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Neuigkeiten (25.12.05)

Sun, 25 Dec 2005 02:47:19 GMT
Sun, 25 Dec 2005 02:47:19 GMT
Pressemitteilung 180/05 vom 23.12.2005
Pressemitteilung 178/05 vom 16.12.2005
Sun, 25 Dec 2005 02:47:19 GMT
Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-).. Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und ...

Umgesetzt, weil oft gewünscht: Ab sofort gibt es nicht nur die TOP-Meldungen, sondern auch die aktuellen Meldungen der JuraBlogs als RSS-Feed. Neben dem Newsletter und unserer Toolbar gibt es nun drei Möglichkeiten für die tägliche Portion JuraBlogs :-)..

Unter http://www.jurablogs.com/rss/jurablogs.xml stehen die aktuellen Meldungen als RSS 2.0-Feed zur Verfügung. Firefox- und Opera-User sollten in der Adresszeile des Browsers (bzw. bei älteren Firefox-Versionen rechts unten) das Symbol für die sogenannten “Live-Bookmarks” finden. Ein Klick und die aktuellen Meldungen lassen sich über die Bookmarks abrufen.

Mon, 28 Nov 2005 22:50:12 +0000
Sun, 25 Dec 2005 02:47:21 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a StPO.
2005-12-15T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
2005-12-08T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.
2005-12-06T00:00:00+01:00
Das Vorlageverfahren betrifft den durch Heirat eintretenden Verlust des vorher geänderten Vornamens, mit dem ein Transsexueller das Geschlecht zum Ausdruck gebracht hat, dem er sich zugehörig empfindet.
2005-12-06T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 79 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht auch den Fall erfasst, dass die zu vollstreckende Entscheidung eines Zivilgerichts auf der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Auslegung und Anwendung einer zivilrechtlichen Generalklausel beruht.
2005-12-06T00:00:00+01:00
Sun, 25 Dec 2005 02:47:21 GMT
Thu, 22 Dec 2005 23:48:25 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - zur Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitb
zur Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu e ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-22CET23:48:25+01:00
Thu, 22 Dec 2005 23:46:54 CET Uhr - sonnenstern228 schrieb - Zur Frage, wann der Mieter entgegen dem schriftlich fixierten monatlichen Mietzins weniger Miete zah
Kurzfassung In einem Freudenhaus haben nicht nur Freier eine grundsätzliche Zahlungspflicht. Auch der Mieter des Bordells muss zahlen. Besteht er auf einer vom Mietvertrag abweichenden geringeren Miete, muss er nachweisen, dass er sich mit dem Vermieter hierüber geeinigt hat. Sachverhalt Im vom Landgericht Coburg jetzt entschiedenen Fall war dies dem Betreiber des Bordells n ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-22CET23:46:54+01:00
Wed, 21 Dec 2005 15:28:22 CET Uhr - Quincy schrieb - Mieter verstorben - trotzdem Kündigungsfrist?
Hallo, vor 2 Tagen ist meine Oma verstorben und nun kümmere ich mich um die ganzen Sachen, die da so geregelt werden müssen. Aber ich habe mal eine Frage: Gibt es eine Möglichkeit (ausser der Vermieter ist nett) die 3 Monate Kündigungsfrist in diesem Fall zu umgehen? Vielen Dank schonmal

MfG Euer LOW-Team
2005-12-21CET15:28:22+01:00
Tue, 20 Dec 2005 18:49:21 CET Uhr - Macc schrieb - Kündigung unzustellbar
Hallo, habe ein Problem! Ich habe meine Wohnung, die ich seit 1999 bewohne, gekündigt. Die Kündigung habe ich per Einschreiben an die auf meinem Mietvertrag angegebene Vermieteradresse geschickt. Kündigung erfolgte Ende November mit Kündigung zum 28. Februar 06. Am 16 Dezember kam meine Kündigung mit dem Vermerk "unzustellbar" zurück. Jetzt habe ich erfahren, daß mein ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-20CET18:49:21+01:00
Tue, 20 Dec 2005 14:17:57 CET Uhr - tooltime schrieb - Schäden am Mietobjekt vom Mieter zu bezahlen?
Hallo an alle, in meinem Mietvertrag ist festgelegt, dass der Mieter für Schäden bis 50 € selber aufkommen muss. Im konkreten Fall ist es so dass sich eine Schraube an der Terrassentüre verstellt hat, und diese somit nicht mehr gerade in den Scharnieren war. Die Folge ist dass ein Metallteil mit der Zeit am Holzrahmen eine 2mm tiefe und 2cm breite Vertiefung geschliffen hat. Be ...

