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Neuigkeiten (13.08.06)
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:26 GMT  
     
    
    
    
    
    
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:26 GMT  
     
      
         
        Pressemitteilung 116/06 vom 11.08.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 115/06 vom 11.08.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 114/06 vom 09.08.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 113/06 vom 09.08.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 112/06 vom 04.08.2006  
         
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:27 GMT  
     
      
         
        Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen.
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs - die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den ...	Nach einigen hier eingetroffenen Beschwerden über allzu freizügige Bilder im 37sechsBlog und den fehlenden juristischen Bezug haben wir uns entschlossen, momentan keine weiteren Artikel des 37sechsBlog aufzunehmen. 
Der juristische Bezug fehlt auch bei Artikeln anderer Blogs – die Veröffentlichung von an Pornografie grenzenden Fotos gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu den Dingen, die wir mit dieser Plattform unterstützen wollen. 
   
        Sun, 02 Jul 2006 21:59:43 +0000 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:47 GMT  
     
      
         
        Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.  
        2006-08-02 
     
      
         
        Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).  
        2006-07-31 
     
      
         
        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.  
        2006-07-27 
     
      
         
        Diese Entscheidung ist unanfechtbar.  
        2006-07-20 
     
      
         
        Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.  
        2006-07-19 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:47 GMT  
     
    
    
    
    
    
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:48 GMT  
     
      
         
        
 Sat, 12 Aug 2006 01:42:33 CEST Uhr - tictac schrieb - Wer muss den Anwalt bezahlen? Hallo Leute,
habe mal eine Frage:
Habe meinem Mieter, der mich und meine Nachbarschaft durch seine Rücksichtslosichkeit und seine Extermpartyfähigkeit bei Nacht schier um den Verstand gebracht hat, blauäugig nach einem Jahr Mietverhältnis, ohne Angabe von Gründen gekündigt.
Da eine Grundkommunikation noch vorhanden war wurde mir der baldige Auszug auch mündlich und per SMS bes ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-08-12CEST01:42:33+01:00 
     
      
         
        
 Fri, 11 Aug 2006 20:18:52 CEST Uhr - Insolvenzprofi schrieb - VORFELDVERKAUF Berechtigt oder nicht für Profis Hallo alle Profis,
zunächst muss ich den Aufbau dieses Forums loben! Die Threads haben mir schon oft weitergeholfen aber nun habe ich selbst mal eine Frage
folgender Sachverhalt:
Mieter bezog das Objekt vor Aufteilung, also nach 577 BGB vorkaufsrecht ect. 
Objekt xy war bereits einmal in der Zwangsversteigerung (1. Termin), Mieter des Objektes war ebenfalls im Termin und ha ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-08-11CEST20:18:52+01:00 
     
      
         
        
 Fri, 11 Aug 2006 18:02:03 CEST Uhr - cbandicot schrieb - Lärmbelästigung Nachbarwohnung Hallo Forum,
ich habe eine Eigentumswohnung die vermietet ist, nun kommt es immer wieder zu Ruhestörungen aus der dierekten Nachbarswohnung.
Letzte Woche hat mir nun auch mein Mieter wegen ständiger Lärmbelästigung gekündigt. Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen und seit kurzem auch zu Drohnungen. Andere Eigentümer im Haus fühlen sich auch belästigt, wie ich kürzlich auf d ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-08-11CEST18:02:03+01:00 
     
      
         
        
 Fri, 11 Aug 2006 10:30:44 CEST Uhr - Zenoha schrieb - Kautionsparbuch was mach ich nun damit? Hallo
es geht um vollgendes,ich hatte 2002 eine Wohnung angemietet,wobei wir mit dem Vermieter so überein gekommen sind das ich bei meiner Bank ein Kautionssparbuch anlege und in Raten die Kaution dort einzahle.
Und wenn der gesammte Kautionsbetrag eingezahlt ist,ich es ihm dan per Post zukommen lasse.
Doch leider ist es nicht dazu gekommen,da ich die Wohnung nach 4 Monaten w ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-08-11CEST10:30:44+01:00 
     
      
         
        
 Wed, 09 Aug 2006 20:35:20 CEST Uhr - The_Medic schrieb - Mietminderung durch Lärmbelästigung durch Nachbar? Hallo zusammen   
Ich habe da mal eine Frage.
Ich wohne zur Miete in einem Haus mit 12 Mietparteien. Ich wohne nun schon knapp ein Jahr hier. Das Problem besteht darin, das einer meiner Nachbarn städig Lärm macht. Genauergesagt dreht er die Musik auf, das ich mein eigenes Wort nicht verstehen  ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-08-09CEST20:35:20+01:00 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:48 GMT  
     
