Neuigkeiten (16.09.06)
Fri, 15 Sep 2006 23:06:17 GMT
Fri, 15 Sep 2006 23:06:17 GMT
Pressemitteilung 125/06 vom 13.09.2006
Pressemitteilung 124/06 vom 12.09.2006
Pressemitteilung 123/06 vom 06.09.2006
Pressemitteilung 122/06 vom 30.08.2006
Pressemitteilung 121/06 vom 24.08.2006
Fri, 15 Sep 2006 19:00:10 GMT
Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking - Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann - dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges ... Wer ist Mister Wong?
Mister Wong ist eine deutsche Social-Bookmarking – Alternative zur übermächtigen (im Dezember von Yahoo! übernommenen) US-Konkurrenz del.icio.us.
Am Wochenende habe ich ein schickes Promo-Package von Mister Wong (oder besser: der dahinterstehenden construktiv GmbH) bekommen. In der Folge stand dann – dank meiner Begeisterung ob des cleveren PR-Schachzuges der PR-(und Online- und Print-) Agentur – ein Mister Wong-Link auf JuraBlogs. Ziel ereicht – Brain gewashed.
Wie das mit PR aber passieren kann, war der PR-Effekt am Montag bereits verpufft. Aus Mister Wong wurde ein del.icio.us-Link, da ich den US-Dienst schon lange und gerne nutze.
Damit hätte das Thema ja beendet sein können. Hätte. Können.
Gestern flatterte eine E-Mail von Mister Wongs PR-Manager hier herein, in welcher gefragt wurde, ob wir Probleme bei der Einbindung des Links hatten. Nein, hatten wir nicht – aber einen Dienst durch Verlinkung zu empfehlen, den man selbst nicht nutzt? Die Promo-Idee war aber gut – und da wir als Online-Marketing-Agentur froh waren, wenn die Kampagnen unseres Partners für PR funktionierten, geben wir uns geschlagen. Gute PR-Idee, richtige Zielgruppe.
Wir haben oben rechts jetzt abwechselnd Links zu del.icio.us und Mister Wong. Abwarten, wer hier besser angenommen wird. Der Gewinner wird dann mit einem dauerhaften Platz bei uns belohnt. Nur ein Link – aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist ... Laut einem meiner täglich besuchten Blogs gehört der Herr Wong zumindest zur Top Ten der deutschen Web 2.0-Welt.
Also: Zumindest mal ausprobieren!
Wer sich intensiver für das Thema Social Bookmarking interessiert, finden hier einen umfangreichen Vergleich des US-Markts.
Wed, 16 Aug 2006 16:25:15 +0000
Fri, 15 Sep 2006 23:06:17 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge.
2006-08-10
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Fri, 15 Sep 2006 23:06:17 GMT
Fri, 15 Sep 2006 19:00:12 GMT
Fri, 15 Sep 2006 07:10:59 CEST Uhr - deepiceman schrieb - Kann ich Hausverbot erteilen? Hallo liebe Forumuser,
ich habe da eine sehr heikle Frage. Ich bin Eigentümer eines 2-Familienhauses. Eine Wohnung bewohne ich selbst mit meiner Familie, die andere Wohnung ist vermietet an ein Ehepaar.
Der Mann des Ehepaares ist kürzlich wegen Kindesmißbrauchs zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Daraufhin habe ich sofort den Mietvertrag gekündigt, ebenso habe ich d ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-15CEST07:10:59+01:00
Thu, 14 Sep 2006 14:07:37 CEST Uhr - bacardi1x schrieb - Ärger um Spiegel Spiegelschrank usw.. Ich hab mal ne frage meine Mieter nerven mich seid wochen ist es pflicht als Vermieter einen Spiegel bzw Spiegelschrank zu stellen bislang schaut nur das kabel aus der Wand und die Steckdose ist hinter der Tür.
Meine Mieter haben schon einen Brief formuliert mit folgenden Worten:
"Badezimmer:
hier fehlt eine Ablage und ein Spiegelschrank. Es muß ein Schrank mit
Steckdo ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-14CEST14:07:37+01:00
Wed, 13 Sep 2006 21:21:10 CEST Uhr - Maja schrieb - Wo kann ich Urteile finden? Man hört immer tausend und abertausend Urteile, aber wenn man eines braucht findet man es nicht...
