Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (23.09.06)

Fri, 22 Sep 2006 21:33:47 GMT
Fri, 22 Sep 2006 21:33:47 GMT
Pressemitteilung 128/06 vom 20.09.2006
Pressemitteilung 126/06 vom 18.09.2006
Fri, 22 Sep 2006 21:33:48 GMT
Ein neues Kapitel aus der Reihe Ärger für Blogger: Heute: MediaMarkt & Joachim Steinhöfel ./. rainersacht (siehe auch hier, hier und auch hier)

Ein neues Kapitel aus der Reihe Ärger für Blogger:

Heute: MediaMarkt & Joachim Steinhöfel ./. rainersacht (siehe auch hier, hier und auch hier)

Sat, 16 Sep 2006 15:40:36 +0000
Fri, 22 Sep 2006 21:33:48 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge.
2006-08-10
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Fri, 22 Sep 2006 21:33:49 GMT
Fri, 22 Sep 2006 21:33:49 GMT
Fri, 22 Sep 2006 22:25:00 CEST Uhr - Gelbe Rose schrieb - Vorzeitiger Auszug
Hallo an alle, ich bin wie Ihr seht neu, und habe wie alle Neuen als erstes eine Frage. Kurzform: Ich habe ein Mietobjekt mit drei Wohneinheiten, dass ich seit 1997 an eine Karitative Einrichtung vermietet habe. Diese hat im April zum 31.12.2006 gekündigt. Ist mir auch ganz recht, die waren zwar verlässliche Zahler, aber seit die Leitung gewechselt hat, habe ich nur noch Thea ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-22CEST22:25:00+01:00
Fri, 22 Sep 2006 18:25:17 CEST Uhr - Mockba schrieb - Mietververhältnis Garage
Hallo, mein "Garagenmietverhältnis" besteht seit ca. 20 Jahren. Vor ca. 10 Jahren habe ich dem Vermieter bereits angezeigt, dass bei starkem Regen, Wasser aus dem vom Dach kommenden Rohr austritt. Keine Reaktion. Ich habe daraufhin das Rohr mit Silicon abgedichtet. Im November 2005 habe ich dem Vermieter erneut schriftlich das Problem angezeigt. Nachdem ein Handwerker ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-22CEST18:25:17+01:00
Fri, 22 Sep 2006 10:45:00 CEST Uhr - AnnePooh schrieb - Verrechnung Mietrückstand bei Teilzahlung
Hallöle, ich bin ein wenig verunsichert, was die Verrechnung von Mietrückständen mit Teilzahlungen anbelangt. Folgender Sachverhalt: ...verwaltetes Haus hatte Eigentümerwechsel von 08.2006 auf 09.2006, Verwaltung haben wir behalten. ...Wohnungsmieter hat Rückstand: volle Miete 08.+09.2006 zzgl. Rückbelastungsgebühren wegen fehlgeschlagenem Einzugsversuch für beide Monate (man ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-22CEST10:45:00+01:00
Thu, 21 Sep 2006 15:36:52 CEST Uhr - Sophie2712 schrieb - Neuer Eigentümer
Hallo, ich hoffe, hier in diesem Forum kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt helfen: Wir wohnen seit 1998 in einem Mehrfamilienhaus in guter Wohnlage. Im Juli 2005 sind wir vom Erdgeschoss in die vom Vermieter zunächst für eigene Zwecke ausgebaute Dachgeschoss-Wohnung gezogen. Es handelt sich um eine sehr schöne und ausgefallene Wohnung über 2 Etagen. Da wir dem Vermieter a ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-21CEST15:36:52+01:00
Wed, 20 Sep 2006 21:20:31 CEST Uhr - Gast schrieb - Schäden nach dem Auszug beanstandet
Hallo, ich wüsste gerne ob unser Exvermieter knapp einen Monat nach unserem Auszug auf einmal Schäden anbringen kann die wir angeblich verursacht hätten, die aber bei der Übergabe nicht beanstandet wurden. Es geht speziell um ein Waschbecken das schon bei unserem Einzug einen Sprung hatte und nie erneuert wurde. Den Sprung sollen wir verursacht haben und dafür haften. Dann geht ...

