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Neuigkeiten (12.10.06)
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
Pressemitteilung 134/06 vom 11.10.2006
Pressemitteilung 133/06 vom 09.10.2006
Pressemitteilung 132/06 vom 05.10.2006
Pressemitteilung 131/06 vom 05.10.2006
Pressemitteilung 130/06 vom 28.09.2006
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
"Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden."
via Basic Thinking “Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.”
via Basic Thinking
Sat, 07 Oct 2006 13:58:23 +0000
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.
2006-09-21
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
2006-09-15
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
2006-09-07
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer Rechtsanwaltskanzlei.
2006-09-07
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Wed, 11 Oct 2006 15:37:32 CEST Uhr - Maja schrieb - Selbstst�ndigkeit Ich h�re in letzter Zeit sehr viel �ber Selbstst�ndigkeit und lese in meinen Unterlagen auch gerade sehr viel �ber die Selbstst�ndigkeit. Ich finde das ein sehr interessantes Thema.
Heutzutage ist es ja sehr heikel sich selbstst�ndig zu machen, trotzdem gibt es gerade in der Immobilienwirtschaft sehr viele kleine Unternehmen. Was sagt Ihr zur Selbstst�ndigkeit? Vor allem wann ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-11CEST15:37:32+01:00
Wed, 11 Oct 2006 11:18:36 CEST Uhr - househalt schrieb - Kaltmiete und Rechtslage?? Hi Ihr, ich hoffe ich bekomme bei euch hier Hilfe zu meinem Problem, weil es echt nicht sch�n ist was unser Vermieter mit uns machen will.
Also zur momentanen Situation:
Ich habe meine Freundin vor ca. 1 Jahr kennen gelernt und Sie hat eine eigene Wohnung. Wie das nun mal so ist bin ich t�glich zu Ihr gefahren und habe dort auch nur geschlafen. Geduscht usw. habe ich zuhause u ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-11CEST11:18:36+01:00
Tue, 10 Oct 2006 13:58:11 CEST Uhr - Sebastian schrieb - Fl�chenabweichung Hallo,
ich habe noch eine Frage:
In meinem Wohnvertrag steht drin, das die Wohnung ca. 70qm gro� ist. Nun hatte ich einen Freund da der mit einem Lasermessger�t meine Wohnung vermessen hat. Dabei ist herausgekommen, das die Wohnung nur knapp 45qm gro� ist.
Da ich eine Dachgeschosswohnung habe, haben wir wie folgt gerechnet
Deckenh�he <= 1m = 0% Wohnfl�che
Deckenh�he ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-10CEST13:58:11+01:00
Tue, 10 Oct 2006 13:52:36 CEST Uhr - Sebastian schrieb - Mietr�ckst�nde mit Kaution verrechnen Guten Tag,
ich habe folgendes Problem. Ich habe mir vor 1 Jahr eine Wohnung genommen. Mein Opa hat f�r mich die Kaution bezhalt.
Nun bin ich aber in Mietr�ckst�nde gekommen.
Ich w�rde nun gerne die R�ckst�nde mit der Kaution verrechnen. Mein Vermieterin w�rde es auch tun, blo� mein Opa droht damit meine Vermieterin zu verklagen, wenn er ihr die Kaution nicht zur�ckbezahlt, ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-10CEST13:52:36+01:00
Tue, 10 Oct 2006 12:37:55 CEST Uhr - simalexa schrieb - R�ckzahlung Mietminderung Hallo zusammen.
Schon �fter habe ich nun gelesen, dass man bei vorher angezeigten M�ngeln die Miete mindern kann. Nun hab ich aber auch schon gelesen, dass bei Beseitigung des Mangels die einbehaltene Miete nachbezahlt werden muss. Ist das so richtig? Wenn ich z. B. zugige Fenster habe und die Miete mindere, der Mangel danach beseitigt wurde, muss ich dann hier die einbehaltene ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-10CEST12:37:55+01:00
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
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Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Die internationale Handelskammer ICC, die branchenübergreifende Vertretung der Weltwirtschaft, hat ...
2006-10-06 12:00:00
Die zentrale Vergabestelle von Internet-Namen und -Adressen ICANN hat eine neue Vereinbarung mit ...
