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Neuigkeiten (08.09.06)
Thu, 07 Sep 2006 20:35:33 GMT
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Pressemitteilung 123/06 vom 06.09.2006
Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006
Pressemitteilung 121/06 vom 24.08.2006
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006
Thu, 07 Sep 2006 15:47:38 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsm��igkeit der nachtr�glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (��66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbeh�rdlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine f�r den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf He�" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur�ckgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdef�hrer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis und das -�infolge seiner Weigerung�- angeordnete Erl�schen seiner Versorgungsbez�ge.
2006-08-10
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Thu, 07 Sep 2006 15:47:39 GMT
Fri, 08 Sep 2006 01:15:40 CEST Uhr - mary schrieb - Hausfriendensbruch - Hilfe
sorry ich habe das mehrmlas gepostet...
Hallo!
ich bin neu hier und w�rde mich sehr freuen, wenn ihr mir weiterhelfen k�nntet.
Nach mehreren Gespr�chen mit meinem Vermieter ( die �ber 2 Jahre gedauert haben...) hat er endlich kapiert, da� mein Badezimmer renoviert werden mu�. Der Zusta ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-08CEST01:15:40+01:00
Thu, 07 Sep 2006 23:01:47 CEST Uhr - floh schrieb - Schadenersatz bei Auszug Guten Abend zusammen!
Wir haben folgendes Problem, vielleicht kann hier jemand was dazu sagen:
Wir werden zum 30.9. ausziehen und haben schon im Juli mit dem Vermieter �ber einige Sch�den gesprochen, die evtl. behoben werden m�ssen. Das sind konkret: Im Bad eine kleine Absplitterung der Emailbeschichtung an der Badewanne, im Durchmesser von vielleicht 7mm. Au�erdem hat das w ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-07CEST23:01:47+01:00
Thu, 07 Sep 2006 16:57:19 CEST Uhr - meerschaum schrieb - Eigenbedarf obw ich schon im haus wohne hallo,
ich bewohne eine 35 qm wohnung in dem haus meiner gro�eltern/eltern. ich m�chte mich aber "vergr��ern" und w�rde gerne die beiden kleineren wohnungen in der unteren etage zusammenlegen lassen und diese nutzen. kann man den beiden mietern in diesem fall wg eigenbarf k�ndigen ? oder ist das unm�glich wenn ich schon das haus bewohne ?
�ber hilfe w�re ich dankbar ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-07CEST16:57:19+01:00
Thu, 07 Sep 2006 13:45:04 CEST Uhr - Dirk Z. schrieb - Vermieter reagiert nicht Hallo
Wir haben ein Problem, von dem wir dachten, es g�be es gar nicht.
Wir sind nach 18 Monaten Mietdauer im vergangenen November aus einer gemieteten DDH ausgezogen. Damals wurde vereinbart, da� wir zwecks Renovierung zwei Kostenvoranschl�ge einholen. Diese beliefen sich auf 1500� (ortsans�ssige Firma) und 760� (Internetauktion Firma in der N�he). Unser Anteil gem�� des Mi ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-07CEST13:45:04+01:00
Wed, 06 Sep 2006 23:10:14 CEST Uhr - Kobayashi schrieb - Zimmerbesichtigung in Abwesenheit Das Haus in dem ich wohne enth�lt insgesamt drei Wohnungen, in einer davon wohnt der Vermieter. In den anderen beiden Wohnungen sind die Zimmer jeweils einzeln vermietet, Bad und K�che sind in jeder Wohnung zur Mitbenutzung.
Ich habe f�r 6 Monate eines dieser m�blierten Zimmer gemietet. Der Vermieter besitzt zu allen Zimmern einen Schl�ssel, was an sich als "Sicherheit&qu ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-06CEST23:10:14+01:00
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Das Bundesministerium der Justiz hat Webseiten zu e-Norm eingerichtet. Bei e-Norm handelt es sich ...
