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Neuigkeiten (13.01.06)

Fri, 13 Jan 2006 02:07:07 GMT
Fri, 13 Jan 2006 02:07:07 GMT
Pressemitteilung 4/06 vom 12.01.2006
Fri, 13 Jan 2006 00:44:39 GMT
Einen Tag verspätet, aber deshalb nicht weniger ernst gemeint: Wir wünschen allen Lesern und Autoren der JuraBlogs ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Einen Tag verspätet, aber deshalb nicht weniger ernst gemeint: Wir wünschen allen Lesern und Autoren der JuraBlogs ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Mon, 02 Jan 2006 11:23:19 +0000
Fri, 13 Jan 2006 02:07:08 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2005-12-29T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl S. 580) ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung.
2005-12-23T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a StPO.
2005-12-15T00:00:00+01:00
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Sitzblockade.
2005-12-13T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
2005-12-08T00:00:00+01:00
Fri, 13 Jan 2006 02:07:08 GMT
Thu, 12 Jan 2006 21:55:13 CET Uhr - Unterfranke schrieb - Hausfriedensbruch
Hallo! Ich habe wieder mal eine Frage. Wir hatten ja für morgen um 14 Uhr eine Hausbesichtigung mit der Schwiegermutter in deren Haus, das sie vermietet. Jetzt hat sie heute nochmals nachgefragt, da hat ihr der Mieter gesagt, dass wir nicht reinkommen. Er meinte, dass wir sprich meine Frau und ich, kein Recht hätten auf eine Hausbesichtigung, wenn wir kommen würden, dann wär ...

MfG Euer LOW-Team
2006-01-12CET21:55:13+01:00
Tue, 10 Jan 2006 16:26:19 CET Uhr - top-sicret schrieb - Mieter zahlt keine Kaution und ist im Mietrückstand
Hallo, seit einiger Zeit plage ich mich mit meinem Mieter der die Kaution noch nicht bezahlt hat und auch mit der Miete einen Monat im Rückstand ist. Ja ich weiß, man soll die Mieter erst nach der Übergabe der Kaution einziehen lassen. Jetzt bin ich auch schlauer. Der Mieter hat die Kaution, welche zwei Monatsmieten beträgt und die letzte Monatsmiete nicht überwiesen, obwohl ...

MfG Euer LOW-Team
2006-01-10CET16:26:19+01:00
Tue, 10 Jan 2006 13:30:53 CET Uhr - tooltime schrieb - Schäden bei Wohnungsübergabe
Meine Mieter haben Ihre Wohnung im Dezember fristgemäß zum 31.03.06 gekündigt. Daraufhin haben wir sofort eine Besichtigung der Wohnung vereinbart um im vornherein über mögliche Schäden und deren Beseitigung zu sprechen. Zwei Schäden liegen mir dabei etwas schwer im Magen. Der eine ist ein 30 cm langer Kratzer in einem Türrahmen und der andere ist ein 2x3 cm großer Ausbruch im ...

MfG Euer LOW-Team
2006-01-10CET13:30:53+01:00
Fri, 06 Jan 2006 15:58:21 CET Uhr - Hausverwalter schrieb - Hausverbot
Hallo! Ich verwalte ein Wohn/Geschäfsthaus mit 4 Parteien. Seid einiger Zeit habe ich mit einem der Läden im Haus Ärger. Nun hat sich sich der Ehemann einer Mieterin eingemischt . Kann ich im verbieten das Haus und den Laden seiner Frau zu betreten. Um in den Laden zu kommen muß er auch durch einen kleinen Vorflur im Haus. Wie gesagt Mieter des Ladenlokals ist die Ehefrau nich ...

MfG Euer LOW-Team
2006-01-06CET15:58:21+01:00
Fri, 06 Jan 2006 14:55:48 CET Uhr - GESO schrieb - Mieter sind eingezogen vor Mietbeginn.
Hallo, ich brauche dringend Hilfe einen Mieter wieder schnellstmöglich zum Auszug zu bewegen. Der Mieter hat einen Mietvertrag bei mir abgeschlossen zum 01.02.06. Dann wollte er jedoch vorher in die Wohnung um eine kleine Umbaumaßnahme im Badezimmer durchzuführen. Zwischen den Jahren hatt er mich dann gebeten, dass er doch schon früher in die Wohnung einziehen dürfte, ab dem 01 ...