2006-10-05 12:00:00
In einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter ...
2006-10-05 12:00:00
Die World Intellectual Property Organisation (WIPO) ist eine Teilorganisation mit dem Ziel, ...
2006-10-06 12:00:00
Thu, 12 Oct 2006 01:22:54 GMT
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen.
„Versicherte werden durch das neue
Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen
bei allen Versicherungsvertr�gen f�r mehr Verbraucherschutz und
einen gerechteren Interessenausgleich. So m�ssen den Versicherten
k�nftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen
Unterlagen und Informationen zur Verf�gung gestellt werden.
Verletzt der Versicherte grob fahrl�ssig Aufkl�rungs- oder
Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er
nicht wie bisher alle Anspr�che auf die Versicherungsleistung.
Au�erdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir
verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den
Anspruch auf �berschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und
sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. F�r
die R�ckkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere
Regeln“, erl�uterte Zypries die wesentlichen Inhalte der
Reform.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem
Jahre 1908. Den Bed�rfnissen eines modernen Verbraucherschutzes
wird das Gesetz nicht mehr vollst�ndig gerecht. Um das
Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und
-tats�chlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in
Einklang zu bringen, reichen punktuelle �nderungen oder
Erg�nzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform
erforderlich. Der Referentenentwurf, der – ausgehend vom
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts – im M�rz vorgestellt worden
ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen
Stellungnahmen der Ressorts, der L�nder und Verb�nde
�berarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen
werden konnte.
Der Entwurf ber�cksichtigt Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur
�berschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des
Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12.
Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestr�ckkaufswerten
ge�u�ert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im
Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsvertr�ge mit gebuchten
Brutto-Beitr�gen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der
Versicherungsnehmer
Die Versicherer m�ssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages k�nftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespr�ch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
auch im laufenden Vertragsverh�ltnis zu beraten; will ein
Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
k�ndigen, sollte u. a auf die M�glichkeit hingewiesen werden, den
Vertrag ohne Pr�mienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die W�nsche und Bed�rfnisse der
Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und
verst�ndlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert
werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die
Beweisf�hrung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer
fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.
Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation
durch gesonderte schriftliche Erkl�rung verzichten, etwa weil es
sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits
umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“).
Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer zuvor ausdr�cklich auf die nachteiligen
Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme)
hingewiesen hat. Wenn der Vertrag �ber einen selbst�ndigen
Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder
Dokumentationspflichten f�r den Vermittler. Verletzen Versicherer
oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten,
sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine
Vollkaskoversicherung f�r einen Urlaub in einem
nicht-europ�ischen Land abschlie�en und wird ihm, z.B. weil der
Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur f�r
Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung
schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag �ber einen angestellten
Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer
schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden
ersetzen). Der Beratungsfehler kann �ber die Dokumentation, die
dem Versicherungsnehmer zu �bermitteln ist, festgestellt
werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer k�nftig –
wie bei anderen Vertr�gen auch – �ber die
Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen
informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht.
Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst
mit dem Versicherungsschein s�mtliche Vertragsunterlagen
zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des
Verbrauchers nicht gerecht, m�glichst fr�hzeitig und umfassend
�ber den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche
Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in
einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen
EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie �ber den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als m�ndiger Verbraucher
darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserkl�rung �ber einzelne
Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz
geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erkl�rung. Der
Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem
Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz m�glichst
schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf
hat, etwa weil der von ihm gew�nschte Vertrag f�r ihn
�berschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert
hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grunds�tzlich nur solche
Umst�nde anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinsch�tzung, ob ein Umstand
f�r das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr
beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte
innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten
Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vors�tzlichem oder
arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine
R�ckabwicklung eines Vertrages oder eine r�ckwirkende Anpassung
nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten
kann.
