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Neuigkeiten (24.07.06)
Mon, 24 Jul 2006 01:50:49 GMT
Mon, 24 Jul 2006 01:50:49 GMT
Pressemitteilung 107/06 vom 20.07.2006
Pressemitteilung 106/06 vom 20.07.2006
Pressemitteilung 105/06 vom 18.07.2006
Pressemitteilung 104/06 vom 14.07.2006
Pressemitteilung 103/06 vom 13.07.2006
Mon, 24 Jul 2006 00:49:52 GMT
Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs - die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den ... Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs – die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den Dingen, die wir mit dieser Plattform unterstützen wollen.
Sun, 02 Jul 2006 21:59:43 +0000
Mon, 24 Jul 2006 01:50:49 GMT
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.
2006-07-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2006-07-04
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume.
2006-07-04
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2006-07-03
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-06-21
Mon, 24 Jul 2006 01:50:49 GMT
Mon, 24 Jul 2006 00:49:53 GMT
Sun, 23 Jul 2006 12:56:16 CEST Uhr - Marco schrieb - Mieterstreit mit schlimmen Folgen - wie muss ich reagieren? Guten Tag!
Ich brauche Hilfe, denn leider habe ich mit einer solchen Situation wie sie z.Zt. vorliegt keinerlei Erfahrung...
Die Situation:
Zwei Mietparteien haben sich in den letzten Tagen leider so sehr gestritten, dass die Lage nun eskaliert ist und nun auch andere Mieter in Mitleidenschaft gezogen werden.
Anfang der Woche wurde ich über vereinzelte verbale Übergriffe inf ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-23CEST12:56:16+01:00
Sat, 22 Jul 2006 21:06:30 CEST Uhr - Gast-Mieter schrieb - soll ich die Wohnung nehmen? Hallo,
bin dringend auf der Suche nach Antworten auf meine Fragen, vielleicht finde ich sie hier.
Auf der Suche nach einer Wohnung hatte ich selbst ein Inserat aufgegeben.
Mit Erfolg. Ich besichtigte heute eine Wohnung, die ich haben kann, wenn ich zustimme und sie gefällt mir wirklich sehr gut.
Leider gibt es 2 große Probleme, dazu später.
Die Wohnung wird z.Zt. saniert, d ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-22CEST21:06:30+01:00
Fri, 21 Jul 2006 12:20:51 CEST Uhr - Lars76 schrieb - Beschwerde wegen Plantschbecken Hallo zusammen, wir haben hier ein Problem mit den Nachbarn. Wir wohnen hier in einem Häuserblock der von einer Wohnbaugesellschaft Verwaltet wird.
Wir haben 2 Kinder (3 Jahre) alt, jetzt hatten wir gestern von unserem Vermieter ein schreiben im Briefkasten das ihm von der Wohnbausgellschaft geschickt wurde bezüglich unseres Plantschbeckens das wir auf dem Balkon haben. Ange ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-21CEST12:20:51+01:00
Fri, 21 Jul 2006 11:36:58 CEST Uhr - lucas1 schrieb - der Verzweiflung nahe Hallo
es scheint das ich einem Mietnomaden aufgesessen bin.
Er terrorisiert ein ganzes Mietshaus. 7 mal war die Polizei jetzt da
und haben ihn heute eingeknastet, (warscheinlich nur heute Nacht.
Hat andere Mieter tätlich angegriffen (wurde auch dokumentiert)
Weder Miete noch Kaution bezahlt, laut Aussage der Polizei die neurenovierte
Wohnung verwüstet. Ich habe am Mittwoch vor ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-21CEST11:36:58+01:00
Thu, 20 Jul 2006 14:03:00 CEST Uhr - sandy311276 schrieb - Kündigung auf Eigenbedarf hallo,
ein bekannter von mir möchte gern auf eigenbedarf kündigen, weil der sohn seiner frau in die mietswohnung einziehen möchte.
ist das möglich?
in dem haus in dem die familie zu fünft wohnt ist wenig platz. der sohn ist 20 jahre. er ist aber nicht von dem bekannten adoptiert oder so. er ist der sohn von der frau. und das haus läuft auf ihn, den ehemann.
