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Neuigkeiten (20.08.06)
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Pressemitteilung 117/06 vom 14.08.2006
Pressemitteilung 116/06 vom 11.08.2006
Pressemitteilung 115/06 vom 11.08.2006
Sat, 19 Aug 2006 23:06:31 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
Sat, 19 Aug 2006 23:06:32 GMT
Sat, 19 Aug 2006 16:36:29 CEST Uhr - alexis schrieb - Ab wann darf ich in die Wohnung Hallo, einer meiner Schäfchen ist ohne Wohnungs- / Schlüsselübergabe in Nacht- und Nebelaktion ausgezogen (wegen großer Mietschulden, fristl. KÜ usw...)
Ich glaube auch nicht, daß er noch mal auftaucht, da er u. A. unbekannt verzogen ist.
Ab wann darf ich in die Wohnung und sie für weitere Vermietung aufbereiten !
Der "Vormieter" hat lediglich Rest"MÜLL" in ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-19CEST16:36:29+01:00
Sat, 19 Aug 2006 16:08:52 CEST Uhr - HM-MKF schrieb - Kaution Hallo ich bin neu hier und habe direkt eine Frage
wenn einer seine Kaution nicht bezahlt, darf man ihn dann kündigen?
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-19CEST16:08:52+01:00
Sat, 19 Aug 2006 13:44:03 CEST Uhr - webbid schrieb - wohnungstüre austauschen lassen Hallo zusammen,
zum 1.10.06 werden wir einen neue Wohnung beziehen.
Mängelprotokoll und Wohnungsübergabe steht demnach auch noch an.
So,jetzt ist in der Wohnung (EG) eine alte Eingangstüre mit Glaseinlagen montiert.Inwiefern sieht mein Recht als Mieter aus eine sichere Türe zu bekommen?
Ich würde auch anbieten mich ggf. an den Kosten zu beteiligen.
Als alternative würde ich d ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-19CEST13:44:03+01:00
Sat, 19 Aug 2006 10:41:47 CEST Uhr - Liane schrieb - Farben verboten Hallo, ich bin neu hier und ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Ich ziehe jetzt im September in meine neuen Räumlichkeiten freu* hab aber jetzt schon ein paar Bedenken gegenüber des Vermieters.
Anfangs war alles klasse. Zugeständnisse des Vermieters und irgendwie war die Sache "rund".
Nun kam der Vermieter auf mich zu und verbot mir in jeglicher Weise bunte Anstrich ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-19CEST10:41:47+01:00
Fri, 18 Aug 2006 13:34:55 CEST Uhr - Hausverwalter schrieb - zusätzlicher Mieter Hallo!
In meinem Haus wohnt seid vielen Jahren ein alleinstehender Mann. Nun hat er einen neuen Lebenspartner und dieser ist schon bei ihm eingezogen. Muß ich das dulden. Der Mietvertrag wurde ja damals nur mit ihm abgeschlossen. Ich denke doch das ich als Verwalter/Vermieter entscheiden kann wer in meinem Haus wohnt.
Hausverwalter
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-18CEST13:34:55+01:00
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
An der Universität Trier ist ein neues Institut für Wasserwirtschaftsrecht gegründet worden. Es ist nach Medienberichten dem Fachbereich Rechtswissenschaften angegliedert und wird von einem Förderverein getragen. Das Institut will sich nicht nur Umweltgesichtspunkten widmen, sondern vor allem mit ökonomischen Aspekten befassen. Eine Rolle spielen soll auch, wie Wasserrechte durch die Föderalismusreform beeinflusst werden.
2006-08-16T09:02:18+01:00
Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 im Verfahren 5 W 156/06 (Volltext im PDF abrufbar) genügt das bloße Bereithalten der gemäß § 312c BGB erforderlichen Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen habe. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empfänger übermittelt werde. Daraus folge, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung komme. Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196) in diesem Sinne entschieden.
2006-08-10T17:18:55+01:00
Im aktuellen "Focus" (leider nicht auf Focus online) gibt es klare Worte zu den Gerichtsshows von RTL und SAT.1. Das berichtet Bernt von zur Mühlen heute in seiner täglichen Kolumne beim Medienboten.
Die "Focus"-Autoren bekennen Farbe und qualifizieren diese Formate als "Schund", "Gaga-Talk", "TV-Proletariat", "Gossen-Theater" und "Dümmster Spielplan der Republik".
