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Neuigkeiten (31.08.06)

Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Wed, 30 Aug 2006 22:48:14 GMT
Wer ist Mister Wong? Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us. Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ...

Wer ist Mister Wong?



Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.



Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.



Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.



Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.



Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.



Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist :-)... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.



Also: Zumindest mal ausprobieren!



Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.

Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbeh�rdlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine f�r den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf He�" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur�ckgewiesen.
2006-08-14
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (��93a Abs.�2 BVerfGG). Grunds�tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdef�hrers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Wed, 30 Aug 2006 22:48:15 GMT
Wed, 30 Aug 2006 10:48:29 CEST Uhr - Derry schrieb - Wer kommt daf�r auf....?
War jetzt 2 Wochen im Urlaub, und kam wieder und erlebte eine b�se �berraschung. In meiner Wohnung hatte es w�hrend der Zeit ne kleine �berschwemmung gegeben, verursacht durch eine defekte Leitung. Dadurch schimmelt jetzt einiges am Boden, bin dann zur Wohnungsgesellschaft doch die sagte das meine Versicherung f�r den Schaden aufkommen m�sste und sie nur den Schaden an der Leit ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-30CEST10:48:29+01:00
Tue, 29 Aug 2006 15:23:47 CEST Uhr - wirsing schrieb - Mieter belegt Keller, den er nicht gemietet hat.
Seit 5 Jahren lagern Schr�nke, M�ll und Reifen unserer Mieter im Keller. Bis jetzt haben wir das geduldet, da wir den Raum nicht brauchen. Der Keller ist nicht vermietet. Da der Keller etwas na� ist, wollten wir ihn dieses Jahr trockenlegen und renovieren. Daf�r muss der Keller leer sein. Vor ca. 10 Wochen haben wir m�ndlich den Mieter darauf hingewiesen, das er den Keller ausr ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-29CEST15:23:47+01:00
Tue, 29 Aug 2006 15:09:37 CEST Uhr - wirsing schrieb - Mieter verursacht Schaden auf der Teerdecke
Der Mieter hat sein Auto in der Hofeinfahrt mit einem Wagenheber aufgebockt, um seine Reifen zu wechseln. Nun sind im Teer abdr�cke des Wagenhebers zu sehen. Die Hofeinfahrt darf nur zum be- und entladen benutzt werden, es besteht kein Zufahrtsrecht. Die Teerdecke wurde dieses Jahr erneuert. Wie verh�lt man sich am besten? Kann dieser Schaden �ber eine Versicherung abgewickel ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-29CEST15:09:37+01:00
Tue, 29 Aug 2006 14:48:48 CEST Uhr - taunuswolff schrieb - Hausratversicherng
Hallo, als Newbie hoffe ich, hier richtig zu sein. Ich habe folgendes Problem: Ich habe eine kleine Wohnung, die ich von meiner Oma geerbt habe, m�bliert vermietet. Als der Mieter in Urlaub war, entstand durch Wasserrohrbruch ein Wasserschaden. Ich habe eine Hausratversicherung f�r die Wohnung. Z�hlen die Tapeten zum Hausrat? Und wie sieht es mit dem Teppichboden aus? Er ist ni ...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-29CEST14:48:48+01:00
Mon, 28 Aug 2006 16:45:13 CEST Uhr - selbsthelfer schrieb - Vorlage von Unterlagen bei neuem Mieter
Hallo Zusammen, ich wollte mich mal kurz erkundigen welche Unterlagen man sich von einem potentiellen neuen Mieter ausl�ndischer Herkunft vorlegen lassen sollte? Ich denke da an eine eventuelle Aufenthaltsgenehmigung o.�.! Hat jemand Erfahrung und kann mir ein paar Tipps geben? Ich w�rde mich freuen. Vielen Dank und viele Gr��e...

