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Neuigkeiten (04.09.06)
Sun, 03 Sep 2006 22:34:38 GMT
Sun, 03 Sep 2006 22:34:39 GMT
Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006
Pressemitteilung 121/06 vom 24.08.2006
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006
Pressemitteilung 118/06 vom 16.08.2006
Sun, 03 Sep 2006 22:34:39 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Sun, 03 Sep 2006 22:34:40 GMT
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2006-08-14
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2006-07-27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2006-07-20
Sun, 03 Sep 2006 22:34:40 GMT
Sun, 03 Sep 2006 22:34:42 GMT
Fri, 01 Sep 2006 15:05:18 CEST Uhr - Martin L. schrieb - Mietminderung während der Trockenlegung nach Wasserschaden möglich? Hallo.
Ich bräuchte Hilfe bezüglich folgendem Problems.
Hier die Geschichte... (ich versuch mich kurz zu fassen...)
Ich wohne im EG.
Vor ca. 2 Monaten hatte ich im Haus einen Wasserschaden. Verursacht durch einen offen gelassenen "Gemeinschaftswasserhahn" (durch einen Mitmieter). Folge des Ganzen... Der Keller lief über nacht voll.
Soweit alles kein Problem. Wasse ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-01CEST15:05:18+01:00
Fri, 01 Sep 2006 12:49:33 CEST Uhr - Suki schrieb - Mieter ist plötzlich weg ich habe eine frage- ein Mieter, der noch so einige Mietschulden hat, ist einfach weggezogen, ohne Kündigung- einfach weg- welche Möglichkeit habe ich, ihn ausfindig zu machen?habe ich da überhaupt eine möglichkeit?
bin sehr dankbar über jede nachricht!!!
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-01CEST12:49:33+01:00
Fri, 01 Sep 2006 10:33:59 CEST Uhr - T_Mueller schrieb - ehem. Mieter zahlt ausstehende Miete nicht -was tun? Hallo Forengemeinde,
ich bin zusammen mit meinem Bruder seit heute Eigentümer einer Wohnung. Wir haben diese von unseren Eltern als vorzeitiges Erbe überschrieben bekommen und werden uns ab sofort um die Belange der Wohnung kümmern. Es handelt sich um eine 2 Zimmerwohnung in München, ca 48 qm, die wir möbliert vermieten.
Bis Anfang des Jahres war die Wohnung an einen Mieter v ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-01CEST10:33:59+01:00
Fri, 01 Sep 2006 01:31:19 CEST Uhr - Gast schrieb - Auto auf Stellplatz Hallo
wenn ich einen Stellplatz, also ein Parkplatz auf privatem Grundstück (unüberdacht) miete, darf ich dann auch ein Auto ohne Nummernschilder (nicht zugelassen) dort stehen haben?
THX
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-01CEST01:31:19+01:00
Sun, 03 Sep 2006 22:34:43 GMT
Sun, 03 Sep 2006 22:34:43 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 03 Sep 2006 22:34:43 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Sun, 03 Sep 2006 22:34:43 GMT
Wer im Ausland mit seinem Handy telefoniert muss am Ende mit einer hohen Rechnung seines ...
2006-07-20 12:00:00
Seit zwei Jahren archiviert der Deutsche Bundestag in regelmäßigen Zeitabständen sein ...
2006-07-20 12:00:00
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist eine von der EU geplante Richtlinie mit dem Ziel den ...
2006-07-20 12:00:00
Aufgrund der jetzt vom Senat verabschiedeten „Ley 1032“ werden u. a. die Artikel 271 und 272 ...
2006-07-20 12:00:00
Auf dem Internetauftritt des Rechtsanwalt Dr. Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, finden sich ...
