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Neuigkeiten (27.09.06)
Tue, 26 Sep 2006 19:23:12 GMT
Tue, 26 Sep 2006 19:23:12 GMT
Pressemitteilung 129/06 vom 25.09.2006
Pressemitteilung 128/06 vom 20.09.2006
Pressemitteilung 127/06 vom 18.09.2006
Pressemitteilung 126/06 vom 18.09.2006
Pressemitteilung 125/06 vom 13.09.2006
Tue, 26 Sep 2006 20:00:51 GMT
Sat, 16 Sep 2006 15:40:36 +0000
Tue, 26 Sep 2006 19:23:12 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2006-08-23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2006-08-14
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge.
2006-08-10
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
2006-08-02
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
2006-07-31
Tue, 26 Sep 2006 19:23:13 GMT
Tue, 26 Sep 2006 20:00:51 GMT
Tue, 26 Sep 2006 17:36:22 CEST Uhr - Havert schrieb - Eigenbedarf auf eine gr��ere Wohnung in meinem Haus Hallo.
Ich bin ab 1.10.06 stolzer Hausbesitzer, ich wohne selbst in dem gekauftem Haus seit 3 Jahren. Meine Wohnung ist die keinste Wohnung im Haus und hat noch Mansade. Jetzt m�chte ich die Wohnung unter mir nutzen, sie ist gr��er und hat mehr R�ume. In der Wohnung lebt seit einem Jahr ein Mieter alleinstehend und im besch�ftigtem Verh�ltni�. Wie m�sste die Eigenbedarfsk�ndigu ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-26CEST17:36:22+01:00
Tue, 26 Sep 2006 15:33:29 CEST Uhr - mmphcdh schrieb - Kinderl�rm Wenn's dem lieben Nachbarn nicht gef�llt ---
was soll ich machen?
Nach Schule und Kindergarten spielen unsere beiden Kinder auf dem Balkon. Seit einiger Zeit kommt regelm��ig eine Nachbarin und beschwert sich! Wobei zwischen dem Balkon und ihrem Haus ca. 30-40 m Garten/brach liegendes Grundst�ck ist. In der Etage �ber uns ist ebenfalls ein Kleinkind - dar�ber wird sich ni ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-26CEST15:33:29+01:00
Tue, 26 Sep 2006 10:14:09 CEST Uhr - tooltime schrieb - Wohnung nicht besenrein �bergeben Hallo an alle.
Wie kann man eigentlich eine Endreinigung nach der Wohnungs�bergabe geltend machen?
Im aktuellen Fall habe ich nach Auszug meiner Mieter mit diesen ein �bergabeprotokoll ausgef�llt. In fast jedem Raum steht im Protokoll �nicht besenrein� und in der Dusche waren alle Silikonfugen ziemlich verschimmelt. Die Mieter lehnten eine M�ngelbeseitigung ab und somit war f�r ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-26CEST10:14:09+01:00
Mon, 25 Sep 2006 22:00:00 CEST Uhr - Insolvenzprofi schrieb - Energiepass gibts schon was neues? ich habe geh�rt, dass man nachr�sten muss um einen zu erhalten,,, (nicht nur alte Kessel sonder auch das Dach ect...)
danke f�r eure antworten
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-25CEST22:00:00+01:00
Mon, 25 Sep 2006 18:38:39 CEST Uhr - oschi schrieb - Sicherheitsschlo� Hallo zusammen!
Wohne seit kurzem in einem Mehrfamilienhaus( Block) in der ersten Etage.
Habe nun versucht, eine Hausratversicherung abzuschlie�en. Hier fagt man mich aber, ob meine Wohnungst�r ein Sicherheitsschlo� (Zylinder)besitzt. Dies ist leider nicht der Fall, sondern nur ein einfacher Schl�ssel mit Bart.
Dadurch soll nun meine Versicherung teurer werden.Meine Frage ist, ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-09-25CEST18:38:39+01:00
Tue, 26 Sep 2006 19:23:13 GMT
Tue, 26 Sep 2006 19:23:13 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 26 Sep 2006 19:23:13 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 26 Sep 2006 19:23:13 GMT
Vergangene Woche fand vom 13. – 15. September der EDV- Gerichtstag in Saarbrücken statt. Im ...
