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Neuigkeiten (26.11.05)
Sat, 26 Nov 2005 02:08:51 GMT
Sat, 26 Nov 2005 02:08:51 GMT
Pressemitteilung 166/05 vom 25.11.2005
Pressemitteilung 165/05 vom 23.11.2005
Pressemitteilung 164/05 vom 23.11.2005
Pressemitteilung 163/05 vom 22.11.2005
Pressemitteilung 162/05 vom 22.11.2005
Sat, 26 Nov 2005 02:08:51 GMT
Seit bereits zwei Wochen unter den JuraBlogs (und sträflicherweise nicht von mir verkündet) ist das neue Blog "Medizin & Recht" von "Altblogger" und JuraWiki-Podcast-Gast Christian Säfken. Es geht um Medizin- und Pharmarecht sowie Bioethik.
JurBlog.de ist das Blog von Ekrem Senol aus Köln. Der Aufnahmewunsch in die JuraBlogs war leider etwas ... Seit bereits zwei Wochen unter den JuraBlogs (und sträflicherweise nicht von mir verkündet) ist das neue Blog “Medizin & Recht” von “Altblogger” und JuraWiki-Podcast-Gast Christian Säfken. Es geht um Medizin- und Pharmarecht sowie Bioethik.
JurBlog.de ist das Blog von Ekrem Senol aus Köln. Der Aufnahmewunsch in die JuraBlogs war leider etwas in meiner Mailbox untergegangen.. (danke an Dr. Johannes Rux für den Reminder und sorry an Ekrem Senol!)
Viel Erfolg von uns!
Thu, 10 Nov 2005 16:02:18 +0000
Sat, 26 Nov 2005 02:08:52 GMT
Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
2005-11-03T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft.
2005-10-31T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen.
2005-10-25T00:00:00+01:00
Sat, 26 Nov 2005 02:08:53 GMT
Sat, 26 Nov 2005 02:08:54 GMT
Fri, 25 Nov 2005 16:30:47 CET Uhr - Sonnenblume schrieb - Mieter im Gefängnis Hallo liebe Mi(e)tstreiter,
wir haben einem Mieter, der für 3 Jahre in der JVA sitzen wird, wegen 2x hinter einander nicht gezahlter Miete fristlos sowie wegen unerlaubter Überlassung der Whg an Dritte, unerlaubter Untervermietung und angenommener Überbelegung der Whg gekündigt. Als Rückgabefrist haben wir den 30.11. genannt.
Die Post haben wir in die JVA per Einschreiben zu ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-25CET16:30:47+01:00
Fri, 25 Nov 2005 12:46:41 CET Uhr - Editha schrieb - Zeitmietvertrag Kündigung Hallo,
Mieter A bewohnt eine Haushälte. Die andere der Eigentümer B.
Mieter A hat seit 1999 einen "alten Mietvertrag" mit Kündigungsfrist von 5 Jahren, der sich nach Ablauf von 5 Jahren immer wieder um 5 Jahre verländert.
Letztes Jahr ist also diese automatische Verlängerung eingetreten.
(Der Mieter wollte das auch so)
Nun hat er aber die Wohnung mit einer dreimonaten ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-25CET12:46:41+01:00
Thu, 24 Nov 2005 10:41:32 CET Uhr - Michael schrieb - Bitte um Hilfe. Mieter zahlt nicht. Wir gehen Pleite Hallo.
In meiner Verzwieflung habe ich bei meiner Suche dieses Forum gefunden
und hoffe das ich hier gute Tipps bekomme.
Ich versuche mich mal kurz zu fassen.
Mein Vater vermietet ein Niedrigenergiegewerbeobjekt mit insgesamt 1450qm.
Es sind 3 Etagen, von den das EG und das 1OG ausgebaut ist.
Das 2.OG mangels Geld noch nicht.
