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Neuigkeiten (12.10.06)

Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
Pressemitteilung 132/06 vom 05.10.2006
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
"Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden." via Basic Thinking

“Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.”

via Basic Thinking

Sat, 07 Oct 2006 13:58:23 +0000
Thu, 12 Oct 2006 01:22:46 GMT
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.
2006-09-21
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
2006-09-15
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
2006-09-07
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer Rechtsanwaltskanzlei.
2006-09-07
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Wed, 11 Oct 2006 15:37:32 CEST Uhr - Maja schrieb - Selbstst�ndigkeit
Ich h�re in letzter Zeit sehr viel �ber Selbstst�ndigkeit und lese in meinen Unterlagen auch gerade sehr viel �ber die Selbstst�ndigkeit. Ich finde das ein sehr interessantes Thema. Heutzutage ist es ja sehr heikel sich selbstst�ndig zu machen, trotzdem gibt es gerade in der Immobilienwirtschaft sehr viele kleine Unternehmen. Was sagt Ihr zur Selbstst�ndigkeit? Vor allem wann ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-11CEST15:37:32+01:00
Wed, 11 Oct 2006 11:18:36 CEST Uhr - househalt schrieb - Kaltmiete und Rechtslage??
Hi Ihr, ich hoffe ich bekomme bei euch hier Hilfe zu meinem Problem, weil es echt nicht sch�n ist was unser Vermieter mit uns machen will. Also zur momentanen Situation: Ich habe meine Freundin vor ca. 1 Jahr kennen gelernt und Sie hat eine eigene Wohnung. Wie das nun mal so ist bin ich t�glich zu Ihr gefahren und habe dort auch nur geschlafen. Geduscht usw. habe ich zuhause u ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-11CEST11:18:36+01:00
Tue, 10 Oct 2006 13:58:11 CEST Uhr - Sebastian schrieb - Fl�chenabweichung
Hallo, ich habe noch eine Frage: In meinem Wohnvertrag steht drin, das die Wohnung ca. 70qm gro� ist. Nun hatte ich einen Freund da der mit einem Lasermessger�t meine Wohnung vermessen hat. Dabei ist herausgekommen, das die Wohnung nur knapp 45qm gro� ist. Da ich eine Dachgeschosswohnung habe, haben wir wie folgt gerechnet Deckenh�he <= 1m = 0% Wohnfl�che Deckenh�he ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-10CEST13:58:11+01:00
Tue, 10 Oct 2006 13:52:36 CEST Uhr - Sebastian schrieb - Mietr�ckst�nde mit Kaution verrechnen
Guten Tag, ich habe folgendes Problem. Ich habe mir vor 1 Jahr eine Wohnung genommen. Mein Opa hat f�r mich die Kaution bezhalt. Nun bin ich aber in Mietr�ckst�nde gekommen. Ich w�rde nun gerne die R�ckst�nde mit der Kaution verrechnen. Mein Vermieterin w�rde es auch tun, blo� mein Opa droht damit meine Vermieterin zu verklagen, wenn er ihr die Kaution nicht zur�ckbezahlt, ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-10CEST13:52:36+01:00
Tue, 10 Oct 2006 12:37:55 CEST Uhr - simalexa schrieb - R�ckzahlung Mietminderung
Hallo zusammen. Schon �fter habe ich nun gelesen, dass man bei vorher angezeigten M�ngeln die Miete mindern kann. Nun hab ich aber auch schon gelesen, dass bei Beseitigung des Mangels die einbehaltene Miete nachbezahlt werden muss. Ist das so richtig? Wenn ich z. B. zugige Fenster habe und die Miete mindere, der Mangel danach beseitigt wurde, muss ich dann hier die einbehaltene ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-10CEST12:37:55+01:00
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

