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Neuigkeiten (28.07.06)
Thu, 27 Jul 2006 23:44:51 GMT
Thu, 27 Jul 2006 23:44:07 GMT
Pressemitteilung 108/06 vom 25.07.2006
Pressemitteilung 107/06 vom 20.07.2006
Pressemitteilung 106/06 vom 20.07.2006
Pressemitteilung 105/06 vom 18.07.2006
Pressemitteilung 104/06 vom 14.07.2006
Thu, 27 Jul 2006 23:43:46 GMT
Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs - die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den ... Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs – die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den Dingen, die wir mit dieser Plattform unterstützen wollen.
Sun, 02 Jul 2006 21:59:43 +0000
Thu, 27 Jul 2006 23:43:46 GMT
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.
2006-07-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2006-07-04
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume.
2006-07-04
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2006-07-03
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Baumaßnahmen, die der Erweiterung der Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder dienen.
2006-06-22
Thu, 27 Jul 2006 23:43:46 GMT
Thu, 27 Jul 2006 23:43:56 GMT
Thu, 27 Jul 2006 14:03:02 CEST Uhr - dominik1202 schrieb - Tipps zum Suchen von Mietern!? Hallo,
ich beginne gerade mit der Suche nach einem neuen Mieter und wüsste gerne wie ihr das so handhabt?
Habe schon folgendes gemacht:
Zeitungsanzeigen
Internetanzeigen
kleinen Aushang im Auto an der Scheibe
Da die Wohnung recht gross ist (130m²) ist es nicht gerade einfach einen Mieter zu finden..
Gruß
Dominik
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-27CEST14:03:02+01:00
Wed, 26 Jul 2006 13:16:29 CEST Uhr - dominik1202 schrieb - Mieter ausgezogen und diverse Sachen mitgenommen von mir. Hallo,
bin heute endlich meinen Mieter los geworden. Hat die Wohnung besenrein verlassen über Nacht. Schlüssel im Briefkasten und weg war er.
Jetzt muss ich entsetzt feststellen, es fehlen sämtliche Deckenleuchten, die Sat-Anlage und der Badezimmerspiegelschrank.
Habe jetzt überlegt Anzeige bei der örtlichen Polizei wegen Diebstahl zu stellen. Ist das möglich oder da Miets ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-26CEST13:16:29+01:00
Tue, 25 Jul 2006 14:59:31 CEST Uhr - Rooney schrieb - Wer trägt Austausch- und Renovierungskosten? Hallo,
ich stelle mir als Vermieter folgende Fragen:
Mein Mieter möchte gerne ein oder zwei zusätzliche Steckdosen im Bad haben. Wer trägt dafür die anfallenden Kosten? Ist das aus Gründen der Sicherheit überhaupt erlaubt?
Die Armaturen im Bad sind zwar älteren Datums, aber voll funktionsfähig. Muss ich die Kosten für einen Austausch (Mischbatterien) übernehmen?
Muss ich mi ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-25CEST14:59:31+01:00
Tue, 25 Jul 2006 14:40:51 CEST Uhr - stromberg schrieb - Form des Hauses vorwerg erstmal... sry mir viel keine bessere beschreibung ein
also ich bin zum ersten mal hier und will mal gerne eure (prof.) meinung dazu haben:
für die wohnung für die ich miete zahle befindet sich in einem mehrparteien haus das älter als 1957 ist! ich kann nur sagen das der jetzige vermieter dies ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-25CEST14:40:51+01:00
Mon, 24 Jul 2006 16:35:19 CEST Uhr - crisman schrieb - Brauche dringend ein Formular zur Fristlosen Kündigung Hallo!
Brauche ganz dringend ein Formular zur Fristlosen Kündigung an den Mieter. Hat irgernd jemand von euch so was?
Danke schonmal.
