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Neuigkeiten (17.08.06)
Wed, 16 Aug 2006 22:12:14 GMT
Wed, 16 Aug 2006 22:12:14 GMT
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Pressemitteilung 117/06 vom 14.08.2006
Pressemitteilung 116/06 vom 11.08.2006
Pressemitteilung 115/06 vom 11.08.2006
Pressemitteilung 114/06 vom 09.08.2006
Wed, 16 Aug 2006 22:12:15 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Wed, 16 Aug 2006 22:12:15 GMT
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (��93a Abs.�2 BVerfGG). Grunds�tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdef�hrers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdef�hrer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht gef�hrte Auswahlliste f�r Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Wed, 16 Aug 2006 22:12:15 GMT
Wed, 16 Aug 2006 22:12:16 GMT
Wed, 16 Aug 2006 20:44:55 CEST Uhr - Jerry schrieb - Hausmeisterservice? Ein' hab ich noch:
Die neue Verwaltung, die ich gerade bestelle, wird auch einen regelm��igen Hausmeisterservice machen - wir werden den Mietern zwar zun�chst nochmal nach einer Generalreinigung als Feldversuch Treppenhaus-Reinigungspl�ne aush�ngen, aber nach dem aktuellen Zustand zu urteilen wird das wohl auf eine von uns organisierte regelm��ige Reinigung hinauslaufen. ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-16CEST20:44:55+01:00
Wed, 16 Aug 2006 20:35:11 CEST Uhr - Jerry schrieb - Abgemeldete Autos auf dem Grundst�ck? Moin,
nachdem nun in sehr kurzer Frist unser Objekt wirklich _unser_ sein wird (naja, geh�rt nat�rlich noch auf Jahre der Bank *G*) h�tte ich da gern mal ein Problem:
Auf dem Grundst�ck gibt es keine befestigten Stellpl�tze, es ist aber wohl Usus, dass die Mieter soweit Platz vorhanden ist ihre Autos dort abstellen.
So weit so gut.
Nun stehen da zwei abgemeldete "Karre ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-16CEST20:35:11+01:00
Tue, 15 Aug 2006 18:54:42 CEST Uhr - joh.w schrieb - Abl�severtrag Hallo,
da ihr mir hier schon geholfen habt bez�glich Wohnungsfindung und der preislichen Gestaltung dazu dachte ich mir hier w�re die richtige Anlaufstelle um mich zu einem Abl�severtrag zu erkundigen.
Der Vormieter �berl�sst mir die K�che und die Badlampe gegen ein "geringes" Entgeld. Jetzt will ich da einen Abl�severtrag aufsetzen wo drin steht, was abgel�st wird ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-15CEST18:54:42+01:00
Tue, 15 Aug 2006 13:06:24 CEST Uhr - coffee0815 schrieb - Gro�es Problem nach K�ndigung mit Vermieter Hallo!
Ich habe vor einem Jahr einen gewerblichen Mietvertrag f�r eine Werkstatt unterschrieben.
Der Vertrag ist fest auf 5 Jahre abgeschlossen. Im Mai habe ich den Vermieter gesagt, dass ich zum 01.07. aus betriebswirtschaftlichen Gr�nden schlie�e.
Habe ihn auch ein paar potentielle Nachmieter vermittelt, aber es war noch nichts "anst�ndiges" dabei.
Auf jeden Fall h ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-15CEST13:06:24+01:00
Tue, 15 Aug 2006 12:15:49 CEST Uhr - Andrea schrieb - Haus vermieten oder verkaufen Hallo Zusammen,
ich brauche Rat bzw. Hilfe. Ich habe mir vor 3 Jahren ein Reihenmittelhaus gekauft, jetzt aber einen neuen Job und die einfache Fahrtstrecke zum meinem Arbeitsplatz betr�gt 44 km. Da ich ein Gesch�ftsfahrzeug habe muss ich die Kilometer versteuern und das macht wirklich eine Menge aus bei 44 km.