2006-09-22 12:00:00
Die Bundesregierung will zukünftig Regelungslücken im Bereich der Computerkriminalität ...
2006-09-22 12:00:00
Belgisches Gericht erster Instanz ordnet die Löschung von deutsch- und französischsprachiger ...
2006-09-22 12:00:00
Systematisch geordnetes Gesamtverzeichnis der juristischen Blogs in Frankreich und dem französisch ...
2006-09-22 12:00:00
Tue, 26 Sep 2006 19:23:14 GMT
Die Bundesl�nder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen,
Niedersachsen und Th�ringen haben heute im Bundesrat den Entwurf
eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens vorgelegt.
„Bei den Vorschl�gen der L�nder handelt es sich um alte,
lediglich neu verpackte Vorschl�ge zur Justizentlastung. Solange
die L�nder mit der Effektivierung des Strafverfahrens nur Geld in
der Justiz einsparen wollen, ist das Projekt zum Scheitern
verurteilt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Effektiver Rechtsschutz f�r B�rgerinnen und B�rger muss
das oberste Gebot aller Reform�berlegungen sein. Ver�nderungen in
diesem Bereich m�ssen sich immer an dem Gebot der
Rechtsstaatlichkeit messen lassen. Das gilt im besonderen Ma� bei
Grundrechtseinschr�nkungen im Straf- oder Strafverfahrensrecht.
Deshalb lehne ich die Pl�ne der f�nf Bundesl�nder ab.“
Bei Urteilen, die Geldstrafen von bis zu 15 Tagess�tzen
vorsehen, kann das Berufungsgericht nach geltendem Recht die
Annahme der Berufung ablehnen. Diese Grenze will der
L�nderentwurf auf 60 Tagess�tze anheben. Damit w�rde der
Rechtschutz gegen mehr als zwei Drittel aller auf Geldstrafen
gerichteten Urteile - sprich etwa 80 % aller nach allgemeinem
Strafrecht ergangenen Urteile - massiv beschnitten.
Die vorgesehene Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens und
des beschleunigten Verfahrens auf eine Strafandrohung von 2
Jahren (geltendes Recht: 1 Jahr) erscheint rechtsstaatlich
bedenklich. Die Besonderheiten und Beschr�nkungen dieser
Verfahrensarten sind auf F�lle der kleineren Kriminalit�t
zugeschnitten, passen aber nicht f�r eine bis zu zweij�hrige
Freiheitsstrafe, die in Bereiche der mittleren Kriminalit�t
hineinreicht. Besonders zweifelhaft erscheint, wie in diesen
Verfahrensarten bei einer zweij�hrigen Freiheitsstrafe, die nur
ausnahmsweise zur Bew�hrung ausgesetzt werden darf, die
notwendige Erforschung von Pers�nlichkeit und Tat betrieben
werden soll.
Fri, 22 Sep 2006 14:00:29 +0200
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur St�rkung der
R�ckgewinnungshilfe und der Verm�gensabsch�pfung bei Straftaten
gebilligt. Damit k�nnen Straft�tern die finanziellen Gewinne aus
Straftaten k�nftig leichter entzogen werden. Der Deutsche
Bundestag hatte das Gesetz am 29. Juni 2006 beschlossen, es wird
voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten.
„Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen.
Kriminelle Gewinne m�ssen deshalb abgesch�pft werden und den
Opfern zugute kommen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser
Verm�gensabsch�pfung in den vergangenen Jahren zunehmend
nachgegangen – und hat damit auch die Organisierte
Kriminalit�t, die insbesondere durch ihr Gewinnstreben
gekennzeichnet ist, effektiv bek�mpft. Mit dem jetzt
verabschiedeten Gesetz sind die Instrumentarien weiter verbessert
worden“, sagte Zypries.
Kernst�ck des neuen Gesetzes ist ein Auffangrechtserwerb des
Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen F�llen
verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den T�ter
zur�ckfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder
verfolgen sie ihre Anspr�che nicht, m�ssen die Verm�genswerte,
die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorl�ufig
sichergestellt wurden, grunds�tzlich wieder an den T�ter
zur�ckgegeben werden. Die Neuregelung schafft in diesen F�llen
Abhilfe, indem sie ein Verfahren f�r einen sp�teren
Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre
Anspr�che nicht binnen drei Jahren nach der rechtskr�ftigen
Verurteilung des T�ters geltend machen.�
Beispiele:
Ein T�ter betr�gt zahlreiche Personen um geringe Geldbetr�ge,
zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen
Fleisches. Er erzielt dadurch einen betr�chtlichen Gewinn, der
von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Gesch�digten
sichergestellt wird. Die Gesch�digten sehen im Hinblick auf ihren
jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betr�ger
gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.
