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Neuigkeiten (25.08.06)
Thu, 24 Aug 2006 16:33:08 GMT
Thu, 24 Aug 2006 16:33:08 GMT
Pressemitteilung 121/06 vom 24.08.2006
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Pressemitteilung 117/06 vom 14.08.2006
Thu, 24 Aug 2006 16:33:09 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Thu, 24 Aug 2006 16:33:09 GMT
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Thu, 24 Aug 2006 16:33:10 GMT
Thu, 24 Aug 2006 16:33:10 GMT
Thu, 24 Aug 2006 20:48:58 CEST Uhr - Chris schrieb - Gewerbetonne ??? Hallo zusammen.
In meinem Haus ist ein kleiner Kiosk. Als mein Mieter damals (vor 2 Jahren) den Laden übernahm, hat er mir gesagt, dass er keine Mülltonne brauche. Er würde den Müll mit nach Hause nehmen und ihn dort entsorgen.
Seine Bude hat aber einen Eingang in den Keller des Hauses und dort gibt es auch einen Mülltonnenraum für meine Mieter. Tjach, dass hat er sofort ausge ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-24CEST20:48:58+01:00
Wed, 23 Aug 2006 19:56:48 CEST Uhr - Insolvenzprofi schrieb - Vermieterfreundliches Urteil Schönheitsreparaturen das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem bestehenden Vertrag mit starren fristen, der vermieter nun zur erhöhung der ortsüblichen vergleichsmiete berechtigt ist. Das LG Düsseldorf meint aber, dass Vermieter und Mieter vorher in Verhandlungen über die Schönheitsreparaturklausel treten müssen. Ein Mieterhöhungsverlangen wäre demnach nur möglich, wenn der mieter vorher en ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-23CEST19:56:48+01:00
Wed, 23 Aug 2006 14:35:41 CEST Uhr - Gast210 schrieb - Probleme mit den Vermietern Hallo zusammen,
ich brauche mal euren Rat, wie ihr das seht. Wir sind vor einigen Monaten neu umgezogen. Bei der damaligen Besichtigung waren wir erstmal nicht so begeistert, weil es ziemlich dreckig war. Die Vormieter haben aber noch drin gewohnt.
Die Vermieter wollten so schnell wie möglich neu vermieten und wir haben die Wohnung dann genommen.
Bei der Übergabe der Wohnung ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-23CEST14:35:41+01:00
Tue, 22 Aug 2006 12:48:26 CEST Uhr - aspren01 schrieb - Anlegen der Kaution Ich habe erst jetzt angefangen bei neuen Mietvertraegen eine Kaution von meinen Mietern zu verlangen. Wie legt Ihr denn die Kaution an? Habt Ihr einfach ein Sammel-Sparbuch wo alles draufkommt? Wie berechnet Ihr dann den genauen Betrag wenn die Kaution wieder ausbezahlt wird?
Andreas
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-22CEST12:48:26+01:00
Mon, 21 Aug 2006 13:42:20 CEST Uhr - Peter123 schrieb - Mülltrennung Hallo,
eine etwas kniffelige frage. Darf der Hausverwalter eines Wohnblocks mit 32 Eigentumswohnungen den Müll der Bewohner kontrollieren, wenn der Müll in einer zugeklebten verschlossenen Tüte im Müllcontainer liegt.
Das die Müllabfuhr kontrolliert ist ja ok und rechtens, aber der Hausverwalter?
Geht das nicht in die Privatsphäre?
Danke für die Antwort.
Gruss Peter
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-21CEST13:42:20+01:00
Thu, 24 Aug 2006 16:33:10 GMT
Thu, 24 Aug 2006 16:33:10 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 24 Aug 2006 16:33:10 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 24 Aug 2006 16:33:10 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Thu, 24 Aug 2006 16:33:12 GMT
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser
grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus
dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz
soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung
durch den Bundesrat.
„Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine
zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche
Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits
gewährleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und
Vertretung allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
vorbehalten bleibt. Andererseits dürfen Tätigkeiten, bei denen
Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen,
nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im
heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche
Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen
Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen,
für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein“,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Darüber hinaus soll künftig die unentgeltliche Rechtsberatung
möglich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen
Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch
gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das bürgerschaftliche
Engagement fördern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht
im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen,
insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung
müssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor
unqualifiziertem Rat schützen. Deshalb müssen alle Personen und
Organisationen, die außerhalb des Familien- und Freundeskreises
unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen
sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Das RDG führt keine umfassende
Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft
ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein
– d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden
haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf
verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich
in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und
Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es
auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für
Fachhochschulabsolventen (hier vor allem
Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten
juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen
ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in
Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig
tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in
gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs
der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen
Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten
beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein
neues Betätigungsfeld.
