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Neuigkeiten (14.12.05)

Wed, 14 Dec 2005 01:03:23 GMT
Wed, 14 Dec 2005 01:03:23 GMT
Pressemitteilung 173/05 vom 13.12.2005
Pressemitteilung 172/05 vom 13.12.2005
Wed, 14 Dec 2005 01:03:29 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-).. Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ...

Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..

Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.

Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Wed, 14 Dec 2005 01:03:30 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
2005-12-05T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs.
2005-11-29T00:00:00+01:00
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen § 1748 Abs. 4 BGB, soweit danach die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.
2005-11-29T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung der Beschwerdeführerin, einer vietnamesischen Staatsangehörigen, an die Sozialistische Republik Vietnam. Zwischen Vietnam und Deutschland gibt es kein Auslieferungsabkommen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin und des Bundesministeriums der Justiz wäre dies die erste Auslieferung nach Vietnam.
2005-11-22T00:00:00+01:00
Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage - Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25.07.2003
2005-11-09T00:00:00+01:00
Wed, 14 Dec 2005 01:03:30 GMT
Sun, 11 Dec 2005 11:45:59 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Prostitution in der Wohnanlage
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit dem ältesten Gewerbe der Welt zu beschäftigen, und zwar in folgendem Fall. In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer in der Hausordnung festgelegt, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnungen nicht erlaubt sei. Im Laufe der Zeit ließ sich jedoch immer weniger vertuschen, dass die Mieterin einer Wohnung der Prostitution ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:45:59+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:44:20 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Laub von Nachbars Garten
Mit dem Herbst kommt das Laub und damit häufig Streitereien zwischen den Nachbarn. Fallen Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn auf das eigene Grundstück oder in die Dachrinne, so ist dies in der Regel zu dulden (so Entscheidungen der Gerichte). Das Laub von überhängenden Bäumen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa der Baumbesitzer. In Wohngegenden ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:44:20+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:43:30 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Wenn die Toilette defekt ist
Selbstverständliche Einrichtungen in der Wohnung wie Waschbecken, Badewanne und Toilettenschüssel sind »mitvermietet«. Dazu gehören auch andere vom Vermieter gestellte Gegenstände wie beispielsweise ein Teppich, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschrank, Einzelofen, eine komplette Einbauküche oder der Herd, der Kühlschrank sowie die Spüle. Alle Gegenstände, die sich bei Beginn ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:43:30+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:42:48 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Einrichten, wie man will
Der Mieter darf die Wohnung in der allgemein üblichen Weise nutzen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, sie zu bewohnen. Der Vermieter kann keine Einwände erheben, wenn der Mieter für längere Zeit abwesend ist. Der Mieter hat einen großen Spielraum bei der Gestaltung seiner Wohnung. Er darf sie so einrichten, wie es seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen entspri ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:42:48+01:00
Sat, 10 Dec 2005 15:46:37 CET Uhr - loredana schrieb - Kuendigung ok?Mieter nutzt Ladenlokal in Einfamilienhaus als Wohnraum+betritt unbefugt Privatraeume
Unser Mieter hat in unserem Haus einen Raum als Ladenlokal angemietet (ca. 15m2). Seit geraumer Zeit wohnt er aber auch in diesem Raum mit Freundin, 2 Hunden und einer Katze. Der Raum ist zwar vom restlichen Haus durch eine Tuer abgetrennt, der mieter hat aber Zugang zur Toilette, d.h. er kann ins Haus. Das hat er auch schon ausgenutzt, indem er Sachgegenstaende und hoechstwahr ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-10CET15:46:37+01:00
Wed, 14 Dec 2005 01:03:53 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Gemäß § ...
Wed, 14 Dec 2005 01:03:53 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 14 Dec 2005 01:03:53 GMT

Der Leser eines juristischen Textes sieht sich vielfach mit einer großen Zahl von Abkürzungen konfrontiert. Hat man die gängigsten auch sofort parat und weiß, worum's sich handelt, ist dies bei nicht so ganz alltäglichen schon schwieriger. Dem Anfänger oder Laien bleibt die ein odere andere (zumindest zunächst) ein Geheimnis. Damit räumt die Redaktion der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) jetzt in ihrem Online-Angebot auf. Hier findet man ein kleines Abkürzungsverzeichnis der deutschen Rechtssprache. Ein - wie ich finde - sehr nützliches Angebot.