2006-09-07 12:00:00
Die Sensibilisierung gegenüber dem Copyright kann nicht früh genug beginnen. Dieser Auffassung ...
2006-09-07 12:00:00
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zum ersten Mal das gesamte „Bürgerliche ...
2006-09-07 12:00:00
J!Cast ist ein juristisches Podcast zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, das ...
2006-09-07 12:00:00
Thu, 07 Sep 2006 20:35:36 GMT
Das Bundesjustizministerium hat das B�rgerliche Gesetzbuch (BGB)
ins Englische �bersetzen lassen. Sie k�nnen die �bersetzung
kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb herunterladen.
Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
juris GmbH B�rgerinnen und B�rger das gesamte aktuelle
Bundesrecht kostenlos bereit. Auf den Webseiten sind rund 5.000
Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell
geltenden Fassung barrierefrei verf�gbar.
Das Angebot www.gesetze-im-internet.de erg�nzt die
E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung.
Der neue Service erm�glicht einen Einblick in das deutsche
Privatrecht und baut unser Rechtsinformationsangebot auf einem
wichtigen Gebiet aus. Allein bei der neuen englischen Fassung des
BGB soll es nicht bleiben, das Bundesjustizministerium plant das
fremdsprachige Angebot deutscher Gesetze kontinuierlich zu
erweitern.
Wed, 06 Sep 2006 11:29:33 +0200
The German Federal Ministry of Justice has commissioned a
translation of the B�rgerliches Gesetzbuch (or BGB), the civil code
of Germany. The translation can be downloaded free of charge at
www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb
In development since 1881, it became effective on January 1,
1900, and was considered a groundbreaking project. The BGB has
been amended many times since it came into exis-tence.
Improvements and adaptations by the legislator and legal practice
over the years have ensured that it has remained modern and
up-to-date. Recently the influence of EU legislation has been
quite strong, resulting in many changes to the law.
German law consists of three main parts: Private Law, Public Law
and Criminal Law. The BGB is the core of Private Law, the body of
German law which determines relations between two private legal
entities (for example a buyer and a seller, an employer and an
employee, a tenant and a landlord).
Other legislation in this field relies heavily on the principles
set out in the BGB. For example, because the rules contained in
the BGB also apply generally to partnerships, the German
Commercial Code contains only rules that apply specifically to
trade / commercial partner-ships and limited companies.
The BGB has served as a template for the regulations of several
other civil law jurisdictions, including mainland China, Japan,
South Korea and Taiwan.
Unfortunately a few particularities could not be considered.
Section 923 (1) BGB is a perfect hexameter and Section 923 (3)
BGB rhymes: „Diese Vorschriften gelten auch f�r einen auf
der Grenze stehenden Strauch”.
That aside, the translation can provide a thorough insight into
German Civil Law and also closes a major gap in information
relating to German law available in English.
Wed, 06 Sep 2006 11:11:37 +0200
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen,
der die Anfechtung von missbr�uchlichen Vaterschaftsanerkennungen
erm�glicht. Staatliche Beh�rden erhalten k�nftig die Befugnis,
Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung
weder eine sozial-famili�re Beziehung noch eine leibliche
Vaterschaft zugrunde liegt. „Das Gesetz gibt nur dann ein
Anfechtungsrecht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung
ausschlie�lich auf Vorteile im Staatsangeh�rigkeits- und
Ausl�nderrecht zielt“, stellte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries klar. „Es geht uns nicht darum, neue
H�rden f�r die Vaterschaftsanerkennung aufzubauen. Wir gehen
vielmehr davon aus, dass Eltern bei der Beurkundung der
Vaterschaft f�r ihr Kind in aller Regel verantwortungsbewusst
handeln.“
Beispiel:
Eine allein erziehende ausl�ndische Frau lebt
mit ihrem vierj�hrigen Sohn in Deutschland. Ihre
Aufenthaltsgenehmigung l�uft ab und wird nicht verl�ngert.
Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie
ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies
zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher
Staatsangeh�rigkeit Geld daf�r, dass er die Vaterschaft f�r
ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der
„frischgebackene Vater“ haben ein Interesse
daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals
treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach
deutschem Staatsangeh�rigkeitsrecht automatisch deutscher
Staatsb�rger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland
bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
1. Der Gesetzentwurf erg�nzt die Regelungen zur Anfechtung der
Vaterschaft im B�rgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht
f�r eine �ffentliche Stelle.
2. Die f�r die Anfechtung zust�ndige Beh�rde sollen die L�nder
entsprechend den Bed�rfnissen vor Ort selbst bestimmen k�nnen.
Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung
missbr�uchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen.
Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am
Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.
3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und
dem Anerkennenden keine sozial-famili�re Beziehung besteht oder
im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird
verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in
Artikel 6 gesch�tzte Familie auseinander gerissen wird.
4. Au�erdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die
Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen f�r die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder
eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient
dazu, die Missbrauchsf�lle zu erfassen, die mit diesem Gesetz
unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder
Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der
Aufenthaltspapiere.
5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entf�llt
die Vaterschaft des Anerkennenden mit R�ckwirkung auf den Tag der
Geburt des Kindes.
Den Regelungsbedarf f�r diesen Regierungsentwurf zeigt eine
Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und L�ndern
auf. Danach erteilten die Beh�rden von April 2003 bis M�rz 2004
in 2338 F�llen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete
ausl�ndische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694
M�tter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung
ausreisepflichtig. Darunter sind auch die F�lle von Vaterschaft
ohne Verantwortungs�bernahme zu finden.
Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der
Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie
gest�rkt und die Entstehung von Familien gef�rdert, indem sie das
Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an
formgebundene Erkl�rungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter
(Zustimmung) kn�pft. Vor 1998 war im Regelfall f�r die
Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies
wurde mit Recht als eine unn�tige Bevormundung der Eltern
empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf
Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der
Regel Verantwortungsbereitschaft f�r das Kind zeigt. „An
diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es erm�glicht uns, nicht
nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu sch�tzen.
Nicht sch�tzenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf
staatsangeh�rigkeits- und ausl�nderrechtliche Vorteile abzielen.
In solchen Missbrauchsf�llen soll k�nftig eine staatliche Stelle
die Vaterschaft anfechten k�nnen“, so Zypries.
Wed, 30 Aug 2006 11:24:08 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en
etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
"B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen
Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit
Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit
�berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im
t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt
Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit
Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang
miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt
zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
Gruppen so weit als m�glich zu integrieren.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden k�nnte.
Zum neuen Diskriminierungsschutz im
Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch
nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
Richtlinie
Umsetzungs-
frist
Gesch�tztes
Merkmal
Anwendungsbereich
Antirassismus-
Richtlinie
2000/43/EG vom
29. Juni 2000
19. Juli 2003
Rasse/eth-
nische Her-
Kunft
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheit- und So-
zialleistungen (Schwerpunkt im
�ffentlichen Recht)
Zugang zu �ffentlichen angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen (vor allem Zivilrecht)
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom
27. November 2000
2. Dezember
2003 (wegen
Alter
2. Dezember
2006)
Religion/
Weltan-
schauung
Behinderung
Alter
sexuelle
Identit�t
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Revidierte Gleich-
behandl.-Richtlinie
2002/73/EG v. 23.
September 2002
(=�berarbeitung
der Richtlinie
76/207/EWG)
5. Oktober
2002
Geschlecht
Besch�ftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur
Gleichstellung der
Geschlechter
au�erhalb des Er-
werbslebens 2004/
113/EG vom 13.
