|
|
Neuigkeiten (06.10.06)
Thu, 05 Oct 2006 14:40:25 GMT
Thu, 05 Oct 2006 14:40:25 GMT
Pressemitteilung 132/06 vom 05.10.2006
Pressemitteilung 131/06 vom 05.10.2006
Pressemitteilung 130/06 vom 28.09.2006
Pressemitteilung 129/06 vom 25.09.2006
Pressemitteilung 128/06 vom 20.09.2006
Thu, 05 Oct 2006 14:40:26 GMT
Sat, 16 Sep 2006 15:40:36 +0000
Thu, 05 Oct 2006 14:40:26 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
2006-09-15
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2006-08-23
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verbleibensanordnung für seine Tochter.
2006-08-23
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verletzung des postmortalen Rechts am eigenen Bild an die Rechtsnachfolgerin der Erbin der Verstorbenen verurteilt wurde.
2006-08-22
Die Beschwerdeverfahren betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.
2006-08-21
Thu, 05 Oct 2006 14:40:26 GMT
Thu, 05 Oct 2006 14:40:26 GMT
Fri, 06 Oct 2006 00:52:08 CEST Uhr - JuMark schrieb - Schikane durch Vermieter Hallo zusammen,
ich versuche es kurz zu machen. vor zwei Jahren sind mein Mann und ich in die Wohnung gezogengen die wir zurzeit auch noch bewohnen. nach drei Monaten traten Schimmelflecken in drei Zimmern, immer an den Außenwänden, auf. Habe den Vermieter sofort verbal davon in Kenntniss gesetzt und er hat es sich auch angeschaut und wollte sich kümmern. Da nach 3 Wochen imme ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-06CEST00:52:08+01:00
Thu, 05 Oct 2006 10:50:56 CEST Uhr - Hochhaeusi schrieb - Zwischenmiete, ohne Vertrag Hallo,
bin jetzt ers ein mal für 6 Monate in Berlin und hoffe auf einen anschließenden Job. Wohne zur Zeit zur Zw.miete bei einer bekannte. Im 6 Monatigen Absolventenpraktikum verdiene ich sehr wenig und bräuchte dringend Zuschuß vom Amt zum Lebensunterhalt. Habe aber keinen Mietvertrag abgeschlossen, da ich nicht genau weiß ob sie die Wohnung untervermieten darf.
Was kann ma ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-05CEST10:50:56+01:00
Wed, 04 Oct 2006 15:18:44 CEST Uhr - Nicky77 schrieb - Eigenbedarf - trotz neuer Mieter??? Hallo Zusammen,
brauch mal dringend einen Rat. Es ist sehr unangenehm, aber eine Lösung muß her.
Ab 01.11.2006 hab ich neue Mieter in meiner Eigentumswohnung.
Wohne derzeit selbst mit meiner Familie in einer Mietswohnung in einer anderen Stadt, die leider voller Schimmel ist und auch wegen meiner beiden kleinen Kindern, keine Dauerlösung mehr bleibt.
Jetzt hätten wir uns entsc ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-04CEST15:18:44+01:00
Tue, 03 Oct 2006 07:05:04 CEST Uhr - ozzyos schrieb - Umwandlung ??? Mein Vater besitzt ein 3-Familienhaus und beabsichtigt nun eine Wohnung als "Eigentumswohung" umwandeln zu lassen und diese mir zu verkaufen, damit ich in diese einziehen kann.
Nun meine Frage: Wir haben seit knapp 9 Jahren ein ältere Frau als Mieter in der Wohnung - wie sieht es hier mit dem Kündigungsschutz aus ?? Ich habe gehört, daß Mieter nach Umwandlung ihrer ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-03CEST07:05:04+01:00
Mon, 02 Oct 2006 22:07:22 CEST Uhr - Micha schrieb - Vermieten, schwieriger als gedacht... hallo leute...
habe schon öffters hier gepostet und immer brauchbare antworten bekommen (leider).
leider deshalb, weil sich mit jeder fachkundigen antwort neue fragen aufgetan haben, kurz gesagt, mir fehlt es hier wirklich an erfahrung mit dem vermieten.
ich möchte ein ganzes anwesen mit haus, hof, garten vermieten.
jetzt, wo ich bemerkt habe das ich von der materie keine ahn ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-02CEST22:07:22+01:00
Thu, 05 Oct 2006 14:40:27 GMT
Thu, 05 Oct 2006 14:40:27 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 05 Oct 2006 14:40:27 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 05 Oct 2006 14:40:27 GMT
Die internationale Handelskammer ICC, die branchenübergreifende Vertretung der Weltwirtschaft, hat ...