Wo finde ich im Netz Urteile in Übersichtlicher Form?
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-13CEST21:21:10+01:00
Wed, 13 Sep 2006 13:21:11 CEST Uhr - HackyGirly schrieb - Fristlose kündigung Hallo,
habe gerade in mein Briefkasten eine fristlose kündigung von meinem vermieter erhalten, bzw. rechtsanwalt brief.
Also ich habe nur Probleme mit meinem Vermieter er will die Mängel in meiner Wohnung nicht beheben und antworten tut er auf meine briefe auch nicht, die briefe die ich ihm geschrieben habe, wurden per einschreiben versandt.
Also habe ich ihm beim letztes br ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-13CEST13:21:11+01:00
Tue, 12 Sep 2006 22:19:45 CEST Uhr - capo schrieb - Ab sofort gibt's eine Vermieter-Bewertung Hallo an alle Mieter UND Vermieter,
Ausnahmsweise muss ich das Forum mal zu eigenen Werbezwecken nutzen.
unter
Vermieter bewerten
kann jeder Mieter seinen Vermieter melden und bewerten. Vermieter dürfen sich natürlich auch selbst melden (aber nicht bewerten
)
Die am besten bewerteten ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-12CEST22:19:45+01:00
Fri, 15 Sep 2006 23:06:18 GMT
Fri, 15 Sep 2006 23:06:18 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 15 Sep 2006 23:06:18 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Fri, 15 Sep 2006 23:06:18 GMT
Pünktlich zum EDV-Gerichtstag 2006 startet die erste Ausgabe des Saarländischen ...
2006-09-14 12:00:00
Der blinde Berkeley-Student Bruce Sexton hat gemeinsam mit der National Federation of The Blind ...
2006-09-14 12:00:00
Seit Anfang September lassen sich „Literatur-Klassiker“ wie Shakespeares „Hamlet“ oder ...
2006-09-14 12:00:00
Die Website recht-und-sprache.de beschäftigt sich mit dem Spannungsfeld von Recht und Sprache. ...
2006-09-14 12:00:00
Fri, 15 Sep 2006 23:06:19 GMT
Anlässlich des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten Wen
Jiabao bei Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel haben heute die
Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts und des
Staatlichen Amts für Geistiges Eigentum der Volksrepublik China
eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beider Einrichtungen
unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung vertiefen die beiden
Patentämter ihre in den deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialog
eingebetteten langjährigen Beziehungen.
„Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China auf dem
Gebiet des Rechts ist eng und vertrauensvoll. Dies gilt auch für
die beiden nationalen Patentbehörden. Wir wollen künftig noch
mehr unternehmen, um das geistige Eigentum bestmöglich zu
schützen. Die Bundesregierung will mit ihren chinesischen
Partnern einen umfassenden Dialog darüber führen, wie wir den
Schutz der Rechteinhaber auf diesem Gebiet ausbauen und ihnen
helfen, ihre Rechte besser durchzusetzen. Deshalb haben wir den
Schutz des geistigen Eigentums auch in den Mittelpunkt des
Rechtsstaatsdialogs 2007 gestellt“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, zu deren
Geschäftsbereich das Deutsche Patent- und Markenamt gehört.
In der heute unterzeichneten Vereinbarung kommen Deutschland und
China überein, den bilateralen Austausch über Fragen des Schutzes
des geistigen Eigentums durch den Austausch von Patentprüfern und
regelmäßige Konsultationen der Koordinatoren der bilateralen
Zusammenarbeit zu vertiefen. Zudem wurde für das erste Halbjahr
2007 ein gemeinsames Symposium beider nationaler Patentbehörden
zu aktuellen Rechtsfragen rund um den Schutz des geistigen
Eigentums verabredet.
Thu, 14 Sep 2006 15:04:20 +0200
Das Bundeskabinett hat heute die Entwürfe zweier Gesetze zum Haager
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
(Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) beschlossen. Die Gesetze
verbessern den Schutz von Menschen bei grenzüberschreitenden
Betreuungsverfahren.
„Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl
beruflich als auch privat viel mobiler geworden. Dies führt unter
anderem dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger verstärkt
außerhalb ihres Heimatstaates niederlassen. Sollte dann eine
Betreuung erforderlich werden, sorgt das Haager
Erwachsenenschutzübereinkommen dafür, dass im Interesse der
Betroffenen bürgernahe und schnelle Antworten auf die rechtlichen
Fragen gefunden werden – zum Beispiel: „Welche
Gerichte sind zuständig?“ und „Nach welchem Recht
richtet sich die Betreuung?“. Deutschland wird dieses
wichtige Übereinkommen als zweiter Staat ratifizieren und
übernimmt damit eine Vorreiterrolle, es möglichst umgehend in
Kraft zu setzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
So kann sich das Übereinkommen praktisch auswirken:
Ein Schotte heiratet eine Deutsche. Das Ehepaar lebt in
Deutschland. Der Schotte beginnt an altersbedingter Demenz zu
leiden. Es stellt sich die Frage, welche Gerichte für die
Bestellung eines Betreuers für den Ehemann zuständig sind.
Außerdem muss geklärt werden, ob sich die Betreuung nach
deutschem oder schottischem Recht richtet. Nach dem Übereinkommen
sind die deutschen Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das
Gericht, das am nächsten beim Betroffenen liegt. Die Entscheidung
wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht deutsches und nicht
schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat, denn die
Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig und teuer sein.
Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls gilt, ist
gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte Betreuer dort
auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt ihm dazu eine
besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland Beweiswert
hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Betreute dort noch
Vermögen (etwa ein Grundstück oder ein Bankkonto) hat, über das
der Betreuer im Interesse seines Schützlings Verfügungen treffen
muss.
Bei den beiden Gesetzentwürfen handelt es sich um ein
Ratifikations- und ein Begleitgesetz. Das Ratifikationsgesetz
ebnet den Weg für die Geltung des Übereinkommens in Deutschland.
Damit es in Kraft treten kann, muss es von drei Staaten
ratifiziert werden. Bislang ist das Vereinigte Königreich mit
Wirkung für Schottland Vertragsstaat. Neben Deutschland haben
auch die Niederlande und Frankreich das Übereinkommen gezeichnet.
Das Begleitgesetz trifft die ergänzenden Regelungen im deutschen
Recht und schafft die erforderlichen organisatorischen
Voraussetzungen für die praktische Umsetzung des Abkommens. So
weist es die Aufgabe der Zentralen Behörde für die internationale
Kooperation dem Bundesamt für Justiz zu, das gerade gegründet
wird. Außerdem regelt das Begleitgesetz das innerstaatliche
Verfahren für die Annerkennung von Betreuungsbeschlüssen, die in
anderen Vertragsstaaten erlassen werden. Eine vergleichbare
internationale Kooperation praktiziert Deutschland bereits
erfolgreich in anderen familienrechtlichen Bereichen, zum
Beispiel im Adoptionswesen.
Wed, 13 Sep 2006 13:59:02 +0200
Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
ins Englische übersetzen lassen. Sie können die Übersetzung
kostenfrei unter www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb herunterladen.
Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der
juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle
Bundesrecht kostenlos bereit. Auf den Webseiten sind rund 5.000
Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell
geltenden Fassung barrierefrei verfügbar.
Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die
E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im
Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger
Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung.
Der neue Service ermöglicht einen Einblick in das deutsche
Privatrecht und baut unser Rechtsinformationsangebot auf einem
wichtigen Gebiet aus. Allein bei der neuen englischen Fassung des
BGB soll es nicht bleiben, das Bundesjustizministerium plant das
fremdsprachige Angebot deutscher Gesetze kontinuierlich zu
erweitern.
Wed, 06 Sep 2006 11:29:33 +0200
The German Federal Ministry of Justice has commissioned a
translation of the Bürgerliches Gesetzbuch (or BGB), the civil code
of Germany. The translation can be downloaded free of charge at
www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb
In development since 1881, it became effective on January 1,
1900, and was considered a groundbreaking project. The BGB has
been amended many times since it came into exis-tence.
Improvements and adaptations by the legislator and legal practice
over the years have ensured that it has remained modern and
up-to-date. Recently the influence of EU legislation has been
quite strong, resulting in many changes to the law.