MfG Euer LOW-Team
2006-09-20CEST21:20:31+01:00
Fri, 22 Sep 2006 21:33:49 GMT
Fri, 22 Sep 2006 21:33:49 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 22 Sep 2006 21:33:49 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Fri, 22 Sep 2006 21:33:50 GMT
Vergangene Woche fand vom 13. – 15. September der EDV- Gerichtstag in Saarbrücken statt. Im ...
2006-09-22 12:00:00
Die Bundesregierung will zukünftig Regelungslücken im Bereich der Computerkriminalität ...
2006-09-22 12:00:00
Belgisches Gericht erster Instanz ordnet die Löschung von deutsch- und französischsprachiger ...
2006-09-22 12:00:00
Systematisch geordnetes Gesamtverzeichnis der juristischen Blogs in Frankreich und dem französisch ...
2006-09-22 12:00:00
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen haben heute im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens vorgelegt. „Bei den Vorschlägen der Länder handelt es sich um alte, lediglich neu verpackte Vorschläge zur Justizentlastung. Solange die Länder mit der Effektivierung des Strafverfahrens nur Geld in der Justiz einsparen wollen, ist das Projekt zum Scheitern verurteilt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Effektiver Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger muss das oberste Gebot aller Reformüberlegungen sein. Veränderungen in diesem Bereich müssen sich immer an dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit messen lassen. Das gilt im besonderen Maß bei Grundrechtseinschränkungen im Straf- oder Strafverfahrensrecht. Deshalb lehne ich die Pläne der fünf Bundesländer ab.“ Bei Urteilen, die Geldstrafen von bis zu 15 Tagessätzen vorsehen, kann das Berufungsgericht nach geltendem Recht die Annahme der Berufung ablehnen. Diese Grenze will der Länderentwurf auf 60 Tagessätze anheben. Damit würde der Rechtschutz gegen mehr als zwei Drittel aller auf Geldstrafen gerichteten Urteile - sprich etwa 80 % aller nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteile - massiv beschnitten. Die vorgesehene Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens und des beschleunigten Verfahrens auf eine Strafandrohung von 2 Jahren (geltendes Recht: 1 Jahr) erscheint rechtsstaatlich bedenklich. Die Besonderheiten und Beschränkungen dieser Verfahrensarten sind auf Fälle der kleineren Kriminalität zugeschnitten, passen aber nicht für eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe, die in Bereiche der mittleren Kriminalität hineinreicht. Besonders zweifelhaft erscheint, wie in diesen Verfahrensarten bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die nur ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt werden darf, die notwendige Erforschung von Persönlichkeit und Tat betrieben werden soll.
Fri, 22 Sep 2006 14:00:29 +0200
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten gebilligt. Damit können Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten künftig leichter entzogen werden. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 29. Juni 2006 beschlossen, es wird voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten. „Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb abgeschöpft werden und den Opfern zugute kommen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Vermögensabschöpfung in den vergangenen Jahren zunehmend nachgegangen – und hat damit auch die Organisierte Kriminalität, die insbesondere durch ihr Gewinnstreben gekennzeichnet ist, effektiv bekämpft. Mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz sind die Instrumentarien weiter verbessert worden“, sagte Zypries. Kernstück des neuen Gesetzes ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter zurückgegeben werden. Die Neuregelung schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem sie ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.  Beispiele: Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken. Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte. Lösung: Bisheriges Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden. Neue Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates). Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber den Ansprüchen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z. B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält das neue Gesetz zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z. B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.
Fri, 22 Sep 2006 12:40:20 +0200
Seit 1949 heißt es in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. „Wir verdanken diesen heute selbstverständlichen Satz dem Einsatz und der Hartnäckigkeit von Elisabeth Selbert, einer der vier Mütter des Grundgesetzes. Elisabeth Selbert setzte gegen anfangs heftigen Widerstand die Aufnahme der Gleichberechtigung von Mann und Frau ins Grundgesetz durch“, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Elisabeth Selbert wuchs in einer christlichen Familie in Kassel auf. Ihre für die damalige Zeit typische Erziehung ließ nicht erwarten, dass Selbert eine der herausragenden Streiterinnen für die Gleichberechtigung werden würde. Philipp Scheidemann, der damalige Oberbürgermeister von Kassel und spätere Reichskanzler, ermutigte Selbert, selbst politisch aktiv zu werden. Als Delegierte sprach sie bei SPD-Parteitagen und Frauenkonferenzen. Sie setzte sich für eine aktive politisch-parlamentarische Teilhabe von Frauen ein und engagierte sich bei Wahlveranstaltungen, häufig zusammen mit Philipp Scheidemann. Ihr großes Thema blieb die Gleichberechtigung. Zwar hatte die Weimarer Verfassung festgeschrieben, dass Männer und Frauen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte haben – doch die Lebenswirklichkeit der meisten Frauen sah anders aus. Nach Besuch der Gewerbe- und Handelsschule des Frauenbildungsvereins Kassel und einer Anstellung im Telegraphendienst der Post holte sie 1925 ihr Abitur nach und studierte in Marburg und Göttingen Jura. Sie promovierte zum Thema "Ehezerrüttung als Scheidungsgrund". Kurz bevor das NS-Regime Frauen vom Beruf in der Justiz ausschloss, erhielt sie im Dezember 1934 die Zulassung als Rechtsanwältin. 1948 wurde Elisabeth Selbert als eine von vier Frauen in den Parlamentarischen Rat berufen. Mit Vehemenz und Hartnäckigkeit setzte sie sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein. Am 18. Januar 1949 nahm der Parlamentarische Rat Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im "Selbertschen" Wortlaut ohne Gegenstimmen an. Im Anschluss war Elisabeth Selbert bis 1954 Abgeordnete im Hessischen Landtag und entwarf in dieser Zeit ein neues Familienrecht. Elisabeth Selbert starb am 9. Juni 1986 in ihrer Heimatstadt Kassel. Seit 1983 vergibt die Hessische Landesregierung den "Elisabeth-Selbert-Preis" für wissenschaftliche und journalistische Arbeiten, die "das Verständnis für die besondere Situation der Frau und die Notwendigkeit einer partnerschaftlichen Entwicklung in der Gesellschaft fördern". Das Bundesministerium der Justiz hat den 110. Geburtstag von Elisabeth Selbert zum Anlass genommen, einen Sitzungssaal nach der engagierten Juristin und Rechtspolitikerin zu benennen.
Fri, 22 Sep 2006 10:18:49 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen. Der Entwurf schließt Regelungslücken vor allem im Bereich des „Hacking“, d.h. dem „Knacken“ von Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage. „Deutschland verfügt bereits über ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und der Datenveränderung existieren Vorschriften, die dem internationalen Standard vollständig entsprechen. Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Straftäter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren, Würmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen weltweit erhebliche Schäden. Letzte Lücken im deutschen Strafrecht schließt der heutige Gesetzentwurf“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Auch das so genannte "Phishing" ist bereits nach geltendem Recht strafbar. Darunter versteht man das Ausspionieren persönlicher Daten im Internet. Dabei wird per E-Mail versucht, den Empfänger irre zu führen und zur Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern für das Online-Banking zu bewegen. Gibt der Empfänger die geforderten Daten auf der vermeintlichen Internetseite oder per E-Mail an, werden diese direkt an den „Phisher“ weitergeleitet, der mit den so erlangten Daten vermögensschädigende Transaktionen durchführt. Hier kommen die Straftatbestände des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), des Betrugs/Computerbetrugs (§ 263/§ 263a StGB), der Fälschung beweiserheblicher Daten(§ 269 StGB) und der unbefugten Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 44, 43 BDSG) in Betracht. Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht um: Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt werden (§ 202a StGB). Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt, dass „Hacking“ strafbar ist. Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um „DoS-Attacken“ erfassen zu können, bei denen die Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu). Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB neu). Der Regierungsentwurf steht unter www.bmj.bund.de zum Abruf bereit.
Wed, 20 Sep 2006 13:03:15 +0200
CK - Washington.   A bill to combat computer crime is available for download from the Attorney General's office in Berlin. A press release of September 20, 2006 explains that the bill closed the last loopholes for crackers in the German Criminal Code.