2005-12-13T09:29:15+01:00

Nachdem Ministerin Zypries vor einigen Tagen die neue Bundesrechtssammlung im Netz freigegeben hat, haben einige Nutzer festgestellt, dass die neue Darstellung nicht nur Vorteile hat. Während früher die Einzelnormen über die eindeutige Nomenklatur http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/[kürzel]/__[norm].html verlinkt werden konnten, haben die Einzeldokumente nun kryptische URLs wie http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE042602377.html, die sich nicht über die §§-Nummer ermitteln läst. Wer in seinen Webseiten zahlreiche Links auf die alte Bundesrechtssammlung gestzt hatte, steht daher nun vor der unerfreulichen Aufgabe, die Links von Hand auf die neuen Adressen umzustellen, da sich dieser Vorgang ohne Kenntnis der URLs nicht automatisieren lässt.

jurmatiX bietet jetzt eine Lösung für dieses Problem. Über den jurmatix-Server können inzwischen die 104 wichtigsten Bundesgesetze über die gewohnte Nomenklatur http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/[kürzel]/__[norm].html aufgerufen werden; in den alten Links ist lediglich der String "juris" durch "jurmatix" zu ersetzen. Aus dem obigen Link zu § 433 BGB wird dadurch http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/bgb/__433.html.

2005-12-11T17:47:51+01:00

Die saarländische Polizei hat mit Unterstützung durch eBay und Microsoft Deutschland einen eBay-Betrüger ausfindig machen können. Der 25-jährige hatte wiederholt das Betriebssystem Windows XP auf CD-ROM in der Internet-Auktionsplattform angeboten. Diese CD-ROM hatte er jedoch nicht etwa legal erworben, sondern er hatte selbst Kopien hergestellt und sodann die gebrannten CD-ROM zum Versand gebracht. Aktivieren hätten sich die qualitätiv minderwertigen Kopien des Betriebssystems jedoch nicht. Den Schaden beziffert die Polizei auf 16.000 Euro. Den Mann erwartet ein Verfahren wegen Betruges und Verstoßes gegen das Urheberrecht. Daneben kommen Schadensersatzforderung in nicht ganz unbeträchtlicher Höhe auf ihn zu.

2005-12-07T09:03:26+01:00

Nun bloggt unsere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries schon seit Monaten - und die Deutsch-Blawger ignorieren das einfach weitgehend. Für mich ist blog.brigittezypries.de ein Blawg (zweifelnd: neues aus budapest) und gehört in die GermanBlawgs.

Es geht natürlich nicht immer streng juristisch zu, aber die Ministerin vermittelt doch einen kleinen Einblick in ihren Arbeitsalltag. Beispiel: "Heute habe ich mich bei der Tabakwarengroßhandlung Weber in Dieburg über den Jugendschutz an Zigarettenautomaten informiert."

Und sie schreibt wirklich selbst, schreibt sie. Ein bisschen Anerkennung aus der Blawgosphäre ist da sicher gut für die Motivation.

2005-12-01T10:48:16+01:00

Jetzt sind zwei Reden von der 20-Jahre-juris-Feier (siehe LAWgical vom 25.11.05) nachzulesen. Die juris GmbH veröffentlicht auf ihrer Website die Begrüßungsansprache ihres Geschäftsführers Dr. h. c. Gerhard Käfer sowie die Laudatio von Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann als PDF.

Der Vortrag der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries fehlt leider. Auch in ihrem Weblog ist kein Eintrag zu der Veranstaltung zu finden.

