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Neuigkeiten (16.12.05)
Thu, 15 Dec 2005 22:23:00 GMT
Thu, 15 Dec 2005 22:23:00 GMT
Pressemitteilung 177/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 176/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 175/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 174/05 vom 15.12.2005
Pressemitteilung 173/05 vom 13.12.2005
Thu, 15 Dec 2005 22:23:01 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ... Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs ..
Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.
Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Thu, 15 Dec 2005 22:23:02 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
2005-12-05T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung einer Geldbuße wegen einer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; im Folgenden: HwO a.F.) unzulässigen selbständigen Handwerksausübung.
2005-12-05T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs.
2005-11-29T00:00:00+01:00
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen § 1748 Abs. 4 BGB, soweit danach die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.
2005-11-29T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer die Haftraumbedingungen betreffenden Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG als unzulässig mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses.
2005-11-23T00:00:00+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
Sun, 11 Dec 2005 11:45:59 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Prostitution in der Wohnanlage Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit dem ältesten Gewerbe der Welt zu beschäftigen, und zwar in folgendem Fall. In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer in der Hausordnung festgelegt, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnungen nicht erlaubt sei. Im Laufe der Zeit ließ sich jedoch immer weniger vertuschen, dass die Mieterin einer Wohnung der Prostitution ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:45:59+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:44:20 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Laub von Nachbars Garten Mit dem Herbst kommt das Laub und damit häufig Streitereien zwischen den Nachbarn. Fallen Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn auf das eigene Grundstück oder in die Dachrinne, so ist dies in der Regel zu dulden (so Entscheidungen der Gerichte). Das Laub von überhängenden Bäumen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa der Baumbesitzer.
In Wohngegenden ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:44:20+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:43:30 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Wenn die Toilette defekt ist Selbstverständliche Einrichtungen in der Wohnung wie Waschbecken, Badewanne und Toilettenschüssel sind »mitvermietet«. Dazu gehören auch andere vom Vermieter gestellte Gegenstände wie beispielsweise ein Teppich, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschrank, Einzelofen, eine komplette Einbauküche oder der Herd, der Kühlschrank sowie die Spüle. Alle Gegenstände, die sich bei Beginn ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:43:30+01:00
Sun, 11 Dec 2005 11:42:48 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Einrichten, wie man will Der Mieter darf die Wohnung in der allgemein üblichen Weise nutzen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, sie zu bewohnen. Der Vermieter kann keine Einwände erheben, wenn der Mieter für längere Zeit abwesend ist.
Der Mieter hat einen großen Spielraum bei der Gestaltung seiner Wohnung. Er darf sie so einrichten, wie es seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen entspri ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-11CET11:42:48+01:00
Sat, 10 Dec 2005 15:46:37 CET Uhr - loredana schrieb - Kuendigung ok?Mieter nutzt Ladenlokal in Einfamilienhaus als Wohnraum+betritt unbefugt Privatraeume Unser Mieter hat in unserem Haus einen Raum als Ladenlokal angemietet (ca. 15m2). Seit geraumer Zeit wohnt er aber auch in diesem Raum mit Freundin, 2 Hunden und einer Katze. Der Raum ist zwar vom restlichen Haus durch eine Tuer abgetrennt, der mieter hat aber Zugang zur Toilette, d.h. er kann ins Haus. Das hat er auch schon ausgenutzt, indem er Sachgegenstaende und hoechstwahr ...
MfG
Euer LOW-Team
2005-12-10CET15:46:37+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Gemäß § ...
Thu, 15 Dec 2005 22:23:03 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 15 Dec 2005 22:23:04 GMT
Wie im Prozedere vorgeschrieben ging die Initiative zur Vorratsdatenspeicherung von der Kommission aus, mittels KOM(2005) 438. In Artikel 7 finden wir eine generelle Vorratsdatenspeicherung von einem Jahr und eine spezielle Vorratsdatenspeicherung für Internet von 6 Monaten
Die Kommission rief nun den Europäischen Datenschutzbeauftragten an. Dieser bedankte sich artig ob der transparenten Durchführung. Der generell kritische Ton der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten und das Aufzeigen von möglichen Problemen täuscht ein wenig darüber hinweg, dass Peter Hustinx im Paragraph 62 erklärt, die Fristen von einem Jahr für Telefon und 6 Monaten für Internet entsprächen den Gepflogenheiten und Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden.
