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Neuigkeiten (25.11.05)

Fri, 25 Nov 2005 02:15:28 GMT
Fri, 25 Nov 2005 02:15:28 GMT
Fri, 25 Nov 2005 02:15:28 GMT
Seit bereits zwei Wochen unter den JuraBlogs (und sträflicherweise nicht von mir verkündet) ist das neue Blog "Medizin & Recht" von "Altblogger" und JuraWiki-Podcast-Gast Christian Säfken. Es geht um Medizin- und Pharmarecht sowie Bioethik. JurBlog.de ist das Blog von Ekrem Senol aus Köln. Der Aufnahmewunsch in die JuraBlogs war leider etwas ...

Seit bereits zwei Wochen unter den JuraBlogs (und sträflicherweise nicht von mir verkündet) ist das neue Blog “Medizin & Recht” von “Altblogger” und JuraWiki-Podcast-Gast Christian Säfken. Es geht um Medizin- und Pharmarecht sowie Bioethik.

JurBlog.de ist das Blog von Ekrem Senol aus Köln. Der Aufnahmewunsch in die JuraBlogs war leider etwas in meiner Mailbox untergegangen.. (danke an Dr. Johannes Rux für den Reminder und sorry an Ekrem Senol!)

Viel Erfolg von uns!

Thu, 10 Nov 2005 16:02:18 +0000
Fri, 25 Nov 2005 02:15:29 GMT
Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
2005-11-03T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft.
2005-10-31T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen.
2005-10-25T00:00:00+01:00
Fri, 25 Nov 2005 02:15:30 GMT
Fri, 25 Nov 2005 02:15:30 GMT
Thu, 24 Nov 2005 10:41:32 CET Uhr - Michael schrieb - Bitte um Hilfe. Mieter zahlt nicht. Wir gehen Pleite
Hallo. In meiner Verzwieflung habe ich bei meiner Suche dieses Forum gefunden und hoffe das ich hier gute Tipps bekomme. Ich versuche mich mal kurz zu fassen. Mein Vater vermietet ein Niedrigenergiegewerbeobjekt mit insgesamt 1450qm. Es sind 3 Etagen, von den das EG und das 1OG ausgebaut ist. Das 2.OG mangels Geld noch nicht. Im 1.OG sind Büros. Die auch bis mehrmals eingeb ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-24CET10:41:32+01:00
Mon, 21 Nov 2005 10:55:11 CET Uhr - maunckerl schrieb - Wer bezahlt die Miete???
Hallo zusammen! Bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen und hoffe, daß mir hier geholfen werden kann. Wir haben eine Wohnung zu vermieten und hätten ein junges Paar in der engeren Auswahl (sie Polin, er Kroate), die einen sehr gepflegten und netten Eindruck machen. Auch das jetzige Umfeld in dem sie wohnen ist sauber (meine Freundin kennt die Leute). Nun aber ein Problem: sie ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-21CET10:55:11+01:00
Sun, 20 Nov 2005 13:51:26 CET Uhr - Geordy schrieb - mieter tanzt mir auf der Nase herum
Hallo Ich habe vor kurzem ein Haus mit zwei vermieteten Wohnungen (Doppelhaushälften) gekauft. Beide Mietparteien besitzen noch ca vier Jahre Kündigungsschutz. Ich nenne die Parteien nun mal links und rechts. Links läßt mich trotz Voranmeldung und bitte um Rückruf nicht in das Haus. In dieser Hälfte befindet sich der Öltank, den ich besichtigen wollte bevor ich neu tanke. Deswe ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-20CET13:51:26+01:00
Thu, 17 Nov 2005 20:21:35 CET Uhr - bse1979 schrieb - Kündigung erlaubt? Hilfe!!
Hallo, ich bin neu hier und hoffe hier kompetente Ansprechpartner zu finden. Ich habe folgendes Problem: Meine Mieterin mit einem Kleinkind und dazu noch schwanger im 7. Monat hält sich seit geraumer Zeit nicht an die Hausordnung: - Sie mach übermäßig lärm trotz auffoderungen leiser zu machen - Sie übergibt die Miete zum wiederholtenmale nicht am 1. sondern erst am 10,11 ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-17CET20:21:35+01:00
Tue, 15 Nov 2005 21:51:35 CET Uhr - Unterfranke schrieb - Kündigungsfristen nach 15 Jahren?
Hallo! Bin neu hier und habe gleich mal eine Frage! Es geht darum, ich wohne mit meiner Frau in einem gemieteten Haus, das wir nächstes Jahr Räumen müssen (schon wegen der vielen Mängel, ist das Wohnen dort unzumutbar). Meine Schwiegermutter hat noch ein Haus vermietet, seit über 15 Jahren an denselben Mieter (der auch mal nicht zahlt, da er arbeitslos ist). Wie sieht das n ...