Beispiel: Ein Wohnungseigent�mer gibt beim
Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im
Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erh�hten
Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in
seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der
Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor
dem Vertragsschluss ausdr�cklich danach gefragt hatte, ob sich in
dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der
Gesch�digte k�nftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer
erhalten. Die Regelung des f�r die Kraftfahrzeugversicherung
geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG �bernommen
und gilt k�nftig f�r alle Pflichtversicherungen. So soll es dem
Gesch�digten erleichtert werden, seine Ersatzanspr�che zu
realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen
Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch
fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt
Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der
Insolvenz. Der Mandant kann zuk�nftig direkt die
Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf
Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Allgemeines Widerrufsrecht
K�nftig k�nnen alle Versicherungsvertr�ge
unabh�ngig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gr�nden
widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzvertr�gen.
Au�erdem k�nnen nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer
ihre Vertragserkl�rung widerrufen, also nicht nur Verbraucher,
sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die
Widerrufsfrist betr�gt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30
Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer s�mtliche Vertragsbedingungen und
Informationen �bermittelt worden sind.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach
Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen
sich die Folgen k�nftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Anspr�che aus dem
Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob
fahrl�ssig herbeif�hrt. Demgegen�ber hat er Anspruch auf volle
Entsch�digung, wenn ihm lediglich einfache Fahrl�ssigkeit
vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100
%“. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vors�tzlichen
Verst��en dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht
zur Leistung frei wird. Einfach fahrl�ssige Verst��e bleiben f�r
den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrl�ssigen
Verst��en des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die
Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gek�rzt,
jedoch nicht mehr vollst�ndig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verl�sst
f�r mehrere Stunden sein Haus; ein von der Stra�e aus nicht
einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird
eingebrochen. Dies Verhalten wird regelm��ig als grob-fahrl�ssig
anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem
Recht nicht zahlt. Zuk�nftig wird die Versicherung unter
Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls eine Quote
leisten.
3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Pr�mie“
wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des
Versicherungsjahres von der Versicherung gek�ndigt oder durch
R�cktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Pr�mie auch
nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
schuldet er die volle Jahrespr�mie auch dann, wenn der
Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode
(regelm��ig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres
endet.
Beispiel: K�ndigt der Versicherer den
Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1.
Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31.
Dezember dieses Jahres, so sind die Beitr�ge nach geltendem Recht
bis einschlie�lich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie
lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam f�r die Versicherungsnehmer ist auch
der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die
Leistung schriftlich abgelehnt hat (� 12 Abs. 3 VVG). Diese
Sonderregelung, die auf eine einseitige Verk�rzung der
Verj�hrungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausl�uft,
ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat f�r die private Altersvorsorge eine
herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die
Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die
Transparenz wird erh�ht.
Folgende �nderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf �berschussbeteiligung
Der Anspruch auf �berschussbeteiligung wird im Gesetz als
Regelfall verankert. Erstmals erh�lt der Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die
Grunds�tze f�r die Verteilung der �bersch�sse werden bestimmt.
M�glich bleibt es, Vertr�ge ohne �berschussbeteiligung
abzuschlie�en, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
�berschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
seine Beitr�ge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen
m�ssen die stillen Reserven offen legen und den
Versicherungsnehmer j�hrlich �ber den auf ihn entfallen Teil
unterrichten. Die H�lfte der stillen Reserven, die durch die
Beitr�ge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist
bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere H�lfte
verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen
zu k�nnen. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven,
ber�cksichtigt aber auch das Interesse der
Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das
Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung f�r laufende Vertr�ge: Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar
f�r die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits
erfolgte �berschussbeteiligungen f�r die Zeit vor Inkrafttreten
bleiben unber�hrt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist dar�ber zu
unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben
m�ssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich
machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte
Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern,
werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu
�berlassen, bei der die m�gliche Ablaufleistung unter
Zugrundelegung realistischer Zinss�tze dargestellt wird.
3) Berechnung des R�ckkaufswerts
Der R�ckkaufswert der Lebensversicherung ist
k�nftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen;
dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
sein muss, um die Anspr�che des Versicherungsnehmers zu erf�llen.
Der R�ckkaufswert l�sst sich so im Streitfall klar bestimmen. F�r
die Berechnung des R�ckkaufswertes wurde bisher auf den unklaren
und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der
Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
R�ckkaufswert wird im Regelfall h�her sein als der nach dem
Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht prim�res Ziel der
�nderung. Auch insoweit wird – im Sinne der f�r die
�berschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt.