Nun wurde das Vorhaben an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erarbeitet eine Liste aller Änderungsvorschläge. Anstatt feste Fristen vorzugeben, sind die Mitgliedsstaaten nun frei, eine Speicherungsverpflichtung von 6 bis 12 Monaten auszusprechen. Damit wird der Kampf um die Speicherungsfristen auch in der Umsetzung der Richtlinie fortgesetzt werden können. Auch können sich Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf verlassen, dass europaweit die Daten eine feste Zeit lang vorgehalten werden.
Am 14. Dezember 2005 hat sich das Europäische Parlament der Sache angenommen. Es hat noch weitere Änderungen vorgenommen, die nicht im Dokument des Auschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres enthalten sind. Dies betrifft auch Artikel 7 der Richtlinie, der nunmehr eine variable Speicherungsverpflichtung zwischen 6 Monaten und 2! Jahren ermöglicht. Eine Verfügbarkeit von 2 Jahren aber brauchen die Strafverfolgungsbehörden laut Kommission und Europäischem Datenschutzbeauftragten gar nicht. Es wäre interessant herauszufinden, welches Argument die Abgeordneten zu diesem Schritt bewogen hat. Denn nunmehr ist es eine Sache der nationalen Umsetzung, ob die Speicherung 6 Monate dauert oder 2 Jahre. Es wird interessante nationale Kampagnen geben und erfahrungsgemäss werden in 25 Staaten mindestens 25 verschiedene Lösungen obsiegen. Damit ist aber die Harmonisierung als Ziel der Richtlinie als ganzes gefährdet. Das Europäische Parlament hat sich selbst einen Bärendienst erwiesen.
Ich hatte 2004 mit befreundeten Netz-Gurus diskutiert welche und wie lange man sinnvollerweise Daten vorhält. Es gab eine interessante Diskussion, die sich jeder selbst ergooglen sollte. Überraschenderweise konnten wir eine Einigung erzielen: Man braucht einen vollen flow zur Fehlerbehebung und aus Sicherheitsgründen [hacking]. Dieser flow produziert soviel Daten, dass er nach 3 Tagen gelöscht wird. Der volle Weg der Daten wird eine Woche vorgehalten um auftretende weitere Probleme nachzuvollziehen. Abrechnungsrelevante Daten brauchen wohl 2 Monate, manchmal länger wenn eine Zahlungsverzögerung auftritt. Die Strafverfolgungsbehörden sollten innerhalb von 3 Monaten reagieren und ein routinemässiges Löschen verhindern können [freeze]. Das alles ist gar nicht so weit weg vom Vorschlag der Kommission. Der Streit wäre danach um 3 Monate weiterer Speicherung gegangen.
Aber das Parlament war noch grausamer zu den Providern: Hatte der Vorschlag der Kommission noch vorgesehen, dass Provider für die Vorratsdatenspeicherung entschädigt würden, hatte diese Bestimmung noch den Ausschuss überlebt, so wurde Artikel 10 in der Endfassung vom Parlament gestrichen. Europa lässt sich also seine Strafverfolgung privat finanzieren. Dies wird sich direkt auf die Verbraucherpreise auswirken und den Verzug zur Lissabonner Agenda weiter erhöhen.
Die Vorratsdatenspeicherung ist ein Lehrstück der Demokratie, wie ein sinnvoller Ansatz in ein administratives Werk mit mangelndem Bezug zur Realität verwandelt werden kann; bei gleichzeitiger Erhöhung der volkswirtschaftlichen Kosten.
2005-12-15T23:08:34+01:00
Zwar sind die Handwerker noch an der Arbeit, aber man sieht schon, wie es aussehen wird, wenn es fertig ist. Das neue EUR-Lex-Portal der EU präsentiert sich unter der neuen URL http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm (Vorsicht! alte Bookmarks führen noch auf die alte Oberfläche, die nur noch eingeschränkt gewartet wird und nur Dokumente bis 2004 enthält.).
