Neuigkeiten (07.12.05)
Wed, 07 Dec 2005 02:22:06 GMT
Wed, 07 Dec 2005 02:22:06 GMT
Pressemitteilung 170/05 vom 06.12.2005
Pressemitteilung 169/05 vom 06.12.2005
Pressemitteilung 168/05 vom 02.12.2005
Pressemitteilung 167/05 vom 30.11.2005
Pressemitteilung 166/05 vom 25.11.2005
Wed, 07 Dec 2005 02:22:07 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ... Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs ..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.
Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Wed, 07 Dec 2005 02:22:09 GMT
Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
2005-11-03T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft.
2005-10-31T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO) festzustellen.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des so genannten Teilnehmerentgelts nach dem Bayerischen Mediengesetz.
2005-10-26T00:00:00+01:00
Wed, 07 Dec 2005 02:22:09 GMT
Wed, 07 Dec 2005 02:22:09 GMT
Mon, 05 Dec 2005 14:50:16 CET Uhr - sweetzombie schrieb - Mietwohnung gekündigt, unschön übergeben, was nun? Erst mal ein großes Hallo, bin neu hier im Forum und als Vermieterin unterwegs. :-)
Unsere Mieter haben formlos, mündlich Ende August 2005 gekündigt. Anfang September 05 haben wir uns zusammen gesetzt und das Mietende auf den 30.11. fest gesetzt! Ausgezogen ist man schon Anfang Oktober 2005. Nur die Übergabe hat sich gezogen. Man bedenke, dass die Wohnung 2002 (vor deren Einzu ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-05CET14:50:16+01:00
Mon, 05 Dec 2005 09:00:49 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Mietminderung: Umsatzrückgang reicht als Grund nicht aus Geht der Umsatz eines Einzelhandelsgeschäftes aufgrund von Straßenbauarbeiten drastisch zurück, ist dies noch kein Grund für den Ladenpächter, die Miete zu mindern, entschied jetzt das Oberlandesgericht in Düsseldorf.
Allerdings gestanden die Richter dem Ladeninhaber zu, die Umsatzeinbußen festzustellen und gegebenenfalls daraus Schadenersatzansprüche gegen die Kommune geltend ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-05CET09:00:49+01:00
Mon, 05 Dec 2005 08:56:27 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Wenn es dem Mieter stinkt: Lästiger Tabakrauch rechtfertigt Minderung Wer sich in seiner Mietwohnung durch Tabakrauch von Nachbarn belästigt fühlt, kann deswegen die Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kündigen. Voraussetzung ist aber, daß der Mangel vom Vermieter nicht durch bauliche Maßnahmen abgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie in Stuttgart eine teure, in "biophysikalischer Bauweise" errichte ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-05CET08:56:27+01:00
Mon, 05 Dec 2005 08:55:35 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Mietminderung: Bei Unbewohnbarkeit keine Miete Wann ist eine Wohnung unbewohnbar? Die Gerichte billigen den totalen Mietentzug unter verschiedenen Voraussetzungen. Dazu zählen sie beispielsweise den vollständigen Ausfall der Elektrik und der Wasseranlage sowie aller Kochmöglichkeiten und des Lichts. 100 Prozent Mietminderung sind aber gerechtfertigt, wenn die Wohnung durch einen Wasserschaden oder nach einem Brand in hohem ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-05CET08:55:35+01:00
Mon, 05 Dec 2005 08:55:03 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Mietminderung wegen zu kleiner Wohnfläche: Klare Rechtslage nur bei "blinder" Anmietung im Bau Werden Räume noch vor ihrem Bau angemietet, muß der Mieter sich auf die Zusicherungen des Vermieters im Vertrag verlassen können. Ist das Objekt später kleiner als angegeben, kann der Mieter die Übernahme der Räume ablehnen.
Der Kläger wollte eine Fläche von tausend Quadratmetern mieten. Tatsächlich waren die Räume nach der Fertigstellung aber nur 870 Quadratmeter groß. Er tra ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-05CET08:55:03+01:00
Wed, 07 Dec 2005 02:22:10 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Gemäß § ...
Wed, 07 Dec 2005 02:22:10 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 07 Dec 2005 02:22:10 GMT
Nun bloggt unsere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries schon seit Monaten - und die Deutsch-Blawger ignorieren das einfach weitgehend. Für mich ist blog.brigittezypries.de ein Blawg (zweifelnd: neues aus budapest) und gehört in die GermanBlawgs.
