Ressorts beseitigt die Bundesregierung mehr als 350 �berfl�ssige Gesetze und Verordnungen. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze sollen folgen. Einige Ministerien, die im ersten Schritt nur relativ wenige aufhebbare Vorschriften ermittelt haben, heben diese bei Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben auf; seit Beginn der Initiative B�rokratieabbau im Februar 2003 sind so schon 75 Gesetze und 296 Rechtsverordnungen au�er Kraft gesetzt worden. Die Rechtsbereinigung ist damit keinesfalls abgeschlossen, sie ist vielmehr st�ndige Aufgabe und Teil guter Gesetzgebung. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze werden deshalb folgen und Ergebnisse sp�rbarer Entb�rokratisierung und Rechtsvereinfachung pr�sentieren. Bereits jetzt hat das Projekt Rechtsbereinigung den gr��ten Beitrag zur Bereinigung des Bundesrechts in den letzten vierzig Jahren geleistet.
Wed, 02 Nov 2005 11:10:50 +0100
Heute sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung zur St�rkung der Unternehmensintegrit�t und des Anlegerschutzes in Kraft getreten - das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur Unternehmensintegrit�t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG). Das KapMuG erm�glicht gesch�digten Kapitalanlegern eine verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzanspr�che. Jetzt kann ein Musterverfahren durchgef�hrt werden, um zu kl�ren, ob eine falsche oder unterlassene �ffentliche Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung f�r alle gesch�digten Anleger gekl�rt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme. Das Prozesskostenrisiko f�r den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt. ?Das Gesetz, das auch auf bereits laufende Verfahren anwendbar ist, kann sich nun in der Praxis bew�hren. Gesch�digte Anleger k�nnen schneller zu ihrem Recht kommen, Massenverfahren sind f�r die Gerichte nun leichter zu organisieren", erkl�rte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Kapitalanleger k�nnen sich mit dem neu geschaffenen elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de dar�ber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschlie�en, erleichtert. Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Ver�nderungen an den Rahmenbedingungen unserer b�rsennotierten Aktiengesellschaften. ?Das Gesetz tr�gt dazu bei, das Vertrauen der Anleger in die Integrit�t, Stabilit�t und Transparenz der Aktienm�rkte zur�ck zu gewinnen. Es ist ein gutes Signal f�r die Reformf�higkeit unseres Wirtschaftsrechts?, betonte Zypries. Dabei sind insbesondere drei Punkte hervorzuheben: Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverst��en wird in der Durchsetzung verbessert. Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschl�sse wird vor missbr�uchlicher Ausnutzung gesch�tzt. Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktion�ren zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsaus�bung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktion�rsforum f�r klagewillige Kleinaktion�re. Damit k�nnen Aktion�re Mitstreiter f�r das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsaus�bung suchen und zum Mitmachen aufrufen.
Tue, 01 Nov 2005 11:04:29 +0100
Das Institut f�r Opferschutz im Strafverfahren RECHT W�RDE HELFEN beginnt heute zum ersten Mal einen Weiterbildungskurs, in dem Sozialp�dagoginnen und Sozialp�dagogen zu professionellen Prozessbegleitern f�r verletzte Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren ausgebildet werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die Schirmherrin des Projekts ist, begr��te die neuartige Fortbildungsm�glichkeit. ?Ziel dieses Lehrgangs ist es, die Position des Opfers im Strafverfahren zu st�rken. Die Betroffenen werden individuell betreut und so auf schwierige Prozesssituationen psychologisch und juristisch vorbereitet. Das ist ganz besonders wichtig, wenn die Opfer im Prozess als Zeugen geh�rt werden und damit unter einer gro�en psychischen Anspannung stehen?, sagte Bundesjustizministerin Zypries. Die Dozentinnen und Dozenten f�r die achtmonatige