Neben dem Amtsblatt bietet das Portal unter anderem auch wie gewohnt Zugang zur vollständigen Sammlung des geltenden Gemeinschaftsrecht sowie zu Verträgen, Abkommen und der in CELEX enthaltenen Rechtsprechung des EuGH.
Die Funktion der "Einfachen Suche" ist ein wenig gewöhnungsbedürftig, da zunächst die Art der Suche (nach Dokumentnummer, Datum u.ä.) spezifiziert werden muss, bevor man den Suchbegriff eingeben kann. Die Erweiterte Suche steht noch nicht zur Verfügung, soll aber bis Anfang 2006 fertiggestellt sein.
Verheißungsvoll klingt der Link "LexAlert", der bisher leider nur mit einem Baustellenschild geschmückt ist. Vielleicht wird es ja in nacher Zukunft auch wieder einen EUR-Lex-RSS-Feed geben. Der alte wurde bekanntlich vor über einem Jahr eingestellt.
2005-12-15T13:18:06+01:00
Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe dass der United States Court of Appeals das Rechtsmittel einer US-Bürgerin gegen ein früheres gegen sie ergangenes Urteil zurückgewiesen hat. Danach ist die Frau nun in einem Prozess gegen die Musikindustrie endgültig unterlegen und zur Zahlung von 22.500 Dollar Schadensersatz für den Download von 30 Musiktiteln über die P2P-Tauschbörse KaZaA verpflichtet. Sie habe bei den in Rede stehenden Titeln nicht nachweisen können, diese später auch auf legalem Wege erworben zu haben. Ein Vergleichsangebot über 3.500 Dollar habe die Unterlegene zuvor abgelehnt.
Bemerkenswert ist die Argumentation des Gerichts, die Behauptungen der Beklagten seien so ernst zu nehmen wie die Äußerung eines Ladendiebes, er habe die 30 CDs nur gestohlen, um sie anzuhören und später zu bezahlen. Der Spiegel berichtet weiter, das Gericht beziehe sich hier auf die Argumentation der Frau, sie habe die Musikdateien nur heruntergeladen, um entscheiden zu können, ob sie den jeweiligen Titel auch käuflich erwerben wolle. Tatsächlich seien die Titel aber nach dem Anhöhren auf der Festplatte des Computers verblieben, wo sie einen vollwertigen Ersatz für eine legal zu erwerbende Kopie darstellten.
2005-12-14T11:23:14+01:00
Der Leser eines juristischen Textes sieht sich vielfach mit einer großen Zahl von Abkürzungen konfrontiert. Hat man die gängigsten auch sofort parat und weiß, worum's sich handelt, ist dies bei nicht so ganz alltäglichen schon schwieriger. Dem Anfänger oder Laien bleibt die ein odere andere (zumindest zunächst) ein Geheimnis. Damit räumt die Redaktion der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) jetzt in ihrem Online-Angebot auf. Hier findet man ein kleines Abkürzungsverzeichnis der deutschen Rechtssprache. Ein - wie ich finde - sehr nützliches Angebot.
2005-12-13T09:29:15+01:00
Nachdem Ministerin Zypries vor einigen Tagen die neue Bundesrechtssammlung im Netz freigegeben hat, haben einige Nutzer festgestellt, dass die neue Darstellung nicht nur Vorteile hat. Während früher die Einzelnormen über die eindeutige Nomenklatur http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/[kürzel]/__[norm].html verlinkt werden konnten, haben die Einzeldokumente nun kryptische URLs wie http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE042602377.html, die sich nicht über die §§-Nummer ermitteln läst. Wer in seinen Webseiten zahlreiche Links auf die alte Bundesrechtssammlung gestzt hatte, steht daher nun vor der unerfreulichen Aufgabe, die Links von Hand auf die neuen Adressen umzustellen, da sich dieser Vorgang ohne Kenntnis der URLs nicht automatisieren lässt.
jurmatiX bietet jetzt eine Lösung für dieses Problem. Über den jurmatix-Server können inzwischen die 104 wichtigsten Bundesgesetze über die gewohnte Nomenklatur http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/[kürzel]/__[norm].html aufgerufen werden; in den alten Links ist lediglich der String "juris" durch "jurmatix" zu ersetzen. Aus dem obigen Link zu § 433 BGB wird dadurch http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/bgb/__433.html.