MfG Euer LOW-Team
2005-11-15CET21:51:35+01:00
Fri, 25 Nov 2005 02:15:31 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Gemäß § ...
Fri, 25 Nov 2005 02:15:31 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 25 Nov 2005 02:15:31 GMT

Nach der gängigen Definition (Website, die periodisch neue Einträge in umgekehrt chronologischer Reihenfolge enthält) ist die Seite mit den internationalen Aktivitäten am IFRI ein "Weblog". Interessant ist sie allemal. Ein RSS-Feed wäre praktisch.

2005-11-24T14:21:41+01:00

Während Deutschland noch immer rätselt, ob es sich eher mit den Barcelonischen Olympioniken von 1992 oder mit einem Hundehaufen identifizieren soll, hat Heise nun auch die Bestätigung für die längst geahnte braune Urheberschaft des Slogans gefunden.

Update: Erwartungsgemäß hat sich laut Netzeitung die für die Social-Marketing-Kampagne verantwortliche Werbeagentur fischerAppelt Kommunikation noch einmal von jedem rechtsnationalen Gedankengut distanziert und ihre bisherige Unkenntnis von der braunen Vergangenheit des Slogans beteuert.

Das Foto, das bei einem Aufmarsch im Jahre 1935 in Ludwigshafen entstanden sein soll, stammt aus dem Bildband "Ludwigshafen - Ein Jahrhundert in Bildern: Unsere Stadt im 20. Jahrhundert" und kursiert bereits seit mehreren Tagen in diversen Weblogs und Foren. Nach Recherchen des Glück auf! Blogs soll es sich dabei auch keineswegs um eine Fälschung handeln.

Offen bleibt bislang, ob die Kampagne nun vorzeitig eingestellt werden soll ...

2005-11-24T10:51:50+01:00

Der Bundesgerichtshof hat in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 in dem Verfahren III ZR 37/05 nun definiert, wer Vertragspartei in Fällen der Anwahl eines 0190- bzw. 0900-Mehrwertdienstes ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte die Deutsche Telekom einem Anschlussinhaber Kosten für die Inanspruchnahme solcher Mehrwertdienste unter der Postion "Beträge anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Das Gericht stellt insoweit klar, dass die Deutsche Telekom in solchen Fällen "bloße Zahlstelle" sei und als solche lediglich eine Leistung für einen Dritten entgegen nehme. Auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber komme ein Vertrag nicht zustande. Ein solcher bestehe ausschließlich mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dies folge daraus, dass dem Kunden die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und Dienstanbieter nicht bekannt sei. Der Anwahl einer Mehrwertdienste-Rufnummer sei daher nicht zu entnehmen, dass der Kunde auch mit dem Nummernverwalter einen Vertrag schließen möchte. Der Nummernverwalter selbst stelle aus Sicht des Kunden vielmehr den Erfüllungsgehilfen eines Dritten dar.

Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund des Umstandes, dass nur unter Vorbehalt gezahlt und dem nicht widersprochen wurde, konnte in dem vorliegenden Fall der Verbraucher sein Geld vom Betreiber der Mehrwertdienst-Rufnummer zurück verlangen. Dieses Urteil dürfte deutliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis von Plattformbetreibern wie zum Beispiel "Next ID" (vormals: "Talkline ID"), In-telegence oder dtms haben, danun zahlreiche Kunden, die in der Vergangenheit nur unter Vorbehalt Rechnungen beglichen haben, nun ihr Geld zurückverlangen werden.