MFG Chris
MfG
Euer LOW-Team
2006-07-24CEST16:35:19+01:00
Thu, 27 Jul 2006 23:43:56 GMT
Thu, 27 Jul 2006 23:43:56 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 27 Jul 2006 23:43:56 GMT
Das Bundesministerium der Justiz hat am 24.07.2006 den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der von weiten Teilen der juristischen Öffentlichkeit kaum beachtete Kodex, der seinerzeit von der Cromme-Kommission beschlossen und 2002 in Kraft getreten ist, soll bewirken, dass die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und –überwachung sowohl für nationale als auch internationale Investoren transparent gemacht werden. Hierdurch soll das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften gestärkt werden.
Zwar handelt es sich bei dem Kodex nicht um ein formales Gesetz; besitzt jedoch über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG eine gesetzliche Grundlage. Danach sind alle börsennotierten Unternehmen verspflichtet, zu erklären, ob sie den Koedx eingehalten haben oder nicht. Diese Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Für die im DAX 30/MDAX gelisteten Unternehmen können die Entsprechungserklärungen hier eingesehen werden.
2006-07-26T15:50:36+01:00
Der Gesprächskreis Freie juristische Internetprojekte findet auch in diesem Jahr wieder donnerstags während des EDV-Gerichtstags in Saarbrücken statt, nämlich am 14.09.06 ab 15:00 Uhr.
Diesmal soll die Spezialisierung im Mittelpunkt stehen. D. h. wir wollen uns besonders den Projekten widmen, die einen engen Fokus auf ein Thema, eine bestimmte Zielgruppe oder sonst ihre Nische gefunden haben.
Herzlich eingeladen sind nicht nur die Betreiber besonders spezialisierter Projekte, sondern alle, die sich für Internet und Jura interessieren. Wie schon in den vergangenen Jahren soll in zwangloser Runde ein Erfahrungsaustausch stattfinden. Um Anmeldung auf der Seite EdvGerichtsTag2006/GesprächsKreis wird gebeten. Wer's lieber spontan mag kommt einfach vorbei.
Wer selbst ein wie auch immer geartetes freies juristisches Internetprojekt betreibt oder bei einem mitarbeitet, hat auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit, sein Projekt in der "Begleitausstellung" zum Gesprächskreis "JurA - ich mach's online" während des gesamten EDV-Gerichtstages zu präsentieren. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung und alles weitere auf der Seite EdvGerichtsTag2006/IchMachsOnline.
Bitte helfen Sie mit bei der Werbung für die freien juristischen Internetprojekte: Erzählen Sie Ihren Freunden von der Veranstaltung, veröffentlichen Sie einen Hinweis in Ihrem Weblog usw. Als Tag (Technorati, del.icio.us, flickr usw.) schlagen wir vor: edvgt2006
Danke!
2006-07-25T22:41:33+01:00
Nicht nur der saarländische Apotheker-Verband geht gegen die Doc Morris-Filiale in Saarbrücken vor (wir berichteten). Wie der Saarländische Rundfunk heute berichtet, versucht eine Saarbrücker Apothekerin die niederländische Konkurrenz im Wege der einstweiligen Verfügung zur Schließung ihrer ersten deutschen Filiale zu zwingen. Die Antragstellerin sei der Auffassung, der Betrieb einer Apotheke durch Doc Morris verstoße gegen das Fremdbesitzverbot nach deutschem Recht. Demgegenüber behaupte Doc Morris, die Niederlassungsfreiheit nach europäischem Gemeinschaftsrecht gelte vorrangig. Das Landgericht verhandele hierzu am kommenden Mittwoch.
2006-07-24T13:52:08+01:00
Wie Spiegel-online berichtet, hat der Molbilfunk-Anbieter O2 darauf verzichtet, gegen ein Urteil des OLG München Revision einzulegen. Das Gericht hatte entschieden, dass Prepaid-Guthaben auf Handys nicht automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist (hier ein Jahr) vollständig verfallen dürften. Die Verwaltung der Guthaben stelle einen rein buchhalterischen Vorgang dar, der keinen unzumutbaren Aufwand für ein Mobilfunkunternehmen darstelle. Die Kunden erbrächten eine Vorleistung, die nicht einfach verfallen dürfe. Damit hat das OLG die Argumentation des Gerichts erster Instanz aufgegriffen. O2 will seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend ändern.
