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          |   Neuigkeiten (10.09.06) 
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:22 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:22 GMT   
         
        Pressemitteilung 123/06 vom 06.09.2006 
   
         
        Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006 
   
         
        Pressemitteilung 121/06 vom 24.08.2006 
   
         
        Pressemitteilung 120/06 vom 23.08.2006 
   
         
        Pressemitteilung 119/06 vom 17.08.2006 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 09 Sep 2006 16:19:18 GMT   
         
        Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us. 
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ...	Wer ist Mister Wong? 
 
 Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.  
 
 Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed. 
 
 Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze. 
 
 Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können. 
 
 Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe. 
 
 Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist  ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt. 
 
 Also:  Zumindest mal ausprobieren! 
 
 Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts. Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:22 GMT   
         
        Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB). 2006-08-23   
         
        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. 2006-08-14   
         
        Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge. 2006-08-10   
         
        Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird. 2006-08-02   
         
        Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr). 2006-07-31 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:23 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 09 Sep 2006 16:19:18 GMT   
         
        
 Fri, 08 Sep 2006 20:53:21 CEST Uhr - taylor.ing schrieb - Untervermietung TiefgaragenstellplatzAufgrund eines Auslandaufenthaltes ueberliess ich die Suche nach neuen Mietern und die Ausstellung des zugehoerigen Mietvertrages komplett einem deutschen Immobilienmakler. Dieses war, im Nachheinein betrachtet, wohl ein Riesenfehler!
Problem Nr. 1: Der TG-Stellplatz
Nicht nur, dass der Makler zusaetzliche Mietkosten fuer den Tiefgaragenstellplatz im Mietvertrag komplett verge ...
 
 MfG
Euer LOW-Team
 
 2006-09-08CEST20:53:21+01:00   
         
        
 Thu, 07 Sep 2006 23:01:47 CEST Uhr - floh schrieb - Schadenersatz bei AuszugGuten Abend zusammen!
Wir haben folgendes Problem, vielleicht kann hier jemand was dazu sagen:
 Wir werden zum 30.9. ausziehen und haben schon im Juli mit dem Vermieter über einige Schäden gesprochen, die evtl. behoben werden müssen. Das sind konkret: Im Bad eine kleine Absplitterung der Emailbeschichtung an der Badewanne, im Durchmesser von vielleicht 7mm. Außerdem hat das w ...
 
 MfG
Euer LOW-Team
 
 2006-09-07CEST23:01:47+01:00   
         
        
 Thu, 07 Sep 2006 16:57:19 CEST Uhr - meerschaum schrieb - Eigenbedarf obw ich schon im haus wohnehallo,
ich bewohne eine 35 qm wohnung in dem haus meiner großeltern/eltern. ich möchte mich aber "vergrößern" und würde gerne die beiden kleineren wohnungen in der unteren etage zusammenlegen lassen und diese nutzen. kann man den beiden mietern in diesem fall wg eigenbarf kündigen ? oder ist das unmöglich wenn ich schon das haus bewohne ? 
über hilfe wäre ich dankbar ...
 
 MfG
Euer LOW-Team
 
 2006-09-07CEST16:57:19+01:00   
         
        
 Thu, 07 Sep 2006 13:45:04 CEST Uhr - Dirk Z. schrieb - Vermieter reagiert nichtHallo 
Wir haben ein Problem, von dem wir dachten, es gäbe es gar nicht.
Wir sind nach 18 Monaten Mietdauer im vergangenen November aus einer gemieteten DDH ausgezogen. Damals wurde vereinbart, daß wir zwecks Renovierung zwei Kostenvoranschläge einholen. Diese beliefen sich auf 1500€ (ortsansässige Firma) und 760€ (Internetauktion Firma in der Nähe). Unser Anteil gemäß des Mi ...
 
 MfG
Euer LOW-Team
 
 2006-09-07CEST13:45:04+01:00   
         
        
 Wed, 06 Sep 2006 23:10:14 CEST Uhr - Kobayashi schrieb - Zimmerbesichtigung in AbwesenheitDas Haus in dem ich wohne enthält insgesamt drei Wohnungen, in einer davon wohnt der Vermieter. In den anderen beiden Wohnungen sind die Zimmer jeweils einzeln vermietet, Bad und Küche sind in jeder Wohnung zur Mitbenutzung.
Ich habe für 6 Monate eines dieser möblierten Zimmer gemietet. Der Vermieter besitzt zu allen Zimmern einen Schlüssel, was an sich als "Sicherheit&qu ...
 
