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Neuigkeiten (08.09.06)

Thu, 07 Sep 2006 20:35:33 GMT
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Pressemitteilung 123/06 vom 06.09.2006
Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006
Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006
Thu, 07 Sep 2006 15:47:38 GMT
Wer ist Mister Wong? Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us. Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ...

Wer ist Mister Wong?



Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.



Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.



Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.



Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.



Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.



Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist :-)... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.



Also: Zumindest mal ausprobieren!



Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.

Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsm��igkeit der nachtr�glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (��66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbeh�rdlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine f�r den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf He�" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur�ckgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdef�hrer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis und das -�infolge seiner Weigerung�- angeordnete Erl�schen seiner Versorgungsbez�ge.
2006-08-10
Die Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verf�gung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gem�� ��32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl�ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr�nde, die f�r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds�tzlich au�er Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzul�ssig oder offensichtlich unbegr�ndet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten w�rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde sp�ter aber Erfolg h�tte, gegen die Nachteile abzuw�gen, die entst�nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w�rde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen w�re (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Thu, 07 Sep 2006 15:47:39 GMT
Fri, 08 Sep 2006 01:15:40 CEST Uhr - mary schrieb - Hausfriendensbruch - Hilfe
:help sorry ich habe das mehrmlas gepostet... Hallo! ich bin neu hier und w�rde mich sehr freuen, wenn ihr mir weiterhelfen k�nntet. Nach mehreren Gespr�chen mit meinem Vermieter ( die �ber 2 Jahre gedauert haben...) hat er endlich kapiert, da� mein Badezimmer renoviert werden mu�. Der Zusta ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-08CEST01:15:40+01:00
Thu, 07 Sep 2006 23:01:47 CEST Uhr - floh schrieb - Schadenersatz bei Auszug
Guten Abend zusammen! Wir haben folgendes Problem, vielleicht kann hier jemand was dazu sagen: Wir werden zum 30.9. ausziehen und haben schon im Juli mit dem Vermieter �ber einige Sch�den gesprochen, die evtl. behoben werden m�ssen. Das sind konkret: Im Bad eine kleine Absplitterung der Emailbeschichtung an der Badewanne, im Durchmesser von vielleicht 7mm. Au�erdem hat das w ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-07CEST23:01:47+01:00
Thu, 07 Sep 2006 16:57:19 CEST Uhr - meerschaum schrieb - Eigenbedarf obw ich schon im haus wohne
hallo, ich bewohne eine 35 qm wohnung in dem haus meiner gro�eltern/eltern. ich m�chte mich aber "vergr��ern" und w�rde gerne die beiden kleineren wohnungen in der unteren etage zusammenlegen lassen und diese nutzen. kann man den beiden mietern in diesem fall wg eigenbarf k�ndigen ? oder ist das unm�glich wenn ich schon das haus bewohne ? �ber hilfe w�re ich dankbar ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-07CEST16:57:19+01:00
Thu, 07 Sep 2006 13:45:04 CEST Uhr - Dirk Z. schrieb - Vermieter reagiert nicht
Hallo Wir haben ein Problem, von dem wir dachten, es g�be es gar nicht. Wir sind nach 18 Monaten Mietdauer im vergangenen November aus einer gemieteten DDH ausgezogen. Damals wurde vereinbart, da� wir zwecks Renovierung zwei Kostenvoranschl�ge einholen. Diese beliefen sich auf 1500� (ortsans�ssige Firma) und 760� (Internetauktion Firma in der N�he). Unser Anteil gem�� des Mi ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-07CEST13:45:04+01:00
Wed, 06 Sep 2006 23:10:14 CEST Uhr - Kobayashi schrieb - Zimmerbesichtigung in Abwesenheit
Das Haus in dem ich wohne enth�lt insgesamt drei Wohnungen, in einer davon wohnt der Vermieter. In den anderen beiden Wohnungen sind die Zimmer jeweils einzeln vermietet, Bad und K�che sind in jeder Wohnung zur Mitbenutzung. Ich habe f�r 6 Monate eines dieser m�blierten Zimmer gemietet. Der Vermieter besitzt zu allen Zimmern einen Schl�ssel, was an sich als "Sicherheit&qu ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-06CEST23:10:14+01:00
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