MfG Euer LOW-Team
2006-08-28CEST16:45:13+01:00
Wed, 30 Aug 2006 21:59:41 GMT
Wed, 30 Aug 2006 21:59:42 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 30 Aug 2006 21:59:42 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

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Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Wed, 30 Aug 2006 21:59:42 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anfechtung von missbr�uchlichen Vaterschaftsanerkennungen erm�glicht. Staatliche Beh�rden erhalten k�nftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-famili�re Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. „Das Gesetz gibt nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschlie�lich auf Vorteile im Staatsangeh�rigkeits- und Ausl�nderrecht zielt“, stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries klar. „Es geht uns nicht darum, neue H�rden f�r die Vaterschaftsanerkennung aufzubauen. Wir gehen vielmehr davon aus, dass Eltern bei der Beurkundung der Vaterschaft f�r ihr Kind in aller Regel verantwortungsbewusst handeln.“ Beispiel: Eine allein erziehende ausl�ndische Frau lebt mit ihrem vierj�hrigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung l�uft ab und wird nicht verl�ngert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangeh�rigkeit Geld daf�r, dass er die Vaterschaft f�r ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangeh�rigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsb�rger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs: 1. Der Gesetzentwurf erg�nzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im B�rgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht f�r eine �ffentliche Stelle. 2. Die f�r die Anfechtung zust�ndige Beh�rde sollen die L�nder entsprechend den Bed�rfnissen vor Ort selbst bestimmen k�nnen. Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung missbr�uchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen. Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden. 3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-famili�re Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 gesch�tzte Familie auseinander gerissen wird. 4. Au�erdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen f�r die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsf�lle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere. 5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entf�llt die Vaterschaft des Anerkennenden mit R�ckwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes. Den Regelungsbedarf f�r diesen Regierungsentwurf zeigt eine Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und L�ndern auf. Danach erteilten die Beh�rden von April 2003 bis M�rz 2004 in 2338 F�llen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete ausl�ndische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694 M�tter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die F�lle von Vaterschaft ohne Verantwortungs�bernahme zu finden. Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gest�rkt und die Entstehung von Familien gef�rdert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erkl�rungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) kn�pft. Vor 1998 war im Regelfall f�r die Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies wurde mit Recht als eine unn�tige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft f�r das Kind zeigt. „An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es erm�glicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu sch�tzen. Nicht sch�tzenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangeh�rigkeits- und ausl�nderrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsf�llen soll k�nftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten k�nnen“, so Zypries.
Wed, 30 Aug 2006 11:24:08 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit �berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als m�glich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden k�nnte. Zum neuen Diskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Gesch�tztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im �ffentlichen Recht) Zugang zu �ffentlichen angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identit�t Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=�berarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter au�erhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu �ffentlich angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen bei Massengesch�ften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf 1.�Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Besch�ftigung und Beruf wirksam begegnen zu k�nnen, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen. 2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig. 4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der L�nder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll �bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen Ballungsr�umen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B. Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt. Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t. 4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der �ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger / �lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen �berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich, dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet.�Und bei Massengesch�ften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die sich f�r die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde. 3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und �ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Tue, 29 Aug 2006 16:16:20 +0200
