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Neuigkeiten (12.11.05)
Sat, 12 Nov 2005 02:57:38 GMT
Sat, 12 Nov 2005 02:57:38 GMT
Pressemitteilung 159/05 vom 11.11.2005
Pressemitteilung 158/05 vom 10.11.2005
Pressemitteilung 157/05 vom 10.11.2005
Pressemitteilung 156/05 vom 09.11.2005
Pressemitteilung 155/05 vom 09.11.2005
Sat, 12 Nov 2005 02:57:39 GMT
Seit bereits zwei Wochen unter den JuraBlogs (und sträflicherweise nicht von mir verkündet) ist das neue Blog "Medizin & Recht" von "Altblogger" und JuraWiki-Podcast-Gast Christian Säfken. Es geht um Medizin- und Pharmarecht sowie Bioethik.
JurBlog.de ist das Blog von Ekrem Senol aus Köln. Der Aufnahmewunsch in die JuraBlogs war leider etwas ... Seit bereits zwei Wochen unter den JuraBlogs (und sträflicherweise nicht von mir verkündet) ist das neue Blog “Medizin & Recht” von “Altblogger” und JuraWiki-Podcast-Gast Christian Säfken. Es geht um Medizin- und Pharmarecht sowie Bioethik.
JurBlog.de ist das Blog von Ekrem Senol aus Köln. Der Aufnahmewunsch in die JuraBlogs war leider etwas in meiner Mailbox untergegangen.. (danke an Dr. Johannes Rux für den Reminder und sorry an Ekrem Senol!)
Viel Erfolg von uns!
Thu, 10 Nov 2005 16:02:18 +0000
Sat, 12 Nov 2005 02:57:40 GMT
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden die Beschwerdeführer sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für Wohnungen, die sie gemietet haben, um ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung nachzugehen.
2005-10-11T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Buchstaben b) und c) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vermindert werden und die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
2005-09-27T00:00:00+01:00
Sat, 12 Nov 2005 02:57:40 GMT
Sat, 12 Nov 2005 02:57:41 GMT
Thu, 10 Nov 2005 16:02:22 CET Uhr - DAVE schrieb - schlechtes verhalten der Mieter Hallo,
ich habe eine Frage.
Meien Oma hat ein Haus, dort hat sie jetzt seit 1. Jahr neuie Mieter wohnen.
Zu beginn muss ich sagen, dass meine Oma sich leiucht um den Finger wickeln lässt und man kann eben viel mit ihr machen.
Die neuen Mieter tun immer sehr nett zu meiner Oma. Aber sie lagern stapelweise Zeitungen im Keller (Kinder tragen Zeitungen aus). Was ja eigentlich ei ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-10CET16:02:22+01:00
Thu, 10 Nov 2005 12:10:26 CET Uhr - cdsd5923 schrieb - Kündigung wegen Beleidigung Hallo,
ich bin neu hier und hoffe hier kompetente Ansprechpartner zu finden.
Ich habe folgendes Problem:
Mein Mieter hält sich seit geraumer Zeit nicht an die Hausordnung. Er hält die Wege nicht sauber, bringt die Mülleimer nicht an den Abholplatz und so weiter und so fort. Im Prinzip macht er garnichts.
Neulich habe ich mir von Ihm auch noch folgendes anhöhren müssen:
Zit ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-10CET12:10:26+01:00
Wed, 09 Nov 2005 20:15:44 CET Uhr - georg6163 schrieb - Wie oft verspäteter Mieteingang bis zur berechtigten Kündigung Hallo,
da mein Mieter in diesem Jahr schon zweimal die Miete erst ende des Monats nach meiner Mahnung überwiesen hat, möchte ich fragen wie oft ich das noch machen muß bis ich kündigen kann?
Und da der Mieter seit 01.02.2000 in der Wohnung ist, muß ich die im Mietvertrag vereinbarten 6 Monate Kündigungsfrist zwingend einhalten?
ciao
georg
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-09CET20:15:44+01:00
Sun, 06 Nov 2005 22:04:24 CET Uhr - Drossel schrieb - Widerspruch gegen Kündigung??? Die Eckdaten:
- Ich bekam die Kündigung ende August. Kündigung zum 31.13.2005
- Ich habe eine Wohung in Aussicht, allerdings garantiert nicht zum 01.01.2006, da sich die Wohnung noch im Rohbau befindet.