2006-07-20 12:00:00
Sun, 03 Sep 2006 22:34:45 GMT
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen,
der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen
ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis,
Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung
weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche
Vaterschaft zugrunde liegt. „Das Gesetz gibt nur dann ein
Anfechtungsrecht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung
ausschließlich auf Vorteile im Staatsangehörigkeits- und
Ausländerrecht zielt“, stellte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries klar. „Es geht uns nicht darum, neue
Hürden für die Vaterschaftsanerkennung aufzubauen. Wir gehen
vielmehr davon aus, dass Eltern bei der Beurkundung der
Vaterschaft für ihr Kind in aller Regel verantwortungsbewusst
handeln.“
Beispiel:
Eine allein erziehende ausländische Frau lebt
mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre
Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert.
Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie
ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies
zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher
Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für
ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der
„frischgebackene Vater“ haben ein Interesse
daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals
treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach
deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher
Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland
bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
1. Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der
Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht
für eine öffentliche Stelle.
2. Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder
entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung
missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen.
Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am
Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.
3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und
dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder
im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird
verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in
Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
4. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die
Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder
eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient
dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz
unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder
Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der
Aufenthaltspapiere.
5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt
die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der
Geburt des Kindes.
Den Regelungsbedarf für diesen Regierungsentwurf zeigt eine
Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern
auf. Danach erteilten die Behörden von April 2003 bis März 2004
in 2338 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete
ausländische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694
Mütter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung
ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle von Vaterschaft
ohne Verantwortungsübernahme zu finden.
Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der
Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie
gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das
Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an
formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter
(Zustimmung) knüpft. Vor 1998 war im Regelfall für die
Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies
wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern
empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf
Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der
Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt. „An
diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht
nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen.
Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf
staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen.
In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle
die Vaterschaft anfechten können“, so Zypries.
Wed, 30 Aug 2006 11:24:08 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen
Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit
Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit
überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im
täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit
Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden könnte.
Zum neuen Diskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Geschütztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
öffentlichen Recht)
Zugang zu öffentlichen angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identität
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=Überarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
außerhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu öffentlich angebote-
nen Gütern und Dienstleistun-
gen bei Massengeschäften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
1. Hier liegt der Schwerpunkt der
Richtlinien und damit auch des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung
und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein
Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG übernommen.
2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in
Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der Länder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig
bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies
trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen
Ballungsräumen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion
erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B.
Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt.
Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität.
4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger /
älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen
während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet
ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht
zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen
überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht
zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich,
dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet. Und bei
Massengeschäften, die „ohne oder mit nur nachrangigem
Ansehen der Person“ grundsätzlich mit jedem Interessenten
abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer
Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht
auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die
sich für die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände.
3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Tue, 29 Aug 2006 16:16:20 +0200
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der
den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und
Jugendlichen verbessert.
„Besonders wichtig ist es mir, den Missbrauch durch
pornografische Darstellungen noch stärker zu bekämpfen. Man muss
sich immer klar machen: Es kann nur fotografiert werden, was da
ist. Jedem Bild liegt also ein Missbrauch zu Grunde. Im Zeitalter
des Internets ist die Verfolgung nicht leichter geworden:
Elektronische Bilder, die einen Missbrauch zeigen, lassen sich
ohne weiteres kopieren, und viele Täter wähnen sich in der
vermeintlichen Anonymität sicher vor Entdeckung und
Verfolgung“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. „Deshalb haben wir schon in der letzten
Legislaturperiode dafür gesorgt, dass der Besitz von
Kinderpornografie und der Austausch solcher Darstellungen
innerhalb von geschlossenen Benutzergruppen im Internet mit
Strafe bedroht ist. Mit dem neuen Gesetz stellen wir unter
anderem klar, dass auch das so genannte Posing, also das
aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend
von Kindern, den Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt“,
so Zypries weiter.
Das neue Gesetz bringt an zwei Stellen Verbesserungen bei der
Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie:
Künftig kann auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen
der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (wieder)
bestraft werden. Damit trägt das Gesetz einer neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht
hatte am 20. Februar 2006 entschieden, dass die bloße
geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes seit dem Sechsten
Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter § 184b StGB falle. Die
gegenwärtige Fassung der Vorschrift setze voraus, dass das Kind
„mit Berührungen verbundene Manipulationen am eigenen
Körper“ vornimmt, was bei dem bloßen Einnehmen einer
geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung
wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes
bzw. des Jugendlichen ohne solche Berührungen (das sog. Posing)
als Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden können.