2006-07-23T12:50:57+01:00
Der bundesweit beachtete "Pascal-Prozess" geht in eine neue Runde. Nachdem vor wenigen Wochen die letzten noch in U-Haft befindlichen Angeklagten auf freien Fuß gesetzt wurden, sorgt nun vor der Sommerpause ein weiterer Beschluss für Aufsehen. Laut Saarbrücker Zeitung ist das Gericht der Auffassung, dass aufgrund des verbliebenen Prozessstoffes Schwierigkeit und Umfang abgenommen hätten, so dass die Vergütung der Verteidiger zu ermäßigen sei.
Eine lesenswerte Zusammenfassung zum bisherigen Ablauf des Pascal-Prozesses findet sich zum Beispiel bei Spiegel-Online.
2006-07-21T12:42:25+01:00
Thu, 27 Jul 2006 23:43:56 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Thu, 27 Jul 2006 23:43:58 GMT
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten
Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in
Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und
–überwachung für nationale wie internationale Investoren
transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die
Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der
Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei
den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die
dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem
Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert.
Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte
Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die
Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend.
§ 161 AktG lautet:
§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und
wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder
werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich
zu machen.
Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in
Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom
August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine
Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der
Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen
beschrieben.
Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale
Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein
sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als
wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins
Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu
straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen
strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die
amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005
enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des
Verfahrens.
Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich
eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht
hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex -
können jedoch im Archiv auf der Webseite der
Corporate-Governance-Kommission www.corporate-governance-code.de abgerufen
werden.
Tue, 25 Jul 2006 15:01:43 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen
Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit
Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit
überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im
täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit
Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden könnte.
Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Geschütztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
öffentlichen Recht)
Zugang zu öffentlichen angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identität
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=Überarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
außerhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu öffentlich angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen bei Massengeschäften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien
und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um
Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu
können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG übernommen.
2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in
Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der Länder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig
bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies
trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen
Ballungsräumen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion
erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B.
Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt.
Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität.
4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger /
älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen
während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet
ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht
zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen
überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht
zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich,
dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig
keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung
erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit
nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit
jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und
sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu
belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die
sich für die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände.
3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein Zweites Gesetz
zur Modernisierung der Justiz beschlossen.
„Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe,
sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen.
Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich
ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche
Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu
beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger
kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen
Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu
ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im
Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir
mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich
beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Der Entwurf enthält wie schon das Erste
Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S.
2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche
der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen
des geltenden Rechts gehört dazu auch eine Vielzahl kleinerer,
zum Teil punktueller Korrekturen und Ergänzungen. Insgesamt soll
der Entwurf in 26 Gesetzen Änderungen zur Folge haben.
Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im
Einzelnen:
1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren
Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen
als auch gegenüber jugendlichen Tätern gestärkt.
Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und
psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der
Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang
vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte
nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als
auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung
der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er
zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.
Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen
Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen
können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn
sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem
Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche
bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur
möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden
Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.
Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die
Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei
minderjährigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern
zugute. So wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verletzter
auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und
Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften über die
Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der Täter
Jugendlicher ist, müssen sich zum Beispiel die Eltern eines
ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und
belastende Hauptverhandlung quälen, auch wenn sie sich lieber
durch einen Anwalt vertreten lassen würden. Hier schafft das
Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe.
2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger
Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für
Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen.
„Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie
Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die
Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des
Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter.
Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft
genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft
angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein
Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und
legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in
Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen
Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung
jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die
Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft
des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie
vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder
auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte
werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich
gerichtlich überprüft werden muss.
Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem
Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für
die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der
Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft
und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt
werden.
3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen
Sanktionen
Richterinnen und Richtern sollen künftig noch flexibler und
situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten
reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der
Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen
geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht
zwingend erforderlich ist.
Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung
ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt
sie aber aus Angst vor dem Mann – fälschlicherweise –
an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher
Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen
eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem
solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten
Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung
mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht
kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der
Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein
Hinderungsgrund mehr sein.