2005-12-11T17:47:51+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:04 GMT
Die EU hat ein Arbeitspapier zum rechtlichen Schutz von Datenbanken veröffentlicht, in dem die ...
2005-12-15 12:00:00
Das Europäische Parlament hat am 14. Dezember mehrheitlich eine Richtlinie zur Speicherung von ...
2005-12-15 12:00:00
Am 13. Dezember hatte der spanische Kongress über die Annahme von zwei inhaltlich nahezu ...
2005-12-15 12:00:00
Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen möchte, auf den warten Behördengänge, Bürokratie ...
2005-12-15 12:00:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:05 GMT
Das Kabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries vorgelegten Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen das
Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden ratifiziert werden soll.
?Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung
des Opfer- und Umweltschutzes bei Schiffshavarien?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ?Auch von
Schiffen, die nicht Öl oder gefährliche Ladung befördern, können
erhebliche Gefahren für Mensch und Natur ausgehen. Das hat die
Havarie des Holzfrachters ?Pallas? vor der deutschen
Nordseeküste im Jahre 1998 deutlich gemacht, bei der
Millionenschäden durch Bunkeröl, d.h. Schiffstreibstoff,
entstanden sind. Um diese Gefahren zu verringern, reichen
Maßnahmen auf nationaler Ebene nicht aus. Ich begrüße es daher
sehr, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auf
einheitliche Haftungs- und Versicherungsregelungen für
Bunkeröl-Verschmutzungsschäden verständigt hat.?
Das sog. Bunkeröl-Übereinkommen führt erstmalig auf
internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigentümers für
Verschmutzungen durch Bunkeröl ein. Sie greift unabhängig davon
ein, ob dem Schiffseigentümer im Einzelfall ein Verschulden
nachgewiesen werden kann. Ersetzt werden müssen insbesondere
Schäden und Aufwendungen wegen der Verunreinigung von Stränden,
Strandbefestigungen und der natürlichen Meeresumwelt sowie ein
entgangener Gewinn etwa von Hotels oder Restaurationsbetrieben.
Außerdem werden alle Eigentümer von Schiffen, die sich in
deutschen Gewässern befinden und die eine Bruttoraumzahl von mehr
als 1.000 aufweisen, verpflichtet, ihre Haftung für
Bunkeröl-Verschmutzungsschäden zu versichern und den Abschluss
der Versicherung durch eine amtliche Versicherungsbescheinigung
nachzuweisen. Das betrifft Schiffe ab der Größenordnung eines
Küstenmotorschiffs von etwa 100 m Länge. Zu versichern sind nicht
nur Schiffe unter deutscher, sondern auch solche unter
ausländischer Flagge.
Das Bunkeröl-Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von achtzehn
Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte von mindestens
1.000.000 Bruttoraumzahl ratifiziert wurde. Da der Rat der
Europäischen Union beschlossen hat, dass alle Mitgliedstaaten
möglichst vor dem 30. Juli 2006 die erforderlichen Maßnahmen zur
Ratifikation des Übereinkommens ergreifen, ist mit einem baldigen
Inkrafttreten des Übereinkommens zu rechnen.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:37 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der
Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
beschlossen.
?Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen.
Kriminelle Gewinne müssen deshalb wirksam abgeschöpft und
vorrangig den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis
hat in diesem Bereich in den letzten Jahren große Fortschritte
gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur
Bekämpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten
Kriminalität geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die
Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute
und dient einer effektiven Strafrechtspflege?, sagte
Zypries.
Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates:
Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert
werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen.
Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre
Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die
Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt
wurden, grundsätzlich wieder an den Täter heraus gegeben werden.
Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen
Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren
Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre
Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des
Täters geltend machen.