    
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:48 GMT  
     
      
         
        2004-07-02: Newsletter - 6/2004  
        2004-07-02 
     
      
         
        2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen  
        2004-06-30 
     
      
         
        2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten  
        2004-05-28 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:48 GMT  
     
      
         
        Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) genügt das bloße Bereithalten der gemäß § 312c BGB erforderlichen Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empfänger übermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.   
        2006-08-10T17:18:55+01:00 
     
      
         
        Im aktuellen "Focus" (leider nicht auf Focus online) gibt es klare Worte zu den Gerichtsshows von RTL und SAT.1. Das berichtet Bernt von zur Mühlen heute in seiner täglichen Kolumne beim Medienboten.  
Die "Focus"-Autoren bekennen Farbe und qualifizieren diese Formate als "Schund", "Gaga-Talk", "TV-Proletariat", "Gossen-Theater" und "Dümmster Spielplan der Republik".  
Einen ganz guten Eindruck davon vermittelt Oliver Kalkofe in seinem "Gerichtsshow-Medley", das auf dieser Seite unten links zu finden ist.   
        2006-08-10T09:38:09+01:00 
     
      
         
        Nach einer Meldung des  Saarländischen Rundfunks hat das Landgericht Saarbrücken soeben die Entscheidung über den Antrag einer Saarbrücker Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betrieb der DocMorris-Filiale in der Saarbrücker Kaiserstraße verkündet. 
Die Entscheidung stütze die Auffassung von DocMorris und des saarländischen Gesundheitsministers Josef Hecken (CDU), wonach der Betrieb der Apotheke durch die niederländische DocMorris N.V. rechtens sei. Damit kann DocMorris zunächst weiter Arzneimittel in seiner ersten deutschen "Offline-Filiale" verkaufen.  
Mit dieser Entscheidung haben die Apotheker in der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Niederlage hinnehmen müssen. Über die Klage gegen die Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist damit jedoch noch nicht entschieden, so dass derzeit noch nicht sicher ist, ob DocMorris auch in Zukunft die Apotheke weiterbetreiben und in Saarbrücken tatsächlich das geplante Logistikzentrum errichten wird.   
        2006-08-09T09:55:04+01:00 
     
      
         
        Der wegen der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken an die niederländische Versand-Apotheke DocMorris in die Kritik geratene saarländische Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) hat nach einem Bericht des Saarländischen Rundfunks  die Apotheker zu Reformen aufgefordert und seine Entscheidung für die Erteilung der Erlaubnis verteidigt. Durch den größeren Wettbewerb könnten im deutschen Gesundheitswesen bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden. Daher müsse das Gebot, dass Apotheken nur durch Apotheker geführt werden dürften, fallen. 
Unterstützt wird der Minister durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen und Verbraucherschützer. Den Hauptargumenten der Apotheker und ihrer Interessenverbände, wonach das Erfordernis der persönlichen Führung der Apotheke durch den Apotheker praktizierter Verbraucherschutz sei und nur auf diese Weise die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden könne, wird entgegengehalten, dass es auch in anderen Ländern Apotheken gebe, die zum Beispiel Supermärkten angeschlossen seien, ohne dass hierdurch Engpässe entstünden. 
Die Lockerung der Bestimmungen, die das Führen einer Apotheke nur natürlichen Personen erlaubt, kann dazu führen, dass auch Hersteller von Arzneimittel künftig selbst ihre Produkte über ein eigenes Apotheken-Netz vertreiben. Die Apotheker befürchten, dass die Qualität der Versorgung unter der Profitgier der Konzerne leiden könnte und verweisen hierzu auf die durch sie gewährleistete unabhängige Beratung.   
        2006-08-08T18:04:39+01:00 
     
      
         
        Seit dem heutigen 1. August gelten die überarbeiteten Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung. In genau einem Jahr werden sie an Schulen, Behörden u.ä. verbindlich. 
Informationen zu den neuen Regeln und deren Ausnahmen sowie praktische Beispiele und Übungen bietet neben der entsprechenden Infoseite des Duden-Verlages z.B. auch das Portal Deutsche Rechtschreibung des AOL-Verlages.   
        2006-08-01T16:58:31+01:00 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:49 GMT  
     