4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und
Zwangsvollstreckung
„Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir
dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller
durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den
Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten
erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in
Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den
Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun.
In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem
erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch
Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.
Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess
herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und
erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erläuterte
Zypries.
Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende
Maßnahmen ab:
die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den
Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren
Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert
Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung
der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer
bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit
häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb
große Geldbeträge bei sich tragen – ein vermeidbares
Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich
einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung
mitbieten will. Wird das Geld später nicht als
Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht
unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen
Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung wie
bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine
Bankbürgschaft erbringen.
die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten
und den Bürgerinnen und Bürgern im
Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von
Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen
künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die
Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu
Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn
interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht
entfällt.
Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen
– außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die
Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell
lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge
auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil
diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und
weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem
wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert.
der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht
und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die
Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem
Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen
Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren
zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das
Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert
diese missbräuchliche Form der Streitverkündung.
Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen,
sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der
Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben.
5. Stärkung von Verfahrensrechten
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die
Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel
für:
Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des
(bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des
Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat.
Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.
Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des
Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des
Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern
von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden
können.
6. Kostenrecht
Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen
sind schließlich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des
Entwurfs hervorzuheben:
Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen
erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß,
dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt.
Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat
dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99)
zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007
gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch
dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich
Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser
Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch
eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen
nicht unmittelbar erfasst ist.
Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf
der Zustimmung des Bundesrates.
Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat Prof. Dr. Rolf
Knieper heute das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland übergeben. Rolf
Knieper ist Professor für Zivil- und Wirtschaftsrecht an der
Universität Bremen und setzt sich seit drei Jahrzehnten als
Berater von Regierungen in vielen Teilen der Welt dafür ein,
rechtsstaatliche Verfassungs- und Justizsysteme zu errichten.
„Beratung statt Bevormundung, Originalität statt Imitation
und verlässliche Institutionen statt ein Verlassen auf den Markt
– sind die Grundsätze des Wirkens von Professor Knieper. Er
hat keinen bloßen Rechtsexport betrieben und ist nicht mit
fertigen Patentrezepten ins Ausland gefahren. Vielmehr hat der
Blick für die regionalen Verhältnisse, für die jeweilige
Geschichte, Tradition und Kultur seine Arbeit so erfolgreich
gemacht“, würdigte Zypries die Leistungen Kniepers.
Im Jahr 1977 begann Professor Knieper seine internationale Arbeit
im Tschad. Die dortige Regierung hatte ihn eingeladen, bei der
Schaffung eines Gesetzes über die Bergwerke mitzuhelfen. Dieses
Projekt wurde der Auftakt zu einem nun fast 30 Jahre andauernden,
weltweiten Engagement. Professor Knieper hat gemeinsam mit der
Weltbank, der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit und der
Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit in
zahllosen Ländern bei der Gesetzgebung und beim Aufbau
rechtsstaatlicher Strukturen geholfen. So war er in den 80er
Jahren allein in der Zentralafrikanischen Republik acht Jahre
lang tätig. In Georgien engagiert sich Professor Knieper schon
seit 1992. Bis zum vergangenen Jahr stand er neun Jahre lang an
der Spitze des Projekts der Gesellschaft für Technische
Zusammenarbeit zur Rechtsreform in den Transformationsstaaten
Mittel- und Osteuropas.
Mon, 10 Jul 2006 12:46:35 +0200
Thu, 27 Jul 2006 23:44:02 GMT
CK - Washington. The number of law blogs in Germany has grown so that they represent a variety of styles. In a newer trend, some blogs shout exasperated remarks at the criminal law system or legal services insurers while others attract readers by incorporating the dramatic urgency reminiscent of Bild Zeitung without offering much substance on legal issues.
Among blogs with useful legal information and a proven record of performance, you find Walfischbucht, Lichtenrader Notizen, Recht & Alltag, JurBlog.de, arbeitsrechtblog and Obiter Dictum which today morphed from Saefkens Blog to a new format.