In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von § 184b
StGB erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor
Personen unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren)
zum Gegenstand haben.
Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser
vor anderen Formen des sexuellen Missbrauchs zu schützen. Künftig
genießen auch Sechzehn- und Siebzehnjährige den Schutz vor
sexuellen Handlungen, für die der Täter eine Zwangslage des
Opfers ausnutzt oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die
Prostitution von Sechzehn- oder Siebzehnjährigen wird also
künftig für den „Kunden“ strafbar sein. Dazu wird die
so genannte Schutzaltersgrenze für den sexuellen Missbrauch von
Jugendlichen in § 182 Abs. 1 StGB von sechzehn auf achtzehn Jahre
erhöht. Auch kann in diesen Fällen künftig jeder Strafmündige (ab
vierzehn Jahren) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
bestraft werden, das bisherige Mindestalter des Täters von
achtzehn Jahren entfällt. Außerdem wird in Zukunft der versuchte
sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter Strafe gestellt.
Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher darüber hinaus
durch die noch strengeren §§ 176 ff. StGB vor sexuellem
Missbrauch – d. h. vor jeglichen sexuellen Handlungen -
geschützt.
Mit einem Teil der Änderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates
der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig
wird den Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und
die Kinderpornografie Rechnung getragen.
Tue, 29 Aug 2006 14:48:01 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser
grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus
dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz
soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung
durch den Bundesrat.
„Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine
zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche
Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits
gewährleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und
Vertretung allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
vorbehalten bleibt. Andererseits dürfen Tätigkeiten, bei denen
Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen,
nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im
heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche
Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen
Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen,
für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein“,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Darüber hinaus soll künftig die unentgeltliche Rechtsberatung
möglich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen
Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch
gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das bürgerschaftliche
Engagement fördern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht
im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen,
insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung
müssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor
unqualifiziertem Rat schützen. Deshalb müssen alle Personen und
Organisationen, die außerhalb des Familien- und Freundeskreises
unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen
sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Das RDG führt keine umfassende
Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft
ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein
– d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden
haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf
verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich
in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und
Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es
auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für
Fachhochschulabsolventen (hier vor allem
Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten
juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen
ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in
Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig
tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in
gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs
der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen
Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten
beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein
neues Betätigungsfeld.
2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich
und reglementiert nur noch Fälle echter
Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach
seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem
gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese
Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch
andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung
(z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden
dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe
Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese
Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose
Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG
definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordert.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter
Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die
sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen
schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen
keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa
die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein
Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem
BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen
auf.
die Geltendmachung einfacher Ansprüche
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der
gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab,
sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die
Schadenpauschale geltend.
die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer
Vertragskündigung
Beispiel: Ein Energieberater kündigt für
seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und
schließt neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor,
wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische
Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung
einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In
diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte
erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige
Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).
3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen
Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu
werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang
mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu
erbringen.
Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig,
wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder
zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit
verbundenen Pflichten gehören.
Beispiele hierfür könnten sein:
Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch
Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder
Diplom-Wirtschaftsjuristen;
Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung
durch Architekten;
Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens-
oder Unternehmensnachfolge durch Banken
Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch
Erbenermittler.
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die
andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht
sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die
Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen
Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt.
Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer
Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und
muss zum Berufsbild gehören.
Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der
Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu
schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung -
die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder
Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die
Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung
eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der
jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für
erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.
Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im
Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen –
etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung
anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die
Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete
Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben
Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den
Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung
des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im
Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische
Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.
4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit
mit Rechtsanwälten
Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind,
sollen diese künftig gleichwohl „aus einer Hand“
angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der
Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der
Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5
Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne
juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet
Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein
genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es
auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe
fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche
Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt,
dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen
stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass
Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen
erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende
Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen
angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).
