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Neuigkeiten (19.08.06)
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Pressemitteilung 117/06 vom 14.08.2006
Pressemitteilung 116/06 vom 11.08.2006
Pressemitteilung 115/06 vom 11.08.2006
Fri, 18 Aug 2006 16:47:16 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (��93a Abs.�2 BVerfGG). Grunds�tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdef�hrers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdef�hrer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht gef�hrte Auswahlliste f�r Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Fri, 18 Aug 2006 16:47:17 GMT
Fri, 18 Aug 2006 13:34:55 CEST Uhr - Hausverwalter schrieb - zus�tzlicher Mieter Hallo!
In meinem Haus wohnt seid vielen Jahren ein alleinstehender Mann. Nun hat er einen neuen Lebenspartner und dieser ist schon bei ihm eingezogen. Mu� ich das dulden. Der Mietvertrag wurde ja damals nur mit ihm abgeschlossen. Ich denke doch das ich als Verwalter/Vermieter entscheiden kann wer in meinem Haus wohnt.
Hausverwalter 
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-18CEST13:34:55+01:00
Fri, 18 Aug 2006 11:28:31 CEST Uhr - Solosonic schrieb - Vermieter m�chte Nachweis �ber Haftpflicht Hallo, habe soeben per Post einen Termin fuer den Mietvertragabschluss fuer meine neue Wohnung bekommen. Ich bin aufgefordert neben der Kaution auch eine Kopie meiner Haftpflicht und Hausratversicherung mitzubringen. Haftpflicht ist vorhanden, Hausrat allerdings nicht. Bin ich dazu verpflichtet? Danke.
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-18CEST11:28:31+01:00
Thu, 17 Aug 2006 13:34:55 CEST Uhr - Gast schrieb - Vermieter treibt einen in den Wahnsinn Ich und meine Freundin wohnen nun seit einam Jahr in unserer ersten gemeinsamen Wohnung aber so wie�s ausschaut m�ssen wir hier schnell wieder weg, denn unser Vermieter ist nicht zum aushalten.
Zu Anfang war alles ganz in Ordnung, er hat sogar geholfen die Wohnung zu renovieren, hat Werkzeug gestellt und uns auch noch Tips zum Stromsparen gegeben 2006-08-17CEST13:34:55+01:00
Wed, 16 Aug 2006 20:44:55 CEST Uhr - Jerry schrieb - Hausmeisterservice? Ein' hab ich noch:
Die neue Verwaltung, die ich gerade bestelle, wird auch einen regelm��igen Hausmeisterservice machen - wir werden den Mietern zwar zun�chst nochmal nach einer Generalreinigung als Feldversuch Treppenhaus-Reinigungspl�ne aush�ngen, aber nach dem aktuellen Zustand zu urteilen wird das wohl auf eine von uns organisierte regelm��ige Reinigung hinauslaufen. ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-16CEST20:44:55+01:00
Wed, 16 Aug 2006 20:35:11 CEST Uhr - Jerry schrieb - Abgemeldete Autos auf dem Grundst�ck? Moin,
nachdem nun in sehr kurzer Frist unser Objekt wirklich _unser_ sein wird (naja, geh�rt nat�rlich noch auf Jahre der Bank *G*) h�tte ich da gern mal ein Problem:
Auf dem Grundst�ck gibt es keine befestigten Stellpl�tze, es ist aber wohl Usus, dass die Mieter soweit Platz vorhanden ist ihre Autos dort abstellen.
So weit so gut.
Nun stehen da zwei abgemeldete "Karre ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-16CEST20:35:11+01:00
Fri, 18 Aug 2006 17:10:24 GMT
Fri, 18 Aug 2006 17:10:25 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 18 Aug 2006 17:10:25 GMT
An der Universit�t Trier ist ein neues Institut f�r Wasserwirtschaftsrecht gegr�ndet worden. Es ist nach Medienberichten dem Fachbereich Rechtswissenschaften angegliedert und wird von einem F�rderverein getragen. Das Institut will sich nicht nur Umweltgesichtspunkten widmen, sondern vor allem mit �konomischen Aspekten befassen. Eine Rolle spielen soll auch, wie Wasserrechte durch die F�deralismusreform beeinflusst werden.