For earlier biased views in this series, click here. JuraBlogs, a reliable metablog engine, maintains a very extensive overview of active German law blogs. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Mobbing is a popular German term and apparently unrelated to the English word. Search engines point to unsatisfactory personal interaction in the area of employment relations and elsewhere, similar to harassment, bullying, or causing others hurt feelings or a bad hair day. Relief for some such conduct should be sought in a church, drugstore or beer joint, but some perceive mobbing as so hurtful that they seek refuge in the law.
In a current discussion on legal boards, there is general consensus that mobbing does not constitute a defined cause of action. While some lawyers consider mobbing generic actionable conduct for which relief in the form of cease and desist orders may be available, others require that any claim for relief be based on the specific conduct which may, or may not, be actionable under traditional notions of torts and contract. A tort of mobbing or Tatbestand Mobbing is too imprecise to allow for legal relief.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. A second-level manager won €25,000 in damages from his employer after it sidelined the plaintiff for two years and then assigned him non-managerial duties. The Baden-Württemberg Court of Appeals for Employment Relations, Landesarbeitsgericht, in south-western Germany, deemed the acts of the company a breach of contract. The employment agreement contemplates managerial services. A press release by the court on the decision of June 12, 2006, docket number 4 Sa 68/05, is mirrored in several German law blogs. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Under German law, non-competition clauses require ongoing payments for their validity beyond the term of employment. In a recent matter involving such a provision that lacked a specific mention of consideration, the Federal Supreme Court for Employment Matters, Bundesarbeitsgericht, docket number 10 AZR 407/05, upheld the clause because the carefully drafted language of the contract validly meshed with the statutory scheme. As a result, the statute supplied the compensation scheme.
The Recht und Alltag blog discusses an unusual factual aspect in that case: The employee had been terminated during her probationary period. On June 28, 2006, the Erfurt court held that the provision, Wettbewerbsverbot, had become effective and the employee was owed half of her salary for the term of the non-competition clause.
By contrast, the employer had argued that the provision had not come into force because the employee had failed to reach the end of the trial period and to become a fully-vested employee. The plaintiff had held up her end of the bargain and avoided competition with the defendant after her termination. Zur GALJ-Leserumfrage
Thu, 27 Jul 2006 23:44:02 GMT
Pressemitteilung vom 20.07.2006
2006-07-20
Pressemitteilung vom 19.07.2006
2006-07-19
Pressemitteilung vom 13.07.2006
2006-07-13
Pressemitteilung vom 12.07.2006
2006-07-12
Pressemitteilung vom 12.07.2006
2006-07-12
Thu, 27 Jul 2006 23:44:02 GMT
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
(BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine
international agierende Fälscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006
erfolgten in mehreren bulgarischen Städten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 24. Juni 2006 wurde in
Pretzien/Sachsen-Anhalt von drei Tatverdächtigen unter anderem ein
Exemplar des Buches "Das Tagebuch der Anne Frank" öffentlich
verbrannt. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft Magdeburg.
In ...
Wed, 26 Jul 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650
Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalität
zuzuordnen waren. Nach vier Jahren rückläufiger Tendenz ist die Zahl
der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...
Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B
Wiesbaden (ots) - 24 Stunden nach dem Finale endete auch für das
Bundeskriminalamt (BKA) die operative Phase der
FIFA-Fußballweltmeisterschaft. Im eigens hierfür eingerichteten Lage-
und Informationszentrum "LIZ BKA WM 2006" waren zu ...
Tue, 11 Jul 2006 13:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Zu Pressemeldungen über mögliche Befragungen
Verdächtiger auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Bagram stellt das
Bundeskriminalamt (BKA) fest:
1. US-Stellen hatten auf Nachfrage des Verbindungsbeamten des BKA
in Afghanistan ...
Fri, 07 Jul 2006 20:32:00 B
Thu, 27 Jul 2006 23:44:03 GMT
1. Erteilt die Widerspruchsbehörde auf einen erfolgreichen Widerspruchsbescheid des Bauherrn die Baugenehmigung nicht selbst, sondern verpflichtet sie mittels Widerspruchsbescheid die untere Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung, so ist für die auf eine Verletzung der Planungshoheit gestützte Anfechtungsklage der Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbehörde ist, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich.