      
         
        Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...  
        2006-07-20 12:00:00 
     
      
         
        Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...  
        2006-07-20 12:00:00 
     
      
         
        Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...  
        2006-07-20 12:00:00 
     
      
         
        Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...  
        2006-07-20 12:00:00 
     
      
         
        Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...  
        2006-07-20 12:00:00 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:44:50 GMT  
     
      
         
        
  Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
  zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche
  Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen
  hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union
  fusionieren können. Aber auch in umgekehrter Richtung nach
  Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht.
  „Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue
  Recht zu Gute kommen. Sie können sehr viel einfacher über die
  Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und
  Umstrukturierungen durchführen. Das war bisher nur auf Umwegen
  möglich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur für
  Großunternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelständischen
  Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilität und stärken damit
  ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als
  auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die
  Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
  grenzüberschreitenden Fusionen“, erläuterte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit
  einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.)
  verschmelzen können. Genauso kann eine britische Private Company
  Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft
  verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um
  zusätzliche Regelungen ergänzt, die notwendig sind, um solche
  grenzüberschreitenden Vorgänge rechtssicher durchführen zu
  können. Für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung müssen
  u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der
  Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung vorliegen
  sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und
  Gläubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen für eine
  deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen
  Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen.
  Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register
  ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich.
  Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der
  Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von
  Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in
  deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht
  umgesetzt werden muss. Deutschland übernimmt mit der frühzeitigen
  Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle.
  Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei
  Umwandlungsfällen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995
  geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend
  bewährt. Einzelne Änderungswünsche aus der Praxis sollen jetzt
  aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter
  zu erleichtern.
  Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der
  Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei
  grenzüberschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute
  gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums
  für Arbeit und Soziales beschlossen.
  
        Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200 
     
      
         
        
  Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten
  Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen
  Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht.
  Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in
  Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und
  -überwachung für nationale wie internationale Investoren
  transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die
  Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der
  Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate
  Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei
  den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die
  dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem
  Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert.
  Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
  werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte
  Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die
  Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser
  Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend.
  
  § 161 AktG lautet:
  
    § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance
    Kodex
    
    Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
    erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
    amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
    gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
    Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder
    welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die
    Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
  
  Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in
  Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom
  August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine
  Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der
  Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen
  beschrieben.
  Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale
  Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein
  sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als
  wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins
  Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu
  straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen
  strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die
  amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und
  Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005
  enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des
  Verfahrens.
  Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich
  eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht
  hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex -
  können jedoch im Archiv auf der Webseite der
  Corporate-Governance-Kommission  www.corporate-governance-code.de abgerufen
  werden.
  
        Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200 
     
      
         
        Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
  "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen
  Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit
  Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
  unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
  freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
  möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit
  überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im
  täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
  Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt
  Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
  Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
  den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit
  Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang
  miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
  deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
  die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
  eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört
  zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
  auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
  Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
  Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
  Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
  Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
  werden könnte.
  Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im
  Einzelnen:
  Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
  
  Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch
  nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
  einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
  wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
  Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
  Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
  ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
  Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
  
  Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
  Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
  darstellen:
  
    
      
        Richtlinie
      
      
        
          Umsetzungs-
          
          frist
        
      
      
        Geschütztes
        
        Merkmal
      
      
        Anwendungsbereich
      
    
    
      
        Antirassismus-
        
        Richtlinie
        
        2000/43/EG vom
        
        29. Juni 2000
      
      
        19. Juli 2003
      
      
        
          Rasse/eth-
          
          nische Her-
          
          Kunft
        
      
      
        
          Beschäftigung und Beruf
          
          (vor allem Arbeitsrecht)
          
          Bildung, Gesundheit- und So-
          
          zialleistungen (Schwerpunkt im
          
          öffentlichen Recht)
          
          Zugang zu öffentlichen angebote-
          
          nen Gütern und Dienstleistun-
          
          gen (vor allem Zivilrecht)
        
      
    
    
      
        Rahmen-Richtlinie
        
        2000/78/EG vom
        
        27. November 2000
      
      
        2. Dezember
        
        2003 (wegen
        
        Alter
        
        2. Dezember
        
        2006)
      
      
        Religion/
        
        Weltan-
        
        schauung
        
        Behinderung
        
        Alter
        
        sexuelle
        
        Identität
      
      
        Beschäftigung und Beruf
        
        (vor allem Arbeitsrecht)
      
    
    
      
        
          Revidierte Gleich-
          
          behandl.-Richtlinie
          
          2002/73/EG v. 23.
          
