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Neuigkeiten (31.08.06)
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006
Pressemitteilung 121/06 vom 24.08.2006
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Wed, 30 Aug 2006 22:48:14 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbeh�rdlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine f�r den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf He�" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur�ckgewiesen.
2006-08-14
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (��93a Abs.�2 BVerfGG). Grunds�tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdef�hrers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Wed, 30 Aug 2006 22:48:15 GMT
Wed, 30 Aug 2006 10:48:29 CEST Uhr - Derry schrieb - Wer kommt daf�r auf....? War jetzt 2 Wochen im Urlaub, und kam wieder und erlebte eine b�se �berraschung. In meiner Wohnung hatte es w�hrend der Zeit ne kleine �berschwemmung gegeben, verursacht durch eine defekte Leitung. Dadurch schimmelt jetzt einiges am Boden, bin dann zur Wohnungsgesellschaft doch die sagte das meine Versicherung f�r den Schaden aufkommen m�sste und sie nur den Schaden an der Leit ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-30CEST10:48:29+01:00
Tue, 29 Aug 2006 15:23:47 CEST Uhr - wirsing schrieb - Mieter belegt Keller, den er nicht gemietet hat. Seit 5 Jahren lagern Schr�nke, M�ll und Reifen unserer Mieter im Keller. Bis jetzt haben wir das geduldet, da wir den Raum nicht brauchen. Der Keller ist nicht vermietet.
Da der Keller etwas na� ist, wollten wir ihn dieses Jahr trockenlegen und renovieren. Daf�r muss der Keller leer sein. Vor ca. 10 Wochen haben wir m�ndlich den Mieter darauf hingewiesen, das er den Keller ausr ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-29CEST15:23:47+01:00
Tue, 29 Aug 2006 15:09:37 CEST Uhr - wirsing schrieb - Mieter verursacht Schaden auf der Teerdecke Der Mieter hat sein Auto in der Hofeinfahrt mit einem Wagenheber aufgebockt, um seine Reifen zu wechseln.
Nun sind im Teer abdr�cke des Wagenhebers zu sehen.
Die Hofeinfahrt darf nur zum be- und entladen benutzt werden, es besteht kein Zufahrtsrecht.
Die Teerdecke wurde dieses Jahr erneuert.
Wie verh�lt man sich am besten? Kann dieser Schaden �ber eine Versicherung abgewickel ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-29CEST15:09:37+01:00
Tue, 29 Aug 2006 14:48:48 CEST Uhr - taunuswolff schrieb - Hausratversicherng Hallo, als Newbie hoffe ich, hier richtig zu sein. Ich habe folgendes Problem: Ich habe eine kleine Wohnung, die ich von meiner Oma geerbt habe, m�bliert vermietet. Als der Mieter in Urlaub war, entstand durch Wasserrohrbruch ein Wasserschaden. Ich habe eine Hausratversicherung f�r die Wohnung. Z�hlen die Tapeten zum Hausrat? Und wie sieht es mit dem Teppichboden aus? Er ist ni ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-29CEST14:48:48+01:00
Mon, 28 Aug 2006 16:45:13 CEST Uhr - selbsthelfer schrieb - Vorlage von Unterlagen bei neuem Mieter Hallo Zusammen,
ich wollte mich mal kurz erkundigen welche Unterlagen man sich von einem potentiellen neuen Mieter ausl�ndischer Herkunft vorlegen lassen sollte? Ich denke da an eine eventuelle Aufenthaltsgenehmigung o.�.!
Hat jemand Erfahrung und kann mir ein paar Tipps geben? Ich w�rde mich freuen.
Vielen Dank und viele Gr��e...
MfG
Euer LOW-Team
2006-08-28CEST16:45:13+01:00
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Wed, 30 Aug 2006 21:59:42 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 30 Aug 2006 21:59:42 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Wed, 30 Aug 2006 21:59:42 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Wed, 30 Aug 2006 21:59:43 GMT
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen,
der die Anfechtung von missbr�uchlichen Vaterschaftsanerkennungen
erm�glicht. Staatliche Beh�rden erhalten k�nftig die Befugnis,
Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung
weder eine sozial-famili�re Beziehung noch eine leibliche
Vaterschaft zugrunde liegt. „Das Gesetz gibt nur dann ein
Anfechtungsrecht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung
ausschlie�lich auf Vorteile im Staatsangeh�rigkeits- und
Ausl�nderrecht zielt“, stellte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries klar. „Es geht uns nicht darum, neue
H�rden f�r die Vaterschaftsanerkennung aufzubauen. Wir gehen
vielmehr davon aus, dass Eltern bei der Beurkundung der
Vaterschaft f�r ihr Kind in aller Regel verantwortungsbewusst
handeln.“
Beispiel:
Eine allein erziehende ausl�ndische Frau lebt
mit ihrem vierj�hrigen Sohn in Deutschland. Ihre
Aufenthaltsgenehmigung l�uft ab und wird nicht verl�ngert.
Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie
ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies
zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher
Staatsangeh�rigkeit Geld daf�r, dass er die Vaterschaft f�r
ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der
„frischgebackene Vater“ haben ein Interesse
daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals
treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach
deutschem Staatsangeh�rigkeitsrecht automatisch deutscher
Staatsb�rger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland
bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
1. Der Gesetzentwurf erg�nzt die Regelungen zur Anfechtung der
Vaterschaft im B�rgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht
f�r eine �ffentliche Stelle.
2. Die f�r die Anfechtung zust�ndige Beh�rde sollen die L�nder
entsprechend den Bed�rfnissen vor Ort selbst bestimmen k�nnen.
Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung
missbr�uchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen.
Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am
Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.
3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und
dem Anerkennenden keine sozial-famili�re Beziehung besteht oder
im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird
verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in
Artikel 6 gesch�tzte Familie auseinander gerissen wird.
4. Au�erdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die
Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen f�r die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder
eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient
dazu, die Missbrauchsf�lle zu erfassen, die mit diesem Gesetz
unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder
Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der
Aufenthaltspapiere.
5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entf�llt
die Vaterschaft des Anerkennenden mit R�ckwirkung auf den Tag der
Geburt des Kindes.
Den Regelungsbedarf f�r diesen Regierungsentwurf zeigt eine
Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und L�ndern
auf. Danach erteilten die Beh�rden von April 2003 bis M�rz 2004
in 2338 F�llen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete
ausl�ndische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694
M�tter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung
ausreisepflichtig. Darunter sind auch die F�lle von Vaterschaft
ohne Verantwortungs�bernahme zu finden.
Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der
Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie
gest�rkt und die Entstehung von Familien gef�rdert, indem sie das
Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an
formgebundene Erkl�rungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter
(Zustimmung) kn�pft. Vor 1998 war im Regelfall f�r die
Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies
wurde mit Recht als eine unn�tige Bevormundung der Eltern
empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf
Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der
Regel Verantwortungsbereitschaft f�r das Kind zeigt. „An
diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es erm�glicht uns, nicht
nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu sch�tzen.
Nicht sch�tzenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf
staatsangeh�rigkeits- und ausl�nderrechtliche Vorteile abzielen.
In solchen Missbrauchsf�llen soll k�nftig eine staatliche Stelle
die Vaterschaft anfechten k�nnen“, so Zypries.
Wed, 30 Aug 2006 11:24:08 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en
etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen
Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit
Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit
�berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im
t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit
Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als m�glich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden k�nnte.
Zum neuen Diskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Gesch�tztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
�ffentlichen Recht)
Zugang zu �ffentlichen angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identit�t
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=�berarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
au�erhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu �ffentlich angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen bei Massengesch�ften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf
1.�Hier liegt der Schwerpunkt der
Richtlinien und damit auch des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Besch�ftigung
und Beruf wirksam begegnen zu k�nnen, wird ein
Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen.
2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen
f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig.
4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in
Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten
weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der L�nder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
�bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig
bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies
tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen
Ballungsr�umen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion
erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B.
Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt.
Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identit�t.
4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf
Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der
�ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist
die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders
dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die
W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger /
�lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen
w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet
ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht
zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen
�berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht
zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich,
dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet.�Und bei
Massengesch�ften, die „ohne oder mit nur nachrangigem
Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit jedem Interessenten
abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer
Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht
auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die
sich f�r die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde.
3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren
einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle
Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
�ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Tue, 29 Aug 2006 16:16:20 +0200
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der
den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und
Jugendlichen verbessert.