4) Fr�hstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden
k�nftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist
insoweit das Modell der Riester-Rente. Der R�ckkaufswert f�llt
damit in den ersten Jahren h�her aus. Weil die gezahlten Pr�mien
bisher zun�chst – und zwar h�ufig in den ersten zwei
Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden erh�lt der Versicherungsnehmer derzeit in der
Regel keinen oder nur einen sehr geringen R�ckkaufswert, wenn der
Vertrag fr�hzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter
Versicherungsnehmer schlie�t eine Kapitallebensversicherung mit
einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
€ ab. K�ndigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so
erh�lt er nach geltendem Recht keinen R�ckkaufswert, nach dem
Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die
ersten f�nf Jahre betr�gt der R�ckkaufswert ca. 560,00 €.
(Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen
8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme
ohne Ber�cksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde
die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von
1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz f�r
die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer
verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und
Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht
nur f�r die Lebens-, sondern auch f�r die private
Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung der
Transparenz �berhaupt – auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen f�rdern; dies entspricht einer weiteren
Forderung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist
hat das Bundesverfassungsgericht f�r die �nderungen in der
Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz f�r
alle dann laufenden Vertr�ge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in
Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von
Einziehungsentscheidungen angenommen. „Dieser
Rahmenbeschluss baut einige Verfahrensh�rden bei der europ�ischen
Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Absch�pfung von
Ertr�gen aus Straftaten wird k�nftig grenz�berschreitend
erheblich vereinfacht“, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Nach deutschem Strafrecht k�nnen Gegenst�nde, die zur Begehung
einer vors�tzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden.
Auch kann der Verfall von Verm�genswerten angeordnet werden, die
durch Straftaten erlangt wurden – beispielsweise gehen
Gewinne aus Drogenverk�ufen dann an den Staat. Vergleichbare
Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen
EU-Mitgliedsstaaten. Hat der T�ter das Geld allerdings bereits
ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung
bisher nur mit erheblichem b�rokratischem Aufwand vollstreckt
werden.
Die Vollstreckung von rechtskr�ftigen ausl�ndischen Einziehungs-
und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die
jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander
abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten f�r eine
Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das
hei�t, die zugrunde liegende Tat musste auch im
Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein.
Mit dem Rahmenbeschluss werden k�nftig – �hnlich wie beim
Europ�ischen Haftbefehl – rechtskr�ftige Einziehungs- und
Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der
Europ�ischen Union ergangen sind, grunds�tzlich in einem anderen
Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann
nur in Ausnahmef�llen verweigert werden, beispielsweise wenn der
Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat
verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner
Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz �ber elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. „Das EHUG f�hrt zu
einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit
ver�ffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Wir senken die
Informationskosten, bauen B�rokratie ab, beschleunigen Abl�ufe
und Existenzgr�ndungen und geben damit der deutschen Wirtschaft
einen wichtigen Innovationsschub“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den �nderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Sp�testens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den
elektronischen Betrieb umgestellt. Zust�ndig f�r die F�hrung der
Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register
zu beschleunigen, k�nnen Unterlagen in Zukunft nur noch
elektronisch eingereicht werden. Die Bundesl�nder k�nnen
allerdings �bergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis sp�testens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden k�nnen. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit bleibt f�r die
Anmeldungen zur Eintragung eine �ffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem
vorgesehen, dass �ber den Antrag grunds�tzlich
„unverz�glich“ zu entscheiden ist.
Weil die Register elektronisch gef�hrt werden, werden
Handelsregistereintragungen k�nftig auch elektronisch bekannt
gemacht ─ eine preiswerte und f�r jeden Interessenten aus
dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zug�ngliche Form.
F�r einen �bergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung
zus�tzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Beispiel aus der Praxis:
Der Unternehmer U m�chte eine GmbH gr�nden. Um die erforderliche
Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N.
Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in
Papierform vor, �bertr�gt N die Dokumente zun�chst in ein
elektronisches Format. Anschlie�end nimmt er die erforderlichen
elektronischen Beglaubigungen vor und �bermittelt die Dokumente
�ber das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das
zust�ndige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang
bearbeitet werden k�nnen. Nach Pr�fung der Anmeldung tr�gt R die
GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung
wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgel�st. Die
Daten sind f�r jedermann online einsehbar – etwa �ber
www.unternehmensregister.de.
2. Offenlegung der Jahresabschl�sse
Um die Ver�ffentlichung der Jahresabschl�sse zu
erleichtern, werden f�r ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Ver�ffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zust�ndig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Ver�ffentlichungsorgan f�r wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister –
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 k�nnen unter www.unternehmensregister.de�wesentliche
publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen
werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, �ber die
alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen („one
stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird
k�nftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bem�hen
m�ssen, um die wesentlichen publizit�tspflichtigen Angaben �ber
ein Unternehmen zu erhalten.
Das EHUG setzt die Richtlinie 2003/58/EG zur �nderung der 1.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der
EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschl�sse der
Regierungskommission Corporate Governance um. Es ist ferner ein
Beitrag zum „small-company-act“ zur Entlastung von
Mittelstand und Existenzgr�ndern.
Thu, 28 Sep 2006 23:03:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Bericht von
Bundesjustizministerin Zypries und Bundesinnenminister Dr.
Sch�uble �ber Ma�nahmen zur akustischen Wohnraum�berwachung f�r
das Jahr 2005 zur Kenntnis genommen. Nach Art. 13 Abs. 6 des
Grundgesetzes wird dieser Bericht j�hrlich gegen�ber dem
Deutschen Bundestag erstattet.
Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in sieben
(von j�hrlich knapp f�nf Millionen) Ermittlungsverfahren die
akustische �berwachung von Wohnr�umen angeordnet und in sechs
F�llen auch durchgef�hrt worden. Zum Vergleich: Im Jahre 2004
wurde die Wohnraum�berwachung noch in insgesamt elf Verfahren
durchgef�hrt, in 2003 in 37 Verfahren, 2002 in 31 Verfahren.
„Die Zahlen f�r 2005 belegen, dass die akustische
Wohnraum�berwachung noch zur�ckhaltender als bisher eingesetzt
wird. Dies beruht nicht zuletzt auf dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. M�rz 2004 sowie dem zum 1. Juli
2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des vorgenannten
Urteils“, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. Das Verfassungsgericht hatte Vorkehrungen zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert.
�berwacht wurden im Jahr 2005 insgesamt sechs Objekte, darunter
drei Privatwohnungen. In vier dieser F�lle bestand ein Bezug zur
organisierten Kriminalit�t. Mit der akustischen
Wohnraum�berwachung wurden in diesen Verfahren Ergebnisse
erzielt, die jeweils f�r das Verfahren von Relevanz waren.
Wed, 27 Sep 2006 15:43:54 +0200
Thu, 12 Oct 2006 01:22:57 GMT
CK - Washington. The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece. German American Law Journal :: Washington USA
EE - Washington. After posting the German Civil Code in English on September 6, 2006
the Department of Justice in Berlin has withdrawn the translation from their website. A notification on the department's website cites flaws in the translation as the reason for its removal.
A number of blogs have commented on the difficulty in translating the German Code due to the style and nature of the language used, as well as the inherent difficulty of translating a piece of law, whose meaning is open to interpretation even in its original language.
Whether or not pulling the translation,
however flawed, was a good idea is up for debate. Clearly, the German government must use caution when releasing an official translation, as such a translation presumably holds the same weight of law as the original code. However, making the translation available, even with flaws, provides an important and useful starting point for non-German speakers to navigate the German code. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The federal government enacted legislation to retain seized illicit gains of criminals. Currently, German criminal law provides that victims may claim such gains but if they fail to, the seized assets will eventually return to criminals, unless other asset forfeiture rules apply.
The bill announced by the Berlin Attorney General would entitle the state to retain the seized assets in the event that victims do not step forward.
The enhanced forfeiture rules would also provide victims with a priority claim to such assets, thus disadvantaging other creditors.