MfG Euer LOW-Team
2006-01-06CET14:55:48+01:00
Fri, 13 Jan 2006 02:07:09 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Gemäß § ...
Fri, 13 Jan 2006 02:07:09 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 13 Jan 2006 02:07:09 GMT

Das ist und bleibt das schöne am Wiki: Es entwickelt sich weiter, auch wenn sich einzelne mal eine Auszeit nehmen. Im JuraWiki gab es auch über die Feiertage und im Neuen Jahr zahlreichen Änderungen.

Und auch "unter der Haube" hat sich wieder was getan, denn die aktuelle Version 1.5.0 der WikiEngine MoinMoin ist jetzt im JuraWiki aktiv. Mein Dank gilt den zahlreichen Entwicklern, die uns dieses schöne Stück Software geschenkt haben. Jetzt lassen sich Seiten ähnlich einfach editieren wie mit gängigen Textverarbeitungsprogrammen. Ausprobieren!

Julia Wehrendt aus Braunschweig hat sich an dem MalWettbewerb beteiligt und seit heute ziert ihre Zeichnung die StartSeite des JuraWiki. Vielen Dank!

2006-01-09T22:30:45+01:00

Wer in diesen Tagen in der aktuellen Ausgabe der Mitgliederzeitschrift eines großen Automobilclubs blättert, findet dort einen Artikel "Top, der Handel gilt". Dort erfährt man, dass viele ratsuchende Mitglieder sich an die Juristen in der Münchener Zentrale des Clubs wenden, nachdem sie die Unterschrift unter einen Vertrag reut. Ob sie in diesen Fällen dort aber gut beraten werden, darf nach diesem Beitrag im Clubmagazin bezweifelt werden. Denn dort steht zu lesen, dass bei Kaufverträgen im Internet ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht, dies aber grundsätzlich nicht für Waren gelte, die im Internert z.B. bei eBay ersteigert würden. Dort heiße es "gekauft wie geklickt".

Das grundlegende Urteil des BGH (VIII ZR 375/03 vom 3.11.2004) scheint in der Vereinszentrale noch nicht angekommen zu sein. Hiernach wäre zu differenzieren, ob es sich um eine "echte" Versteigerung im Sinne von § 156 BGB oder eine Zeitablaufauktion handelt und im letzteren Falle weiter danach, ob Einlieferer der Ware ein Unternehmer ist oder nicht. Denn Unternehmer, die Waren in Wege der Zeitablaufauktion an einen Verbraucher gegen Höchstgebot verkaufen(!), haben das gesetzliche 14tägige Widerrufsrecht gem. §§ 312d Abs. 1, Satz 1, 355 BGB ihres Kunden nicht nur hinzunehmen, sondern auch auf das Bestehen eines solchen hinzuweisen, oder sie können dem Kunden ein Rückgaberecht gem. §§ 312d Abs. 1, Satz 2, 356 BGB einräumen, auf das ebenfalls besonders hinzuweisen wäre. Damit ist das Beispiel eBay denkbar schlecht gewählt, denn hier handelt es sich um Zeitablaufauktionen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil von Unternehmern in Gang gesetzt werden.

Bleibt im Interesse des Clubs zu hoffen dass es auf die aus der Werbung bekannte Frage "wer sind denn die?" nicht bald überall heißt: die Ahnungslosen. Denn eine derartige Fehlinformation ist nicht nur höchst peinlich.

2006-01-05T09:39:43+01:00

In Anbetracht der neuesten Ereignisse in der Blog-Szene stellt sich allmählich die Frage, ob der erste April diesmal auf den Jahreswechsel vorgezogen wurde.

Am 30.12.2005 erhält der Shopblogger Post vom Sozialgericht Bremen. Er möge es unterlassen, einen seiner Beiträge mit der Überschrift "Sozialgericht Bremen" zu überschreiben, da man seinen Beitrag bei einer Google-Suche ansonsten mit der Homepage des Gerichts verwechseln könnte. (LAWgical vom 01.01.2006)

Einen Tag später erwischt es den Werbeblogger. Er hat über Heidi Klums Werbetätigkeit für eine Hamburgerkette berichtet und dabei ihren Namen in Überschrift und URL des entsprechenden Blog-Beitrages verwendet. Jetzt fordert jemand unter dem Namen "Günter Klum", nach seinen Angaben der Vater von Heidi, diese Werbung mit dem Namen seiner Tochter zu unterlassen. Laut Netzeitung ist Herr Klum jedoch für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Die Angelegenheit ist einigermaßen mysteriös. (Zur weiteren Entwicklung siehe hier)

Nicht genug damit; heute ist Udo vom LawBlog an der Reihe. Ihm wird vorgeworfen, den Namen einer Dönerzutatenmischmaschine genannt zu haben, ohne den Hersteller vorher um Erlaubnis gebeten zu haben.