Im 1.OG sind Büros. Die auch bis mehrmals eingeb ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-24CET10:41:32+01:00
Mon, 21 Nov 2005 10:55:11 CET Uhr - maunckerl schrieb - Wer bezahlt die Miete??? Hallo zusammen! Bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen und hoffe, daß mir hier geholfen werden kann. Wir haben eine Wohnung zu vermieten und hätten ein junges Paar in der engeren Auswahl (sie Polin, er Kroate), die einen sehr gepflegten und netten Eindruck machen. Auch das jetzige Umfeld in dem sie wohnen ist sauber (meine Freundin kennt die Leute). Nun aber ein Problem: sie ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-21CET10:55:11+01:00
Sun, 20 Nov 2005 13:51:26 CET Uhr - Geordy schrieb - mieter tanzt mir auf der Nase herum Hallo
Ich habe vor kurzem ein Haus mit zwei vermieteten Wohnungen (Doppelhaushälften) gekauft. Beide Mietparteien besitzen noch ca vier Jahre Kündigungsschutz.
Ich nenne die Parteien nun mal links und rechts.
Links läßt mich trotz Voranmeldung und bitte um Rückruf nicht in das Haus. In dieser Hälfte befindet sich der Öltank, den ich besichtigen wollte bevor ich neu tanke. Deswe ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-11-20CET13:51:26+01:00
Sat, 26 Nov 2005 02:09:01 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Gemäß § ...
Sat, 26 Nov 2005 02:09:02 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 26 Nov 2005 02:09:02 GMT
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie Bürger" erhoben wurde, hatt Bundesjustizministerin Zypries auf dem EDV-Gerichtstag 2004 in ihrer Eröffnungsrede angekündigt, das gesamte deutsche Bundesrecht kostenfrei im Internet zugänglich zu machen.
Anlässlich des heutigen Festaktes zum 20-jährigen Jubiläums von juris hat die Ministerin nun ihr Versprechen eingelöst. Sie schaltete den öffentlichen Zugang auf nahezu alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet frei. Bürgerinnen und Bürger können ab jetzt bundesrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de abrufen.
Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMJ.
2005-11-25T10:30:00+01:00
2005-11-24T14:21:41+01:00
Während Deutschland noch immer rätselt, ob es sich eher mit den Barcelonischen Olympioniken von 1992 oder mit einem Hundehaufen identifizieren soll, hat Heise nun auch die Bestätigung für die längst geahnte braune Urheberschaft des Slogans gefunden.
Update: Erwartungsgemäß hat sich laut Netzeitung die für die Social-Marketing-Kampagne verantwortliche Werbeagentur fischerAppelt Kommunikation noch einmal von jedem rechtsnationalen Gedankengut distanziert und ihre bisherige Unkenntnis von der braunen Vergangenheit des Slogans beteuert.
Das Foto, das bei einem Aufmarsch im Jahre 1935 in Ludwigshafen entstanden sein soll, stammt aus dem Bildband "Ludwigshafen - Ein Jahrhundert in Bildern: Unsere Stadt im 20. Jahrhundert" und kursiert bereits seit mehreren Tagen in diversen Weblogs und Foren. Nach Recherchen des Glück auf! Blogs soll es sich dabei auch keineswegs um eine Fälschung handeln.
Offen bleibt bislang, ob die Kampagne nun vorzeitig eingestellt werden soll ...
2005-11-24T10:51:50+01:00
Der Bundesgerichtshof hat in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 in dem Verfahren III ZR 37/05 nun definiert, wer Vertragspartei in Fällen der Anwahl eines 0190- bzw. 0900-Mehrwertdienstes ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte die Deutsche Telekom einem Anschlussinhaber Kosten für die Inanspruchnahme solcher Mehrwertdienste unter der Postion "Beträge anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Das Gericht stellt insoweit klar, dass die Deutsche Telekom in solchen Fällen "bloße Zahlstelle" sei und als solche lediglich eine Leistung für einen Dritten entgegen nehme. Auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber komme ein Vertrag nicht zustande. Ein solcher bestehe ausschließlich mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dies folge daraus, dass dem Kunden die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und Dienstanbieter nicht bekannt sei. Der Anwahl einer Mehrwertdienste-Rufnummer sei daher nicht zu entnehmen, dass der Kunde auch mit dem Nummernverwalter einen Vertrag schließen möchte. Der Nummernverwalter selbst stelle aus Sicht des Kunden vielmehr den Erfüllungsgehilfen eines Dritten dar.
Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund des Umstandes, dass nur unter Vorbehalt gezahlt und dem nicht widersprochen wurde, konnte in dem vorliegenden Fall der Verbraucher sein Geld vom Betreiber der Mehrwertdienst-Rufnummer zurück verlangen. Dieses Urteil dürfte deutliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis von Plattformbetreibern wie zum Beispiel "Next ID" (vormals: "Talkline ID"), In-telegence oder dtms haben, danun zahlreiche Kunden, die in der Vergangenheit nur unter Vorbehalt Rechnungen beglichen haben, nun ihr Geld zurückverlangen werden.
2005-11-23T12:39:00+01:00
Der Fernsehsender RTL und das Bundeskriminalamt (BKA) warnen vor dem Öffnen des Anhangs einer e-Mail, deren Absenderangabe vortäuscht, die e-Mail stamme von RTL bzw. dem BKA. Die Mail, bei der als Absender RTL angegeben ist, enthalte die Nachricht, der Empfänger sei als Kandidat in der Quiz-Show "Wer wird Millionär?" ausgewählt worden und werde demnächst zu Herrn Jauch eingeladen. Die e-Mail, bei der das BKA als Absender angegeben ist, enthält die Angabe, dass der Inhalt des Computers als Beweismittel sichergestellt und ein Ermittlunsverfahren gegen den Empfänger der e-Mail eingeleitet worden sei.
Öffnet man den Anhang zu der e-Mail, wird ein Computerwurm - eine Sober-Variante - aktiviert, der die Einträge aus dem Adressbuch ausliest und sodann e-Mails in der beschriebenen Art an die gespeicherten Adressen weiterversendet. Das BKA empfielt, die betreffende e-Mail zu löschen und durch einen Viren-Scanner zu überprüfen, ob der Rechner infiziert ist. Detaillierte Infos zu den Viren erhält man auf den Seiten Hoax-Info der TU Berlin.
2005-11-23T10:35:58+01:00
Sat, 26 Nov 2005 02:09:02 GMT
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie ...
2005-11-25 12:00:00
Das Legal Information Institute der Cornell Law School hat das Projekt "Wex" gestartet. Es handelt ...
2005-11-24 12:00:00
Die seit 1995 bestehende Website der US Library of Congrss präsentiert sich seit neuestem in einem ...
2005-11-24 12:00:00
Am 17.11.2005 fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und
Justizminister in Berlin statt. ...
2005-11-24 12:00:00
Unter dem spanischen Titel „¿Un mundo patentado?“ („Eine patentierte Welt?“) hat die ...
2005-11-24 12:00:00
Sat, 26 Nov 2005 02:09:03 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des
Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den
öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des
Bundes im Internet freigeschaltet.
?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle
Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa
750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den
Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in
der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar?,
sagte Zypries.
Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die
E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden
Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14.
November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte
Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen.
BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der
Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel
deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005
können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet
genutzt werden.
?Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die
Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und
kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das
komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Fri, 25 Nov 2005 11:32:18 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der
jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit
hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:
?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und
Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im
Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht.
Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht
unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle.
Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend
von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die
jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die
Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries.
Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle
als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§
263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der
Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein
falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch
den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen
Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch).
Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen
verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Thu, 24 Nov 2005 15:06:55 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf des
veränderten EU-Haftbefehlsgesetzes zur Stellungnahme an Länder
und Verbände versandt. ?Mit diesem Gesetz setzen wir den
EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht um und sichern,
dass Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und
beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen
kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
1. Worum geht es beim Europäischen
Haftbefehlsgesetz?
Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum
Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen
und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen
Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil
der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union.
Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein
zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp
eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den
Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen
Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat)
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt
damit letztlich ? wie schon nach bisherigem
Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im
ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl.
Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18.
Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004)
verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun
ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt.
Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das
heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem
eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des
bisherigen Auslieferungsrechts ?
Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird
beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG.
2. Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach geltendem
Recht
Beispiel:
Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt
Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener
Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer
Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig
festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender
Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige
Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der
Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere
Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach
richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung
erklärt.
Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an
Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen.
Zulässigkeitsentscheidung
Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das
Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise
bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche
Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das
Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige
Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die
beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges
Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat
vorliegt, etc.
Bewilligungsentscheidung
Erklärt das Gericht die Auslieferung für
zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die
rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im
Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung
kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist
Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern
dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen
Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe
regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den
Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen, das
Bundesministerium der Justiz kann dieses Recht aber in
politisch bedeutsamen Fällen wieder an sich ziehen.