          September 2002
          
          (=Überarbeitung
          
          der Richtlinie
          
          76/207/EWG)
          
          
        
      
      
        5. Oktober
        
        2002
      
      
        Geschlecht
      
      
        Beschäftigung und Beruf
        
        (vor allem Arbeitsrecht)
      
    
    
      
        Vierte Gleichstel-
        
        lungs-Richtlinie zur
        
        Gleichstellung der
        
        Geschlechter
        
        außerhalb des Er-
        
        werbslebens 2004/
        
        113/EG vom 13.
        
        Dezember 2004
      
      
        21. Dezem-
        
        ber 2007
      
      
        Geschlecht
      
      
        
          Zugang zu öffentlich angebote-
          
          nen Gütern und Dienstleistun-
          
          gen bei Massengeschäften; pri-
          
          vatrechtliche Versicherungen
          
          (vor allem Zivilrecht, insbeson-
          
          dere Privatversicherungsrecht)
        
      
    
  
  I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
  1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien
  und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um
  Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu
  können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle
  Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
  Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
  Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
  diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
  Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
  Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
  BGB betreffen, werden in das AGG übernommen.
  2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und
  deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
  verhindern oder zu beseitigen.
  3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
  jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
  Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
  eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
  Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
  Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
  dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
  Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
  für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
  4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
  haben folgende Rechte:
  a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim
  Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
  beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
  entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
  Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
  keinen Nachteil erleiden.
  
  b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
  ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
  werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
  Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
  Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
  
  c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in
  Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den
  Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
  das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im
  Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
  Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
  einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
  bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
  Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im
  Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
  Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
  5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
  Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
  Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
  Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
  weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
  auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
  Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
  ist.
  6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
  Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
  alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
  der Länder.
  II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
  Zivilrechts
  1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
  Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
  Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
  umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
  Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
  für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
  übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
  wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird
  klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
  ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig
  bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies
  trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
  Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen
  Ballungsräumen ist damit gesichert.
  2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
  europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
  vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
  Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
  Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
  geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
  Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion
  erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der
  Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B.
  Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen
  Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt.
  Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person
  keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
  Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
  ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der
  Drogerie).
  3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
  vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in
  der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt
  nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der
  typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
  Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
  Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
  sexuellen Identität.
  4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
  Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
  Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
  Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
  der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
  private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
  ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
  jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
  die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
  demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
  gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
  die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
  Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
  relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
  statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
  gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
  Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
  Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
  Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.
  5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
  den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
  für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
  Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
  entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
  Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
  durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
  III. Rechtsschutz
  
  1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
  sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
  selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
  Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei
  Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
  müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
  Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
  a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3
  BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
  bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
  genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
  um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
  ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
  unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
  nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
  Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger /
  älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
  Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und
  ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
  Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
  homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
  
  Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
  sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
  Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
  Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen
  während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines
  Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben.
  Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
  erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet
  ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht
  zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen
  überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
  rechtfertigen.
  b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht
  zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
  Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
  der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
  Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen
  damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben
  hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
  Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich,
  dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn
  der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
  (siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um
  Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
  darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig
  keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung
  erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit
  nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit
  jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und
  sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu
  belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
  2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die
  sich für die Interessen Benachteiligter
  (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte
  einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
  die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in
  Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
  rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben;
  bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände.
  3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
  obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
  einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
  obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
  in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
  vorgesehen.
  IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  
  1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
  Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
  Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
  Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
  Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
  zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
  Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
  Betroffenen dorthin ab.
  2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für
  Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
  folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
  Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
  Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
  Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige
  Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
  Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
  Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
  
  Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und
  Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen
  Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
  einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn
  die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden
  sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
  unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  
        Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200 
     
      
         
        
  Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein Zweites Gesetz
  zur Modernisierung der Justiz beschlossen.
  „Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe,
  sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen.
  Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich
  ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche
  Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu
  beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger
  kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen
  Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu
  ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im
  Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir
  mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich
  beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
  Zypries.
  Der Entwurf enthält wie schon das Erste
  Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S.
  2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche
  der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen
  des geltenden Rechts gehört dazu auch eine Vielzahl kleinerer,
  zum Teil punktueller Korrekturen und Ergänzungen. Insgesamt soll
  der Entwurf in 26 Gesetzen Änderungen zur Folge haben.
  Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im
  Einzelnen:
  1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren
  
  Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen
  als auch gegenüber jugendlichen Tätern gestärkt.
  Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und
  psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der
  Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang
  vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte
  nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als
  auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung
  der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er
  zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.
  Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen
  Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen
  können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn
  sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem
  Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche
  bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur
  möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden
  Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.
  Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die
  Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei
  minderjährigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern
  zugute. So wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verletzter
  auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und
  Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften über die
  Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der Täter
  Jugendlicher ist, müssen sich zum Beispiel die Eltern eines
  ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und
  belastende Hauptverhandlung quälen, auch wenn sie sich lieber
  durch einen Anwalt vertreten lassen würden. Hier schafft das
  Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe.
  2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger
  
  Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für
  Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen.
  „Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie
  Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe
  verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine
  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die
  Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des
  Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter.
  Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft
  genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen
  Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des
  Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft
  angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein
  Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und
  legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
  dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in
  Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen
  Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung
  jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die
  Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft
  des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie
  vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder
  auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte
  werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich
  gerichtlich überprüft werden muss.
  Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei
  Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem
  Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für
  die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der
  Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft
  und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt
  werden.
  3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen
  Sanktionen
  
  Richterinnen und Richtern sollen künftig noch flexibler und
  situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten
  reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit
  Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der
  Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen
  geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht
  zwingend erforderlich ist.
  Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung
  ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt
  sie aber aus Angst vor dem Mann – fälschlicherweise –
  an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher
  Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen
  eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem
  solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten
  Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung
  mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht
  kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der
  Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein
  Hinderungsgrund mehr sein.
  4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und
  Zwangsvollstreckung
   „Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir
  dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller
  durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den
  Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten
  erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in
  Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den
  Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun.
  In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem
  erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch
  Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.
  Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im
  Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess
  herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und
  erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erläuterte
  Zypries.
  Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende
  Maßnahmen ab:
  
    die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den
    Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren
    Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert
    Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung
    der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer
    bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit
    häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb
    große Geldbeträge bei sich tragen – ein vermeidbares
    Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich
    einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung
    mitbieten will. Wird das Geld später nicht als
    Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht
    unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen
    Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung wie
    bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine
    Bankbürgschaft erbringen.
  
  
    die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten
    und den Bürgerinnen und Bürgern im
    Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von
    Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen
    künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die
    Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu
    Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn
    interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht
    entfällt.
  
  
    Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen
    – außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die
    Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell
    lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge
    auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil
    diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und
    weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem
    wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert.
  
  
    der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht
    und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die
    Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem
    Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen
    Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren
    zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das
    Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert
    diese missbräuchliche Form der Streitverkündung.
  
  Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen,
  sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der
  Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben.
  5. Stärkung von Verfahrensrechten
  
  Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die
  Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel
  für:
  Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des
  (bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der
  Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des
  Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat.
  Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.
  
  Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von
  Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des
  Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des
  Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des
  Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern
  von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden
  können.
  
  6. Kostenrecht
   Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen
  sind schließlich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des
  Entwurfs hervorzuheben:
  Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte,
  Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen
  erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß,
  dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt.
  
  Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
  zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat
  dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99)
  zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007
  gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
  für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch
  dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich
  Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser
  Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch
  eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen
  nicht unmittelbar erfasst ist.
  
  Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf
  der Zustimmung des Bundesrates.
  
        Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:45:22 GMT  
     
      
         
        CK - Washington.   A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006. 
  
The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.
  
The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers. Zur GALJ-Leserumfrage  
         
     
      
         
        CK - Washington.   
 An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.
  
The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.
  
The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable.     Zur GALJ-Leserumfrage  
         
     
      
         
        CK - Washington.   The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.  The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.
  
A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law.  The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook. 
  
Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith.  Zur GALJ-Leserumfrage  
         
     
      
         
        CK - Washington.   German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair. Zur GALJ-Leserumfrage  
         
     
      
         
        CK - Washington..   On the sidewalk outside an abortion clinic, a religious group offered counseling to patients. Based on evidence of great restraint, the Munich District Court declined to outlaw the action. The groups had not attacked or defamed the physician. Undercover observations by police found no unusual sidewalk behavior for two weeks. With other facts, the court might have decided differently.
  