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Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 07 Sep 2006 20:35:34 GMT
Das Bundesministerium der Justiz hat Webseiten zu e-Norm eingerichtet. Bei e-Norm handelt es sich ...
2006-09-07 12:00:00
Die Sensibilisierung gegenüber dem Copyright kann nicht früh genug beginnen. Dieser Auffassung ...
2006-09-07 12:00:00
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zum ersten Mal das gesamte „Bürgerliche ...
2006-09-07 12:00:00
J!Cast ist ein juristisches Podcast zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, das ...
2006-09-07 12:00:00
Das Bundesjustizministerium hat das B�rgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische �bersetzen lassen. Sie k�nnen die �bersetzung kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb herunterladen. Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH B�rgerinnen und B�rger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Auf den Webseiten sind rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verf�gbar. Das Angebot www.gesetze-im-internet.de erg�nzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Der neue Service erm�glicht einen Einblick in das deutsche Privatrecht und baut unser Rechtsinformationsangebot auf einem wichtigen Gebiet aus. Allein bei der neuen englischen Fassung des BGB soll es nicht bleiben, das Bundesjustizministerium plant das fremdsprachige Angebot deutscher Gesetze kontinuierlich zu erweitern.
Wed, 06 Sep 2006 11:29:33 +0200
The German Federal Ministry of Justice has commissioned a translation of the B�rgerliches Gesetzbuch (or BGB), the civil code of Germany. The translation can be downloaded free of charge at www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb In development since 1881, it became effective on January 1, 1900, and was considered a groundbreaking project. The BGB has been amended many times since it came into exis-tence. Improvements and adaptations by the legislator and legal practice over the years have ensured that it has remained modern and up-to-date. Recently the influence of EU legislation has been quite strong, resulting in many changes to the law. German law consists of three main parts: Private Law, Public Law and Criminal Law. The BGB is the core of Private Law, the body of German law which determines relations between two private legal entities (for example a buyer and a seller, an employer and an employee, a tenant and a landlord). Other legislation in this field relies heavily on the principles set out in the BGB. For example, because the rules contained in the BGB also apply generally to partnerships, the German Commercial Code contains only rules that apply specifically to trade / commercial partner-ships and limited companies. The BGB has served as a template for the regulations of several other civil law jurisdictions, including mainland China, Japan, South Korea and Taiwan. Unfortunately a few particularities could not be considered. Section 923 (1) BGB is a perfect hexameter and Section 923 (3) BGB rhymes: „Diese Vorschriften gelten auch f�r einen auf der Grenze stehenden Strauch”. That aside, the translation can provide a thorough insight into German Civil Law and also closes a major gap in information relating to German law available in English.
Wed, 06 Sep 2006 11:11:37 +0200
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anfechtung von missbr�uchlichen Vaterschaftsanerkennungen erm�glicht. Staatliche Beh�rden erhalten k�nftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-famili�re Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. „Das Gesetz gibt nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschlie�lich auf Vorteile im Staatsangeh�rigkeits- und Ausl�nderrecht zielt“, stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries klar. „Es geht uns nicht darum, neue H�rden f�r die Vaterschaftsanerkennung aufzubauen. Wir gehen vielmehr davon aus, dass Eltern bei der Beurkundung der Vaterschaft f�r ihr Kind in aller Regel verantwortungsbewusst handeln.“ Beispiel: Eine allein erziehende ausl�ndische Frau lebt mit ihrem vierj�hrigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung l�uft ab und wird nicht verl�ngert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangeh�rigkeit Geld daf�r, dass er die Vaterschaft f�r ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangeh�rigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsb�rger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs: 1. Der Gesetzentwurf erg�nzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im B�rgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht f�r eine �ffentliche Stelle. 2. Die f�r die Anfechtung zust�ndige Beh�rde sollen die L�nder entsprechend den Bed�rfnissen vor Ort selbst bestimmen k�nnen. Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung missbr�uchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen. Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden. 3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-famili�re Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 gesch�tzte Familie auseinander gerissen wird. 4. Au�erdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen f�r die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsf�lle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere. 5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entf�llt die Vaterschaft des Anerkennenden mit R�ckwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes. Den Regelungsbedarf f�r diesen Regierungsentwurf zeigt eine Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und L�ndern auf. Danach erteilten die Beh�rden von April 2003 bis M�rz 2004 in 2338 F�llen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete ausl�ndische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694 M�tter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die F�lle von Vaterschaft ohne Verantwortungs�bernahme zu finden. Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gest�rkt und die Entstehung von Familien gef�rdert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erkl�rungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) kn�pft. Vor 1998 war im Regelfall f�r die Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies wurde mit Recht als eine unn�tige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft f�r das Kind zeigt. „An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es erm�glicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu sch�tzen. Nicht sch�tzenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangeh�rigkeits- und ausl�nderrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsf�llen soll k�nftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten k�nnen“, so Zypries.
Wed, 30 Aug 2006 11:24:08 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europ�ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Besch�ftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleicherma�en etwa f�r Arbeitnehmer, Auszubildende oder f�r den �ffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Vertr�ge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. "B�rgerinnen und B�rger werden sich k�nftig besser gegen Diskriminierung wehren k�nnen. Wir haben eine Regelung mit Augenma� gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unn�tige B�rokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder m�glichst nach seiner Facon gl�cklich werden soll. Die weit �berwiegende Zahl unserer B�rgerinnen und B�rger wird im t�glichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realit�t verschlie�en. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den F�ssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen k�nftig mit Hilfe des Rechts wehren k�nnen. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Hintergrund der europ�ischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europ�ische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung geh�rt zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als m�glich zu integrieren. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden k�nnte. Zum neuen Diskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europ�ische Rahmengesetze, sie m�ssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz f�r Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten. Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europ�ischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Br�sseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Umsetzungs- frist Gesch�tztes Merkmal Anwendungsbereich Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 19. Juli 2003 Rasse/eth- nische Her- Kunft Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und So- zialleistungen (Schwerpunkt im �ffentlichen Recht) Zugang zu �ffentlichen angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen (vor allem Zivilrecht) Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 2. Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) Religion/ Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identit�t Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Revidierte Gleich- behandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=�berarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) 5. Oktober 2002 Geschlecht Besch�ftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstel- lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter au�erhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 21. Dezem- ber 2007 Geschlecht Zugang zu �ffentlich angebote- nen G�tern und Dienstleistun- gen bei Massengesch�ften; pri- vatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbeson- dere Privatversicherungsrecht) I. Diskriminierungsschutz in Besch�ftigung und Beruf 1.�Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Besch�ftigung und Beruf wirksam begegnen zu k�nnen, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identit�t) ber�cksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften �ber die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG �bernommen. 2.�Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Besch�ftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines H�chstalters f�r die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch�ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische F�rderma�nahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenf�rderung, Ma�nahmen f�r Behinderte) bleiben ebenfalls zul�ssig. 4. Besch�ftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: a) Sie k�nnen sich bei den zust�ndigen Stellen (z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. b) Diese Rechte sind als individuelle Anspr�che der Besch�ftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden k�nnen. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Besch�ftigte etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k�nnen sich in Betrieben mit mehr als f�nf Mitarbeitern aber auch an den Betriebsrat wenden. Bei groben Verst��en des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot k�nnen der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Anspr�che des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im Gesetzestext ausdr�cklich klargestellt. 5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Besch�ftigten weiterhin mit R�cksicht auf deren Religion oder Weltanschauung ausw�hlen d�rfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T�tigkeit gerechtfertigt ist. 6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Ber�cksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend f�r alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der L�nder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts 1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie f�r den pers�nlichen N�hebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll �bernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundst�ck wohnen. Auch wird klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zul�ssig bleibt, wie dies auch � 6 Wohnraumf�rderungsgesetz vorsieht. Dies tr�gt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerst�dtischen Ballungsr�umen ist damit gesichert. 2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - �ber die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion erstreckt. Um aber unn�tige B�rokratie zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengesch�fte (z.B. Vertr�ge mit Hotels, Gastst�tten, Kaufh�usern) des t�glichen Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschr�nkt. Massengesch�fte sind Gesch�fte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Gesch�fte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schlie�t (zB Shampookauf in der Drogerie). 3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vor�bergehenden Gebrauch ist ausdr�cklich bestimmt, dass diese in der Regel kein Massengesch�ft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit f�llt also der typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t. 4. Diese L�sung gew�hrleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschr�nkung auf Schuldverh�ltnisse �ber G�ter oder Dienstleistungen, die der �ffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verf�gung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Gesch�fte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Gesch�ften ist die Zur�ckweisung wegen eines der genannten Gr�nde besonders dem�tigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zul�ssig. Versicherungen k�nnen die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identit�t und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoad�quater Kalkulation beruhen. 5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verst��t, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten f�r eine Ersatzbeschaffung, unter Umst�nden Entsch�digung f�r die W�rdeverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grunds�tzen des Schadensrechts. Klarstellend sei erw�hnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist. III. Rechtsschutz 1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualanspr�che: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Anspr�che innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen m�ssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in � 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengesch�ften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er m�nnlich / j�nger / �lter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es m�ssen zun�chst Indizien dargelegt und ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert / homosexuell oder lesbisch etc. zu sein. Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abf�llige �u�erungen w�hrend eines Bewerbungsgespr�chs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgespr�chs k�nnen entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch f�r Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erw�hnten Merkmale ankn�pfen, ohne dass dies sachlich begr�ndet ist. �ber diese Fragen hat im Streitfall das zust�ndige Gericht zu entscheiden: Es pr�ft, ob die vorgebrachten Behauptungen �berzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. b) In der sonstigen Privatwirtschaft f�hren die Regelungen nicht zu unn�tiger B�rokratie. Denn Gesch�fte, bei denen es f�r den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschlie�t (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine "Massengesch�fte" und unterfallen damit gar nicht dem vom �ber die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdr�cklich, dass es sich regelm��ig nicht um ein Massengesch�ft handelt, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat (siehe oben). Auch dar�ber hinaus handelt es sich nur dann um Massengesch�fte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig darauf ankommt, an wen er vermietet.�Und bei Massengesch�ften, die „ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“ grunds�tzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgr�nden beruhte. 2. Die Richtlinien schreiben au�erdem vor, dass Verb�nden, die sich f�r die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverb�nde) einsetzen, Beteiligungsrechte einzu r�umen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht als Beist�nde Benachteiligter in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie rungsverb�nde m�ssen mindestens f�nfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverb�nden gen�gen sieben Mitgliedsverb�nde. 3. Die Bundesl�nder sollen f�r Diskriminierungsklagen ein obligatorisches au�ergerichtliches Schlichtungsverfahren einf�hren k�nnen. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach � 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesl�ndern, z.B. f�r Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 1.�Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird f�r alle Diskriminierungsmerkmale zust�ndig sein. Das geht zwar �ber die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unb�rokratischer. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages zust�ndig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. 2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterst�tzung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchf�hrung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelm��ige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und �ffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsma�nahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesl�ndern und Nichtregierungsorganisationen sowie den �rtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zust�ndigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbeh�rden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterst�tzen und ihr die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen.
Tue, 29 Aug 2006 16:16:20 +0200
KS - Münster.   In June and July 2006, both houses in Berlin Bundestag and Bundesrat, passed federalism reform legislation with the necessary two-thirds majority.