 MfG
Euer LOW-Team
 
 2006-09-06CEST23:10:14+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:23 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:23 GMT   
         
        2004-07-02: Newsletter - 6/2004 2004-07-02   
         
        2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen 2004-06-30   
         
        2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten 2004-05-28 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:23 GMT   
         
        LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.  Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.) Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2. Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung. Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können. Ihr LAWgical-Team2006-08-24T13:25:41+01:00   
         
        Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen? Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.2006-08-24T10:37:50+01:00   
         
        Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html. Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten. Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.2006-08-23T13:01:38+01:00   
         
        Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.2006-08-23T08:55:33+01:00   
         
        Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.2006-08-22T16:39:31+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:23 GMT   
         
        Das Bundesministerium der Justiz hat Webseiten zu e-Norm eingerichtet. Bei e-Norm handelt es sich ... 2006-09-07 12:00:00   
         
        Die Sensibilisierung gegenüber dem Copyright kann nicht früh genug beginnen. Dieser Auffassung ... 2006-09-07 12:00:00   
         
        Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zum ersten Mal das gesamte „Bürgerliche ... 2006-09-07 12:00:00   
         
        J!Cast ist ein juristisches Podcast zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, das ... 2006-09-07 12:00:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:25 GMT   
         
        Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
ins Englische übersetzen lassen. Sie können die Übersetzung
kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb herunterladen.
  Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
  Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
  juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle
  Bundesrecht kostenlos bereit. Auf den Webseiten sind rund 5.000
  Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell
  geltenden Fassung barrierefrei verfügbar.
  Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die
  E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
  Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
  Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung.
  Der neue Service ermöglicht einen Einblick in das deutsche
  Privatrecht und baut unser Rechtsinformationsangebot auf einem
  wichtigen Gebiet aus. Allein bei der neuen englischen Fassung des
  BGB soll es nicht bleiben, das Bundesjustizministerium plant das
  fremdsprachige Angebot deutscher Gesetze kontinuierlich zu
  erweitern.
 Wed, 06 Sep 2006 11:29:33 +0200   
         
        The German Federal Ministry of Justice has commissioned a
translation of the Bürgerliches Gesetzbuch (or BGB), the civil code
of Germany. The translation can be downloaded free of charge at
www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb
  In development since 1881, it became effective on January 1,
  1900, and was considered a groundbreaking project. The BGB has
  been amended many times since it came into exis-tence.
  Improvements and adaptations by the legislator and legal practice
  over the years have ensured that it has remained modern and
  up-to-date. Recently the influence of EU legislation has been
  quite strong, resulting in many changes to the law.
  German law consists of three main parts: Private Law, Public Law
  and Criminal Law. The BGB is the core of Private Law, the body of
  German law which determines relations between two private legal
  entities (for example a buyer and a seller, an employer and an
  employee, a tenant and a landlord).
  Other legislation in this field relies heavily on the principles
  set out in the BGB. For example, because the rules contained in
  the BGB also apply generally to partnerships, the German
  Commercial Code contains only rules that apply specifically to
  trade / commercial partner-ships and limited companies.
  
  The BGB has served as a template for the regulations of several
  other civil law jurisdictions, including mainland China, Japan,
  South Korea and Taiwan.
  Unfortunately a few particularities could not be considered.
  Section 923 (1) BGB is a perfect hexameter and Section 923 (3)
  BGB rhymes: „Diese Vorschriften gelten auch für einen auf
  der Grenze stehenden Strauch”.
  That aside, the translation can provide a thorough insight into
  German Civil Law and also closes a major gap in information
  relating to German law available in English.
 Wed, 06 Sep 2006 11:11:37 +0200   
         