Beispiele:
? Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe
Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf
minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen
beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten
der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im
Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab,
gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu
erwirken.
? Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen
"ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen.
Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil
es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um
"Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.
Lösung:
Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der
Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte
Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen
erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem
Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder
zurückgegeben werden.
Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei
Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu
betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des
Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so
fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an
den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).
Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer
grundsätzlich Vorrang gegenüber denen sonstiger Gläubiger des
Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer
verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z.B. bei
einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die
Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass
Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen
sind. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen
im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zuständigkeiten klarer und
praxisnäher ausgestaltet.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:09 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Ab dem 1. Januar 2007
können unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de
wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online
abgerufen werden. Der Entwurf ist ein Beitrag zu dem im
Koalitionsvertrag angekündigten ?small-company-act? zur
Entlastung insbesondere von Mittelstand und Existenzgründern von
Bürokratieaufwand und zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren.
?Das Gesetz wird ganz erheblich dazu beitragen, den
Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Alle wesentlichen
offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten, wie
Registereintragungen oder Jahresabschlüsse werden künftig online
abrufbar sein. Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher müssen
sich die wesentlichen Unternehmensinformationen künftig nicht
mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, sondern können
sie ohne nennenswerten Aufwand gebündelt über das
Unternehmensregister im Internet abrufen. Für die Unternehmen ist
auch die im Entwurf vorgesehene elektronische Führung der
Handelsregister von großer Bedeutung. Da die Unterlagen künftig
elektronisch eingereicht werden, können Vorgänge elektronisch
bearbeitet werden und damit Eintragungen schneller erfolgen. Zur
Beschleunigung tragen darüber hinaus zahlreiche weitere
Verfahrenserleichterungen bei?, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den
elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der
Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register
zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch
elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können
allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren sieht
der Entwurf unter anderem vor, dass über Anmeldungen zur
Eintragung grundsätzlich ?unverzüglich? zu
entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines
Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch geführt werden, können
Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt
gemacht werden ? eine preiswerte und für jeden
Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht
zugängliche Form. Ob die Bekanntmachung für einen
Übergangszeitraum wie bisher auch in Tageszeitungen erfolgen
muss, werden die Bundesländer in eigener Verantwortung regeln.
Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der
Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche
Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar
N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden
Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente
zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die
erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt
die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach
elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt
nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung
trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit
der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung
ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das
Internet einsehbar (z.B. www.unternehmensregister.de).
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern,
sollen für ihre zentrale Ent-gegennahme, Speicherung und
Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister ? www.unternehmensregister.de
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines
zentralen Unternehmensregisters vor, über das die wichtigsten
veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral
elektronisch abgerufen werden können. Damit wird eine zentrale
Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen Unternehmensdaten,
deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt
zum Online-Abruf zur Verfügung stehen (?one stop
shopping?). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig
nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um
die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein
Unternehmen zu erhalten.
Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Richtlinie 2003/58/EG zur
Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der
EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der
Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt.
Der Regierungsentwurf kann unter www.bmj.bund.de abgerufen werden.
Wed, 14 Dec 2005 11:36:42 +0100
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur
Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien
zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf
gegen Produktpiraterie erleichtern und leistet damit einen Beitrag
zur Stärkung des geistigen Eigentums.
"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche
Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender
Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden
Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren.
Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft
beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb
wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der
den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt", erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung
von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um:
Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz,
Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz,
Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend
wortgleich geändert.
Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:
? Schadensbeseitigung bei
Schutzrechtsverletzung
Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn
oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung
des Rechts hätte bezahlen müssen ? d.h. die Lizenzgebühr -,
als Schaden erstattungsfähig sein können.
Beweisführung
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des
Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder
sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu
vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage
von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
? Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung
des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines
Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist.
Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums
erstreckt.
? Auskunftsansprüche
Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen
zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen
denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie
und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter
bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch
gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der
Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den
Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so
seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese
Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
(illegale Tauschbörsen!) relevant werden.
? Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für
geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise
erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes
ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und
Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer
Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben
und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher
landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten
?Spreewälder Gurken?. Bisher gab es einen solchen
Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten
Bezeichnungen.