Es geht natürlich nicht immer streng juristisch zu, aber die Ministerin vermittelt doch einen kleinen Einblick in ihren Arbeitsalltag. Beispiel: "Heute habe ich mich bei der Tabakwarengroßhandlung Weber in Dieburg über den Jugendschutz an Zigarettenautomaten informiert."
Und sie schreibt wirklich selbst, schreibt sie. Ein bisschen Anerkennung aus der Blawgosphäre ist da sicher gut für die Motivation.
2005-12-01T10:48:16+01:00
Jetzt sind zwei Reden von der 20-Jahre-juris-Feier (siehe LAWgical vom 25.11.05) nachzulesen. Die juris GmbH veröffentlicht auf ihrer Website die Begrüßungsansprache ihres Geschäftsführers Dr. h. c. Gerhard Käfer sowie die Laudatio von Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann als PDF.
Der Vortrag der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries fehlt leider. Auch in ihrem Weblog ist kein Eintrag zu der Veranstaltung zu finden.
2005-12-01T10:07:26+01:00
Wie der Spiegel in seiner Online-Ausgabe berichtet ist bekannt geworden, dass ein Mann aus Krefeld in 700 Fällen die Namen Verstorbener sowie von Bekannten und Mittelsmännern benutzt hat, um über das Internet-Auktionshaus eBay Waren anzubieten, die er dann aber nicht an die Erwerber ausgeliefert hat. Es sei dem Beschuldigten gelungen, die Sicherheitsmaßnahmen von eBay durch die Angabe falscher Personalien zu umgehen. Von den bekannt gewordenen Betrugsfällen sind rund 200 nach Polizeiangaben zur Anzeige gebracht worden. Der Gesamtschaden wird derzeit auf 100.000 Euro geschätzt.
2005-11-30T11:22:06+01:00
2005-11-29T18:30:34+01:00
2005-11-29T12:56:58+01:00
Wed, 07 Dec 2005 02:22:11 GMT
Bremen hat eine Vorreiterstellung übernommen und als erstes deutsches Bundesland flächendeckend ...
2005-12-01 12:00:00
Seit dem 25. November steht nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht online kostenlos zur ...
2005-12-01 12:00:00
Nachdem im Sommer dieses Jahres die Electronic Frontier Foundation (EFF) einen „Legal Guide for ...
2005-12-01 12:00:00
Am 1. Dezember tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber ...
2005-12-01 12:00:00
Nachdem auf dem EDV-Gerichtstag bereits im Jahr 1999 die Forderung "Freies Recht für freie ...
2005-11-25 12:00:00
Wed, 07 Dec 2005 02:22:18 GMT
Am 1. Dezember 2005 tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Dann können Aktionäre im Internet
unter den Adressen www.ebundesanzeiger.de und www.unternehmensregister.de sowie www.aktionärsforum.de (sofern der verwendete Browser
dies technisch unterstützt) zu einem gemeinsamen
aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in
einer Hauptversammlung aufrufen.
?Das Aktionärsforum ist die konsequente Antwort des
Gesellschaftsrechts auf die Veränderungen der Kapitalmärkte: Die
Aktien vieler Gesellschaften befinden sich in breiterem
Streubesitz als früher. Gleichzeitig stellen wir eine zunehmende
Internationalisierung der Anteilseigner fest. Hier bieten die
modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten, die
Kommunikation zwischen den Aktionären zu erleichtern. Das
verbessert die Kontrolle durch die Aktionäre?, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Mit dem Gesetz zur Unternehmenskontrolle und Modernisierung des
Anfechtungsrechts (UMAG), das zum 1. November 2005 in Kraft
getreten ist, wurde das Aktionärsforum als eine neuartige
elektronische Plattform im Internet geschaffen. Die
Bundesministerin der Justiz hat jetzt die dazugehörige
Aktionärsforumsverordnung erlassen. Damit kann das Aktionärsforum
voll funktionsfähig an den Start gehen. Aktionäre und
Aktionärsvereinigungen können sich beim Aktionärsregister
registrieren und anschließend Aufrufe an Mitaktionäre platzieren.
Sie können dabei Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) angeben,
um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Eine Begründung für das
Aktionärsbegehren darf im Forum nicht angegeben werden. Dazu kann
der Aktionär aber auf seine Internetseite verweisen, die eine
nähere Begründung enthält. Die betroffenen Gesellschaften können
ihrerseits im Aktionärsforum einen Hinweis auf ihre Website
platzieren, und dort dem Aufruf entgegentreten oder eine
Gegendarstellung abgeben. Das Forum selbst dient nicht zur
Auseinandersetzung über Inhalte, sondern ist eine reine
elektronische ?Pinwand? um anderen Aktionären die
Kontaktaufnahme und anschließende gemeinsame Aktion zu
ermöglichen.