„Besonders wichtig ist es mir, den Missbrauch durch
pornografische Darstellungen noch st�rker zu bek�mpfen. Man muss
sich immer klar machen: Es kann nur fotografiert werden, was da
ist. Jedem Bild liegt also ein Missbrauch zu Grunde. Im Zeitalter
des Internets ist die Verfolgung nicht leichter geworden:
Elektronische Bilder, die einen Missbrauch zeigen, lassen sich
ohne weiteres kopieren, und viele T�ter w�hnen sich in der
vermeintlichen Anonymit�t sicher vor Entdeckung und
Verfolgung“, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. „Deshalb haben wir schon in der letzten
Legislaturperiode daf�r gesorgt, dass der Besitz von
Kinderpornografie und der Austausch solcher Darstellungen
innerhalb von geschlossenen Benutzergruppen im Internet mit
Strafe bedroht ist. Mit dem neuen Gesetz stellen wir unter
anderem klar, dass auch das so genannte Posing, also das
aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend
von Kindern, den Tatbestand der Kinderpornografie erf�llt“,
so Zypries weiter.
Das neue Gesetz bringt an zwei Stellen Verbesserungen bei der
Bek�mpfung der Kinder- und Jugendpornografie:
K�nftig kann auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen
der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (wieder)
bestraft werden. Damit tr�gt das Gesetz einer neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht
hatte am 20. Februar 2006 entschieden, dass die blo�e
geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes seit dem Sechsten
Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter � 184b StGB falle. Die
gegenw�rtige Fassung der Vorschrift setze voraus, dass das Kind
„mit Ber�hrungen verbundene Manipulationen am eigenen
K�rper“ vornimmt, was bei dem blo�en Einnehmen einer
geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung
wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes
bzw. des Jugendlichen ohne solche Ber�hrungen (das sog. Posing)
als Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden k�nnen.
In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von � 184b
StGB erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor
Personen unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren)
zum Gegenstand haben.
Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser
vor anderen Formen des sexuellen Missbrauchs zu sch�tzen. K�nftig
genie�en auch Sechzehn- und Siebzehnj�hrige den Schutz vor
sexuellen Handlungen, f�r die der T�ter eine Zwangslage des
Opfers ausnutzt oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die
Prostitution von Sechzehn- oder Siebzehnj�hrigen wird also
k�nftig f�r den „Kunden“ strafbar sein. Dazu wird die
so genannte Schutzaltersgrenze f�r den sexuellen Missbrauch von
Jugendlichen in � 182 Abs. 1 StGB von sechzehn auf achtzehn Jahre
erh�ht. Auch kann in diesen F�llen k�nftig jeder Strafm�ndige (ab
vierzehn Jahren) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
bestraft werden, das bisherige Mindestalter des T�ters von
achtzehn Jahren entf�llt. Au�erdem wird in Zukunft der versuchte
sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter Strafe gestellt.
Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher dar�ber hinaus
durch die noch strengeren �� 176 ff. StGB vor sexuellem
Missbrauch – d. h. vor jeglichen sexuellen Handlungen -
gesch�tzt.
Mit einem Teil der �nderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates
der Europ�ischen Union zur Bek�mpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig
wird den Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und
die Kinderpornografie Rechnung getragen.
Tue, 29 Aug 2006 14:48:01 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser
grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus
dem Jahr 1935 vollst�ndig aufgehoben und durch das neue
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgel�st werden. Das Gesetz
soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung
durch den Bundesrat.
„Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine
zeitgem��e, europafeste Regelung f�r nichtanwaltliche
Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits
gew�hrleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und
Vertretung allein Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten
vorbehalten bleibt. Andererseits d�rfen T�tigkeiten, bei denen
Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen,
nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im
heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine gesch�ftliche
T�tigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen
Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen,
f�r alle unternehmerisch t�tigen Personen zul�ssig sein“,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Dar�ber hinaus soll k�nftig die unentgeltliche Rechtsberatung
m�glich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen
Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch
gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das b�rgerschaftliche
Engagement f�rdern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht
im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Bet�tigung stehen,
insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung
m�ssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor
unqualifiziertem Rat sch�tzen. Deshalb m�ssen alle Personen und
Organisationen, die au�erhalb des Familien- und Freundeskreises
unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen
sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Das RDG f�hrt keine umfassende
Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft
ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein
– d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden
haben. Dar�ber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.