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Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 12 Oct 2006 01:22:47 GMT
Die internationale Handelskammer ICC, die branchenübergreifende Vertretung der Weltwirtschaft, hat ...
2006-10-06 12:00:00
Die zentrale Vergabestelle von Internet-Namen und -Adressen ICANN hat eine neue Vereinbarung mit ...
2006-10-05 12:00:00
In einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter ...
2006-10-05 12:00:00
Die World Intellectual Property Organisation (WIPO) ist eine Teilorganisation mit dem Ziel, ...
2006-10-06 12:00:00
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. „Versicherte werden durch das neue Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen bei allen Versicherungsvertr�gen f�r mehr Verbraucherschutz und einen gerechteren Interessenausgleich. So m�ssen den Versicherten k�nftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verf�gung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrl�ssig Aufkl�rungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Anspr�che auf die Versicherungsleistung. Au�erdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den Anspruch auf �berschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. F�r die R�ckkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln“, erl�uterte Zypries die wesentlichen Inhalte der Reform. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bed�rfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollst�ndig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tats�chlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle �nderungen oder Erg�nzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Referentenentwurf, der – ausgehend vom Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts – im M�rz vorgestellt worden ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen Stellungnahmen der Ressorts, der L�nder und Verb�nde �berarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen werden konnte. Der Entwurf ber�cksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur �berschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestr�ckkaufswerten ge�u�ert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsvertr�ge mit gebuchten Brutto-Beitr�gen von 72,6 Mrd. Euro. Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz 1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer m�ssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages k�nftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespr�ch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverh�ltnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag k�ndigen, sollte u. a auf die M�glichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Pr�mienzahlung fortzusetzen. a) Die Beratung ist auf die W�nsche und Bed�rfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verst�ndlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisf�hrung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erkl�rung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdr�cklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag �ber einen selbst�ndigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten f�r den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung f�r einen Urlaub in einem nicht-europ�ischen Land abschlie�en und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur f�r Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag �ber einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann �ber die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu �bermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer k�nftig – wie bei anderen Vertr�gen auch – �ber die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein s�mtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, m�glichst fr�hzeitig und umfassend �ber den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie �ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als m�ndiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserkl�rung �ber einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erkl�rung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz m�glichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gew�nschte Vertrag f�r ihn �berschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grunds�tzlich nur solche Umst�nde anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinsch�tzung, ob ein Umstand f�r das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vors�tzlichem oder arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine R�ckabwicklung eines Vertrages oder eine r�ckwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. Beispiel: Ein Wohnungseigent�mer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erh�hten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdr�cklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Gesch�digte k�nftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des f�r die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG �bernommen und gilt k�nftig f�r alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Gesch�digten erleichtert werden, seine Ersatzanspr�che zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zuk�nftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Allgemeines Widerrufsrecht K�nftig k�nnen alle Versicherungsvertr�ge unabh�ngig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gr�nden widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzvertr�gen. Au�erdem k�nnen nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserkl�rung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist betr�gt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer s�mtliche Vertragsbedingungen und Informationen �bermittelt worden sind. 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen k�nftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Anspr�che aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrl�ssig herbeif�hrt. Demgegen�ber hat er Anspruch auf volle Entsch�digung, wenn ihm lediglich einfache Fahrl�ssigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100 %“. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vors�tzlichen Verst��en dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrl�ssige Verst��e bleiben f�r den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrl�ssigen Verst��en des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gek�rzt, jedoch nicht mehr vollst�ndig versagt werden. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verl�sst f�r mehrere Stunden sein Haus; ein von der Stra�e aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelm��ig als grob-fahrl�ssig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zuk�nftig wird die Versicherung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Pr�mie“ wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gek�ndigt oder durch R�cktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Pr�mie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahrespr�mie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelm��ig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Beispiel: K�ndigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beitr�ge nach geltendem Recht bis einschlie�lich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam f�r die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (� 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verk�rzung der Verj�hrungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausl�uft, ist nicht mehr zu rechtfertigen. III. Modernisierung der Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat f�r die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erh�ht. Folgende �nderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf �berschussbeteiligung Der Anspruch auf �berschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erh�lt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grunds�tze f�r die Verteilung der �bersch�sse werden bestimmt. M�glich bleibt es, Vertr�ge ohne �berschussbeteiligung abzuschlie�en, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben. Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur �berschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beitr�ge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen m�ssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer j�hrlich �ber den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die H�lfte der stillen Reserven, die durch die Beitr�ge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere H�lfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu k�nnen. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, ber�cksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont. Zur Geltung f�r laufende Vertr�ge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar f�r die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte �berschussbeteiligungen f�r die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unber�hrt. 2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist dar�ber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben m�ssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu �berlassen, bei der die m�gliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinss�tze dargestellt wird. 3) Berechnung des R�ckkaufswerts Der R�ckkaufswert der Lebensversicherung ist k�nftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Anspr�che des Versicherungsnehmers zu erf�llen. Der R�ckkaufswert l�sst sich so im Streitfall klar bestimmen. F�r die Berechnung des R�ckkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete R�ckkaufswert wird im Regelfall h�her sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht prim�res Ziel der �nderung. Auch insoweit wird – im Sinne der f�r die �berschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. 4) Fr�hstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden k�nftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der R�ckkaufswert f�llt damit in den ersten Jahren h�her aus. Weil die gezahlten Pr�mien bisher zun�chst – und zwar h�ufig in den ersten zwei Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erh�lt der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen R�ckkaufswert, wenn der Vertrag fr�hzeitig beendet wird. Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schlie�t eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 € ab. K�ndigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erh�lt er nach geltendem Recht keinen R�ckkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten f�nf Jahre betr�gt der R�ckkaufswert ca. 560,00 €. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Ber�cksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz f�r die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur f�r die Lebens-, sondern auch f�r die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung der Transparenz �berhaupt – auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen f�rdern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. IV. Zeitplan Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht f�r die �nderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz f�r alle dann laufenden Vertr�ge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen angenommen. „Dieser Rahmenbeschluss baut einige Verfahrensh�rden bei der europ�ischen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Absch�pfung von Ertr�gen aus Straftaten wird k�nftig grenz�berschreitend erheblich vereinfacht“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nach deutschem Strafrecht k�nnen Gegenst�nde, die zur Begehung einer vors�tzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Verm�genswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden – beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverk�ufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der T�ter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem b�rokratischem Aufwand vollstreckt werden. Die Vollstreckung von rechtskr�ftigen ausl�ndischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten f�r eine Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das hei�t, die zugrunde liegende Tat musste auch im Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein. Mit dem Rahmenbeschluss werden k�nftig – �hnlich wie beim Europ�ischen Haftbefehl – rechtskr�ftige Einziehungs- und Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ergangen sind, grunds�tzlich in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann nur in Ausnahmef�llen verweigert werden, beispielsweise wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz �ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. „Das EHUG f�hrt zu einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit ver�ffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Wir senken die Informationskosten, bauen B�rokratie ab, beschleunigen Abl�ufe und Existenzgr�ndungen und geben damit der deutschen Wirtschaft einen wichtigen Innovationsschub“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zu den �nderungen im Einzelnen: 1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Sp�testens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zust�ndig f�r die F�hrung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, k�nnen Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesl�nder k�nnen allerdings �bergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis sp�testens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden k�nnen. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit bleibt f�r die Anmeldungen zur Eintragung eine �ffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass �ber den Antrag grunds�tzlich „unverz�glich“ zu entscheiden ist. Weil die Register elektronisch gef�hrt werden, werden Handelsregistereintragungen k�nftig auch elektronisch bekannt gemacht ─ eine preiswerte und f�r jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zug�ngliche Form. F�r einen �bergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zus�tzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. Beispiel aus der Praxis: Der Unternehmer U m�chte eine GmbH gr�nden. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, �bertr�gt N die Dokumente zun�chst in ein elektronisches Format. Anschlie�end nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und �bermittelt die Dokumente �ber das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zust�ndige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden k�nnen. Nach Pr�fung der Anmeldung tr�gt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgel�st. Die Daten sind f�r jedermann online einsehbar – etwa �ber www.unternehmensregister.de. 2. Offenlegung der Jahresabschl�sse Um die Ver�ffentlichung der Jahresabschl�sse zu erleichtern, werden f�r ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Ver�ffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zust�ndig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Ver�ffentlichungsorgan f�r wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. 3. Elektronisches Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de Ab dem 1. Januar 2007 k�nnen unter www.unternehmensregister.de�wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, �ber die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen („one stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird k�nftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bem�hen m�ssen, um die wesentlichen publizit�tspflichtigen Angaben �ber ein Unternehmen zu erhalten. Das EHUG setzt die Richtlinie 2003/58/EG zur �nderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschl�sse der Regierungskommission Corporate Governance um. Es ist ferner ein Beitrag zum „small-company-act“ zur Entlastung von Mittelstand und Existenzgr�ndern.
Thu, 28 Sep 2006 23:03:32 +0200
Die Bundesregierung hat heute den Bericht von Bundesjustizministerin Zypries und Bundesinnenminister Dr. Sch�uble �ber Ma�nahmen zur akustischen Wohnraum�berwachung f�r das Jahr 2005 zur Kenntnis genommen. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser Bericht j�hrlich gegen�ber dem Deutschen Bundestag erstattet. Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in sieben (von j�hrlich knapp f�nf Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische �berwachung von Wohnr�umen angeordnet und in sechs F�llen auch durchgef�hrt worden. Zum Vergleich: Im Jahre 2004 wurde die Wohnraum�berwachung noch in insgesamt elf Verfahren durchgef�hrt, in 2003 in 37 Verfahren, 2002 in 31 Verfahren. „Die Zahlen f�r 2005 belegen, dass die akustische Wohnraum�berwachung noch zur�ckhaltender als bisher eingesetzt wird. Dies beruht nicht zuletzt auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M�rz 2004 sowie dem zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des vorgenannten Urteils“, erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Verfassungsgericht hatte Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert. �berwacht wurden im Jahr 2005 insgesamt sechs Objekte, darunter drei Privatwohnungen. In vier dieser F�lle bestand ein Bezug zur organisierten Kriminalit�t. Mit der akustischen Wohnraum�berwachung wurden in diesen Verfahren Ergebnisse erzielt, die jeweils f�r das Verfahren von Relevanz waren.
Wed, 27 Sep 2006 15:43:54 +0200
CK - Washington.   The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Beginning on January 1, 2007, corporate data from corporate registers will be available online through the central location www.unternehmensregister.de, the Berlin Attorney General announced on September 28, 2006.