? Einstweiliger Rechtsschutz
Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen
einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur
sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot
der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.
Mon, 12 Dec 2005 12:53:08 +0100
Thu, 15 Dec 2005 22:23:08 GMT
CK - Washington. Prosecution and courts must do their utmost to accelerate criminal cases when the accused, whom the law, after all, deems innocent, waits in jail. The acceleration principle covers the entire case, from the indictment through judgment and the continued review in appellate and supreme court proceedings.
The Federal Constitutional Court, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe affirmed this principle in the matter of N., docket no. BVerfG 2BvR 1964/05, on December 5, 2005.
Art. 2 of the Constitution guarantees the liberty of every person, including one awaiting trial. Courts and prosecution must consider the proportionality of the waiting period in light of various factors, including the significance of the alleged crime, the anticipated punishment, if any, and the complexity of the proceedings. The nature of the crime alone and the anticipated punishment are insufficient yardsticks for the justification of pre-trial detentions, the court held.
Complex proceedings by themselves are also insufficient justifications for the denial of personal liberties. Therefore, mistakes made in scheduling witnesses, for instance, do not need to reach an extreme standard before the court needs to consider releasing an accused from pre-trial detention. The failure to begin trial nine months after an indictment is not compatible with constitutional standards.
While there is no rigid rule for determining how much time may pass between an indictment and the trial, the acceleration principle requires, in the view of the court, that no more than three months pass between the order of acceptance of the indictment and the trial. This may require organizational adjustments within the administration of the criminal courts, and conversely, decisions in favor of the defendant when the criminal courts are administratively or procedurally unable to meet the constitutional standards.
The decision is a slap in the face of certain Düsseldorf courts and the Supreme Criminal Court which had justified the continued detention of an accused during the course of endless pre-trial, trial and review proceedings. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. While ZDNet gives publicity to a Brennan Center for Justice study on the chilling effects from less than clearly defined standards for fair use, German lawyers find their blood chilled today when reading alerts from colleagues whose bank accounts have been accessed with unexpected Paypal deposits and withdrawals.
A small deposit to new users' bank accounts used to be, and perhaps still is, Paypal's method of account verification. Things get troubling if you are not new user and receive a Paypal verification deposit, to be followed by withdrawals.
The European rule requiring website owners to reveal their identity as well as other very personal data or business information, known colloquially in German as Impressumspflicht, helps criminals to a lot of information that they would otherwise have to obtain through cumbersome and potentially risky means. An impressum, the About or FAQ page identifying the owner of a website, creates a fabulous shortcut for all kinds of criminals, from stalkers to finance whizzes.
Add to that the European practice of revealing banking information on stationary, and you create phishers' heaven. German American Law Journal :: Washington USA
JN - Essen. Bloggers and other web site operators offering discussion forums may be liable for content posted by visitors pursuant to a new judgment from the Hamburg district court, Landgericht Hamburg, docket no. 324 O 721/05.
As reported by Heise on December 5, 2005, the court confirmed a previously issued preliminary injunction which held that Heise, a well-known German Internet news service, had to stop forum postings by visitors calling for a denial-of-service attack on Universal Boards.
Although Heise removed the infringing postings promptly upon notice, the court held that Heise was liable for the content as it could feasibly screen postings manually or technically for illegal content before its publication.
While the written grounds for the decision have not yet been published, commentors argue that the ruling violates the express standard in §11 of the German teleservices statute, Teledienstgesetz. The statute exempts web site operators from liability when they lack actual knowledge of the infringing content and immediately remove such content upon obtaining knowledge thereof. Others suggest that forums ought to provide the same protections found in chat rooms that automatically filter some content. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 15 Dec 2005 22:23:09 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1730/02. Siehe auch: Entscheidung vom 05.12.2005
2005-12-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1514/03. Siehe auch: Entscheidung vom 23.11.2005
2005-12-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1444/01. Siehe auch: Entscheidung vom 29.11.2005
2005-12-13T00:00:00+01:00
2005-12-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1964/05. Siehe auch: Entscheidung vom 05.12.2005
2005-12-08T00:00:00+01:00
Thu, 15 Dec 2005 22:23:09 GMT
Wiesbaden (ots) - Sei Juni 2005 ist eine vermutlich deutsche
Staatsangehörige in Indien in Haft. Ihre Identität konnte bisher
nicht geklärt werden. Sie scheint geistig verwirrt zu sein.