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen verbessert. „Besonders wichtig ist es mir, den Missbrauch durch pornografische Darstellungen noch st�rker zu bek�mpfen. Man muss sich immer klar machen: Es kann nur fotografiert werden, was da ist. Jedem Bild liegt also ein Missbrauch zu Grunde. Im Zeitalter des Internets ist die Verfolgung nicht leichter geworden: Elektronische Bilder, die einen Missbrauch zeigen, lassen sich ohne weiteres kopieren, und viele T�ter w�hnen sich in der vermeintlichen Anonymit�t sicher vor Entdeckung und Verfolgung“, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Deshalb haben wir schon in der letzten Legislaturperiode daf�r gesorgt, dass der Besitz von Kinderpornografie und der Austausch solcher Darstellungen innerhalb von geschlossenen Benutzergruppen im Internet mit Strafe bedroht ist. Mit dem neuen Gesetz stellen wir unter anderem klar, dass auch das so genannte Posing, also das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, den Tatbestand der Kinderpornografie erf�llt“, so Zypries weiter. Das neue Gesetz bringt an zwei Stellen Verbesserungen bei der Bek�mpfung der Kinder- und Jugendpornografie: K�nftig kann auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (wieder) bestraft werden. Damit tr�gt das Gesetz einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht hatte am 20. Februar 2006 entschieden, dass die blo�e geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes seit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter � 184b StGB falle. Die gegenw�rtige Fassung der Vorschrift setze voraus, dass das Kind „mit Ber�hrungen verbundene Manipulationen am eigenen K�rper“ vornimmt, was bei dem blo�en Einnehmen einer geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes bzw. des Jugendlichen ohne solche Ber�hrungen (das sog. Posing) als Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden k�nnen. In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von � 184b StGB erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand haben. Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser vor anderen Formen des sexuellen Missbrauchs zu sch�tzen. K�nftig genie�en auch Sechzehn- und Siebzehnj�hrige den Schutz vor sexuellen Handlungen, f�r die der T�ter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die Prostitution von Sechzehn- oder Siebzehnj�hrigen wird also k�nftig f�r den „Kunden“ strafbar sein. Dazu wird die so genannte Schutzaltersgrenze f�r den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in � 182 Abs. 1 StGB von sechzehn auf achtzehn Jahre erh�ht. Auch kann in diesen F�llen k�nftig jeder Strafm�ndige (ab vierzehn Jahren) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden, das bisherige Mindestalter des T�ters von achtzehn Jahren entf�llt. Au�erdem wird in Zukunft der versuchte sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter Strafe gestellt. Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher dar�ber hinaus durch die noch strengeren �� 176 ff. StGB vor sexuellem Missbrauch – d. h. vor jeglichen sexuellen Handlungen - gesch�tzt. Mit einem Teil der �nderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates der Europ�ischen Union zur Bek�mpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig wird den Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie Rechnung getragen.
Tue, 29 Aug 2006 14:48:01 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollst�ndig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgel�st werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. „Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine zeitgem��e, europafeste Regelung f�r nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits gew�hrleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung allein Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten vorbehalten bleibt. Andererseits d�rfen T�tigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine gesch�ftliche T�tigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, f�r alle unternehmerisch t�tigen Personen zul�ssig sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Dar�ber hinaus soll k�nftig die unentgeltliche Rechtsberatung m�glich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das b�rgerschaftliche Engagement f�rdern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Bet�tigung stehen, insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung m�ssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor unqualifiziertem Rat sch�tzen. Deshalb m�ssen alle Personen und Organisationen, die au�erhalb des Familien- und Freundeskreises unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: 1. Das RDG f�hrt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Dar�ber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. F�r die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch k�nftig darauf verlassen zu k�nnen, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabh�ngigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis f�r Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen urspr�nglich mit dem Ziel einer abh�ngigen Besch�ftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbst�ndig t�tig werden zu k�nnen, tr�gt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zul�ssigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen M�glichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch f�r Diplomjuristen ein neues Bet�tigungsfeld. 2. Das RDG gilt nur f�r den au�ergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch F�lle echter Rechtsanwendung Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das f�hrt dazu, dass all diese T�tigkeiten grunds�tzlich nur durch Rechtsanw�lte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden d�rfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe n�her einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in � 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung: Rechtsdienstleistung ist jede T�tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Pr�fung des Einzelfalls erfordert. In �bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die F�lle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. T�tigkeiten, die sich im Auffinden, der Lekt�re, der Wiedergabe und der blo�en schematischen Anwendung von Rechtsnormen ersch�pft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufkl�rung �ber rechtliche Hintergr�nde Beispiel: Ein Mieterverein kl�rt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage �ber die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsma�nahmen auf. die Geltendmachung einfacher Anspr�che Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht f�r den Gesch�digten gleichzeitig auch die Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragsk�ndigung Beispiel: Ein Energieberater k�ndigt f�r seinen Kunden bestehende Energieversorgungsvertr�ge und schlie�t neue ab. Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Pr�fung erforderlich wird. Bereits die juristische Pr�fung einfacher Sachverhalte er�ffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen F�llen kann die Rechtspr�fung aber durch Nichtanw�lte erfolgen, wenn es sich um eine nach � 5 RDG zul�ssige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten). 