Jetzt weiss ich nicht ob ich verkaufen oder vermieten soll, denn ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-15CEST12:15:49+01:00
Wed, 16 Aug 2006 22:12:16 GMT
Wed, 16 Aug 2006 22:12:16 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 16 Aug 2006 22:12:16 GMT
An der Universit�t Trier ist ein neues Institut f�r Wasserwirtschaftsrecht gegr�ndet worden. Es ist nach Medienberichten dem Fachbereich Rechtswissenschaften angegliedert und wird von einem F�rderverein getragen. Das Institut will sich nicht nur Umweltgesichtspunkten widmen, sondern vor allem mit �konomischen Aspekten befassen. Eine Rolle spielen soll auch, wie Wasserrechte durch die F�deralismusreform beeinflusst werden.
2006-08-16T09:02:18+01:00
Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) gen�gt das blo�e Bereithalten der gem�� � 312c BGB erforderlichen Belehrung �ber das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von � 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erkl�rung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empf�nger �bermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tats�chlich zu einer Perpetuierung der Erkl�rung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.
2006-08-10T17:18:55+01:00
Im aktuellen "Focus" (leider nicht auf Focus online) gibt es klare Worte zu den Gerichtsshows von RTL und SAT.1. Das berichtet Bernt von zur M�hlen heute in seiner t�glichen Kolumne beim Medienboten.
Die "Focus"-Autoren bekennen Farbe und qualifizieren diese Formate als "Schund", "Gaga-Talk", "TV-Proletariat", "Gossen-Theater" und "D�mmster Spielplan der Republik".
Einen ganz guten Eindruck davon vermittelt Oliver Kalkofe in seinem "Gerichtsshow-Medley", das auf dieser Seite unten links zu finden ist.
2006-08-10T09:38:09+01:00
Nach einer Meldung des Saarl�ndischen Rundfunks hat das Landgericht Saarbr�cken soeben die Entscheidung �ber den Antrag einer Saarbr�cker Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen den Betrieb der DocMorris-Filiale in der Saarbr�cker Kaiserstra�e verk�ndet.
Die Entscheidung st�tze die Auffassung von DocMorris und des saarl�ndischen Gesundheitsministers Josef Hecken (CDU), wonach der Betrieb der Apotheke durch die niederl�ndische DocMorris N.V. rechtens sei. Damit kann DocMorris zun�chst weiter Arzneimittel in seiner ersten deutschen "Offline-Filiale" verkaufen.
Mit dieser Entscheidung haben die Apotheker in der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Niederlage hinnehmen m�ssen. �ber die Klage gegen die Erteilung der Genehmigung f�r den Betrieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist damit jedoch noch nicht entschieden, so dass derzeit noch nicht sicher ist, ob DocMorris auch in Zukunft die Apotheke weiterbetreiben und in Saarbr�cken tats�chlich das geplante Logistikzentrum errichten wird.
2006-08-09T09:55:04+01:00
Der wegen der Erteilung einer Erlaubnis f�r den Betrieb einer Apotheke in Saarbr�cken an die niederl�ndische Versand-Apotheke DocMorris in die Kritik geratene saarl�ndische Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) hat nach einem Bericht des Saarl�ndischen Rundfunks die Apotheker zu Reformen aufgefordert und seine Entscheidung f�r die Erteilung der Erlaubnis verteidigt. Durch den gr��eren Wettbewerb k�nnten im deutschen Gesundheitswesen bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden. Daher m�sse das Gebot, dass Apotheken nur durch Apotheker gef�hrt werden d�rften, fallen.
Unterst�tzt wird der Minister durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen und Verbrauchersch�tzer. Den Hauptargumenten der Apotheker und ihrer Interessenverb�nde, wonach das Erfordernis der pers�nlichen F�hrung der Apotheke durch den Apotheker praktizierter Verbraucherschutz sei und nur auf diese Weise die Versorgung der Bev�lkerung sichergestellt werden k�nne, wird entgegengehalten, dass es auch in anderen L�ndern Apotheken gebe, die zum Beispiel Superm�rkten angeschlossen seien, ohne dass hierdurch Engp�sse entst�nden.