2005-12-01T10:07:26+01:00
Wed, 14 Dec 2005 01:03:53 GMT
In der englischen Ausgabe der Internet-Enzyklopädie wird es künftig nur noch für registrierte ...
2005-12-08 12:00:00
Schon im Sommer 2005 war in den MERCOSUR-Mitgliedsstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und ...
2005-12-08 12:00:00
Warnungen, die Nutzer davon abhalten sollen, über falsche E-Mails vertrauliche Daten preiszugeben, ...
2005-12-08 12:00:00
Am 7. Dezember ist der Startschuss zur Vergabe der europäischen Internet-Domäne .eu gefallen. ...
2005-12-08 12:00:00
Diese Internetseite bietet umfassende und vollständige Informationen und Linksammlungen zum Thema ...
2005-12-08 12:00:00
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und leistet damit einen Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums. "Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte: ? Schadensbeseitigung bei Schutzrechtsverletzung Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung des Rechts hätte bezahlen müssen ? d.h. die Lizenzgebühr -, als Schaden erstattungsfähig sein können. Beweisführung Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. ? Urteilsbekanntmachung Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt. ? Auskunftsansprüche Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (illegale Tauschbörsen!) relevant werden. ? Schutz geographischer Herkunftsangaben Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten ?Spreewälder Gurken?. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen. ? Einstweiliger Rechtsschutz Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.
Mon, 12 Dec 2005 12:53:08 +0100
Am 1. Dezember 2005 tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Dann können Aktionäre im Internet unter den Adressen www.ebundesanzeiger.de und www.unternehmensregister.de sowie www.aktionärsforum.de (sofern der verwendete Browser dies technisch unterstützt) zu einem gemeinsamen aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung aufrufen. ?Das Aktionärsforum ist die konsequente Antwort des Gesellschaftsrechts auf die Veränderungen der Kapitalmärkte: Die Aktien vieler Gesellschaften befinden sich in breiterem Streubesitz als früher. Gleichzeitig stellen wir eine zunehmende Internationalisierung der Anteilseigner fest. Hier bieten die modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten, die Kommunikation zwischen den Aktionären zu erleichtern. Das verbessert die Kontrolle durch die Aktionäre?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Mit dem Gesetz zur Unternehmenskontrolle und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das zum 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Aktionärsforum als eine neuartige elektronische Plattform im Internet geschaffen. Die Bundesministerin der Justiz hat jetzt die dazugehörige Aktionärsforumsverordnung erlassen. Damit kann das Aktionärsforum voll funktionsfähig an den Start gehen. Aktionäre und Aktionärsvereinigungen können sich beim Aktionärsregister registrieren und anschließend Aufrufe an Mitaktionäre platzieren. Sie können dabei Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) angeben, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Eine Begründung für das Aktionärsbegehren darf im Forum nicht angegeben werden. Dazu kann der Aktionär aber auf seine Internetseite verweisen, die eine nähere Begründung enthält. Die betroffenen Gesellschaften können ihrerseits im Aktionärsforum einen Hinweis auf ihre Website platzieren, und dort dem Aufruf entgegentreten oder eine Gegendarstellung abgeben. Das Forum selbst dient nicht zur Auseinandersetzung über Inhalte, sondern ist eine reine elektronische ?Pinwand? um anderen Aktionären die Kontaktaufnahme und anschließende gemeinsame Aktion zu ermöglichen.
Wed, 30 Nov 2005 18:03:00 +0100
Lutz Diwell, 54 jähriger Volljurist, wird neuer beamteter Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Er tritt die Nachfolge von Prof. Dr. Hansjörg Geiger an. ?Lutz Diwell ist ein sehr guter Jurist und ausgewiesener Praktiker mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Justiz und der Justizverwaltung Berlins. Sein bisheriger beruflicher Werdegang bietet die Gewähr dafür, dass er mich bei den in der kommenden Legislaturperiode zu bewältigenden rechtspolitischen Aufgaben hervorragend unterstützen wird. Mit ihm bekommt das Bundesjustizministerium einen ausgezeichneten Fachmann insbesondere in allen Fragen, die die Rechtspflege und eine moderne Justiz betreffen. Nicht zuletzt wird er seine umfangreiche Fachkenntnis als Strafrechtspraktiker einbringen. Als früherer Innenstaatssekretär Berlins und im Bund verantwortlicher Staatsekretär für das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz kennt er die Sicherheitsarchitektur des Landes ebenso gut wie die Notwendigkeiten einer konsequenten Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität. Lutz Diwell weiß dabei um die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Freiheiten. Wir sind uns einig, dass bei allen Anstrengungen, Bürgerinnen und Bürger konsequent zu schützen, Freiheit und Sicherheit stets in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben müssen. Sicherheit ohne Freiheit ist für die Menschen nichts wert?, sagte Zypries. ?Seinem Vorgänger Hansjörg Geiger danke ich herzlich für seine erfolgreiche Arbeit und vielfältige Unterstützung in den vergangenen Jahren. Mit