Neuigkeiten (22.09.06)
Thu, 21 Sep 2006 19:12:08 GMT
Thu, 21 Sep 2006 19:12:08 GMT
Pressemitteilung 128/06 vom 20.09.2006
Pressemitteilung 127/06 vom 18.09.2006
Pressemitteilung 126/06 vom 18.09.2006
Pressemitteilung 125/06 vom 13.09.2006
Pressemitteilung 124/06 vom 12.09.2006
Thu, 21 Sep 2006 19:12:09 GMT
Sat, 16 Sep 2006 15:40:36 +0000
Thu, 21 Sep 2006 19:12:09 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge.
2006-08-10
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Thu, 21 Sep 2006 19:12:10 GMT
Thu, 21 Sep 2006 19:12:10 GMT
Thu, 21 Sep 2006 15:36:52 CEST Uhr - Sophie2712 schrieb - Neuer Eigentümer Hallo,
ich hoffe, hier in diesem Forum kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt helfen:
Wir wohnen seit 1998 in einem Mehrfamilienhaus in guter Wohnlage. Im Juli 2005 sind wir vom Erdgeschoss in die vom Vermieter zunächst für eigene Zwecke ausgebaute Dachgeschoss-Wohnung gezogen. Es handelt sich um eine sehr schöne und ausgefallene Wohnung über 2 Etagen. Da wir dem Vermieter a ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-21CEST15:36:52+01:00
Wed, 20 Sep 2006 21:20:31 CEST Uhr - Gast schrieb - Schäden nach dem Auszug beanstandet Hallo, ich wüsste gerne ob unser Exvermieter knapp einen Monat nach unserem Auszug auf einmal Schäden anbringen kann die wir angeblich verursacht hätten, die aber bei der Übergabe nicht beanstandet wurden.
Es geht speziell um ein Waschbecken das schon bei unserem Einzug einen Sprung hatte und nie erneuert wurde.
Den Sprung sollen wir verursacht haben und dafür haften.
Dann geht ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-20CEST21:20:31+01:00
Wed, 20 Sep 2006 09:48:53 CEST Uhr - fizzgig schrieb - auszugstermin, muss er den einhalten? öhm,
ich hab mal wieder ne frage
hab da keine ahnung weikl es wieder um rechtssprechung geht
also, mein mieter hat im vergleich (Urteil) die auflgae bekommen bis ende november auszuziehen. wenn er nun schon oktober auszie ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-20CEST09:48:53+01:00
Wed, 20 Sep 2006 09:03:39 CEST Uhr - Jever schrieb - Küchenfenster defekt Hi und Moin,
ich habe eine Frage, seit Januar lässt sich unserer Küchenfenster nicht mehr öffnen. Der Vermieter scheint sich nicht drum zu kümmern. Ic habe ihm nun eine endgültig Frist zur Reperatur gesetzt, sollte er diese nicht einhalten, werde ich eine Mietminderung rückwirkend uum Januar vornehmen. Wie hoch kann ich gehen? 5% in etwa?
Mit freundlichen Gruss
Jever
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-20CEST09:03:39+01:00
Tue, 19 Sep 2006 21:42:44 CEST Uhr - Gast schrieb - Darf der neue Vermieter Auskunft erfagen? Hallo zusammen
Darf ein zukünftiger Vermieter eine Auskunft beim derzeitigen "noch" Vermieter einholen? Läuft das nicht unter Datenschutz?
Der evtl. zukünftige Vermieter fragte vorher beim Mieter nach ob er damit einverstanden sei.
Danke
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-19CEST21:42:44+01:00
Thu, 21 Sep 2006 19:12:11 GMT
Thu, 21 Sep 2006 19:12:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 21 Sep 2006 19:12:11 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
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Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 21 Sep 2006 19:12:11 GMT
Pünktlich zum EDV-Gerichtstag 2006 startet die erste Ausgabe des Saarländischen ...