2006-10-06 12:00:00
Die zentrale Vergabestelle von Internet-Namen und -Adressen ICANN hat eine neue Vereinbarung mit ...
2006-10-05 12:00:00
In einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter ...
2006-10-05 12:00:00
mediendelikte.de ist eine juristische Informationsplattform, die sich mit strafrechtlichen und ...
2006-09-29 12:00:00
Thu, 05 Oct 2006 14:40:28 GMT
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. „Das EHUG führt zu
einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit
veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Wir senken die
Informationskosten, bauen Bürokratie ab, beschleunigen Abläufe
und Existenzgründungen und geben damit der deutschen Wirtschaft
einen wichtigen Innovationsschub“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den
elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der
Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register
zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch
elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können
allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem
vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich
„unverzüglich“ zu entscheiden ist.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden
Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt
gemacht ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus
dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form.
Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung
zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Beispiel aus der Praxis:
Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche
Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N.
Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in
Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein
elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen
elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente
über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das
zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang
bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die
GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung
wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die
Daten sind für jedermann online einsehbar – etwa über
www.unternehmensregister.de.
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu
erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister –
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche
publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen
werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die
alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen („one
stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird
künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen
müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über
ein Unternehmen zu erhalten.
Das EHUG setzt die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der
EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der
Regierungskommission Corporate Governance um. Es ist ferner ein
Beitrag zum „small-company-act“ zur Entlastung von
Mittelstand und Existenzgründern.
Thu, 28 Sep 2006 23:03:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Bericht von
Bundesjustizministerin Zypries und Bundesinnenminister Dr.
Schäuble über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für
das Jahr 2005 zur Kenntnis genommen. Nach Art. 13 Abs. 6 des
Grundgesetzes wird dieser Bericht jährlich gegenüber dem
Deutschen Bundestag erstattet.
Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in sieben
(von jährlich knapp fünf Millionen) Ermittlungsverfahren die
akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet und in sechs
Fällen auch durchgeführt worden. Zum Vergleich: Im Jahre 2004
wurde die Wohnraumüberwachung noch in insgesamt elf Verfahren
durchgeführt, in 2003 in 37 Verfahren, 2002 in 31 Verfahren.
„Die Zahlen für 2005 belegen, dass die akustische
Wohnraumüberwachung noch zurückhaltender als bisher eingesetzt
wird. Dies beruht nicht zuletzt auf dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 sowie dem zum 1. Juli
2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des vorgenannten
Urteils“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. Das Verfassungsgericht hatte Vorkehrungen zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert.
Überwacht wurden im Jahr 2005 insgesamt sechs Objekte, darunter
drei Privatwohnungen. In vier dieser Fälle bestand ein Bezug zur
organisierten Kriminalität. Mit der akustischen
Wohnraumüberwachung wurden in diesen Verfahren Ergebnisse
erzielt, die jeweils für das Verfahren von Relevanz waren.
Wed, 27 Sep 2006 15:43:54 +0200
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen,
Niedersachsen und Thüringen haben heute im Bundesrat den Entwurf
eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens vorgelegt.
„Bei den Vorschlägen der Länder handelt es sich um alte,
lediglich neu verpackte Vorschläge zur Justizentlastung. Solange
die Länder mit der Effektivierung des Strafverfahrens nur Geld in
der Justiz einsparen wollen, ist das Projekt zum Scheitern
verurteilt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Effektiver Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger muss
das oberste Gebot aller Reformüberlegungen sein. Veränderungen in
diesem Bereich müssen sich immer an dem Gebot der
Rechtsstaatlichkeit messen lassen. Das gilt im besonderen Maß bei
Grundrechtseinschränkungen im Straf- oder Strafverfahrensrecht.