The reform became effective on September 1, 2006. It is the largest set of amendments to the constitution in the history of the Federal Republic of Germany. The amendments focus on realigning the correlation between the federation and the states concerning legislation and the states' autonomy in administration.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   As of September 6, 2006, the German Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, is available in a government-sponsored English translation at www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb. A press release from the Berlin Attorney General's office introduces the code and explains its significance in German law.

The Civil Code is a key statute in Germany that extends beyond contracts, torts, property, family and estate and probate matters into intellectual property, corporate and commercial matters.
Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington.   Since 2004, the prosecutors of Bavaria, the largest state of Germany, have closed several criminal investigations of investment fraud on the basis of the statute of limitations contained within the Bavarian press statute, Art. 14 Bayerisches Pressegesetz, BayPrG.

German prosecutors usually apply the five-year statute of limitations in § 264a of the German criminal code, Strafgesetzbuch. Art. 14 BayPrG provides for a six-months statute of limitations for offenses committed by means of printed works, such as an investment prospectus, without exceptions. The press statutes in other German states exclude all kinds of commercial advertising material from the six-month-term. Munich attorney Ralph Veil calls it a competitive advantage in Bavaria for crooks.

As Börse Online reported in August 2006, the application of Art. 14 BayPrG is highly controversial. Hardly anybody knows why Bavarian prosecutors believe that the state law should trump the federal statute. Now, the Bavarian Attorney General plans to instruct the Bavarian prosecutors to apply the five-year statute of limitations. It also plans to refer a suitable case to the federal criminal supreme court, Bundesgerichtshof, to decide the supremacy issue.
Zur GALJ-Leserumfrage
TS - Washington.   On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.