- Wenn ich jetzt Widersruch gegen die Kündigung einlegen würde, und paralle dazu selbst zum 31.03.2006 kündige.
Wäre das möglich oder ist es für einen Widerspruch zu spät?
W ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-06CET22:04:24+01:00
Sun, 06 Nov 2005 00:49:00 CET Uhr - Capo schrieb - Frau mit Haus oder Haus mit Frau? ein Top Angebot! kaum zu schlagen!
Die URL mit dem Schnäppchen
Die Haus und das Extra 2005-11-06CET00:49:00+01:00
Sat, 12 Nov 2005 02:57:41 GMT
beim zeigen auf andere sind manche ganz groß, besonders beim thema menschenrechte. daß die auch in deutschland gelten, wird dann großzügig interpretiert. vor dem hintergrund der koalitionsverhandlungen und der (angeblichen) sozialschmarotzer, der inf...
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Sat, 12 Nov 2005 02:57:41 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 12 Nov 2005 02:57:41 GMT
2005-11-10T16:44:24+01:00
2005-11-09T13:57:08+01:00
Die peer-to-peer Internet-Tauschbörse "Grokster" beendet ihr Angebot - vorläufig. Nachdem Grokster in einem Rechtsstreit vor dem Supreme Court der USA unterlegen war, hat man nach einer Meldung von Tagesschau-online nun eine teure Einigung mit der Musikindustrie erreicht. Grokster informiert seine Nutzer auf seiner Website darüber, dass die bisher angebotene Software illegal sei und daher nicht länger angeboten würde.
Der Spiegel meldet in seiner Online-Ausgabe, dass es für Grokster dennoch eine Zukunft gebe. So sei geplant, Grokster als kostenpflichtigen Dienst weiterzuführen. Zu diesem Zweck sei bereits mit Sony/BMG ein Lizenzvertrag geschlossen worden. Dies sei die einzige Möglichkeit, legal ein peer-to-peer-Angebot zu betreiben, nachdem das höchste Gericht der USA den Anbietern von Tausch-Software in der bisherigen Form nun ein generelles Mitverschulden an Urheberrechtsverletzungen bescheinigt habe. Von der Entscheidung betroffen sind weitere Tauschbörsen, darunter so bekannte wie Morpheus und KaZaA.
2005-11-09T13:03:43+01:00
2005-11-08T22:44:04+01:00
Die Einführung des ePasses in Deutschland bringt einige Probleme mit sich. So berichtet zum Beispiel heise-online, dass Sachbearbeiter bei der Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung eines Reisepasses verschiedentlich Fotos ablehnten, da sie nicht der Foto-Mustertafel entsprächen. Dies komme besonders häufig bei Fotos vor, die in Fotokabinen angefertigt worden seien. Heise zitiert einen einen Mitarbeiter eines Kabinenherstellers, der annimmt, dass sich bei der Übersetzung der ICAO-Vorgaben, auf denen die EU-Richtlinie zur Einführung der elektronischen Reisepässe in der EU und damit auch die Einführung des ePass in Deutschland beruht, Fehler eingeschlichen hätten.
Während in anderen Ländern bereits Erfahrungen mit Ausweisen, die ein biometrisch abgesichertes Gesichtsbild enthalten, gemacht wurden, kann in Deutschland nicht auf solche zurückgegriffen werden. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass es in Deutschland dem Bürger überlassen wurde, ein der Foto-Mustertafel entsprechendes Bild vorzulegen, während z.B. Schweden für die Anfertigung entsprechender Passbilder bei den zuständigen Polizeibehörden spezielle Systeme installiert hat.
Ob nun ein behördlich angefertigtes Foto erforderlich ist oder nicht, es darf bezweifelt werden, ob Deutschland seiner Vorreiterrolle bei der Einführung des ePass gerecht werden kann. Denn auch von Seiten der Techniker wird auf fehlende Erfahrung in Umgang und Einsatz sowie fehlende Prüfungen der in das Dokument integrierten Chips aufmerksam gemacht. So kam der Prüfauftrag für die Chips an die Firma Cetecom (wir berichteten) recht kurz vor Ausgabe des ersten ePass. Auch das schrittweise Nachlegen biometrischer Daten (Fingerabdrücke erst ab 2007 später dann auch Erfassung der Iris) erweckt in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck, es handele sich um ein ausgereiftes System. Vielmehr dränge sich auf, dass Probleme und Fehler erst in der Praxis ermittelt würden, wo sich aber bereits für den jeweiligen Passinhaber Nachteile ergeben können.