Wed, 30 Nov 2005 18:03:00 +0100
Lutz Diwell, 54 jähriger Volljurist, wird neuer beamteter
Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Er tritt die Nachfolge
von Prof. Dr. Hansjörg Geiger an.
?Lutz Diwell ist ein sehr guter Jurist und ausgewiesener
Praktiker mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Justiz und der
Justizverwaltung Berlins. Sein bisheriger beruflicher Werdegang
bietet die Gewähr dafür, dass er mich bei den in der kommenden
Legislaturperiode zu bewältigenden rechtspolitischen Aufgaben
hervorragend unterstützen wird. Mit ihm bekommt das
Bundesjustizministerium einen ausgezeichneten Fachmann
insbesondere in allen Fragen, die die Rechtspflege und eine
moderne Justiz betreffen. Nicht zuletzt wird er seine
umfangreiche Fachkenntnis als Strafrechtspraktiker einbringen.
Als früherer Innenstaatssekretär Berlins und im Bund
verantwortlicher Staatsekretär für das Bundeskriminalamt und das
Bundesamt für Verfassungsschutz kennt er die
Sicherheitsarchitektur des Landes ebenso gut wie die
Notwendigkeiten einer konsequenten Bekämpfung von Terrorismus und
Kriminalität. Lutz Diwell weiß dabei um die Bedeutung der
grundrechtlich geschützten Freiheiten. Wir sind uns einig, dass
bei allen Anstrengungen, Bürgerinnen und Bürger konsequent zu
schützen, Freiheit und Sicherheit stets in einem ausgewogenen
Verhältnis bleiben müssen. Sicherheit ohne Freiheit ist für die
Menschen nichts wert?, sagte Zypries.
?Seinem Vorgänger Hansjörg Geiger danke ich herzlich für
seine erfolgreiche Arbeit und vielfältige Unterstützung in den
vergangenen Jahren. Mit ihm verliert das Ministerium einen
hochqualifizierten Juristen, dessen erfolgreiche Karriere mit
seiner siebenjährigen Amtszeit als Staatssekretär im
Bundesministerium der Justiz ihren krönenden Abschluss gefunden
hat. Eindrucksvoll ist die Vielseitigkeit, die Hansjörg Geiger in
seinem beruflichen Wirken ausgezeichnet hat. Begonnen hat seine
Laufbahn bei einem großen deutschen Unternehmen, bei dem er mit
der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung betraut war.
Eng verbunden damit ist sein Interesse am Datenschutz, für dessen
Bedeutung er lange und erfolgreich gestritten hat. Zuletzt waren
Sicherheitsbelange ein wichtiger Bestandteil seiner Arbeit. Als
ehemaliger Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
des Bundesnachrichtendienstes sowie als für die Arbeit des
Generalbundesanwaltes verantwortlicher Staatssekretär war er ein
in Sicherheitskreisen sehr geschätzter Experte. Zuvor hat er -
gemeinsam mit Joachim Gauck - nach der deutschen
Wiedervereinigung die Stasi-Unterlagenbehörde aufgebaut.
Praktisch aus dem Nichts hatte er Strukturen geschaffen, die den
Umgang mit sensiblen Daten unter Wahrung der Rechte aller
Betroffenen bis heute gewährleisten. Dank seiner engagierten
Arbeit kann dieser wichtige Teil der deutsch-deutschen Geschichte
sachgerecht aufgearbeitet werden. Ich freue mich, dass durch
seine Lehrtätigkeit an der Universität in Frankfurt am Main dem
juristischen Nachwuchs Sachverstand und die reichhaltigen
Erfahrungen Hansjörg Geigers auch in Zukunft erhalten
bleiben?, sagte Zypries.
Hansjörg Geiger wurde 1942 in Brünn (Mähren) geboren. Nach dem
Studium der Rechtswissenschaften in München begann er seine
berufliche Laufbahn zunächst 1969 bei Siemens als freier
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich elektronische
Datenverarbeitung. 1972 trat er in die Bayerische
Landesverwaltung ein und arbeitete in der Abteilung
Datenverarbeitung der Staatskanzlei. 1974 wechselte er als
Staatsanwalt zum Landgericht München I, ein Jahr später wurde er
Richter am Amtsgericht München. 1977 kehrte er zurück in die
bayerische Verwaltung, zunächst in das Justizministerium, 1980
wechselte er zum bayerischen Landesbeauftragten für den
Datenschutz. In die Bundesverwaltung trat er 1990 ein - als
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (sog.