Die Lockerung der Bestimmungen, die das F�hren einer Apotheke nur nat�rlichen Personen erlaubt, kann dazu f�hren, dass auch Hersteller von Arzneimittel k�nftig selbst ihre Produkte �ber ein eigenes Apotheken-Netz vertreiben. Die Apotheker bef�rchten, dass die Qualit�t der Versorgung unter der Profitgier der Konzerne leiden k�nnte und verweisen hierzu auf die durch sie gew�hrleistete unabh�ngige Beratung.
2006-08-08T18:04:39+01:00
Wed, 16 Aug 2006 22:12:16 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Wed, 16 Aug 2006 22:12:18 GMT
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur �nderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche
Kapitalgesellschaften werden k�nftig leichter �ber die Grenzen
hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europ�ischen Union
fusionieren k�nnen. Aber auch in umgekehrter Richtung nach
Deutschland hinein werden Verschmelzungen erm�glicht.
„Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue
Recht zu Gute kommen. Sie k�nnen sehr viel einfacher �ber die
Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und
Umstrukturierungen durchf�hren. Das war bisher nur auf Umwegen
m�glich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur f�r
Gro�unternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelst�ndischen
Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilit�t und st�rken damit
ihre Wettbewerbsf�higkeit sowohl im europ�ischen Binnenmarkt als
auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
grenz�berschreitenden Fusionen“, erl�uterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit
einer franz�sischen Soci�t� � responsabilit� limit�e (S.a.r.l.)
verschmelzen k�nnen. Genauso kann eine britische Private Company
Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft
verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um
zus�tzliche Regelungen erg�nzt, die notwendig sind, um solche
grenz�berschreitenden Vorg�nge rechtssicher durchf�hren zu
k�nnen. F�r eine solche grenz�berschreitende Verschmelzung m�ssen
u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der
Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungspr�fung vorliegen
sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktion�ren und
Gl�ubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen f�r eine
deutsche Gesellschaft erf�llt, kann sie bei dem zust�ndigen
Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen.
F�r die Eintragung der Verschmelzung im ausl�ndischen Register
ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich.
Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der
Europ�ischen Richtlinie 2005/56/EG �ber die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in
deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht
umgesetzt werden muss. Deutschland �bernimmt mit der fr�hzeitigen
Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle.
Dar�ber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei
Umwandlungsf�llen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995
geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend
bew�hrt. Einzelne �nderungsw�nsche aus der Praxis sollen jetzt
aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter
zu erleichtern.
Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der
Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei
grenz�berschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute
gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums
f�r Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten
Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) ver�ffentlicht.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in
Deutschland geltenden Regeln f�r Unternehmensleitung und
-�berwachung f�r nationale wie internationale Investoren
transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die
Unternehmensf�hrung deutscher Gesellschaften zu st�rken. Der
Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei
den j�ngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die
dritte �nderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem
Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 ge�ndert.
Erst durch die Ver�ffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
werden die �nderungen des Kodex f�r b�rsennotierte
Aktiengesellschaften gem�� � 161 AktG relevant. F�r die
Rechtsfolge des � 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ma�gebend.
� 161 AktG lautet:
� 161 AktG - Erkl�rung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der b�rsennotierten Gesellschaft
erkl�ren j�hrlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die
Erkl�rung ist den Aktion�ren dauerhaft zug�nglich zu machen.
Der inhaltliche Schwerpunkt der diesj�hrigen �nderungen liegt in
Anpassungen an das Vorstandsverg�tungs-Offenlegungsgesetz vom
August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine
Erg�nzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der
Gesamtverg�tung f�r die Vorstandsmitglieder im Einzelnen
beschrieben.
Der Kodex empfiehlt nun au�erdem, dass eine normale
Hauptversammlung sp�testens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein
sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als
wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder st�rker ins
Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu
straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen
strategischen Fragen des Unternehmens zur�ckzuf�hren. Die
amtliche Begr�ndung zum Gesetz zur Unternehmensintegrit�t und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005
enth�lt eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des
Verfahrens.
Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich
eine Neufassung des Kodex. Die �nderungen gehen daraus nicht
hervor. Diese - wie auch die fr�heren Fassungen des Kodex -
k�nnen jedoch im Archiv auf der Webseite der
Corporate-Governance-Kommission��www.corporate-governance-code.de abgerufen
werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en
etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen
Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit
Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit
�berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im
t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit
Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als m�glich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden k�nnte.
Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Gesch�tztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
�ffentlichen Recht)
Zugang zu �ffentlichen angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identit�t
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=�berarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
au�erhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu �ffentlich angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen bei Massengesch�ften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf
1.�Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien
und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um
Benachteiligungen in Besch�ftigung und Beruf wirksam begegnen zu
k�nnen, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen.
2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen
f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig.
4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in
Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten
weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der L�nder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
�bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig
bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies
tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen
Ballungsr�umen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion
erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B.
Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt.
Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identit�t.
4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf
Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der
�ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist
die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders
dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die
W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger /
�lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen
w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet
ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht
zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen
�berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht
zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich,
dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelm��ig
keine Dokumentation der Gr�nde f�r die Vertragsentscheidung
erforderlich. Und bei Massengesch�ften, die „ohne oder mit
nur nachrangigem Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit
jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und
sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu
belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die
sich f�r die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde.
3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren
einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle
Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
�ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf f�r ein Zweites Gesetz
zur Modernisierung der Justiz beschlossen.
„Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe,
sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben m�ssen.
Die Rahmenbedingungen f�r die Arbeit der Gerichte �ndern sich
st�ndig. Deshalb muss man die Vorschriften �ber gerichtliche
Verfahren regelm��ig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu
beitragen, dass Gerichtsverfahren z�giger werden und weniger
kosten, nat�rlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen
Standards. Das verhilft den B�rgerinnen und B�rger schneller zu
ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im
Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir
mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich
beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Der Entwurf enth�lt wie schon das Erste
Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S.
2198) ein umfangreiches Ma�nahmenpaket, das nahezu alle Bereiche
der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen �nderungen
des geltenden Rechts geh�rt dazu auch eine Vielzahl kleinerer,
zum Teil punktueller Korrekturen und Erg�nzungen. Insgesamt soll
der Entwurf in 26 Gesetzen �nderungen zur Folge haben.
Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im
Einzelnen:
1. St�rkung des Opferschutzes in Strafverfahren
Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegen�ber erwachsenen
als auch gegen�ber jugendlichen T�tern gest�rkt.
Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und
psychischen Schaden h�ufig auch unter den finanziellen Folgen der
Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den T�ter Vorrang
vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte
nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entsch�digen als
auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung
der Geldstrafe oder Ratenzahlung gew�hrt werden, damit er
zun�chst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.
Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzanspr�che gegen
Heranwachsende (Alter des T�ters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen
k�nnen, wird das Adh�sionsverfahren auch dann zugelassen, wenn
sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem
Adh�sionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Anspr�che
bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur
m�glich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden
Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.
Weitere �nderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die
Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche. Bei
minderj�hrigen Opfern kommen die Verbesserungen auch den Eltern
zugute. So wird ausdr�cklich festgeschrieben, dass ein Verletzter
auch im Verfahren gegen Jugendliche bestimmte Informations- und
Schutzrechte hat. Insbesondere sollen die Vorschriften �ber die
Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden. Wenn der T�ter
Jugendlicher ist, m�ssen sich zum Beispiel die Eltern eines
ermordeten Kindes bislang selbst durch eine langwierige und
belastende Hauptverhandlung qu�len, auch wenn sie sich lieber
durch einen Anwalt vertreten lassen w�rden. Hier schafft das
Zweite Justizmodernisierungsgesetz Abhilfe.
2. Mehr Sicherheit f�r B�rgerinnen und B�rger
�nderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit f�r
B�rgerinnen und B�rger durch klare und praxisnahe Bestimmungen.
„Wir stellen sicher, dass gef�hrliche Angeklagte wie
Sexual- oder Gewaltt�ter, die schon zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die
Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des
Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter.
Beispiel: Ein M�rder wird nach der Tat in Untersuchungshaft
genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft
angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein
Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und
legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in
Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen
Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung
jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die
Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft
des Urteils bestanden hat. Damit leben vorl�ufige Ma�nahmen wie
vor allem U-Haft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder
auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte
werden dadurch gesch�tzt, dass der Haftbefehl unverz�glich
gerichtlich �berpr�ft werden muss.