2005-11-08T09:30:29+01:00
Sat, 12 Nov 2005 02:57:41 GMT
Seit dem 1. November ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des ...
2005-11-10 12:00:00
Das Internetangebot „Coloriuris“ bietet seit dieser Woche Lizenzverträge für die ...
2005-11-10 12:00:00
„Her Majesty´s Court Service“(MCS) ist eine Einrichtung des britischen Ministeriums für ...
2005-11-10 12:00:00
Sat, 12 Nov 2005 02:57:43 GMT
Das Bundeskabinett hat heute den zweiten Zwischenbericht zur
Bereinigung des Bundesrechts entgegen genommen. Der Bericht zieht
eine erfolgreiche Bilanz der Rechtsbereinigung, die als ein
Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003
gestartet wurde.
An der Initiative Bürokratieabbau nehmen alle Ressorts teil. Sie
durchforsten ihren Vorschriftenbestand zielgerichtet, bauen
bürokratische Hemmnisse ab und schaffen verständlichere und
zeitgemäßere Normen. In einem ersten Schritt werden vor allem
alte und überholte Vorschriften aufgehoben. Bereits dadurch wird
die Rechtsordnung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und der Verwaltung übersichtlicher, da nicht nötige
Vorschriften den Blick auf das maßgebliche Recht verstellen und
die Rechtsordnung unübersichtlich machen. In einem zweiten
Schritt wird der so reduzierte Normenbestand darauf hin
untersucht, welche Möglichkeiten der Vereinfachung und Entlastung
von unnötigen bürokratischen Hemmnissen es gibt.
Die Bundesregierung hatte am 4. Mai 2005 beschlossen, mehr als
350 nicht mehr benötigte Rechtsvorschriften aus den Bereichen
Inneres, Justiz, Wirtschaft und Arbeit sowie Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft zur Aufhebung vorzuschlagen. Allein
mit den Rechtsbereinigungsgesetzen aus diesen vier Ressorts
beseitigt die Bundesregierung mehr als 350 überflüssige Gesetze
und Verordnungen. Weitere Rechtsbereinigungsgesetze sollen
folgen. Einige Ministerien, die im ersten Schritt nur relativ
wenige aufhebbare Vorschriften ermittelt haben, heben diese bei
Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben auf; seit Beginn der
Initiative Bürokratieabbau im Februar 2003 sind so schon 75
Gesetze und 296 Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt worden.
Die Rechtsbereinigung ist damit keinesfalls abgeschlossen, sie
ist vielmehr ständige Aufgabe und Teil guter Gesetzgebung.
Weitere Rechtsbereinigungsgesetze werden deshalb folgen und
Ergebnisse spürbarer Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung
präsentieren. Bereits jetzt hat das Projekt Rechtsbereinigung den
größten Beitrag zur Bereinigung des Bundesrechts in den letzten
vierzig Jahren geleistet.
Thu, 10 Nov 2005 16:23:40 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries legt Wert auf die
Klarstellung einer missverständlichen Äußerung des designierten
Bundesministers der Verteidigung, Franz Josef Jung. Dieser hatte
heute geäußert, Union und SPD hätten gemeinsam in den
Koalitionsverhandlungen darüber gesprochen, ?dass wir es
selbstverständlich für notwendig erachten, die Bundeswehr auch
zur Terrorismusbekämpfung im Inland einzusetzen.?
Gemeinsame Linie beider Seiten sei, so Jung weiter, für
entsprechende gesetzliche Reglungen zu sorgen, sobald das
Bundesverfassungsgericht dies in einem noch anstehenden Urteil
zum Luftsicherheitsgesetz verlange.
Zypries dagegen unterstrich, man habe sich für den
Koalitionsvertrag vielmehr darauf verständigt, dass die
grundsätzliche Trennung zwischen polizeilichen und militärischen
Aufgaben gelte. ?Die Koalitionspartner wollen nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Luftsicherheitsgesetz prüfen, ob und inwieweit
verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht. Das ist der
Inhalt der Verabredungen mit Wolfgang Schäuble wie auch mit Franz
Josef Jung?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Tue, 08 Nov 2005 14:28:27 +0100
Heute sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der
Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
Anlegerschutzes in Kraft getreten - das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und das Gesetz zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG).
Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine
verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Jetzt
kann ein Musterverfahren durchgeführt werden, um zu klären, ob
eine falsche oder unterlassene öffentliche
Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die
sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen
stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle
geschädigten Anleger geklärt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme.
Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich
gesenkt. ?Das Gesetz, das auch auf bereits laufende
Verfahren anwendbar ist, kann sich nun in der Praxis bewähren.
Geschädigte Anleger können schneller zu ihrem Recht kommen,
Massenverfahren sind für die Gerichte nun leichter zu
organisieren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen
elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de
darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt
oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst
Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen,
erleichtert.
Das UMAG bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an
den Rahmenbedingungen unserer börsennotierten
Aktiengesellschaften. ?Das Gesetz trägt dazu bei, das
Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und
Transparenz der Aktienmärkte zurück zu gewinnen. Es ist ein gutes
Signal für die Reformfähigkeit unseres Wirtschaftsrechts?,
betonte Zypries. Dabei sind insbesondere drei Punkte
hervorzuheben:
Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der
Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen
Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird in der
Durchsetzung verbessert.
Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird
vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung
wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten
umgestellt.
Das UMAG schafft unter www.ebundesanzeiger.de ein Aktionärsforum für
klagewillige Kleinaktionäre. Damit können Aktionäre Mitstreiter
für das Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung
suchen und zum Mitmachen aufrufen.
Tue, 01 Nov 2005 11:04:29 +0100
Das Institut für Opferschutz im Strafverfahren RECHT WÜRDE HELFEN
beginnt heute zum ersten Mal einen Weiterbildungskurs, in dem
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu professionellen
Prozessbegleitern für verletzte Zeuginnen und Zeugen im
Strafverfahren ausgebildet werden. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries, die Schirmherrin des Projekts ist, begrüßte die
neuartige Fortbildungsmöglichkeit. ?Ziel dieses Lehrgangs
ist es, die Position des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Die
Betroffenen werden individuell betreut und so auf schwierige
Prozesssituationen psychologisch und juristisch vorbereitet. Das
ist ganz besonders wichtig, wenn die Opfer im Prozess als Zeugen
gehört werden und damit unter einer großen psychischen Anspannung
stehen?, sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Die Dozentinnen und Dozenten für die achtmonatige
interdisziplinäre Fortbildung kommen aus der Jugendhilfe, der
Justiz, der Polizei, der Psychologie oder der Soziologie. Die
Prozessbegleiter sollen so in die Lage versetzt werden, mit den
anderen Prozessbeteiligten kooperativ zusammenzuarbeiten und das
Opfer so umfassender betreuen zu können. ?Bislang steht im
Mittelpunkt des Strafverfahrens der Täter und die Frage nach
seiner Schuld. Die Belastungen für das Opfer, das dem Täter im
Gerichtssaal meist begegnet und im Prozess erneut mit der
Straftat konfrontiert wird, drohen dabei in Vergessenheit zu
geraten. Die Sozialpädagogische Prozessbegleitung ist daher ein
weiterer wichtiger Schritt zu unserem Ziel, den Opferschutz im
Strafverfahren insgesamt zu verbessern?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Opferrechte sind bereits in den vergangenen beiden
Legislaturperioden erheblich gestärkt worden: Genannt sei in
diesem Zusammenhang vor allem das Opferrechtsreformgesetz aus dem
Jahr 2004. Wichtige Neuerung brachten auch das das Gesetz zur
strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
vom Dezember 1999 sowie das Gesetz zur Änderung des
Sexualstrafrechts vom 23. Dezember 2003. (Dazu: www.bmj.bund.de).
Thu, 27 Oct 2005 13:54:06 +0200
Sat, 12 Nov 2005 02:57:46 GMT
CK - Washington. On October 24, 2005, the highest German court for civil matters, the Bundesgerichtshof in Karlsruhe, decided on a claim by the owner of a Oskar Schlemmer painting against an heir of the painter. The heir had stated--in a confidential note to a third party that ended up being conveyed to the owner of the painting--his belief that the painting continued to belong to the painter's estate.
The court noted that the owner had purchased the painting at auction in the United States in 1959. There is an unresolved issue as to whether the painting made in 1931 had been improperly taken by the Nazi regime. In any case, both parties agreed that the owner had acquired ownership in the painting, at least through adverse possession under §937 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
The issue for the court was whether the owner could properly claim that the heir cease and desist making a statement that casts a cloud on the title. The court sided with the owner in the matter II ZR 329/03.