Dezember 2004
21. Dezem-
ber 2007
Geschlecht
Zugang zu �ffentlich angebote-
nen G�tern und Dienstleistun-
gen bei Massengesch�ften; pri-
vatrechtliche Versicherungen
(vor allem Zivilrecht, insbeson-
dere Privatversicherungsrecht)
I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf
1.�Hier liegt der Schwerpunkt der
Richtlinien und damit auch des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Besch�ftigung
und Beruf wirksam begegnen zu k�nnen, wird ein
Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen.
2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und
deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen
f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig.
4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
haben folgende Rechte:
a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim
Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
keinen Nachteil erleiden.
b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen.
c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in
Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den
Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen
das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im
Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt.
5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten
weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt
ist.
6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
der L�nder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts
1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
�bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird
klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig
bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies
tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen
Ballungsr�umen ist damit gesichert.
2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion
erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der
Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B.
Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen
Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt.
Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person
keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der
Drogerie).
3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in
der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der
typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identit�t.
4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf
Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der
�ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist
die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders
dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen.
5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die
W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts.
Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
III. Rechtsschutz
1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3
BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger /
�lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und
ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen
w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines
Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben.
Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet
ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht
zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen
�berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht
zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen
damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben
hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich,
dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn
der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
(siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um
Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
darauf ankommt, an wen er vermietet.�Und bei
Massengesch�ften, die „ohne oder mit nur nachrangigem
Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit jedem Interessenten
abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer
Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht
auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte.
2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die
sich f�r die Interessen Benachteiligter
(Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte
einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben;
bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde.
3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren
einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle
Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige
Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
�ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und
Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen
Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Tue, 29 Aug 2006 16:16:20 +0200
Thu, 07 Sep 2006 20:35:40 GMT
KS - Münster. In June and July 2006, both houses in Berlin Bundestag and Bundesrat, passed federalism reform legislation with the necessary two-thirds majority.
The reform became effective on September 1, 2006. It is the largest set of amendments to the constitution in the history of the Federal Republic of Germany. The amendments focus on realigning the correlation between the federation and the states concerning legislation and the states' autonomy in administration. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. As of September 6, 2006, the German Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, is available in a government-sponsored English translation at www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb. A press release from the Berlin Attorney General's office introduces the code and explains its significance in German law.
The Civil Code is a key statute in Germany that extends beyond contracts, torts, property, family and estate and probate matters into intellectual property, corporate and commercial matters. Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington. Since 2004, the prosecutors of Bavaria, the largest state of Germany, have closed several criminal investigations of investment fraud on the basis of the statute of limitations contained within the Bavarian press statute, Art. 14 Bayerisches Pressegesetz, BayPrG.
German prosecutors usually apply the five-year statute of limitations in § 264a of the German criminal code, Strafgesetzbuch. Art. 14 BayPrG provides for a six-months statute of limitations for offenses committed by means of printed works, such as an investment prospectus, without exceptions. The press statutes in other German states exclude all kinds of commercial advertising material from the six-month-term. Munich attorney Ralph Veil calls it a competitive advantage in Bavaria for crooks.
As Börse Online reported in August 2006, the application of Art. 14 BayPrG is highly controversial. Hardly anybody knows why Bavarian prosecutors believe that the state law should trump the federal statute. Now, the Bavarian Attorney General plans to instruct the Bavarian prosecutors to apply the five-year statute of limitations. It also plans to refer a suitable case to the federal criminal supreme court, Bundesgerichtshof, to decide the supremacy issue. Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington. On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.
The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.
In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable. Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington. Security cost the state of Mecklenburg-Vorpommern some $15 million when President Bush recently visited Chancellor Merkel on July 13, 2006.