The diet, Bundestag, approved the bill on June 29, 2006, and the second chamber, Bundesrat, consented in its 825th session on September 22, 2006. The statute, entitled Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten is set to enter into force in 2007. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 12 Oct 2006 01:22:58 GMT
Pressemitteilung vom 10.10.2006
2006-10-10
Pressemitteilung vom 10.10.2006
2006-10-10
Pressemitteilung vom 10.10.2006
2006-10-10
Pressemitteilung vom 05.10.2006
2006-10-05
Pressemitteilung vom 01.10.2006
2006-10-01
Thu, 12 Oct 2006 01:22:58 GMT
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des
Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft
Jena nach dem moldawischen Staatsangeh�rigen, gegen den ein
Auslieferungsersuchen der moldawischen Beh�rden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden von den
Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten
und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert.
Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegen�ber dem
Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 f�hrt das
Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern
im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch.
Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
Wiesbaden (ots) - Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA)
f�hrten in Zusammenarbeit mit der belgischen Polizei in diesem Monat
zur Sicherstellung von insgesamt ca. 5 Tonnen Haschisch.
Nachdem es bereits am 04.09.06 zur Sicherstellung von ...
Tue, 26 Sep 2006 10:56:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn
Wohnungen und Firmenr�ume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn
gef�hrten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem
Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Thu, 12 Oct 2006 01:22:58 GMT
Dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie einger�umte Recht, zur�ckzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollst�ndiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?
Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:
2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zur�ckzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?
Thu, 05 Oct 2006 15:28:35 +0200
Bei Besitz von Bet�ubungsmitteln in geringf�gigen Mengen kommt trotz einschl�giger Vorstrafen und laufender Bew�hrung die Verh�ngung einer kurzen Freiheitsstrafe gem�� � 47 Abs. 1 StGB nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht.
Fri, 06 Oct 2006 15:40:44 +0200
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langj�hriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, � 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Anspr�che gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabh�ngige Lebensstellung �bersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Anspr�che wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:59 +0200
a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zust�ndig, um �ber eine auf Massearmut gest�tzte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengl�ubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.
b) Das Vollstreckungsverbot des � 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengl�ubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.
Mon, 09 Oct 2006 14:39:41 +0200
Der P�chter einer landwirtschaftlichen Fl�che ist bei Beendigung des Pachtverh�ltnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) �bertragung von Betriebspr�mien-Zahlungsanspr�chen auf den Verp�chter oder von diesem benannte Nachfolgep�chter verpflichtet.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:11 +0200
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als St�rer f�r Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der St�rerhaftung nach � 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. � 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des � 3 Abs. 2 TDDSG.
Tue, 26 Sep 2006 15:30:09 +0200
In einem Beschlussverfahren, in dem �ber das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist f�r den Gegenstandswert regelm��ig der Hilfswert des � 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Wed, 11 Oct 2006 23:59:16 +0200
Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze f�r gew�hlte Kommunalbeamte auf Zeit (� 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberb�rgermeister) scheidet daher aus.
Thu, 28 Sep 2006 14:46:01 +0200
Der Aufwendungsersatzanspruch f�r die Herstellung eines im �ffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung.
In tats�chlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundst�ck vorhandenen Entw�sserungsleitung funktionsbereit verbunden ist.
Die "Fertigstellung" ist zus�tzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der M�glichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abh�ngig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.
Thu, 28 Sep 2006 14:43:48 +0200
Wird die Festsetzung des Kindergeldes r�ckwirkend ge�ndert, ist der kindergeldberechtigte Elternteil verpflichtet, unter Verwendung des Anhangs 14 zur DA-FamEStG die Weiterleitung an ihn zu best�tigen, soweit das Kindergeld von dem fr�her berechtigten Elternteil wirtschaftlich in einer Weise verwendet worden ist, die einer Auszahlung an ihn gleichkommt.
Eine dem �bereinstimmenden Willen der Eltern entsprechende Verwendung des Kindergeldes steht einer Auszahlung an den kindergeldberechtigten Elternteil gleich. Auf eine pers�nliche Auszahlung an diesen kommt es nicht an.
Wed, 27 Sep 2006 15:18:39 +0200
Thu, 12 Oct 2006 01:22:59 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO).
2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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