Wer wohl morgen Post bekommt...?

2006-01-02T17:06:02+01:00

Durch einen anonymen Linksetzer in den JuristischenDefinitionen (über dieses JuraWiki-Projekt berichteten wir bereits hier) zum Polizeirecht bin ich soeben auf ein sehr ambitioniertes Projekt des Richters am Sächsischen Finanzgericht Hans Georg Patt aufmerksam geworden. Unter der URL http://www.polizeirecht-sachsen.de/ stellt der Autor eine Kommentierung zum Sächsischen Polizeigesetz zur Verfügung, die sich laut eigener Aussage an der Struktur des in gedruckter Form erhältlichen Kommentars von Reiner Belz orientiert und diesen (sogar) noch "um wesentliche Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sowie abweichende Ansichten" ergänzt. Damit solle "jedermann der Zugang zur aktuellen polizeirechtlichen Rechtsprechung im Freistaat Sachsen und - soweit relevant - in den übrigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gegeben" werden.

Zwar soll das Werk in den kommenden Monaten noch weiter ausgebaut und vervollständigt werden. Die Kommentierung zu den ersten 38 (von insgesamt 83) Paragrafen - und damit die für Ausbildung und Praxis besonders wesentlichen Teile - stehen aber bereits jetzt zur Verfügung. Auch der Gesetzestext selbst ist in zusammenhängender Form auf der Website abrufbar und direkt mit den einzelnen Kommentierungen verlinkt. Der hierdurch ermöglichte gesetzessystematische Einstieg macht die Seite nicht nur für Sächsische Polizeirechtler interessant. Im Übrigen hält der Freistaat Sachsen aber auch hier zahlreiche Landesvorschriften im PDF-Format bereit.

2006-01-01T23:15:46+01:00

Das Sozialgericht Bremen hat der Bloggerszene in der jahreswechsel-bedingten "Saure-Gurken-Zeit" unverhofft Stoff für eine Jahresendposse verschafft.

Angefangen hat die ganze Story am 27. Mai 2005. Damals berichtete der Shopblogger über eine ihm (dem Anschein nach irrtümlich) zugegangene Ladung des Sozialgerichts Bremen. Nichtsahnend überschrieb er seinen Blog-Beitrag mit "Sozialgericht Bremen".

Soweit so gut. Bis irgendjemand beim SG Bremen auf die Idee kam, bei Google nach "Sozialgericht Bremen" zu suchen. Leider fand sich in der Liste der Top 10 Ergebnisse unter der Überschrift "Sozialgericht Bremen - Der Shopblogger" nicht das SG Bremen sondern der besagte Blog-Beitrag. Von diesem Weihnachtsgeschenk wenig begeistert, holte das SG Bremen die große juristische Keule aus der Ecke und prügelte auf den armen Blogger ein. Er habe eine Namensanmaßung begangen. Hierdurch werde eine Zuordnungsverletzung ausgelöst, da, wenn man unter Google den Namen "Sozialgericht Bremen" eingebe, die Internetadresse des Shopbloggers unter den ersten zehn Treffern erscheine.

Inzwischen haben sich zahlreiche juristische Blogs der Analyse der Rechtslage gewidmet (z.B. LawBlog, RA-Blog, Vertretbar, Christian Saefken, Finblog, Dr. Bahr, Die Rente ist sicher und auch der winkelschreiber). Im Wesentlichen ist man sich einig, dass die Nennung des Namens des SG nicht mit einer Nutzung gleichzusetzen sei.

Neben der Frage der Namensverletztung stellt sich aber die ebenfalls nicht uninteressante Frage "Warum liebt Google den Shopblogger mehr als das SG Bremen?" Auf der Homepage des SG Bremen, die über die nicht gerade aussagekräftige URL http://www.bremen.de/sixcms/detail.php?id=339240 zu erreichen ist, befindet sich noch nicht einmal die Phrase "Sozialgericht Bremen". Ein Wunder, dass Google die Seite bei diesem Suchbegriff überhaupt findet. Sie steht sogar ebenfalls unter den Top 10 - wird allerdings mit dem ebenfalls wenig aussagekräftigen Titel "bremen.online - Freie Hansestadt Bremen -" nachgewiesen.
Das S-O-S SEO Blog hat dem Sozialgericht Bremen für dieses Lehrstück in Sachen schlechte Suchmaschinenoptimierung zu Recht den "AntiSeo-Award" verliehen.