Gauck-Behörde). 1995 wurde er zum Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz bestellt, 1996 wechselte er an die Spitze des
Bundesnachrichtendienstes. 1998 schließlich folgte er dem Ruf
Herta Däubler-Gmelins und wurde Staatssekretär im
Bundesministerium der Justiz. Seit Ende 2003 ist er zugleich
Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu
Frankfurt (Main) für Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie
Völker- und Europarecht.
Sein Nachfolger Lutz Diwell hat in Tübingen Jura studiert. 1978
begann er seine berufliche Laufbahn als Staatsanwalt in Berlin.
In dieser Funktion war er elf Jahre vorwiegend mit umfangreichen
Wirtschaftsstrafverfahren betraut. 1989 wechselte er unter
Senatorin Prof. Dr. Jutta Limbach in die Berliner
Senatsverwaltung für Justiz, wo er verschiedene Aufgaben
wahrnahm, zuletzt leitete er dort von 1994 bis 2001 die
Strafrechtsabteilung. In dieser Funktion war er im Rahmen der
Berliner Verwaltungsreform auch verantwortlich für die Reform des
Justizaufbaus. Zu seinen Aufgaben gehörte es, effiziente
Aufgabenerledigung, Personalentwicklung und moderne Führungs- und
Steuerungsinstrumente für den Justizbereich zu definieren und
deren Implementierung in den Staatsanwaltschaften zu begleiten.
Ein weiterer Schwerpunkt in den letzten drei Jahren seiner
Abteilungsleitertätigkeit war sein Engagement als Mitbegründer
der Arbeitsgruppe Europa der Justizministerkonferenz des Bundes
und der Länder, die sich intensiv mit Fragen der internationalen
strafrechtlichen Zusammenarbeit befasste.
Nachdem der Berliner Innensenator Dr. Ehrhart Körting ihn 2001
zum Staatssekretär berufen hatte, folgte Diwell 2003 dem Ruf des
Bundesinnenministers Otto Schily und trat dort die Nachfolge von
Claus Henning Schapper als Staatssekretär im Bundesministerium
des Innern an. Mit dem Dienstantritt als Staatssekretärs im
Bundesministerium der Justiz kehrt Diwell nach fünfjährigem
?Exkurs? in die Innenverwaltung wieder zur
Justizverwaltung zurück.
Wed, 30 Nov 2005 13:47:07 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des
Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den
öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des
Bundes im Internet freigeschaltet.
?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle
Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa
750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den
Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in
der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar?,
sagte Zypries.
Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die
E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden
Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14.
November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte
Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen.
BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der
Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel
deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005
können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet
genutzt werden.
?Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die
Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und
kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das
komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Fri, 25 Nov 2005 11:32:18 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der
jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit
hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:
?Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und
Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im
Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht.
Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht
unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle.
Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend
von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die
jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die
Verantwortlichen ermittelt werden können,? sagte Zypries.
Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle
als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§
263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der
Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein
falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch
den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen
Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch).
Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen
verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Thu, 24 Nov 2005 15:06:55 +0100
Wed, 07 Dec 2005 02:22:21 GMT
CK - Washington. While ZDNet gives publicity to a Brennan Center for Justice study on the chilling effects from less than clearly defined standards for fair use, German lawyers find their blood chilled today when reading alerts from colleagues whose bank accounts have been accessed with unexpected Paypal deposits and withdrawals.
A small deposit to new users' bank accounts used to be, and perhaps still is, Paypal's method of account verification. Things get troubling if you are not new user and receive a Paypal verification deposit, to be followed by withdrawals.
The European rule requiring website owners to reveal their identity as well as other very personal data or business information, known colloquially in German as Impressumspflicht, helps criminals to a lot of information that they would otherwise have to obtain through cumbersome and potentially risky means. An impressum, the About or FAQ page identifying the owner of a website, creates a fabulous shortcut for all kinds of criminals, from stalkers to finance whizzes.
Add to that the European practice of revealing banking information on stationary, and you create phishers' heaven. German American Law Journal :: Washington USA
JN - Essen. Bloggers and other web site operators offering discussion forums may be liable for content posted by visitors pursuant to a new judgment from the Hamburg district court, Landgericht Hamburg, docket no. 324 O 721/05.