sie hat hat z ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-20CEST14:03:00+01:00
Mon, 24 Jul 2006 01:50:50 GMT
Mon, 24 Jul 2006 01:50:50 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 24 Jul 2006 01:50:50 GMT
Wie Spiegel-online berichtet, hat der Molbilfunk-Anbieter O2 darauf verzichtet, gegen ein Urteil des OLG München Revision einzulegen. Das Gericht hatte entschieden, dass Prepaid-Guthaben auf Handys nicht automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist (hier ein Jahr) vollständig verfallen dürften. Die Verwaltung der Guthaben stelle einen rein buchhalterischen Vorgang dar, der keinen unzumutbaren Aufwand für ein Mobilfunkunternehmen darstelle. Die Kunden erbrächten eine Vorleistung, die nicht einfach verfallen dürfe. Damit hat das OLG die Argumentation des Gerichts erster Instanz aufgegriffen. O2 will seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend ändern.
2006-07-23T12:50:57+01:00
Der bundesweit beachtete "Pascal-Prozess" geht in eine neue Runde. Nachdem vor wenigen Wochen die letzten noch in U-Haft befindlichen Angeklagten auf freien Fuß gesetzt wurden, sorgt nun vor der Sommerpause ein weiterer Beschluss für Aufsehen. Laut Saarbrücker Zeitung ist das Gericht der Auffassung, dass aufgrund des verbliebenen Prozessstoffes Schwierigkeit und Umfang abgenommen hätten, so dass die Vergütung der Verteidiger zu ermäßigen sei.
Eine lesenswerte Zusammenfassung zum bisherigen Ablauf des Pascal-Prozesses findet sich zum Beispiel bei Spiegel-Online.
2006-07-21T12:42:25+01:00
2006-07-20T22:10:53+01:00
Eine große Auswahl an Mindmaps zu juristischen Themen wird auf mapandshare.com angeboten. Leider ist der Download erst nach Registrierung möglich, diese ist aber kostenlos.
Es handelt sich um eine "Mapping-Community", die von Mindjet als "Portal für den Wissensaustausch" betrieben wird. Mindjet ist Anbieter des kommerziellen Tools "Mindmanager", mit dem ich seit Jahren sehr gerne arbeite. Weitere Informationen zum Mindmapping (auch mit kostenlosen Alternativen) gibt's im JuraWiki.
2006-07-20T14:30:22+01:00
Vor wenigen Wochen erhielt der niederländische Internet-Apotheker Doc Morris die Genehmigung zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken. Dies ist der erste Standort des Unternehmens in Deutschland. Die Apotheker-Vereinigung im Saarland hat die Erteilung der Genehmigung scharf kritisiert und ist der Auffassung, sie verletze geltendes Recht. Nachdem die saarländischen Apotheker mit einer Strafanzeige gegen den zuständigen Minister Josef Hecken (CDU) wegen Beihilfe zum illegalen Betrieb einer Apotheke gescheitert sind, möchte man nun die Genehmigungserteilung vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis anfechten, um Doc Morris so zur Schließung seiner Filiale zu zwingen.
2006-07-20T09:27:07+01:00
Mon, 24 Jul 2006 01:50:50 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Mon, 24 Jul 2006 01:50:52 GMT
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen
Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit
Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit
überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im
täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit
Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden könnte.
Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Geschütztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
öffentlichen Recht)
Zugang zu öffentlichen angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identität
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=Überarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
außerhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu öffentlich angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen bei Massengeschäften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien
und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um
Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu
können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG übernommen.
2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in
Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der Länder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig
bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies
trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen
Ballungsräumen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion
erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B.
Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt.
Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität.
4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger /
älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen
während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet
ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht
zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen
überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht
zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich,
dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig
keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung
erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit
nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit
jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und
sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu
belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die
sich für die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände.
3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein Zweites Gesetz
zur Modernisierung der Justiz beschlossen.
„Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe,
sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen.
Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich
ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche
Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu
beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger
kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen
Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu
ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im
Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir
mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich
beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Der Entwurf enthält wie schon das Erste
Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S.
2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche
der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen
des geltenden Rechts gehört dazu auch eine Vielzahl kleinerer,
zum Teil punktueller Korrekturen und Ergänzungen. Insgesamt soll
der Entwurf in 26 Gesetzen Änderungen zur Folge haben.
Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im
Einzelnen:
1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren
Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen
als auch gegenüber jugendlichen Tätern gestärkt.
Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und
psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der
Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang
vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte
nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als
auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung
der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er
zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.
Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen
Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen
können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn
sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem
Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche
bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur
möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden
Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.
Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die
Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei
minderjährigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern
zugute. So wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verletzter
auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und
Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften über die
Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der Täter
Jugendlicher ist, müssen sich zum Beispiel die Eltern eines
ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und
belastende Hauptverhandlung quälen, auch wenn sie sich lieber
durch einen Anwalt vertreten lassen würden. Hier schafft das
Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe.
2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger
Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für
Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen.
„Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie
Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die
Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des
Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter.
Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft
genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft
angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein
Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und
legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in
Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen
Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung
jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die
Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft
des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie
vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder
auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte
werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich
gerichtlich überprüft werden muss.
Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem
Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für
die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der
Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft
und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt
werden.
3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen
Sanktionen
Richterinnen und Richtern sollen künftig noch flexibler und
situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten
reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der
Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen
geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht
zwingend erforderlich ist.
Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung
ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt
sie aber aus Angst vor dem Mann – fälschlicherweise –
an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher
Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen
eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem
solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten
Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung
mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht
kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der
Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein
Hinderungsgrund mehr sein.
4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und
Zwangsvollstreckung
„Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir
dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller
durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den
Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten
erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in
Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den
Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun.
In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem
erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch
Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.
Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess
herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und
erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erläuterte
Zypries.
Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende
Maßnahmen ab:
die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den
Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren
Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert
Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung
der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer
bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit
häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb
große Geldbeträge bei sich tragen – ein vermeidbares
Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich
einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung
mitbieten will. Wird das Geld später nicht als
Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht
unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen
Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung wie
bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine
Bankbürgschaft erbringen.
die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten
und den Bürgerinnen und Bürgern im
Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von
Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen
künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die
Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu
Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn
interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht
entfällt.
Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen
– außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die
Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell
lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge
auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil
diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und
weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem
wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert.
der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht
und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die
Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem
Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen
Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren
zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das
Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert
diese missbräuchliche Form der Streitverkündung.
Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen,
sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der
Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben.
5. Stärkung von Verfahrensrechten
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die
Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel
für:
Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des
(bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des
Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat.
Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.
Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des
Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des
Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern
von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden
können.
6. Kostenrecht
Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen
sind schließlich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des
Entwurfs hervorzuheben:
Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen
erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß,
dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt.
Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat
dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99)
zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007
gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch
dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich
Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser
Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch
eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen
nicht unmittelbar erfasst ist.
Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf
der Zustimmung des Bundesrates.
Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat Prof. Dr. Rolf
Knieper heute das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland übergeben. Rolf
Knieper ist Professor für Zivil- und Wirtschaftsrecht an der
Universität Bremen und setzt sich seit drei Jahrzehnten als
Berater von Regierungen in vielen Teilen der Welt dafür ein,
rechtsstaatliche Verfassungs- und Justizsysteme zu errichten.
„Beratung statt Bevormundung, Originalität statt Imitation
und verlässliche Institutionen statt ein Verlassen auf den Markt
– sind die Grundsätze des Wirkens von Professor Knieper. Er
hat keinen bloßen Rechtsexport betrieben und ist nicht mit
fertigen Patentrezepten ins Ausland gefahren. Vielmehr hat der
Blick für die regionalen Verhältnisse, für die jeweilige
Geschichte, Tradition und Kultur seine Arbeit so erfolgreich
gemacht“, würdigte Zypries die Leistungen Kniepers.
Im Jahr 1977 begann Professor Knieper seine internationale Arbeit
im Tschad. Die dortige Regierung hatte ihn eingeladen, bei der
Schaffung eines Gesetzes über die Bergwerke mitzuhelfen. Dieses
Projekt wurde der Auftakt zu einem nun fast 30 Jahre andauernden,
weltweiten Engagement. Professor Knieper hat gemeinsam mit der
Weltbank, der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit und der
Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit in
zahllosen Ländern bei der Gesetzgebung und beim Aufbau
rechtsstaatlicher Strukturen geholfen. So war er in den 80er
Jahren allein in der Zentralafrikanischen Republik acht Jahre
lang tätig. In Georgien engagiert sich Professor Knieper schon
seit 1992. Bis zum vergangenen Jahr stand er neun Jahre lang an
der Spitze des Projekts der Gesellschaft für Technische
Zusammenarbeit zur Rechtsreform in den Transformationsstaaten
Mittel- und Osteuropas.