The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.

In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable.
Zur GALJ-Leserumfrage
CK - Washington.   Security cost the state of Mecklenburg-Vorpommern some $15 million when President Bush recently visited Chancellor Merkel on July 13, 2006.

State President Harald Ringstorff threatened the federal government with litigation to collect the expense for the most expensive barbecue the world has seen. Netzeitung.de reports that the federal government now averted litigation over the responsibility for the cost by suggesting that the state submit an itemized bill to justify a reimbursement.
Zur GALJ-Leserumfrage
Thu, 07 Sep 2006 20:35:41 GMT
Pressemitteilung vom 22.08.2006
2006-08-22
Thu, 07 Sep 2006 20:35:41 GMT
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr, Thaerstra�e 11, Wiesbaden Zu einem nicht allt�glichen Ereignis l�dt das BKA B�rgerinnen und B�rger ein: zum Tag der offenen T�r. Am Samstag, 9. September, von 10 bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 89.224 F�lle der Wirtschaftskriminalit�t (gegen�ber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller polizeilich bekannt gewordenen Straftaten. Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat f�r die �ffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschl�gen auf der Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt. ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA: Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die mehr als drei Jahre in dieser Funktion t�tig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11 Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr Am 31.07.2006 wurde in ...
Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B
1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gem�tsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anh�rung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet. 2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die �rtlichen Verh�ltnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu kl�ren. Das Jugendamt hat dar�ber hinaus auf Grund seiner besonderen Erfahrung alle f�r das Verfahren ma�gebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Mon, 04 Sep 2006 15:19:04 +0200
Wird anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers ein anderer Rechtsanwalt nur f�r diesen Tag beigeordnet, kann dieser hierf�r keine Grund- und Verfahrensgeb�hr nach Nrn. 4100, 4104 in Anspruch nehmen. Sein Verg�tungsanspruch beschr�nkt sich auf die Teilnahme an diesem Termin.
Wed, 06 Sep 2006 15:20:53 +0200
Zu der Frage, ob die Hemisph�rektomie f�r ein an dem Sturge-Weber-Syndrom erkranktes Kind pflichtwidrig verz�gert worden ist.
Mon, 04 Sep 2006 15:18:02 +0200
Zur Abgrenzung der Brautgabe von einem Schenkungsversprechen.
Mon, 04 Sep 2006 15:18:35 +0200
Auch bereits l�nger zur�ckliegende Vorstrafen des Angeklagten haben grunds�tzlich noch Bedeutung bei der Bew�hrungsentscheidung.
Tue, 05 Sep 2006 15:18:50 +0200
Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er abe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert.
Tue, 05 Sep 2006 15:16:12 +0200
Zur St�rerhaftung des Betreibers eines Internetforums f�r im Forum eingestellte Beitr�ge mit rechtsverletzendem Inhalt.
Thu, 31 Aug 2006 10:20:35 +0200
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung wegen Ausblieben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin verworfen worden ist. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensr�ge ist grunds�tzlich ausgeschlossen, wenn die Revision durch die R�ge materiellen Rechts bereits formgerecht im Sinne von � 345 Abs. 1 StPO begr�ndet worden ist.
Tue, 05 Sep 2006 15:15:52 +0200
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung wegen Ausblieben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin verworfen worden ist. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensr�ge ist grunds�tzlich ausgeschlossen, wenn die Revision durch die R�ge materiellen Rechts bereits formgerecht im Sinne von � 345 Abs. 1 StPO begr�ndet worden ist.
Tue, 05 Sep 2006 15:15:34 +0200
1. Als Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne von � 98 Abs. 1 und 3 LWG sind nicht unselbst�ndige Teile einer Ma�nahme der Wasserversorgung zu verstehen, sondern nur in sich abgeschlossene und f�r sich sinnvolle einzelne Ma�nahmen (Vorhaben) der Wasserversorgung. 2. Das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundst�cke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gem�� � 98 LWG bildet nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchf�hrung der im Gesetz genannten Unternehmen. Ein im Vergleich hierzu relativ geringer Mehraufwand l�sst die Verpflichtung des Aufgabentr�gers, f�r die Leitungsf�hrung vorrangig Grundst�cke der �ffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen.
Tue, 05 Sep 2006 15:34:44 +0200
Thu, 07 Sep 2006 20:35:43 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO). 2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200