Einen ganz guten Eindruck davon vermittelt Oliver Kalkofe in seinem "Gerichtsshow-Medley", das auf dieser Seite unten links zu finden ist.
2006-08-10T09:38:09+01:00
Nach einer Meldung des Saarländischen Rundfunks hat das Landgericht Saarbrücken soeben die Entscheidung über den Antrag einer Saarbrücker Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betrieb der DocMorris-Filiale in der Saarbrücker Kaiserstraße verkündet.
Die Entscheidung stütze die Auffassung von DocMorris und des saarländischen Gesundheitsministers Josef Hecken (CDU), wonach der Betrieb der Apotheke durch die niederländische DocMorris N.V. rechtens sei. Damit kann DocMorris zunächst weiter Arzneimittel in seiner ersten deutschen "Offline-Filiale" verkaufen.
Mit dieser Entscheidung haben die Apotheker in der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung eine Niederlage hinnehmen müssen. Über die Klage gegen die Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist damit jedoch noch nicht entschieden, so dass derzeit noch nicht sicher ist, ob DocMorris auch in Zukunft die Apotheke weiterbetreiben und in Saarbrücken tatsächlich das geplante Logistikzentrum errichten wird.
2006-08-09T09:55:04+01:00
Der wegen der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken an die niederländische Versand-Apotheke DocMorris in die Kritik geratene saarländische Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) hat nach einem Bericht des Saarländischen Rundfunks die Apotheker zu Reformen aufgefordert und seine Entscheidung für die Erteilung der Erlaubnis verteidigt. Durch den größeren Wettbewerb könnten im deutschen Gesundheitswesen bis zu zwei Milliarden Euro eingespart werden. Daher müsse das Gebot, dass Apotheken nur durch Apotheker geführt werden dürften, fallen.
Unterstützt wird der Minister durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen und Verbraucherschützer. Den Hauptargumenten der Apotheker und ihrer Interessenverbände, wonach das Erfordernis der persönlichen Führung der Apotheke durch den Apotheker praktizierter Verbraucherschutz sei und nur auf diese Weise die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden könne, wird entgegengehalten, dass es auch in anderen Ländern Apotheken gebe, die zum Beispiel Supermärkten angeschlossen seien, ohne dass hierdurch Engpässe entstünden.
Die Lockerung der Bestimmungen, die das Führen einer Apotheke nur natürlichen Personen erlaubt, kann dazu führen, dass auch Hersteller von Arzneimittel künftig selbst ihre Produkte über ein eigenes Apotheken-Netz vertreiben. Die Apotheker befürchten, dass die Qualität der Versorgung unter der Profitgier der Konzerne leiden könnte und verweisen hierzu auf die durch sie gewährleistete unabhängige Beratung.
2006-08-08T18:04:39+01:00
Sun, 20 Aug 2006 01:29:46 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Sun, 20 Aug 2006 01:29:48 GMT
Heute wird es im Bundesgesetzblatt verkündet, morgen tritt es in
Kraft: das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft
und zur Änderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue
Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl
für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen wird
sich einiges ändern, die Rechtsform der Genossenschaft wird
attraktiver werden", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Es handelt sich um die umfangreichsten Änderungen des
Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen
gibt es Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen:
Die Gründung von Genossenschaften wird erleichtert und
insbesondere kleine Genossenschaften werden von bürokratischem
Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl
von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20
Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders
wichtig für die vielen kleineren Genossenschaften ist die
Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei
Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro
oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die
Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale oder kulturelle
Zwecke geöffnet.
Einige Elemente der im Aktienrecht geführten Corporate
Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich
übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die Stärkung der Rolle des
Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der
Mitglieder und die Stärkung der Unabhängigkeit der
genossenschaftlichen Pflichtprüfung.
Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei
Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine
Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt
werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden
können.
Schließlich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich
modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der
Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in
der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der
Genossenschaft“ ersetzt.
„Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht
verpflichtend eingeführt werden, sondern jede Genossenschaft frei
entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder
zulässt oder ein Mindestkapital einführt. Auch durch diese neuen
Freiräume wird die Rechtsform der Genossenschaft gestärkt. Ich
hoffe, dass bei Neugründungen von Unternehmen wieder häufiger die
Rechtsform der Genossenschaft gewählt wird“, so Zypries
weiter.