        
  Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen,
  der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen
  ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis,
  Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung
  weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche
  Vaterschaft zugrunde liegt. „Das Gesetz gibt nur dann ein
  Anfechtungsrecht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung
  ausschließlich auf Vorteile im Staatsangehörigkeits- und
  Ausländerrecht zielt“, stellte Bundesjustizministerin
  Brigitte Zypries klar. „Es geht uns nicht darum, neue
  Hürden für die Vaterschaftsanerkennung aufzubauen. Wir gehen
  vielmehr davon aus, dass Eltern bei der Beurkundung der
  Vaterschaft für ihr Kind in aller Regel verantwortungsbewusst
  handeln.“
  
    
      Beispiel:
       Eine allein erziehende ausländische Frau lebt
      mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre
      Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert.
      Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie
      ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies
      zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher
      Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für
      ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der
      „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse
      daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals
      treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach
      deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher
      Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland
      bleiben.
    
  
  Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
  
  1. Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der
  Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht
  für eine öffentliche Stelle.
  2. Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder
  entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
  Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und
  Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung
  missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen.
  Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am
  Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.
  3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und
  dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder
  im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird
  verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in
  Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
  4. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die
  Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die
  erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder
  eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient
  dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz
  unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder
  Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der
  Aufenthaltspapiere.
  5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt
  die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der
  Geburt des Kindes.
  Den Regelungsbedarf für diesen Regierungsentwurf zeigt eine
  Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern
  auf. Danach erteilten die Behörden von April 2003 bis März 2004
  in 2338 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete
  ausländische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694
  Mütter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung
  ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle von Vaterschaft
  ohne Verantwortungsübernahme zu finden.
  Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der
  Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie
  gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das
  Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an
  formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter
  (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 war im Regelfall für die
  Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies
  wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern
  empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf
  Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der
  Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt. „An
  diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht
  nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen.
  Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf
  staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen.
  In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle
  die Vaterschaft anfechten können“, so Zypries.
 Wed, 30 Aug 2006 11:24:08 +0200   
         
        Der Deutsche Bundestag hat heute das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Mit diesem Gesetz kommt
Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in
nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge
mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
  "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen
  Diskriminierung wehren können. Wir haben eine Regelung mit
  Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber
  unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine
  freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder
  möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit
  überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im
  täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die
  Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt
  Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn
  Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit
  den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit
  Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang
  miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung
  deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird", sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass
  die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch
  eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört
  zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es
  auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte
  Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
  Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in seiner
  Sitzung am 7. Juli 2006 befassen, so dass das
  Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen
  werden könnte.
  Zum neuen Diskriminierungsschutz im
  Einzelnen:
  Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
  
  Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch
  nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit
  einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es
  wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der
  Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
  Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
  ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
  Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
  
  Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
  Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
  darstellen:
  
    
      
        Richtlinie
      
      
        
          Umsetzungs-
          
          frist
        
      
      
        Geschütztes
        
        Merkmal
      
      
        Anwendungsbereich
      
    
    
      
        Antirassismus-
        
        Richtlinie
        
        2000/43/EG vom
        
        29. Juni 2000
      
      
        19. Juli 2003
      
      
        
          Rasse/eth-
          
          nische Her-
          
          Kunft
        
      
      
        
          Beschäftigung und Beruf
          
          (vor allem Arbeitsrecht)
          
          Bildung, Gesundheit- und So-
          
          zialleistungen (Schwerpunkt im
          
          öffentlichen Recht)
          
          Zugang zu öffentlichen angebote-
          
          nen Gütern und Dienstleistun-
          
          gen (vor allem Zivilrecht)
        
      
    
    
      
        Rahmen-Richtlinie
        
        2000/78/EG vom
        
        27. November 2000
      
      
        2. Dezember
        
        2003 (wegen
        
        Alter
        
        2. Dezember
        
        2006)
      
      
        Religion/
        
        Weltan-
        
        schauung
        
        Behinderung
        
        Alter
        
        sexuelle
        
        Identität
      
      
        Beschäftigung und Beruf
        
        (vor allem Arbeitsrecht)
      
    
    
      
        
          Revidierte Gleich-
          
          behandl.-Richtlinie
          
          2002/73/EG v. 23.
          