2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich
und reglementiert nur noch Fälle echter
Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach
seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem
gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese
Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch
andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung
(z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden
dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe
Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese
Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose
Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG
definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordert.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter
Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die
sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen
schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen
keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa
die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein
Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem
BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen
auf.
die Geltendmachung einfacher Ansprüche
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der
gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab,
sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die
Schadenpauschale geltend.
die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer
Vertragskündigung
Beispiel: Ein Energieberater kündigt für
seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und
schließt neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor,
wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische
Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung
einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In
diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte
erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige
Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).
3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen
Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu
werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang
mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu
erbringen.
Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig,
wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder
zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit
verbundenen Pflichten gehören.
Beispiele hierfür könnten sein:
Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch
Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder
Diplom-Wirtschaftsjuristen;
Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung
durch Architekten;
Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens-
oder Unternehmensnachfolge durch Banken
Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch
Erbenermittler.
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die
andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht
sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die
Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen
Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt.
Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer
Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und
muss zum Berufsbild gehören.
Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der
Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu
schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung -
die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder
Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die
Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung
eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der
jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für
erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.
Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im
Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen –
etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung
anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die
Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete
Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben
Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den
Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung
des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im
Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische
Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.
4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit
mit Rechtsanwälten
Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind,
sollen diese künftig gleichwohl „aus einer Hand“
angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der
Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der
Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5
Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne
juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet
Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein
genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es
auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe
fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche
Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt,
dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen
stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass
Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen
erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende
Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen
angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).
5. Das RDG erlaubt unentgeltliche
Rechtsdienstleistungen
§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung
grundsätzlich für zulässig:
Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt
sein.
Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und
Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische,
karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird
enger als im Bürgerlichen Recht definiert.
„Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank
für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich
angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im
Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen
Geschäft stehen, für das geworben werden soll.
Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen
unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität
der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine
juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die
Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird,
die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende
Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem
muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall
auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person
zurückgreifen zu können.
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder
Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises
dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche
Rechtsdienstleistung zu untersagen.
6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche
Beratung ihrer Mitglieder
Während nach geltendem Recht nur berufsständische und
berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften,
Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre
Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig
grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies
betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise
Automobilclubs.
Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht
Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine
sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll
künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine
juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein
und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen
ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft
unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung
von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.
7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und
nicht den Forderungskauf
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den
Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur
zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu
übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der
Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer
Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine
Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben
schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als
Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.
Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch
die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung
getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit
anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu
Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn
der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild
der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch
anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.
8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor
Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander
angeglichen
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das
Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen
Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen
Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um
Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen
Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher
uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen
einander so weit wie möglich angeglichen.
Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-,
Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in
demselben Umfang freigegeben werden wie bei der
außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die
erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu
führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen
stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.
Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten
Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten
Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem
Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren)
durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden
Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden.
Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden,
ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter
einschaltet.
Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich
weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer
andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des
Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen.
Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen
Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der
Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung
• durch Beschäftigte der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der
Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
• durch unentgeltlich tätige Streitgenossen
zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur
Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig
– anders als im geltenden Recht – als Beistand in der
Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der
steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach
geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für
Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und
Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen
Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und
Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht
ausgeweitet.
Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und
Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert
sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder
Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher
von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer
Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts
aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet,
dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht
auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche
Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des
Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.
Wed, 23 Aug 2006 12:18:02 +0200
Heute wird es im Bundesgesetzblatt verkündet, morgen tritt es in
Kraft: das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft
und zur Änderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue
Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl
für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen wird
sich einiges ändern, die Rechtsform der Genossenschaft wird
attraktiver werden", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Es handelt sich um die umfangreichsten Änderungen des
Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen
gibt es Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen:
Die Gründung von Genossenschaften wird erleichtert und
insbesondere kleine Genossenschaften werden von bürokratischem
Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl
von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20
Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders
wichtig für die vielen kleineren Genossenschaften ist die
Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei
Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro
oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die
Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale oder kulturelle
Zwecke geöffnet.