F�r die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch k�nftig darauf
verlassen zu k�nnen, dass umfassender Rechtsrat nur von
Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten erteilt wird, die gesetzlich
in besonderer Weise zur Unabh�ngigkeit, Verschwiegenheit und
Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es
auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis f�r
Fachhochschulabsolventen (hier vor allem
Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten
juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen
urspr�nglich mit dem Ziel einer abh�ngigen Besch�ftigung in
Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbst�ndig
t�tig werden zu k�nnen, tr�gt der Gesetzentwurf allerdings in
gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs
der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zul�ssigen
Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen M�glichkeiten
beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch f�r Diplomjuristen ein
neues Bet�tigungsfeld.
2. Das RDG gilt nur f�r den au�ergerichtlichen Bereich
und reglementiert nur noch F�lle echter
Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach
seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem
gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das f�hrt dazu, dass all diese
T�tigkeiten grunds�tzlich nur durch Rechtsanw�lte oder durch
andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung
(z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden
d�rfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe
Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese
Begriffe n�her einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose
Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in � 2 Abs. 1 RDG
definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:
Rechtsdienstleistung ist jede T�tigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche
Pr�fung des Einzelfalls erfordert.
In �bereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die F�lle echter
Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. T�tigkeiten, die
sich im Auffinden, der Lekt�re, der Wiedergabe und der blo�en
schematischen Anwendung von Rechtsnormen ersch�pft, sind dagegen
keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa
die allgemeine Aufkl�rung �ber rechtliche Hintergr�nde
Beispiel: Ein Mieterverein kl�rt durch ein
Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage �ber die nach dem
BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsma�nahmen
auf.
die Geltendmachung einfacher Anspr�che
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der
gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab,
sondern macht f�r den Gesch�digten gleichzeitig auch die
Schadenpauschale geltend.
die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer
Vertragsk�ndigung
Beispiel: Ein Energieberater k�ndigt f�r
seinen Kunden bestehende Energieversorgungsvertr�ge und
schlie�t neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor,
wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische
Pr�fung erforderlich wird. Bereits die juristische Pr�fung
einfacher Sachverhalte er�ffnet den Anwendungsbereich des RDG. In
diesen F�llen kann die Rechtspr�fung aber durch Nichtanw�lte
erfolgen, wenn es sich um eine nach � 5 RDG zul�ssige
Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).
3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen
Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
Um den ge�nderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu
werden, erweitert � 5 Abs. 1 RDG die M�glichkeit, im Zusammenhang
mit einer anderen beruflichen T�tigkeit Rechtsdienstleistungen zu
erbringen.
Rechtsdienstleistungen sind k�nftig immer dann zul�ssig,
wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T�tigkeitsbild oder
zur vollst�ndigen Erf�llung der mit der Hauptt�tigkeit
verbundenen Pflichten geh�ren.
Beispiele hierf�r k�nnten sein:
Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch
Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder
Diplom-Wirtschaftsjuristen;
Beratung �ber Fragen des Baurechts oder der Sachm�ngelhaftung
durch Architekten;
Beratung �ber Gestaltungsm�glichkeiten bei der Verm�gens-
oder Unternehmensnachfolge durch Banken
Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch
Erbenermittler.
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die
andere T�tigkeit ohne die Rechtsdienstleistung �berhaupt nicht
sachgem�� erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die
T�tigkeit eine zum T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen
Erf�llung der Vertragspflichten geh�rige Nebenleistung darstellt.
Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer
Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und
muss zum Berufsbild geh�ren.
Einzelne F�lle stets zul�ssiger Nebenleistungen hebt der
Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu
schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung -
die der Erblasser damit k�nftig auch Banken, Steuerberatern oder
Wirtschaftspr�fern �bertragen kann - und die
F�rdermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung
eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der
j�ngsten Rechtsprechung des BGH, der diese T�tigkeiten f�r
erlaubnisfrei zul�ssig erkl�rt hat.
Es wird auch k�nftig der Rechtsprechung �berlassen bleiben, im
Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen –
etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung
anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten f�r die
Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete
Entscheidungskriterien an die Hand. Pr�fungsma�stab ist neben
Umfang und Inhalt einer T�tigkeit und ihrer Bedeutung f�r den
Rechtsuchenden, ob hierf�r die umfassende rechtliche Ausbildung
des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im
Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische
Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.