2005-11-23T12:39:00+01:00

Der Fernsehsender RTL und das Bundeskriminalamt (BKA) warnen vor dem Öffnen des Anhangs einer e-Mail, deren Absenderangabe vortäuscht, die e-Mail stamme von RTL bzw. dem BKA. Die Mail, bei der als Absender RTL angegeben ist, enthalte die Nachricht, der Empfänger sei als Kandidat in der Quiz-Show "Wer wird Millionär?" ausgewählt worden und werde demnächst zu Herrn Jauch eingeladen. Die e-Mail, bei der das BKA als Absender angegeben ist, enthält die Angabe, dass der Inhalt des Computers als Beweismittel sichergestellt und ein Ermittlunsverfahren gegen den Empfänger der e-Mail eingeleitet worden sei.

Öffnet man den Anhang zu der e-Mail, wird ein Computerwurm - eine Sober-Variante - aktiviert, der die Einträge aus dem Adressbuch ausliest und sodann e-Mails in der beschriebenen Art an die gespeicherten Adressen weiterversendet. Das BKA empfielt, die betreffende e-Mail zu löschen und durch einen Viren-Scanner zu überprüfen, ob der Rechner infiziert ist. Detaillierte Infos zu den Viren erhält man auf den Seiten Hoax-Info der TU Berlin.

2005-11-23T10:35:58+01:00

Nach der Wahl von Angela Merkel zur Bundeskanzlerin hat die Website www.bundesregierung.de den Regierungswechsel in Rekordzeit vollzogen. Dort ist bereits kurz nach der Ernennung das neue Kabinett "eingezogen".
Etwas problematischer stellt sich die Sache bei der Kanzlerinnenhomepage dar. Gerhard Schröder residierte im Web unter der Domain www.bundeskanzler.de. Beim Aufruf dieser URL wird der Nutzer auf die Seite bundeskanzlerin.bundesregierung.de weitergeleitet.

Möglicherweise hat die Bundesregierung seinerzeit nicht in Betracht gezogen, dass das Amt in absehbarer Zeit von einer Frau bekleidet werden könnte und es verabsäumt, sich rechtzeitig die Domain bundeskanzlerin.de zu sichern. Im Moment "gehört" die Domain noch Lars Heitmüller, der daneben auch "bundespräsidentin.de" innehat und auf der Website ankündigt, die Domain seit 1998 treuhänderisch zu verwalten und die Domains den ersten Amtsträgerinnen offiziell zu übergeben.