2006-08-16T09:02:18+01:00
Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) gen�gt das blo�e Bereithalten der gem�� � 312c BGB erforderlichen Belehrung �ber das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von � 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erkl�rung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empf�nger �bermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tats�chlich zu einer Perpetuierung der Erkl�rung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.
2006-08-10T17:18:55+01:00
Im aktuellen "Focus" (leider nicht auf Focus online) gibt es klare Worte zu den Gerichtsshows von RTL und SAT.1. Das berichtet Bernt von zur M�hlen heute in seiner t�glichen Kolumne beim Medienboten.
Die "Focus"-Autoren bekennen Farbe und qualifizieren diese Formate als "Schund", "Gaga-Talk", "TV-Proletariat", "Gossen-Theater" und "D�mmster Spielplan der Republik".
Einen ganz guten Eindruck davon vermittelt Oliver Kalkofe in seinem "Gerichtsshow-Medley", das auf dieser Seite unten links zu finden ist.
2006-08-10T09:38:09+01:00
Nach einer Meldung des Saarl�ndischen Rundfunks hat das Landgericht Saarbr�cken soeben die Entscheidung �ber den Antrag einer Saarbr�cker Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen den Betrieb der DocMorris-Filiale in der Saarbr�cker Kaiserstra�e verk�ndet.
Die Entscheidung st�tze die Auffassung von DocMorris und des saarl�ndischen Gesundheitsministers Josef Hecken (CDU), wonach der Betrieb der Apotheke durch die niederl�ndische DocMorris N.V. rechtens sei. Damit kann DocMorris zun�chst weiter Arzneimittel in seiner ersten deutschen "Offline-Filiale" verkaufen.
Mit dieser Entscheidung haben die Apotheker in der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Niederlage hinnehmen m�ssen. �ber die Klage gegen die Erteilung der Genehmigung f�r den Betrieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist damit jedoch noch nicht entschieden, so dass derzeit noch nicht sicher ist, ob DocMorris auch in Zukunft die Apotheke weiterbetreiben und in Saarbr�cken tats�chlich das geplante Logistikzentrum errichten wird.
2006-08-09T09:55:04+01:00
Der wegen der Erteilung einer Erlaubnis f�r den Betrieb einer Apotheke in Saarbr�cken an die niederl�ndische Versand-Apotheke DocMorris in die Kritik geratene saarl�ndische Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) hat nach einem Bericht des Saarl�ndischen Rundfunks die Apotheker zu Reformen aufgefordert und seine Entscheidung f�r die Erteilung der Erlaubnis verteidigt. Durch den gr��eren Wettbewerb k�nnten im deutschen Gesundheitswesen bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden. Daher m�sse das Gebot, dass Apotheken nur durch Apotheker gef�hrt werden d�rften, fallen.
Unterst�tzt wird der Minister durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen und Verbrauchersch�tzer. Den Hauptargumenten der Apotheker und ihrer Interessenverb�nde, wonach das Erfordernis der pers�nlichen F�hrung der Apotheke durch den Apotheker praktizierter Verbraucherschutz sei und nur auf diese Weise die Versorgung der Bev�lkerung sichergestellt werden k�nne, wird entgegengehalten, dass es auch in anderen L�ndern Apotheken gebe, die zum Beispiel Superm�rkten angeschlossen seien, ohne dass hierdurch Engp�sse entst�nden.
Die Lockerung der Bestimmungen, die das F�hren einer Apotheke nur nat�rlichen Personen erlaubt, kann dazu f�hren, dass auch Hersteller von Arzneimittel k�nftig selbst ihre Produkte �ber ein eigenes Apotheken-Netz vertreiben. Die Apotheker bef�rchten, dass die Qualit�t der Versorgung unter der Profitgier der Konzerne leiden k�nnte und verweisen hierzu auf die durch sie gew�hrleistete unabh�ngige Beratung.