          September 2002
          
          (=Überarbeitung
          
          der Richtlinie
          
          76/207/EWG)
          
          
        
      
      
        5. Oktober
        
        2002
      
      
        Geschlecht
      
      
        Beschäftigung und Beruf
        
        (vor allem Arbeitsrecht)
      
    
    
      
        Vierte Gleichstel-
        
        lungs-Richtlinie zur
        
        Gleichstellung der
        
        Geschlechter
        
        außerhalb des Er-
        
        werbslebens 2004/
        
        113/EG vom 13.
        
        Dezember 2004
      
      
        21. Dezem-
        
        ber 2007
      
      
        Geschlecht
      
      
        
          Zugang zu öffentlich angebote-
          
          nen Gütern und Dienstleistun-
          
          gen bei Massengeschäften; pri-
          
          vatrechtliche Versicherungen
          
          (vor allem Zivilrecht, insbeson-
          
          dere Privatversicherungsrecht)
        
      
    
  
  I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
   1. Hier liegt der Schwerpunkt der
  Richtlinien und damit auch des Allgemeinen
  Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung
  und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein
  Benachteiligungsverbot normiert, das alle
  Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
  Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
  Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
  diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
  Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
  Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
  BGB betreffen, werden in das AGG übernommen.
  2. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und
  deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
  verhindern oder zu beseitigen.
  3. Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht
  jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
  Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
  eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
  Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
  Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
  dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
  Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
  für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
  4. Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind,
  haben folgende Rechte:
  a) Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.B. beim
  Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung)
  beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen
  entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die
  Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen
  keinen Nachteil erleiden.
  
  b) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
  ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
  werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
  Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
  Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
  
  c) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in
  Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern aber auch an den
  Betriebsrat wenden. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
  das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im
  Betrieb vertretene Gewerkschaft auch ohne Zustimmung des
  Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung oder Vornahme
  einer Handlung klagen, um die Diskriminierung zu beseitigen. Dies
  bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat oder eine im
  Betrieb vertretene Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im
  Wege einer Prozessstandschaft geltend machen kann. Dies wird im
  Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
  5. Die "Kirchenklausel" wird so ausgestaltet, dass dem
  Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
  Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
  Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
  weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
  auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
  Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
  ist.
  6. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter
  Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
  alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und
  der Länder.
  II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen
  Zivilrechts
   1. Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum
  Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt.
  Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein
  umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben.
  Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie
  für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
  übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
  wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch wird
  klargestellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial
  ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig
  bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies
  trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei.
  Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen
  Ballungsräumen ist damit gesichert.
  2. Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
  europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
  vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
  Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
  Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
  geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
  Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion
  erstreckt. Um aber unnötige Bürokratie zu vermeiden, wurde der
  Anwendungsbereich zugleich auf so genannte Massengeschäfte (z.B.
  Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) des täglichen
  Lebens und privatrechtliche Versicherungen beschränkt.
  Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person
  keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche
  Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf
  ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf in der
  Drogerie).
  3. Im Hinblick auf die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur
  vorübergehenden Gebrauch ist ausdrücklich bestimmt, dass diese in
  der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt
  nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt also der
  typische private Vermieter von Wohnraum in der Regel nicht in den
  Geltungsbereich des Verbots der Benachteiligung wegen des
  Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
  sexuellen Identität.
  4. Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
  Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
  Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
  Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
  der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
  private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
  ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
  jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
  die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
  demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
  gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
  die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
  Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
  relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
  statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
  gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
  Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
  Identität und Religion wird verlangt, dass diese auf anerkannten
  Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.
  5. Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
  den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
  für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
  Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
  entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
  Klarstellend sei erwähnt, dass ein "Strafschadensersatz" weder
  durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen ist.
  III. Rechtsschutz
  
  1. Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte
  sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
  selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
  Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von zwei
  Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
  müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
  Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
  a) Wie schon im geltenden Arbeitsrecht in § 611a Abs. 1 Satz 3
  BGB, ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Indizien
  bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
  genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
  um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
  ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
  unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Es reicht also z.B.
  nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen
  Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger /
  älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher
  Abstammung sei, sondern es müssen zunächst Indizien dargelegt und
  ggfls. bewiesen werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht,
  Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert /
  homosexuell oder lesbisch etc. zu sein.
  