2006-09-14 12:00:00
Der blinde Berkeley-Student Bruce Sexton hat gemeinsam mit der National Federation of The Blind ...
2006-09-14 12:00:00
Seit Anfang September lassen sich „Literatur-Klassiker“ wie Shakespeares „Hamlet“ oder ...
2006-09-14 12:00:00
Die Website recht-und-sprache.de beschäftigt sich mit dem Spannungsfeld von Recht und Sprache. ...
2006-09-14 12:00:00
Thu, 21 Sep 2006 19:12:12 GMT
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der
Computerkriminalität beschlossen. Der Entwurf schließt
Regelungslücken vor allem im Bereich des „Hacking“,
d.h. dem „Knacken“ von Computersicherheitssystemen,
und der Computersabotage. „Deutschland verfügt bereits über
ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen
des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und
der Datenveränderung existieren Vorschriften, die dem
internationalen Standard vollständig entsprechen. Die rasante
Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder
zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten.
Straftäter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren,
Würmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen
weltweit erhebliche Schäden. Letzte Lücken im deutschen
Strafrecht schließt der heutige Gesetzentwurf“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Auch das so genannte "Phishing" ist bereits nach geltendem Recht
strafbar. Darunter versteht man das Ausspionieren persönlicher
Daten im Internet. Dabei wird per E-Mail versucht, den Empfänger
irre zu führen und zur Herausgabe von Zugangsdaten und
Passwörtern für das Online-Banking zu bewegen. Gibt der Empfänger
die geforderten Daten auf der vermeintlichen Internetseite oder
per E-Mail an, werden diese direkt an den „Phisher“
weitergeleitet, der mit den so erlangten Daten
vermögensschädigende Transaktionen durchführt. Hier kommen die
Straftatbestände des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), des
Betrugs/Computerbetrugs (§ 263/§ 263a StGB), der Fälschung
beweiserheblicher Daten(§ 269 StGB) und der unbefugten
Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 44, 43 BDSG) in Betracht.
Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über
Angriffe auf Informationssysteme sowie das
Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales
Recht um:
Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders
gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen
unter Strafe gestellt werden (§ 202a StGB). Ein Verschaffen von
Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt,
dass „Hacking“ strafbar ist.
Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe,
Unternehmen und Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen
auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden
Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von
Computerdaten unter Strafe gestellt, um
„DoS-Attacken“ erfassen zu können, bei denen die
Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so
belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der
Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert
oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage
können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft
werden.
Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen
Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung
einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden
(§ 202b StGB neu).
Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu
Computerstraftaten werden künftig strafbar sein. Sanktioniert
wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder
Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art
und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken
zu dienen (§ 202c StGB neu).
Der Regierungsentwurf steht unter www.bmj.bund.de zum
Abruf bereit.
Wed, 20 Sep 2006 13:03:15 +0200
„Grundrechte in Strafverfahren in Europa“ - so lautet
das Motto des Forums des Deutschen Anwaltvereins an der
Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder unter der
Schirmherrschaft von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Das heutige Forum ist der Auftakt zu zahlreichen
Veranstaltungen verschiedener Institutionen, um gemeinsam eine
Stärkung der europäischen Bürgerrechte in Straf- und
Ermittlungsverfahren zu erreichen. Wir wollen in Europa dafür
werben, dass einheitliche Standards bei den Verfahrensrechten
eingeführt werden. Unser gemeinsames Ziel ist eine Stärkung der
Bürgerrechte in der Europäischen Union. Sie ist eine
Grundvoraussetzung für die justizielle Zusammenarbeit in Europa.
Wir brauchen ein Gleichgewicht von Freiheitsrechten und
Sicherheitspolitik. Es reicht nicht aus, wenn diese Debatte allein
von den Regierungen geführt wird. Das Engagement der
Zivilgesellschaft ist mindestens genauso nötig. Wir brauchen den
Sachverstand von Richtern und Anwälten. Und wir brauchen eine
Diskussion über nationale Grenzen hinweg“, betonte Zypries im
Vorfeld des DAV-Forums.
