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Neuigkeiten (27.08.06)

Sat, 26 Aug 2006 21:28:53 GMT
Sat, 26 Aug 2006 21:28:53 GMT
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Sat, 26 Aug 2006 21:28:54 GMT
Wer ist Mister Wong? Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us. Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ...

Wer ist Mister Wong?



Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.



Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.



Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.



Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.



Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.



Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist :-)... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.



Also: Zumindest mal ausprobieren!



Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.

Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Sat, 26 Aug 2006 21:28:55 GMT
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (��93a Abs.�2 BVerfGG). Grunds�tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdef�hrers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Der Beschwerdef�hrer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht gef�hrte Auswahlliste f�r Insolvenzverwalter.
2006-07-19
Sat, 26 Aug 2006 21:28:55 GMT
Sat, 26 Aug 2006 21:28:56 GMT
Sat, 26 Aug 2006 21:11:52 CEST Uhr - Chris schrieb - Ratenzahlungsplan
Hallo !! Ich will einer Mieterin, die ausstehende Nebenkosten hat, einen Ratenzahlungsplan vorschlagen. Was muss drinn stehen und gibt es im Netz irgentwelche kostenlosen Vorlagen? Gru� Chris

MfG Euer LOW-Team
2006-08-26CEST21:11:52+01:00
Fri, 25 Aug 2006 20:10:40 CEST Uhr - chrissiBo schrieb - Muss Vermieter Schl��sel meiner Wohnung haben?
Hallo, ich bewohne sei April eine 2 Raum DG Wohnung. In meiner Diele ist der Aufgang zum Dachboden, der aber seit Jahren nicht genutzt wird. Meine Vermieterin (79), die im Haus wohnt, hat ohne mein Wissen den Schl�ssel meiner Wohnung nachgemacht und an alle Hausbewohner verleilt mit den Worten: Sie k�nnen jetzt auch auf dem Dachboden trocknen!(hab ich jetzt erfahren) Darauf hi ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-25CEST20:10:40+01:00
Fri, 25 Aug 2006 12:31:25 CEST Uhr - egozent schrieb - Kosten f�r Verdunkelung + Hitzeschutz f�r Dachfenster?
Hallo! In meiner Wohnung gibt es ein Zimmer mit einem Dachfenster. Dieses Dachfenster ist das einzige Fenster in diesem Zimmer. Es gibt f�r dieses Dachfenster weder Rolladen, noch Rollo oder Marquise. Im Sommer heizt sich das Zimmer dadurch sehr schnell auf und ist absolut nicht nutzbar. Die Temperaturen sind �hnlich wie in der Sauna! Nun meine Frage: Mu� der Vermieter nicht d ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-25CEST12:31:25+01:00
Fri, 25 Aug 2006 10:53:05 CEST Uhr - Emil Eule schrieb - Haus verkaufen oder Eigentumswohnungen ?
Hallo an alle, zun�chst einmal ein gro�es Lob f�r Euer informatives Forum. H�tte ich das blo� eher gefunden. Hier ist jetzt also mein Problem: (Achtung - l�nger!) Mein Mann und ich haben uns getrennt und im Zuge dessen haben wir nun beschlossen, das uns beiden geh�rende Mietshaus (3 Parteien) zu verkaufen. Leider wohnen dort 2 Parteien seit �ber 30 Jahren, wovon 1 Ehepaar - d ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-25CEST10:53:05+01:00
Fri, 25 Aug 2006 09:35:16 CEST Uhr - Anni schrieb - Einbauk�che bei Auszug
Hallo, ich ziehe demn�chst aus. Meine Vermieterin wollte vorab mit der Maklerin schon mal in die Wohnung um zu sehen und abzusprechen was wie wo gemacht werden mu�. Soweit, sogut. Die Damen kamen und waren einheitlich der Meinung, dass der Herd so nicht mehr geht. Die Einbauk�che geh�rt zur Wohnung. Kommentar meiner Vermieterin "da machen sie mal nen sch�nes Ceranfeld re ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-25CEST09:35:16+01:00
Sat, 26 Aug 2006 21:28:56 GMT
Sat, 26 Aug 2006 21:28:56 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 26 Aug 2006 21:28:56 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 26 Aug 2006 21:28:56 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollst�ndig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgel�st werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. „Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine zeitgem��e, europafeste Regelung f�r nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits gew�hrleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung allein Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten vorbehalten bleibt. Andererseits d�rfen T�tigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine gesch�ftliche T�tigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, f�r alle unternehmerisch t�tigen Personen zul�ssig sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Dar�ber hinaus soll k�nftig die unentgeltliche Rechtsberatung m�glich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das b�rgerschaftliche Engagement f�rdern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Bet�tigung stehen, insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung m�ssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor unqualifiziertem Rat sch�tzen. Deshalb m�ssen alle Personen und Organisationen, die au�erhalb des Familien- und Freundeskreises unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: 1. Das RDG f�hrt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Dar�ber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. F�r die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch k�nftig darauf verlassen zu k�nnen, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabh�ngigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis f�r Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen urspr�nglich mit dem Ziel einer abh�ngigen Besch�ftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbst�ndig t�tig werden zu k�nnen, tr�gt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zul�ssigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen M�glichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch f�r Diplomjuristen ein neues Bet�tigungsfeld. 