Aber immerhin hat die Aktion dem Sozialgericht Bremen einen neuen eigenen Wikipedia-Artikel eingebracht.

2006-01-01T13:54:40+01:00
Fri, 13 Jan 2006 02:07:09 GMT
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten und hat damit auch ...
2006-01-12 12:00:00
Das Landgericht Braunschweig hatte in einem Verfahren über die rechtliche Zulässigkeit der ...
2006-01-12 12:00:00
Die amerikanische Verbraucherschutzorganisation EFF hat auf ihren Internetseiten veröffentlicht, ...
2006-01-12 12:00:00
Das Webprojekt des Lehrstuhls für Europäisches Transport- und Verkehrsrecht der Universität ...
2006-01-12 12:00:00
Am 1. Dezember 2005 tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Dann können Aktionäre im Internet unter den Adressen www.ebundesanzeiger.de und www.unternehmensregister.de sowie www.aktionärsforum.de (sofern der verwendete Browser dies technisch unterstützt) zu einem gemeinsamen aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung aufrufen. ?Das Aktionärsforum ist die konsequente Antwort des Gesellschaftsrechts auf die Veränderungen der Kapitalmärkte: Die Aktien vieler Gesellschaften befinden sich in breiterem Streubesitz als früher. Gleichzeitig stellen wir eine zunehmende Internationalisierung der Anteilseigner fest. Hier bieten die modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten, die Kommunikation zwischen den Aktionären zu erleichtern. Das verbessert die Kontrolle durch die Aktionäre?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Mit dem Gesetz zur Unternehmenskontrolle und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das zum 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Aktionärsforum als eine neuartige elektronische Plattform im Internet geschaffen. Die Bundesministerin der Justiz hat jetzt die dazugehörige Aktionärsforumsverordnung erlassen. Damit kann das Aktionärsforum voll funktionsfähig an den Start gehen. Aktionäre und Aktionärsvereinigungen können sich beim Aktionärsregister registrieren und anschließend Aufrufe an Mitaktionäre platzieren. Sie können dabei Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) angeben, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Eine Begründung für das Aktionärsbegehren darf im Forum nicht angegeben werden. Dazu kann der Aktionär aber auf seine Internetseite verweisen, die eine nähere Begründung enthält. Die betroffenen Gesellschaften können ihrerseits im Aktionärsforum einen Hinweis auf ihre Website platzieren, und dort dem Aufruf entgegentreten oder eine Gegendarstellung abgeben. Das Forum selbst dient nicht zur Auseinandersetzung über Inhalte, sondern ist eine reine elektronische ?Pinwand? um anderen Aktionären die Kontaktaufnahme und anschließende gemeinsame Aktion zu ermöglichen.
Fri, 30 Dec 2005 15:52:13 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat eine weitere Steigerung der Ausbildungsplätze in ihrem Geschäftsbereich (Bundesgerichte, Deutsches Patent- und Markenamt, und die Generalbundesanwaltschaft) angekündigt. Im Zeitraum von November 2003 bis Oktober 2005 wurde die Zahl der Ausbildungsverhältnisse bereits von 34 auf 141 erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von 415 Prozent. Das Bundesministerium der Justiz bildete im Jahr 2005 21 junge Menschen zu Fachangestellten für Bürokommunikation aus. Die Ausbildungsquote der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten lag damit zum Stichtag 15. Oktober 2005 bei 7,26 Prozent. Auch der Generalbundesanwalt, das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Bundesgerichte haben viele Berufsanfänger beschäftigt: Bei ihnen allen lag die Ausbildungsquote über 7 Prozent - mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes, der erst seit 2004 ausbildet und gleichwohl bereits eine Quote von 6,5 Prozent erreichte. "Ich freue mich, dass wir so vielen jungen Männern und Frauen die Chance bieten können, einen Beruf zu erlernen. Eine vernünftige Ausbildung ist schließlich die wichtigste Voraussetzung, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Eine Ausbildungsquote von 7 Prozent in unserem Geschäftsbereich kann sich sehen lassen - wir haben unser selbst gesetztes Ziel erreicht. Aber für 2006 haben wir uns noch einen Prozentpunkt mehr vorgenommen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben im Sommer 2004 den Nationalen Pakt für Ausbildung und Führungskräftenachwuchs in Deutschland beschlossen. Die Bundesregierung hat sich darin verpflichtet, die Zahl der Ausbildungsplätze in der Bundesverwaltung 2004 um rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu erhöhen. Zusätzlich hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, eine Ausbildungsquote von 7 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu erreichen.
Fri, 30 Dec 2005 09:00:44 +0100