A day later, another division of the same court turned down a claim for payment on debentures issued 80 years ago by the city of Dresden. The debenture certificates had become worthless as financial instruments but are generally appreciated as art-like historical artifacts. The court based its decision on the statute of limitations of 30 years and the fact that the East German government had validly reconstituted the political entities which incidentally absolved cities such as Dresden from liabilities such as the then-worthless debentures.
Such bonds cases remind the reader of similar claims discussed periodially in the United States for the redemption of railroad and other bonds issued by long-defunct entities. Filing lawsuits for bonds that expired 50, 100 or 150 years ago raises the issue of an abuse of the legal system and a waste of holders' recources.
That may apply particularly to the warning by counsel in the Dresden case to bring the same matter before an American court, as 123recht.net reports and Handakte mirrors. A similar case being marketed by the German Goldbond Redemption Group, LLC is currently before the United States District Court for the Middle District of Florida. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German courts are pushing internet operators ever harder. A June 6, 2005 decision by the Winsen a.d. Luhe court holds the operator of an internet forum responsible for comments by a visitor. The visitor added a fake mug shot that displays a photo of the plaintiff.
Claiming defamation, the plaintiff sent an EMail to the defendant operator, demanding the removal of the mug shot within 24 hours and 17 minutes. When the defendant failed to act, the plaintiff sued. The court granted his motion for an injunction, under §11(2) TDG. Later, the defendant explained his inaction by his personal absence which rendered him unable to react promptly.
The court held that his absence did not excuse his failure. Participants in the Internet must act in Internet time, it noted in the matter of M.K. v. B.R., docket no. 23 C 155/05, reported by JurPC, discussed by Muepe.de, critiqued by Gramespacher and quoted by Handakte.de.
As a result, German forum operators will need to shut down operations when they travel, get stuck in traffic or visit the restroom. After all, the federal Statute on Remote Services, Teledienstgesetz, absolves them from liability only if they act immediately, not merely promptly. That is, according to the statute, upon learning of illegal content. And under the Winsen rule, also when they have no such knowledge. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The German hoopla over the English corporate form of Limited and its use in Germany appears to ebb. Interest in the form is waning, according to Flensburg tax and insolvency specialists Ehler Ermer & Partner.
The October 2005 issue of the EEP Journal reports a recognition in German corporate minds that meeting mandatory English and German balance sheet requirements and annual notifications to two corporate registers increases costs and efforts substantially while the benefit of minimal capitalization is marginal.
EEP does not advocate an end to the use of the Ltd. in Germany but recommends proper decision-making and planning before implementing such a concept. German business may also want to look at the benefits of American corporations which are simple to establish and maintain and offer very low capitalization requirements. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Markenblog blog reports that on October 21, 2005 the term law blog has been registered by the owner of the popular German blog law blog. The registration does not expressly cover blogs but legal services in class 42 and services including the presentation of creative works in class 41. The German registration should not affect the general use of the generic or descriptive term by others. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 12 Nov 2005 02:57:46 GMT
2005-11-11T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1198/03. Siehe auch: Entscheidung vom 09.11.2005
2005-11-11T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1232/00. Siehe auch: Entscheidung vom 11.10.2005
2005-11-10T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1618/05. Siehe auch: Entscheidung vom 26.10.2005
2005-11-03T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 669/04
2005-10-28T00:00:00+01:00
Sat, 12 Nov 2005 02:57:47 GMT
Wiesbaden (ots) - Einen gemeinsamen Erfolg im Kampf gegen die
Rauschgiftkriminalität konnten das Bundeskriminalamt (BKA), die
Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) von Zoll und Polizei
beim Landeskriminalamt Hamburg sowie die ...
Wed, 09 Nov 2005 13:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Zu Veröffentlichungen hinsichtlich der
Überlassung von Materialien durch den Journalisten Bruno Schirra
stellt das Bundeskriminalamt (BKA) fest:
Beim Verhältnis zwischen dem BKA und Bruno Schirra handelte es
sich um einen ...
Sat, 05 Nov 2005 14:46:00 B
Wiesbaden (ots) - In einem Verfahren der Staatsanwaltschaften
Gießen und Osnabrück wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
sowie Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie hat die
Polizeiinspektion Osnabrück mit Unterstützung ...