As reported by Heise on December 5, 2005, the court confirmed a previously issued preliminary injunction which held that Heise, a well-known German Internet news service, had to stop forum postings by visitors calling for a denial-of-service attack on Universal Boards.
Although Heise removed the infringing postings promptly upon notice, the court held that Heise was liable for the content as it could feasibly screen postings manually or technically for illegal content before its publication.
While the written grounds for the decision have not yet been published, commentors argue that the ruling violates the express standard in §11 of the German teleservices statute, Teledienstgesetz. The statute exempts web site operators from liability when they lack actual knowledge of the infringing content and immediately remove such content upon obtaining knowledge thereof. Others suggest that forums ought to provide the same protections found in chat rooms that automatically filter some content. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The trains is no longer run as punctually as they used to, and now German utility customers find something to gripe about. Recent snowfall cut off entire regions from the power grid, and there is concern that utilities have adopted practices commonly seen in America: Minimum maintenance, reliance on limitations on liability, and repair when things break badly.
Unsaddled by the patience that American consumers display after outages, Germany rebels, and lawyers in blogs and elsewhere examine the liability of utilities. The utilities claim force majeure but nobody believes their whitewash.
On December 5, 2005, the Münster district court ordered an expert review of the state of the transmission lines in the most affected region as part of an evidentiary proceeding. Meanwhile, the RWE utility set up a 5 million Euro fund to assist in hardship cases. The fund is being administered by representatives from the Borken and Steinfurt counties, two utility representatives and two state level government employees. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Who, if anybody, should be civilly liable for an EMail that contains a product recommendation from a business website as well as advertising and is triggered by a visitor to a website that offers its visitors to send out recommendations to friends and family but fails to disclose that advertising will be added to the recommendation? On October 25, 2005, the Nürnberg Court of Appeals decided that issue in the matter 3 U 1084/05, published at Affiliate & Recht in German.
The court explained that the mere availability of a product recommendation with a feature to have it sent via EMail by a visitor to a third party, despite lacking consent from the third party, does not violate the unfair competition statute, §7(2)(3) UWG, as long as the operator of the website does not add undisclosed advertising that goes beyond the product recommendation.
Among the issues evaluated by the court is whether the EMail could by-pass spam filters. It found that the fact that the EMail originated from the corporate server did not mislead the recipient and should not be regarded as a design to circumvent spam filters.
The court ordered the company to cease and desist from adding undisclosed advertising to the feature that enables product recommendations, at a penalty of 250,000 Euros for each future violation or imprisonment of the management for up to six months if the penalty were not to be paid, plus costs. Its decision is subject to review by the federal supreme court in Karlsruhe, Bundesgerichtshof. German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 07 Dec 2005 02:22:21 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 396/98. Siehe auch: Entscheidung vom 26.10.2005
2005-12-02T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 524/01. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/04. Siehe auch: Entscheidung vom 31.10.2005
2005-11-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98. Siehe auch: Entscheidung vom 25.10.2005
2005-11-16T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03. Siehe auch: Entscheidung vom 03.11.2005
2005-11-15T00:00:00+01:00
Wed, 07 Dec 2005 02:22:22 GMT
Wiesbaden (ots) - Stellvertretend für alle beteiligten Mitarbeiter
der deutschen Polizei sowie die Zahn- und Rechtsmediziner aus
Deutschland hat eine Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes (BKA)
gestern in München den Medienpreis Bambi 2005 in ...
Fri, 02 Dec 2005 09:55:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Rahmen der gemeinsamen Bekämpfung des
internationalen Kokainhandels konnten die niederländische, die
spanische und die deutsche Polizei über eineinhalb Tonnen Kokain
sicherstellen und mehrere Tatverdächtige festnehmen.
In ...
Tue, 29 Nov 2005 17:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist bis
auf weiteres unter der Telefonnummer: 0611-55-13083 zu erreichen.
ots Originaltext: Bundeskriminalamt
Digitale ...
Mon, 28 Nov 2005 10:10:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist aus
aktuellem Anlass in dieser Woche (22.-25.11.2005) unter der
Telefonnummer: 0611-55 13083 zu erreichen.
ots Originaltext: Bundeskriminalamt
Digitale ...
Tue, 22 Nov 2005 13:38:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem BKA heute (21.11.05) bekannt wurde, ist
derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen
Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Sie
besitzen Raubkopien".