ihm verliert das Ministerium einen hochqualifizierten Juristen, dessen erfolgreiche Karriere mit seiner siebenjährigen Amtszeit als Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz ihren krönenden Abschluss gefunden hat. Eindrucksvoll ist die Vielseitigkeit, die Hansjörg Geiger in seinem beruflichen Wirken ausgezeichnet hat. Begonnen hat seine Laufbahn bei einem großen deutschen Unternehmen, bei dem er mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung betraut war. Eng verbunden damit ist sein Interesse am Datenschutz, für dessen Bedeutung er lange und erfolgreich gestritten hat. Zuletzt waren Sicherheitsbelange ein wichtiger Bestandteil seiner Arbeit. Als ehemaliger Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes sowie als für die Arbeit des Generalbundesanwaltes verantwortlicher Staatssekretär war er ein in Sicherheitskreisen sehr geschätzter Experte. Zuvor hat er - gemeinsam mit Joachim Gauck - nach der deutschen Wiedervereinigung die Stasi-Unterlagenbehörde aufgebaut. Praktisch aus dem Nichts hatte er Strukturen geschaffen, die den Umgang mit sensiblen Daten unter Wahrung der Rechte aller Betroffenen bis heute gewährleisten. Dank seiner engagierten Arbeit kann dieser wichtige Teil der deutsch-deutschen Geschichte sachgerecht aufgearbeitet werden. Ich freue mich, dass durch seine Lehrtätigkeit an der Universität in Frankfurt am Main dem juristischen Nachwuchs Sachverstand und die reichhaltigen Erfahrungen Hansjörg Geigers auch in Zukunft erhalten bleiben?, sagte Zypries. Hansjörg Geiger wurde 1942 in Brünn (Mähren) geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in München begann er seine berufliche Laufbahn zunächst 1969 bei Siemens als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich elektronische Datenverarbeitung. 1972 trat er in die Bayerische Landesverwaltung ein und arbeitete in der Abteilung Datenverarbeitung der Staatskanzlei. 1974 wechselte er als Staatsanwalt zum Landgericht München I, ein Jahr später wurde er Richter am Amtsgericht München. 1977 kehrte er zurück in die bayerische Verwaltung, zunächst in das Justizministerium, 1980 wechselte er zum bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. In die Bundesverwaltung trat er 1990 ein - als Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (sog. Gauck-Behörde). 1995 wurde er zum Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt, 1996 wechselte er an die Spitze des Bundesnachrichtendienstes. 1998 schließlich folgte er dem Ruf Herta Däubler-Gmelins und wurde Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Seit Ende 2003 ist er zugleich Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu Frankfurt (Main) für Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völker- und Europarecht. Sein Nachfolger Lutz Diwell hat in Tübingen Jura studiert. 1978 begann er seine berufliche Laufbahn als Staatsanwalt in Berlin. In dieser Funktion war er elf Jahre vorwiegend mit umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren betraut. 1989 wechselte er unter Senatorin Prof. Dr. Jutta Limbach in die Berliner Senatsverwaltung für Justiz, wo er verschiedene Aufgaben wahrnahm, zuletzt leitete er dort von 1994 bis 2001 die Strafrechtsabteilung. In dieser Funktion war er im Rahmen der Berliner Verwaltungsreform auch verantwortlich für die Reform des Justizaufbaus. Zu seinen Aufgaben gehörte es, effiziente Aufgabenerledigung, Personalentwicklung und moderne Führungs- und Steuerungsinstrumente für den Justizbereich zu definieren und deren Implementierung in den Staatsanwaltschaften zu begleiten. Ein weiterer Schwerpunkt in den letzten drei Jahren seiner Abteilungsleitertätigkeit war sein Engagement als Mitbegründer der Arbeitsgruppe Europa der Justizministerkonferenz des Bundes und der Länder, die sich intensiv mit Fragen der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit befasste. Nachdem der Berliner Innensenator Dr. Ehrhart Körting ihn 2001 zum Staatssekretär berufen hatte, folgte Diwell 2003 dem Ruf des Bundesinnenministers Otto Schily und trat dort die Nachfolge von Claus Henning Schapper als Staatssekretär im Bundesministerium des Innern an. Mit dem Dienstantritt als Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz kehrt Diwell nach fünfjährigem ?Exkurs? in die Innenverwaltung wieder zur Justizverwaltung zurück.
Wed, 30 Nov 2005 13:47:07 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet. ?Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar?, sagte Zypries. Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet genutzt werden. ?Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das komplette Bundesrecht online dazu?, sagte Zypries.
Fri, 25 Nov 2005 11:32:18 +0100
CK - Washington.   A significant other of no fame may not be named in press reports on the life of a famous person with whom the noname other appears in public, the Frankfurt appellate court decided on July 26, 2005, docket no. 11 U 13/03, as reported on December 9, 2005 in the German LexisNexis legal news section by Peter Abke.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Prosecution and courts must do their utmost to accelerate criminal cases when the accused, whom the law, after all, deems innocent, waits in jail. The acceleration principle covers the entire case, from the indictment through judgment and the continued review in appellate and supreme court proceedings.