2005-11-22T16:25:36+01:00
Fri, 25 Nov 2005 02:15:31 GMT
Das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) teilt mit, dass es das ...
2005-11-17 12:00:00
Nachdem die Firma Sony BMG durch die Einführung einer Sicherheitssoftware zum Kopierschutz von ...
2005-11-17 12:00:00
Carolina Botero, Mitinitiatorin der kolumbianischen Sektion der „Creative Commons“, stellt in ...
2005-11-17 12:00:00
Der [http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/pap/process_and_players5.html#1|Europäische ...
2005-11-11 12:00:00
Die offiziellen Internetseiten des Verfassungsgerichts von Polen (Trybunal Konstytucyjny) ...
2005-11-18 12:00:00
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden: ?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries. Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Thu, 24 Nov 2005 15:06:55 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des veränderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an Länder und Verbände versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern, dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 1. Worum geht es beim Europäischen Haftbefehlsgesetz? Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat) zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt damit letztlich ? wie schon nach bisherigem Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl. Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004) verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des bisherigen Auslieferungsrechts ? Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG. 2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem Recht Beispiel: Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung erklärt. Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Zulässigkeitsentscheidung Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat vorliegt, etc. Bewilligungsentscheidung Erklärt das Gericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen, das Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in politisch bedeutsamen Fällen wieder an sich ziehen. In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte entstanden sind, im übrigen besteht ? sofern keine bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen ? ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an welchen er ausgeliefert wird. 3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Umsetzung des RbEuHB Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des RbEuHB gemacht: a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar sein; b. für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher nutzt. 4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden Gesetzentwurf a. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung (§ 79 IRG) Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt, dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum. Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses, übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt. Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21. Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen redu¬ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat. Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen. b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter Ausländer (§ 80 IRG) In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem Falle zusätzlich hierzu geprüft werden. Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Im Einzelnen: § 80 unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener Staatsangehöriger und nach Absatz 4 gleichgestellter Ausländer zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Absätzen 1 und 2 und der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem Protokoll zustimmt. Nach den Absätzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zulässig, wenn 1. grundsätzlich die spätere Rücküberstellung zur Vollstreckung eine verhängten freiheitsentziehenden Sanktion gesichert ist, und die Tat 2. keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und 3. a. entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist (Absatz 1) oder      b. die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2, ?Mischfälle?). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw. Inlandsbezug der Tat an. Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug ist die Auslieferung Deutscher nicht zulässig. Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor, wenn sämtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes (§ 9 StGB) im Inland liegen (Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus einer Wohnung in Düsseldorf mittels seines PC im Internet betrügerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Geschädigten kommen aus Deutschland, nur ein Geschädigter wohnt im Ausland). Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug Hat die Tat dagegen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen (Beispiel: Ein Deutscher ermordet in Frankreich einen französischen Staatsangehörigen) oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen- oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005, Absatz-Nr. 86]). Mischfälle Kann weder ein maßgeblicher Inlands- noch ein maßgeblicher Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise bandenmäßiger Serienbetrug mit sowohl Tätern als auch Opfern bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht. Bei der Abwägung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
Thu, 24 Nov 2005 12:38:07 +0100
?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute Arbeitsgrundlage für die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung sichert Kontinuität in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode. Wir können die erfolgreiche Arbeit in der Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir dafür, dass das Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz sind der strikte Maßstab, an dem sich alle kriminalpolitischen Maßnahmen auch in der Zukunft messen lassen müssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zudem sind Leitlinien für eine Politik festgeschrieben, die Verbraucherinnen und Verbraucher schützt und gleichzeitig ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärkt. ?Die Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verständigt, mit ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentwürfe akzeptiert und auf Minderheiten Rücksicht nimmt. Diese Entwicklung wollen wir begleiten und fördern?, unterstrich Zypries. Die Vereinbarungen im Überblick: Kriminalpolitik: Es gibt keinen Paradigmenwechsel im Jugendstrafrecht. Auch zukünftig werden junge Erwachsene nur dann nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie über den Reifegrad eines Erwachsenen verfügen. Die Höchstfreiheitsstrafe im Jugendstrafrecht wird nicht erhöht, sie bleibt bei 10 Jahren. Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage gestellt. Jugendliche Straftäter, die wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen künftig nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können, wenn sich ihre besondere Gefährlichkeit während des Strafvollzugs ergeben hat. Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz geboten ist. Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines Terrorverdächtigen auf bloßen Verdacht, wird es nicht geben. Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraumüberwachung werden nicht verschärft. Die kürzlich dazu verabschiedeten Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis evaluiert. Ergänzend zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten, einen Straftäter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten aufzuklären, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung eingeführt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen für sog. Kronzeugen ermöglicht. Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der Vorschriften über die Telefonüberwachung gestärkt. Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche Nachstellen (sog. ?Stalking?) künftig in einem eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch besser geschützt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft werden. Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten rechtlichen Instrumente geprüft. Selbstbestimmung und Toleranz: Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden müssen. Es gibt keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der Vorgaben aus Brüssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin wird daher weiter dafür eintreten, dass neben den europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei Massengeschäften des täglichen Lebens niemand wegen seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf. Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen in Mangelfällen besser gestellt werden, die nacheheliche Eigenverantwortung von Ehegatten wird gestärkt. Wirtschaft und Verbraucherschutz: Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht wird für einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der Versicherten gesorgt. Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu gestaltet. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivität für Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um Unternehmensgründungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen zu sichern und Missbräuche bei Insolvenzen zu bekämpfen. Da die öffentliche Hand Vorbild bei Leistungsfähigkeit und Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf verständigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Managergehältern bei Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung anzustreben.
Mon, 21 Nov 2005 16:27:58 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Rechtsanwältin Margret Diwell heute das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens übergeben. Margret Diwell war viele Jahre aktiv im Vorstand des Deutschen Juristinnenbundes tätig ? zuletzt von 2001 bis 2005 als Präsidentin des Vereins. Darüber hinaus ist die engagierte Juristin Vizepräsidentin des Berliner Verfassungsgerichtshofs und ehrenamtliche Richterin am Berliner Anwaltsgericht. Für ihr großes ehrenamtliches Engagement um die deutsche Rechtspolitik hat der Bundespräsident Margret Diwell nun das Verdienstkreuz verliehen. ?In den vielen Jahren, die wir nun schon zusammenarbeiten, haben Sie mich immer wieder mit ihrem ausgeprägten Sinn für pragmatische Lösungen beeindruckt. Sie vertreten souverän ihren Standpunkt, der auf festen gesellschafts- und rechtspolitischen Überzeugungen beruht. Damit ist es ihnen immer wieder gelungen, rechtspolitische Interessen durchzusetzen ? oftmals für die Sache der Frauen, aber immer auch für das Gemeinwohl?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Übergabe des Ordens. Margret Diwell wurde 1951 in Hamburg geboren. Nach juristischem Studium und Referendariat war sie von 1978 bis 1986 als Regierungsrätin bei der Oberfinanzdirektion Berlin tätig. Seit 1987 arbeitet sie als Rechtsanwältin. Als Präsidentin und Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes hat sich Frau Diwell insbesondere bei der Diskussion über das Unterhaltsrechts, den Versorgungsausgleich und die Patientenverfügung engagiert und erfolgreich eingemischt.
Fri, 18 Nov 2005 14:31:23 +0100
CK - Washington.   The Hamburg court of first instance issued a TRO, not a final judgment, against a publishing company prohibiting that company's use of a generic domain name which the court found to improperly convey the notion that it was endorsed by German trade guilds.