Das Gesetz enthält ferner die erforderlichen Regelungen zur
Einführung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der
Europäischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die
grenzüberschreitende Tätigkeit von Genossenschaften in der EU
erleichtern. Aufgrund zweier Europäischer Rechtsakte, einer
Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18.
August 2006 die Ausführungsvorschriften zur europäischen
Genossenschaft erlassen werden.
„Mit der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft
bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz
Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden
Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut für diesen
Wettbewerb gerüstet“, sagte Zypries.
Thu, 17 Aug 2006 11:38:05 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche
Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen
hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union
fusionieren können. Aber auch in umgekehrter Richtung nach
Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht.
„Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue
Recht zu Gute kommen. Sie können sehr viel einfacher über die
Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und
Umstrukturierungen durchführen. Das war bisher nur auf Umwegen
möglich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur für
Großunternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelständischen
Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilität und stärken damit
ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als
auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
grenzüberschreitenden Fusionen“, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit
einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.)
verschmelzen können. Genauso kann eine britische Private Company
Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft
verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um
zusätzliche Regelungen ergänzt, die notwendig sind, um solche
grenzüberschreitenden Vorgänge rechtssicher durchführen zu
können. Für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung müssen
u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der
Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung vorliegen
sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und
Gläubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen für eine
deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen
Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen.
Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register
ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich.
Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der
Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in
deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht
umgesetzt werden muss. Deutschland übernimmt mit der frühzeitigen
Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle.
Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei
Umwandlungsfällen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995
geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend
bewährt. Einzelne Änderungswünsche aus der Praxis sollen jetzt
aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter
zu erleichtern.
Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der
Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei
grenzüberschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute
gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten
Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in
Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und
-überwachung für nationale wie internationale Investoren
transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die
Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der
Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei
den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die
dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem
Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert.
Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte
Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die
Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend.
§ 161 AktG lautet:
§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die
Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in
Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom
August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine
Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der
Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen
beschrieben.
Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale
Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein
sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als
wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins
Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu
straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen
strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die
amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005
enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des
Verfahrens.
Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich
eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht
hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex -
können jedoch im Archiv auf der Webseite der
Corporate-Governance-Kommission www.corporate-governance-code.de abgerufen
werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen
Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit
Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit
überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im
täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit
Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden könnte.
Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Geschütztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
öffentlichen Recht)
Zugang zu öffentlichen angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identität
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=Überarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
außerhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu öffentlich angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen bei Massengeschäften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
1. Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien
und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um
Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu
können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG übernommen.
2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in
Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der Länder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig
bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies
trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen
Ballungsräumen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion
erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B.
Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt.
Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität.
4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger /
älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen
während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet
ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht
zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen
überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht
zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich,
dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet. Hier ist also regelmäßig
keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung
erforderlich. Und bei Massengeschäften, die „ohne oder mit
nur nachrangigem Ansehen der Person“ grundsätzlich mit
jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und
sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu
belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die
sich für die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände.
3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Thu, 20 Jul 2006 16:07:32 +0200
Sun, 20 Aug 2006 01:29:51 GMT
TS - Washington. On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.
The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.
§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.
The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.
The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.
An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.
The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.
The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. The German civil code provides consumers with a right of revocation of mail orders. Vendors must properly notify consumers of their eligibility to exercize that right and the procedures therefor. The revocation is subject to time limits expressed in §355 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. The deadline does not begin to run when the vendor's notification does not meet the statutory requirements.
A regulation published by the Berlin Department of Justice, Schedule 2 to §14 BGB-InvoVO, contains a template to help vendors comply with the law. The Berlin Blawg alerts mailorder vendors to a Halle District Court ruling which finds the template to contain so many mistakes that its terms may not be enforced--with the result that the cut-off dates never become effective. As a result, consumers may rescind mailorder transactions long after vendors believed they were off the hook.