The Federal Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe affirmed this principle in the matter of N., docket no. BVerfG 2BvR 1964/05, on December 5, 2005.

Art. 2 of the Constitution guarantees the liberty of every person, including one awaiting trial. Courts and prosecution must consider the proportionality of the waiting period in light of various factors, including the significance of the alleged crime, the anticipated punishment, if any, and the complexity of the proceedings. The nature of the crime alone and the anticipated punishment are insufficient yardsticks for the justification of pre-trial detentions, the court held.

Complex proceedings by themselves are also insufficient justifications for the denial of personal liberties. Therefore, mistakes made in scheduling witnesses, for instance, do not need to reach an extreme standard before the court needs to consider releasing an accused from pre-trial detention. The failure to begin trial nine months after an indictment is not compatible with constitutional standards.

While there is no rigid rule for determining how much time may pass between an indictment and the trial, the acceleration principle requires, in the view of the court, that no more than three months pass between the order of acceptance of the indictment and the trial. This may require organizational adjustments within the administration of the criminal courts, and conversely, decisions in favor of the defendant when the criminal courts are administratively or procedurally unable to meet the constitutional standards.

The decision is a slap in the face of certain Düsseldorf courts and the Supreme Criminal Court which had justified the continued detention of an accused during the course of endless pre-trial, trial and review proceedings.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Highly regarded domain blogger Peter Müller joined the wonderful legal profession today and will soon populate the ra-mueller.de domain.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.  While ZDNet gives publicity to a Brennan Center for Justice study on the chilling effects from less than clearly defined standards for fair use, German lawyers find their blood chilled today when reading alerts from colleagues whose bank accounts have been accessed with unexpected Paypal deposits and withdrawals.

A small deposit to new users' bank accounts used to be, and perhaps still is, Paypal's method of account verification. Things get troubling if you are not new user and receive a Paypal verification deposit, to be followed by withdrawals.

The European rule requiring website owners to reveal their identity as well as other very personal data or business information, known colloquially in German as Impressumspflicht, helps criminals to a lot of information that they would otherwise have to obtain through cumbersome and potentially risky means. An impressum, the About or FAQ page identifying the owner of a website, creates a fabulous shortcut for all kinds of criminals, from stalkers to finance whizzes.

Add to that the European practice of revealing banking information on stationary, and you create phishers' heaven.
German American Law Journal :: Washington USA
JN - Essen.  Bloggers and other web site operators offering discussion forums may be liable for content posted by visitors pursuant to a new judgment from the Hamburg district court, Landgericht Hamburg, docket no. 324 O 721/05.

As reported by Heise on December 5, 2005, the court confirmed a previously issued preliminary injunction which held that Heise, a well-known German Internet news service, had to stop forum postings by visitors calling for a denial-of-service attack on Universal Boards.

Although Heise removed the infringing postings promptly upon notice, the court held that Heise was liable for the content as it could feasibly screen postings manually or technically for illegal content before its publication.

