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Neuigkeiten (06.08.06)

Sun, 06 Aug 2006 01:15:23 GMT
Sun, 06 Aug 2006 01:15:24 GMT
Pressemitteilung 112/06 vom 04.08.2006
Pressemitteilung 111/06 vom 02.08.2006
Pressemitteilung 110/06 vom 01.08.2006
Pressemitteilung 109/06 vom 31.07.2006
Sat, 05 Aug 2006 22:21:09 GMT
Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen. Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs - die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den ...

Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs – die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den Dingen, die wir mit dieser Plattform unterstützen wollen.

Sun, 02 Jul 2006 21:59:43 +0000
Sun, 06 Aug 2006 01:15:24 GMT
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.
2006-07-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2006-07-04
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume.
2006-07-04
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2006-07-03
Sun, 06 Aug 2006 01:15:24 GMT
Sat, 05 Aug 2006 22:20:45 GMT
Sat, 05 Aug 2006 15:51:47 CEST Uhr - mel79 schrieb - Übergabeprotokoll
Hallo, leider kam auf meine Frage letzte Woche hier kein Feedback.... Naja ich hab auf jeden Fall mal ein wenig recherchiert und bin nun ganz glücklich das ich weder die Küche noch den Hausflur streichen muß...eigentlich hätte es gereicht wenn ich die Wohnung besenrein übergeben hätte... So weit so gut.Nun muß ich gleich meine Vermieterin anrufen und ihr die "gute" ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-05CEST15:51:47+01:00
Fri, 04 Aug 2006 16:45:08 CEST Uhr - schahin schrieb - ungerechte Mietkürzung--> Kündigen?
Zuerst Hallo an alle :wink :blumen ! Ich bin hier neu und weiss auch nicht so richtig wie ich meinem Fall darstellen soll. Ich habe zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die ich vermietet habe. Bis vor kurzem war d ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-04CEST16:45:08+01:00
Fri, 04 Aug 2006 11:02:23 CEST Uhr - nuschi040 schrieb - kann ich die Miete kürzen?
:help Wer kann mir Helfen? Ich Wohne über einer Reinigung,die den ganzen Tag so laut ist das ich es in meiner Wohnung nicht mehr aushalte. Ich schlafe seit November05 nur noch mit Ohropax. Dazu kommt noch das der hinterhof ( wo mein schlafzimmer ist) ein gewerbehof ist der eine dauer Baustell ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-04CEST11:02:23+01:00
Fri, 04 Aug 2006 09:55:16 CEST Uhr - Tina schrieb - Ablauf der Bindungsfrist
Hallo! Wenn Mitte Dezember 2006 die Bindungsfrist im sozialen Wohnungsbau ausläuft, sprich die Sozialwohnungen dann "normale" Wohnungen werden, und die Miete direkt ab Januar 2007 erhöht werden soll, welche Fristen sind dann einzuhalten bzw. welche Vorgehensweise ist vorgeschrieben (z.B. wegen Fehlbelegungsabgabe, etc.
MfG Euer LOW-Team
2006-08-04CEST09:55:16+01:00
Thu, 03 Aug 2006 22:02:23 CEST Uhr - alexis schrieb - Kosten für Urkundenprozess
Halli hallo, hat jemand von Euch eine Ahnung was der Urkundenprozess kostet. Mein fristlos gekündigter Mieter hat nun still und heimlich das Weite gesucht und hat drei Mieten nicht gezahlt. Auch eine Wohnungsübergabe hat er nicht gemacht. Nun will ich, um an mein Geld zu kommen den Urkundenprozess beantragen. Nun ist die Frage was kommen erstmal für Kosten auf mich zu ? Und ka ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-03CEST22:02:23+01:00
Sun, 06 Aug 2006 01:15:25 GMT
Sun, 06 Aug 2006 01:15:25 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 06 Aug 2006 01:15:25 GMT

Seit dem heutigen 1. August gelten die überarbeiteten Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung. In genau einem Jahr werden sie an Schulen, Behörden u.ä. verbindlich.

Informationen zu den neuen Regeln und deren Ausnahmen sowie praktische Beispiele und Übungen bietet neben der entsprechenden Infoseite des Duden-Verlages z.B. auch das Portal Deutsche Rechtschreibung des AOL-Verlages.

2006-08-01T16:58:31+01:00

Nach einem Bericht des Saarländischen Rundfunks ist das Saarland Schlusslicht, wenn es um die Nutzung des Internet geht. Nur 49 % (Frauen: 41,3 %, Männer 57,5 %) der Saarländer seien online, so der SR unter Berufung auf den neuen (N)Onliner-Atlas. Auch bei der Nutzung durch die über 50jährigen hinke das kleinste Flächenland der Bundesrepublik mit 25,7 % trotz der breit angelegten Kampagne "Onlineland Saarland" hinter allen anderen Bundesländern her.