2. Das RDG gilt nur f�r den au�ergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch F�lle echter Rechtsanwendung Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das f�hrt dazu, dass all diese T�tigkeiten grunds�tzlich nur durch Rechtsanw�lte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden d�rfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe n�her einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in � 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung: Rechtsdienstleistung ist jede T�tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Pr�fung des Einzelfalls erfordert. In �bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die F�lle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. T�tigkeiten, die sich im Auffinden, der Lekt�re, der Wiedergabe und der blo�en schematischen Anwendung von Rechtsnormen ersch�pft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufkl�rung �ber rechtliche Hintergr�nde Beispiel: Ein Mieterverein kl�rt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage �ber die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsma�nahmen auf. die Geltendmachung einfacher Anspr�che Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht f�r den Gesch�digten gleichzeitig auch die Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragsk�ndigung Beispiel: Ein Energieberater k�ndigt f�r seinen Kunden bestehende Energieversorgungsvertr�ge und schlie�t neue ab. Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Pr�fung erforderlich wird. Bereits die juristische Pr�fung einfacher Sachverhalte er�ffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen F�llen kann die Rechtspr�fung aber durch Nichtanw�lte erfolgen, wenn es sich um eine nach � 5 RDG zul�ssige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten). 3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen Um den ge�nderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert � 5 Abs. 1 RDG die M�glichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen T�tigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind k�nftig immer dann zul�ssig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der mit der Hauptt�tigkeit verbundenen Pflichten geh�ren. Beispiele hierf�r k�nnten sein: Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen; Beratung �ber Fragen des Baurechts oder der Sachm�ngelhaftung durch Architekten; Beratung �ber Gestaltungsm�glichkeiten bei der Verm�gens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler. Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere T�tigkeit ohne die Rechtsdienstleistung �berhaupt nicht sachgem�� erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die T�tigkeit eine zum T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der Vertragspflichten geh�rige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild geh�ren. Einzelne F�lle stets zul�ssiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit k�nftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern �bertragen kann - und die F�rdermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der j�ngsten Rechtsprechung des BGH, der diese T�tigkeiten f�r erlaubnisfrei zul�ssig erkl�rt hat. Es wird auch k�nftig der Rechtsprechung �berlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen – etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten f�r die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Pr�fungsma�stab ist neben Umfang und Inhalt einer T�tigkeit und ihrer Bedeutung f�r den Rechtsuchenden, ob hierf�r die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. 4. Das RDG erm�glicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanw�lten Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese k�nftig gleichwohl „aus einer Hand“ angeboten werden k�nnen. Dies entspricht den W�nschen der Wirtschaft und der Mandanten. Au�erdem er�ffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach � 5 Abs. 3 RDG k�nftig zul�ssig sein, einen Rechtsanwalt f�r einzelne juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen f�r ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu kl�ren). Zul�ssig wird es auch sein, dass Rechtsanw�lten mit Angeh�rigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, �rzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanw�ltin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbst�ndig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen d�rfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen f�r ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen). 5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen � 6 RDG erkl�rt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grunds�tzlich f�r zul�ssig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen T�tigkeit stehen, sollen k�nftig erlaubt sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und beg�nstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im B�rgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank f�r den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Gesch�ft stehen, f�r das geworben werden soll. Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualit�t der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die M�glichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zur�ckgreifen zu k�nnen. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es m�glich, Personen oder Einrichtungen, die au�erhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen. 6. Das RDG erm�glicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder W�hrend nach geltendem Recht nur berufsst�ndische und berufsstands�hnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverb�nde, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten d�rfen, soll dies k�nftig grunds�tzlich nach � 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die gro�en Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs. Allerdings d�rfen die Rechtsdienstleistungen auch k�nftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Au�erdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gew�hrleistet sein. Dies soll k�nftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. 7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf Wie bisher f�llt das gesamte klassische Inkassogesch�ft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu �bernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegen�ber auch ohne eine Inkassoregistrierung zul�ssig sein. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht �bertragbar sein und grunds�tzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verf�gung stehen m�ssen. Einem besonderen Schutzbed�rfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte ver�u�ern k�nnen, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufkl�rung ausdr�cklich schriftlich zugestimmt hat. Damit k�nnen k�nftig nach dem Vorbild der �rztlichen und zahn�rztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen t�tig werden. 8. Die Regelungen �ber die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschr�nkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen dar�ber erg�nzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie m�glich angeglichen. Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu f�hren, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen st�rkere Einschr�nkungen als im au�ergerichtlichen Bereich. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen F�llen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grunds�tzlich weiterhin durch Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen gen�gen. Deshalb schl�gt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanw�lte grunds�tzlich nur die Vertretung • durch Besch�ftigte der Prozesspartei, • durch unentgeltlich t�tige Familienangeh�rige der Prozesspartei, • durch unentgeltlich t�tige Volljuristen oder • durch unentgeltlich t�tige Streitgenossen zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, k�nnen vom Gericht k�nftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierf�r ein Bed�rfnis besteht. In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angeh�rigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse f�r Arbeitgeberverb�nde, Gewerkschaften, Sozialverb�nde und Rentenberater werden �bernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverb�nde und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet. H�ufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verb�nden f�r die �bernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grunds�tzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten d�rfen, dem sie selbst angeh�ren. F�r ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchk�rper des Gerichts eingeschr�nkt, denen sie angeh�ren.
Wed, 23 Aug 2006 12:18:02 +0200
Heute wird es im Bundesgesetzblatt verk�ndet, morgen tritt es in Kraft: das Gesetz zur Einf�hrung der Europ�ischen Genossenschaft und zur �nderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl f�r bestehende Genossenschaften als auch f�r Neugr�ndungen wird sich einiges �ndern, die Rechtsform der Genossenschaft wird attraktiver werden", erkl�rte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Es handelt sich um die umfangreichsten �nderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen gibt es Gesetzes�nderungen in folgenden Bereichen: Die Gr�ndung von Genossenschaften wird erleichtert und insbesondere kleine Genossenschaften werden von b�rokratischem Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern k�nnen auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders wichtig f�r die vielen kleineren Genossenschaften ist die Befreiung von der Pflicht zur Pr�fung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerl�sen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die Rechtsform der Genossenschaft auch f�r soziale oder kulturelle Zwecke ge�ffnet. Einige Elemente der im Aktienrecht gef�hrten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich �bertragen. Dazu geh�rt zum Beispiel die St�rkung der Rolle des Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder und die St�rkung der Unabh�ngigkeit der genossenschaftlichen Pflichtpr�fung. Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine Sachgr�ndung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingef�hrt werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden k�nnen. Schlie�lich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in der Praxis gebr�uchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt. „Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht verpflichtend eingef�hrt werden, sondern jede Genossenschaft frei entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder zul�sst oder ein Mindestkapital einf�hrt. Auch durch diese neuen Freir�ume wird die Rechtsform der Genossenschaft gest�rkt. Ich hoffe, dass bei Neugr�ndungen von Unternehmen wieder h�ufiger die Rechtsform der Genossenschaft gew�hlt wird“, so Zypries weiter. Das Gesetz enth�lt ferner die erforderlichen Regelungen zur Einf�hrung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der Europ�ischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die grenz�berschreitende T�tigkeit von Genossenschaften in der EU erleichtern. Aufgrund zweier Europ�ischer Rechtsakte, einer Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18. August 2006 die Ausf�hrungsvorschriften zur europ�ischen Genossenschaft erlassen werden. „Mit der neuen Rechtsform der Europ�ischen Genossenschaft bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut f�r diesen Wettbewerb ger�stet“, sagte Zypries.