  Von einer automatischen "Beweislastumkehr" kann also keine Rede
  sein. Indizien sind sog. Hilfstatsachen, die den Schluss auf das
  Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines
  Diskriminierungsmerkmals rechtfertigen. Abfällige Äußerungen
  während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines
  Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben.
  Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz
  erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet
  ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht
  zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen
  überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
  rechtfertigen.
  b) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht
  zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
  Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
  der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
  Bankkrediten etc.) sind keine "Massengeschäfte" und unterfallen
  damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben
  hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Im
  Bereich der Wohnraumvermietung regelt das Gesetz ausdrücklich,
  dass es sich regelmäßig nicht um ein Massengeschäft handelt, wenn
  der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen in seinem Bestand hat
  (siehe oben). Auch darüber hinaus handelt es sich nur dann um
  Massengeschäfte, wenn es dem Vermieter nicht oder nur nachrangig
  darauf ankommt, an wen er vermietet. Und bei
  Massengeschäften, die „ohne oder mit nur nachrangigem
  Ansehen der Person“ grundsätzlich mit jedem Interessenten
  abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer
  Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht
  auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
  2. Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die
  sich für die Interessen Benachteiligter
  (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte
  einzu räumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und
  die Vertretung vor Gericht als Beistände Benachteiligter in
  Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminie
  rungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben;
  bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände.
  3. Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
  obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
  einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
  obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
  in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
  vorgesehen.
  IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  
  1. Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
  Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
  Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
  Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
  Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
  zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
  Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
  Betroffenen dorthin ab.
  2. Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für
  Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird
  folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen:
  Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer
  Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation,
  Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige
  Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur
  Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und
  Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
  
  Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und
  Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen
  Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an
  einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn
  die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden
  sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
  unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 Tue, 29 Aug 2006 16:16:20 +0200 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sat, 09 Sep 2006 16:19:25 GMT   
         
        KS - Münster.   In June and July 2006, both houses in Berlin Bundestag and Bundesrat, passed federalism reform legislation with the necessary two-thirds majority. 
 The reform became effective on September 1, 2006. It is the largest set of amendments to the constitution in the history of the Federal Republic of Germany. The amendments focus on realigning the correlation between the federation and the states concerning legislation and the states' autonomy in administration.
 Zur GALJ-Leserumfrage
 
   
         
        CK - Washington.   As of September 6, 2006, the German Civil Code, Bürgerliches Gesetzbuch, is available in a government-sponsored English translation at www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb. A press release from the Berlin Attorney General's office introduces the code and explains its significance in German law. 
 The Civil Code is a key statute in Germany that extends beyond contracts, torts, property, family and estate and probate matters into intellectual property, corporate and commercial matters.
 Zur GALJ-Leserumfrage
 
   
         
        TS - Washington.   Since 2004, the prosecutors of Bavaria, the largest state of Germany, have closed several criminal investigations of investment fraud on the basis of the statute of limitations contained within the Bavarian press statute, Art. 14 Bayerisches Pressegesetz, BayPrG.
 German prosecutors usually apply the five-year statute of limitations in § 264a of the German criminal code, Strafgesetzbuch. Art. 14 BayPrG provides for a six-months statute of limitations for offenses committed by means of printed works, such as an investment prospectus, without exceptions. The press statutes in other German states exclude all kinds of commercial advertising material from the six-month-term. Munich attorney Ralph Veil calls it a competitive advantage in Bavaria for crooks.
 
 As Börse Online reported in August 2006, the application of Art. 14 BayPrG is highly controversial. Hardly anybody knows why Bavarian prosecutors believe that the state law should trump the federal statute. Now, the Bavarian Attorney General  plans to instruct the Bavarian prosecutors to apply the five-year statute of limitations. It also plans to refer a suitable case to the federal criminal supreme court, Bundesgerichtshof, to decide the supremacy issue.
 Zur GALJ-Leserumfrage
 
   
         
        TS - Washington.   On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.
 The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.
 