Die Initiative BundOnline2005 geht auch für das Bundesministerium der Justiz mit einer erfolgreichen Bilanz zu Ende. BundOnline 2005 wurde im Jahr 2000 mit dem Ziel gestartet, alle internetfähigen Dienstleistungen der Bundesverwaltung bis Ende des Jahres 2005 im Internet zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem Dach von BundOnline2005 insgesamt 32 Dienstleistungen realisiert, die sich unter dem Begriff ?eJustice? ? bürgernahe Justiz durch elektronische Kommunikation? zusammenfassen lassen. Die Skala der Dienstleistungen reicht von elektronischen Publikationsplattformen für Patente bis zur Möglichkeit, gerichtliche Schriftsätze per E-Mail einzureichen. ?BundOnline2005 hat einen enormen Fortschritt für den Einsatz der Informationstechnologie in der Justiz gebracht. Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen. Zum Beispiel sind elektronisch übersandte Dokumente schneller beim Gericht als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. Das vermeidet unwirtschaftliche Medienbrüche, also die Umwandlung von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente. Gerichtsinterne Arbeitsabläufe können so effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Mit allen Gerichten und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz kann jetzt rechtswirksam elektronisch kommuniziert werden. Darüber hinaus sorgen umfangreiche elektronische Informationsangebote dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger schnell und zuverlässig über die Justiz informieren können. Einige Beispiele: Unter der Internet-Adresse www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar. Seit dem 25. November 2005 sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung verfügbar. Bereits seit Ende 2001 können Anwältinnen und Anwälte ihre Schriftsätze an die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs rechtswirksam per E Mail übersenden. Demnächst können dort die weiteren Möglichkeiten des Justizkommunikationsgesetzes genutzt und die Vorgänge auch papierlos bearbeitet werden: Noch im Jahre 2006 soll ein entsprechendes elektronisches System möglichst allen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Auch beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof hat der elektronische Rechtsverkehr Einzug gehalten: Seit 1. Dezember 2004 kann über das gemeinsame elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (www.egvp.de) mit den beiden Bundesgerichten sicher elektronisch kommuniziert werden. Unverzichtbar ist seit langem der umfassende Einsatz der Informationstechnik beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Patentschriften werden vollelektronisch publiziert, unter der Adresse http://depatisnet.dpma.de können Unternehmen, aber auch interessierte Bürgerinnen und Bürger in den Datenbeständen über das Internet recherchieren. Im nächsten Jahr sollen nicht mehr nur Patente, sondern alle Schutzrechte elektronisch angemeldet werden; in einigen Jahren sollen sie im DPMA auch in einer elektronischen Schutzrechtsakte bearbeitet werden können. Diese Vorhaben stärken die Position Deutschlands als attraktiver Standort für Innovationen und zukunftsweisende Technologien. Zugleich sichern sie die Wettbewerbsfähigkeit und internationale Kooperationsfähigkeit des DPMA. ?Die Projekte bei den Bundesgerichten und den Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz haben eine hohe Signalwirkung für die gesamte Justiz in Deutschland. Zugleich spielt die europäische Dimension eine immer größere Rolle. Wir wollen dafür sorgen, dass unsere Lösungen auch in die Entwicklung von europäischen Standards für eJustice einfließen?, sagte die Ministerin und gab einen Ausblick auf das zum Informatikjahr erhobene Jahr 2006 (www.informatikjahr.de). Das Bundesministerium der Justiz ist Partner des Informatikjahrs. ?Auch im kommenden Wissenschaftsjahr werden wir den Schwung von BundOnline 2005 und die Chancen nutzen, die eJustice bietet. Beispielsweise wollen wir in Kooperation mit Ländern und Kommunen die Möglichkeit schaffen, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Führungszeugnisse elektronisch beantragen können. Es gilt, den Bürgerservice weiter zu modernisieren und den IT-Standort Deutschland insgesamt zu stärken.?
Thu, 29 Dec 2005 11:26:10 +0100
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 ? auf 10.000 ? abgesenkt. ?Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt. In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind. Den aktuellen Sachstand erfahren Sie hier.
Wed, 21 Dec 2005 10:54:31 +0100
CK - Washington.   The new federal freedom of information statute, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes became effective today in Germany. Section 6 provides for the protection of intellectual property. Section 7 addresses procedural issues. Third parties, whose data may be affected by governmental disclosure, may intervene under procedures stated in section 8.