While the written grounds for the decision have not yet been published, commentors argue that the ruling violates the express standard in §11 of the German teleservices statute, Teledienstgesetz. The statute exempts web site operators from liability when they lack actual knowledge of the infringing content and immediately remove such content upon obtaining knowledge thereof. Others suggest that forums ought to provide the same protections found in chat rooms that automatically filter some content.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 14 Dec 2005 01:04:09 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1444/01. Siehe auch: Entscheidung vom 29.11.2005
2005-12-13T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1964/05. Siehe auch: Entscheidung vom 05.12.2005
2005-12-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05. Siehe auch: Entscheidung vom 29.11.2005
2005-12-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1090/05. Siehe auch: Entscheidung vom 22.11.2005
2005-12-07T00:00:00+01:00
Wed, 14 Dec 2005 01:04:10 GMT
Wiesbaden (ots) - Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) Jörg Ziercke, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Heinz Fromm, der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in Deutschland (ZMD) Nadeem Elyas, der ...
Tue, 13 Dec 2005 16:59:00 B
Wiesbaden (ots) - In der vom Bayerischen Rundfunk gesteuerten Vorabmeldung zur heutigen Sendung "Report München" werden Aussagen des BKA-Präsidenten aus dem Zusammenhang gerissen und in falschem Kontext dargestellt. In der Vorabmeldung ...
Mon, 12 Dec 2005 19:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Stellvertretend für alle beteiligten Mitarbeiter der deutschen Polizei sowie die Zahn- und Rechtsmediziner aus Deutschland hat eine Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes (BKA) gestern in München den Medienpreis Bambi 2005 in ...
Fri, 02 Dec 2005 09:55:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Rahmen der gemeinsamen Bekämpfung des internationalen Kokainhandels konnten die niederländische, die spanische und die deutsche Polizei über eineinhalb Tonnen Kokain sicherstellen und mehrere Tatverdächtige festnehmen. In ...
Tue, 29 Nov 2005 17:08:00 B
Wiesbaden (ots) - Die Pressestelle des Bundeskriminalamtes ist bis auf weiteres unter der Telefonnummer: 0611-55-13083 zu erreichen. ots Originaltext: Bundeskriminalamt Digitale ...
Mon, 28 Nov 2005 10:10:00 B
Der mögliche Wertverlust eines Grundstücks ist keine Folge der Beeinträchtigung von dinglichen Rechten im Sinne des § 29 ARB. § 29 ARB gewährt keinen Anspruch auf Rechtsschutz für Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO, mit denen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Eigentums geltend gemacht wird.
Fri, 9 Dec 2005 14:10:20 +0100
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt.
Thu, 8 Dec 2005 15:07:42 +0100
Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muss der Vertreter mit Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des § 550 Abs. 1 BGB zu genügen.
Tue, 13 Dec 2005 14:50:46 +0100
Zwischen einem Beweissicherungsverfahren und dem anschließenden Hauptsacheprozess kann eine Verzögerung iSv. § 296 ZPO nicht eintreten.
Tue, 13 Dec 2005 15:10:21 +0100
1. Da die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gemäß § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen. 2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.
Tue, 13 Dec 2005 15:53:51 +0100
1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird. 2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen. 3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden. 4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
Fri, 2 Dec 2005 16:07:25 +0100
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1211 c der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F. tritt nicht ein, wenn vor der Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs bereits ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist.
Fri, 9 Dec 2005 14:11:09 +0100
1. Die Aufforderung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister an ein in den Ruhestand versetztes Mitglied, ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen (§ 44 Abs. 2 SchfG), ist nicht selbständig anfechtbar (§ 44 a Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung ist im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung der Versorgungsbezüge zu überprüfen. Damit ist für den Betroffenen ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. Das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (§ 44 Abs. 3 Alt. 2 SchfG) tritt ein, wenn die Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG rechtmäßig ist und wenn sie schuldhaft nicht befolgt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vorliegt.
Fri, 9 Dec 2005 14:13:32 +0100
1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung geben. 2. "Neue Tatsachen" im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Verurteilten hindeuten.
Mon, 12 Dec 2005 15:43:06 +0100
1. Das von den Krankenkassen entwickelte Formular "Verordnung einer Krankenbeförderung" (sog. Transportschein) entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von dem Rettungsgesetz unterfallenden Krankentransporten und dem Personenbeförderungsgesetz unterfallenden Krankenfahrten nicht der Systematik des Rettungsgesetzes. 2. Die ärztliche Verordnung eines Krankentransports nach dem Rettungsgesetz ergibt sich nicht allein daraus, dass auf einen Transportschein das Feld für Krankentransportwagen angekreuzt ist.
Thu, 8 Dec 2005 15:27:16 +0100
Wed, 14 Dec 2005 01:04:22 GMT
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 BRRG gestützte Be-schwerde ist unbegründet.1 Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ih...
Tue, 13 Dec 2005 09:49:09 +0100
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Hinsichtlich des Klägers zu 1 wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob sich Betroffene bei ganz oder teilweise unwirksamen und damit nicht vollziehbaren Planfest...
Mon, 12 Dec 2005 14:51:42 +0100
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache ...
Mon, 12 Dec 2005 14:39:31 +0100
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Berufungsentschei...
Mon, 12 Dec 2005 12:03:42 +0100