4. Das RDG erm�glicht neue Formen der Zusammenarbeit
mit Rechtsanw�lten
Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind,
sollen diese k�nftig gleichwohl „aus einer Hand“
angeboten werden k�nnen. Dies entspricht den W�nschen der
Wirtschaft und der Mandanten. Au�erdem er�ffnet es der
Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach � 5
Abs. 3 RDG k�nftig zul�ssig sein, einen Rechtsanwalt f�r einzelne
juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet
Anwalt ein, um baurechtliche Fragen f�r ein
genehmigungspflichtiges Vorhaben zu kl�ren). Zul�ssig wird es
auch sein, dass Rechtsanw�lten mit Angeh�rigen anderer Berufe
fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche
Mediatoren, Architekten, �rzte etc.). Dabei wird klargestellt,
dass die Rechtsanw�ltin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen
stets selbst�ndig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass
Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen
erbringen d�rfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende
Rechtsdienstleistungen f�r ihre Kunden nicht durch einen
angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).
5. Das RDG erlaubt unentgeltliche
Rechtsdienstleistungen
� 6 RDG erkl�rt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung
grunds�tzlich f�r zul�ssig:
Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen T�tigkeit stehen, sollen k�nftig erlaubt
sein.
Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und
Freundeskreis und beg�nstigt andererseits die altruistische,
karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird
enger als im B�rgerlichen Recht definiert.
„Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank
f�r den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich
angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im
Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen
Gesch�ft stehen, f�r das geworben werden soll.
Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen
unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualit�t
der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine
juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die
Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird,
die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende
Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem
muss die M�glichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall
auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person
zur�ckgreifen zu k�nnen.
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es m�glich, Personen oder
Einrichtungen, die au�erhalb des Familien- und Bekanntenkreises
dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche
Rechtsdienstleistung zu untersagen.
6. Das RDG erm�glicht allen Vereinen die rechtliche
Beratung ihrer Mitglieder
W�hrend nach geltendem Recht nur berufsst�ndische und
berufsstands�hnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften,
Arbeitgeberverb�nde, Haus und Grund, Mietervereine) ihre
Mitglieder rechtlich beraten d�rfen, soll dies k�nftig
grunds�tzlich nach � 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies
betrifft etwa die gro�en Mitgliedervereine wie beispielsweise
Automobilclubs.
Allerdings d�rfen die Rechtsdienstleistungen auch k�nftig nicht
Hauptzweck einer Vereinigung sein. Au�erdem muss eine
sachgerechte Mitgliederberatung gew�hrleistet sein. Dies soll
k�nftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine
juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein
und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen
ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft
unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung
von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.
7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und
nicht den Forderungskauf
Wie bisher f�llt das gesamte klassische Inkassogesch�ft unter den
Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur
zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu
�bernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der
Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer
Forderung (Forderungskauf) soll demgegen�ber auch ohne eine
Inkassoregistrierung zul�ssig sein. Dies tr�gt dem Umstand
Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben
schnell und leicht �bertragbar sein und grunds�tzlich auch als
Refinanzierungsinstrument zur Verf�gung stehen m�ssen.
Einem besonderen Schutzbed�rfnis des Schuldners kann dabei durch
die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung
getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit
anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanw�ltinnen und
Rechtsanw�lte sollen danach ihre Honorarforderungen zu
Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte ver�u�ern k�nnen, wenn
der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufkl�rung ausdr�cklich
schriftlich zugestimmt hat. Damit k�nnen k�nftig nach dem Vorbild
der �rztlichen und zahn�rztlichen Verrechnungsstellen auch
anwaltliche Verrechnungsstellen t�tig werden.
8. Die Regelungen �ber die Prozessvertretung vor
Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander
angeglichen
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschr�nkt sich das
Rechtsdienstleistungsgesetz auf die au�ergerichtlichen
Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen
Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um
Regelungen dar�ber erg�nzt, wer wen in welchen gerichtlichen
Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher
uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen
einander so weit wie m�glich angeglichen.
Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-,
Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in
demselben Umfang freigegeben werden wie bei der
au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die
erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu
f�hren, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen
st�rkere Einschr�nkungen als im au�ergerichtlichen Bereich.
Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten
Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten
Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem
Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren)
durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden
Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden.
Abgesehen von diesen F�llen kann eine Partei selbst entscheiden,
ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter
einschaltet.
Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grunds�tzlich
weiterhin durch Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte erfolgen. Wer
andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des
Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen gen�gen.