2006-08-01T14:30:19+01:00

Am vergangenen Samstag beschwerte sich der in Diensten der saarländischen Justiz stehende Internist Dr. Morath öffentlich über das Verhalten der Leitung der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken und eines Abteilungsleiters im saarländischen Justizministerium. So sei in einer Aktennotiz über ihn zu lesen, dass nur eine "kontrollierte Weiterbeschäftigung" vertretbar sei. Gleichzeitig solle die Leiterin der JVA monatlich an das Ministerium berichten.

Die Saarbrücker Zeitung will nun in Erfahrung gebracht haben, dass der Mediziner einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat. Nach diesem scheide er zum 31.08. aus dem Justizdienst im Saarland aus und erhalte hierfür eine Abfindung in fünfstelliger Höhe. Aus Rheinland-Pfalz sei zu erfahren gewesen, dass Dr. Morath künftig freiberuflich für das Justizvollzugskrankenhaus in Wittlich arbeite.

Die justizpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im saarländischen Landtag, Anke Rehlinger, spreche von einem merkwürdigen Umgang mit unliebsamen Mitarbeiten und habe ferner ein parlamentarisches Nachspiel nach der Sommerpause angekündigt, so die Zeitung weiter.

2006-07-28T08:56:38+01:00

Das Bundesministerium der Justiz hat am 24.07.2006 den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der von weiten Teilen der juristischen Öffentlichkeit kaum beachtete Kodex, der seinerzeit von der Cromme-Kommission beschlossen und 2002 in Kraft getreten ist, soll bewirken, dass die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und –überwachung sowohl für nationale als auch internationale Investoren transparent gemacht werden. Hierdurch soll das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften gestärkt werden.

Zwar handelt es sich bei dem Kodex nicht um ein formales Gesetz; besitzt jedoch über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG eine gesetzliche Grundlage. Danach sind alle börsennotierten Unternehmen verspflichtet, zu erklären, ob sie den Koedx eingehalten haben oder nicht. Diese Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Für die im DAX 30/MDAX gelisteten Unternehmen können die Entsprechungserklärungen hier eingesehen werden.

2006-07-26T15:50:36+01:00

Logo EDV-GT Der Gesprächskreis Freie juristische Internetprojekte findet auch in diesem Jahr wieder donnerstags während des EDV-Gerichtstags in Saarbrücken statt, nämlich am 14.09.06 ab 15:00 Uhr.

Diesmal soll die Spezialisierung im Mittelpunkt stehen. D. h. wir wollen uns besonders den Projekten widmen, die einen engen Fokus auf ein Thema, eine bestimmte Zielgruppe oder sonst ihre Nische gefunden haben.

Herzlich eingeladen sind nicht nur die Betreiber besonders spezialisierter Projekte, sondern alle, die sich für Internet und Jura interessieren. Wie schon in den vergangenen Jahren soll in zwangloser Runde ein Erfahrungsaustausch stattfinden. Um Anmeldung auf der Seite EdvGerichtsTag2006/GesprächsKreis wird gebeten. Wer's lieber spontan mag kommt einfach vorbei.

Wer selbst ein wie auch immer geartetes freies juristisches Internetprojekt betreibt oder bei einem mitarbeitet, hat auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit, sein Projekt in der "Begleitausstellung" zum Gesprächskreis "JurA - ich mach's online" während des gesamten EDV-Gerichtstages zu präsentieren. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung und alles weitere auf der Seite EdvGerichtsTag2006/IchMachsOnline.

Bitte helfen Sie mit bei der Werbung für die freien juristischen Internetprojekte: Erzählen Sie Ihren Freunden von der Veranstaltung, veröffentlichen Sie einen Hinweis in Ihrem Weblog usw. Als Tag (Technorati, del.icio.us, flickr usw.) schlagen wir vor: edvgt2006

Danke!