Deshalb lehne ich die Pläne der fünf Bundesländer ab.“
Bei Urteilen, die Geldstrafen von bis zu 15 Tagessätzen
vorsehen, kann das Berufungsgericht nach geltendem Recht die
Annahme der Berufung ablehnen. Diese Grenze will der
Länderentwurf auf 60 Tagessätze anheben. Damit würde der
Rechtschutz gegen mehr als zwei Drittel aller auf Geldstrafen
gerichteten Urteile - sprich etwa 80 % aller nach allgemeinem
Strafrecht ergangenen Urteile - massiv beschnitten.
Die vorgesehene Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens und
des beschleunigten Verfahrens auf eine Strafandrohung von 2
Jahren (geltendes Recht: 1 Jahr) erscheint rechtsstaatlich
bedenklich. Die Besonderheiten und Beschränkungen dieser
Verfahrensarten sind auf Fälle der kleineren Kriminalität
zugeschnitten, passen aber nicht für eine bis zu zweijährige
Freiheitsstrafe, die in Bereiche der mittleren Kriminalität
hineinreicht. Besonders zweifelhaft erscheint, wie in diesen
Verfahrensarten bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die nur
ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt werden darf, die
notwendige Erforschung von Persönlichkeit und Tat betrieben
werden soll.
Fri, 22 Sep 2006 14:00:29 +0200
Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Stärkung der
Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
gebilligt. Damit können Straftätern die finanziellen Gewinne aus
Straftaten künftig leichter entzogen werden. Der Deutsche
Bundestag hatte das Gesetz am 29. Juni 2006 beschlossen, es wird
voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten.
„Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen.
Kriminelle Gewinne müssen deshalb abgeschöpft werden und den
Opfern zugute kommen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser
Vermögensabschöpfung in den vergangenen Jahren zunehmend
nachgegangen – und hat damit auch die Organisierte
Kriminalität, die insbesondere durch ihr Gewinnstreben
gekennzeichnet ist, effektiv bekämpft. Mit dem jetzt
verabschiedeten Gesetz sind die Instrumentarien weiter verbessert
worden“, sagte Zypries.
Kernstück des neuen Gesetzes ist ein Auffangrechtserwerb des
Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen
verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter
zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder
verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte,
die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig
sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter
zurückgegeben werden. Die Neuregelung schafft in diesen Fällen
Abhilfe, indem sie ein Verfahren für einen späteren
Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre
Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen
Verurteilung des Täters geltend machen.
Beispiele:
Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge,
zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen
Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der
von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten
sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren
jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger
gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.
Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert",
etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten
machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem
von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld"
(unversteuerte Einnahmen) handelte.
Lösung:
Bisheriges Recht: Weil die Ersatzansprüche der
Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte
Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen
erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem
Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder
zurückgegeben werden.
Neue Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre
Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu
betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die
Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf
der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des
Staates).
Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer
grundsätzlich Vorrang gegenüber den Ansprüchen sonstiger
Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der
Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z. B.
bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die
Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass
Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen
sind. Daneben enthält das neue Gesetz zahlreiche
Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z. B. werden die
Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.
Fri, 22 Sep 2006 12:40:20 +0200
Thu, 05 Oct 2006 14:40:31 GMT
EE - Washington. After posting the German Civil Code in English on September 6, 2006
the Department of Justice in Berlin has withdrawn the translation from their website. A notification on the department's website cites flaws in the translation as the reason for its removal.
A number of blogs have commented on the difficulty in translating the German Code due to the style and nature of the language used, as well as the inherent difficulty of translating a piece of law, whose meaning is open to interpretation even in its original language.
Whether or not pulling the translation,
however flawed, was a good idea is up for debate. Clearly, the German government must use caution when releasing an official translation, as such a translation presumably holds the same weight of law as the original code. However, making the translation available, even with flaws, provides an important and useful starting point for non-German speakers to navigate the German code. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The federal government enacted legislation to retain seized illicit gains of criminals. Currently, German criminal law provides that victims may claim such gains but if they fail to, the seized assets will eventually return to criminals, unless other asset forfeiture rules apply.