MfG Euer LOW-Team
2005-12-20CET14:17:57+01:00
Sun, 25 Dec 2005 02:47:22 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Gemäß § ...
Sun, 25 Dec 2005 02:47:22 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 25 Dec 2005 02:47:22 GMT

Immer donnerstags berichtet Verena Mayer in der Frankfurter Rundschau über alltägliche und manchmal auch spektakuläre Prozesse. Ihr geht es nicht um juristische Details, sie beschreibt die Menschen, die mit der Justiz konfrontiert werden. Eine spannende Lektüre als Alternative zu trockenen Sachverhaltsschilderungen.

Schade, dass die Texte nicht im kostenlosen Teil von fr-aktuell.de abrufbar sind, es gibt aber Kostproben bei textetage.com.

2005-12-22T09:54:43+01:00

Nach einer dpa-Meldung ist am Freitag die Entscheidung des OLG München in dem Verfahren 29 U 1913/05 bekannt geworden, nach der die Firma Fujitsu Siemens nun für jeden seit dem 24.03.2001 nach Deutschland eingeführten Computer je zwölf Euro an die VG Wort zu zahlen habe. Damit habe das OLG eine erstinstanzliche Entscheidung des LG München vom 23.12.2004 im Grundsatz bestätigt. Gleichzeitig sei aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden. Fujitsu Siemens habe angekündigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Der Vizepräsident des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) kritisiere, dass bereits Abgaben auf CD- und DVD-Brenner sowie Scanner gezahlt würden. Man sei zwar nicht grundsätzlich gegen die Abgaben an die Verwertungsgesellschaft, wehre sich aber, soweit bei Computern gleich mehrfach Ansprüche erhoben würden. Dies belaste die Branche mit einem dreistelligen Millionenbetrag und bremse die Verbreitung von Informationstechnologie in Deutschland. Dies gelte umso mehr, als eine entsprechende Abgabe in anderen EU-Ländern nicht anfalle.

2005-12-17T09:17:50+01:00

Wie im Prozedere vorgeschrieben ging die Initiative zur Vorratsdatenspeicherung von der Kommission aus, mittels KOM(2005) 438. In Artikel 7 finden wir eine generelle Vorratsdatenspeicherung von einem Jahr und eine spezielle Vorratsdatenspeicherung für Internet von 6 Monaten

Die Kommission rief nun den Europäischen Datenschutzbeauftragten an. Dieser bedankte sich artig ob der transparenten Durchführung. Der generell kritische Ton der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten und das Aufzeigen von möglichen Problemen täuscht ein wenig darüber hinweg, dass Peter Hustinx im Paragraph 62 erklärt, die Fristen von einem Jahr für Telefon und 6 Monaten für Internet entsprächen den Gepflogenheiten und Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden.

Nun wurde das Vorhaben an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erarbeitet eine Liste aller Änderungsvorschläge. Anstatt feste Fristen vorzugeben, sind die Mitgliedsstaaten nun frei, eine Speicherungsverpflichtung von 6 bis 12 Monaten auszusprechen. Damit wird der Kampf um die Speicherungsfristen auch in der Umsetzung der Richtlinie fortgesetzt werden können. Auch können sich Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf verlassen, dass europaweit die Daten eine feste Zeit lang vorgehalten werden.

Am 14. Dezember 2005 hat sich das Europäische Parlament der Sache angenommen. Es hat noch weitere Änderungen vorgenommen, die nicht im Dokument des Auschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres enthalten sind. Dies betrifft auch Artikel 7 der Richtlinie, der nunmehr eine variable Speicherungsverpflichtung zwischen 6 Monaten und 2! Jahren ermöglicht. Eine Verfügbarkeit von 2 Jahren aber brauchen die Strafverfolgungsbehörden laut Kommission und Europäischem Datenschutzbeauftragten gar nicht. Es wäre interessant herauszufinden, welches Argument die Abgeordneten zu diesem Schritt bewogen hat. Denn nunmehr ist es eine Sache der nationalen Umsetzung, ob die Speicherung 6 Monate dauert oder 2 Jahre. Es wird interessante nationale Kampagnen geben und erfahrungsgemäss werden in 25 Staaten mindestens 25 verschiedene Lösungen obsiegen. Damit ist aber die Harmonisierung als Ziel der Richtlinie als ganzes gefährdet. Das Europäische Parlament hat sich selbst einen Bärendienst erwiesen.