Mon, 10 Jul 2006 12:46:35 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen beschlossen.
Das Gesetz vereinfacht das Insolvenzverfahren und gibt Impulse
für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritt des
Insolvenzfalls.
„Fortführung und Sanierung von Unternehmen haben Vorrang
vor der Liquidierung – sofern es eine Aussicht auf Erfolg
gibt. Vorläufige Insolvenzverwalter erhalten bessere
Möglichkeiten, um die Betriebsmittel eines Unternehmens
zusammenzuhalten. Wir fördern die Eigeninitiative, indem wir dem
Schuldner Anreize geben, trotz der Insolvenz eine selbstständige
Tätigkeit aufzunehmen. Und nicht zuletzt sieht unser
Gesetzentwurf eine Reihe von Verfahrenserleichterungen vor, durch
die Insolvenzverfahren insbesondere im Interesse der Gläubiger
einfacher und schneller abgewickelt werden“, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Kernanliegen der
Reform.
Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Erleichterte Fortführung des Unternehmens im
Eröffnungsverfahren
Der Gesetzentwurf erleichtert die Fortführung des Unternehmens
durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. So kann das
Insolvenzgericht künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass
solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die
Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung
des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Interessen
der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen
sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden
müssen, der durch die Nutzung eingetreten ist. Häufig sind in
Unternehmen, die in die Krise geraten sind, Betriebsmittel wie
Maschinen zu Finanzierungszwecken mit Sicherungsrechten
belastet, z.B. indem sie zu Sicherheit übereignet sind. Im
Interesse einer Unternehmensfortführung muss verhindert werden,
dass die Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
gesicherten Gegenstände heraus verlangen. Derzeit bestehen noch
Unsicherheiten, in welchem Umfang die Gläubiger im
Eröffnungsverfahren Einschränkungen ihrer Sicherungsrechte
hinnehmen müssen. Hier schafft der Gesetzentwurf Klarheit und
gibt dem Insolvenzverwalter bessere Möglichkeiten, in diesem
frühen Verfahrensstadium die Betriebsmittel des Unternehmens
zusammenzuhalten.
Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des
Schuldners
Der Gesetzentwurf fördert unternehmerische
Eigeninitiative im Insolvenzverfahren. Der Schuldner soll
motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter
auszuüben: Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit
zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit
des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und die
Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit nicht belastet wird. Die
Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit kommen in diesem
Fall also dem Schuldner zu Gute und werden nicht der
Insolvenzmasse zugeschlagen. Um die Rechte der Gläubiger zu
sichern, ist für eine solche Erklärung des Insolvenzverwalters
ihre Zustimmung erforderlich. Damit selbstständig tätige
Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen
sie von ihren Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen,
wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte.
Auswahl des Insolvenzverwalters
Der Gesetzentwurf sorgt für mehr Transparenz bei der Auswahl
des Insolvenzverwalters durch das Gericht. Es wird
klargestellt, dass die Verwendung so genannter geschlossener
Listen unzulässig ist, wie sie die Praxis bei der Auswahl von
Insolvenzverwaltern zum Teil heranzieht. In diese Listen werden
neue Bewerber nur aufgenommen, wenn eine andere Person
ausgeschieden ist. Stattdessen müssen die Gerichte künftig die
Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die
sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit erklärt
haben. Damit berücksichtigt der Entwurf auch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (1 BvR 135/00).
Danach müssen die Gerichte den Gleichbehandlungsgrundsatz
beachten, wenn sie die Auswahllisten aufstellen. Bei der
individuellen Auswahl des Insolvenzverwalters aus diesen Listen
haben die Gerichte jedoch einen weiten Ermessensspielraum.
Insolvenzbekanntmachungen im Internet
Wie das Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
für die Unternehmensdaten setzt auch das Insolvenzrecht in
Zukunft auf elektronische Bekanntmachungen. In Insolvenzsachen
soll von den Printveröffentlichungen Abschied genommen und als
Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung im
Internet stattfinden. Sämtliche Insolvenzbekanntmachungen
werden auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform
dokumentiert. Das senkt die Bekanntmachungskosten und
verbessert die Recherchemöglichkeiten, selbstverständlich unter
Einhaltung des erforderlichen Datenschutzniveaus.