In addition, the registration and filing of corporate data with corporate registrars in Germany will transition to electronic formats. Periodical publication requirements will be met electronically, as well, thus obviating the need for publication in newspapers and other print media. These steps implement the E.U directives 2003/58/EG and 2004/109/EG which address issues of corporate governance, transparency and corporate law.
German American Law Journal :: Washington USA
EE - Washington.   After posting the German Civil Code in English on September 6, 2006 the Department of Justice in Berlin has withdrawn the translation from their website. A notification on the department's website cites flaws in the translation as the reason for its removal.

A number of blogs have commented on the difficulty in translating the German Code due to the style and nature of the language used, as well as the inherent difficulty of translating a piece of law, whose meaning is open to interpretation even in its original language.

Whether or not pulling the translation, however flawed, was a good idea is up for debate. Clearly, the German government must use caution when releasing an official translation, as such a translation presumably holds the same weight of law as the original code. However, making the translation available, even with flaws, provides an important and useful starting point for non-German speakers to navigate the German code.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The federal government enacted legislation to retain seized illicit gains of criminals. Currently, German criminal law provides that victims may claim such gains but if they fail to, the seized assets will eventually return to criminals, unless other asset forfeiture rules apply.

The bill announced by the Berlin Attorney General would entitle the state to retain the seized assets in the event that victims do not step forward. The enhanced forfeiture rules would also provide victims with a priority claim to such assets, thus disadvantaging other creditors.