Thu, 17 Aug 2006 11:38:05 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur �nderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche Kapitalgesellschaften werden k�nftig leichter �ber die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europ�ischen Union fusionieren k�nnen. Aber auch in umgekehrter Richtung nach Deutschland hinein werden Verschmelzungen erm�glicht. „Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue Recht zu Gute kommen. Sie k�nnen sehr viel einfacher �ber die Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und Umstrukturierungen durchf�hren. Das war bisher nur auf Umwegen m�glich und wegen des Aufwandes und der Kosten oft nur f�r Gro�unternehmen machbar. Wir geben jetzt den mittelst�ndischen Unternehmen in unserem Land mehr Flexibilit�t und st�rken damit ihre Wettbewerbsf�higkeit sowohl im europ�ischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich. Gleichzeitig sichern wir die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei grenz�berschreitenden Fusionen“, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispielsweise wird eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit einer franz�sischen Soci�t� � responsabilit� limit�e (S.a.r.l.) verschmelzen k�nnen. Genauso kann eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.) auf eine deutsche Aktiengesellschaft verschmolzen werden. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um zus�tzliche Regelungen erg�nzt, die notwendig sind, um solche grenz�berschreitenden Vorg�nge rechtssicher durchf�hren zu k�nnen. F�r eine solche grenz�berschreitende Verschmelzung m�ssen u.a. ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungspr�fung vorliegen sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktion�ren und Gl�ubigern beachtet sein. Sind diese Voraussetzungen f�r eine deutsche Gesellschaft erf�llt, kann sie bei dem zust�ndigen Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen. F�r die Eintragung der Verschmelzung im ausl�ndischen Register ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich. Der Gesetzentwurf setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der Europ�ischen Richtlinie 2005/56/EG �ber die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in deutsches Recht um, die bis Ende 2007 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Deutschland �bernimmt mit der fr�hzeitigen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens also eine Vorreiterrolle. Dar�ber hinaus sieht der Entwurf weitere Verbesserungen bei Umwandlungsf�llen innerhalb Deutschlands vor. Das seit 1995 geltende Umwandlungsgesetz hat sich in der Praxis hervorragend bew�hrt. Einzelne �nderungsw�nsche aus der Praxis sollen jetzt aufgegriffen werden, um auch innerstaatliche Umwandlungen weiter zu erleichtern. Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Verschmelzungsrichtlinie, die die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenz�berschreitenden Fusionen sichern, hat das Kabinett heute gleichzeitig einen separaten Gesetzentwurf des Bundesministeriums f�r Arbeit und Soziales beschlossen.
Thu, 10 Aug 2006 11:16:47 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) ver�ffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln f�r Unternehmensleitung und -�berwachung f�r nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensf�hrung deutscher Gesellschaften zu st�rken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den j�ngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte �nderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 ge�ndert. Erst durch die Ver�ffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die �nderungen des Kodex f�r b�rsennotierte Aktiengesellschaften gem�� � 161 AktG relevant. F�r die Rechtsfolge des � 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ma�gebend. � 161 AktG lautet: � 161 AktG - Erkl�rung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der b�rsennotierten Gesellschaft erkl�ren j�hrlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erkl�rung ist den Aktion�ren dauerhaft zug�nglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesj�hrigen �nderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsverg�tungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Erg�nzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtverg�tung f�r die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun au�erdem, dass eine normale Hauptversammlung sp�testens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder st�rker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zur�ckzuf�hren. Die amtliche Begr�ndung zum Gesetz zur Unternehmensintegrit�t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enth�lt eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens. Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die �nderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die fr�heren Fassungen des Kodex - k�nnen jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission��www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Fri, 28 Jul 2006 17:55:55 +0200
CK - Washington.   10 years ago, purchasing items by cellphone became a hot topic with the rise of Nokia smartphones. Now, the technologies involve Java and MMS, and large companies join the fray. The most recent offering is from the main railway company in Germany, Deutsche Bahn AG, which began selling tickets to passengers by transmitting them to their cellphones through the MMS protocol. Since there is no writing requirement in German law for most everyday contracts, the transaction seems simple from a legal perspective.