I have never seen final solutions in computer law since I began to follow it in the 1970s, although much has been promised, not only in Germany. The new promise has already triggered derisive comments but a detailed analysis of the bill may surprise us. The bill is to align German criminal law with a European Union agreement on computer crime.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A link to the general terms and conditions proposed by a web vendor is sufficient for their incorporation by reference into a contract, the Federal Supreme Court for civil matters in Karlsruhe decided in the matter I ZR 75/03 on June 14, 2006.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Not so fast--the German civil code may be available in a new, government-sponsored English translation but don't rely on it unless you are trained in that aspect of German law.

That's the warning renowned lawyer-translator Margaret Marks of Transblawg offers on September 17, 2006. In that context, she publishes from the introduction to a comparative analysis of laws an excellent overview, in German and English, of the logical structure of the Bürgerliches Gesetzbuch.

The lack of such structure, in particular the factoring out of the general part, Allgemeiner Teil,--similar to structural elements in functions and procedures in programming languages,--bewilders German lawyers in foreign legal systems while foreign lawyers find unexpected traps in the German code. Marks suggests that the translation, like the original statute, requires background knowledge.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.A Cologne court called the publication of an EMail a violation of personality or privacy rights of the sender. The matter 28 O 178/06, decided on September 9, 2006, involves an EMail from a corporation that the recipient apparently forwarded to a party which published it on the Internet. The court refers to the EMail as an exhibit, without elaborating on it in the decision. Therefore, the exact route of the EMail to the publisher is unclear.