3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen Um den ge�nderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert � 5 Abs. 1 RDG die M�glichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen T�tigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind k�nftig immer dann zul�ssig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der mit der Hauptt�tigkeit verbundenen Pflichten geh�ren. Beispiele hierf�r k�nnten sein: Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen; Beratung �ber Fragen des Baurechts oder der Sachm�ngelhaftung durch Architekten; Beratung �ber Gestaltungsm�glichkeiten bei der Verm�gens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler. Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere T�tigkeit ohne die Rechtsdienstleistung �berhaupt nicht sachgem�� erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die T�tigkeit eine zum T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der Vertragspflichten geh�rige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild geh�ren. Einzelne F�lle stets zul�ssiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit k�nftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern �bertragen kann - und die F�rdermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der j�ngsten Rechtsprechung des BGH, der diese T�tigkeiten f�r erlaubnisfrei zul�ssig erkl�rt hat. Es wird auch k�nftig der Rechtsprechung �berlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen – etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten f�r die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Pr�fungsma�stab ist neben Umfang und Inhalt einer T�tigkeit und ihrer Bedeutung f�r den Rechtsuchenden, ob hierf�r die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. 4. Das RDG erm�glicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanw�lten Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese k�nftig gleichwohl „aus einer Hand“ angeboten werden k�nnen. Dies entspricht den W�nschen der Wirtschaft und der Mandanten. Au�erdem er�ffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach � 5 Abs. 3 RDG k�nftig zul�ssig sein, einen Rechtsanwalt f�r einzelne juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen f�r ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu kl�ren). Zul�ssig wird es auch sein, dass Rechtsanw�lten mit Angeh�rigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, �rzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanw�ltin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbst�ndig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen d�rfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen f�r ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen). 5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen � 6 RDG erkl�rt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grunds�tzlich f�r zul�ssig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen T�tigkeit stehen, sollen k�nftig erlaubt sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und beg�nstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im B�rgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank f�r den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Gesch�ft stehen, f�r das geworben werden soll. Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualit�t der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die M�glichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zur�ckgreifen zu k�nnen. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es m�glich, Personen oder Einrichtungen, die au�erhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen. 6. Das RDG erm�glicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder W�hrend nach geltendem Recht nur berufsst�ndische und berufsstands�hnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverb�nde, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten d�rfen, soll dies k�nftig grunds�tzlich nach � 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die gro�en Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs. Allerdings d�rfen die Rechtsdienstleistungen auch k�nftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Au�erdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gew�hrleistet sein. Dies soll k�nftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. 7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf Wie bisher f�llt das gesamte klassische Inkassogesch�ft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu �bernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegen�ber auch ohne eine Inkassoregistrierung zul�ssig sein. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht �bertragbar sein und grunds�tzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verf�gung stehen m�ssen. Einem besonderen Schutzbed�rfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte ver�u�ern k�nnen, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufkl�rung ausdr�cklich schriftlich zugestimmt hat. Damit k�nnen k�nftig nach dem Vorbild der �rztlichen und zahn�rztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen t�tig werden. 8. Die Regelungen �ber die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschr�nkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen dar�ber erg�nzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie m�glich angeglichen. Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu f�hren, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen st�rkere Einschr�nkungen als im au�ergerichtlichen Bereich. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen F�llen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grunds�tzlich weiterhin durch Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen gen�gen. Deshalb schl�gt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanw�lte grunds�tzlich nur die Vertretung • durch Besch�ftigte der Prozesspartei, • durch unentgeltlich t�tige Familienangeh�rige der Prozesspartei, • durch unentgeltlich t�tige Volljuristen oder • durch unentgeltlich t�tige Streitgenossen zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, k�nnen vom Gericht k�nftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierf�r ein Bed�rfnis besteht. In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angeh�rigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse f�r Arbeitgeberverb�nde, Gewerkschaften, Sozialverb�nde und Rentenberater werden �bernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverb�nde und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet. H�ufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verb�nden f�r die �bernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grunds�tzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten d�rfen, dem sie selbst angeh�ren. F�r ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchk�rper des Gerichts eingeschr�nkt, denen sie angeh�ren.
Wed, 23 Aug 2006 12:18:02 +0200
TS - Washington.   On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.