In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die
Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls
nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte
entstanden sind, im übrigen besteht ? sofern keine
bilateralen vertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen
? ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob
eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt
wird. Der Bewilligungsentscheidung kann beispielsweise
Bedeutung zukommen, wenn zwei Staaten die Auslieferung
desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an
welchen er ausgeliefert wird.
3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die
Umsetzung des RbEuHB
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für
die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des
RbEuHB gemacht:
a. die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar
sein;
b. für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches
Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen
Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher
nutzt.
4. Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden
Gesetzentwurf
a. Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung
(§ 79 IRG)
Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in
Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt,
dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden
muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG
erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die
Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber
nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat
erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die
Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem
auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum.
Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um
dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die
Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das
Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die
Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab
ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht
rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung
Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese
Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die
Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint
sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses,
übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem
Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu
entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des
Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die
Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer
mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es
das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt.
Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21.
Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen
Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen
redu¬ziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des
RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die
EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des
Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang
über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat.
Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten
Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar
nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des
Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft
bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer
Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen.
b. Auslieferung Deutscher und ihnen gleichgestellter
Ausländer (§ 80 IRG)
In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die
zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum
EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich
festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung
muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem
Falle zusätzlich hierzu geprüft werden.
Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom
Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln
auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige
anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen
Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.
Im Einzelnen:
§ 80 unterscheidet hinsichtlich der
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener
Staatsangehöriger und nach Absatz 4 gleichgestellter
Ausländer zwischen
der Auslieferung zur Strafverfolgung in den Absätzen 1
und 2 und
der Auslieferung zur Strafvollstreckung in Absatz 3, die
nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu richterlichem
Protokoll zustimmt.
Nach den Absätzen 1 und 2 ist die Auslieferung zur
Strafverfolgung nur zulässig, wenn
1. grundsätzlich die spätere Rücküberstellung zur
Vollstreckung eine verhängten freiheitsentziehenden Sanktion
gesichert ist, und die Tat
2. keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und
3. a. entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat
aufweist (Absatz 1) oder
b. die beiderseitige Strafbarkeit
gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden
Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in
seine Nichtauslieferung besteht (Absatz 2,
?Mischfälle?).
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es
für die Frage, ob ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat
ausgeliefert werden kann, entscheidend auf den Auslands- bzw.
Inlandsbezug der Tat an.
Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug
Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug ist
die Auslieferung Deutscher nicht zulässig. Ein maßgeblicher
Inlandsbezug liegt nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel vor,
wenn sämtliche oder wesentliche Teile des Handlungs- und
Erfolgsortes (§ 9 StGB) im Inland liegen
(Beispiel: Ein Deutscher versteigert aus
einer Wohnung in Düsseldorf mittels seines PC im Internet
betrügerisch Waren; 49 von insgesamt 50 Geschädigten kommen
aus Deutschland, nur ein Geschädigter wohnt im Ausland).
Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug
Hat die Tat dagegen maßgeblichen Bezug zum
ersuchenden Staat, so ist die Auslieferung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 zulässig. Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum
ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach Absatz 1 Satz 2 in der
Regel vor, wenn Handlungs- und Erfolgsort vollständig oder in
wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet liegen
(Beispiel: Ein Deutscher ermordet in
Frankreich einen französischen Staatsangehörigen) oder wenn
es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem
Charakter handelt, die teilweise auch auf seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde (hier hat das
Bundesverfassungsgericht selbst Fallgruppen etwa des
internationalen Terrorismus und des organisierten Drogen-
oder Menschenhandels vorgegeben: ?Wer sich in solche
verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den
Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in
vollem Umfang berufen? [BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom
18.7.2005, Absatz-Nr. 86]).
Mischfälle
Kann weder ein maßgeblicher Inlands- noch ein maßgeblicher
Auslandsbezug festgestellt werden (beispielsweise
bandenmäßiger Serienbetrug mit sowohl Tätern als auch Opfern
bzw. Zeugen in mehreren Mitgliedstaaten), ist die
Auslieferung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn
die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter
Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges
Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht.