Der Betr�ger hat jeweils gro�e Schadenssummen "ergaunert",
etwa durch falsche Angaben �ber Kapitalanlagen. Die Gesch�digten
machen ihre Anspr�che aber nicht geltend, weil es sich bei dem
von ihnen eingesetzten Verm�gen jeweils um "Schwarzgeld"
(unversteuerte Einnahmen) handelte.
L�sung:
Bisheriges Recht: Weil die Ersatzanspr�che der
Gesch�digten Vorrang haben, kann das betr�gerisch erlangte
Verm�gen jeweils nicht zugunsten des Staates f�r verfallen
erkl�rt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Verm�gen muss dem
T�ter sp�testens drei Monaten nach der Verurteilung wieder
zur�ckgegeben werden.
Neue Regelung: Die Gesch�digten haben drei Jahre
Zeit, ihre Anspr�che geltend zu machen und
Zwangsvollstreckungsma�nahmen in das sichergestellte Verm�gen zu
betreiben. Die Frist l�uft ab dem Zeitpunkt der rechtskr�ftigen
Verurteilung des T�ters im Strafverfahren. Unterlassen dies die
Gesch�digten, so f�llt das sichergestellte Verm�gen nach Ablauf
der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des
Staates).
Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass die Anspr�che der Opfer
grunds�tzlich Vorrang gegen�ber den Anspr�chen sonstiger
Gl�ubiger des T�ters erhalten. Au�erdem wird die Information der
Opfer verbessert: Sind die Opfer pers�nlich noch unbekannt, z. B.
bei einer gro� angelegten Betrugskampagne, kann die
Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass
Sicherungsma�nahmen gegen das Verm�gen des Beschuldigten ergangen
sind. Daneben enth�lt das neue Gesetz zahlreiche
Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z. B. werden die
Zust�ndigkeiten klarer und praxisn�her ausgestaltet.
Fri, 22 Sep 2006 12:40:20 +0200
Seit 1949 hei�t es in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes:
M�nner und Frauen sind gleichberechtigt. „Wir verdanken
diesen heute selbstverst�ndlichen Satz dem Einsatz und der
Hartn�ckigkeit von Elisabeth Selbert, einer der vier M�tter des
Grundgesetzes. Elisabeth Selbert setzte gegen anfangs heftigen
Widerstand die Aufnahme der Gleichberechtigung von Mann und Frau
ins Grundgesetz durch“, betonte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Elisabeth Selbert wuchs in einer christlichen Familie in Kassel
auf. Ihre f�r die damalige Zeit typische Erziehung lie� nicht
erwarten, dass Selbert eine der herausragenden Streiterinnen f�r
die Gleichberechtigung werden w�rde. Philipp Scheidemann, der
damalige Oberb�rgermeister von Kassel und sp�tere Reichskanzler,
ermutigte Selbert, selbst politisch aktiv zu werden. Als
Delegierte sprach sie bei SPD-Parteitagen und Frauenkonferenzen.
Sie setzte sich f�r eine aktive politisch-parlamentarische
Teilhabe von Frauen ein und engagierte sich bei
Wahlveranstaltungen, h�ufig zusammen mit Philipp Scheidemann. Ihr
gro�es Thema blieb die Gleichberechtigung. Zwar hatte die
Weimarer Verfassung festgeschrieben, dass M�nner und Frauen die
gleichen staatsb�rgerlichen Rechte haben – doch die
Lebenswirklichkeit der meisten Frauen sah anders aus.
Nach Besuch der Gewerbe- und Handelsschule des
Frauenbildungsvereins Kassel und einer Anstellung im
Telegraphendienst der Post holte sie 1925 ihr Abitur nach und
studierte in Marburg und G�ttingen Jura. Sie promovierte zum
Thema "Ehezerr�ttung als Scheidungsgrund". Kurz bevor das
NS-Regime Frauen vom Beruf in der Justiz ausschloss, erhielt sie
im Dezember 1934 die Zulassung als Rechtsanw�ltin.