Since the government-provided template has long been considered defective and the Halle court sets a precedent for its wholesale invalidation, Berlin Blawg wonders whether vendors may turn to the government for compensation where their reliance on the template caused the unanticipated rescission of consumer contracts long after the expiration of deadlines set in good faith. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. German and French law bloggers will meet in Saarbrücken on September 13 through 15, 2006 where the law school group Free Internet Project meets for the annual digital court day. An invitation with project information is available on the JuraWiki.de site. Law blog authors will be able demo their work at the associated fair. Zur GALJ-Leserumfrage
Sun, 20 Aug 2006 01:29:52 GMT
Pressemitteilung vom 15.08.2006
2006-08-15
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Pressemitteilung vom 08.08.2006
2006-08-08
Pressemitteilung vom 03.08.2006
2006-08-03
Pressemitteilung vom 01.08.2006
2006-08-01
Sun, 20 Aug 2006 01:29:52 GMT
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in
Niedersachsen und Thüringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines
Arztes eines Krankenhauses von Kräften des Bundeskriminalamtes, der
zuständigen Staatsanwaltschaft Göttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in
Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm
Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis
monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 317
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung geführt. Die Zahl der Fälle hat damit im zweiten Jahr
nacheinander abgenommen (2004: 370).
Auch die ...
Tue, 01 Aug 2006 12:01:00 B
Wiesbaden (ots) - In Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
(BKA) ist der bulgarischen Polizei ein Schlag gegen eine
international agierende Fälscherbande gelungen. Bereits Ende Mai 2006
erfolgten in mehreren bulgarischen Städten ...
Thu, 27 Jul 2006 10:11:00 B
Sun, 20 Aug 2006 01:29:52 GMT
a) Das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit (des Leiters einer Ersatzschule) im Sinne von § 7 Abs. 1 d PrivSchG SL umfasst nicht auch das Erfordernis der fachlichen Eignung.
b) Sind wesentliche Ursachen dafür, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen körperlichen Übergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen einer Ersatzschule auf Schüler gekommen ist, durch Ablösung der selbst dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzten früheren Schulleiter und die Verringerung des vormals ungewöhnlich hohen Anteils verhaltensauffälliger Schüler zumindest deutlich reduziert worden und ist die (neue) Schulleitung gegen einen Lehrer, der das Verbot körperlicher Züchtigung und demütigender Behandlung von Schülern missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen Kündigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden nicht (mehr) geduldet werden, so ist im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer körperlicher Übergriffe auf Schüler während des vorläufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist.
Fri, 18 Aug 2006 12:38:59 +0200
Zum Anspruch eines Unternehmens, das Energiedienstleistungen anbietet, gegen den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für ein Grundstück, auf dem ein Neubau errichtet wird, der vermietet werden soll.
Fri, 11 Aug 2006 14:23:34 +0200
Unzulässigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des möglichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Ansprüche.
Tue, 15 Aug 2006 15:50:29 +0200
Sind der Klageantrag und ein anschließend vor dem Arbeitsgericht abgeschlossener Vergleich inhaltlich identisch, fällt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) nicht an. Der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis.
Fri, 18 Aug 2006 12:34:07 +0200
1. Der Wegfall der 5%-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrecht begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW über die personelle Mindeststärke von Ratsfraktionen.
2. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine geschäftsordnungsrechtlich einmal gewährte, über die in der Gemeindeordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Erweiterung von Minderheitenrechten aufrechtzuerhalten.
Thu, 17 Aug 2006 15:29:10 +0200
Wenn der Rechtsanwalt sich kurzfristig in einen komplexen Aktenstoff einarbeiten muss, kann für den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr in Betracht kommen.
Thu, 17 Aug 2006 15:06:43 +0200
1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.
Thu, 10 Aug 2006 14:22:39 +0200
Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse von Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung der Abläufe gemäß einer Betriebsvereinbarung zu Personalkontrollen.
Tue, 15 Aug 2006 15:42:44 +0200
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis begründet allein ihre Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau keine Eignungszweifel, die die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen.
Fri, 18 Aug 2006 12:37:58 +0200
1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.
2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunfähigkeit kann es bei Bedarf erforderlich sein, den Übergang des Ausländers in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gewährleisten, ohne dass dort zugleich seine dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss.
3. Insofern ist der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard im Heimatland zu verweisen.
Tue, 15 Aug 2006 15:51:55 +0200
Sun, 20 Aug 2006 01:37:02 GMT
1Die nach Zurückverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Im ...
Tue, 08 Aug 2006 13:32:31 +0200
1Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
2Das Berufungsgericht hat de...
Tue, 08 Aug 2006 13:31:29 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bede...
Tue, 08 Aug 2006 13:30:29 +0200
11. Nachdem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus...
Wed, 19 Jul 2006 11:19:10 +0200
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