Now, the publisher, ID-Medien, itself subject to criticizm, has sent cease and desist orders to two internet sites, muepe.de, a blog specializing in domain news, and Schwerin-NEWS. Muepe had copied and pasted information from the Schwerin site. The Schwerin report was based on information released by the trade guild covering its temporary victory. Schwerin says it published an "article by the [guild]", einen auf Schwerin-NEWS am 7.11.2005 veröffentlichten Artikel der Handwerkskammer Schwerin.

The cease and desist orders claim that ID-Medien had not accepted the TRO and may appeal it. On that basis, ID-Medien argues that the web reports mislead readers by conveying the notion that the guild had won a final judgment. In turn, this impression is claimed to cause ID-Medien irreparable harm in its business.

Muepe added a note to its report to explain the status of the Hamburg ruling. Schwerin-NEWS published the details of the cease and desist order.

This development highlights the risks inherent in the uncommented and unedited republication of information published elsewhere. While copy and paste of excerpts may constitute legal fair use under copyright law and has become a popular technique in German law blogs, the minimalistic effort in populating a blog does expose bloggers to substantial legal exposure.

ID-Medien may be wrong in its claims and cannot realistically expect others to know how it feels about a TRO--other than the typical dissatisfaction of a losing defendant--and what action it might take against it. At the same time, there is now some legal basis on which bloggers may be required to state whether or not a court ruling has become final. See Legal News, Final or Risky on a--possibly non-final--Munich decision suggesting that websites update reports on reversed decisions.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German legal metablog engine, JuraBlogs, has achieved important status in the German world of legal blogs. Recently, JuraBlogs developed several search and informational tools which it offers without charge to users of the Firefox and Flock browsers.

JuraBlogs Toolbar is an extension with a search function. Enter a legal term, such as Bundesberufungsgericht, press enter, and Jurablogs will list all articles with that term.