Mon, 10 Jul 2006 10:15:58 +0200
Mon, 24 Jul 2006 01:50:56 GMT
CK - Washington. The number of law blogs in Germany has grown so that they represent a variety of styles. In a newer trend, some blogs shout exasperated remarks at the criminal law system or legal services insurers while others attract readers by incorporating the dramatic urgency reminiscent of Bild Zeitung without offering much substance on legal issues.
Among blogs with useful legal information and a proven record of performance, you find Walfischbucht, Lichtenrader Notizen, Recht & Alltag, JurBlog.de, arbeitsrechtblog and Obiter Dictum which today morphed from Saefkens Blog to a new format.
For earlier biased views in this series, click here. JuraBlogs, a reliable metablog engine, maintains a very extensive overview of active German law blogs. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Mobbing is a popular German term and apparently unrelated to the English word. Search engines point to unsatisfactory personal interaction in the area of employment relations and elsewhere, similar to harassment, bullying, or causing others hurt feelings or a bad hair day. Relief for some such conduct should be sought in a church, drugstore or beer joint, but some perceive mobbing as so hurtful that they seek refuge in the law.
In a current discussion on legal boards, there is general consensus that mobbing does not constitute a defined cause of action. While some lawyers consider mobbing generic actionable conduct for which relief in the form of cease and desist orders may be available, others require that any claim for relief be based on the specific conduct which may, or may not, be actionable under traditional notions of torts and contract. A tort of mobbing or Tatbestand Mobbing is too imprecise to allow for legal relief.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. A second-level manager won €25,000 in damages from his employer after it sidelined the plaintiff for two years and then assigned him non-managerial duties. The Baden-Württemberg Court of Appeals for Employment Relations, Landesarbeitsgericht, in south-western Germany, deemed the acts of the company a breach of contract. The employment agreement contemplates managerial services. A press release by the court on the decision of June 12, 2006, docket number 4 Sa 68/05, is mirrored in several German law blogs. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Under German law, non-competition clauses require ongoing payments for their validity beyond the term of employment. In a recent matter involving such a provision that lacked a specific mention of consideration, the Federal Supreme Court for Employment Matters, Bundesarbeitsgericht, docket number 10 AZR 407/05, upheld the clause because the carefully drafted language of the contract validly meshed with the statutory scheme. As a result, the statute supplied the compensation scheme.
The Recht und Alltag blog discusses an unusual factual aspect in that case: The employee had been terminated during her probationary period. On June 28, 2006, the Erfurt court held that the provision, Wettbewerbsverbot, had become effective and the employee was owed half of her salary for the term of the non-competition clause.
By contrast, the employer had argued that the provision had not come into force because the employee had failed to reach the end of the trial period and to become a fully-vested employee. The plaintiff had held up her end of the bargain and avoided competition with the defendant after her termination. Zur GALJ-Leserumfrage
Mon, 24 Jul 2006 01:50:56 GMT
Pressemitteilung vom 20.07.2006
2006-07-20
Pressemitteilung vom 19.07.2006
2006-07-19
Pressemitteilung vom 13.07.2006
2006-07-13
Pressemitteilung vom 12.07.2006
2006-07-12
Pressemitteilung vom 12.07.2006
2006-07-12
Mon, 24 Jul 2006 01:50:56 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650
Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalität
zuzuordnen waren. Nach vier Jahren rückläufiger Tendenz ist die Zahl
der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...
Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B
Wiesbaden (ots) - 24 Stunden nach dem Finale endete auch für das
Bundeskriminalamt (BKA) die operative Phase der
FIFA-Fußballweltmeisterschaft. Im eigens hierfür eingerichteten Lage-
und Informationszentrum "LIZ BKA WM 2006" waren zu ...
Tue, 11 Jul 2006 13:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Zu Pressemeldungen über mögliche Befragungen
Verdächtiger auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Bagram stellt das
Bundeskriminalamt (BKA) fest:
1. US-Stellen hatten auf Nachfrage des Verbindungsbeamten des BKA
in Afghanistan ...
Fri, 07 Jul 2006 20:32:00 B
Wiesbaden (ots) - Verdachtsanzeigen wichtige Grundlage zur
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht heute den Jahresbericht
der FIU (Financial Intelligence Unit) Deutschland. ...
Mon, 03 Jul 2006 12:56:00 B
Mon, 24 Jul 2006 01:50:56 GMT
Die Entscheidung des Familiengerichts nach Art. 15 der EGVO Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) -Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann- ist nach § 19 FGG anfechtbar. Die Verweisung ist die Ausnahme. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt ausschließlich oder doch ganz überwiegend im Bereich der Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts zu klären ist.