The press release site of the Landgericht München does not address the matter but Alltag & Recht has a note, and a protestant news agency offers some detail in a press release on the July 25, 2006 decision. Zur GALJ-Leserumfrage  
         
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:45:23 GMT  
     
      
         
        Pressemitteilung vom 08.08.2006  
        2006-08-08 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 03.08.2006  
        2006-08-03 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 01.08.2006  
        2006-08-01 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 31.07.2006  
        2006-07-31 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 28.07.2006  
        2006-07-28 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:45:23 GMT  
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in 
Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm 
Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis 
monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...  
        Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B 
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317 
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen 
Ausbeutung geführt. Die Zahl der Fälle hat damit im zweiten Jahr 
nacheinander abgenommen (2004: 370).
   Auch die ...  
        Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B 
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt 
(BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine 
international agierende Fälscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006
erfolgten in mehreren bulgarischen Städten ...  
        Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B 
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - Am 24. Juni 2006 wurde in 
Pretzien/Sachsen-Anhalt von drei Tatverdächtigen unter anderem ein 
Exemplar des Buches "Das Tagebuch der Anne Frank" öffentlich 
verbrannt. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft Magdeburg.
In ...  
        Wed, 26 Jul 2006 13:42:00 B 
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650 
Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalität 
zuzuordnen waren. Nach vier Jahren rückläufiger Tendenz ist die Zahl 
der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...  
        Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:45:23 GMT  
     
      
         
        Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für ein Grundstück, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.  
        Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200 
     
      
         
        1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.  
        Thu, 10 Aug 2006 14:22:39 +0200 
     
      
         
        1. Ermitteln die Parteien den Kaufpreis eines Unternehmens maßgeblich auf der Grundlage des Ertrags (EBIT/EBT) im Vertragsjahr und liegt bei den Vertragsverhandlungen ein Jahresabschluß noch nicht vor, so hat der Verkäufer den Käufer über die für die Gewinnermittlung wesentlichen Umstände aufzuklären.
Wird dabei vom Verkäufer eine betriebswirtschaftliche Auswertung zur Verfügung gestellt, die mangels Abgrenzungsbuchungen das Ergebnis des Unternehmens unzutreffend (wesentlich überhöht) widerspiegelt, so hat er die für die gebotene Rechnungsabgrenzung maßgeblichen Umstände zu offenbaren. (Fortführung von BGH Urteil vom 04.04.2001, NJW 2001, 2163, 2164)
2. Verletzt der Verkäufer schuldhaft die oben genannten Pflichten, so kann der Käufer einen ihm daraus entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) ersetzt verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn im Unternehmenskaufvertrag "weitergehende Gewährleistungsansprüche" ausgeschlossen werden.
3. Ein Mitverschulden des Käufers im Sinne des § 254 BGB ist auch bei Durchführung einer Due Diligence-Prüfung nicht anzunehmen, wenn der überhöhte Gewinnausweis nur bei genauer Kenntnis betrieblicher Interna (hier: Leistungsstand der Entwicklung von Individualsoftware) erkennbar wird und der Verkäufer zur Aufklärung hierüber nicht bereit ist.  
        Fri, 04 Aug 2006 12:03:59 +0200 
     
      
         
        Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.  
        Fri, 11 Aug 2006 14:25:26 +0200 
     
      
         
        Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.  
        Thu, 10 Aug 2006 14:25:26 +0200 
     
      
         
        1. Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
2. Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden.  
        Thu, 10 Aug 2006 14:25:01 +0200 
     
      
         
        Für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverefahren nach dem SpruchG verweist § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG auf Nr. 3500, 3515 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.Vergütung des gemeinsamen VErtreters im Spruchverfahren 2. Instanz nach VV Nr. 3500, 3515 zum RVG.  
        Mon, 07 Aug 2006 10:46:32 +0200 
     
      
         
        Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist im WEG-Verfahren nur dann statthaft, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist.  
        Thu, 03 Aug 2006 12:07:30 +0200 
     
      
         
        Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde kommt nicht in Betracht, wenn bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt wird und ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, wenn feststeht, dass der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt sowie der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.  
        Thu, 03 Aug 2006 12:04:44 +0200 
     
      
         
        Das Einstellen eines natürlichen Namens als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens.  
        Thu, 03 Aug 2006 12:03:02 +0200 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 12 Aug 2006 23:45:25 GMT  
     
      
         
        
1Die nach Zurückverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004   BVerwG 1 B 150.04   erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Im ...  
        Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200 
     
      
         
        
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
2Das Berufungsgericht hat de...  
        Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200 
     
      
         
        
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bede...  
        Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200 
     
      
         
        
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...  
        Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200 
     
 
     
 
      
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