Deshalb schl�gt der Gesetzentwurf vor, in allen
Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der
Vertretung durch Rechtsanw�lte grunds�tzlich nur die Vertretung
• durch Besch�ftigte der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich t�tige Familienangeh�rige der
Prozesspartei,
• durch unentgeltlich t�tige Volljuristen oder
• durch unentgeltlich t�tige Streitgenossen
zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur
Prozessvertretung zugelassen sind, k�nnen vom Gericht k�nftig
– anders als im geltenden Recht – als Beistand in der
Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierf�r ein Bed�rfnis
besteht.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angeh�rigen der
steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach
geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse f�r
Arbeitgeberverb�nde, Gewerkschaften, Sozialverb�nde und
Rentenberater werden �bernommen. Im arbeitsgerichtlichen
Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverb�nde und
Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht
ausgeweitet.
H�ufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und
Verb�nden f�r die �bernahme der Prozessvertretung qualifiziert
sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder
Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher
von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer
Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts
aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet,
dass Richter grunds�tzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht
auftreten d�rfen, dem sie selbst angeh�ren. F�r ehrenamtliche
Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchk�rper des
Gerichts eingeschr�nkt, denen sie angeh�ren.
Wed, 23 Aug 2006 12:18:02 +0200
Wed, 30 Aug 2006 21:59:48 GMT
TS - Washington. On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.
The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.
In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Security cost the state of Mecklenburg-Vorpommern some $15 million when President Bush recently visited Chancellor Merkel on July 13, 2006.
State President Harald Ringstorff threatened the federal government with litigation to collect the expense for the most expensive barbecue the world has seen. Netzeitung.de reports that the federal government now averted litigation over the responsibility for the cost by suggesting that the state submit an itemized bill to justify a reimbursement. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. 10 years ago, purchasing items by cellphone became a hot topic with the rise of Nokia smartphones. Now, the technologies involve Java and MMS, and large companies join the fray. The most recent offering is from the main railway company in Germany, Deutsche Bahn AG, which began selling tickets to passengers by transmitting them to their cellphones through the MMS protocol. Since there is no writing requirement in German law for most everyday contracts, the transaction seems simple from a legal perspective.
But there are numerous hidden issues. When does the contract come about? The user needs to register with Bahn, then apply online for a ticket and finally provide payment information. At this point, the passenger's main contractual obligation appears to have been performed. By contrast, Bahn's primary performance obligations appear to begin at this point.
Bahn needs to transmit the ticket to the passenger's cellphone--which the passenger, as a secondary obligation, needs to keep active--and provide transportion. Before Bahn does so, however, it requires the passenger to perform additional secondary obligations: Display the cellphone to the conductor and present an ID or credit card. Otherwise, Bahn reserves the right to step back from its obligation to transport the passenger.
There appear to be a number of potential missteps--an empty battery being one, a retransmission to another cellphone another. Beyond technical missteps, a number of legal mishaps lurk. Presumably, Bahn has learned from the experience of smaller players over the past decade. Yet, Bahn's general terms and conditions ask for a printout--a requirement not currently matched by the capabilities of many cellphones. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. The Chain Hoist ruling confirming the protection of generic domain names in German law is now available.
On March 7, 2006, the Dresden appellate court had decided in the matter 14 U 2293/05 that a chain hoist maker may not demand that another party release the kettenzüge.de domain. It found no infringement under trademark law because the generic and descriptive term for chain hoists, Kettenzüge, does not qualify for a trademark.
In addition, the generic use of the domain name does not constitute a violation of competition law. The unavailability of the domain name to a chain host manufacturer operates merely as an indirect disadvantage on the plaintiff's business. Despite the circumstance that the domain owner offered to sell or lease the domain, the court found no cyber-squatting, domainrecht reports. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. While lawyers in Germany decry the government's plan to open up legal services to body shops while not at the same time granting domestic relations lawyers the right to open, say, abortion clinics, another important development affecting the economic viability of legal services falls out of attention-grabbing headlines. law blog in Düsseldorf published an informative analysis of a Düsselfdorf appellate ruling of June 8, 2006 in the matter 24 U 196/04.