Kontextsuche enables the user to hightlight a word in any text displayed in the browser, right-click to display the menu option for a search of such text in JuraBlogs, and voila: Jurablogs lists the pertinent blog entries.

Finally, the toolbar contains a button for current blog entries listed on JuraBlogs. This function enables the user to by-pass the JuraBlogs site and head directly to the most recent additions listed with JuraBlogs--a somewhat altruistic tool from a website that makes it forego some traffic. Only a site that is worth visiting several times a day can afford to offer such a tool, and JuraBlogs has achieved that prominence.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Reporting on court decisions can be risky. A German court almost held an owner of a website liable for defamation after a party mentioned in a decision reported on the site succeeded in having the decision amended and then sued the publisher.

Fortunately, the case was dismissed. The court stated that the owner of the site should have been given reasonable time to alert its readers to the change after the appeal. The Bahr blog reports also on two similar cases. The most recent decision is from the Munich court of first instance in the matter 161 C 17453/04 of September 14, 2005.

Disclaimer: The Munich decision may be subject to an appeal and this report may later prove wrong but will not change.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On October 24, 2005, the highest German court for civil matters, the Bundesgerichtshof in Karlsruhe, decided on a claim by the owner of a Oskar Schlemmer painting against an heir of the painter. The heir had stated--in a confidential note to a third party that ended up being conveyed to the owner of the painting--his belief that the painting continued to belong to the painter's estate.

The court noted that the owner had purchased the painting at auction in the United States in 1959. There is an unresolved issue as to whether the painting made in 1931 had been improperly taken by the Nazi regime. In any case, both parties agreed that the owner had acquired ownership in the painting, at least through adverse possession under §937 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

The issue for the court was whether the owner could properly claim that the heir cease and desist making a statement that casts a cloud on the title. The court sided with the owner in the matter II ZR 329/03.

A day later, another division of the same court turned down a claim for payment on debentures issued 80 years ago by the city of Dresden. The debenture certificates had become worthless as financial instruments but are generally appreciated as art-like historical artifacts. The court based its decision on the statute of limitations of 30 years and the fact that the East German government had validly reconstituted the political entities which incidentally absolved cities such as Dresden from liabilities such as the then-worthless debentures.

Such bonds cases remind the reader of similar claims discussed periodially in the United States for the redemption of railroad and other bonds issued by long-defunct entities. Filing lawsuits for bonds that expired 50, 100 or 150 years ago raises the issue of an abuse of the legal system and a waste of holders' recources.

That may apply particularly to the warning by counsel in the Dresden case to bring the same matter before an American court, as 123recht.net reports and Handakte mirrors. A similar case being marketed by the German Goldbond Redemption Group, LLC is currently before the United States District Court for the Middle District of Florida.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   German courts are pushing internet operators ever harder. A June 6, 2005 decision by the Winsen a.d. Luhe court holds the operator of an internet forum responsible for comments by a visitor. The visitor added a fake mug shot that displays a photo of the plaintiff.

Claiming defamation, the plaintiff sent an EMail to the defendant operator, demanding the removal of the mug shot within 24 hours and 17 minutes. When the defendant failed to act, the plaintiff sued. The court granted his motion for an injunction, under §11(2) TDG. Later, the defendant explained his inaction by his personal absence which rendered him unable to react promptly.

The court held that his absence did not excuse his failure. Participants in the Internet must act in Internet time, it noted in the matter of M.K. v. B.R., docket no. 23 C 155/05, reported by JurPC, discussed by Muepe.de, critiqued by Gramespacher and quoted by Handakte.de.