interdisziplin�re Fortbildung kommen aus der Jugendhilfe, der Justiz, der Polizei, der Psychologie oder der Soziologie. Die Prozessbegleiter sollen so in die Lage versetzt werden, mit den anderen Prozessbeteiligten kooperativ zusammenzuarbeiten und das Opfer so umfassender betreuen zu k�nnen. ?Bislang steht im Mittelpunkt des Strafverfahrens der T�ter und die Frage nach seiner Schuld. Die Belastungen f�r das Opfer, das dem T�ter im Gerichtssaal meist begegnet und im Prozess erneut mit der Straftat konfrontiert wird, drohen dabei in Vergessenheit zu geraten. Die Sozialp�dagogische Prozessbegleitung ist daher ein weiterer wichtiger Schritt zu unserem Ziel, den Opferschutz im Strafverfahren insgesamt zu verbessern?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Opferrechte sind bereits in den vergangenen beiden Legislaturperioden erheblich gest�rkt worden: Genannt sei in diesem Zusammenhang vor allem das Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2004. Wichtige Neuerung brachten auch das das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des T�ter-Opfer-Ausgleichs vom Dezember 1999 sowie das Gesetz zur �nderung des Sexualstrafrechts vom 23. Dezember 2003. (Dazu: www.bmj.bund.de).
Thu, 27 Oct 2005 13:54:06 +0200
?Der EuGH hat grunds�tzlich best�tigt, dass das deutsche Recht und die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Haust�rgesch�ften europarechtskonform ist. Dies begr��e ich. Es ist sorgf�ltig zu pr�fen, welche Konsequenzen die Ausf�hrungen zu den Rechtsfolgen einer nicht oder versp�tet erfolgten Widerrufsbelehrung haben. Hier sind nun zun�chst die mit den zugrunde liegenden Verfahren befassten Gerichte gefragt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche B�rgerinnen und B�rger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Gesch�fte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei gingen die Anleger davon aus, die R�ckzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu k�nnen. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen F�llen nicht erf�llt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zur�ck zu zahlen. Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europ�ischen Vorgaben beruht, k�nnen die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haust�rgesch�ft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zur�ckzahlen m�ssten. Dies ist f�r die Verbraucher aber oft nicht m�glich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erl�s ver�u�ern k�nnen. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag k�nnen sie sich aber nicht nach den Grunds�tzen des Haust�rwiderrufs trennen. Da der Widerruf des Kreditvertrags in vielen F�llen dem Verbraucher so oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der europarechtlichen Haust�rgesch�fterichtline widerspricht. Die europ�ischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben m�ssen, einen in einer Haust�rsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europ�ischen Haust�rgesch�fterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbst�ndig widerrufbar. Das Ergebnis �ndere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein ?einheitliches Finanzgesch�ft? bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zur�ckzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verk�ufer ausgezahlt wurde. Zu pr�fen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht oder versp�tet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier betont der EuGH f�r den Fall, dass der Verbraucher die mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung h�tte vermeiden k�nnen, die Notwendigkeit des Schutzes vor der Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies erreicht werde. Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut unter http://curia.eu.int.
Tue, 25 Oct 2005 14:24:49 +0200
CK - Washington.   Reporting on court decisions can be risky. A German court almost held an owner of a website liable for defamation after a party mentioned in a decision reported on the site succeeded in having the decision amended and then sued the publisher.