German law consists of three main parts: Private Law, Public Law
and Criminal Law. The BGB is the core of Private Law, the body of
German law which determines relations between two private legal
entities (for example a buyer and a seller, an employer and an
employee, a tenant and a landlord).
Other legislation in this field relies heavily on the principles
set out in the BGB. For example, because the rules contained in
the BGB also apply generally to partnerships, the German
Commercial Code contains only rules that apply specifically to
trade / commercial partner-ships and limited companies.
The BGB has served as a template for the regulations of several
other civil law jurisdictions, including mainland China, Japan,
South Korea and Taiwan.
Unfortunately a few particularities could not be considered.
Section 923 (1) BGB is a perfect hexameter and Section 923 (3)
BGB rhymes: „Diese Vorschriften gelten auch für einen auf
der Grenze stehenden Strauch”.
That aside, the translation can provide a thorough insight into
German Civil Law and also closes a major gap in information
relating to German law available in English.
Wed, 06 Sep 2006 11:11:37 +0200
Fri, 15 Sep 2006 23:06:25 GMT
CK - Washington.
A Cologne court called the publication of an EMail a violation of personality or privacy rights of the sender. The matter 28 O 178/06, decided on September 9, 2006, involves an EMail from a corporation that the recipient apparently forwarded to a party which published it on the Internet. The court refers to the EMail as an exhibit, without elaborating on it in the decision. Therefore, the exact route of the EMail to the publisher is unclear.
A discussion at the Berlin Blawg turns on whether the decision is a tragic mistake because the court addresses the privacy issue but fails to address the option of a sender to encrypt EMail. The discussion centers on the ability to publish unencrypted EMail because it is not protected like a postal letter. Rather, unencrypted EMail is like a postcard. The discussion does not yet address the expectation of privacy on the part of the sender. German American Law Journal :: Washington USA
KS - Münster. In June and July 2006, both houses in Berlin Bundestag and Bundesrat, passed federalism reform legislation with the necessary two-thirds majority.
The reform became effective on September 1, 2006. It is the largest set of amendments to the constitution in the history of the Federal Republic of Germany. The amendments focus on realigning the correlation between the federation and the states concerning legislation and the states' autonomy in administration. German American Law Journal :: Washington USA
TS - Washington. Since 2004, the prosecutors of Bavaria, the largest state of Germany, have closed several criminal investigations of investment fraud on the basis of the statute of limitations contained within the Bavarian press statute, Art. 14 Bayerisches Pressegesetz, BayPrG.
German prosecutors usually apply the five-year statute of limitations in § 264a of the German criminal code, Strafgesetzbuch. Art. 14 BayPrG provides for a six-months statute of limitations for offenses committed by means of printed works, such as an investment prospectus, without exceptions. The press statutes in other German states exclude all kinds of commercial advertising material from the six-month-term. Munich attorney Ralph Veil calls it a competitive advantage in Bavaria for crooks.
As Börse Online reported in August 2006, the application of Art. 14 BayPrG is highly controversial. Hardly anybody knows why Bavarian prosecutors believe that the state law should trump the federal statute. Now, the Bavarian Attorney General plans to instruct the Bavarian prosecutors to apply the five-year statute of limitations. It also plans to refer a suitable case to the federal criminal supreme court, Bundesgerichtshof, to decide the supremacy issue. German American Law Journal :: Washington USA
TS - Washington. On July 7, 2006, the Bundesgerichtshof, BGH, the German supreme court for civil matters, decided in the matter III ZR 145/05 how to interpret a contract without a termination provision.
The decision concerns an oral agreement between a physician and a hospital about the occupancy of hospital beds. The ruling applies, however, to all kinds of oral or written contracts which fail to provide for their termination.