1948 wurde Elisabeth Selbert als eine von vier Frauen in den
Parlamentarischen Rat berufen. Mit Vehemenz und Hartn�ckigkeit
setzte sie sich f�r die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein.
Am 18. Januar 1949 nahm der Parlamentarische Rat Artikel 3 Absatz
2 Satz 1 Grundgesetz im "Selbertschen" Wortlaut ohne Gegenstimmen
an. Im Anschluss war Elisabeth Selbert bis 1954 Abgeordnete im
Hessischen Landtag und entwarf in dieser Zeit ein neues
Familienrecht. Elisabeth Selbert starb am 9. Juni 1986 in ihrer
Heimatstadt Kassel.
Seit 1983 vergibt die Hessische Landesregierung den
"Elisabeth-Selbert-Preis" f�r wissenschaftliche und
journalistische Arbeiten, die "das Verst�ndnis f�r die besondere
Situation der Frau und die Notwendigkeit einer
partnerschaftlichen Entwicklung in der Gesellschaft f�rdern". Das
Bundesministerium der Justiz hat den 110. Geburtstag von
Elisabeth Selbert zum Anlass genommen, einen Sitzungssaal nach
der engagierten Juristin und Rechtspolitikerin zu benennen.
Fri, 22 Sep 2006 10:18:49 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines
Strafrechts�nderungsgesetzes zur Bek�mpfung der
Computerkriminalit�t beschlossen. Der Entwurf schlie�t
Regelungsl�cken vor allem im Bereich des „Hacking“,
d.h. dem „Knacken“ von Computersicherheitssystemen,
und der Computersabotage. „Deutschland verf�gt bereits �ber
ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbest�nden
des Computerbetrugs, der F�lschung beweiserheblicher Daten und
der Datenver�nderung existieren Vorschriften, die dem
internationalen Standard vollst�ndig entsprechen. Die rasante
Entwicklung der Informationstechnologie f�hrt jedoch immer wieder
zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsm�glichkeiten.
Straft�ter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren,
W�rmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen
weltweit erhebliche Sch�den. Letzte L�cken im deutschen
Strafrecht schlie�t der heutige Gesetzentwurf“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Auch das so genannte "Phishing" ist bereits nach geltendem Recht
strafbar. Darunter versteht man das Ausspionieren pers�nlicher
Daten im Internet. Dabei wird per E-Mail versucht, den Empf�nger
irre zu f�hren und zur Herausgabe von Zugangsdaten und
Passw�rtern f�r das Online-Banking zu bewegen. Gibt der Empf�nger
die geforderten Daten auf der vermeintlichen Internetseite oder
per E-Mail an, werden diese direkt an den „Phisher“
weitergeleitet, der mit den so erlangten Daten
verm�genssch�digende Transaktionen durchf�hrt. Hier kommen die
Straftatbest�nde des Aussp�hens von Daten (� 202a StGB), des
Betrugs/Computerbetrugs (� 263/� 263a StGB), der F�lschung
beweiserheblicher Daten(� 269 StGB) und der unbefugten
Datenerhebung und -verarbeitung (�� 44, 43 BDSG) in Betracht.
Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss �ber
Angriffe auf Informationssysteme sowie das
Europarat-�bereinkommen �ber Computerkriminalit�t in nationales
Recht um:
K�nftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders
gesicherten Daten unter �berwindung von Sicherheitsvorkehrungen
unter Strafe gestellt werden (� 202a StGB). Ein Verschaffen von
Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt,
dass „Hacking“ strafbar ist.
Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe,
Unternehmen und Beh�rden strafbar (� 303b StGB). K�nftig sollen
auch private Datenverarbeitungen gesch�tzt werden. Ferner werden
St�rungen durch unbefugtes Eingeben und �bermitteln von
Computerdaten unter Strafe gestellt, um
„DoS-Attacken“ erfassen zu k�nnen, bei denen die
Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so
belastet werden, dass dessen Kapazit�ten nicht ausreichen und der
Zugang f�r berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert
oder erschwert wird. Besonders schwere F�lle der Computersabotage
k�nnen k�nftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft
werden.