Ich hatte 2004 mit befreundeten Netz-Gurus diskutiert welche und wie lange man sinnvollerweise Daten vorhält. Es gab eine interessante Diskussion, die sich jeder selbst ergooglen sollte. Überraschenderweise konnten wir eine Einigung erzielen: Man braucht einen vollen flow zur Fehlerbehebung und aus Sicherheitsgründen [hacking]. Dieser flow produziert soviel Daten, dass er nach 3 Tagen gelöscht wird. Der volle Weg der Daten wird eine Woche vorgehalten um auftretende weitere Probleme nachzuvollziehen. Abrechnungsrelevante Daten brauchen wohl 2 Monate, manchmal länger wenn eine Zahlungsverzögerung auftritt. Die Strafverfolgungsbehörden sollten innerhalb von 3 Monaten reagieren und ein routinemässiges Löschen verhindern können [freeze]. Das alles ist gar nicht so weit weg vom Vorschlag der Kommission. Der Streit wäre danach um 3 Monate weiterer Speicherung gegangen.

Aber das Parlament war noch grausamer zu den Providern: Hatte der Vorschlag der Kommission noch vorgesehen, dass Provider für die Vorratsdatenspeicherung entschädigt würden, hatte diese Bestimmung noch den Ausschuss überlebt, so wurde Artikel 10 in der Endfassung vom Parlament gestrichen. Europa lässt sich also seine Strafverfolgung privat finanzieren. Dies wird sich direkt auf die Verbraucherpreise auswirken und den Verzug zur Lissabonner Agenda weiter erhöhen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist ein Lehrstück der Demokratie, wie ein sinnvoller Ansatz in ein administratives Werk mit mangelndem Bezug zur Realität verwandelt werden kann; bei gleichzeitiger Erhöhung der volkswirtschaftlichen Kosten.


2005-12-15T23:08:34+01:00

Zwar sind die Handwerker noch an der Arbeit, aber man sieht schon, wie es aussehen wird, wenn es fertig ist. Das neue EUR-Lex-Portal der EU präsentiert sich unter der neuen URL http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm (Vorsicht! alte Bookmarks führen noch auf die alte Oberfläche, die nur noch eingeschränkt gewartet wird und nur Dokumente bis 2004 enthält.).

Neben dem Amtsblatt bietet das Portal unter anderem auch wie gewohnt Zugang zur vollständigen Sammlung des geltenden Gemeinschaftsrecht sowie zu Verträgen, Abkommen und der in CELEX enthaltenen Rechtsprechung des EuGH.

Die Funktion der "Einfachen Suche" ist ein wenig gewöhnungsbedürftig, da zunächst die Art der Suche (nach Dokumentnummer, Datum u.ä.) spezifiziert werden muss, bevor man den Suchbegriff eingeben kann. Die Erweiterte Suche steht noch nicht zur Verfügung, soll aber bis Anfang 2006 fertiggestellt sein.

Verheißungsvoll klingt der Link "LexAlert", der bisher leider nur mit einem Baustellenschild geschmückt ist. Vielleicht wird es ja in nacher Zukunft auch wieder einen EUR-Lex-RSS-Feed geben. Der alte wurde bekanntlich vor über einem Jahr eingestellt.

2005-12-15T13:18:06+01:00

Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe dass der United States Court of Appeals das Rechtsmittel einer US-Bürgerin gegen ein früheres gegen sie ergangenes Urteil zurückgewiesen hat. Danach ist die Frau nun in einem Prozess gegen die Musikindustrie endgültig unterlegen und zur Zahlung von 22.500 Dollar Schadensersatz für den Download von 30 Musiktiteln über die P2P-Tauschbörse KaZaA verpflichtet. Sie habe bei den in Rede stehenden Titeln nicht nachweisen können, diese später auch auf legalem Wege erworben zu haben. Ein Vergleichsangebot über 3.500 Dollar habe die Unterlegene zuvor abgelehnt.