2006-08-08T18:04:39+01:00
Fri, 18 Aug 2006 17:10:25 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Fri, 18 Aug 2006 17:10:26 GMT
Heute wird es im Bundesgesetzblatt verk�ndet, morgen tritt es in
Kraft: das Gesetz zur Einf�hrung der Europ�ischen Genossenschaft
und zur �nderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue
Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl
f�r bestehende Genossenschaften als auch f�r Neugr�ndungen wird
sich einiges �ndern, die Rechtsform der Genossenschaft wird
attraktiver werden", erkl�rte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Es handelt sich um die umfangreichsten �nderungen des
Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen
gibt es Gesetzes�nderungen in folgenden Bereichen:
Die Gr�ndung von Genossenschaften wird erleichtert und
insbesondere kleine Genossenschaften werden von b�rokratischem
Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl
von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20
Mitgliedern k�nnen auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders
wichtig f�r die vielen kleineren Genossenschaften ist die
Befreiung von der Pflicht zur Pr�fung des Jahresabschlusses bei
Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro
oder mit Umsatzerl�sen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die
Rechtsform der Genossenschaft auch f�r soziale oder kulturelle
Zwecke ge�ffnet.
Einige Elemente der im Aktienrecht gef�hrten Corporate
Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich
�bertragen. Dazu geh�rt zum Beispiel die St�rkung der Rolle des
Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der
Mitglieder und die St�rkung der Unabh�ngigkeit der
genossenschaftlichen Pflichtpr�fung.
Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei
Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine
Sachgr�ndung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingef�hrt
werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden
k�nnen.
Schlie�lich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich
modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der
Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in
der Praxis gebr�uchliche Bezeichnung „Mitglied der
Genossenschaft“ ersetzt.
„Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht
verpflichtend eingef�hrt werden, sondern jede Genossenschaft frei
entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder
zul�sst oder ein Mindestkapital einf�hrt. Auch durch diese neuen
Freir�ume wird die Rechtsform der Genossenschaft gest�rkt. Ich
hoffe, dass bei Neugr�ndungen von Unternehmen wieder h�ufiger die
Rechtsform der Genossenschaft gew�hlt wird“, so Zypries
weiter.
Das Gesetz enth�lt ferner die erforderlichen Regelungen zur
Einf�hrung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der
Europ�ischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die
grenz�berschreitende T�tigkeit von Genossenschaften in der EU
erleichtern. Aufgrund zweier Europ�ischer Rechtsakte, einer
Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18.
August 2006 die Ausf�hrungsvorschriften zur europ�ischen
Genossenschaft erlassen werden.
„Mit der neuen Rechtsform der Europ�ischen Genossenschaft
bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz
Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden
Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut f�r diesen
Wettbewerb ger�stet“, sagte Zypries.
Thu, 17 Aug 2006 11:38:05 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur �nderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche
Kapitalgesellschaften werden k�nftig leichter �ber die Grenzen
hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europ�ischen Union
fusionieren k�nnen. Aber auch in umgekehrter Richtung nach
Deutschland hinein werden Verschmelzungen erm�glicht.
„Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue
Recht zu Gute kommen. Sie k�nnen sehr viel einfacher �ber die
Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und
Umstrukturierungen durchf�hren. Das war bisher nur auf Umwegen
m�glich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur f�r
Gro�unternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelst�ndischen
Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilit�t und st�rken damit
ihre Wettbewerbsf�higkeit sowohl im europ�ischen Binnenmarkt als
auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
grenz�berschreitenden Fusionen“, erl�uterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit
einer franz�sischen Soci�t� � responsabilit� limit�e (S.a.r.l.)
verschmelzen k�nnen. Genauso kann eine britische Private Company
Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft
verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um
zus�tzliche Regelungen erg�nzt, die notwendig sind, um solche
grenz�berschreitenden Vorg�nge rechtssicher durchf�hren zu
k�nnen. F�r eine solche grenz�berschreitende Verschmelzung m�ssen
u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der
Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungspr�fung vorliegen
sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktion�ren und
Gl�ubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen f�r eine
deutsche Gesellschaft erf�llt, kann sie bei dem zust�ndigen
Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen.
F�r die Eintragung der Verschmelzung im ausl�ndischen Register
ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich.
Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der
Europ�ischen Richtlinie 2005/56/EG �ber die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in
deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht
umgesetzt werden muss. Deutschland �bernimmt mit der fr�hzeitigen
Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle.
Dar�ber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei
Umwandlungsf�llen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995
geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend
bew�hrt. Einzelne �nderungsw�nsche aus der Praxis sollen jetzt
aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter
zu erleichtern.
Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der
Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei
grenz�berschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute
gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums
f�r Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten
Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) ver�ffentlicht.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in
Deutschland geltenden Regeln f�r Unternehmensleitung und
-�berwachung f�r nationale wie internationale Investoren
transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die
Unternehmensf�hrung deutscher Gesellschaften zu st�rken. Der
Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei
den j�ngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die
dritte �nderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem
Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 ge�ndert.
Erst durch die Ver�ffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
werden die �nderungen des Kodex f�r b�rsennotierte
Aktiengesellschaften gem�� � 161 AktG relevant. F�r die
Rechtsfolge des � 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ma�gebend.
� 161 AktG lautet:
� 161 AktG - Erkl�rung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der b�rsennotierten Gesellschaft
erkl�ren j�hrlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die
Erkl�rung ist den Aktion�ren dauerhaft zug�nglich zu machen.
Der inhaltliche Schwerpunkt der diesj�hrigen �nderungen liegt in
Anpassungen an das Vorstandsverg�tungs-Offenlegungsgesetz vom
August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine
Erg�nzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der
Gesamtverg�tung f�r die Vorstandsmitglieder im Einzelnen
beschrieben.
Der Kodex empfiehlt nun au�erdem, dass eine normale
Hauptversammlung sp�testens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein
sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als
wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder st�rker ins
Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu
straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen
strategischen Fragen des Unternehmens zur�ckzuf�hren. Die
amtliche Begr�ndung zum Gesetz zur Unternehmensintegrit�t und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005
enth�lt eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des
Verfahrens.
Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich
eine Neufassung des Kodex. Die �nderungen gehen daraus nicht
hervor. Diese - wie auch die fr�heren Fassungen des Kodex -
k�nnen jedoch im Archiv auf der Webseite der
Corporate-Governance-Kommission��www.corporate-governance-code.de abgerufen
werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en
etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen
Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit
Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit
�berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im
t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit
Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als m�glich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden k�nnte.
Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Gesch�tztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
�ffentlichen Recht)
Zugang zu �ffentlichen angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identit�t
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=�berarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
au�erhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu �ffentlich angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen bei Massengesch�ften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf
1.�Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien
und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um
Benachteiligungen in Besch�ftigung und Beruf wirksam begegnen zu
k�nnen, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen.
2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen
f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig.
4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in
Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten
weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der L�nder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
�bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig
bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies
tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen
Ballungsr�umen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion
erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B.
Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt.
Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identit�t.
4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf
Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der
�ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist
die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders
dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die
W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger /
�lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen
w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet
ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht
zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen
�berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht
zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich,
dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelm��ig
keine Dokumentation der Gr�nde f�r die Vertragsentscheidung
erforderlich. Und bei Massengesch�ften, die „ohne oder mit
nur nachrangigem Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit
jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und
sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu
belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die
sich f�r die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde.
3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren
einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle
Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
�ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Fri, 18 Aug 2006 17:10:29 GMT
TS - Washington. On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.
The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.
§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.
The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.
The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.
An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.
The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.
The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.
A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.
Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair. Zur GALJ-Leserumfrage
Fri, 18 Aug 2006 17:10:29 GMT
Pressemitteilung vom 15.08.2006
2006-08-15
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Pressemitteilung vom 08.08.2006
2006-08-08
Pressemitteilung vom 03.08.2006
2006-08-03
Pressemitteilung vom 01.08.2006
2006-08-01
Fri, 18 Aug 2006 17:10:30 GMT
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in
Niedersachsen und Th�ringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines
Arztes eines Krankenhauses von Kr�ften des Bundeskriminalamtes, der
zust�ndigen Staatsanwaltschaft G�ttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in
Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm
Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis
monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung gef�hrt. Die Zahl der F�lle hat damit im zweiten Jahr
nacheinander abgenommen (2004: 370).
Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
(BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine
international agierende F�lscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006
erfolgten in mehreren bulgarischen St�dten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Fri, 18 Aug 2006 17:10:30 GMT
a) Das Tatbestandsmerkmal der pers�nlichen Zuverl�ssigkeit (des Leiters einer Ersatzschule) im Sinne von � 7 Abs. 1 d PrivSchG SL umfasst nicht auch das Erfordernis der fachlichen Eignung.
b) Sind wesentliche Ursachen daf�r, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen k�rperlichen �bergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen einer Ersatzschule auf Sch�ler gekommen ist, durch Abl�sung der selbst dem Vorwurf von �bergriffen ausgesetzten fr�heren Schulleiter und die Verringerung des vormals ungew�hnlich hohen Anteils verhaltensauff�lliger Sch�ler zumindest deutlich reduziert worden und ist die (neue) Schulleitung gegen einen Lehrer, der das Verbot k�rperlicher Z�chtigung und dem�tigender Behandlung von Sch�lern missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen K�ndigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden nicht (mehr) geduldet werden, so ist im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer k�rperlicher �bergriffe auf Sch�ler w�hrend des vorl�ufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist.
Fri, 18 Aug 2006 12:38:59 +0200
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizit�tsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gew�hrung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene f�r ein Grundst�ck, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200
Unzul�ssigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach � 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des m�glichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Anspr�che.
Tue, 15 Aug 2006 15:50:29 +0200
Sind der Klageantrag und ein anschlie�end vor dem Arbeitsgericht abgeschlossener Vergleich inhaltlich identisch, f�llt eine Einigungsgeb�hr (Nr. 1000 VV RVG) nicht an. Der Vertrag beschr�nkt sich auf ein Anerkenntnis.
Fri, 18 Aug 2006 12:34:07 +0200
1. Der Wegfall der 5%-Sperrklausel im nordrhein-westf�lischen Kommunalwahlrecht begr�ndet keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des � 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW �ber die personelle Mindestst�rke von Ratsfraktionen.
2. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine gesch�ftsordnungsrechtlich einmal gew�hrte, �ber die in der Gemeindeordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Erweiterung von Minderheitenrechten aufrechtzuerhalten.
Thu, 17 Aug 2006 15:29:10 +0200
Wenn der Rechtsanwalt sich kurzfristig in einen komplexen Aktenstoff einarbeiten muss, kann f�r den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" die Gew�hrung einer Pauschgeb�hr in H�he der Wahlanwaltsh�chstgeb�hr in Betracht kommen.
Thu, 17 Aug 2006 15:06:43 +0200
1. � 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskr�ftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 � 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbst�ndigen Untergliederung eines landesweit t�tigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbst�ndiger Regionalverein gegr�ndet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein �ber, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein f�r seinen T�tigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten �bernimmt.
3. Nachdem die dreij�hrige Umsetzungsfrist des � 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der s�chsische Landesgesetzgeber das S�chsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des � 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich f�r die vom Freistaat Sachsen nach � 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverb�nde eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem S�chsischen Naturschutzgesetz.
4. � 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begr�ndet f�r anerkannte Naturschutzverb�nde weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis f�r Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegen�ber einem bestandskr�ftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf R�cknahme eines solchen richten.
Thu, 10 Aug 2006 14:22:39 +0200
Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse von Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung der Abl�ufe gem�� einer Betriebsvereinbarung zu Personalkontrollen.
Tue, 15 Aug 2006 15:42:44 +0200
F�r die Neuerteilung der Fahrerlaubnis begr�ndet allein ihre Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau keine Eignungszweifel, die die Durchf�hrung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen.
Fri, 18 Aug 2006 12:37:58 +0200
1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunf�higkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausl�nders unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.
2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunf�higkeit kann es bei Bedarf erforderlich sein, den �bergang des Ausl�nders in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gew�hrleisten, ohne dass dort zugleich seine dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss.
3. Insofern ist der Ausl�nder wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelm��ig auf den allgemein �blichen Standard im Heimatland zu verweisen.
Tue, 15 Aug 2006 15:51:55 +0200
Fri, 18 Aug 2006 17:13:40 GMT
1Die nach Zur�ckverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Geh�rs (� 132 Abs. 2 Nr. 3, � 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gest�tzte Beschwerde ist zul�ssig und begr�ndet. Im ...
Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzul�ssig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gen�genden Weise dar.
2Das Berufungsgericht hat de...
Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Geh�rs (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bede...
Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln rechtskr�ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verf�gung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
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