A discussion at the Berlin Blawg turns on whether the decision is a tragic mistake because the court addresses the privacy issue but fails to address the option of a sender to encrypt EMail. The discussion centers on the ability to publish unencrypted EMail because it is not protected like a postal letter. Rather, unencrypted EMail is like a postcard. The discussion does not yet address the expectation of privacy on the part of the sender.
German American Law Journal :: Washington USA
KS - Münster.   In June and July 2006, both houses in Berlin Bundestag and Bundesrat, passed federalism reform legislation with the necessary two-thirds majority.

The reform became effective on September 1, 2006. It is the largest set of amendments to the constitution in the history of the Federal Republic of Germany. The amendments focus on realigning the correlation between the federation and the states concerning legislation and the states' autonomy in administration.
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 22 Sep 2006 21:33:55 GMT
Pressemitteilung vom 13.09.2006
2006-09-13
Fri, 22 Sep 2006 21:33:55 GMT
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn Wohnungen und Firmenräume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn geführten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr, Thaerstraße 11, Wiesbaden Zu einem nicht alltäglichen Ereignis lädt das BKA Bürgerinnen und Bürger ein: zum Tag der offenen Tür. Am Samstag, 9. September, von 10 bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 89.224 Fälle der Wirtschaftskriminalität (gegenüber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller polizeilich bekannt gewordenen Straftaten. Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Wiesbaden (ots) - Ab sofort ist das neue Fahndungsplakat für die Öffentlichkeitsfahndung im Zusammenhang mit den aktuellen Ermittlungen zu den versuchten Kofferbombenanschlägen auf der Homepage des BKA unter www.bka.de eingestellt. ots ...
Wed, 23 Aug 2006 17:13:00 B
1. Enthält eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil - hier: Abrechnung für den Monat August 2005 - und einen nicht vollstreckbaren Teil - hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen - ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für beide Teile, den zulässigen und den unzulässigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzulässig. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gläubiger) für den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das mögliche Einkommen, das bei dem Schuldner hätte erzielt werden können, erheblich übersteigt. 3. § 91 a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren analog anwendbar. Ist ein gestellter Antrag von Anfang an unzulässig, kommt eine einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers nicht in Betracht, auch wenn der Schuldner inzwischen geleistet hat und auch aus diesem Grund die Zwangsvollsteckung unzulässig geworden ist.
Tue, 19 Sep 2006 14:36:12 +0200
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist. Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).
Thu, 21 Sep 2006 14:29:31 +0200
Für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten in ein Beamtenverhältnis stehen dem Rentenversicherungsträger keine Ansprüche mehr aufgrund des Übergangs nach § 119 SGB X zu.
Tue, 19 Sep 2006 13:14:09 +0200
Die Verpflichtung der Eisenbahnstrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfaßt grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in §11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen" Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherige Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
Thu, 21 Sep 2006 14:28:51 +0200
Anknüpfungspunkt der (Saison-) Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist die an den Erwerb der Zweitwohnung anknüpfende (widerlegbare) Vermutung eines Aufenthalts verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Eigennutzung der Zweitwohnung nach einem abgeschlossenen Gästevermittlungsvertrag während der Vertragsdauer ausgeschlossen ist und sich der Eigentümer auch keine Sperrzeiten für die Gästevermittlung durch den Vertragspartner vorbehalten hat.
Tue, 19 Sep 2006 21:02:44 +0200
Zur Abwägung zwischen dem Gemeinwohlgrund verbrauchernaher Versorgung und dem gesetzlichen Biotopschutz für Sandrasen bei einem Befreiungsantrag für die Planung eines großflächigen Einkaufsmarktes.
Thu, 21 Sep 2006 14:29:46 +0200
Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.
Thu, 21 Sep 2006 14:30:12 +0200
1. Das Recht, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu beantragen, kann verwirkt werden. Verwirkung liegt vor, wenn der Beamte längere Zeit nach Eröffnung der Beurteilung untätig blieb und dadurch in zurechenbarer Weise für den Dienstherrn den Anschein erweckt hat, die Beurteilung hinzunehmen. 2. Einzelfall, in dem Verwirkung bejaht wurde, weil der Beamte im Beurteilungsverfahren keinen Gebrauch von den Möglichkeiten gemacht hat, sich zum Beurteilungsentwurf und zur Beurteilung zu äußern, und nach Eröffnung der Beurteilung ohne stichhaltigen Grund über 2 1/2 Jahre zuwartete, bis er erstmals Einwände vorbrachte.
Thu, 14 Sep 2006 15:05:05 +0200
Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes einbezogen sind.
Thu, 14 Sep 2006 15:04:30 +0200
Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG im Anschluss an ein Studium im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch.
Thu, 14 Sep 2006 15:03:06 +0200
Fri, 22 Sep 2006 14:20:24 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200