The bill announced by the Berlin Attorney General would entitle the state to retain the seized assets in the event that victims do not step forward.
The enhanced forfeiture rules would also provide victims with a priority claim to such assets, thus disadvantaging other creditors.
The diet, Bundestag, approved the bill on June 29, 2006, and the second chamber, Bundesrat, consented in its 825th session on September 22, 2006. The statute, entitled Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten is set to enter into force in 2007. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A bill to combat computer crime is available for download from the Attorney General's office in Berlin. A press release of September 20, 2006 explains that the bill closed the last loopholes for crackers in the German Criminal Code.
I have never seen final solutions in computer law since I began to follow it in the 1970s, although much has been promised, not only in Germany. The new promise has already triggered derisive comments but a detailed analysis of the bill may surprise us. The bill is to align German criminal law with a European Union agreement on computer crime. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 05 Oct 2006 14:40:31 GMT
Pressemitteilung vom 05.10.2006
2006-10-05
Pressemitteilung vom 01.10.2006
2006-10-01
Pressemitteilung vom 29.09.2006
2006-09-29
Pressemitteilung vom 29.09.2006
2006-09-29
Pressemitteilung vom 28.09.2006
2006-09-28
Thu, 05 Oct 2006 14:40:57 GMT
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 führt das
Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern
im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch.
Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
Wiesbaden (ots) - Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA)
führten in Zusammenarbeit mit der belgischen Polizei in diesem Monat
zur Sicherstellung von insgesamt ca. 5 Tonnen Haschisch.
Nachdem es bereits am 04.09.06 zur Sicherstellung von ...
Tue, 26 Sep 2006 10:56:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn
Wohnungen und Firmenräume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn
geführten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem
Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Thu, 05 Oct 2006 14:40:57 GMT
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?
Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:
2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?
Thu, 05 Oct 2006 15:28:35 +0200
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:59 +0200
Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:11 +0200
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. § 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.
Tue, 26 Sep 2006 15:30:09 +0200
Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte auf Zeit (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberbürgermeister) scheidet daher aus.
Thu, 28 Sep 2006 14:46:01 +0200
Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung.
In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist.
Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.
Thu, 28 Sep 2006 14:43:48 +0200
Wird die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend geändert, ist der kindergeldberechtigte Elternteil verpflichtet, unter Verwendung des Anhangs 14 zur DA-FamEStG die Weiterleitung an ihn zu bestätigen, soweit das Kindergeld von dem früher berechtigten Elternteil wirtschaftlich in einer Weise verwendet worden ist, die einer Auszahlung an ihn gleichkommt.
Eine dem übereinstimmenden Willen der Eltern entsprechende Verwendung des Kindergeldes steht einer Auszahlung an den kindergeldberechtigten Elternteil gleich. Auf eine persönliche Auszahlung an diesen kommt es nicht an.
Wed, 27 Sep 2006 15:18:39 +0200
1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.
2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).
Thu, 28 Sep 2006 14:45:15 +0200
1. Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 S. 1 BauGB) unterliegt der Grundbuchsperre der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung der zuständigen Gemeinde.
2. Lehnt die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung oder eines Negativzeugnisses - die Bescheinigung, dass sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist über den Antrag entschieden hat (§ 22 Abs. 5 S. 5 BauGB) - schriftlich mit der Begründung ab, es handle sich insgesamt um keinen genehmigungsbedürftigen Vorgang, so kann dieses Schreiben unter Beachtung des Formgebots des § 29 Abs. 3 GBO selbst als Negativzeugnis gewertet werden.
Mon, 25 Sep 2006 13:54:29 +0200
1. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG wegen Unzumutbarkeit der Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
2. Wird ein Anspruch auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit) von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht verbeschieden und entfällt später (infolge Asylwiderrufs), setzt eine im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigende ermessensverdichtende Folgenbeseitigungslast eine qualifizierte behördliche Untätigkeit voraus.
Thu, 05 Oct 2006 15:45:36 +0200
Thu, 05 Oct 2006 14:40:59 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
|
|