Bei der Abwägung sind nach Absatz 2 Satz 3 und 4 insbesondere
der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und
Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die
grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter
Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen
Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des
Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches
strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht
einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in
die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein
Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl
erlassen hat.
Thu, 24 Nov 2005 12:38:07 +0100
?Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist eine gute
Arbeitsgrundlage für die kommenden vier Jahre. Die Vereinbarung
sichert Kontinuität in der Innen- und Rechtspolitik in der neuen
Legislaturperiode. Wir können die erfolgreiche Arbeit in der
Rechtspolitik fortsetzen. In der Kriminalpolitik sorgen wir
dafür, dass das Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit und ihr
grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freiheit weiterhin in
einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Rechtsstaatlichkeit und
Grundrechtsschutz sind der strikte Maßstab, an dem sich alle
kriminalpolitischen Maßnahmen auch in der Zukunft messen lassen
müssen?, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. Zudem sind Leitlinien für eine Politik festgeschrieben,
die Verbraucherinnen und Verbraucher schützt und gleichzeitig
ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärkt. ?Die
Koalitionspartner haben sich weiterhin darauf verständigt, mit
ihrer Rechtspolitik dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unsere
Gesellschaft toleranter geworden ist, neue Lebensentwürfe
akzeptiert und auf Minderheiten Rücksicht nimmt. Diese
Entwicklung wollen wir begleiten und fördern?, unterstrich
Zypries.
Die Vereinbarungen im Überblick:
Kriminalpolitik:
Es gibt keinen Paradigmenwechsel im
Jugendstrafrecht. Auch zukünftig werden junge Erwachsene nur dann
nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn sie über den
Reifegrad eines Erwachsenen verfügen. Die Höchstfreiheitsstrafe
im Jugendstrafrecht wird nicht erhöht, sie bleibt bei 10 Jahren.
Der Jugendstrafvollzug wird auf eine verlässliche gesetzliche
Grundlage gestellt. Jugendliche Straftäter, die wegen schwerster
Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder
die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurden, sollen künftig
nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können, wenn
sich ihre besondere Gefährlichkeit während des Strafvollzugs
ergeben hat.
Weitergehende rechtliche Konsequenzen im Kampf gegen den
Terrorismus werden nur gezogen, wenn dies nach dem
Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz geboten ist.
Eine sog. Sicherungshaft, also die Festsetzung eines
Terrorverdächtigen auf bloßen Verdacht, wird es nicht geben.
Die Regelungen zur Strafbarkeit wegen Graffiti-Schmierereien, zum
genetischen Fingerabdruck und zur akustischen Wohnraumüberwachung
werden nicht verschärft. Die kürzlich dazu verabschiedeten
Gesetze werden nach mehreren Jahren der Anwendung in der Praxis
evaluiert.
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Möglichkeiten, einen
Straftäter milder zu bestrafen, wenn dieser hilft Straftaten
aufzuklären, wird eine allgemeine Strafzumessungsregelung
eingeführt, die Strafmilderungen oder ?befreiungen für sog.
Kronzeugen ermöglicht.
Die Rechte der Betroffenen werden bei der Novellierung der
Vorschriften über die Telefonüberwachung gestärkt.
Um den Opferschutz zu verbessern, wird das beharrliche
Nachstellen (sog. ?Stalking?) künftig in einem
eigenen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Ebenso sollen die
Opfer von Zwangsprostitution mit den Mitteln des Strafrechts noch
besser geschützt und Freier von Zwangsprostituierten bestraft
werden.
Zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen, werden alle geeigneten
rechtlichen Instrumente geprüft.
Selbstbestimmung und Toleranz:
Die Koalitionspartner haben unterstrichen, dass die
EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umgesetzt werden müssen. Es gibt
keine Festlegung, dass dies ohne inhaltliche Erweiterung der
Vorgaben aus Brüssel geschehen muss. Die Bundesjustizministerin
wird daher weiter dafür eintreten, dass neben den
europarechtlichen Vorgaben (ethnische Herkunft, Geschlecht) bei
Massengeschäften des täglichen Lebens niemand wegen seiner
Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alter
und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden darf.
Im Unterhaltsrecht sollen Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen
in Mangelfällen besser gestellt werden, die nacheheliche
Eigenverantwortung von Ehegatten wird gestärkt.