In such cases, the court must construe the contract and establish a reasonable term for the notice. The parties' interests and the type of contract control the outcome. Considering the long-term business relationship in the contract at issue, the Supreme Court held that six months notice is reasonable. German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 15 Sep 2006 23:06:26 GMT
Pressemitteilung vom 13.09.2006
2006-09-13
Pressemitteilung vom 08.09.2006
2006-09-08
Pressemitteilung vom 06.09.2006
2006-09-06
Pressemitteilung vom 05.09.2006
2006-09-05
Pressemitteilung vom 30.08.2006
2006-08-30
Fri, 15 Sep 2006 23:06:26 GMT
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn
Wohnungen und Firmenräume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn
geführten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem
Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr,
Thaerstraße 11, Wiesbaden
Zu einem nicht alltäglichen Ereignis lädt das BKA Bürgerinnen und
Bürger ein: zum Tag der offenen Tür. Am Samstag, 9. September, von 10
bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 Fälle der Wirtschaftskriminalität
(gegenüber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat für die
Öffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschlägen auf der
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Wiesbaden (ots) - Ein neues Gesicht in der Pressestelle des BKA:
Seit 21.08.06 ist Kriminaloberrat Michael Albertz neuer
Pressesprecher des Bundeskriminalamtes. Er folgt Martina Link, die
mehr als drei Jahre in dieser Funktion tätig war und ...
Mon, 21 Aug 2006 17:20:00 B
Fri, 15 Sep 2006 23:06:26 GMT
1. Das Recht, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu beantragen, kann verwirkt werden.
Verwirkung liegt vor, wenn der Beamte längere Zeit nach Eröffnung der Beurteilung untätig blieb und dadurch in zurechenbarer Weise für den Dienstherrn den Anschein erweckt hat, die Beurteilung hinzunehmen.
2. Einzelfall, in dem Verwirkung bejaht wurde, weil der Beamte im Beurteilungsverfahren keinen Gebrauch von den Möglichkeiten gemacht hat, sich zum Beurteilungsentwurf und zur Beurteilung zu äußern, und nach Eröffnung der Beurteilung ohne stichhaltigen Grund über 2 1/2 Jahre zuwartete, bis er erstmals Einwände vorbrachte.
Thu, 14 Sep 2006 15:05:05 +0200
Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes einbezogen sind.
Thu, 14 Sep 2006 15:04:30 +0200
Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG im Anschluss an ein Studium im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch.
Thu, 14 Sep 2006 15:03:06 +0200
1. Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der abfallrechtlichen Vorschriften des Landes und der Kommunen obliegt in Baden-Württemberg den Abfallrechtsbehörden. Dies gilt auch für den Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des durch kommunales Satzungsrecht angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.
2. Der durch die Abfallwirtschaftssatzung eines Landkreises vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang kann nicht durch Verfügung des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durchgesetzt werden. Das Landesrecht sieht insoweit weder die Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft noch die notwendige Befugnisnorm vor. Behördliche Eingriffsmaßnahmen können nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf Grund der "Anstaltsgewalt" ergehen.
3. Bundesrechtlich ist der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert, an Stelle der Abfallrechtsbehörden die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Verfügungen zur Durchsetzung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs zu ermächtigen.
Thu, 14 Sep 2006 15:01:59 +0200
1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gemütsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anhörung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet.
2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die örtlichen Verhältnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu klären.
Das Jugendamt hat darüber hinaus auf Grund seiner besonderen Erfahrung alle für das Verfahren maßgebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Mon, 04 Sep 2006 15:19:04 +0200
Wird anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers ein anderer Rechtsanwalt nur für diesen Tag beigeordnet, kann dieser hierfür keine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nrn. 4100, 4104 in Anspruch nehmen. Sein Vergütungsanspruch beschränkt sich auf die Teilnahme an diesem Termin.
Wed, 06 Sep 2006 15:20:53 +0200
Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit darf auch weiterhin nach dem Maßstab der Anzahl der aufgestellten Geräte ("Stückzahlmaßstab") erhoben werden.
Thu, 14 Sep 2006 15:01:34 +0200
Zu der Frage, ob die Hemisphärektomie für ein an dem Sturge-Weber-Syndrom erkranktes Kind pflichtwidrig verzögert worden ist.
Mon, 04 Sep 2006 15:18:02 +0200
1. Für den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung kommt es darauf an, ob die festgestellten Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Begutachtungsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen.
2. Ist die Begutachtungsstelle so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar.
Thu, 14 Sep 2006 15:06:34 +0200
Ein Verstoß gegen § 84 SGB IX bewirkt bei Beamten auf Lebenszeit mangels Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nicht die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Ob bei Probebeamten anderes gilt, bleibt offen.
Thu, 14 Sep 2006 15:06:19 +0200
Fri, 15 Sep 2006 23:06:27 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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