Bemerkenswert ist die Argumentation des Gerichts, die Behauptungen der Beklagten seien so ernst zu nehmen wie die Äußerung eines Ladendiebes, er habe die 30 CDs nur gestohlen, um sie anzuhören und später zu bezahlen. Der Spiegel berichtet weiter, das Gericht beziehe sich hier auf die Argumentation der Frau, sie habe die Musikdateien nur heruntergeladen, um entscheiden zu können, ob sie den jeweiligen Titel auch käuflich erwerben wolle. Tatsächlich seien die Titel aber nach dem Anhöhren auf der Festplatte des Computers verblieben, wo sie einen vollwertigen Ersatz für eine legal zu erwerbende Kopie darstellten.

2005-12-14T11:23:14+01:00
Sun, 25 Dec 2005 02:47:22 GMT
Die EU hat ein Arbeitspapier zum rechtlichen Schutz von Datenbanken veröffentlicht, in dem die ...
2005-12-15 12:00:00
Das Europäische Parlament hat am 14. Dezember mehrheitlich eine Richtlinie zur Speicherung von ...
2005-12-15 12:00:00
Am 13. Dezember hatte der spanische Kongress über die Annahme von zwei inhaltlich nahezu ...
2005-12-15 12:00:00
In Zusammenarbeit mit LexisNexis, Dienstleister für Rechtsinformationen, hat das Justizministerium ...
2005-12-22 12:00:00
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 ? auf 10.000 ? abgesenkt. ?Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt. In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind. Den aktuellen Sachstand erfahren Sie hier.
Wed, 21 Dec 2005 10:54:31 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 25.000 ? auf 10.000 ? abzusenken. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. ?Die Bundesregierung trägt mit dem Entwurf dem Wandel des Wirtschaftslebens Rechnung: Die Mehrzahl der Neugründungen sind nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital benötigen. Gerade Kleinunternehmen und Existenzgründer können durch dieses Gesetz leichter eine Gesellschaft gründen als bisher. Der Gesetzentwurf stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH auch im europäischen Vergleich, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union. In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.
Wed, 21 Dec 2005 10:52:58 +0100
Das Kabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden ratifiziert werden soll. ?Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung des Opfer- und Umweltschutzes bei Schiffshavarien?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ?Auch von Schiffen, die nicht Öl oder gefährliche Ladung befördern, können erhebliche Gefahren für Mensch und Natur ausgehen. Das hat die Havarie des Holzfrachters ?Pallas? vor der deutschen Nordseeküste im Jahre 1998 deutlich gemacht, bei der Millionenschäden durch Bunkeröl, d.h. Schiffstreibstoff, entstanden sind. Um diese Gefahren zu verringern, reichen Maßnahmen auf nationaler Ebene nicht aus. Ich begrüße es daher sehr, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auf einheitliche Haftungs- und Versicherungsregelungen für Bunkeröl-Verschmutzungsschäden verständigt hat.? Das sog. Bunkeröl-Übereinkommen führt erstmalig auf internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigentümers für Verschmutzungen durch Bunkeröl ein. Sie greift unabhängig davon ein, ob dem Schiffseigentümer im Einzelfall ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ersetzt werden müssen insbesondere Schäden und Aufwendungen wegen der Verunreinigung von Stränden, Strandbefestigungen und der natürlichen Meeresumwelt sowie ein entgangener Gewinn etwa von Hotels oder Restaurationsbetrieben. Außerdem werden alle Eigentümer von Schiffen, die sich in deutschen Gewässern befinden und die eine Bruttoraumzahl von mehr als 1.000 aufweisen, verpflichtet, ihre Haftung für Bunkeröl-Verschmutzungsschäden zu versichern und den Abschluss der Versicherung durch eine amtliche Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Das betrifft Schiffe ab der Größenordnung eines Küstenmotorschiffs von etwa 100 m Länge. Zu versichern sind nicht nur Schiffe unter deutscher, sondern auch solche unter ausländischer Flagge. Das Bunkeröl-Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte von mindestens 1.000.000 Bruttoraumzahl ratifiziert wurde. Da der Rat der Europäischen Union beschlossen hat, dass alle Mitgliedstaaten möglichst vor dem 30. Juli 2006 die erforderlichen Maßnahmen zur Ratifikation des Übereinkommens ergreifen, ist mit einem baldigen Inkrafttreten des Übereinkommens zu rechnen.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:37 +0100
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beschlossen. ?Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb wirksam abgeschöpft und vorrangig den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis hat in diesem Bereich in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur Bekämpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten Kriminalität geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute und dient einer effektiven Strafrechtspflege?, sagte Zypries. Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter heraus gegeben werden. Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des Täters geltend machen. Beispiele: ? Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken. ? Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte. Lösung: Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden. Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates). Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber denen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z.B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.
Wed, 14 Dec 2005 11:37:09 +0100
CK - Washington.   The authors of Commercial Dispute Resolution in Germany are highly respected transnational practitioners. Their new book, ISBN 3-406-52169-X, in the C.H. Beck series German Law Accessible shares with English-speaking practitioners, but also Germans desiring to explain their law to foreign counterparts, their intense experience and comprehensive knowledge of the German practice of dispute resolution.