The statute is commonly known as the Freedom of Information Statute, Informationsfreiheitsgesetz. The IFG complements existing Land codifications.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A Bremen court, Sozialgericht Bremen, won the Anti Search Engine Optimization Award 2005 after gaining the attention of bloggers in Germany through a cease and desist letter from the court to a grocery shop blogger.

Various law blogs consider the demand nonsense. The court speculates that a blogger's reference to the name of the court is an illegal assumption, or usurpation, of its proper name, in violation of §12 of the German Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch.

The grocery blog's entry on the court appears in the Google top ten. Through the search engine, visitors reach its story on a court action. The story page begins with the headline Sozialgericht Bremen. The presiding judge equates the appearance of the entry with a web site that claims to be the official website of the court.

The court has its own website which is accessible only in a most circuitous and cumbersome manner and is styled such that the visitor does not necessarily recognize the arrival at a court site. The general consensus among German law bloggers is that the Sozialgericht Bremen's demand is legally and factually unfounded. §12 BGB does not prohibit the mention of proper names and marks. Limitations on the use of a name or trademark are limited to fraud, deception, anti-competition and such.

In the Bremen court's defense, one should note that it operates as a specialty court and within budgetary constraints that may fail to provide for funding for outside legal advice on basic civil and internet matters.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The authors of Commercial Dispute Resolution in Germany are highly respected transnational practitioners. Their new book, ISBN 3-406-52169-X, in the C.H. Beck series German Law Accessible shares with English-speaking practitioners, but also Germans desiring to explain their law to foreign counterparts, their intense experience and comprehensive knowledge of the German practice of dispute resolution.

Approximately half of the 473-page softbound volume contains English translations of the pertinent German statutes, such as the rules of civil procedure and arbitration, but also the statute on the recognition and enforcement in Germany of foreign judgments. The legislative materials extend to certain treaties that relate to the subject matter, such as the Hague conventions on service and evidence. What is particularly useful for foreign and German users is the two column approach of the original German and the translated English materials.

In Part 1, the authors introduce the reader to commercial dispute resolution in Germany, beginning with the basics and essentials, such as the court systems, jurisdiction and securing evidence. They move on quickly to particulars of the judicial process in litigation and then turn to arbitration and finally to mediation. Sequentially and methodically, Rützel, Wegen and Wilske guide the reader through the various facets and the turns and tribulations of these procedures.

Useful tables and indices complement the introduction to the German dispute resolution mechanisms and make the new book the most important current addition to--and practical tool in--any lawyer's library that covers transnational litigation, arbitration and mediation with a German nexus. The publisher offers a PDF sample for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Ruperto Carola university in Heidelberg plans to establish a Heidelberg House near Amherst, MA next year, reports the UniSpiegel 5/2005 edition on page 3. The new facility is designed to complement the existing Heidelberg Center for American Studies in Heidelberg.

In addition, the paper announced a new society devoted to legal history, the Heidelberger Rechtshistorische Gesellschaft e.V. at Friedrich-Ebert-Platz, 69117 Heidelberg, almost in the heart of Old Heidelberg. The society is open to legal historians and interested legal practitioners.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Andreas Schwartmann of Cologne announced in the main German law mailing list ANWALT the relocation of the off-topic mailing list Juratalk to the Google System at http://groups.google.com/group/juratalk.