Die Bundesregierung macht die Stärkung der europäischen
Bürgerrechte in Straf- und Ermittlungsverfahren zu einem
rechtspolitischen Hauptanliegen der EU-Ratspräsidentschaft ab dem
1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Justiz wird die
deutsche Ratspräsidentschaft nutzen, um die notwendige Diskussion
über rechtsstaatliche Standards in den EU-Mitgliedsstaaten auf
der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention
voranzutreiben.
Sat, 16 Sep 2006 09:08:29 +0200
Anlässlich des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten Wen
Jiabao bei Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel haben heute die
Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts und des
Staatlichen Amts für Geistiges Eigentum der Volksrepublik China
eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beider Einrichtungen
unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung vertiefen die beiden
Patentämter ihre in den deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialog
eingebetteten langjährigen Beziehungen.
„Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China auf dem
Gebiet des Rechts ist eng und vertrauensvoll. Dies gilt auch für
die beiden nationalen Patentbehörden. Wir wollen künftig noch
mehr unternehmen, um das geistige Eigentum bestmöglich zu
schützen. Die Bundesregierung will mit ihren chinesischen
Partnern einen umfassenden Dialog darüber führen, wie wir den
Schutz der Rechteinhaber auf diesem Gebiet ausbauen und ihnen
helfen, ihre Rechte besser durchzusetzen. Deshalb haben wir den
Schutz des geistigen Eigentums auch in den Mittelpunkt des
Rechtsstaatsdialogs 2007 gestellt“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, zu deren
Geschäftsbereich das Deutsche Patent- und Markenamt gehört.
In der heute unterzeichneten Vereinbarung kommen Deutschland und
China überein, den bilateralen Austausch über Fragen des Schutzes
des geistigen Eigentums durch den Austausch von Patentprüfern und
regelmäßige Konsultationen der Koordinatoren der bilateralen
Zusammenarbeit zu vertiefen. Zudem wurde für das erste Halbjahr
2007 ein gemeinsames Symposium beider nationaler Patentbehörden
zu aktuellen Rechtsfragen rund um den Schutz des geistigen
Eigentums verabredet.
Thu, 14 Sep 2006 15:04:20 +0200
Das Bundeskabinett hat heute die Entwürfe zweier Gesetze zum Haager
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
(Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) beschlossen. Die Gesetze
verbessern den Schutz von Menschen bei grenzüberschreitenden
Betreuungsverfahren.
„Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl
beruflich als auch privat viel mobiler geworden. Dies führt unter
anderem dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger verstärkt
außerhalb ihres Heimatstaates niederlassen. Sollte dann eine
Betreuung erforderlich werden, sorgt das Haager
Erwachsenenschutzübereinkommen dafür, dass im Interesse der
Betroffenen bürgernahe und schnelle Antworten auf die rechtlichen
Fragen gefunden werden – zum Beispiel: „Welche
Gerichte sind zuständig?“ und „Nach welchem Recht
richtet sich die Betreuung?“. Deutschland wird dieses
wichtige Übereinkommen als zweiter Staat ratifizieren und
übernimmt damit eine Vorreiterrolle, es möglichst umgehend in
Kraft zu setzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
So kann sich das Übereinkommen praktisch auswirken:
Ein Schotte heiratet eine Deutsche. Das Ehepaar lebt in
Deutschland. Der Schotte beginnt an altersbedingter Demenz zu
leiden. Es stellt sich die Frage, welche Gerichte für die
Bestellung eines Betreuers für den Ehemann zuständig sind.
Außerdem muss geklärt werden, ob sich die Betreuung nach
deutschem oder schottischem Recht richtet. Nach dem Übereinkommen
sind die deutschen Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das
Gericht, das am nächsten beim Betroffenen liegt. Die Entscheidung
wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht deutsches und nicht
schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat, denn die
Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig und teuer sein.
Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls gilt, ist
gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte Betreuer dort
auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt ihm dazu eine
besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland Beweiswert
hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Betreute dort noch
Vermögen (etwa ein Grundstück oder ein Bankkonto) hat, über das
der Betreuer im Interesse seines Schützlings Verfügungen treffen
muss.
Bei den beiden Gesetzentwürfen handelt es sich um ein
Ratifikations- und ein Begleitgesetz. Das Ratifikationsgesetz
ebnet den Weg für die Geltung des Übereinkommens in Deutschland.
Damit es in Kraft treten kann, muss es von drei Staaten
ratifiziert werden. Bislang ist das Vereinigte Königreich mit
Wirkung für Schottland Vertragsstaat. Neben Deutschland haben
auch die Niederlande und Frankreich das Übereinkommen gezeichnet.
Das Begleitgesetz trifft die ergänzenden Regelungen im deutschen
Recht und schafft die erforderlichen organisatorischen
Voraussetzungen für die praktische Umsetzung des Abkommens. So
weist es die Aufgabe der Zentralen Behörde für die internationale
Kooperation dem Bundesamt für Justiz zu, das gerade gegründet
wird. Außerdem regelt das Begleitgesetz das innerstaatliche
Verfahren für die Annerkennung von Betreuungsbeschlüssen, die in
anderen Vertragsstaaten erlassen werden. Eine vergleichbare
internationale Kooperation praktiziert Deutschland bereits
erfolgreich in anderen familienrechtlichen Bereichen, zum
Beispiel im Adoptionswesen.
Wed, 13 Sep 2006 13:59:02 +0200
Thu, 21 Sep 2006 19:12:16 GMT
CK - Washington. A bill to combat computer crime is available for download from the Attorney General's office in Berlin. A press release of September 20, 2006 explains that the bill closed the last loopholes for crackers in the German Criminal Code.
I have never seen final solutions in computer law since I began to follow it in the 1970s, although much has been promised, not only in Germany. The new promise has already triggered derisive comments but a detailed analysis of the bill may surprise us. The bill is to align German criminal law with a European Union agreement on computer crime. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Not so fast--the German civil code may be available in a new, government-sponsored English translation but don't rely on it unless you are trained in that aspect of German law.
That's the warning renowned lawyer-translator Margaret Marks of Transblawg offers on September 17, 2006. In that context, she publishes from the introduction to a comparative analysis of laws an excellent overview, in German and English, of the logical structure of the Bürgerliches Gesetzbuch.
The lack of such structure, in particular the factoring out of the general part, Allgemeiner Teil,--similar to structural elements in functions and procedures in programming languages,--bewilders German lawyers in foreign legal systems while foreign lawyers find unexpected traps in the German code. Marks suggests that the translation, like the original statute, requires background knowledge. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.
A Cologne court called the publication of an EMail a violation of personality or privacy rights of the sender. The matter 28 O 178/06, decided on September 9, 2006, involves an EMail from a corporation that the recipient apparently forwarded to a party which published it on the Internet. The court refers to the EMail as an exhibit, without elaborating on it in the decision. Therefore, the exact route of the EMail to the publisher is unclear.
A discussion at the Berlin Blawg turns on whether the decision is a tragic mistake because the court addresses the privacy issue but fails to address the option of a sender to encrypt EMail. The discussion centers on the ability to publish unencrypted EMail because it is not protected like a postal letter. Rather, unencrypted EMail is like a postcard. The discussion does not yet address the expectation of privacy on the part of the sender. German American Law Journal :: Washington USA
KS - Münster. In June and July 2006, both houses in Berlin Bundestag and Bundesrat, passed federalism reform legislation with the necessary two-thirds majority.