Wirtschaft und Verbraucherschutz:
Mit einem neuen Versicherungsvertragsrecht
wird für einen gerechteren Interessenausgleich zugunsten der
Versicherten gesorgt.
Das Verfahren zur Entschuldung mittelloser Personen wird unter
Wahrung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern neu
gestaltet.
Um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Attraktivität
für Investoren zu sichern, wird das GmbH-Recht reformiert, um
Unternehmensgründungen zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit
der GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen zu sichern
und Missbräuche bei Insolvenzen zu bekämpfen.
Da die öffentliche Hand Vorbild bei Leistungsfähigkeit und
Transparenz sein soll, haben sich die Verhandlungspartner darauf
verständigt, die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von
Managergehältern bei Unternehmen mit überwiegender
Bundesbeteiligung anzustreben.
Mon, 21 Nov 2005 16:27:58 +0100
Sat, 26 Nov 2005 02:09:09 GMT
CK - Washington. The Hamburg court of first instance issued a TRO, not a final judgment, against a publishing company prohibiting that company's use of a generic domain name which the court found to improperly convey the notion that it was endorsed by German trade guilds.
Now, the publisher, ID-Medien, itself subject to criticizm, has sent cease and desist orders to two internet sites, muepe.de, a blog specializing in domain news, and Schwerin-NEWS. Muepe had copied and pasted information from the Schwerin site. The Schwerin report was based on information released by the trade guild covering its temporary victory. Schwerin says it published an "article by the [guild]", einen auf Schwerin-NEWS am 7.11.2005 veröffentlichten Artikel der Handwerkskammer Schwerin.
The cease and desist orders claim that ID-Medien had not accepted the TRO and may appeal it. On that basis, ID-Medien argues that the web reports mislead readers by conveying the notion that the guild had won a final judgment. In turn, this impression is claimed to cause ID-Medien irreparable harm in its business.
Muepe added a note to its report to explain the status of the Hamburg ruling. Schwerin-NEWS published the details of the cease and desist order.
This development highlights the risks inherent in the uncommented and unedited republication of information published elsewhere. While copy and paste of excerpts may constitute legal fair use under copyright law and has become a popular technique in German law blogs, the minimalistic effort in populating a blog does expose bloggers to substantial legal exposure.
ID-Medien may be wrong in its claims and cannot realistically expect others to know how it feels about a TRO--other than the typical dissatisfaction of a losing defendant--and what action it might take against it. At the same time, there is now some legal basis on which bloggers may be required to state whether or not a court ruling has become final. See Legal News, Final or Risky on a--possibly non-final--Munich decision suggesting that websites update reports on reversed decisions. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The German legal metablog engine, JuraBlogs, has achieved important status in the German world of legal blogs. Recently, JuraBlogs developed several search and informational tools which it offers without charge to users of the Firefox and Flock browsers.
JuraBlogs Toolbar is an extension with a search function. Enter a legal term, such as Bundesberufungsgericht, press enter, and Jurablogs will list all articles with that term.
Kontextsuche enables the user to hightlight a word in any text displayed in the browser, right-click to display the menu option for a search of such text in JuraBlogs, and voila: Jurablogs lists the pertinent blog entries.
Finally, the toolbar contains a button for current blog entries listed on JuraBlogs. This function enables the user to by-pass the JuraBlogs site and head directly to the most recent additions listed with JuraBlogs--a somewhat altruistic tool from a website that makes it forego some traffic. Only a site that is worth visiting several times a day can afford to offer such a tool, and JuraBlogs has achieved that prominence. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. On October 24, 2005, the highest German court for civil matters, the Bundesgerichtshof in Karlsruhe, decided on a claim by the owner of a Oskar Schlemmer painting against an heir of the painter. The heir had stated--in a confidential note to a third party that ended up being conveyed to the owner of the painting--his belief that the painting continued to belong to the painter's estate.
The court noted that the owner had purchased the painting at auction in the United States in 1959. There is an unresolved issue as to whether the painting made in 1931 had been improperly taken by the Nazi regime. In any case, both parties agreed that the owner had acquired ownership in the painting, at least through adverse possession under §937 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
The issue for the court was whether the owner could properly claim that the heir cease and desist making a statement that casts a cloud on the title. The court sided with the owner in the matter II ZR 329/03.