The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.

In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   Security cost the state of Mecklenburg-Vorpommern some $15 million when President Bush recently visited Chancellor Merkel on July 13, 2006.

State President Harald Ringstorff threatened the federal government with litigation to collect the expense for the most expensive barbecue the world has seen. Netzeitung.de reports that the federal government now averted litigation over the responsibility for the cost by suggesting that the state submit an itemized bill to justify a reimbursement.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   10 years ago, purchasing items by cellphone became a hot topic with the rise of Nokia smartphones. Now, the technologies involve Java and MMS, and large companies join the fray. The most recent offering is from the main railway company in Germany, Deutsche Bahn AG, which began selling tickets to passengers by transmitting them to their cellphones through the MMS protocol. Since there is no writing requirement in German law for most everyday contracts, the transaction seems simple from a legal perspective.

But there are numerous hidden issues. When does the contract come about? The user needs to register with Bahn, then apply online for a ticket and finally provide payment information. At this point, the passenger's main contractual obligation appears to have been performed. By contrast, Bahn's primary performance obligations appear to begin at this point.

Bahn needs to transmit the ticket to the passenger's cellphone--which the passenger, as a secondary obligation, needs to keep active--and provide transportion. Before Bahn does so, however, it requires the passenger to perform additional secondary obligations: Display the cellphone to the conductor and present an ID or credit card. Otherwise, Bahn reserves the right to step back from its obligation to transport the passenger.

There appear to be a number of potential missteps--an empty battery being one, a retransmission to another cellphone another. Beyond technical missteps, a number of legal mishaps lurk. Presumably, Bahn has learned from the experience of smaller players over the past decade. Yet, Bahn's general terms and conditions ask for a printout--a requirement not currently matched by the capabilities of many cellphones.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   The Chain Hoist ruling confirming the protection of generic domain names in German law is now available.

On March 7, 2006, the Dresden appellate court had decided in the matter 14 U 2293/05 that a chain hoist maker may not demand that another party release the kettenzüge.de domain. It found no infringement under trademark law because the generic and descriptive term for chain hoists, Kettenzüge, does not qualify for a trademark.

In addition, the generic use of the domain name does not constitute a violation of competition law. The unavailability of the domain name to a chain host manufacturer operates merely as an indirect disadvantage on the plaintiff's business. Despite the circumstance that the domain owner offered to sell or lease the domain, the court found no cyber-squatting, domainrecht reports.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   While lawyers in Germany decry the government's plan to open up legal services to body shops while not at the same time granting domestic relations lawyers the right to open, say, abortion clinics, another important development affecting the economic viability of legal services falls out of attention-grabbing headlines. law blog in Düsseldorf published an informative analysis of a Düsselfdorf appellate ruling of June 8, 2006 in the matter 24 U 196/04.