Das Sichverschaffen von Daten aus einer nicht�ffentlichen
Daten�bermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung
einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden
(� 202b StGB neu).
Besonders gef�hrliche Vorbereitungshandlungen zu
Computerstraftaten werden k�nftig strafbar sein. Sanktioniert
wird insbesondere das Herstellen, �berlassen, Verbreiten oder
Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art
und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken
zu dienen (� 202c StGB neu).
Der Regierungsentwurf steht unter www.bmj.bund.de zum
Abruf bereit.
Wed, 20 Sep 2006 13:03:15 +0200
Tue, 26 Sep 2006 19:23:18 GMT
EE - Washington. After posting the German Civil Code in English on September 6, 2006
the Department of Justice in Berlin has withdrawn the translation from their website. A notification on the department's website cites flaws in the translation as the reason for its removal.
A number of blogs have commented on the difficulty in translating the German Code due to the style and nature of the language used, as well as the inherent difficulty of translating a piece of law, whose meaning is open to interpretation even in its original language.
Whether or not pulling the translation,
however flawed, was a good idea is up for debate. Clearly, the German government must use caution when releasing an official translation, as such a translation presumably holds the same weight of law as the original code. However, making the translation available, even with flaws, provides an important and useful starting point for non-German speakers to navigate the German code. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The federal government enacted legislation to retain seized illicit gains of criminals. Currently, German criminal law provides that victims may claim such gains but if they fail to, the seized assets will eventually return to criminals, unless other asset forfeiture rules apply.
The bill announced by the Berlin Attorney General would entitle the state to retain the seized assets in the event that victims do not step forward.
The enhanced forfeiture rules would also provide victims with a priority claim to such assets, thus disadvantaging other creditors.
The diet, Bundestag, approved the bill on June 29, 2006, and the second chamber, Bundesrat, consented in its 825th session on September 22, 2006. The statute, entitled Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten is set to enter into force in 2007. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A bill to combat computer crime is available for download from the Attorney General's office in Berlin. A press release of September 20, 2006 explains that the bill closed the last loopholes for crackers in the German Criminal Code.
I have never seen final solutions in computer law since I began to follow it in the 1970s, although much has been promised, not only in Germany. The new promise has already triggered derisive comments but a detailed analysis of the bill may surprise us. The bill is to align German criminal law with a European Union agreement on computer crime. German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 26 Sep 2006 19:23:18 GMT
Pressemitteilung vom 22.09.2006
2006-09-22
Pressemitteilung vom 21.09.2006
2006-09-21
Pressemitteilung vom 13.09.2006
2006-09-13
Pressemitteilung vom 08.09.2006
2006-09-08
Pressemitteilung vom 06.09.2006
2006-09-06
Tue, 26 Sep 2006 19:23:27 GMT
Wiesbaden (ots) - Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA)
f�hrten in Zusammenarbeit mit der belgischen Polizei in diesem Monat
zur Sicherstellung von insgesamt ca. 5 Tonnen Haschisch.
Nachdem es bereits am 04.09.06 zur Sicherstellung von ...
Tue, 26 Sep 2006 10:56:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn
Wohnungen und Firmenr�ume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn
gef�hrten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem
Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Wiesbaden (ots) - Termin: Am 09.09.06, von 10 bis 19 Uhr,
Thaerstra�e 11, Wiesbaden
Zu einem nicht allt�glichen Ereignis l�dt das BKA B�rgerinnen und
B�rger ein: zum Tag der offenen T�r. Am Samstag, 9. September, von 10
bis 19 Uhr, zeigt ...
Fri, 01 Sep 2006 11:40:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) 89.224 F�lle der Wirtschaftskriminalit�t
(gegen�ber 2004: + 9,9 %) registriert. Dies entspricht 1,4 % aller
polizeilich bekannt gewordenen Straftaten.
Der ...
Tue, 29 Aug 2006 13:00:00 B
Tue, 26 Sep 2006 19:23:28 GMT
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als St�rer f�r Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der St�rerhaftung nach � 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. � 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des � 3 Abs. 2 TDDSG.
Tue, 26 Sep 2006 15:30:09 +0200
1. Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundst�ck (� 928 Abs. 1 BGB) in einem f�rmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (� 142 Abs. 1 S. 1 BauGB) unterliegt der Grundbuchsperre der �� 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 i.V.m. � 22 Abs. 6 S. 1 BauGB und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung der zust�ndigen Gemeinde.