 In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable.
 Zur GALJ-Leserumfrage
 
   
         
        CK - Washington.   Security cost the state of Mecklenburg-Vorpommern some $15 million when President Bush recently visited Chancellor Merkel on July 13, 2006.
 State President Harald Ringstorff threatened the federal government with litigation to collect the expense for the most expensive barbecue the world has seen. Netzeitung.de reports that the federal government now averted litigation over the responsibility for the cost by suggesting that the state submit an itemized bill to justify a reimbursement.
 Zur GALJ-Leserumfrage
 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:26 GMT   
         
        Pressemitteilung vom 08.09.2006 2006-09-08   
         
        Pressemitteilung vom 06.09.2006 2006-09-06   
         
        Pressemitteilung vom 05.09.2006 2006-09-05   
         
        Pressemitteilung vom 30.08.2006 2006-08-30   
         
        Pressemitteilung vom 29.08.2006 2006-08-29 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:26 GMT   
         
           Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr, 
Thaerstraße 11, Wiesbaden
   Zu einem nicht alltäglichen Ereignis lädt das BKA Bürgerinnen und 
Bürger ein: zum Tag der offenen Tür. Am Samstag, 9. September, von 10
bis 19 Uhr, zeigt ... Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B   
         
           Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen 
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 Fälle der Wirtschaftskriminalität 
(gegenüber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller 
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ... Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B   
         
           Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat für die 
Öffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen 
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschlägen auf der 
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ... Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B   
         
           Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA: 
Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer 
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die 
mehr als drei Jahre in dieser Funktion tätig war und ... Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B   
         
           Wiesbaden (ots) - Gemeinsame Pressekonferenz von 
Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt
   Termin: Freitag, 18.08.06, 14:00 Uhr, BKA Wiesbaden, Thaerstr. 11
   Akkreditierungsfrist: Freitag, 18.08.06, 11:30 Uhr
   Am 31.07.2006 wurde in ... Fri, 18 Aug 2006 08:22:00 B 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:27 GMT   
         
        1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gemütsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anhörung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet.
2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die örtlichen Verhältnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu klären.
Das Jugendamt hat darüber hinaus auf Grund seiner besonderen Erfahrung alle für das Verfahren maßgebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Mon, 04 Sep 2006 15:19:04 +0200   
         
        Wird anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers ein anderer Rechtsanwalt nur für diesen Tag beigeordnet, kann dieser hierfür keine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nrn. 4100, 4104 in Anspruch nehmen. Sein Vergütungsanspruch beschränkt sich auf die Teilnahme an diesem Termin. Wed, 06 Sep 2006 15:20:53 +0200   
         
        Zu der Frage, ob die Hemisphärektomie für ein an dem Sturge-Weber-Syndrom erkranktes Kind pflichtwidrig verzögert worden ist. Mon, 04 Sep 2006 15:18:02 +0200   
         
        Zur Abgrenzung der Brautgabe von einem Schenkungsversprechen. Mon, 04 Sep 2006 15:18:35 +0200   
         
        Auch bereits länger zurückliegende Vorstrafen des Angeklagten haben grundsätzlich noch Bedeutung bei der Bewährungsentscheidung. Tue, 05 Sep 2006 15:18:50 +0200   
         
        Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er abe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert. Tue, 05 Sep 2006 15:16:12 +0200   
         
        Zur Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums für im Forum eingestellte Beiträge mit rechtsverletzendem Inhalt. Thu, 31 Aug 2006 10:20:35 +0200   
         
        1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung wegen Ausblieben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin verworfen worden ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Revision durch die Rüge materiellen Rechts bereits formgerecht im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Tue, 05 Sep 2006 15:15:52 +0200   
         
        1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung wegen Ausblieben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin verworfen worden ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Revision durch die Rüge materiellen Rechts bereits formgerecht im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Tue, 05 Sep 2006 15:15:34 +0200   
         
        1. Als Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne von § 98 Abs. 1 und 3 LWG sind nicht unselbständige Teile einer Maßnahme der Wasserversorgung zu verstehen, sondern nur in sich abgeschlossene und für sich sinnvolle einzelne Maßnahmen (Vorhaben) der Wasserversorgung.
2. Das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundstücke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gemäß § 98 LWG bildet nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz genannten Unternehmen. Ein im Vergleich hierzu relativ geringer Mehraufwand lässt die Verpflichtung des Aufgabenträgers, für die Leitungsführung vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen. Tue, 05 Sep 2006 15:34:44 +0200 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Sun, 10 Sep 2006 00:16:29 GMT   
         
        
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,  das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ... Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200   
         
        
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär... Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200   
         
        
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde   wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt   keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un... Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200   
         
        
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ... Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200 
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