5. Das RDG erlaubt unentgeltliche
Rechtsdienstleistungen
§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung
grundsätzlich für zulässig:
Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt
sein.
Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und
Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische,
karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird
enger als im Bürgerlichen Recht definiert.
„Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank
für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich
angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im
Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen
Geschäft stehen, für das geworben werden soll.
Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen
unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität
der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine
juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die
Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird,
die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende
Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem
muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall
auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person
zurückgreifen zu können.
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder
Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises
dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche
Rechtsdienstleistung zu untersagen.
6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche
Beratung ihrer Mitglieder
Während nach geltendem Recht nur berufsständische und
berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften,
Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre
Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig
grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies
betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise
Automobilclubs.
Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht
Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine
sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll
künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine
juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein
und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen
ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft
unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung
von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.
7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und
nicht den Forderungskauf
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den
Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur
zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu
übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der
Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer
Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine
Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben
schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als
Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.
Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch
die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung
getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit
anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu
Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn
der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild
der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch
anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.
8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor
Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander
angeglichen
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das
Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen
Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen
Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um
Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen
Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher
uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen
einander so weit wie möglich angeglichen.
Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-,
Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in
demselben Umfang freigegeben werden wie bei der
außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die
erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu
führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen
stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.
Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten
Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten
Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem
Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren)
durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden
Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden.
Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden,
ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter
einschaltet.
Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich
weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer
andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des
Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen.
Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen
Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der
Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung
• durch Beschäftigte der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der
Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
• durch unentgeltlich tätige Streitgenossen
zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur
Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig
– anders als im geltenden Recht – als Beistand in der
Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der
steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach
geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für
Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und
Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen
Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und
Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht
ausgeweitet.
Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und
Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert
sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder
Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher
von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer
Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts
aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet,
dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht
auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche
Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des
Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.
Wed, 23 Aug 2006 12:18:02 +0200
Fri, 01 Sep 2006 22:50:45 GMT
TS - Washington. On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.
The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.
In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Security cost the state of Mecklenburg-Vorpommern some $15 million when President Bush recently visited Chancellor Merkel on July 13, 2006.
State President Harald Ringstorff threatened the federal government with litigation to collect the expense for the most expensive barbecue the world has seen. Netzeitung.de reports that the federal government now averted litigation over the responsibility for the cost by suggesting that the state submit an itemized bill to justify a reimbursement. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. 10 years ago, purchasing items by cellphone became a hot topic with the rise of Nokia smartphones. Now, the technologies involve Java and MMS, and large companies join the fray. The most recent offering is from the main railway company in Germany, Deutsche Bahn AG, which began selling tickets to passengers by transmitting them to their cellphones through the MMS protocol. Since there is no writing requirement in German law for most everyday contracts, the transaction seems simple from a legal perspective.
But there are numerous hidden issues. When does the contract come about? The user needs to register with Bahn, then apply online for a ticket and finally provide payment information. At this point, the passenger's main contractual obligation appears to have been performed. By contrast, Bahn's primary performance obligations appear to begin at this point.
Bahn needs to transmit the ticket to the passenger's cellphone--which the passenger, as a secondary obligation, needs to keep active--and provide transportion. Before Bahn does so, however, it requires the passenger to perform additional secondary obligations: Display the cellphone to the conductor and present an ID or credit card. Otherwise, Bahn reserves the right to step back from its obligation to transport the passenger.
There appear to be a number of potential missteps--an empty battery being one, a retransmission to another cellphone another. Beyond technical missteps, a number of legal mishaps lurk. Presumably, Bahn has learned from the experience of smaller players over the past decade. Yet, Bahn's general terms and conditions ask for a printout--a requirement not currently matched by the capabilities of many cellphones. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. The Chain Hoist ruling confirming the protection of generic domain names in German law is now available.
On March 7, 2006, the Dresden appellate court had decided in the matter 14 U 2293/05 that a chain hoist maker may not demand that another party release the kettenzüge.de domain. It found no infringement under trademark law because the generic and descriptive term for chain hoists, Kettenzüge, does not qualify for a trademark.