The court questions hourly billing practices based on 15-minute intervals. A one-minute activity could generate a fee for 15 minutes. A fifteen-fold markup is excessive or abusive, the court reasons. Therefore, such billing methods are improper. The August 21, 2006 article by Elbo Richter wonders whether one minute billing intervals will be in our future and triggers a raft of comments, some insightful, some confused. Zur GALJ-Leserumfrage
Wed, 30 Aug 2006 21:59:48 GMT
Pressemitteilung vom 30.08.2006
2006-08-30
Pressemitteilung vom 29.08.2006
2006-08-29
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Pressemitteilung vom 15.08.2006
2006-08-15
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Wed, 30 Aug 2006 21:59:48 GMT
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 F�lle der Wirtschaftskriminalit�t
(gegen�ber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat f�r die
�ffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschl�gen auf der
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA:
Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die
mehr als drei Jahre in dieser Funktion t�tig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in
Niedersachsen und Th�ringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines
Arztes eines Krankenhauses von Kr�ften des Bundeskriminalamtes, der
zust�ndigen Staatsanwaltschaft G�ttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Wed, 30 Aug 2006 21:59:49 GMT
Die Begrenzung des Streitwerts f�r das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs (� 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) gilt nicht, wenn der f�r das Rechtsmittelverfahren ma�gebende Streitwert wegen einer �nderung der Bemessungsvorschriften (hier: Erh�hung des Auffangwerts) h�her ist.
Wed, 30 Aug 2006 16:04:39 +0200
Wird die �ffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:39 +0200
1. Die Bewilligungsbeh�rde hat die gem�� � 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zul�ssigkeitserkl�rung der Auslieferung zu treffen und zu begr�nden.
2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbeh�rde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anh�rungsverfahren gem�� � 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt.
3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begr�ndung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbeh�rde des ihr einger�umten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umst�nde des Einzelfalles gepr�ft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erw�gungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Beh�rde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen.
Wed, 23 Aug 2006 15:31:21 +0200
F�r die gerichtliche �berpr�fung der Vergabe �ffentlicher Auftr�ge, auf die gem�� � 100 GWB die �� 97 ff. GWB nicht anwendbar sind, ist gem�� � 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.5.2005 - 7 B 10365/05 -, DVBl. 2005, 988; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 E 270/05 -; a.A. Nieders�chsisches OVG, Beschluss vom 14.7.2006 - 1 B 26/06 -).
Tue, 29 Aug 2006 14:46:13 +0200
Zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegen�ber Studenten.
Thu, 24 Aug 2006 15:26:21 +0200
1. Die Verwendung nicht erl�uterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verst�ndlichkeit der Planunterlagen beeintr�chtigen und dazu f�hren, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausma� ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird.
2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen �ber deren Auslegung im Rahmen der Beh�rden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung f�r ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen h�tten gemacht werden k�nnen.
Wed, 23 Aug 2006 15:17:46 +0200
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschlie�end an eine Bank zur Sicherung f�r ein gew�hrtes Darlehen �bereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben �ber, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben �bersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach �bergabe durch den Verk�ufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des � 1006 Abs. 1 BGB.
Wed, 23 Aug 2006 15:27:25 +0200
1. Grunds�tzlich wird zur Ermittlung der beitragsf�higen Grundst�cksfl�che im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundst�cksfl�che als bevorteilt und damit ber�cksichtigungsf�hig angesehen.
2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsfl�chen und Vorschriften �ber Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen.
3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan k�nnen aber die Gesamtfl�che oder auch eine Teilfl�che des Grundst�cks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass f�r diese Fl�chen(teile) keine Beitragsf�higkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. f�r die Festlegung einer "�ffentlichen Gr�nfl�che" i.S.d. � 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder f�r die Grundfl�chen von anderen Erschlie�ungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschlie�ung i.S.d. �� 30 ff. BauGB dienen.
Thu, 24 Aug 2006 15:20:57 +0200
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungs�bereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den Kfz-Brief an den K�ufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Abl�sung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor R�cksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:31 +0200
Widerruf einer Willenserkl�rung nach dem Haust�rwiderrufsgesetz bei verbundenen Gesch�ften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach � 361 a BGB a. F., die den Zusatz enth�lt, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:17 +0200
Wed, 30 Aug 2006 21:59:50 GMT
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO).
2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Wed, 23 Aug 2006 11:04:25 +0200
1Die Beschwerde des Kl�gers ist mit der R�ge von Verfahrensm�ngeln (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begr�ndet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Kl�gers in vollem Umfang abgewiesen hat, ohne �ber den fristgerecht gestellten An...
Wed, 23 Aug 2006 11:03:22 +0200
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