Diese E-Mails stammen ...
Mon, 21 Nov 2005 23:36:00 B
Tue, 06 Dec 2005 20:18:55 GMT
1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.
2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.
3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.
4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
Fri, 2 Dec 2005 16:07:25 +0100
Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO
Tue, 6 Dec 2005 16:08:40 +0100
1. Zur Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde.
2. Die Zulässigkeit einer dynamischen (Fremd-)Verweisung in einer gemeindlichen Satzung (hier: Hundesteuersatzung) auf eine Landesverordnung (hier: § 1 KampfhundeV) richtet sich nach allgemeinen rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen; aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO ergeben sich keine Einschränkungen (a.A. OVG Münster, U.v. 25.11.2004 - 14 A 2973/02, NVwZ 2005, 606 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f NWGO).
Wed, 30 Nov 2005 14:58:49 +0100
a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die "Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine entsprechende "Darlehensabrede" ist unwirksam.
b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).
Mon, 5 Dec 2005 15:54:53 +0100
Bei einer vor dem 1. Juli 2004 erhobenen Klage ist auf eine Streitwertbeschwerde das Gerichtskostengesetz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (§ 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F.). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n. F. gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (wie BayVGH vom 7.10.2005 - 1 C 05.151; a. A. OLG Koblenz vom 28.2.2005 MDR 2005, 825 = FamRZ 2005, 1768).
Wed, 30 Nov 2005 14:58:22 +0100
1. Die Gemeinde darf ein Grundstück bei entsprechend starkem städtebaulichen Interesse auch dann in die Planungen für die Erschließung neuer Bauflächen einbeziehen, wenn dessen Eigentümer seine Bebauung jedenfalls derzeit nicht wünschen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemeindeeigene Flächen zu einer bestimmten Trassierung von Erschließungsanlagen führen.
3. Die Pflicht, für die neuen Bauflächen Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen, begründet i. d. R. auch dann keinen Abwägungsmangel, wenn der Eigentümer eine Bebauung seines Grundstücks nicht wünscht.
4. Eine Gemeinde darf ein Mischgebiet nicht mit der Begründung neben einen Festplatz planen, die von seiner Nutzung, namentlich dem dreitägigen Schützenfest ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen riefen noch keine ernsthaften Gesundheitsschäden hervor.
5. Zum Nebeneinander von Wohn- und Festplatznutzung.
Tue, 29 Nov 2005 14:56:22 +0100
Ein Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die Stellung eines Insolvenzantrages zu unterlassen, besteht dann, wenn der Gläubiger sich durch den unberechtigt gestellten Insolvenzantrag dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde. Das ist nicht bei jedem unberechtigt gestellten Insolvenzantrag der Fall.
Thu, 1 Dec 2005 15:12:00 +0100
§ 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25.03.1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke auszulegen; nach dieser Richtlinienbestimmung ist die Wirksamkeit bilanzierter Diäten durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen; dieses Erfordernis gilt deshalb auch für die Beurteilung der Wirksamkeit bilanzierter Diäten nach nationalem deutschen Recht.
Fri, 2 Dec 2005 16:07:56 +0100
1. Rechtsgrundlage für die an einen Richter zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergehende Weisung, die ihn behandelnden Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist § 3 SächsRiG i.V.m. der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht.
2. Die Weisung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Dienstvorgesetzten stehenden Weisung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Mon, 5 Dec 2005 16:03:47 +0100
1. Das auf § 3 SächsRiG i.V.m. § 92 Abs. 2 SächsBG und § 16 Abs. 2 SächsUrlVO gestützte Verlangen des Dienstvorgesetzten, in jedem Fall künftiger Dienstunfähigkeit den entsprechenden Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Ermessens des Dienstvorgesetzten stehenden Verlangens ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Mon, 5 Dec 2005 16:04:09 +0100
Wed, 07 Dec 2005 02:24:24 GMT
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1
1. am 6. Oktober 1996 beim ... Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils Che...
Thu, 10 Nov 2005 16:31:02 +0100
I.
Das Verfahren über den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit dessen Zustimmung wirks...
Thu, 10 Nov 2005 16:26:54 +0100
Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.1
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschriften nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die Kläger mit ihrem Vorbrin...
Thu, 10 Nov 2005 16:23:11 +0100
Die nach § 137 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) TKG 2004 i.V.m. §§ 135 und 132 Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) zuzulassen.1
1...
Thu, 10 Nov 2005 16:19:10 +0100
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