State President Harald Ringstorff threatened the federal government with litigation to collect the expense for the most expensive barbecue the world has seen. Netzeitung.de reports that the federal government now averted litigation over the responsibility for the cost by suggesting that the state submit an itemized bill to justify a reimbursement. Zur GALJ-Leserumfrage
Thu, 07 Sep 2006 20:35:41 GMT
Pressemitteilung vom 06.09.2006
2006-09-06
Pressemitteilung vom 05.09.2006
2006-09-05
Pressemitteilung vom 30.08.2006
2006-08-30
Pressemitteilung vom 29.08.2006
2006-08-29
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Thu, 07 Sep 2006 20:35:41 GMT
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr,
Thaerstra�e 11, Wiesbaden
Zu einem nicht allt�glichen Ereignis l�dt das BKA B�rgerinnen und
B�rger ein: zum Tag der offenen T�r. Am Samstag, 9. September, von 10
bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 F�lle der Wirtschaftskriminalit�t
(gegen�ber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat f�r die
�ffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschl�gen auf der
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA:
Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die
mehr als drei Jahre in dieser Funktion t�tig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
Thu, 07 Sep 2006 20:35:41 GMT
1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gem�tsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anh�rung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet.
2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die �rtlichen Verh�ltnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu kl�ren.
Das Jugendamt hat dar�ber hinaus auf Grund seiner besonderen Erfahrung alle f�r das Verfahren ma�gebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Mon, 04 Sep 2006 15:19:04 +0200
Wird anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers ein anderer Rechtsanwalt nur f�r diesen Tag beigeordnet, kann dieser hierf�r keine Grund- und Verfahrensgeb�hr nach Nrn. 4100, 4104 in Anspruch nehmen. Sein Verg�tungsanspruch beschr�nkt sich auf die Teilnahme an diesem Termin.
Wed, 06 Sep 2006 15:20:53 +0200
Zu der Frage, ob die Hemisph�rektomie f�r ein an dem Sturge-Weber-Syndrom erkranktes Kind pflichtwidrig verz�gert worden ist.
Mon, 04 Sep 2006 15:18:02 +0200
Zur Abgrenzung der Brautgabe von einem Schenkungsversprechen.
Mon, 04 Sep 2006 15:18:35 +0200
Auch bereits l�nger zur�ckliegende Vorstrafen des Angeklagten haben grunds�tzlich noch Bedeutung bei der Bew�hrungsentscheidung.
Tue, 05 Sep 2006 15:18:50 +0200
Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er abe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert.
Tue, 05 Sep 2006 15:16:12 +0200
Zur St�rerhaftung des Betreibers eines Internetforums f�r im Forum eingestellte Beitr�ge mit rechtsverletzendem Inhalt.
Thu, 31 Aug 2006 10:20:35 +0200
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung wegen Ausblieben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin verworfen worden ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensr�ge ist grunds�tzlich ausgeschlossen, wenn die Revision durch die R�ge materiellen Rechts bereits formgerecht im Sinne von � 345 Abs. 1 StPO begr�ndet worden ist.
Tue, 05 Sep 2006 15:15:52 +0200
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung wegen Ausblieben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin verworfen worden ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensr�ge ist grunds�tzlich ausgeschlossen, wenn die Revision durch die R�ge materiellen Rechts bereits formgerecht im Sinne von � 345 Abs. 1 StPO begr�ndet worden ist.
Tue, 05 Sep 2006 15:15:34 +0200
1. Als Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne von � 98 Abs. 1 und 3 LWG sind nicht unselbst�ndige Teile einer Ma�nahme der Wasserversorgung zu verstehen, sondern nur in sich abgeschlossene und f�r sich sinnvolle einzelne Ma�nahmen (Vorhaben) der Wasserversorgung.
2. Das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundst�cke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gem�� � 98 LWG bildet nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchf�hrung der im Gesetz genannten Unternehmen. Ein im Vergleich hierzu relativ geringer Mehraufwand l�sst die Verpflichtung des Aufgabentr�gers, f�r die Leitungsf�hrung vorrangig Grundst�cke der �ffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen.
Tue, 05 Sep 2006 15:34:44 +0200
Thu, 07 Sep 2006 20:35:43 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO).
2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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