2. Die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters entfernt sich hinsichtlich des Warenangebots nicht so weit von dem der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden Regelfall des Lebensmittelsupermarktes mit einem breiten Warensortiment, dass zulasten der Betreiber von Lebensmitteldiscountern von einer Atypik in betrieblicher Hinsicht ausgegangen werden könnte.
Wed, 26 Jul 2006 19:15:56 +0200
Zur Pflicht einer Rehabilitationsklinik, beim krankengymnastischen Einsatz eines Gymnastikballs ("Pezzi-Ball") der Gefahr des Platzens des Balls durch Verwendung eines borstsicheren Modells zu begegnen
Wed, 26 Jul 2006 18:13:03 +0200
1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzuräumen.
Wed, 26 Jul 2006 19:16:08 +0200
Die Entscheidung des Familiengerichts nach Art. 15 der EGVO Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) -Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann- ist nach § 19 FGG anfechtbar. Die Verweisung ist die Ausnahme. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt ausschließlich oder doch ganz überwiegend im Bereich der Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts zu klären ist.
Sun, 16 Jul 2006 11:30:23 +0200
Das Naturschutzgesetz 1991 enthält (ebenso wie die einschlägigen gleichlautenden Regelungen des Naturschutzgesetzes 2005) keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines die Biotopeigenschaft feststellenden Verwaltungsakts.
Wed, 26 Jul 2006 19:15:43 +0200
1. Auch wenn nach der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung einer Bahnlinie der zu diesem Zeitpunkt erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte seiner Verpflichtung aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG zur Beseitigung der Kreuzungsanlage nicht nachkommt, steht dem anderen, an der Beseitigung der Anlage interessierten Kreuzungsbeteiligten kein Selbsteintrittsrecht zu, das ihn berechtigt, die Beseitigung der Kreuzungsanlage selbst vorzunehmen.
2. Die Pflicht der Kreuzungsbeteiligten, die Kosten der Beseitigung gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG jeweils zur Hälfte zu tragen, besteht nur dann, wenn die Kreuzungsanlage von dem gemäß § 14 a Abs.. 2 Satz 1 EKrG dazu berufene Kreuzungsbeteiligten beseitigt worden ist. Einen Kostenerstattungsanspruch kann deshalb der Kreuzungsbeteiligte, der im Wege des Selbsteintritts die Kreuzungsanlage beseitigt hat, nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EkrG stützen.
3. In einem solchen Fall kann ein entsprechender Erstattungsanspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung gestützt werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 14 a Abs. 2 EKrG kein Selbsteintrittsrecht des an der Beseitigung der Kreuzungsanlage interessierten Kreuzungsbeteiligten geregelt hat und dieser seinen Anspruch auf Beseitigung der Kreuzungsanlage deshalb gegebenenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren durchsetzen muss, stellt keine "planwidrige Lücke" des Gesetzes dar, bei der die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 BGB) im öffentlichen Recht Anwendung finden könnten.
Thu, 20 Jul 2006 14:26:15 +0200
Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar.
Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar.
Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung.
Thu, 20 Jul 2006 14:25:45 +0200
Werden für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt (hier: Innenstadtschutz), so müssen die damit verbundenen Lasten (hier: Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit) grundsätzlich gleichmäßig auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden.
Ausnahmen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung.
Tue, 25 Jul 2006 17:19:55 +0200
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).
Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.
Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).
Tue, 25 Jul 2006 17:19:43 +0200
Auf Anlagen zu einem Klageerzwingungsantrag kann nicht wirksam Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird.
Wed, 05 Jul 2006 15:35:58 +0200
Thu, 27 Jul 2006 23:44:04 GMT
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht...
Wed, 19 Jul 2006 11:17:06 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs...
Wed, 19 Jul 2006 11:15:15 +0200
1Die Beschwerde ist unzulässig.
2Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder d...
Wed, 19 Jul 2006 11:13:10 +0200
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