In addition, the generic use of the domain name does not constitute a violation of competition law. The unavailability of the domain name to a chain host manufacturer operates merely as an indirect disadvantage on the plaintiff's business. Despite the circumstance that the domain owner offered to sell or lease the domain, the court found no cyber-squatting, domainrecht reports. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. While lawyers in Germany decry the government's plan to open up legal services to body shops while not at the same time granting domestic relations lawyers the right to open, say, abortion clinics, another important development affecting the economic viability of legal services falls out of attention-grabbing headlines. law blog in Düsseldorf published an informative analysis of a Düsselfdorf appellate ruling of June 8, 2006 in the matter 24 U 196/04.
The court questions hourly billing practices based on 15-minute intervals. A one-minute activity could generate a fee for 15 minutes. A fifteen-fold markup is excessive or abusive, the court reasons. Therefore, such billing methods are improper. The August 21, 2006 article by Elbo Richter wonders whether one minute billing intervals will be in our future and triggers a raft of comments, some insightful, some confused. Zur GALJ-Leserumfrage
Sun, 03 Sep 2006 22:34:47 GMT
Pressemitteilung vom 30.08.2006
2006-08-30
Pressemitteilung vom 29.08.2006
2006-08-29
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Pressemitteilung vom 15.08.2006
2006-08-15
Pressemitteilung vom 14.08.2006
2006-08-14
Sun, 03 Sep 2006 22:34:47 GMT
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr,
Thaerstraße 11, Wiesbaden
Zu einem nicht alltäglichen Ereignis lädt das BKA Bürgerinnen und
Bürger ein: zum Tag der offenen Tür. Am Samstag, 9. September, von 10
bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 Fälle der Wirtschaftskriminalität
(gegenüber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat für die
Öffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschlägen auf der
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA:
Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die
mehr als drei Jahre in dieser Funktion tätig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Sun, 03 Sep 2006 22:34:47 GMT
Zur Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums für im Forum eingestellte Beiträge mit rechtsverletzendem Inhalt.
Thu, 31 Aug 2006 10:20:35 +0200
Durch eine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung werden die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit.
Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren.
Thu, 31 Aug 2006 10:27:07 +0200
Für die Frage, ob ein Vermögenserwerb nach Erfüllung eines im Streitverfahren abgeschlossenen Vergleichs i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO "wesentlich" ist, kommt es darauf an, ob der erstrittene Betrag deutlich über der Freigrenze von § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt.
Thu, 31 Aug 2006 11:54:52 +0200
Die Begrenzung des Streitwerts für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) gilt nicht, wenn der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Streitwert wegen einer Änderung der Bemessungsvorschriften (hier: Erhöhung des Auffangwerts) höher ist.
Wed, 30 Aug 2006 16:04:39 +0200
Der Umstand, dass eine Partei den Sachverständigen vor 30 Jahren auf einer Fachoberschule unterrichtet hat, rechtfertigt keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
Thu, 31 Aug 2006 11:54:38 +0200
Wird die öffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Mon, 21 Aug 2006 13:44:39 +0200
1. Die Bewilligungsbehörde hat die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Auslieferung zu treffen und zu begründen.
2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbehörde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anhörungsverfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt.
3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begründung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbehörde des ihr eingeräumten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Behörde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen.
Wed, 23 Aug 2006 15:31:21 +0200
Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar sind, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.5.2005 - 7 B 10365/05 -, DVBl. 2005, 988; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 E 270/05 -; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.7.2006 - 1 B 26/06 -).
Tue, 29 Aug 2006 14:46:13 +0200
Zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber Studenten.
Thu, 24 Aug 2006 15:26:21 +0200
1. Die Verwendung nicht erläuterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verständlichkeit der Planunterlagen beeinträchtigen und dazu führen, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird.
2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen über deren Auslegung im Rahmen der Behörden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung für ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.
Wed, 23 Aug 2006 15:17:46 +0200
Sun, 03 Sep 2006 22:34:48 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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