Sun, 16 Jul 2006 11:30:23 +0200
1. Auch wenn nach der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung einer Bahnlinie der zu diesem Zeitpunkt erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte seiner Verpflichtung aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG zur Beseitigung der Kreuzungsanlage nicht nachkommt, steht dem anderen, an der Beseitigung der Anlage interessierten Kreuzungsbeteiligten kein Selbsteintrittsrecht zu, das ihn berechtigt, die Beseitigung der Kreuzungsanlage selbst vorzunehmen.
2. Die Pflicht der Kreuzungsbeteiligten, die Kosten der Beseitigung gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG jeweils zur Hälfte zu tragen, besteht nur dann, wenn die Kreuzungsanlage von dem gemäß § 14 a Abs.. 2 Satz 1 EKrG dazu berufene Kreuzungsbeteiligten beseitigt worden ist. Einen Kostenerstattungsanspruch kann deshalb der Kreuzungsbeteiligte, der im Wege des Selbsteintritts die Kreuzungsanlage beseitigt hat, nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EkrG stützen.
3. In einem solchen Fall kann ein entsprechender Erstattungsanspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung gestützt werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 14 a Abs. 2 EKrG kein Selbsteintrittsrecht des an der Beseitigung der Kreuzungsanlage interessierten Kreuzungsbeteiligten geregelt hat und dieser seinen Anspruch auf Beseitigung der Kreuzungsanlage deshalb gegebenenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren durchsetzen muss, stellt keine "planwidrige Lücke" des Gesetzes dar, bei der die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 BGB) im öffentlichen Recht Anwendung finden könnten.
Thu, 20 Jul 2006 14:26:15 +0200
Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar.
Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar.
Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung.
Thu, 20 Jul 2006 14:25:45 +0200
Auf Anlagen zu einem Klageerzwingungsantrag kann nicht wirksam Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird.
Wed, 05 Jul 2006 15:35:58 +0200
Art. 6 Abs. 1 EMRK hindert das Normenkontrollgericht nicht, über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch ohne Zustimmung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden (Anschluss BVerwG, NJW 2003, 2039).
Die zweijährige Antragsfrist für Normenkontrollanträge gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Thu, 20 Jul 2006 14:25:56 +0200
Zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuteilung von Dienstzimmern.
Thu, 20 Jul 2006 13:11:30 +0200
1. Auch bei der Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
2. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
Thu, 20 Jul 2006 08:48:28 +0200
Zur Bindungswirkung von Abgabebeschlüssen bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG.
Tue, 18 Jul 2006 13:39:36 +0200
1. Auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2002 muss das Landesarbeitsgericht über die Begründetheit eines in der zweiten Instanz erstmals gestellten Antrages des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG nach Rücknahme der Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts in einen Kündigungsschutzrechtstreit entscheiden.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungsantrag zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme rechtshängig war.
2. Eine "Flucht in die Rücknahme der Berufung" durch den Arbeitgeber ist auch dann nicht möglich, wenn in der Berufungsinstanz noch keine Anträge gestellt wurden; denn die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer endet nicht mit der Rücknahme. Der rechtshängige Antrag auf Auflösung kann deshalb auch nach Rücknahme der Berufung gegen ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil zur Entscheidung gestellt werden.
Tue, 18 Jul 2006 14:09:35 +0200
1. Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche (BVerfG, NStZ 2006, 295 ff; StV 2006, 318 f). Eine Terminierung von nur 26 Verhandlungstagen in einem Zeitraum von 9 1/2 Monaten, also weniger als drei Verhandlungstagen pro Monat, von denen mehrere zudem von vornherein als Kurztermine vorgesehen sind, ist mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.
2. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann insbesondere in Verfahren mit mehreren in Haft befindlichen Angeklagten dazu führen, dass das Recht des Angeklagten, sich von einem bestimmten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, eingeschränkt wird.
Tue, 18 Jul 2006 13:50:31 +0200
Mon, 24 Jul 2006 01:50:58 GMT
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht...
Wed, 19 Jul 2006 11:17:06 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs...
Wed, 19 Jul 2006 11:15:15 +0200
1Die Beschwerde ist unzulässig.
2Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder d...
Wed, 19 Jul 2006 11:13:10 +0200
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