Ferner erh�lt der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei
Straftaten nach dem Au�enwirtschaftsgesetz und dem
Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch k�nnen Straftaten, die f�r
die �u�ere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der
Staatengemeinschaft besonders sch�dlich sind, effektiver bek�mpft
und die sicherheitsgef�hrdenden Dimensionen besser aufgekl�rt
werden.
3. Mehr Flexibilit�t bei strafrechtlichen
Sanktionen
Richterinnen und Richtern sollen k�nftig noch flexibler und
situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten
reagieren k�nnen: Sie k�nnen �fter als bisher eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der
Wahl, wenn dem T�ter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen
gef�hrt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht
zwingend erforderlich ist.
Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung
ihres Kindes angezeigt. In der sp�teren Gerichtsverhandlung gibt
sie aber aus Angst vor dem Mann – f�lschlicherweise –
an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher
Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen
eines Diebstahls bestraft worden. H�lt das Gericht in einem
solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten
Bereich des Strafrahmens f�r angemessen, so w�re die Verwarnung
mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht
kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der
T�ter oder die T�terin vorbestraft ist. K�nftig soll dies kein
Hinderungsgrund mehr sein.
4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und
Zwangsvollstreckung
„Mit verschiedenen Ma�nahmen sorgen wir
daf�r, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller
durchf�hren k�nnen. Unter anderem werden die Regelungen �ber den
Sachverst�ndigenbeweis ge�ndert. Wenn ein Gericht ein Gutachten
erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in
Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte k�nnen den
Sachverst�ndigen zwar Fristen setzen, m�ssen das aber nicht tun.
In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Au�erdem
erweitern wir die M�glichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch
Sachverst�ndigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.
Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess
herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und
erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erl�uterte
Zypries.
Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende
Ma�nahmen ab:
die Beschr�nkung des baren Zahlungsverkehrs bei den
Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren
Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand f�r die Justiz und mindert
Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere f�r die Abschaffung
der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer
bei einer Grundst�cksversteigerung mitbieten will, muss derzeit
h�ufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb
gro�e Geldbetr�ge bei sich tragen – ein vermeidbares
Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich
einen Betrag �berweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung
mitbieten will. Wird das Geld sp�ter nicht als
Sicherheitsleistung ben�tigt, �berweist es das Gericht
unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zur�ck. Wer diesen
Weg nicht w�hlen m�chte, kann die Sicherheitsleistung wie
bisher durch Vorlage von bestimmten Schecks oder durch eine
Bankb�rgschaft erbringen.
die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten
und den B�rgerinnen und B�rgern im
Zwangsversteigerungswesen: Die Ver�ffentlichung von
Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen
k�nftig auch per Internet zul�ssig sein. So kann jeder die
Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu
Hause abrufen und sich �ber die Wertgutachten der ihn
interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht
entf�llt.
�nderungen im Mahnverfahren: Rechtsanw�lte sollen
– au�er im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die
Antr�ge auf Erlass eines Mahnbescheides k�nftig in maschinell
lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnantr�ge
auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erh�ht werden, weil
diese Mahnantr�ge schneller bearbeitet werden k�nnen und
weniger fehleranf�llig sind als Antr�ge in Papierform. Au�erdem
wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gef�rdert.
der Ausschluss der Streitverk�ndung gegen�ber dem Gericht
und dem gerichtlichen Sachverst�ndigen: Die
Streitverk�ndung ist ein Mittel, einen Au�enstehenden an einem
Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen
Sachverst�ndigen h�ufig der Streit verk�ndet, um das Verfahren
zu verz�gern oder einen unliebsamen Sachverst�ndigen f�r das
Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene �nderung verhindert
diese missbr�uchliche Form der Streitverk�ndung.
Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen,
sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der
Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben.
5. St�rkung von Verfahrensrechten
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz st�rkt die
Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel
f�r:
�nderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des
(bereits abgeschlossenen) Verfahrens erm�glichen, wenn der
Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte die Entscheidung des
Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bem�ngelt hat.