But there are numerous hidden issues. When does the contract come about? The user needs to register with Bahn, then apply online for a ticket and finally provide payment information. At this point, the passenger's main contractual obligation appears to have been performed. By contrast, Bahn's primary performance obligations appear to begin at this point.

Bahn needs to transmit the ticket to the passenger's cellphone--which the passenger, as a secondary obligation, needs to keep active--and provide transportion. Before Bahn does so, however, it requires the passenger to perform additional secondary obligations: Display the cellphone to the conductor and present an ID or credit card. Otherwise, Bahn reserves the right to step back from its obligation to transport the passenger.

There appear to be a number of potential missteps--an empty battery being one, a retransmission to another cellphone another. Beyond technical missteps, a number of legal mishaps lurk. Presumably, Bahn has learned from the experience of smaller players over the past decade. Yet, Bahn's general terms and conditions ask for a printout--a requirement not currently matched by the capabilities of many cellphones.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   The Chain Hoist ruling confirming the protection of generic domain names in German law is now available.

On March 7, 2006, the Dresden appellate court had decided in the matter 14 U 2293/05 that a chain hoist maker may not demand that another party release the kettenzüge.de domain. It found no infringement under trademark law because the generic and descriptive term for chain hoists, Kettenzüge, does not qualify for a trademark.

In addition, the generic use of the domain name does not constitute a violation of competition law. The unavailability of the domain name to a chain host manufacturer operates merely as an indirect disadvantage on the plaintiff's business. Despite the circumstance that the domain owner offered to sell or lease the domain, the court found no cyber-squatting, domainrecht reports.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   While lawyers in Germany decry the government's plan to open up legal services to body shops while not at the same time granting domestic relations lawyers the right to open, say, abortion clinics, another important development affecting the economic viability of legal services falls out of attention-grabbing headlines. law blog in Düsseldorf published an informative analysis of a Düsselfdorf appellate ruling of June 8, 2006 in the matter 24 U 196/04.

The court questions hourly billing practices based on 15-minute intervals. A one-minute activity could generate a fee for 15 minutes. A fifteen-fold markup is excessive or abusive, the court reasons. Therefore, such billing methods are improper. The August 21, 2006 article by Elbo Richter wonders whether one minute billing intervals will be in our future and triggers a raft of comments, some insightful, some confused.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   One of the examples in the Attorney General's catalogue of legal services to be provided by non-lawyers is the body shop that helps its customers collect from car insurers. The catalogue enumerates various examples of activities to be permitted under a statute to replace the Legal Consultation Statute of 1935, Rechtsberatungsgesetz.

With the overhaul envisaged by the Berlin administration, the future Legal Services Statute, Rechtsdienstleistungsgesetz, the range of professionals and non-professionals offering assistance in legal matters in Germany will broaden significantly.

The Attorney General's announcement is not yet published at the department's web site. There is, however, a correction stating that the press release published August 22, 2006 through the listserver contains the wrong date, considering that the bill will be discussed by the administration only tomorrow.
Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington.   On August 11, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter 14 U 45/04 that a physician's duty to treat medical records confidentially protects patient identities. The case is also discussed at Recht & Alltag.

The plaintiff participated in a rehabilitation program when one of her co-patients injured her during group dancing therapy. She wanted to sue him for damages but did not know his full name. Therefore, she sought from the the hospital the disclosure of the patient's identity. The appellate court affirmed the lower court's denial of the plaintiff's right to such disclosure.