With his announcement, he explains that the list is open to all lawyers interested in discussions on matters beyond the law. Based on the characterization of off-topic topics in ANWALT, such matters can include issues as diverse as technology, restaurants, travel or politics.
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 13 Jan 2006 02:07:14 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 447/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.12.2005
2006-01-05T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2057/05. Siehe auch: Entscheidung vom 29.12.2005
2006-01-03T00:00:00+01:00
Fri, 13 Jan 2006 02:07:14 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Anfang 2005 gestartete Pilotprojekt "Fast Identification" (Fast-ID) geht nach einem Jahr erfolgreichen Test- betriebs in dieser Woche in die zweite Phase. Mit "Fast Identification" ist es möglich, einen Fingerabdruck ...
Wed, 11 Jan 2006 13:58:00 B
Wiesbaden (ots) - In der am 22.12.05 ausgestrahlten Sendung "ARD-Kontraste" wird der Vorwurf erhoben, das BKA habe im Herbst 2002 im Libanon Beschuldigte aus einem Verfahren des GBA vernehmen lassen, obwohl es Kenntnis von Folterungen gehabt ...
Fri, 23 Dec 2005 14:29:00 B
Wiesbaden (ots) - Sei Juni 2005 ist eine vermutlich deutsche Staatsangehörige in Indien in Haft. Ihre Identität konnte bisher nicht geklärt werden. Sie scheint geistig verwirrt zu sein. Personaldokumente oder sonstige Unterlagen, die Hinweise ...
Wed, 14 Dec 2005 11:23:00 B
Wiesbaden (ots) - Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) Jörg Ziercke, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Heinz Fromm, der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in Deutschland (ZMD) Nadeem Elyas, der ...
Tue, 13 Dec 2005 16:59:00 B
Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-Vergabe VO für den Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Thu, 12 Jan 2006 22:59:30 +0100
1. Ist bei Abschluss eines Erwerbsgeschäfts bekannt, dass die zu erwerbende Sache trotz Beendigung ihrer Nutzung durch den Verkäufer an ihrem früheren, vom Verkäufer gemieteten Standort verblieben ist, muss sich dem Erwerber der Schluss aufdrängen, dass dies auf einem die Beräumung hindernden Recht des Vermieters beruht. 2. Diese Tatsachenkenntnis begründet beim Erwerber ein Wissen, das seine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Vermieterrechts indiziert, denn bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände, die zum Recht des Dritten führen, ist - vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsirrtums - von einem zur Bösgläubigkeit führenden Wissen um das Recht des Dritten auszugehen. 3. Bei diesen Gegebenheiten muss der Erwerber nur dann nicht vom Vorliegen eines Vermieterpfandrechts ausgehen, wenn sonstige Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein Pfandrecht im konkreten Fall (ausnahmsweise) nicht auf den eingebrachten Sache lastet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich Käufer davon überzeugt hat, dass ein anderer Behaltensgrund mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder wenn der vom Käufer befragte Vermieter das Bestehen eines Vermieterpfandrechts als solches verneint oder zumindest einen Sachverhalt berichtet, nach dem ein Pfandrecht nicht (mehr) begründet ist. 4. Von einem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht ist im Verhältnis des Vermieters als Pfandgläubiger zu einem Erwerber des Pfandobjekts nur dann auszugehen, wenn nach dem objektiven Inhalt der Vermietererklärung der Vermieter in Kenntnis des Bestehens seines Sicherungsrechts dieses nicht ausüben und sich dem Entfernen des Inventars vom Nutzungsgrundstück auch nicht widersetzen will. 5. Ein einem Käufer der verpfändeten Sache gegenüber schlüssig erklärter Verzicht auf das Vermieterpfandrecht muss das Entfernungsmoment umfassen. Wie §§ 562a, 1253 BGB zeigen, liegt eines der aus der Pfandverstrickung befreienden Elemente in der Entfernung des Pfandobjekts aus dem räumlichen Wirkungsfeld des Sicherungsrechts. Ist dieser Bereich beim Besitzpfand durch den unmittelbaren Besitz bestimmt, bestimmt § 562a Satz 1 BGB ihn für das besitzlose Pfandrecht des Vermieters mit den Grenzen des vom Mieter genutzten Grundstücks. § 1255 BGB steht dem nicht entgegen, denn zum einen handelt es sich hier nicht um die Aufhebung eines gesetzlichen Pfandrechts sondern um die eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechts; zum anderen fordert § 1255 BGB, dass die Aufhebungsvereinbarung zwischen den an der Begründung des Pfandrechts beteiligten Personen zu Stande kommt.
Wed, 11 Jan 2006 23:59:59 +0100
Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit nach §§ 44 SGB XI, 3 Nr. 1 a, 166 Abs. 2 SGB VI sind in den Versorgungsausgeich einzubeziehen.
Wed, 11 Jan 2006 23:49:50 +0100
Das Betreuungsrecht bietet keine ausreichende Grundlage für eine Zwangsbehandlung (Vorlage an den BGH).
Wed, 4 Jan 2006 15:26:02 +0100
Ein Krematorium für menschliche Leichen ist jedenfalls dann, wenn es über einen Raum für eine Einäscherungszeremonie verfügt, nicht in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Ob es als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, bleibt offen.
Wed, 11 Jan 2006 13:20:08 +0100
1. Hatte der Unfallgeschädigte zunächst erklärt, dass sich der Unfall auf einer Geschäftsfahrt ereignet hatte, ist er dafür beweispflichtig, dass diese Erklärung irrtümlich abgegeben wurde und § 115 Abs. 1 SGB VII nicht eingreift. 2. Selbst wenn anlässlich einer mehrtägigen Besuchsreise (hier: Teilnahme an einer Gaststätteneröffnung der Tochter) an einem Tag auch eine geschäftliche Unterredung an einem anderen Ort stattfand, handelt es sich bei der Heimfahrt, die an einem späteren Tag stattfand, nicht um eine betriebliche Tätigkeit i. S. von § 115 Abs. 1 SGB VII.
Wed, 4 Jan 2006 15:26:41 +0100
1. § 30 NWaldLG nimmt nur eine Konkretisierung dessen vor, was in § 14 BWaldG rahmenrechtlich geregelt ist, und stellt keine darüber hinausgehende (unzulässige) Erweiterung der Haftungsprivilegierung des Waldbesitzers dar. 2. Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Wed, 4 Jan 2006 15:26:20 +0100
Die einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält von der Staatskasse nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV Nr 4301 Ziffer 4.
Tue, 3 Jan 2006 15:24:13 +0100
Über eine weitere Beschwerde entscheidet im Bußgeldverfahren der Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) des Bußgeldsenats, falls nicht die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 2 oder 3 OWiG vorliegen.
Wed, 11 Jan 2006 23:49:26 +0100
1. Übernimmt der Arbeitgeber einen Betrieb nach Insolvenzeröffnung, geht das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn über. Er schuldet Arbeitsentgelt für den Teil der Freistellungsphase, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Kläger nach der Insolvenzeröffnung während der Arbeitsphase Arbeitsleistungen erbracht hat. Bei dieser "spiegelbildlichen" Zuordnung nach der Rechtsprechung des BAG (19.10.2004 - 9 AZR 647/03) handelt es sich bei geometrischer Betrachtung auf derselben Zeitachse um eine Parallelverschiebung. Die Lage der Zeitabschnitte ist gleich, nicht um den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsphase gespiegelt. 2. Die in den Zeitabschnitten der Arbeits- und Ruhensphase fälligen Ansprüche sind vom Arbeitgeber zu erfüllen. Für Ansprüche des Arbeitnehmers außerhalb dieser Zeiträume ist hingegen der Insolvenzverwalter einstandspflichtig. Da der Arbeitgeber folglich Arbeitsentgelt für einen feststehenden Zeitraum schuldet, kann er eine Vergütungszahlung im Ruhenszeitraum nicht nach § 366 Abs. 1 BGB einseitig Monaten zuordnen, die in die Haftungssphäre des Insolvenzverwalters fallen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er auf eine fremde Schuld leisten will und dies dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt. 3. Im Zweifel will der Arbeitgeber seine eigene Verbindlichlichkeit erfüllen. Hat er nicht das Gegenteil zum Ausdruck gebracht, bleibt es ihm unbenommen, die auf die "falschen" Freistellungsmonate erfolgte Zahlung im Nachhinein mit schuldbefreidender Wirkung zu korrigieren.
Wed, 11 Jan 2006 23:30:05 +0100
Fri, 13 Jan 2006 02:07:16 GMT
I. 1Der Kläger begehrt Einsicht in Akten der beklagten Bundesrepublik Deutschland über die Nutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den Beigeladenen, einen privaten Fallschirm-Sportspringerclub. 2Die Standortverwaltung Bruchsal gestattet dem Beigeladenen die Mitbenutzung einer Teilfläche ...
Thu, 12 Jan 2006 16:15:43 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erhobenen Rügen greifen nicht durch. 31.1. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, 4 ob einem Antrag...
Thu, 12 Jan 2006 16:14:33 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die zum Themenkomplex "Rechtswidrigkeitszusammenhang" geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. 31.1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, 4 ob es einen quasi ...
Thu, 12 Jan 2006 16:13:27 +0100
I. 1Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Restitutionsansprüche hinsichtlich einer Wohnungseinrichtung und des lebenden und toten Inventars des väterlichen Landwirtschaftsbetriebes geltend. Der Vater der Klägerin war 1953 vom Kreisgericht Großenhain wegen Gefährdung der Durchführu...
Thu, 12 Jan 2006 16:12:21 +0100