Approximately half of the 473-page softbound volume contains English translations of the pertinent German statutes, such as the rules of civil procedure and arbitration, but also the statute on the recognition and enforcement in Germany of foreign judgments. The legislative materials extend to certain treaties that relate to the subject matter, such as the Hague conventions on service and evidence. What is particularly useful for foreign and German users is the two column approach of the original German and the translated English materials.

In Part 1, the authors introduce the reader to commercial dispute resolution in Germany, beginning with the basics and essentials, such as the court systems, jurisdiction and securing evidence. They move on quickly to particulars of the judicial process in litigation and then turn to arbitration and finally to mediation. Sequentially and methodically, Rützel, Wegen and Wilske guide the reader through the various facets and the turns and tribulations of these procedures.

Useful tables and indices complement the introduction to the German dispute resolution mechanisms and make the new book the most important current addition to--and practical tool in--any lawyer's library that covers transnational litigation, arbitration and mediation with a German nexus. The publisher offers a PDF sample for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Ruperto Carola university in Heidelberg plans to establish a Heidelberg House near Amherst, MA next year, reports the UniSpiegel 5/2005 edition on page 3. The new facility is designed to complement the existing Heidelberg Center for American Studies in Heidelberg.

In addition, the paper announced a new society devoted to legal history, the Heidelberger Rechtshistorische Gesellschaft e.V. at Friedrich-Ebert-Platz, 69117 Heidelberg, almost in the heart of Old Heidelberg. The society is open to legal historians and interested legal practitioners.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Andreas Schwartmann of Cologne announced in the main German law mailing list ANWALT the relocation of the off-topic mailing list Juratalk to the Google System at http://groups.google.com/group/juratalk.

