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Neuigkeiten (19.08.06)

Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Fri, 18 Aug 2006 16:47:16 GMT
Wer ist Mister Wong? Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us. Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ...

Wer ist Mister Wong?



Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.



Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.



Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.



Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.



Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.



Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist :-)... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.



Also: Zumindest mal ausprobieren!



Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.

Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (��93a Abs.�2 BVerfGG). Grunds�tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdef�hrers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdef�hrer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht gef�hrte Auswahlliste f�r Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Fri, 18 Aug 2006 16:47:17 GMT
Fri, 18 Aug 2006 13:34:55 CEST Uhr - Hausverwalter schrieb - zus�tzlicher Mieter
Hallo! In meinem Haus wohnt seid vielen Jahren ein alleinstehender Mann. Nun hat er einen neuen Lebenspartner und dieser ist schon bei ihm eingezogen. Mu� ich das dulden. Der Mietvertrag wurde ja damals nur mit ihm abgeschlossen. Ich denke doch das ich als Verwalter/Vermieter entscheiden kann wer in meinem Haus wohnt. Hausverwalter
MfG Euer LOW-Team
2006-08-18CEST13:34:55+01:00
Fri, 18 Aug 2006 11:28:31 CEST Uhr - Solosonic schrieb - Vermieter m�chte Nachweis �ber Haftpflicht
Hallo, habe soeben per Post einen Termin fuer den Mietvertragabschluss fuer meine neue Wohnung bekommen. Ich bin aufgefordert neben der Kaution auch eine Kopie meiner Haftpflicht und Hausratversicherung mitzubringen. Haftpflicht ist vorhanden, Hausrat allerdings nicht. Bin ich dazu verpflichtet? Danke.

MfG Euer LOW-Team
2006-08-18CEST11:28:31+01:00
Thu, 17 Aug 2006 13:34:55 CEST Uhr - Gast schrieb - Vermieter treibt einen in den Wahnsinn
Ich und meine Freundin wohnen nun seit einam Jahr in unserer ersten gemeinsamen Wohnung aber so wie�s ausschaut m�ssen wir hier schnell wieder weg, denn unser Vermieter ist nicht zum aushalten. Zu Anfang war alles ganz in Ordnung, er hat sogar geholfen die Wohnung zu renovieren, hat Werkzeug gestellt und uns auch noch Tips zum Stromsparen gegeben 2006-08-17CEST13:34:55+01:00
Wed, 16 Aug 2006 20:44:55 CEST Uhr - Jerry schrieb - Hausmeisterservice?
Ein' hab ich noch: Die neue Verwaltung, die ich gerade bestelle, wird auch einen regelm��igen Hausmeisterservice machen - wir werden den Mietern zwar zun�chst nochmal nach einer Generalreinigung als Feldversuch Treppenhaus-Reinigungspl�ne aush�ngen, aber nach dem aktuellen Zustand zu urteilen wird das wohl auf eine von uns organisierte regelm��ige Reinigung hinauslaufen. ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-16CEST20:44:55+01:00
Wed, 16 Aug 2006 20:35:11 CEST Uhr - Jerry schrieb - Abgemeldete Autos auf dem Grundst�ck?
Moin, nachdem nun in sehr kurzer Frist unser Objekt wirklich _unser_ sein wird (naja, geh�rt nat�rlich noch auf Jahre der Bank *G*) h�tte ich da gern mal ein Problem: Auf dem Grundst�ck gibt es keine befestigten Stellpl�tze, es ist aber wohl Usus, dass die Mieter soweit Platz vorhanden ist ihre Autos dort abstellen. So weit so gut. Nun stehen da zwei abgemeldete "Karre ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-16CEST20:35:11+01:00
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Fri, 18 Aug 2006 17:10:25 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 18 Aug 2006 17:10:25 GMT

An der Universit�t Trier ist ein neues Institut f�r Wasserwirtschaftsrecht gegr�ndet worden. Es ist nach Medienberichten dem Fachbereich Rechtswissenschaften angegliedert und wird von einem F�rderverein getragen. Das Institut will sich nicht nur Umweltgesichtspunkten widmen, sondern vor allem mit �konomischen Aspekten befassen. Eine Rolle spielen soll auch, wie Wasserrechte durch die F�deralismusreform beeinflusst werden.

2006-08-16T09:02:18+01:00

Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) gen�gt das blo�e Bereithalten der gem�� � 312c BGB erforderlichen Belehrung �ber das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von � 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erkl�rung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empf�nger �bermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tats�chlich zu einer Perpetuierung der Erkl�rung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.

2006-08-10T17:18:55+01:00

Im aktuellen "Focus" (leider nicht auf Focus online) gibt es klare Worte zu den Gerichtsshows von RTL und SAT.1. Das berichtet Bernt von zur M�hlen heute in seiner t�glichen Kolumne beim Medienboten.