§203(1)(1) of the German criminal code, Strafgesetzbuch, prevents a physician from disclosing any information received in one's professional capacity. The court held that this section also protects a patient's name and identity. As for the conflicting interests of the two dancers, the physician has to balance them. In this case, the potential defendant's interest in his information being treated confidentially takes precedence over the physician's secondary obligation to help the plaintiff sue another patient for damages.
Zur GALJ-Leserumfrage
Sat, 26 Aug 2006 21:29:06 GMT
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Sat, 26 Aug 2006 21:29:06 GMT
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat f�r die �ffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschl�gen auf der Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt. ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA: Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die mehr als drei Jahre in dieser Funktion t�tig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11 Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in Niedersachsen und Th�ringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines Arztes eines Krankenhauses von Kr�ften des Bundeskriminalamtes, der zust�ndigen Staatsanwaltschaft G�ttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am 20.07.06 stellte die Polizei in Almere/Niederlande an Bord einer Segelyacht ca. 1300 Kilogramm Haschisch und Marihuana sicher. Dieser Erfolg ist das Ergebnis monatelanger Ermittlungen des BKA im Auftrag der ...
Thu, 10 Aug 2006 13:22:00 B
Wird die �ffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:39 +0200
1. Die Bewilligungsbeh�rde hat die gem�� � 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zul�ssigkeitserkl�rung der Auslieferung zu treffen und zu begr�nden. 2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbeh�rde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anh�rungsverfahren gem�� � 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt. 3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begr�ndung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbeh�rde des ihr einger�umten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umst�nde des Einzelfalles gepr�ft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erw�gungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Beh�rde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen.
Wed, 23 Aug 2006 15:31:21 +0200
Zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegen�ber Studenten.
Thu, 24 Aug 2006 15:26:21 +0200
1. Die Verwendung nicht erl�uterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verst�ndlichkeit der Planunterlagen beeintr�chtigen und dazu f�hren, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausma� ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird. 2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen �ber deren Auslegung im Rahmen der Beh�rden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung f�r ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen h�tten gemacht werden k�nnen.
Wed, 23 Aug 2006 15:17:46 +0200
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschlie�end an eine Bank zur Sicherung f�r ein gew�hrtes Darlehen �bereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben �ber, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben �bersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach �bergabe durch den Verk�ufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet. b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des � 1006 Abs. 1 BGB.
Wed, 23 Aug 2006 15:27:25 +0200
1. Grunds�tzlich wird zur Ermittlung der beitragsf�higen Grundst�cksfl�che im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundst�cksfl�che als bevorteilt und damit ber�cksichtigungsf�hig angesehen. 2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsfl�chen und Vorschriften �ber Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen. 3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan k�nnen aber die Gesamtfl�che oder auch eine Teilfl�che des Grundst�cks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass f�r diese Fl�chen(teile) keine Beitragsf�higkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. f�r die Festlegung einer "�ffentlichen Gr�nfl�che" i.S.d. � 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder f�r die Grundfl�chen von anderen Erschlie�ungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschlie�ung i.S.d. �� 30 ff. BauGB dienen.
Thu, 24 Aug 2006 15:20:57 +0200
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungs�bereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den Kfz-Brief an den K�ufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Abl�sung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor R�cksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:31 +0200
Widerruf einer Willenserkl�rung nach dem Haust�rwiderrufsgesetz bei verbundenen Gesch�ften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach � 361 a BGB a. F., die den Zusatz enth�lt, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:17 +0200
F�llt das nach � 90 Abs. 1 ZVG erworbene Eigentum des Ersteigerers eines Grundst�cks durch Aufhebung des Zuschlags r�ckwirkend wieder dem urspr�nglichen Eigent�mer zu, so kommen wegen zwischenzeitlicher Verschlechterungen des Grundst�cks Schadensersatzanspr�che der urspr�nglichen Eigent�mer gem�� �� 989, 990 BGB analog ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem dem Ersteigerer eine begr�ndete Beschwerde gegen den Zuschlag bekannt geworden ist.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:04 +0200
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes ist eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach � 17a Abs. 4 GVG zur Kl�rung des Rechtswegs ausgeschlossen.
Wed, 23 Aug 2006 15:15:25 +0200
Sat, 26 Aug 2006 21:29:08 GMT
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO). 2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Wed, 23 Aug 2006 11:04:25 +0200
1Die Beschwerde des Kl�gers ist mit der R�ge von Verfahrensm�ngeln (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begr�ndet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Kl�gers in vollem Umfang abgewiesen hat, ohne �ber den fristgerecht gestellten An...
Wed, 23 Aug 2006 11:03:22 +0200