With his announcement, he explains that the list is open to all lawyers interested in discussions on matters beyond the law. Based on the characterization of off-topic topics in ANWALT, such matters can include issues as diverse as technology, restaurants, travel or politics.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Death and inheritance mean a lot of work not only for relatives, administrators and private sector parties, but also for various government agencies. A new rule that according to Handakte blog comes into effect on January 2, 2006, establishes new rules for the notification of such changes among government agencies. The rules also provide for the destruction of such data and for the cooperation of notaries with agencies. The published ruleset relates to the Land of Nordrhein-Westfalen, and similar rules are expected for other Länder.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A significant other of no fame may not be named in press reports on the life of a famous person with whom the noname other appears in public, the Frankfurt appellate court decided on July 26, 2005, docket no. 11 U 13/03, as reported on December 9, 2005 in the German LexisNexis legal news section by Peter Abke.
German American Law Journal :: Washington USA
Sun, 25 Dec 2005 02:47:35 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 673/05. Siehe auch: Entscheidung vom 15.12.2005
2005-12-23T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1001/04. Siehe auch: Entscheidung vom 08.12.2005
2005-12-22T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvL 3/03. Siehe auch: Entscheidung vom 06.12.2005
2005-12-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 347/98. Siehe auch: Entscheidung vom 06.12.2005
2005-12-16T00:00:00+01:00
Sun, 25 Dec 2005 02:47:37 GMT
Wiesbaden (ots) - In der am 22.12.05 ausgestrahlten Sendung "ARD-Kontraste" wird der Vorwurf erhoben, das BKA habe im Herbst 2002 im Libanon Beschuldigte aus einem Verfahren des GBA vernehmen lassen, obwohl es Kenntnis von Folterungen gehabt ...
Fri, 23 Dec 2005 14:29:00 B
Wiesbaden (ots) - Sei Juni 2005 ist eine vermutlich deutsche Staatsangehörige in Indien in Haft. Ihre Identität konnte bisher nicht geklärt werden. Sie scheint geistig verwirrt zu sein. Personaldokumente oder sonstige Unterlagen, die Hinweise ...
Wed, 14 Dec 2005 11:23:00 B
Wiesbaden (ots) - Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) Jörg Ziercke, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Heinz Fromm, der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in Deutschland (ZMD) Nadeem Elyas, der ...
Tue, 13 Dec 2005 16:59:00 B
Wiesbaden (ots) - In der vom Bayerischen Rundfunk gesteuerten Vorabmeldung zur heutigen Sendung "Report München" werden Aussagen des BKA-Präsidenten aus dem Zusammenhang gerissen und in falschem Kontext dargestellt. In der Vorabmeldung ...
Mon, 12 Dec 2005 19:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Stellvertretend für alle beteiligten Mitarbeiter der deutschen Polizei sowie die Zahn- und Rechtsmediziner aus Deutschland hat eine Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes (BKA) gestern in München den Medienpreis Bambi 2005 in ...
Fri, 02 Dec 2005 09:55:00 B
Die von der Justiz für die automatisierte Gewährung der Einsicht in das Grundbuch erhobenen Gebühren kann der Notar dem Zahlungspflichtigen als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen.
Fri, 23 Dec 2005 13:15:52 +0100
1. Die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung als "Keller" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. 2. Die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung "Keller" stört grundsätzlich mehr als die bestimmungsgemäße Nutzung und muss von den übrigen Wohnungseigentümern deshalb nicht geduldet werden.
Fri, 23 Dec 2005 13:15:30 +0100
Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
Fri, 16 Dec 2005 12:10:58 +0100
Die unterschiedliche Behandlung des hälftigen Kindergeldanteils in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Thu, 22 Dec 2005 13:37:58 +0100
Sind in einem Termin beide Parteien anwaltlich vertreten, entsteht eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn eine Partei in dem Termin keinen Antrag stellt und gegen sie ein Versäumnisurteil ergeht. Werden dieser Partei in einem nachfolgenden Urteil die Kosten ihrer Säumnis auferlegt, so fällt die einmal entstandene Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 nicht darunter.
Mon, 19 Dec 2005 14:50:59 +0100
1. Auch stark bestandsgefährdete Vogelarten werden von § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht erfasst. 2. Eine andere Verkehrswegführung kann eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sein, wenn durch die Auswirkungen einer solchen Trasse Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) nicht überschritten werden.
Wed, 21 Dec 2005 08:19:59 +0100
Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone. Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen Kommunikationsmöglichkeiten, die sich aus der besonderen örtlichen Lage, in die das Grundstück hineingestellt ist, und einer situationsbedingten Vorbelastung ergeben.
Mon, 19 Dec 2005 14:53:03 +0100
1. Die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 NStrG findet auch Anwendung auf Fälle der geteilten Baulast in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße. 2. Besteht am Anliegergrundstück nur ein Erbbaurecht der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, wird dem Hinterliegergrundstück keine dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße vermittelt.
Mon, 19 Dec 2005 14:49:13 +0100
1. Der Inhaber einer bergbaulichen Berechtigung, die Bergwerkseigentum ist und auf die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG - soweit nichts anderes bestimmt ist - die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, ist Eigentümer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und kann grundsätzlich als Zustandsstörer herangezogen werden. 2. Bergwerkseigentum kann ebenso wie das Eigentum an Sachen wesentliche Bestandteile im Sinne der entsprechend anwendbaren §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB haben; zum Zwecke des Bergbaus angelegte Schächte können wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sein.
Wed, 21 Dec 2005 15:34:37 +0100
Zur Auslegung des Begriffs "Integration" in § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Tue, 20 Dec 2005 15:44:52 +0100
Sun, 25 Dec 2005 02:47:48 GMT
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 BRRG gestützte Be-schwerde ist unbegründet. 2Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in i...
Tue, 13 Dec 2005 09:49:09 +0100
1Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Hinsichtlich des Klägers zu 1 wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob sich Betroffene bei ganz oder teilweise unwirksamen und damit nicht vollziehbaren Planfes...
Mon, 12 Dec 2005 14:51:42 +0100
1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache...
Mon, 12 Dec 2005 14:39:31 +0100
1Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Berufungsentsche...
Mon, 12 Dec 2005 12:03:42 +0100