2. Lehnt die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung oder eines Negativzeugnisses - die Bescheinigung, dass sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist �ber den Antrag entschieden hat (� 22 Abs. 5 S. 5 BauGB) - schriftlich mit der Begr�ndung ab, es handle sich insgesamt um keinen genehmigungsbed�rftigen Vorgang, so kann dieses Schreiben unter Beachtung des Formgebots des � 29 Abs. 3 GBO selbst als Negativzeugnis gewertet werden.
Mon, 25 Sep 2006 13:54:29 +0200
Eine durch eine Streitwert�nderung nachtr�glich offenbar unrichtig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung darf vom Rechtsmittelgericht ge�ndert werden.
Mon, 25 Sep 2006 13:58:37 +0200
1. Enth�lt eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil - hier: Abrechnung f�r den Monat August 2005 - und einen nicht vollstreckbaren Teil - hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen - ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes f�r beide Teile, den zul�ssigen und den unzul�ssigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzul�ssig.
2. Ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverh�ltnisses f�r einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gl�ubiger) f�r den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskr�ftig feststehender Beendigung des Arbeitsverh�ltnisses f�r diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das m�gliche Einkommen, das bei dem Schuldner h�tte erzielt werden k�nnen, erheblich �bersteigt.
3. � 91 a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren analog anwendbar. Ist ein gestellter Antrag von Anfang an unzul�ssig, kommt eine einseitige Erledigungserkl�rung des Gl�ubigers nicht in Betracht, auch wenn der Schuldner inzwischen geleistet hat und auch aus diesem Grund die Zwangsvollsteckung unzul�ssig geworden ist.
Tue, 19 Sep 2006 14:36:12 +0200
1. Lehnt der Betroffene im �ffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren die Begutachtung durch einen Sachverst�ndigen ab, so hat das Gericht, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu gen�gen, Zwangsma�nahmen nach � 68 b Abs. 3 und 4 FGG zu ergreifen.
2. Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht auf Verfahren, die die Unterbringung einer Person wegen psychischer Erkrankung mit dem Ziel der pr�ventiven Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben.
Mon, 25 Sep 2006 16:07:30 +0200
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist.
Auch eine au�erhalb des Stra�enverkehrs aufgetretene Alkoholauff�lligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begr�nden, wenn sie zu der begr�ndeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in �berschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug f�hren (hier bejaht).
Thu, 21 Sep 2006 14:29:31 +0200
Bei der Berechnung der f�r die Gew�hrung des L�ngenzuschlags ma�geblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verf�gten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schlie�ung der Sitzung zugrunde zu legen. Wartezeiten und Sitzungspausen werden grunds�tzlich nicht abgezogen.
Mon, 25 Sep 2006 15:32:39 +0200
1. Die Verj�hrung des Auseinandersetzungsanspruchs gem�� � 39 FGB unterliegt seit dem 03.10.1990 der allgemeinen Verj�hrungsfrist des � 195 a.F. BGB, sofern der Anspruch bis zum 02.10.1990 noch nicht verj�hrt war. Seit dem 01.01.2002 ist die spezielle Vorschrift des � 197 Nr. 2 BGB anzuwenden.
2. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.19990 geschiedenen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundst�ck weiter allein nutzenden Ehegatten ergibt sich in entsprechender Anwendung der �� 741 ff. BGB.
3. Die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch auf Nutzungsentgelt scheitert nicht daran, dass die aufzurechnende Forderung aus einem Zeitraum stammt, der vor dem liegt, f�r den Nutzungsentgelt gefordert wird.
Mon, 25 Sep 2006 13:54:57 +0200
F�r die Zeit ab Eintritt des Gesch�digten in ein Beamtenverh�ltnis stehen dem Rentenversicherungstr�ger keine Anspr�che mehr aufgrund des �bergangs nach � 119 SGB X zu.
Tue, 19 Sep 2006 13:14:09 +0200
Eine nach � 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist zur Abgabe der Erkl�rung �ber �nderungen der pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse ist keine Ausschlussfrist.
Mon, 25 Sep 2006 13:55:41 +0200
Tue, 26 Sep 2006 19:23:29 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO).
2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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