Einige Elemente der im Aktienrecht geführten Corporate
Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich
übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die Stärkung der Rolle des
Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der
Mitglieder und die Stärkung der Unabhängigkeit der
genossenschaftlichen Pflichtprüfung.
Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei
Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine
Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt
werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden
können.
Schließlich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich
modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der
Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in
der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der
Genossenschaft“ ersetzt.
„Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht
verpflichtend eingeführt werden, sondern jede Genossenschaft frei
entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder
zulässt oder ein Mindestkapital einführt. Auch durch diese neuen
Freiräume wird die Rechtsform der Genossenschaft gestärkt. Ich
hoffe, dass bei Neugründungen von Unternehmen wieder häufiger die
Rechtsform der Genossenschaft gewählt wird“, so Zypries
weiter.
Das Gesetz enthält ferner die erforderlichen Regelungen zur
Einführung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der
Europäischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die
grenzüberschreitende Tätigkeit von Genossenschaften in der EU
erleichtern. Aufgrund zweier Europäischer Rechtsakte, einer
Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18.
August 2006 die Ausführungsvorschriften zur europäischen
Genossenschaft erlassen werden.
„Mit der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft
bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz
Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden
Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut für diesen
Wettbewerb gerüstet“, sagte Zypries.
Thu, 17 Aug 2006 11:38:05 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche
Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen
hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union
fusionieren können. Aber auch in umgekehrter Richtung nach
Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht.
„Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue
Recht zu Gute kommen. Sie können sehr viel einfacher über die
Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und
Umstrukturierungen durchführen. Das war bisher nur auf Umwegen
möglich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur für
Großunternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelständischen
Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilität und stärken damit
ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als
auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
grenzüberschreitenden Fusionen“, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit
einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.)
verschmelzen können. Genauso kann eine britische Private Company
Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft
verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um
zusätzliche Regelungen ergänzt, die notwendig sind, um solche
grenzüberschreitenden Vorgänge rechtssicher durchführen zu
können. Für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung müssen
u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der
Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung vorliegen
sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und
Gläubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen für eine
deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen
Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen.
Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register
ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich.
Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der
Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in
deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht
umgesetzt werden muss. Deutschland übernimmt mit der frühzeitigen
Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle.
Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei
Umwandlungsfällen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995
geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend
bewährt. Einzelne Änderungswünsche aus der Praxis sollen jetzt
aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter
zu erleichtern.
Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der
Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei
grenzüberschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute
gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten
Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in
Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und
-überwachung für nationale wie internationale Investoren
transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die
Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der
Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei
den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die
dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem
Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert.
Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte
Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die
Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend.
§ 161 AktG lautet:
§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die
Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in
Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom
August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine
Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der
Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen
beschrieben.
Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale
Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein
sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als
wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins
Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu
straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen
strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen. Die
amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005
enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des
Verfahrens.
Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich
eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht
hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex -
können jedoch im Archiv auf der Webseite der
Corporate-Governance-Kommission www.corporate-governance-code.de abgerufen
werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
Thu, 24 Aug 2006 16:33:15 GMT
CK - Washington. While lawyers in Germany decry the government's plan to open up legal services to body shops while not at the same time granting domestic relations lawyers the right to open, say, abortion clinics, another important development affecting the economic viability of legal services falls out of attention-grabbing headlines. law blog in Düsseldorf published an informative analysis of a Düsselfdorf appellate ruling of June 8, 2006 in the matter 24 U 196/04.
The court questions hourly billing practices based on 15-minute intervals. A one-minute activity could generate a fee for 15 minutes. A fifteen-fold markup is excessive or abusive, the court reasons. Therefore, such billing methods are improper. The August 21, 2006 article by Elbo Richter wonders whether one minute billing intervals will be in our future and triggers a raft of comments, some insightful, some confused. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. One of the examples in the Attorney General's catalogue of legal services to be provided by non-lawyers is the body shop that helps its customers collect from car insurers. The catalogue enumerates various examples of activities to be permitted under a statute to replace the Legal Consultation Statute of 1935, Rechtsberatungsgesetz.
With the overhaul envisaged by the Berlin administration, the future Legal Services Statute, Rechtsdienstleistungsgesetz, the range of professionals and non-professionals offering assistance in legal matters in Germany will broaden significantly.