Wed, 02 Nov 2005 09:14:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Mon, 31 Oct 2005 11:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Terroristen werben Kämpfer für den Irak in
Europa an, Rauschgiftkuriere nutzen Deutschland als Drehscheibe auf
ihren Schmuggelrouten, das Internet verbindet Täter, die auf diesem
Wege weltweit kinderpornografische Bilder ...
Tue, 25 Oct 2005 11:22:00 B
Sat, 12 Nov 2005 02:57:47 GMT
1. Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein.
2. Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.
Wed, 9 Nov 2005 13:59:10 +0100
Grundsätzlich liegt ein zur Minderung berechtigender Rechtsmangel nicht schon dann vor, wenn nur ein Recht eines Dritten auf die vermietete Sache besteht, das zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen könnte. Ein Rechtsmangel entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt. Wendet sich der Dritte mangels Kenntnis von Namen und Adressen per Rundbrief an die Untermieter und fordert diese unter Hinweis auf die fehlende Berechtigung ihres Vermieters zur Herausgabe des Grundstückes an ihn auf, liegt noch keine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vor.
Mon, 7 Nov 2005 13:25:23 +0100
1. Die Bewilligung der PKH hängt davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu ist es erforderlich, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragsteller für zutreffend oder zumindest vertretbar hält. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Der sozialhilferechtliche Charakter der PKH gebietet es, der bedüftigen Partei den Zugang zum Hauptsacheprozess nicht schwerer zu machen als er für eine vermögende Partei ist.
2. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt.
3. Zur Frage, wann ein ggf. zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde durch eine Äußerung in einem in einer Tageszeitung veröffentlichten Leserbrief vorliegt, der nicht mehr durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
Fri, 11 Nov 2005 14:29:32 +0100
1. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung, wenn das Gericht Teilanerkenntnisurteil zur Hauptsache erlässt und (nur) über die Kosten gesondert durch Beschluss entscheidet.
2. Zur Anwendung des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis nach Hauptsacheklage, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Schuldner die Anordnung nach § 926 ZPO beantragt hatte.
Tue, 25 Oct 2005 14:12:52 +0200
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig.
Die Öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.
Wed, 2 Nov 2005 15:51:44 +0100
1. Sofern ein Ausländer bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei ein Asylgesuch angebracht hat, aber einer Weiterleitungsanordnung einer dieser Stellen nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht Folge leistet und bei der Außenstelle des Bundesamtes keinen Asylantrag stellt, bleibt - wie auch sonst bei einem abgelehnten Asylbewerber - eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die für die Aufnahme zugewiesene Aufnahmeeinrichtung liegt, auch nach Erlöschen der Aufenthaltserhaltsgestattung bestehen.
2. Die sich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Kindes auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem es sich aufhält, wird nicht schon allein dadurch hinfällig, dass seine Eltern bzw. ein Elternteil später ein Asylgesuch anbringt oder einen Asylantrag stellt. Das gilt auch, sofern der Antrag nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG für weitere Kinder des Ausländers als gestellt gilt.
3. Soweit durch ein Asylgesuch nach § 19 Abs. 1 AsylVfG und eine bereits davor erfolgte Asylantragstellung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unterschiedliche räumliche Beschränkungen für den Ausländer und ein lediges Kind begründet werden, ist im Fall der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft die Familieneinheit ggf. durch eine länderübergreifende Verteilungsentscheidung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG zu gewährleisten.
Fri, 4 Nov 2005 13:18:38 +0100
Nach § 348 Abs. 4 ZPO (und § 348 a Abs. 3 ZPO) unterliegt die erfolgte oder unterlassene Vorlage an oder Übernahme durch die Zivilkammer nicht der sofortigen Beschwerde.
Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt.
Fri, 11 Nov 2005 14:34:10 +0100
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird.
Mon, 31 Oct 2005 16:03:23 +0100
Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.
Wed, 2 Nov 2005 15:50:51 +0100
Die drittelparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer arbeitnehmerlos gewordenen "Air-Aktiengesellschaft entfällt, wenn die AG zwar Muttergesellschaft eines Konzern ist, ihr die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften aber nicht zuzurechnen sind, weil weder eine Eingliederung i.S.v. § 319 ff AktG noch ein Beherrschungsvertrag i.S.v. § 291 AktG besteht.
Wed, 26 Oct 2005 14:55:23 +0200
Sat, 12 Nov 2005 02:57:49 GMT
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1
1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I.
Das Verfahren über den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.1
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschriften nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kläger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach § 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. §§ 135 und 132 Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1
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Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100
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