Personaldokumente oder sonstige Unterlagen, die Hinweise ...
Wed, 14 Dec 2005 11:23:00 B
Wiesbaden (ots) - Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) Jörg
Ziercke, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
Heinz Fromm, der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in
Deutschland (ZMD) Nadeem Elyas, der ...
Tue, 13 Dec 2005 16:59:00 B
Wiesbaden (ots) - In der vom Bayerischen Rundfunk gesteuerten
Vorabmeldung zur heutigen Sendung "Report München" werden Aussagen
des BKA-Präsidenten aus dem Zusammenhang gerissen und in falschem
Kontext dargestellt.
In der Vorabmeldung ...
Mon, 12 Dec 2005 19:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Stellvertretend für alle beteiligten Mitarbeiter
der deutschen Polizei sowie die Zahn- und Rechtsmediziner aus
Deutschland hat eine Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes (BKA)
gestern in München den Medienpreis Bambi 2005 in ...
Fri, 02 Dec 2005 09:55:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Rahmen der gemeinsamen Bekämpfung des
internationalen Kokainhandels konnten die niederländische, die
spanische und die deutsche Polizei über eineinhalb Tonnen Kokain
sicherstellen und mehrere Tatverdächtige festnehmen.
In ...
Tue, 29 Nov 2005 17:08:00 B
Thu, 15 Dec 2005 22:23:09 GMT
Der mögliche Wertverlust eines Grundstücks ist keine Folge der Beeinträchtigung von dinglichen Rechten im Sinne des § 29 ARB.
§ 29 ARB gewährt keinen Anspruch auf Rechtsschutz für Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO, mit denen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Eigentums geltend gemacht wird.
Fri, 9 Dec 2005 14:10:20 +0100
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Thu, 15 Dec 2005 16:13:28 +0100
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt.
Thu, 8 Dec 2005 15:07:42 +0100
Wird eine Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen, ist dem Berufungsbeklagten auch dann nur eine halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er bereits die Zurückweisung der Berufung beantragt hat.
Thu, 15 Dec 2005 14:09:35 +0100
Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muss der Vertreter mit Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des § 550 Abs. 1 BGB zu genügen.
Tue, 13 Dec 2005 14:50:46 +0100
Kommt im Rahmen eines Dienstvertrages der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, so besteht nach § 615 BGB ein Vergütungsanspruch für die Zeit bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Vergütungsanspruch beschränkt sich, falls keine Kündigung ausgesprochen wird, nicht auf den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Wed, 14 Dec 2005 15:08:49 +0100
Zwischen einem Beweissicherungsverfahren und dem anschließenden Hauptsacheprozess kann eine Verzögerung iSv. § 296 ZPO nicht eintreten.
Tue, 13 Dec 2005 15:10:21 +0100
1. Da die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gemäß § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen.
2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.
Tue, 13 Dec 2005 15:53:51 +0100
1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.
2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.
3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.
4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
Fri, 2 Dec 2005 16:07:25 +0100
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1211 c der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F. tritt nicht ein, wenn vor der Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs bereits ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist.
Fri, 9 Dec 2005 14:11:09 +0100
Thu, 15 Dec 2005 22:23:11 GMT
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 BRRG gestützte Be-schwerde ist unbegründet.1
Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ih...
Tue, 13 Dec 2005 09:49:09 +0100
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Hinsichtlich des Klägers zu 1 wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob sich Betroffene bei ganz oder teilweise unwirksamen und damit nicht vollziehbaren Planfest...
Mon, 12 Dec 2005 14:51:42 +0100
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.1
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache ...
Mon, 12 Dec 2005 14:39:31 +0100
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Berufungsentschei...
Mon, 12 Dec 2005 12:03:42 +0100
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