The Attorney General's announcement is not yet published at the department's web site. There is, however, a correction stating that the press release published August 22, 2006 through the listserver contains the wrong date, considering that the bill will be discussed by the administration only tomorrow. Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington. On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.
The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.
§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. A frequently published author under suspicion of plagiarism may not seek the protection of the courts from probing journalists, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 90/06 on August 4, 2006.
The author had asked the lower court for an injunction barring reporters from contacting personnel at the university research clinic where he worked. The appellate court confirmed the Freiburg im Breisgau court's refusal of an injunction.
The author's privacy interest and constitutional right to the unfettered pursuit of his work and profession must be balanced against the constitutional protections for a free press. The latter include not only reporting but also investigations, the court explained, to the satisfaction of some German bloggers. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.
An exchange of notes that addresses many points of a future agreement between nations but is silent on certain aspects of the agreement cannot remove the unspoken matter from the realm of justiciable issues under the act of state and related doctrines, the United States Court of Appeals for the Third Circuit held in Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., docket number 04-2744, on August 3, 2006.
The dispute involves the issue of interest payable by German industry on its delayed contribution to the Nazi reparation settlement fund. An exchange of notes had addressed many issues but not the type of interest disputed here. Backfilling the void with an amicus curiae brief from the German government did not help, the court ruled.
The decision represents a defeat for German industry in that the legal peace it sought has become elusive as a result of the failure to properly address every conceivable issue in the exchange of notes before and after the conclusion of the reparations deal. In the event that the government of the United States should address the issue in its future communications with the courts, the new ruling leaves open the door to the issue becoming non-justiciable. Zur GALJ-Leserumfrage
Thu, 24 Aug 2006 16:33:15 GMT
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Pressemitteilung vom 15.08.2006
2006-08-15
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Pressemitteilung vom 08.08.2006
2006-08-08
Pressemitteilung vom 03.08.2006
2006-08-03
Thu, 24 Aug 2006 16:33:16 GMT
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat für die
Öffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschlägen auf der
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA:
Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die
mehr als drei Jahre in dieser Funktion tätig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in
Niedersachsen und Thüringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines
Arztes eines Krankenhauses von Kräften des Bundeskriminalamtes, der
zuständigen Staatsanwaltschaft Göttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in
Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm
Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis
monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Thu, 24 Aug 2006 16:33:16 GMT
Wird die öffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:39 +0200
1. Die Bewilligungsbehörde hat die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Auslieferung zu treffen und zu begründen.
2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbehörde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anhörungsverfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt.
3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begründung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbehörde des ihr eingeräumten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Behörde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen.
Wed, 23 Aug 2006 15:31:21 +0200
Zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber Studenten.
Thu, 24 Aug 2006 15:26:21 +0200
1. Die Verwendung nicht erläuterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verständlichkeit der Planunterlagen beeinträchtigen und dazu führen, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird.
2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen über deren Auslegung im Rahmen der Behörden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung für ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.
Wed, 23 Aug 2006 15:17:46 +0200
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.
Wed, 23 Aug 2006 15:27:25 +0200
1. Grundsätzlich wird zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen.
2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen.
3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan können aber die Gesamtfläche oder auch eine Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragsfähigkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. für die Festlegung einer "öffentlichen Grünfläche" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder für die Grundflächen von anderen Erschließungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB dienen.
Thu, 24 Aug 2006 15:20:57 +0200
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den Kfz-Brief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:31 +0200
Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei verbundenen Geschäften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 361 a BGB a. F., die den Zusatz enthält, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:17 +0200
Fällt das nach § 90 Abs. 1 ZVG erworbene Eigentum des Ersteigerers eines Grundstücks durch Aufhebung des Zuschlags rückwirkend wieder dem ursprünglichen Eigentümer zu, so kommen wegen zwischenzeitlicher Verschlechterungen des Grundstücks Schadensersatzansprüche der ursprünglichen Eigentümer gemäß §§ 989, 990 BGB analog ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem dem Ersteigerer eine begründete Beschwerde gegen den Zuschlag bekannt geworden ist.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:04 +0200
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen.
Wed, 23 Aug 2006 15:15:25 +0200
Thu, 24 Aug 2006 16:33:17 GMT
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Wed, 23 Aug 2006 11:04:25 +0200
1Die Beschwerde des Klägers ist mit der Rüge von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen hat, ohne über den fristgerecht gestellten An...
Wed, 23 Aug 2006 11:03:22 +0200
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