The court questions hourly billing practices based on 15-minute intervals. A one-minute activity could generate a fee for 15 minutes. A fifteen-fold markup is excessive or abusive, the court reasons. Therefore, such billing methods are improper. The August 21, 2006 article by Elbo Richter wonders whether one minute billing intervals will be in our future and triggers a raft of comments, some insightful, some confused.
Zur GALJ-Leserumfrage
Wed, 30 Aug 2006 21:59:48 GMT
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Wed, 30 Aug 2006 21:59:48 GMT
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 89.224 F�lle der Wirtschaftskriminalit�t (gegen�ber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller polizeilich bekannt gewordenen Straftaten. Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat f�r die �ffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschl�gen auf der Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt. ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA: Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die mehr als drei Jahre in dieser Funktion t�tig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11 Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden zeitgleich in Niedersachsen und Th�ringen das Wohnhaus sowie der Arbeitsplatz eines Arztes eines Krankenhauses von Kr�ften des Bundeskriminalamtes, der zust�ndigen Staatsanwaltschaft G�ttingen und ...
Thu, 17 Aug 2006 14:22:00 B
Die Begrenzung des Streitwerts f�r das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs (� 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) gilt nicht, wenn der f�r das Rechtsmittelverfahren ma�gebende Streitwert wegen einer �nderung der Bemessungsvorschriften (hier: Erh�hung des Auffangwerts) h�her ist.
Wed, 30 Aug 2006 16:04:39 +0200
Wird die �ffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:39 +0200
1. Die Bewilligungsbeh�rde hat die gem�� � 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zul�ssigkeitserkl�rung der Auslieferung zu treffen und zu begr�nden. 2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbeh�rde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anh�rungsverfahren gem�� � 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt. 3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begr�ndung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbeh�rde des ihr einger�umten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umst�nde des Einzelfalles gepr�ft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erw�gungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Beh�rde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen.
Wed, 23 Aug 2006 15:31:21 +0200
F�r die gerichtliche �berpr�fung der Vergabe �ffentlicher Auftr�ge, auf die gem�� � 100 GWB die �� 97 ff. GWB nicht anwendbar sind, ist gem�� � 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.5.2005 - 7 B 10365/05 -, DVBl. 2005, 988; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 E 270/05 -; a.A. Nieders�chsisches OVG, Beschluss vom 14.7.2006 - 1 B 26/06 -).
Tue, 29 Aug 2006 14:46:13 +0200
Zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegen�ber Studenten.
Thu, 24 Aug 2006 15:26:21 +0200
1. Die Verwendung nicht erl�uterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verst�ndlichkeit der Planunterlagen beeintr�chtigen und dazu f�hren, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausma� ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird. 2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen �ber deren Auslegung im Rahmen der Beh�rden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung f�r ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen h�tten gemacht werden k�nnen.
Wed, 23 Aug 2006 15:17:46 +0200
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschlie�end an eine Bank zur Sicherung f�r ein gew�hrtes Darlehen �bereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben �ber, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben �bersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach �bergabe durch den Verk�ufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet. b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des � 1006 Abs. 1 BGB.
Wed, 23 Aug 2006 15:27:25 +0200
1. Grunds�tzlich wird zur Ermittlung der beitragsf�higen Grundst�cksfl�che im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundst�cksfl�che als bevorteilt und damit ber�cksichtigungsf�hig angesehen. 2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsfl�chen und Vorschriften �ber Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen. 3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan k�nnen aber die Gesamtfl�che oder auch eine Teilfl�che des Grundst�cks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass f�r diese Fl�chen(teile) keine Beitragsf�higkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. f�r die Festlegung einer "�ffentlichen Gr�nfl�che" i.S.d. � 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder f�r die Grundfl�chen von anderen Erschlie�ungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschlie�ung i.S.d. �� 30 ff. BauGB dienen.
Thu, 24 Aug 2006 15:20:57 +0200
Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungs�bereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den Kfz-Brief an den K�ufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Abl�sung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor R�cksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:31 +0200
Widerruf einer Willenserkl�rung nach dem Haust�rwiderrufsgesetz bei verbundenen Gesch�ften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach � 361 a BGB a. F., die den Zusatz enth�lt, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
Tue, 22 Aug 2006 15:25:17 +0200
Wed, 30 Aug 2006 21:59:50 GMT
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO). 2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Wed, 23 Aug 2006 11:04:25 +0200
1Die Beschwerde des Kl�gers ist mit der R�ge von Verfahrensm�ngeln (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begr�ndet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Kl�gers in vollem Umfang abgewiesen hat, ohne �ber den fristgerecht gestellten An...
Wed, 23 Aug 2006 11:03:22 +0200