Diese M�glichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.
�nderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des
Angeklagten. Hier greift der Gesetzentwurf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Ber�cksichtigung des
Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen F�llen Eltern
von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden
k�nnen.
6. Kostenrecht
Von den zahlreichen kostenrechtlichen �nderungen
sind schlie�lich die folgenden kostenrechtlichen Regelungen des
Entwurfs hervorzuheben:
Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanw�lte,
Patentanw�lte, Steuerberater und Wirtschaftspr�fer sollen
erstmals Geb�hren eingef�hrt werden. Es ist nicht mehr zeitgem��,
dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren tr�gt.
Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgerichts hat
dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99)
zu � 92 Kostenordnung hierf�r eine Frist bis zum 30. Juni 2007
gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
f�r die Berechnung der Gerichtsgeb�hr in Betreuungssachen auch
dann unbegrenzt das reine Verm�gen zugrunde zu legen, wenn sich
F�rsorgema�nahmen auf die Personensorge beschr�nken. Dieser
Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es k�nftig nur noch
eine Festgeb�hr geben wird, wenn von einer Betreuung das Verm�gen
nicht unmittelbar erfasst ist.
Das Gesetz soll zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es bedarf
der Zustimmung des Bundesrates.
Wed, 19 Jul 2006 11:58:13 +0200
Wed, 16 Aug 2006 22:12:21 GMT
TS - Washington. On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.
The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.
§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.
The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.
The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.
An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.
The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.
The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.
A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.
Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair. Zur GALJ-Leserumfrage
Wed, 16 Aug 2006 22:12:21 GMT
Pressemitteilung vom 15.08.2006
2006-08-15
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Pressemitteilung vom 08.08.2006
2006-08-08
Pressemitteilung vom 03.08.2006
2006-08-03
Pressemitteilung vom 01.08.2006
2006-08-01
Wed, 16 Aug 2006 22:12:21 GMT
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in
Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm
Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis
monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung gef�hrt. Die Zahl der F�lle hat damit im zweiten Jahr
nacheinander abgenommen (2004: 370).
Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
(BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine
international agierende F�lscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006
erfolgten in mehreren bulgarischen St�dten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 24. Juni 2006 wurde in
Pretzien/Sachsen-Anhalt von drei Tatverd�chtigen unter anderem ein
Exemplar des Buches "Das Tagebuch der Anne Frank" �ffentlich
verbrannt. Die Ermittlungen f�hrt die Staatsanwaltschaft Magdeburg.
In ...
Wed, 26 Jul 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 650
Ermittlungsverfahren bearbeitet, die der Organisierten Kriminalit�t
zuzuordnen waren. Nach vier Jahren r�ckl�ufiger Tendenz ist die Zahl
der gemeldeten OK-Verfahren damit erstmals wieder ...
Tue, 18 Jul 2006 12:57:00 B
Wed, 16 Aug 2006 22:12:21 GMT
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizit�tsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gew�hrung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene f�r ein Grundst�ck, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200
Unzul�ssigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach � 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des m�glichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Anspr�che.
Tue, 15 Aug 2006 15:50:29 +0200
1. � 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskr�ftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 � 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbst�ndigen Untergliederung eines landesweit t�tigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbst�ndiger Regionalverein gegr�ndet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein �ber, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein f�r seinen T�tigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten �bernimmt.
3. Nachdem die dreij�hrige Umsetzungsfrist des � 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der s�chsische Landesgesetzgeber das S�chsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des � 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich f�r die vom Freistaat Sachsen nach � 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverb�nde eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem S�chsischen Naturschutzgesetz.
4. � 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begr�ndet f�r anerkannte Naturschutzverb�nde weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis f�r Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegen�ber einem bestandskr�ftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf R�cknahme eines solchen richten.
Thu, 10 Aug 2006 14:22:39 +0200
Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse von Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung der Abl�ufe gem�� einer Betriebsvereinbarung zu Personalkontrollen.
Tue, 15 Aug 2006 15:42:44 +0200
1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunf�higkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausl�nders unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.