As a result, German forum operators will need to shut down operations when they travel, get stuck in traffic or visit the restroom. After all, the federal Statute on Remote Services, Teledienstgesetz, absolves them from liability only if they act immediately, not merely promptly. That is, according to the statute, upon learning of illegal content. And under the Winsen rule, also when they have no such knowledge.
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 25 Nov 2005 02:15:37 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/04. Siehe auch: Entscheidung vom 31.10.2005
2005-11-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03. Siehe auch: Entscheidung vom 03.11.2005
2005-11-15T00:00:00+01:00
Fri, 25 Nov 2005 02:15:38 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist aus aktuellem Anlass in dieser Woche (22.-25.11.2005) unter der Telefonnummer: 0611-55 13083 zu erreichen. ots Originaltext: Bundeskriminalamt Digitale ...
Tue, 22 Nov 2005 13:38:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem BKA heute (21.11.05) bekannt wurde, ist derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Sie besitzen Raubkopien". Diese E-Mails stammen ...
Mon, 21 Nov 2005 23:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Nach gemeinsamen Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) und der Estonian Central Criminal Police konnten Anfang Juli 2005 in Tallinn (Estland) mehrere estnische Staatsangehörige wegen Verdachts des Computerbetrugs (Phishing) ...
Mon, 14 Nov 2005 13:43:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen gemeinsamen Erfolg im Kampf gegen die Rauschgiftkriminalität konnten das Bundeskriminalamt (BKA), die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) von Zoll und Polizei beim Landeskriminalamt Hamburg sowie die ...
Wed, 09 Nov 2005 13:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Zu Veröffentlichungen hinsichtlich der Überlassung von Materialien durch den Journalisten Bruno Schirra stellt das Bundeskriminalamt (BKA) fest: Beim Verhältnis zwischen dem BKA und Bruno Schirra handelte es sich um einen ...
Sat, 05 Nov 2005 14:46:00 B
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.
Thu, 24 Nov 2005 13:40:44 +0100
Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.
Wed, 16 Nov 2005 14:06:33 +0100
1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht. 2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.
Mon, 14 Nov 2005 15:33:14 +0100
1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft. 2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann. 3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind. 4. Gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben. 5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.
Thu, 24 Nov 2005 13:45:57 +0100
Gestatten die übrigen Wohnungseigentümer durch Beschluss die Errichtung eines Wintergartens bei "Selbstfinanzierung" durch den die bauliche Veränderung vornehmenden Wohnungseigentümer, so ist dieser allein verpflichtet, die im Bereich der Wintergartenkonstruktion durch Feuchtigkeitsschäden entstehenden Folgekosten zu tragen. Diese Kostenlast geht, ohne dass es einer Grundbucheintragung bedarf, auf den Sondernachfolger des ausbauenden Wohnungseigentümers über.
Mon, 14 Nov 2005 14:25:54 +0100
Zu Frage, ob die von dem Vertreter eines Aktionärs abgegebene Erklärung zur Ausübung des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhung wegen nicht ausreichend nachgewiesener Vollmacht entsprechend § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn sie zugleich mit der förmlichen Zeichnungserklärung abgegeben wird.
Wed, 23 Nov 2005 15:30:53 +0100
Bei summarischer Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen, ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH die Entziehung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswirdig ist, wenn sie einen im Inland lebenden Verkehrsteilnehmer betrifft, dem vor der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln entzogen worden war. Bei der demnach durchzuführenden Interessenabwägung sind die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs dem Interesse des Verkehrsteilnehmers übergeordnet, zu seinem Vorteil von der europarechtlich garantierten Freizügigkeit Gebrauch machen zu können.
Wed, 16 Nov 2005 14:18:40 +0100
Insbesondere die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung kann im Ausnahmefall die kurzzeitige Überstellung eines vorläufig Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt erfordern.
Wed, 16 Nov 2005 14:09:57 +0100
1. Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der gesamte Auflieger nebst Ladung vom Gelände entwendet wird. 2. Bei der Berechnung des Haftungshöchstbetrages nach § 431 HGB ist das Gewicht von Teilen der Ladung, die der Versender später wieder erlangt, nicht vom maßgeblichen Rohgewicht der Sendung abzuziehen.
Thu, 17 Nov 2005 14:43:41 +0100
Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge sowie einer Vergütungsklage, die im gleichen Rechtsstreit verfolgt werden.
Thu, 17 Nov 2005 15:47:31 +0100
Fri, 25 Nov 2005 02:15:41 GMT
I. 1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1 1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I. Das Verfahren über den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschriften nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kläger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach § 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. §§ 135 und 132 Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1 1...
Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100