Die "Focus"-Autoren bekennen Farbe und qualifizieren diese Formate als "Schund", "Gaga-Talk", "TV-Proletariat", "Gossen-Theater" und "D�mmster Spielplan der Republik".

Einen ganz guten Eindruck davon vermittelt Oliver Kalkofe in seinem "Gerichtsshow-Medley", das auf dieser Seite unten links zu finden ist.

2006-08-10T09:38:09+01:00

Nach einer Meldung des Saarl�ndischen Rundfunks hat das Landgericht Saarbr�cken soeben die Entscheidung �ber den Antrag einer Saarbr�cker Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen den Betrieb der DocMorris-Filiale in der Saarbr�cker Kaiserstra�e verk�ndet.

Die Entscheidung st�tze die Auffassung von DocMorris und des saarl�ndischen Gesundheitsministers Josef Hecken (CDU), wonach der Betrieb der Apotheke durch die niederl�ndische DocMorris N.V. rechtens sei. Damit kann DocMorris zun�chst weiter Arzneimittel in seiner ersten deutschen "Offline-Filiale" verkaufen.

Mit dieser Entscheidung haben die Apotheker in der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Niederlage hinnehmen m�ssen. �ber die Klage gegen die Erteilung der Genehmigung f�r den Betrieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist damit jedoch noch nicht entschieden, so dass derzeit noch nicht sicher ist, ob DocMorris auch in Zukunft die Apotheke weiterbetreiben und in Saarbr�cken tats�chlich das geplante Logistikzentrum errichten wird.

2006-08-09T09:55:04+01:00

Der wegen der Erteilung einer Erlaubnis f�r den Betrieb einer Apotheke in Saarbr�cken an die niederl�ndische Versand-Apotheke DocMorris in die Kritik geratene saarl�ndische Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) hat nach einem Bericht des Saarl�ndischen Rundfunks die Apotheker zu Reformen aufgefordert und seine Entscheidung f�r die Erteilung der Erlaubnis verteidigt. Durch den gr��eren Wettbewerb k�nnten im deutschen Gesundheitswesen bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden. Daher m�sse das Gebot, dass Apotheken nur durch Apotheker gef�hrt werden d�rften, fallen.

Unterst�tzt wird der Minister durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen und Verbrauchersch�tzer. Den Hauptargumenten der Apotheker und ihrer Interessenverb�nde, wonach das Erfordernis der pers�nlichen F�hrung der Apotheke durch den Apotheker praktizierter Verbraucherschutz sei und nur auf diese Weise die Versorgung der Bev�lkerung sichergestellt werden k�nne, wird entgegengehalten, dass es auch in anderen L�ndern Apotheken gebe, die zum Beispiel Superm�rkten angeschlossen seien, ohne dass hierdurch Engp�sse entst�nden.

Die Lockerung der Bestimmungen, die das F�hren einer Apotheke nur nat�rlichen Personen erlaubt, kann dazu f�hren, dass auch Hersteller von Arzneimittel k�nftig selbst ihre Produkte �ber ein eigenes Apotheken-Netz vertreiben. Die Apotheker bef�rchten, dass die Qualit�t der Versorgung unter der Profitgier der Konzerne leiden k�nnte und verweisen hierzu auf die durch sie gew�hrleistete unabh�ngige Beratung.