2006-07-25T22:41:33+01:00
Sun, 06 Aug 2006 01:15:25 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert. Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend. § 161 AktG lautet: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens. Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex - können jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission  www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als möglich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden könnte. Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Geschütztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im öffentlichen Recht) Zugang zu öffentlichen angebote- nen Gütern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identität Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=Überarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu öffentlich angebote- nen Gütern und Dienstleistun- gen bei Massengeschäften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf 1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG übernommen. 2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig. 4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der Länder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen Ballungsräumen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. 4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich, dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände. 3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz beschlossen. „Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe, sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf enthält wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts gehört dazu auch eine Vielzahl kleinerer, zum Teil punktueller Korrekturen und Ergänzungen. Insgesamt soll der Entwurf in 26 Gesetzen Änderungen zur Folge haben. Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen: 1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen als auch gegenüber jugendlichen Tätern gestärkt. Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann. Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet. Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei minderjährigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern zugute. So wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verletzter auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften über die Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der Täter Jugendlicher ist, müssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung quälen, auch wenn sie sich lieber durch einen Anwalt vertreten lassen würden. Hier schafft das Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe. 2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen. „Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter. Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich gerichtlich überprüft werden muss. Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt werden. 3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen Sanktionen Richterinnen und Richtern sollen künftig noch flexibler und situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich ist. Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt sie aber aus Angst vor dem Mann – fälschlicherweise – an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein Hinderungsgrund mehr sein. 4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung „Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun. In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erläuterte Zypries. Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende Maßnahmen ab: die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb große Geldbeträge bei sich tragen – ein vermeidbares Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will. Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung wie bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine Bankbürgschaft erbringen. die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den Bürgerinnen und Bürgern im Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht entfällt. Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen – außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert. der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert diese missbräuchliche Form der Streitverkündung. Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen, sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben. 5. Stärkung von Verfahrensrechten Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel für: Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat. Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess. Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden können. 6. Kostenrecht Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen sind schließlich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des Entwurfs hervorzuheben: Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt. Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007 gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen nicht unmittelbar erfasst ist. Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat Prof. Dr. Rolf Knieper heute das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland übergeben. Rolf Knieper ist Professor für Zivil- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen und setzt sich seit drei Jahrzehnten als Berater von Regierungen in vielen Teilen der Welt dafür ein, rechtsstaatliche Verfassungs- und Justizsysteme zu errichten. „Beratung statt Bevormundung, Originalität statt Imitation und verlässliche Institutionen statt ein Verlassen auf den Markt – sind die Grundsätze des Wirkens von Professor Knieper. Er hat keinen bloßen Rechtsexport betrieben und ist nicht mit fertigen Patentrezepten ins Ausland gefahren. Vielmehr hat der Blick für die regionalen Verhältnisse, für die jeweilige Geschichte, Tradition und Kultur seine Arbeit so erfolgreich gemacht“, würdigte Zypries die Leistungen Kniepers. Im Jahr 1977 begann Professor Knieper seine internationale Arbeit im Tschad. Die dortige Regierung hatte ihn eingeladen, bei der Schaffung eines Gesetzes über die Bergwerke mitzuhelfen. Dieses Projekt wurde der Auftakt zu einem nun fast 30 Jahre andauernden, weltweiten Engagement. Professor Knieper hat gemeinsam mit der Weltbank, der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit und der Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit in zahllosen Ländern bei der Gesetzgebung und beim Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen geholfen. So war er in den 80er Jahren allein in der Zentralafrikanischen Republik acht Jahre lang tätig. In Georgien engagiert sich Professor Knieper schon seit 1992. Bis zum vergangenen Jahr stand er neun Jahre lang an der Spitze des Projekts der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit zur Rechtsreform in den Transformationsstaaten Mittel- und Osteuropas.
Mon, 10 Jul 2006 12:46:35 +0200
CK - Washington.   The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.

A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.

Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington..   On the sidewalk outside an abortion clinic, a religious group offered counseling to patients. Based on evidence of great restraint, the Munich District Court declined to outlaw the action. The groups had not attacked or defamed the physician. Undercover observations by police found no unusual sidewalk behavior for two weeks. With other facts, the court might have decided differently.