A day later, another division of the same court turned down a claim for payment on debentures issued 80 years ago by the city of Dresden. The debenture certificates had become worthless as financial instruments but are generally appreciated as art-like historical artifacts. The court based its decision on the statute of limitations of 30 years and the fact that the East German government had validly reconstituted the political entities which incidentally absolved cities such as Dresden from liabilities such as the then-worthless debentures.
Such bonds cases remind the reader of similar claims discussed periodially in the United States for the redemption of railroad and other bonds issued by long-defunct entities. Filing lawsuits for bonds that expired 50, 100 or 150 years ago raises the issue of an abuse of the legal system and a waste of holders' recources.
That may apply particularly to the warning by counsel in the Dresden case to bring the same matter before an American court, as 123recht.net reports and Handakte mirrors. A similar case being marketed by the German Goldbond Redemption Group, LLC is currently before the United States District Court for the Middle District of Florida. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 26 Nov 2005 02:09:10 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 524/01. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/04. Siehe auch: Entscheidung vom 31.10.2005
2005-11-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03. Siehe auch: Entscheidung vom 03.11.2005
2005-11-15T00:00:00+01:00
2005-11-14T00:00:00+01:00
Sat, 26 Nov 2005 02:09:10 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist aus
aktuellem Anlass in dieser Woche (22.-25.11.2005) unter der
Telefonnummer: 0611-55 13083 zu erreichen.
ots Originaltext: Bundeskriminalamt
Digitale ...
Tue, 22 Nov 2005 13:38:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem BKA heute (21.11.05) bekannt wurde, ist
derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen
Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Sie
besitzen Raubkopien".
Diese E-Mails stammen ...
Mon, 21 Nov 2005 23:36:00 B
Wiesbaden (ots) - Nach gemeinsamen Ermittlungen des
Bundeskriminalamts (BKA) und der
Estonian Central Criminal Police konnten Anfang Juli 2005 in Tallinn
(Estland) mehrere estnische Staatsangehörige wegen Verdachts des
Computerbetrugs (Phishing) ...
Mon, 14 Nov 2005 13:43:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen gemeinsamen Erfolg im Kampf gegen die
Rauschgiftkriminalität konnten das Bundeskriminalamt (BKA), die
Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) von Zoll und Polizei
beim Landeskriminalamt Hamburg sowie die ...
Wed, 09 Nov 2005 13:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Zu Veröffentlichungen hinsichtlich der
Überlassung von Materialien durch den Journalisten Bruno Schirra
stellt das Bundeskriminalamt (BKA) fest:
Beim Verhältnis zwischen dem BKA und Bruno Schirra handelte es
sich um einen ...
Sat, 05 Nov 2005 14:46:00 B
Sat, 26 Nov 2005 02:09:10 GMT
Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
Fri, 25 Nov 2005 15:11:55 +0100
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.
Thu, 24 Nov 2005 13:40:44 +0100
Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.
Wed, 16 Nov 2005 14:06:33 +0100
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
Fri, 25 Nov 2005 15:07:33 +0100
Eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung kann für die Gemeinde Anlass für eine Planänderung sein.
Die Bebauungsplanänderung (hier: Drei- statt Zwei-Wohnungsklausel) ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:21 +0100
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile angrenzen.
Fri, 25 Nov 2005 15:12:43 +0100
Die Ernennung zum Staatsanwalt ist kein Grund, einen Beamtenbeisitzer mit der Befähigung zum Richteramt von dem Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden.
Fri, 25 Nov 2005 15:09:06 +0100
1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.
2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.
Mon, 14 Nov 2005 15:33:14 +0100
1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft.
2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann.
3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind.
4. Gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.
5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.
Thu, 24 Nov 2005 13:45:57 +0100
1. Sind für verschiedene Aufgabenkreise ein ehrenamtlicher und ein berufsmäßiger Betreuer bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll.
2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen Aufgabenkreise zu bestellen.
3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.
Fri, 25 Nov 2005 14:44:58 +0100
Sat, 26 Nov 2005 02:09:13 GMT
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1
1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I.
Das Verfahren über den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.1
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschriften nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kläger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach § 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. §§ 135 und 132 Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1
1...
Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100
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