The diet, Bundestag, approved the bill on June 29, 2006, and the second chamber, Bundesrat, consented in its 825th session on September 22, 2006. The statute, entitled Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten is set to enter into force in 2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The association of German American lawyers, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung in Bonn, Germany begins its annual meeting and conference on October 27. Through October 29, 2006, DAJV offers presentations and workshops on issues in legal relations between Germany and the United States, some in German, many in English. The agenda for the Berlin program is available on its website.
German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 12 Oct 2006 01:22:58 GMT
Thu, 12 Oct 2006 01:22:58 GMT
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Jena nach dem moldawischen Staatsangeh�rigen, gegen den ein Auslieferungsersuchen der moldawischen Beh�rden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden von den Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert. Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegen�ber dem Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 f�hrt das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch. Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
Wiesbaden (ots) - Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) f�hrten in Zusammenarbeit mit der belgischen Polizei in diesem Monat zur Sicherstellung von insgesamt ca. 5 Tonnen Haschisch. Nachdem es bereits am 04.09.06 zur Sicherstellung von ...
Tue, 26 Sep 2006 10:56:00 B
Wiesbaden (ots) - Am heutigen Vormittag wurden insgesamt zehn Wohnungen und Firmenr�ume in einem von der Staatsanwaltschaft Bonn gef�hrten Ermittlungsverfahren, das sich gegen Personen aus dem Radrennsport richtet, durchsucht. Sowohl im In- ...
Wed, 13 Sep 2006 15:31:00 B
Dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie einger�umte Recht, zur�ckzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollst�ndiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt? Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint: 2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zur�ckzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?
Thu, 05 Oct 2006 15:28:35 +0200
Bei Besitz von Bet�ubungsmitteln in geringf�gigen Mengen kommt trotz einschl�giger Vorstrafen und laufender Bew�hrung die Verh�ngung einer kurzen Freiheitsstrafe gem�� � 47 Abs. 1 StGB nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht.
Fri, 06 Oct 2006 15:40:44 +0200
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langj�hriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, � 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Anspr�che gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabh�ngige Lebensstellung �bersteigenden Lebensstandard zu sichern. 2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Anspr�che wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:59 +0200
a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zust�ndig, um �ber eine auf Massearmut gest�tzte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengl�ubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. b) Das Vollstreckungsverbot des � 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengl�ubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.
Mon, 09 Oct 2006 14:39:41 +0200
Der P�chter einer landwirtschaftlichen Fl�che ist bei Beendigung des Pachtverh�ltnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) �bertragung von Betriebspr�mien-Zahlungsanspr�chen auf den Verp�chter oder von diesem benannte Nachfolgep�chter verpflichtet.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:11 +0200
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als St�rer f�r Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der St�rerhaftung nach � 101a UrhG auskunftspflichtig sein. 2. � 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des � 3 Abs. 2 TDDSG.
Tue, 26 Sep 2006 15:30:09 +0200
In einem Beschlussverfahren, in dem �ber das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist f�r den Gegenstandswert regelm��ig der Hilfswert des � 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Wed, 11 Oct 2006 23:59:16 +0200
Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze f�r gew�hlte Kommunalbeamte auf Zeit (� 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberb�rgermeister) scheidet daher aus.
Thu, 28 Sep 2006 14:46:01 +0200
Der Aufwendungsersatzanspruch f�r die Herstellung eines im �ffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung. In tats�chlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundst�ck vorhandenen Entw�sserungsleitung funktionsbereit verbunden ist. Die "Fertigstellung" ist zus�tzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der M�glichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abh�ngig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.
Thu, 28 Sep 2006 14:43:48 +0200
Wird die Festsetzung des Kindergeldes r�ckwirkend ge�ndert, ist der kindergeldberechtigte Elternteil verpflichtet, unter Verwendung des Anhangs 14 zur DA-FamEStG die Weiterleitung an ihn zu best�tigen, soweit das Kindergeld von dem fr�her berechtigten Elternteil wirtschaftlich in einer Weise verwendet worden ist, die einer Auszahlung an ihn gleichkommt. Eine dem �bereinstimmenden Willen der Eltern entsprechende Verwendung des Kindergeldes steht einer Auszahlung an den kindergeldberechtigten Elternteil gleich. Auf eine pers�nliche Auszahlung an diesen kommt es nicht an.
Wed, 27 Sep 2006 15:18:39 +0200
Thu, 12 Oct 2006 01:22:59 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO). 2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200