The press release site of the Landgericht München does not address the matter but Alltag & Recht has a note, and a protestant news agency offers some detail in a press release on the July 25, 2006 decision.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   On July 25, 2006, a German policeman used a gun - and that is so remarkable that Lichtenrader Notizen Walfischbucht devotes a blog entry to it. In Washington, the act would seem routine: Called to a domestic quarrel, the policeman confronted a person with knife in hand and walking toward him. Fearing for his life after a refusal to surrender the weapon, the policeman shot the perceived attacker in the leg.
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CK - Washington.   On July 25, 2006, the Berlin Department of Justice announced its publication of the revised corporate governance code, Deutscher Corporate Governance Kodex, in the electronic federal register, eBundesanzeiger. The code is not visible there through the search function but it is available today the website of the government commission that developed it. That site displays also prior versions.
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Sun, 06 Aug 2006 01:15:30 GMT
Sun, 06 Aug 2006 01:15:30 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung geführt. Die Zahl der Fälle hat damit im zweiten Jahr nacheinander abgenommen (2004: 370). Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine international agierende Fälscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006 erfolgten in mehreren bulgarischen Städten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 24. Juni 2006 wurde in Pretzien/Sachsen-Anhalt von drei Tatverdächtigen unter anderem ein Exemplar des Buches "Das Tagebuch der Anne Frank" öffentlich verbrannt. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft Magdeburg. In ...
Wed, 26 Jul 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650 Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalität zuzuordnen waren. Nach vier Jahren rückläufiger Tendenz ist die Zahl der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...
Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B
Wiesbaden (ots) - 24 Stunden nach dem Finale endete auch für das Bundeskriminalamt (BKA) die operative Phase der FIFA-Fußballweltmeisterschaft. Im eigens hierfür eingerichteten Lage- und Informationszentrum "LIZ BKA WM 2006" waren zu ...
Tue, 11 Jul 2006 13:16:00 B
1. Ermitteln die Parteien den Kaufpreis eines Unternehmens maßgeblich auf der Grundlage des Ertrags (EBIT/EBT) im Vertragsjahr und liegt bei den Vertragsverhandlungen ein Jahresabschluß noch nicht vor, so hat der Verkäufer den Käufer über die für die Gewinnermittlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Wird dabei vom Verkäufer eine betriebswirtschaftliche Auswertung zur Verfügung gestellt, die mangels Abgrenzungsbuchungen das Ergebnis des Unternehmens unzutreffend (wesentlich überhöht) widerspiegelt, so hat er die für die gebotene Rechnungsabgrenzung maßgeblichen Umstände zu offenbaren. (Fortführung von BGH Urteil vom 04.04.2001, NJW 2001, 2163, 2164) 2. Verletzt der Verkäufer schuldhaft die oben genannten Pflichten, so kann der Käufer einen ihm daraus entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) ersetzt verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn im Unternehmenskaufvertrag "weitergehende Gewährleistungsansprüche" ausgeschlossen werden. 3. Ein Mitverschulden des Käufers im Sinne des § 254 BGB ist auch bei Durchführung einer Due Diligence-Prüfung nicht anzunehmen, wenn der überhöhte Gewinnausweis nur bei genauer Kenntnis betrieblicher Interna (hier: Leistungsstand der Entwicklung von Individualsoftware) erkennbar wird und der Verkäufer zur Aufklärung hierüber nicht bereit ist.
Fri, 04 Aug 2006 12:03:59 +0200
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist im WEG-Verfahren nur dann statthaft, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist.
Thu, 03 Aug 2006 12:07:30 +0200
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde kommt nicht in Betracht, wenn bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt wird und ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, wenn feststeht, dass der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt sowie der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.
Thu, 03 Aug 2006 12:04:44 +0200
Das Einstellen eines natürlichen Namens als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens.
Thu, 03 Aug 2006 12:03:02 +0200
Zustellung einer auf "treble damages" gerichteten US-amerikanischen Sammelklage im Wege der Rechtshilfe.
Thu, 03 Aug 2006 11:59:10 +0200
Berücksichtigungsfähigkeit von Sprachkenntnissen des Verteidigers bei der Bewilligung einer Pauschvergütung in Auslieferungsverfahren.
Thu, 03 Aug 2006 11:58:58 +0200
Im Grundbuch eintragungsfähig ist nur die Pfändung einer tatsächlich entstandenen Eigentümergrundschuld, was in der Form des § 29 GBO zu belegen ist. Die Eintragung der Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ist unzulässig.
Thu, 03 Aug 2006 11:58:14 +0200
Enthält die Einspruchsschrift gegen einen Vollstreckungsbescheid keine handschriftliche Unterschrift, darf der Einspruch nicht ohne weiteres verworfen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (im Anschluss an BVerfG NJW 2002, 3534).
Thu, 03 Aug 2006 11:56:54 +0200
Wird ein Rechtsanwalt nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet, so steht dem Anwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu.
Wed, 02 Aug 2006 11:38:04 +0200
1. Zu den Handlungen, die der abgelehnte Richter nach § 47 ZPO vornehmen darf, da sie "keinen Aufschub gestatten", gehört zwar die Aufhebung eines Termins, nicht aber die Terminsbestimmung, also auch nicht die Anberaumung eines neuen Termins. 2. Verstößt ein Richter gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO, rechtfertigt dies - für sich gesehen - noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, da Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund sind. Den Rückschluss auf die Befangenheit lassen Verfahrensfehler nur in besonderen Fällen zu, wofür allerdings ein - insbesondere wiederholter oder mit anderen Verfahrensfehlern verbundener - Verstoß gegen § 47 ZPO ausreichen kann.
Thu, 03 Aug 2006 12:04:23 +0200
Sun, 06 Aug 2006 01:15:32 GMT
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht...
Wed, 19 Jul 2006 11:17:06 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). 2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs...
Wed, 19 Jul 2006 11:15:15 +0200
1Die Beschwerde ist unzulässig. 2Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder d...
Wed, 19 Jul 2006 11:13:10 +0200