2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunf�higkeit kann es bei Bedarf erforderlich sein, den �bergang des Ausl�nders in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gew�hrleisten, ohne dass dort zugleich seine dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss.
3. Insofern ist der Ausl�nder wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelm��ig auf den allgemein �blichen Standard im Heimatland zu verweisen.
Tue, 15 Aug 2006 15:51:55 +0200
1. Ermitteln die Parteien den Kaufpreis eines Unternehmens ma�geblich auf der Grundlage des Ertrags (EBIT/EBT) im Vertragsjahr und liegt bei den Vertragsverhandlungen ein Jahresabschlu� noch nicht vor, so hat der Verk�ufer den K�ufer �ber die f�r die Gewinnermittlung wesentlichen Umst�nde aufzukl�ren.
Wird dabei vom Verk�ufer eine betriebswirtschaftliche Auswertung zur Verf�gung gestellt, die mangels Abgrenzungsbuchungen das Ergebnis des Unternehmens unzutreffend (wesentlich �berh�ht) widerspiegelt, so hat er die f�r die gebotene Rechnungsabgrenzung ma�geblichen Umst�nde zu offenbaren. (Fortf�hrung von BGH Urteil vom 04.04.2001, NJW 2001, 2163, 2164)
2. Verletzt der Verk�ufer schuldhaft die oben genannten Pflichten, so kann der K�ufer einen ihm daraus entstandenen Schaden nach den Grunds�tzen der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschlu� (c.i.c.) ersetzt verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn im Unternehmenskaufvertrag "weitergehende Gew�hrleistungsanspr�che" ausgeschlossen werden.
3. Ein Mitverschulden des K�ufers im Sinne des � 254 BGB ist auch bei Durchf�hrung einer Due Diligence-Pr�fung nicht anzunehmen, wenn der �berh�hte Gewinnausweis nur bei genauer Kenntnis betrieblicher Interna (hier: Leistungsstand der Entwicklung von Individualsoftware) erkennbar wird und der Verk�ufer zur Aufkl�rung hier�ber nicht bereit ist.
Fri, 04 Aug 2006 12:03:59 +0200
Grunds�tzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die R�umung und Herausgabe der Mietr�ume nach Beendigung des Mietverh�ltnisses verlangen.
Fri, 11 Aug 2006 14:25:26 +0200
Zur Notwendigkeit eines "Vorwegabzugs" der verbrauchsunabh�ngigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Geb�uden.
Tue, 15 Aug 2006 15:24:33 +0200
Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsantr�gen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.
Thu, 10 Aug 2006 14:25:26 +0200
1. F�r die Frage, ob die Unterlagen vollst�ndig im Sinne des � 23 Abs. 4 S. 2 EnWG sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller die Vollst�ndigkeit der eingereichten Unterlagen darzulegen und zu beweisen. Die Darlegung und der Beweis der Voraussetzungen des � 23 a Abs. 4 S. 3 Nrn. 1 und 2 EnWG obliegen hingegen grunds�tzlich der Regulierungsbeh�rde.
2. Streiten der Antragsteller und die Regulierungsbeh�rde �ber die Frage, ob die Genehmigung der beantragten Entgelte f�r den Netzzugang gem�� � 23 a Abs. 4 S. 2 EnWG fingiert worden ist, und setzt die Regulierungsbeh�rde die Entgelte anderweitig fest, so liegt darin im Zweifel auch ein Widerruf der etwaig fingierten Genehmigung.
3. Letztes abgeschlossenes Gesch�ftsjahr im Sinne von � 3 Abs. 1 S. 5 StromNEV ist das letzte vor der Antragstellung beendete Gesch�ftsjahr. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der beantragten Entscheidung kommt es nicht an.
Mon, 14 Aug 2006 16:01:10 +0200
Wed, 16 Aug 2006 19:47:16 GMT
1Die nach Zur�ckverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Geh�rs (� 132 Abs. 2 Nr. 3, � 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gest�tzte Beschwerde ist zul�ssig und begr�ndet. Im ...
Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzul�ssig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gen�genden Weise dar.
2Das Berufungsgericht hat de...
Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Geh�rs (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bede...
Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln rechtskr�ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verf�gung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
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