The reform became effective on September 1, 2006. It is the largest set of amendments to the constitution in the history of the Federal Republic of Germany. The amendments focus on realigning the correlation between the federation and the states concerning legislation and the states' autonomy in administration. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 21 Sep 2006 19:12:16 GMT
Pressemitteilung vom 21.09.2006
2006-09-21
Pressemitteilung vom 13.09.2006
2006-09-13
Pressemitteilung vom 08.09.2006
2006-09-08
Pressemitteilung vom 06.09.2006
2006-09-06
Pressemitteilung vom 05.09.2006
2006-09-05
Thu, 21 Sep 2006 19:12:16 GMT
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn
Wohnungen und Firmenräume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn
geführten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem
Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr,
Thaerstraße 11, Wiesbaden
Zu einem nicht alltäglichen Ereignis lädt das BKA Bürgerinnen und
Bürger ein: zum Tag der offenen Tür. Am Samstag, 9. September, von 10
bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 Fälle der Wirtschaftskriminalität
(gegenüber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat für die
Öffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen
Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschlägen auf der
Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt.
ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
Thu, 21 Sep 2006 19:12:17 GMT
1. Enthält eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil - hier: Abrechnung für den Monat August 2005 - und einen nicht vollstreckbaren Teil - hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen - ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für beide Teile, den zulässigen und den unzulässigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzulässig.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gläubiger) für den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das mögliche Einkommen, das bei dem Schuldner hätte erzielt werden können, erheblich übersteigt.
3. § 91 a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren analog anwendbar. Ist ein gestellter Antrag von Anfang an unzulässig, kommt eine einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers nicht in Betracht, auch wenn der Schuldner inzwischen geleistet hat und auch aus diesem Grund die Zwangsvollsteckung unzulässig geworden ist.
Tue, 19 Sep 2006 14:36:12 +0200
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist.
Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).
Thu, 21 Sep 2006 14:29:31 +0200
Für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten in ein Beamtenverhältnis stehen dem Rentenversicherungsträger keine Ansprüche mehr aufgrund des Übergangs nach § 119 SGB X zu.
Tue, 19 Sep 2006 13:14:09 +0200
Die Verpflichtung der Eisenbahnstrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfaßt grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen.
Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in §11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen"
Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherige Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
Thu, 21 Sep 2006 14:28:51 +0200
Anknüpfungspunkt der (Saison-) Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist die an den Erwerb der Zweitwohnung anknüpfende (widerlegbare) Vermutung eines Aufenthalts verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Eigennutzung der Zweitwohnung nach einem abgeschlossenen Gästevermittlungsvertrag während der Vertragsdauer ausgeschlossen ist und sich der Eigentümer auch keine Sperrzeiten für die Gästevermittlung durch den Vertragspartner vorbehalten hat.
Tue, 19 Sep 2006 21:02:44 +0200
Zur Abwägung zwischen dem Gemeinwohlgrund verbrauchernaher Versorgung und dem gesetzlichen Biotopschutz für Sandrasen bei einem Befreiungsantrag für die Planung eines großflächigen Einkaufsmarktes.
Thu, 21 Sep 2006 14:29:46 +0200
Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.
Thu, 21 Sep 2006 14:30:12 +0200
1. Das Recht, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu beantragen, kann verwirkt werden.
Verwirkung liegt vor, wenn der Beamte längere Zeit nach Eröffnung der Beurteilung untätig blieb und dadurch in zurechenbarer Weise für den Dienstherrn den Anschein erweckt hat, die Beurteilung hinzunehmen.
2. Einzelfall, in dem Verwirkung bejaht wurde, weil der Beamte im Beurteilungsverfahren keinen Gebrauch von den Möglichkeiten gemacht hat, sich zum Beurteilungsentwurf und zur Beurteilung zu äußern, und nach Eröffnung der Beurteilung ohne stichhaltigen Grund über 2 1/2 Jahre zuwartete, bis er erstmals Einwände vorbrachte.
Thu, 14 Sep 2006 15:05:05 +0200
Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes einbezogen sind.
Thu, 14 Sep 2006 15:04:30 +0200
Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG im Anschluss an ein Studium im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch.
Thu, 14 Sep 2006 15:03:06 +0200
Thu, 21 Sep 2006 19:12:18 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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