2006-08-08T18:04:39+01:00
Fri, 18 Aug 2006 17:10:25 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Heute wird es im Bundesgesetzblatt verk�ndet, morgen tritt es in Kraft: das Gesetz zur Einf�hrung der Europ�ischen Genossenschaft und zur �nderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl f�r bestehende Genossenschaften als auch f�r Neugr�ndungen wird sich einiges �ndern, die Rechtsform der Genossenschaft wird attraktiver werden", erkl�rte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Es handelt sich um die umfangreichsten �nderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen gibt es Gesetzes�nderungen in folgenden Bereichen: Die Gr�ndung von Genossenschaften wird erleichtert und insbesondere kleine Genossenschaften werden von b�rokratischem Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern k�nnen auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders wichtig f�r die vielen kleineren Genossenschaften ist die Befreiung von der Pflicht zur Pr�fung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerl�sen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die Rechtsform der Genossenschaft auch f�r soziale oder kulturelle Zwecke ge�ffnet. Einige Elemente der im Aktienrecht gef�hrten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich �bertragen. Dazu geh�rt zum Beispiel die St�rkung der Rolle des Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder und die St�rkung der Unabh�ngigkeit der genossenschaftlichen Pflichtpr�fung. Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine Sachgr�ndung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingef�hrt werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden k�nnen. Schlie�lich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in der Praxis gebr�uchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt. „Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht verpflichtend eingef�hrt werden, sondern jede Genossenschaft frei entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder zul�sst oder ein Mindestkapital einf�hrt. Auch durch diese neuen Freir�ume wird die Rechtsform der Genossenschaft gest�rkt. Ich hoffe, dass bei Neugr�ndungen von Unternehmen wieder h�ufiger die Rechtsform der Genossenschaft gew�hlt wird“, so Zypries weiter. Das Gesetz enth�lt ferner die erforderlichen Regelungen zur Einf�hrung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der Europ�ischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die grenz�berschreitende T�tigkeit von Genossenschaften in der EU erleichtern. Aufgrund zweier Europ�ischer Rechtsakte, einer Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18. August 2006 die Ausf�hrungsvorschriften zur europ�ischen Genossenschaft erlassen werden. „Mit der neuen Rechtsform der Europ�ischen Genossenschaft bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut f�r diesen Wettbewerb ger�stet“, sagte Zypries.
Thu, 17 Aug 2006 11:38:05 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur �nderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche Kapitalgesellschaften werden k�nftig leichter �ber die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europ�ischen Union fusionieren k�nnen. Aber auch in umgekehrter Richtung nach Deutschland hinein werden Verschmelzungen erm�glicht. „Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue Recht zu Gute kommen. Sie k�nnen sehr viel einfacher �ber die Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und Umstrukturierungen durchf�hren. Das war bisher nur auf Umwegen m�glich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur f�r Gro�unternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelst�ndischen Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilit�t und st�rken damit ihre Wettbewerbsf�higkeit sowohl im europ�ischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei grenz�berschreitenden Fusionen“, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit einer franz�sischen Soci�t� � responsabilit� limit�e (S.a.r.l.) verschmelzen k�nnen. Genauso kann eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um zus�tzliche Regelungen erg�nzt, die notwendig sind, um solche grenz�berschreitenden Vorg�nge rechtssicher durchf�hren zu k�nnen. F�r eine solche grenz�berschreitende Verschmelzung m�ssen u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungspr�fung vorliegen sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktion�ren und Gl�ubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen f�r eine deutsche Gesellschaft erf�llt, kann sie bei dem zust�ndigen Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen. F�r die Eintragung der Verschmelzung im ausl�ndischen Register ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich. Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der Europ�ischen Richtlinie 2005/56/EG �ber die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Deutschland �bernimmt mit der fr�hzeitigen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle. Dar�ber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei Umwandlungsf�llen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995 geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend bew�hrt. Einzelne �nderungsw�nsche aus der Praxis sollen jetzt aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter zu erleichtern. Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenz�berschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums f�r Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) ver�ffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln f�r Unternehmensleitung und -�berwachung f�r nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensf�hrung deutscher Gesellschaften zu st�rken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den j�ngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte �nderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 ge�ndert. Erst durch die Ver�ffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die �nderungen des Kodex f�r b�rsennotierte Aktiengesellschaften gem�� � 161 AktG relevant. F�r die Rechtsfolge des � 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ma�gebend. � 161 AktG lautet: � 161 AktG - Erkl�rung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der b�rsennotierten Gesellschaft erkl�ren j�hrlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erkl�rung ist den Aktion�ren dauerhaft zug�nglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesj�hrigen �nderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsverg�tungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Erg�nzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtverg�tung f�r die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun au�erdem, dass eine normale Hauptversammlung sp�testens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder st�rker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zur�ckzuf�hren. Die amtliche Begr�ndung zum Gesetz zur Unternehmensintegrit�t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enth�lt eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens. Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die �nderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die fr�heren Fassungen des Kodex - k�nnen jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission��www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit �berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als m�glich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden k�nnte. Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Gesch�tztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im �ffentlichen Recht) Zugang zu �ffentlichen angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identit�t Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=�berarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter au�erhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu �ffentlich angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen bei Massengesch�ften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf 1.�Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Besch�ftigung und Beruf wirksam begegnen zu k�nnen, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen. 2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig. 4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der L�nder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll �bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen Ballungsr�umen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B. Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt. Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t. 4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der �ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger / �lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen �berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich, dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelm��ig keine Dokumentation der Gr�nde f�r die Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengesch�ften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die sich f�r die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde. 3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und �ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
TS - Washington.   On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.

The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.

§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.

The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.

The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.

The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.

The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.

A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.

Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair.
Zur GALJ-Leserumfrage
Fri, 18 Aug 2006 17:10:29 GMT
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Fri, 18 Aug 2006 17:10:30 GMT
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11 Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in Niedersachsen und Th�ringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines Arztes eines Krankenhauses von Kr�ften des Bundeskriminalamtes, der zust�ndigen Staatsanwaltschaft G�ttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gef�hrt. Die Zahl der F�lle hat damit im zweiten Jahr nacheinander abgenommen (2004: 370). Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt (BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine international agierende F�lscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006 erfolgten in mehreren bulgarischen St�dten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
a) Das Tatbestandsmerkmal der pers�nlichen Zuverl�ssigkeit (des Leiters einer Ersatzschule) im Sinne von � 7 Abs. 1 d PrivSchG SL umfasst nicht auch das Erfordernis der fachlichen Eignung. b) Sind wesentliche Ursachen daf�r, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen k�rperlichen �bergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen einer Ersatzschule auf Sch�ler gekommen ist, durch Abl�sung der selbst dem Vorwurf von �bergriffen ausgesetzten fr�heren Schulleiter und die Verringerung des vormals ungew�hnlich hohen Anteils verhaltensauff�lliger Sch�ler zumindest deutlich reduziert worden und ist die (neue) Schulleitung gegen einen Lehrer, der das Verbot k�rperlicher Z�chtigung und dem�tigender Behandlung von Sch�lern missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen K�ndigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden nicht (mehr) geduldet werden, so ist im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer k�rperlicher �bergriffe auf Sch�ler w�hrend des vorl�ufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist.
Fri, 18 Aug 2006 12:38:59 +0200
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizit�tsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gew�hrung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene f�r ein Grundst�ck, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200
Unzul�ssigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach � 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des m�glichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Anspr�che.
Tue, 15 Aug 2006 15:50:29 +0200
Sind der Klageantrag und ein anschlie�end vor dem Arbeitsgericht abgeschlossener Vergleich inhaltlich identisch, f�llt eine Einigungsgeb�hr (Nr. 1000 VV RVG) nicht an. Der Vertrag beschr�nkt sich auf ein Anerkenntnis.
Fri, 18 Aug 2006 12:34:07 +0200
1. Der Wegfall der 5%-Sperrklausel im nordrhein-westf�lischen Kommunalwahlrecht begr�ndet keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des � 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW �ber die personelle Mindestst�rke von Ratsfraktionen. 2. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine gesch�ftsordnungsrechtlich einmal gew�hrte, �ber die in der Gemeindeordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Erweiterung von Minderheitenrechten aufrechtzuerhalten.
Thu, 17 Aug 2006 15:29:10 +0200
Wenn der Rechtsanwalt sich kurzfristig in einen komplexen Aktenstoff einarbeiten muss, kann f�r den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" die Gew�hrung einer Pauschgeb�hr in H�he der Wahlanwaltsh�chstgeb�hr in Betracht kommen.
Thu, 17 Aug 2006 15:06:43 +0200
1. � 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskr�ftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 � 5 VerkPBG Nr. 14). 2. Wird anstelle der rechtlich unselbst�ndigen Untergliederung eines landesweit t�tigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbst�ndiger Regionalverein gegr�ndet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein �ber, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein f�r seinen T�tigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten �bernimmt. 3. Nachdem die dreij�hrige Umsetzungsfrist des � 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der s�chsische Landesgesetzgeber das S�chsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des � 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich f�r die vom Freistaat Sachsen nach � 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverb�nde eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem S�chsischen Naturschutzgesetz. 4. � 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begr�ndet f�r anerkannte Naturschutzverb�nde weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis f�r Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegen�ber einem bestandskr�ftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf R�cknahme eines solchen richten.
Thu, 10 Aug 2006 14:22:39 +0200
Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse von Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung der Abl�ufe gem�� einer Betriebsvereinbarung zu Personalkontrollen.
Tue, 15 Aug 2006 15:42:44 +0200
F�r die Neuerteilung der Fahrerlaubnis begr�ndet allein ihre Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau keine Eignungszweifel, die die Durchf�hrung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen.
Fri, 18 Aug 2006 12:37:58 +0200
1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunf�higkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausl�nders unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. 2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunf�higkeit kann es bei Bedarf erforderlich sein, den �bergang des Ausl�nders in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gew�hrleisten, ohne dass dort zugleich seine dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss. 3. Insofern ist der Ausl�nder wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelm��ig auf den allgemein �blichen Standard im Heimatland zu verweisen.
Tue, 15 Aug 2006 15:51:55 +0200
Fri, 18 Aug 2006 17:13:40 GMT
1Die nach Zur�ckverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Geh�rs (� 132 Abs. 2 Nr. 3, � 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gest�tzte Beschwerde ist zul�ssig und begr�ndet. Im ...
Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzul�ssig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gen�genden Weise dar. 2Das Berufungsgericht hat de...
Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Geh�rs (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bede...
Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln rechtskr�ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verf�gung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200