Fortunately, the case was dismissed. The court stated that the owner of the site should have been given reasonable time to alert its readers to the change after the appeal. The Bahr blog reports also on two similar cases. The most recent decision is from the Munich court of first instance in the matter 161 C 17453/04 of September 14, 2005.

Disclaimer: The Munich decision may be subject to an appeal and this report may later prove wrong but will not change.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On October 24, 2005, the highest German court for civil matters, the Bundesgerichtshof in Karlsruhe, decided on a claim by the owner of a Oskar Schlemmer painting against an heir of the painter. The heir had stated--in a confidential note to a third party that ended up being conveyed to the owner of the painting--his belief that the painting continued to belong to the painter's estate.

The court noted that the owner had purchased the painting at auction in the United States in 1959. There is an unresolved issue as to whether the painting made in 1931 had been improperly taken by the Nazi regime. In any case, both parties agreed that the owner had acquired ownership in the painting, at least through adverse possession under §937 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

The issue for the court was whether the owner could properly claim that the heir cease and desist making a statement that casts a cloud on the title. The court sided with the owner in the matter II ZR 329/03.

A day later, another division of the same court turned down a claim for payment on debentures issued 80 years ago by the city of Dresden. The debenture certificates had become worthless as financial instruments but are generally appreciated as art-like historical artifacts. The court based its decision on the statute of limitations of 30 years and the fact that the East German government had validly reconstituted the political entities which incidentally absolved cities such as Dresden from liabilities such as the then-worthless debentures.

Such bonds cases remind the reader of similar claims discussed periodially in the United States for the redemption of railroad and other bonds issued by long-defunct entities. Filing lawsuits for bonds that expired 50, 100 or 150 years ago raises the issue of an abuse of the legal system and a waste of holders' recources.

That may apply particularly to the warning by counsel in the Dresden case to bring the same matter before an American court, as 123recht.net reports and Handakte mirrors. A similar case being marketed by the German Goldbond Redemption Group, LLC is currently before the United States District Court for the Middle District of Florida.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   German courts are pushing internet operators ever harder. A June 6, 2005 decision by the Winsen a.d. Luhe court holds the operator of an internet forum responsible for comments by a visitor. The visitor added a fake mug shot that displays a photo of the plaintiff.

Claiming defamation, the plaintiff sent an EMail to the defendant operator, demanding the removal of the mug shot within 24 hours and 17 minutes. When the defendant failed to act, the plaintiff sued. The court granted his motion for an injunction, under §11(2) TDG. Later, the defendant explained his inaction by his personal absence which rendered him unable to react promptly.

The court held that his absence did not excuse his failure. Participants in the Internet must act in Internet time, it noted in the matter of M.K. v. B.R., docket no. 23 C 155/05, reported by JurPC, discussed by Muepe.de, critiqued by Gramespacher and quoted by Handakte.de.

As a result, German forum operators will need to shut down operations when they travel, get stuck in traffic or visit the restroom. After all, the federal Statute on Remote Services, Teledienstgesetz, absolves them from liability only if they act immediately, not merely promptly. That is, according to the statute, upon learning of illegal content. And under the Winsen rule, also when they have no such knowledge.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.

The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.

EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 07 Nov 2005 21:30:52 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 1618/05. Siehe auch: Entscheidung vom 26.10.2005
2005-11-03T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1019/01. Siehe auch: Entscheidung vom 26.09.2005
2005-10-28T00:00:00+01:00
Mon, 07 Nov 2005 21:30:52 GMT
Wiesbaden (ots) - Zu Ver�ffentlichungen hinsichtlich der �berlassung von Materialien durch den Journalisten Bruno Schirra stellt das Bundeskriminalamt (BKA) fest: Beim Verh�ltnis zwischen dem BKA und Bruno Schirra handelte es sich um einen ...
Sat, 05 Nov 2005 14:46:00 B
Wiesbaden (ots) - In einem Verfahren der Staatsanwaltschaften Gie�en und Osnabr�ck wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie hat die Polizeiinspektion Osnabr�ck mit Unterst�tzung ...
Wed, 02 Nov 2005 09:14:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben K�mpfer f�r den Irak in Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet T�ter, die auf diesem Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Mon, 31 Oct 2005 11:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben K�mpfer f�r den Irak in Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet T�ter, die auf diesem Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Zuge der Bek�mpfung internationaler und or- ganisierter Kriminalit�t, insbesondere der illegalen Einfuhr von Kokain nach Deutschland und Europa, hat das Bundeskriminalamt (BKA) �ber viele Jahre hinweg auch f�r die Polizeien ...
Wed, 19 Oct 2005 11:00:00 B
Grundsätzlich liegt ein zur Minderung berechtigender Rechtsmangel nicht schon dann vor, wenn nur ein Recht eines Dritten auf die vermietete Sache besteht, das zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen könnte. Ein Rechtsmangel entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt. Wendet sich der Dritte mangels Kenntnis von Namen und Adressen per Rundbrief an die Untermieter und fordert diese unter Hinweis auf die fehlende Berechtigung ihres Vermieters zur Herausgabe des Grundstückes an ihn auf, liegt noch keine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vor.
Mon, 7 Nov 2005 13:25:23 +0100
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig. Die Öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.
Wed, 2 Nov 2005 15:51:44 +0100
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet. 2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
1. Sofern ein Ausländer bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei ein Asylgesuch angebracht hat, aber einer Weiterleitungsanordnung einer dieser Stellen nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht Folge leistet und bei der Außenstelle des Bundesamtes keinen Asylantrag stellt, bleibt - wie auch sonst bei einem abgelehnten Asylbewerber - eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die für die Aufnahme zugewiesene Aufnahmeeinrichtung liegt, auch nach Erlöschen der Aufenthaltserhaltsgestattung bestehen. 2. Die sich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Kindes auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem es sich aufhält, wird nicht schon allein dadurch hinfällig, dass seine Eltern bzw. ein Elternteil später ein Asylgesuch anbringt oder einen Asylantrag stellt. Das gilt auch, sofern der Antrag nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG für weitere Kinder des Ausländers als gestellt gilt. 3. Soweit durch ein Asylgesuch nach § 19 Abs. 1 AsylVfG und eine bereits davor erfolgte Asylantragstellung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unterschiedliche räumliche Beschränkungen für den Ausländer und ein lediges Kind begründet werden, ist im Fall der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft die Familieneinheit ggf. durch eine länderübergreifende Verteilungsentscheidung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG zu gewährleisten.
Fri, 4 Nov 2005 13:18:38 +0100
Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.
Wed, 2 Nov 2005 15:50:51 +0100
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird.
Mon, 31 Oct 2005 16:03:23 +0100
Die drittelparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer arbeitnehmerlos gewordenen "Air-Aktiengesellschaft entfällt, wenn die AG zwar Muttergesellschaft eines Konzern ist, ihr die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften aber nicht zuzurechnen sind, weil weder eine Eingliederung i.S.v. § 319 ff AktG noch ein Beherrschungsvertrag i.S.v. § 291 AktG besteht.
Wed, 26 Oct 2005 14:55:23 +0200
Es verstößt weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn § 122 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verspätet erhobene Einwendungen auch mit Wirkung für ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren ausschließt.
Wed, 2 Nov 2005 15:47:34 +0100
Die Wiederholung der 12. Klasse einer Fachoberschule nach Wegfall des Wohnungsmangels ist kein Umzugshindernis im Sinn von § 12 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG.
Mon, 31 Oct 2005 16:06:52 +0100
In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch keinen Bereicherungsanspruch.
Mon, 7 Nov 2005 15:51:34 +0100
Mon, 07 Nov 2005 21:30:55 GMT
I. Der Kl�ger war bis 2003 als Kursmakler t�tig. Er f�hrte sein Unternehmen als Einzelkaufmann mit in der Regel vier Angestellten. Er verf�gte f�r seine T�tigkeit �ber eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut gem�� � 32 i.V.m. � 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 2, 4 KWG. Er wendet sich gegen seine...
Wed, 26 Oct 2005 17:08:57 +0200
I. 1 Der Kl�ger, ein pakistanischer Staatsangeh�riger, wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner Abschiebung nach Pakistan.1 2 Der Kl�ger, der mit einer deutschen Staatsangeh�rigen verheiratet ist, wurde im April 2000 aufgrund einer f�r sofort vollziehbar erkl�rten Ausweisungsverf�g...
Wed, 26 Oct 2005 16:55:06 +0200
Die Kl�gerin beansprucht eine immissionsschutzrechtliche �nderungsgenehmigung f�r eine Schweinemastanlage in K. Eine ihrer Rechtsvorg�ngerinnen, die LPG Schweineproduktion G., zeigte den Betrieb Ende 1990 der Staatlichen Umweltinspektion Magdeburg an und bezifferte die Tierproduktion mit 34 000 Mas...
Wed, 26 Oct 2005 16:50:34 +0200
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2 a) Die Beschwerde sieht als grunds�tzlich kl�rungsbed�rftig die Frage an:3 "Stellt ein Ve...
Wed, 26 Oct 2005 16:44:32 +0200